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{'item': 'W173 2127594-1'}

Obsah (17)Art 133§ 2§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW173 2127594-1 SpruchW173 2127594-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Am 3.2.1993 stellte Frau XXXX (in der Folge BF) einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

dem BEinstG. Mit Bescheid vom 7.1.1993 wurde ihr die Begünstigteneigenschaft auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 50% zuerkannt. Nach Antragstellung wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt.1. Am 3.2.1993 stellte Frau römisch 40 (in der Folge BF) einen Antrag auf Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft

dem BEinstG. Mit Bescheid vom 7.1.1993 wurde ihr die Begünstigteneigenschaft auf Grund des ermittelten Grades der Behinderung von 50% zuerkannt. Nach Antragstellung wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50% ausgestellt. 2. Am 10.1.1995 stellte die BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens wurde mit Bescheid vom 12.7.1995 der Grad der Behinderung

dem BEinstG mit 70v.H. festgesetzt. Eine entsprechende Berichtigung des Grades der Behinderung erfolgte im Behindertenpass. Mit Bescheid vom 15.3.1999 wurde festgestellt, dass die BF auf Grund ihrer Pensionierung nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten

BEinstG gehöre. Eine entsprechende Berichtigung erfolgte auch im Behindertenpass der BF.

  1. Am 25.7.2012 beantragte die BF die Zuerkennung der Zusatzeintragungen
  2. Diabetikerin,
  3. Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 1.Teilstrich,

  1. Trägerin einer Metallendoprothese und
  2. Schwerhörigkeit. Dazu legte die BF Befunde vor. Die belangte Behörde holte dazu medizinische Sachverständigengutachten ein. Im Aktengutachten von Dr.H XXXX S XXXX , FA für HNO-Heilkunde, wurde folgendes ausgeführt:
  3. Am 25.7.2012 beantragte die BF die Zuerkennung der Zusatzeintragungen
  4. Diabetikerin,
  5. Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, 1.Teilstrich,

  1. Trägerin einer Metallendoprothese und
  2. Schwerhörigkeit. Dazu legte die BF Befunde vor. Die belangte Behörde holte dazu medizinische Sachverständigengutachten ein. Im Aktengutachten von Dr.H römisch 40 S römisch 40 , FA für HNO-Heilkunde, wurde folgendes ausgeführt: " .. Diagnose:
  3. Schwerhörigkeit bds. Pos. 643/Kolonne 2, Zeile 2 GdB 25=30% Oberer Rahmensatz da schlechte Diskrimination Zum Vorgutachten: erstmals HNO-Einschätzung Die Eintragung "schwere Hörbehinderung" kann erst ab einem GdB von 50% erfolgen. .." Dr. J XXXX S XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 9.10.2012Dr. J römisch 40 S römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führte nach einer persönlichen Untersuchung der BF im Gutachten vom 9.10.2012 Nachfolgendes aus: Ergebnis der durchgeführten Untersuchung am 09.10.2012: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. GdB %
  4. Coxarthrose beidseits bei Zustand nach Implantation einer Totalendoprothese rechts, Zustand nach Prothesenwechsel gz 99 40
  5. Schwerhörigkeit beidseits, Tab. Kolonne 2, Zeile 2 643 30
  6. Gonarthrose beidseits, mit Valgisierung rechts 418 20
  7. degenerative Veränderung der Wirbelsäule 190 20
  8. nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus 383 20
  9. Migräne 561 10 7 Weichteilschädigung im Bereich des rechten Oberschenkels, Tab. li. Zeile 1 702 0 Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Ad 1) oberer Rahmensatz, da mäßige Bewegungsstörung rechts mehr als links; geringe Beinlängendifferenz inkludiert, Ad 2) oberer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination, Ad 3) unterer Rahmensatz, da nur endlagige Flexionsstörung nachweisbar, Ad 4) unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Funktionsstörung nachweisbar, Ad 5) unterer Rahmensatz, da mit milder oraler Therapie befriedigende Stoffwechsellage erzielt werden kann, Ad 6) unterer Rahmensatz, da seltene Anfälle, Nachsatz: Bluthochdruck kann medikamentös ausreichend behandelt werden und erreicht ohne nachgewiesene Adaptionszeichen keinen Grad der Behinderung. Zustand nach Gallenblasenentfernung ohne Therapieerfordernis erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Fettleber ohne nachgewiesene Syntheseleistungsstörung erreicht bei gutem Ernährungszustand keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Harnsäurespiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden. Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd.Nr. 2 um eine Stufe erhöht. .. xDauerzustand .." Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde mit Bescheid vom 4.1.2013 von Amts wegen der Grad der Behinderung mit 50% festgesetzt. Ebenso wurde über den Entfall der Zusatzeintragung abgesprochen. Die beantragte Zusatzeintragung "schwer hörbehindert" wurde in einem weiteren Bescheid vom 4.1.2013 abgewiesen.
  10. Mit Schreiben vom 14.1.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.1.2013 hinsichtlich des Entfalls der Zusatzeintragung "ist gehbehindert". Im von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten des Dr. XXXX .M XXXX , FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, vom 19.4.2013 wurde ausgeführt, dass die BF keine Gehbehinderung habe. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12.6.2013 wurde die Berufung der BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  11. Mit Schreiben vom 14.1.2013 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.1.2013 hinsichtlich des Entfalls der Zusatzeintragung "ist gehbehindert". Im von der Bundesberufungskommission eingeholten Gutachten des Dr. römisch 40 .M römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, vom 19.4.2013 wurde ausgeführt, dass die BF keine Gehbehinderung habe. Mit Bescheid der Berufungskommission vom 12.6.2013 wurde die Berufung der BF abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
  12. Auf Grund des Antrages der BF unter Vorlage von Befunden vom 18.8.2014 wurde die BF durch die medizinische Sachverständige Mag.DDr. XXXX G XXXX am 15.9.2014 persönlich untersucht. Im Gutachten vom 14.10.2014 wurde Nachfolgendes ausgeführt:
  13. Auf Grund des Antrages der BF unter Vorlage von Befunden vom 18.8.2014 wurde die BF durch die medizinische Sachverständige Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 am 15.9.2014 persönlich untersucht. Im Gutachten vom 14.10.2014 wurde Nachfolgendes ausgeführt: " .. Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos.Nr. GdB %
  14. Hüfttotalendoprothese rechts, mittelgradige Coxarthrose links Oberer Rahmensatz, da bei Zustand nach mehrfacher Operation rechts mäßig eingeschränkte Beweglichkeit und Belastbarkeit 02.05.08 40
  15. Knieendoprothese beidseits Oberer Rahmensatz, da guter Prothesensitz bei endlagig eingeschränkter Beugefähigkeit. 02.05.19 30
  16. Schwerhörigkeit beidseits Mittlerer Rahmensