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{'item': 'W159 2133284-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 8

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW159 2133284-1 SpruchW159 2133284-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSK

§ 3Abs. 1 und 8 Abs. 1, 57 sowie 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und 52 Abs. 9 sowie 46 und 55 Abs. 1 und 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 57, sowie 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 52 Absatz 9, sowie 46 und 55 Absatz eins und 3 FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte am 30.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.03.2015 wurde er einer Erstbefragung durch Polizeiinspektion XXXX unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass am 22.10.2014 in seinem Heimatdorf XXXX große Kämpfe zwischen den Stämmen ausgebrochen seien, da es um die Stammesführung gegangen sei. Im Rahmen dieser Kämpfe seien viele junge Männer getötet und verwundet worden. Da er nicht sterben habe wollen, sei er nach Nigeria geflüchtet und von dort hierher nach Österreich. Am 08.04.2015 wurde das Verfahren zugelassen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte am 30.03.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 31.03.2015 wurde er einer Erstbefragung durch Polizeiinspektion römisch 40 unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass am 22.10.2014 in seinem Heimatdorf römisch 40 große Kämpfe zwischen den Stämmen ausgebrochen seien, da es um die Stammesführung gegangen sei. Im Rahmen dieser Kämpfe seien viele junge Männer getötet und verwundet worden. Da er nicht sterben habe wollen, sei er nach Nigeria geflüchtet und von dort hierher nach Österreich. Am 08.04.2015 wurde das Verfahren zugelassen. Am 14.06.2016 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, am XXXX in XXXX, Ghana geboren zu seien und bis zum Alter von 7 Jahren dort gelebt zu haben. Dann sei er in die Stadt XXXX in der Region XXXX übersiedelt. Er habe den Kindergarten, die Grundschule, die Mittelschule und die Höhere Schule besucht und auch eine Abschlussprüfung absolviert. Von 2006 bis 2015 habe er dann auf dem Land seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Staatlich verheiratet sei er nicht, aber er habe traditionell geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Nach Fragen über seine Schulausbildung gab er an, dass sie selbständig eine Landwirtschaft betrieben hätten und insbesondere Gemüse angebaut und verkauft hätten. Auf die Frage, welcher Volksgruppe und Religion er angehöre, gab er an, dass es in Ghana die Ashanti gebe. Über nähere Nachfrage gab er jedoch an, Akan und Christ zu sein, und zwar pentecostaler Ausrichtung. Auf die konkrete Frage nach dem Wahllokal gab der Antragsteller ausweichende Auskünfte.Am 14.06.2016 wurde der Antragsteller durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich einer ausgiebigen Einvernahme unterzogen. Er gab an, am römisch 40 in römisch 40 , Ghana geboren zu seien und bis zum Alter von 7 Jahren dort gelebt zu haben. Dann sei er in die Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 übersiedelt. Er habe den Kindergarten, die Grundschule, die Mittelschule und die Höhere Schule besucht und auch eine Abschlussprüfung absolviert. Von 2006 bis 2015 habe er dann auf dem Land seiner Familie in der Landwirtschaft gearbeitet. Staatlich verheiratet sei er nicht, aber er habe traditionell geheiratet und mit seiner Ehefrau zwei Kinder. Nach Fragen über seine Schulausbildung gab er an, dass sie selbständig eine Landwirtschaft betrieben hätten und insbesondere Gemüse angebaut und verkauft hätten. Auf die Frage, welcher Volksgruppe und Religion er angehöre, gab er an, dass es in Ghana die Ashanti gebe. Über nähere Nachfrage gab er jedoch an, Akan und Christ zu sein, und zwar pentecostaler Ausrichtung. Auf die konkrete Frage nach dem Wahllokal gab der Antragsteller ausweichende Auskünfte. Sein Vater sei bereits verstorben, als er und sein Zwillingsbruder ganz klein gewesen seien. Auch die Großeltern seien bereits tot. Seine Mutter lebe noch. Sein Zwillingsbruder habe den gleichen Vor- und Nachnamen, dieser sei jedoch mit seiner Frau weggezogen. Seine Mutter, seine Frau und die Kinder hatten alle in dem gleichen Haus in XXXX gelebt. Sonstige Verwandte habe er nicht kennengelernt. Seine Mutter habe ihm nie von jemand anderem erzählt. Seine Mutter habe Essen, Reis, Mais und Palmöl verkauft. Sie hätten etwa 300 m2 Land gehabt und ein Haus. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in XXXX und dem Reiseweg befragt.Sein Vater sei bereits verstorben, als er und sein Zwillingsbruder ganz klein gewesen seien. Auch die Großeltern seien bereits tot. Seine Mutter lebe noch. Sein Zwillingsbruder habe den gleichen Vor- und Nachnamen, dieser sei jedoch mit seiner Frau weggezogen. Seine Mutter, seine Frau und die Kinder hatten alle in dem gleichen Haus in römisch 40 gelebt. Sonstige Verwandte habe er nicht kennengelernt. Seine Mutter habe ihm nie von jemand anderem erzählt. Seine Mutter habe Essen, Reis, Mais und Palmöl verkauft. Sie hätten etwa 300 m2 Land gehabt und ein Haus. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinem Leben in römisch 40 und dem Reiseweg befragt. Er sei wohl nicht vorbestraft, aber er werde wegen seiner Proteste gegen die Regierung am 22.10.2014 gesucht. Er sei aber politisch nicht aktiv gewesen. Es sei eine Demonstration gewesen. Diese sei nicht gewalttätig gewesen und zwar habe es am 22.10.2014 in XXXX eine Auseinandersetzung um die Häuptlingswürde gegeben. Er habe an diesem Tag die Jugendlichen aus der Umgebung für einen Protest gegen die Ermordung des Chiefs organisiert. Es seien auch die jungen Chiefs ermordet worden. Sie hätten auch gegen den Mangel an Entwicklung im Dorf und gegen die politischen Parteien demonstriert, die die Jugendlichen nur dazu benützen würden, ihre eigenen Ziele zu erreichen. Am Tag des Protestes seien sie von der Polizei, Soldaten und bewaffneten Sicherheitsleuten angegriffen worden. Es habe auch Schüsse gegeben und seien die Demonstranten mit Stöcken geschlagen worden. Er habe gemeinsam mit anderen in den Busch fliehen können.Er sei wohl nicht vorbestraft, aber er werde wegen seiner Proteste gegen die Regierung am 22.10.2014 gesucht. Er sei aber politisch nicht aktiv gewesen. Es sei eine Demonstration gewesen. Diese sei nicht gewalttätig gewesen und zwar habe es am 22.10.2014 in römisch 40 eine Auseinandersetzung um die Häuptlingswürde gegeben. Er habe an diesem Tag die Jugendlichen aus der Umgebung für einen Protest gegen die Ermordung des Chiefs organisiert. Es seien auch die jungen Chiefs ermordet worden. Sie hätten auch gegen den Mangel an Entwicklung im Dorf und gegen die politischen Parteien demonstriert, die die Jugendlichen nur dazu benützen würden, ihre eigenen Ziele zu erreichen. Am Tag des Protestes seien sie von der Polizei, Soldaten und bewaffneten Sicherheitsleuten angegriffen worden. Es habe auch Schüsse gegeben und seien die Demonstranten mit Stöcken geschlagen worden. Er habe gemeinsam mit anderen in den Busch fliehen können. Über Vorhalt, dass sein zuständiges Wahllokal die XXXX gewesen sei, er jedoch behauptet habe, in einem privaten Wohnhaus gewählt zu haben, bestätigte er dies. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass allein mit der Wählerkarte eine legale Ausreise nicht möglich sei; dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, behauptete aber, dass dies nicht überprüft werde. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Regierung getötet zu werden. Zu der Auswahl des Chief gefragt, gab er an, dass diese normalerweise aus einer königlichen Familie gewählt werde, aber die politischen Parteien jetzt ihre eigenen Kandidaten wählen würden, welche nicht aus Königsfamilien stammen würden. Er sei, nachdem er von der Demonstration in den Busch geflohen sei, zu seiner Mutter zurückgekehrt. Diese habe ihm dann gesagt, dass einige Demonstranten erschossen worden seien und habe ihm Geld für die Flucht gegeben. Über Frage, woher die Regierungsleute wissen hätten sollen, dass er der Demonstrationsorganisator gewesen sei, gab er an, dass die Leute wissen würden, dass er immer gegen die Regierung gewesen sei.Über Vorhalt, dass sein zuständiges Wahllokal die römisch 40 gewesen sei, er jedoch behauptet habe, in einem privaten Wohnhaus gewählt zu haben, bestätigte er dies. Weiters wurde dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass allein mit der Wählerkarte eine legale Ausreise nicht möglich sei; dies bestätigte der Beschwerdeführer auch, behauptete aber, dass dies nicht überprüft werde. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Regierung getötet zu werden. Zu der Auswahl des Chief gefragt, gab er an, dass diese normalerweise aus einer königlichen Familie gewählt werde, aber die politischen Parteien jetzt ihre eigenen Kandidaten wählen würden, welche nicht aus Königsfamilien stammen würden. Er sei, nachdem er von der Demonstration in den Busch geflohen sei, zu seiner Mutter zurückgekehrt. Diese habe ihm dann gesagt, dass einige Demonstranten erschossen worden seien und habe ihm Geld für die Flucht gegeben. Über Frage, woher die Regierungsleute wissen hätten sollen, dass er der Demonstrationsorganisator gewesen sei, gab er an, dass die Leute wissen würden, dass er immer gegen die Regierung gewesen sei. In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe einen Deutschkurs besucht und lerne weiter Deutsch. Er sei auch bei dem XXXX und habe sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit beworben.In Österreich habe er keine Verwandten. Er habe einen Deutschkurs besucht und lerne weiter Deutsch. Er sei auch bei dem römisch 40 und habe sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit beworben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.08.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei; unter Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich vom 09.08.2016, Zahl römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.03.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana zulässig sei; unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In die Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich schon bei der Angabe seines Geburtsortes widersprochen habe und seine Angaben über seinen Schulbesuch und seine letzte Wohnadresse nicht nachvollziehbar gewesen seien. Es habe ihm auch näheres Wissen zu seiner Herkunftsregion gefehlt. Auch hinsichtlich der Ausstellungsbehörde der Wählerkarte habe er widersprüchliche Angaben gemacht, ebenso hinsichtlich des Wahllokals. Weiters habe der Antragsteller seine Fluchtgründe abgeändert und seien seine Angaben zur Organisation der Demonstration ebenfalls weder plausibel noch nachvollziehbar. Schließlich sei es auch völlig unplausibel, dass ein Familienvater und Vater zweier Kleinkinder seine Familie völlig schutzlos zurücklasse. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde darauf hingewiesen, dass in der Beweiswürdigung den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es lasse sich daher weder aus der individuellen Situation noch aus der allgemeinen Lage - weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland Ghana bestehe. Zu Spruchteil II. wurde nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide auch unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es bestehe auch keine allgemeine lebensbedrohliche Notlage in Ghana, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, mag sich auch die Situation im Falle einer Rückkehr möglicherweise schwierig gestalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig in Ghana eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei dem Antragsteller keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und würden auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehen.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde darauf hingewiesen, dass in der Beweiswürdigung den behaupteten Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen sei. Es lasse sich daher weder aus der individuellen Situation noch aus der allgemeinen Lage - weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ableiten, dass für den Beschwerdeführer die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsland Ghana bestehe. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Anführung der bezughabenden Rechtslage und Judikatur insbesondere dargelegt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Antragsteller im Herkunftsstaat in seinem Leben oder seiner Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Der Beschwerdeführer leide auch unter keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Es bestehe auch keine allgemeine lebensbedrohliche Notlage in Ghana, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, mag sich auch die Situation im Falle einer Rückkehr möglicherweise schwierig gestalten. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig in Ghana eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, dass praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass bei dem Antragsteller keine individuellen Umstände vorlägen, die dafür sprechen, dass er bei einer Rückkehr nach Ghana einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre und würden auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung oder Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehen. Zu Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Österreich weder Familienangehörige, Verwandte, noch einen Lebenspartner habe und daher das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu negieren gewesen sei. Es lägen auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor. Der Antragsteller sei im März 2015 illegal nach Österreich eingereist, was einen nicht geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Einer Abschiebung stehe im vorliegenden Fall nichts entgegen.Zu Spruchteil römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in Österreich weder Familienangehörige, Verwandte, noch einen Lebenspartner habe und daher das Bestehen eines Familienlebens in Österreich zu negieren gewesen sei. Es lägen auch keine Aspekte einer außergewöhnlichen und schützenswerten Integration vor. Der Antragsteller sei im März 2015 illegal nach Österreich eingereist, was einen nicht geringfügigen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzustellen gewesen, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung das private Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden. Da ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen nicht erteilt werde, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Einer Abschiebung stehe im vorliegenden Fall nichts entgegen. Zu Spruchteil IV. wurde insbesondere dargelegt, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gelte und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Zu Spruchteil römisch vier. wurde insbesondere dargelegt, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat gelte und eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde und beantragte ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Die Beweiswürdigung wurde kritisiert, vor allem wurde vorgebracht, dass sich diese auf Nebenaspekte beziehe und der Beschwerdeführer beispielsweise aus falschen Angaben hinsichtlich des Geburtsortes oder der Schulbildung keinen Vorteil lukriiert hätte. Wenn die Behörde Zweifeln an der Echtheit der ID-Card gehabt hätte, hätte sie eine Überprüfung der Dokumente durch den Vertrauensanwalt veranlassen müssen. Die Volksgruppenzugehörigkeit spiele in Ghana im Alltag nur eine sehr geringe Rolle. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass es in Ghana immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte komme.Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde und beantragte ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung derselben, wobei auch die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde. Die Beweiswürdigung wurde kritisiert, vor allem wurde vorgebracht, dass sich diese auf Nebenaspekte beziehe und der Beschwerdeführer beispielsweise aus falschen Angaben hinsichtlich des Geburtsortes oder der Schulbildung keinen Vorteil lukriiert hätte. Wenn die Behörde Zweifeln an der Echtheit der ID-Card gehabt hätte, hätte sie eine Überprüfung der Dokumente durch den Vertrauensanwalt veranlassen müssen. Die Volksgruppenzugehörigkeit spiele in Ghana im Alltag nur eine sehr geringe Rolle. Die Behörde habe auch nicht berücksichtigt, dass es in Ghana immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte komme. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausdrücklich vorgebracht, dass eine unverzügliche Verbringung des Beschwerdeführers nach Ghana für diesen einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeuten würde und auch bei sicheren Herkunftsstaaten die Fluchtgründe individuell zu prüfen seien. Der Beschwerdeführer habe auch nicht bloß wirtschaftliche Gründe vorgebracht. Er habe sich schließlich in Österreich auch immer wohlverhalten und erste Integrationsschritte gesetzt. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2016, Zahl XXXX wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2016, Zahl römisch 40 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde für den 25.10.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der sich die belangte Behörde für ihre Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Auch die Beschwerdeführervertreterin ließ sich für die Nichtteilnahme an der Verhandlung entschuldigen. Der Beschwerdeführer legte eingangs der Verhandlung diverse Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen über Freiwilligenarbeit sowie eine Teilnahmebestätigung für einen Kurs zum Pflichtschulabschluss, Empfehlungsschreiben der "XXXX" sowie Internetausdrucke zur Menschenrechtssituation in Ghana vor. Der Beschwerdeführer hielt sein Vorbringen und die Beschwerde aufrecht, gab an, dass er in Linz viel gesagt habe, aber er glaube, dass nicht alles aufgeschrieben worden sei. Bei der folgenden Befragung möchte er noch einiges hinzufügen. Er sei Ghanaer, Christ und zwar Angehöriger der Pentecostalen Kirche sowie Mitglied des Stammes Akan. Akan und Ashanti sei praktisch dasselbe. Es handle sich um einen großen Stamm, der im ganzen Land verteilt wäre. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit sei er nicht diskriminiert worden. Er sei am XXXX in XXXX geboren und habe bis zum

  1. Lebensjahr dort gewohnt. Dann habe er in der Stadt XXXX in der Region XXXX gelebt, und zwar bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer zeigt dies in der Folge auch auf einer Karte. XXXX sei eine große Stadt. Er habe in einem Dorf gewohnt namens XXXX. Er habe zunächst den Kindergarten dort besucht und schrieb in der Folge die besuchten Schulen und die Schulbesuchszeiten auf. Sein Vater sei ursprünglich Landwirt gewesen und seine Mutter Händlerin, er sei ohne Vater aufgewachsen und hätten sie kein Geld für eine weitere Ausbildung gehabt, sodass er nach der Sekundarschule seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er noch einen Zwillingsbruder und einen älteren Bruder, der zum selben Zeitpunkt mit seinem Vater verstorben sei, gehabt habe. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Sein Vater sei im Zuge eines Streites über die Häuptlingswürde gestorben. Wirtschaftliche Probleme in Ghana habe er nie gehabt.Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und habe bis zum
  2. Lebensjahr dort gewohnt. Dann habe er in der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 gelebt, und zwar bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer zeigt dies in der Folge auch auf einer Karte. römisch 40 sei eine große Stadt. Er habe in einem Dorf gewohnt namens römisch 40 . Er habe zunächst den Kindergarten dort besucht und schrieb in der Folge die besuchten Schulen und die Schulbesuchszeiten auf. Sein Vater sei ursprünglich Landwirt gewesen und seine Mutter Händlerin, er sei ohne Vater aufgewachsen und hätten sie kein Geld für eine weitere Ausbildung gehabt, sodass er nach der Sekundarschule seiner Mutter in der Landwirtschaft geholfen habe. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass er noch einen Zwillingsbruder und einen älteren Bruder, der zum selben Zeitpunkt mit seinem Vater verstorben sei, gehabt habe. Er sei damals noch sehr klein gewesen. Sein Vater sei im Zuge eines Streites über die Häuptlingswürde gestorben. Wirtschaftliche Probleme in Ghana habe er nie gehabt. Er habe sich in Ghana auch nicht politisch engagiert. Er habe aber die Art und Weise nicht gemocht, wie die Politiker in Ghana aufgetreten seien. Mitglied einer Partei sei er nicht gewesen. 2013 sei der König getötet worden. Näher gefragt, wann und von wem der "König" getötet worden sei, gab er an, dass nach Gerüchten er von Gruppen von Menschen getötet worden sei, die nicht gewollt hätten, dass er "König" sei. Nachgefragt, warum diese Gruppe den "König" abgelehnt hätte, gab er an, dass normaler Weise der "König" aus einer königlichen Familie stammen müsse, in den letzten Jahren aber die Politiker versucht hätten, ihre eigenen Leute auf den Thron zu bringen. Ein "König" habe ihm Dorf für Frieden zu sorgen und sei Oberhaupt der Gemeinde. Gefragt ob der "König" nur Herrscher seines Heimatdorfes XXXX gewesen sei, gab er an, dass dieser König von ganz XXXX gewesen sei und XXXX nur ein kleiner Teil sei. Nachgefragt wann genau dieser König getötet worden sei, gab er an, dass er in seiner Residenz an einem Abend getötet worden sei. Das Datum wisse er nicht mehr. Gefragt, wie er getötet worden sei, gab er an, angeblich durch einen Herzschuss, so habe er das gehört. Es habe ein offizielles Begräbnis gegeben. Über Vorhalt, dass er beim BFA immer von "Chief" gesprochen habe (z. B. AS 83), nunmehr jedoch von einem "König" bzw. "King" gab er an, dass dies das Gleiche sei.Er habe sich in Ghana auch nicht politisch engagiert. Er habe aber die Art und Weise nicht gemocht, wie die Politiker in Ghana aufgetreten seien. Mitglied einer Partei sei er nicht gewesen. 2013 sei der König getötet worden. Näher gefragt, wann und von wem der "König" getötet worden sei, gab er an, dass nach Gerüchten er von Gruppen von Menschen getötet worden sei, die nicht gewollt hätten, dass er "König" sei. Nachgefragt, warum diese Gruppe den "König" abgelehnt hätte, gab er an, dass normaler Weise der "König" aus einer königlichen Familie stammen müsse, in den letzten Jahren aber die Politiker versucht hätten, ihre eigenen Leute auf den Thron zu bringen. Ein "König" habe ihm Dorf für Frieden zu sorgen und sei Oberhaupt der Gemeinde. Gefragt ob der "König" nur Herrscher seines Heimatdorfes römisch 40 gewesen sei, gab er an, dass dieser König von ganz römisch 40 gewesen sei und römisch 40 nur ein kleiner Teil sei. Nachgefragt wann genau dieser König getötet worden sei, gab er an, dass er in seiner Residenz an einem Abend getötet worden sei. Das Datum wisse er nicht mehr. Gefragt, wie er getötet worden sei, gab er an, angeblich durch einen Herzschuss, so habe er das gehört. Es habe ein offizielles Begräbnis gegeben. Über Vorhalt, dass er beim BFA immer von "Chief" gesprochen habe (z. B. AS 83), nunmehr jedoch von einem "König" bzw. "King" gab er an, dass dies das Gleiche sei. Gefragt, was sich nach dem Tod des "King" ereignet habe, gab er an, dass eigentlich Ermittlungen geführt werden sollten, aber die Politiker hätten es gedreht, wie sie wollten und hätten wohl Täter ausgeforscht, aber niemand wisse, ob das wirklich stimme. Normalerweise werde ein neuer "King" so bestellt, dass er aus einer königlichen Familie stamme und dann auch noch bestimmte Kriterien erfüllen müsse und sogenannte Königsmacher, welche diese Kriterien genau kennen würden und diese auch überprüfen würden, ihn nominieren würden. Er kenne nur ein paar wenige Kriterien für die Königswürde. Zum Beispiel dürfe ein König keine Amputationen haben, er müsse verantwortungsbewusst sein und aus einer königlichen Familie stammen. Gefragt, welchen Einfluss die politischen Parteien auf die Auswahl des Königs hätten, gab er an, dass es in den Dörfern meisten so sei, dass alle Dorfbewohner mit einer Stimme sprechen würden, nämlich mit der Stimme des Häuptlings. Auf die Frage, ob es mehrere Anwärter für die Nachfolge des ermordeten "Kings" gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es keinen konkreten Kandidaten gegeben hätte, aber dass die Parteien NDC und NPP ihre Vertreter als "Könige" stellen würden. Gefragt, wie viele Kandidaten es gegeben habe, behauptete er, dass man sich nicht einfach für das Königsamt bewerben könne und man aus einer königlichen Familie stammen würde und die Parteien nun Leute aus ihrer Mitte als König installieren würden. Der Antragsteller sei überhaupt nicht in die Nachfolgestreitigkeiten über den König von XXXX involviert gewesen. Er gehöre keiner Streitpartei an. Er entstamme auch nicht einer königlichen Familie.Gefragt, was sich nach dem Tod des "King" ereignet habe, gab er an, dass eigentlich Ermittlungen geführt werden sollten, aber die Politiker hätten es gedreht, wie sie wollten und hätten wohl Täter ausgeforscht, aber niemand wisse, ob das wirklich stimme. Normalerweise werde ein neuer "King" so bestellt, dass er aus einer königlichen Familie stamme und dann auch noch bestimmte Kriterien erfüllen müsse und sogenannte Königsmacher, welche diese Kriterien genau kennen würden und diese auch überprüfen würden, ihn nominieren würden. Er kenne nur ein paar wenige Kriterien für die Königswürde. Zum Beispiel dürfe ein König keine Amputationen haben, er müsse verantwortungsbewusst sein und aus einer königlichen Familie stammen. Gefragt, welchen Einfluss die politischen Parteien auf die Auswahl des Königs hätten, gab er an, dass es in den Dörfern meisten so sei, dass alle Dorfbewohner mit einer Stimme sprechen würden, nämlich mit der Stimme des Häuptlings. Auf die Frage, ob es mehrere Anwärter für die Nachfolge des ermordeten "Kings" gegeben habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es keinen konkreten Kandidaten gegeben hätte, aber dass die Parteien NDC und NPP ihre Vertreter als "Könige" stellen würden. Gefragt, wie viele Kandidaten es gegeben habe, behauptete er, dass man sich nicht einfach für das Königsamt bewerben könne und man aus einer königlichen Familie stammen würde und die Parteien nun Leute aus ihrer Mitte als König installieren würden. Der Antragsteller sei überhaupt nicht in die Nachfolgestreitigkeiten über den König von römisch 40 involviert gewesen. Er gehöre keiner Streitpartei an. Er entstamme auch nicht einer königlichen Familie. Am 22.10.2014 habe es eine Demonstration gegeben, an der er teilgenommen habe. Diese sei wegen der Streitigkeiten um das Königsamt und wegen der mangelnden Infrastruktur im Dorf veranstaltet worden. Der wichtigste Grund sei jedoch das egoistische Vorgehen der politischen Parteien gewesen. Gefragt, wer die Demonstration organisiert habe, gab er an, dass er selbst Teil der Demonstration gewesen sei und auch an der Organisation beteiligt gewesen sei. Gefragt nach der Anzahl der Teilnehmer gab er an, dass es wohl eine Menge Leute gegeben hätte, aber die Demonstration nicht extrem groß gewesen sei. Gefragt nach dem Verlauf der Demonstration brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie einfach auf die Straße gegangen seien und gegen die Parteien demonstriert hätten. Dann seien sie von den Sicherheitskräften angegriffen worden. Es hätte auch Schüsse gegeben und Misshandlungen vieler Jugendlicher. Ihm sei zum Glück die Flucht in den Busch gelungen. Nach dem genauen Ort der Demonstration gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in XXXX begonnen hätte und dass sie nicht weit gekommen wären. Die Demonstration habe so um 11/12 Uhr begonnen. Er selbst habe keine spezielle Funktion oder Rolle gehabt. Sie hätten keine Rede gehalten. Sie wären nicht einmal 30 Minuten marschiert, als die Sicherheitskräfte gekommen wären. Er sei dann aus Angst mit anderen geflohen.Am 22.10.2014 habe es eine Demonstration gegeben, an der er teilgenommen habe. Diese sei wegen der Streitigkeiten um das Königsamt und wegen der mangelnden Infrastruktur im Dorf veranstaltet worden. Der wichtigste Grund sei jedoch das egoistische Vorgehen der politischen Parteien gewesen. Gefragt, wer die Demonstration organisiert habe, gab er an, dass er selbst Teil der Demonstration gewesen sei und auch an der Organisation beteiligt gewesen sei. Gefragt nach der Anzahl der Teilnehmer gab er an, dass es wohl eine Menge Leute gegeben hätte, aber die Demonstration nicht extrem groß gewesen sei. Gefragt nach dem Verlauf der Demonstration brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie einfach auf die Straße gegangen seien und gegen die Parteien demonstriert hätten. Dann seien sie von den Sicherheitskräften angegriffen worden. Es hätte auch Schüsse gegeben und Misshandlungen vieler Jugendlicher. Ihm sei zum Glück die Flucht in den Busch gelungen. Nach dem genauen Ort der Demonstration gefragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese in römisch 40 begonnen hätte und dass sie nicht weit gekommen wären. Die Demonstration habe so um 11/12 Uhr begonnen. Er selbst habe keine spezielle Funktion oder Rolle gehabt. Sie hätten keine Rede gehalten. Sie wären nicht einmal 30 Minuten marschiert, als die Sicherheitskräfte gekommen wären. Er sei dann aus Angst mit anderen geflohen. Nach seiner Flucht in den Busch sei er abends nach Hause zurückgekehrt, um nach seiner Mutter zu schauen. Diese habe ihm aber gesagt, er solle keineswegs bleiben, denn die Polizei und die Sicherheitskräfte seien überall im Dorf. Dann sei er den nächsten Tag im Busch geblieben. Als er abends dann nochmals zu seiner Mutter heimgegangen sei, habe sie ihm gesagt, dass fast alle Jugendlichen, die an der gestrigen Demonstration teilgenommen hätten, verhaftet, misshandelt oder gar getötet worden seien. Sie habe ihm dann drei Stück Gold gegeben und ihn aufgefordert möglichst weit weg zu reisen. Er sei dann von XXXX nach XXXX gefahren und mit einem nigerianischen Taxi nach Lagos. In Ghana würden seine Ehefrau, seine Mutter und seine Kinder noch leben. Er habe aber keinen Kontakt mit ihnen, weil es im Dorf kein Telefon gebe.Nach seiner Flucht in den Busch sei er abends nach Hause zurückgekehrt, um nach seiner Mutter zu schauen. Diese habe ihm aber gesagt, er solle keineswegs bleiben, denn die Polizei und die Sicherheitskräfte seien überall im Dorf. Dann sei er den nächsten Tag im Busch geblieben. Als er abends dann nochmals zu seiner Mutter heimgegangen sei, habe sie ihm gesagt, dass fast alle Jugendlichen, die an der gestrigen Demonstration teilgenommen hätten, verhaftet, misshandelt oder gar getötet worden seien. Sie habe ihm dann drei Stück Gold gegeben und ihn aufgefordert möglichst weit weg zu reisen. Er sei dann von römisch 40 nach römisch 40 gefahren und mit einem nigerianischen Taxi nach Lagos. In Ghana würden seine Ehefrau, seine Mutter und seine Kinder noch leben. Er habe aber keinen Kontakt mit ihnen, weil es im Dorf kein Telefon gebe. Er habe keinerlei aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme. Er zerbreche sich nur viel den Kopf. Er lebe in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Gleich nach seiner Einreise in Österreich habe er Deutschkurse besucht und besuche er auch den Kurs für den Pflichtschulabschluss, um eine Berufsausbildung zu machen. Ursprünglich wollte er Landwirt werden, aber da es schwierig sei, Land zu erwerben, möchte er nun eine Ausbildung als Computertechniker machen. Er habe schon bei XXXX Freiwilligenarbeit geleistet und auch schon österreichische Freunde. Auch helfe er regelmäßig in der XXXX.Er habe keinerlei aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme. Er zerbreche sich nur viel den Kopf. Er lebe in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Gleich nach seiner Einreise in Österreich habe er Deutschkurse besucht und besuche er auch den Kurs für den Pflichtschulabschluss, um eine Berufsausbildung zu machen. Ursprünglich wollte er Landwirt werden, aber da es schwierig sei, Land zu erwerben, möchte er nun eine Ausbildung als Computertechniker machen. Er habe schon bei römisch 40 Freiwilligenarbeit geleistet und auch schon österreichische Freunde. Auch helfe er regelmäßig in der römisch 40 . Im Fall einer Rückkehr hat er Angst getötet zu werden. Auf den vorgelegten Bildern scheine er zwar nicht selbst auf, er möchte dadurch aber nachweisen, was Jugendlichen in Ghana alles passieren könne, man sehe Misshandlungen, Verhaftungen und die Haftbedingungen in den Gefängnissen. Es gebe in Ghana viele Dinge, die sich dort abspielen würden und nirgends im Internet aufscheinen würden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt und dem Verhandlungsergebnis eingeräumt. Von dieser Möglichkeit macht der Beschwerdeführer - trotz Zuwarten weit über diese Frist hinaus - nicht Gebrauch. Festgehalten wurde, dass in dem aktuellen Strafregister des Beschwerdeführers keine Verurteilung aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
  3. Feststellungen: Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana und wurde am XXXX geboren. Er ist Christ und Angehöriger der Pentecostalen Kirche. Er hat die meiste Zeit in XXXX bzw. dem naheliegenden Dorf XXXX verbracht. Zu den weiteren persönlichen Umständen und insbesondere zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Christ und Angehöriger der Pentecostalen Kirche. Er hat die meiste Zeit in römisch 40 bzw. dem naheliegenden Dorf römisch 40 verbracht. Zu den weiteren persönlichen Umständen und insbesondere zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30.07.2015 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptet, keinen Kontakt mehr mit seinen noch in Ghana verbliebenen Familienangehörigen, seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu haben. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und besucht den Kurs für den Pflichtschulabschluss. Anschließend möchte er eine Ausbildung zum Informations- bzw. Computertechniker machen. Er hat auch schon Freiwilligenarbeit in Österreich geleistet und arbeitet bei der XXXX mit. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrolle am 30.07.2015 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer behauptet, keinen Kontakt mehr mit seinen noch in Ghana verbliebenen Familienangehörigen, seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern zu haben. Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich. Er leidet unter keinen schwerwiegenden gesundheitlichen oder psychischen Problemen. Er hat in Österreich mehrere Deutschkurse besucht und besucht den Kurs für den Pflichtschulabschluss. Anschließend möchte er eine Ausbildung zum Informations- bzw. Computertechniker machen. Er hat auch schon Freiwilligenarbeit in Österreich geleistet und arbeitet bei der römisch 40 mit. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Ghana wird Folgendes festgestellt:
  4. Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
  5. Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015
  6. Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015) In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  7. Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  8. Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015). In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze - Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) - aufgeklärt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  9. Korruption Korruption ist

Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.

der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b). Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015). Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).

diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).

diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015

  1. Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  2. Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  3. Todesstrafe Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vergleiche AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/ghana/report-ghana/, Zugriff 20.11.2015
  4. Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015)
  5. Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015
  6. Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
  7. Grundversorgung/Wirtschaft Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015). Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014). Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015) Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015
  8. Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung in Ghana unterscheidet sich wesentlich im ländlichen und urbanen Bereich. Die ländliche Gesundheitsversorgung wird hauptsächlich durch staatliche Regional- und Provinzhospitäler oder kirchliche Gesundheitseinrichtungen gewährleistet. Darüber hinaus gibt es einige Diagnostikzentren mit neuesten bildgebenden Verfahren wie CT, Kernspintomographie, digitales Röntgen etc., obwohl auch einige Fachgebiete im urbanen Bereich unterversorgt sind und es zu Engpässen kommt. Viele städtische Apotheken haben ein breites Produktangebot und können, falls notwendig, auch schnell spezielle Medikamente einführen. Für häufige Infektionskrankheiten (Malaria, Tuberkulose, HIV, Lepra) gibt es nationale Kontrollprogramme und mittels internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden (AA 24.7.2015). In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014). 97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung. Zur Zeit verfügt Ghana über 1.433 staatliche Gesundheitseinrichtungen, dies sind im Detail: 70 Distriktkrankenhäuser, 21 Krankenhäuser, 10 Polikliniken, 692 Gesundheitszentren, 640 Kliniken, Geburtshilfezentren etc. Zusätzlich existieren 1.299 private oder halbstaatliche medizinische Einrichtungen. Weitere Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen sollen in verschiedenen Regionen ebenfalls fertiggestellt werden. Das Hauptaugenmerk liegt derzeit auf einem 5-Jahres-Programm zur Verbesserung des Gesundheitssektors und auf dem GPRS Programm, einem Programm zur Linderung der Armut in Ghana. Es werden besonders Verhütungsmittel, Tuberkulosemedikamente, Gegengifte für Schlangenbisse, Impfung gegen Tollwut, Impfung gegen Meningitis, und antiretrovirale Medikamente angeschafft (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015
  9. Behandlung nach Rückkehr Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014, http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015 Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion XXXX, am 31.03.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich am 14.06.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen, einer Teilnahmebestätigung für einen Kurs zum Pflichtschulabschluss, von Bestätigungen über Freiwilligenarbeit, eines Empfehlungsschreibens der XXXX und von Internetausdrucken zur Menschenrechtssituation in Ghana durch den Beschwerdeführer, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ghana durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Polizeiinspektion römisch 40 , am 31.03.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich am 14.06.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.10.2016, durch Vorlage von Deutschkursbestätigungen, einer Teilnahmebestätigung für einen Kurs zum Pflichtschulabschluss, von Bestätigungen über Freiwilligenarbeit, eines Empfehlungsschreibens der römisch 40 und von Internetausdrucken zur Menschenrechtssituation in Ghana durch den Beschwerdeführer, durch Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Ghana durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  10. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind.Die allgemeinen Feststellungen zu Ghana sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sondern insbesondere auch für Bundesverwaltungsgericht (Paragraph 5, Absatz 6, BFA-G), zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Diese aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, das auf zahlreichen seriösen staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Quellen beruht, wurde dem Parteiengehör unterzogen, wobei weder von Seiten des Beschwerdeführers, noch von Seiten der belangten Behörde dazu irgendeine Stellungnahme einlangte. Auch von Amts wegen obwalten keine Bedenken gegen die Aktualität dieser Länderfeststellungen, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen ausgeht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  11. GP; AB 328 BlgNR
  12. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
  13. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  14. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
  15. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
  16. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
  17. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
  18. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zahlreichen Punkten vage, oberflächlich und wenig konkret. Beispielsweise konnte er keine exakte Antwort auf die Frage, von wem der "König" getötet wurde, geben, obwohl er gerade auf dieses Szenario sein Fluchtvorbringen aufbaut. Er wusste auch nicht konkret, warum angeblich eine Gruppe den "König" abgelehnt hat und er wusste auch nicht, wann dieser "König" getötet wurde. Weiters konnte der Beschwerdeführer auch nur wenige Kriterien, die ein "König" erfüllen muss, nennen, obwohl er behauptete, dass er (unter anderem) wegen Verstößen gegen die traditionellen Kriterien, die ein "König" erfüllen muss, demonstriert hat. Er wusste auch nicht, wie viele Kandidaten es für die "Königswürde" gegeben hat und machte diesbezüglich nur ausweichende Antworten ("Man kann sich nicht einfach als Kandidat für das Königsamt bewerben.") Dies auf die Frage, wie viele Kandidaten es gegeben hat. Auch die zentrale Frage, wer jene Demonstration organisiert hat, die angeblich Grund der Verfolgung des Beschwerdeführers war, konnte er nicht exakt beantworten ("Ich war selbst Teil dieser Demonstration.") Und auch die Teilnehmeranzahl konnte er nicht nennen. Weiters konnte er den Verlauf der Demonstration auch nicht exakt beschreiben. Klar und eindeutig hingegen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Ghana nie wirtschaftliche Probleme hatte, dass er in die Nachfolgestreitigkeiten um den "König" von XXXX in keiner Weise involviert gewesen sei und keiner der Streitparteien angehört habe, sowie dass er aus keiner "königlichen Familie" stammt und dass er auch bei der bereits erwähnten Demonstration keine spezielle Funktion gehabt hat.Klar und eindeutig hingegen hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er in Ghana nie wirtschaftliche Probleme hatte, dass er in die Nachfolgestreitigkeiten um den "König" von römisch 40 in keiner Weise involviert gewesen sei und keiner der Streitparteien angehört habe, sowie dass er aus keiner "königlichen Familie" stammt und dass er auch bei der bereits erwähnten Demonstration keine spezielle Funktion gehabt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten widersprüchlich: Beispielsweise widerspricht sich der Beschwerdeführer schon bei der Angabe des Geburtsortes, wobei er bei der Erstbefragung (AS 11) XXXX als Geburtsort angab, während er bei der Einvernahme durch das BFA (AS 75) XXXX als Geburtsort anführte (ebenso wie vor dem BVwG). Auch hinsichtlich der Dauer seiner Arbeit widersprach sich beispielsweise der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, indem er zunächst angab, dass er bis 2015 in der Landwirtschaft gearbeitet habe (AS 73), um wenig später anzugeben, dass der 21.10.2014 (AS 75) sein letzter Arbeitstag gewesen sei.Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten widersprüchlich: Beispielsweise widerspricht sich der Beschwerdeführer schon bei der Angabe des Geburtsortes, wobei er bei der Erstbefragung (AS 11) römisch 40 als Geburtsort angab, während er bei der Einvernahme durch das BFA (AS 75) römisch 40 als Geburtsort anführte (ebenso wie vor dem BVwG). Auch hinsichtlich der Dauer seiner Arbeit widersprach sich beispielsweise der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem BFA, indem er zunächst angab, dass er bis 2015 in der Landwirtschaft gearbeitet habe (AS 73), um wenig später anzugeben, dass der 21.10.2014 (AS 75) sein letzter Arbeitstag gewesen sei. Während er beim BFA immer von einem "Chief" sprach (z. B: AS 63), sprach er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung immer von einem "King" bzw. "König", um dessen Nachfolge Streitigkeiten entbrannt waren. Während der Beschwerdeführer vor dem BFA behauptete, lediglich einmal vom Busch zu seiner Mutter zurückgekehrt zu sein (AS 91), behauptete er widersprüchlich dazu in der Beschwerdeverhandlung, dass er zweimal vom Busch zu seiner Mutter zurückgekehrt wäre. Auch hinsichtlich des Grundes für die im Zentrum des Fluchtvorbringens stehende Demonstration machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er bei der Ersteinvernahme lediglich von Kämpfen zwischen den Stämmen um die Stammesführung sprach (AS 15), während er widersprüchlich vor dem BFA und in der Folge auch vor dem BVwG von einer Demonstration sprach, die nicht nur die Ermordung des "Chiefs" (bzw. "King") als Grund hatte, sondern auch die mangelnde Infrastruktur im Dorf und der nach Meinung des Beschwerdeführers zu große Einfluss der Parteien (ein auch in Österreich sehr populäres Thema) zum Gegenstand hatte (AS 83). Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Abs. 1 AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.).Wenn auch die Erstbefragung in erster Linie zur Ermittlung der Identität und der Reiseroute dienen soll und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen habe (§19 Absatz eins, AsylG idgF), so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall sehr wohl konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen gemacht, die jedoch andererseits wieder in Widerspruch zu seinen späteren Angaben stehen. In diesem Sinne sind andere Angaben zu den Fluchtgründen in der Erstbefragung als in der folgenden Befragung in der Beschwerdeverhandlung durchaus als ein Indiz für die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe zu werten (siehe z.B. auch BVwG vom 20.10.2015, Zahl W159 1435846-1/11E), zumal grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden muss (so schon VwGH vom 08.04.1987, Zahl 85/01/0299, VwGH vom 05.10.1988, Zahl 88/01/0155 u.v.a.m.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch in zentralen Punkten unplausibel, unlogisch und letztlich auch mit den objektivierten Verhältnissen im Herkunftsland des Beschwerdeführers, Ghana, nicht vereinbar: Der Beschwerdeführer gab nämlich eindeutig an, dass er in keiner Weise in die Streitigkeiten um die Nachfolge des "Chief" bzw. "King" involviert gewesen sei und lediglich angeblich eine stille und nicht gewalttätige (AS 83) Demonstration von kleinerem Umfang im (offenbar eher unbedeutenden) Heimatdorf des Beschwerdeführers mitorganisiert habe, wobei er die Organisatoren der Demonstration nicht einmal nennen konnte. Mag es auch in Ghana immer wieder zu Gewalt von Sicherheitsorganen, insbesondere gegen Demonstranten, kommen, so ist es doch völlig unplausibel, unlogisch und mit den (im Wesentlichen) demokratischen und rechtsstaatlichen Verhältnissen in Ghana völlig unvereinbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geschilderten Umstände schwerwiegend und nachhaltig verfolgt wurde. Auch ist es nicht zutreffend, dass die Volksgruppe Ashanti, die der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab (AS 11) und die Volksgruppe Akan, die er in der Beschwerdeverhandlung anführte, das Gleiche sind. Vielmehr gehört die Volksgruppe Ashanti zu den Akan-Völkern, die aus zahlreichen (Unter)Volksgruppen besteht (Wikipedia - Freie Internetenzyklopädie zu Akan). Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093). Der Beschwerdeführer hat wohl keine erkennbar gefälschten Dokumente vorgelegt, aber überhaupt keine Dokumente zu seiner Identität und zu seinem Fluchtvorbringen. Gegen die persönliche Glaubwürdigkeit spricht das in der Verhandlungsschrift vor dem BFA gut dokumentierte Verhalten des Beschwerdeführers, wonach er bei der Einvernahme offenbar Desinteresse an den Tag gelegt hat. Schließlich hat er von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ebenfalls nicht Gebrauch gemacht. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass auch das Bundesverwaltungsgericht dem vagen und widersprüchlichen und vor allem unlogischen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
  19. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Zum Antrag auf internationalen Schutz:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Wie in der obigen Beweiswürdigung ausgiebig dargelegt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers über seine Fluchtgründe an der Glaubwürdigkeit, sodass schon deswegen eine Asylgewährung ausscheidet. Wirtschaftliche Probleme hat der Beschwerdeführer ausdrücklich verneint. Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach § 19 BFA-Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016).Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, vielmehr wurde der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers Ghana mit Verordnung der Bundesregierung vom 16.02.2016 der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Ghana, in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten nach Paragraph 19, BFA-Verfahrensgesetz aufgenommen, nachdem zuvor das Fehlen staatlicher Verfolgung, der Schutz bei privater Verfolgung und die Einhaltung der Menschenrechte geprüft wurden (BGBl. II/47/2016). Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt sind, fassbar. Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Daher war dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). § 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Au

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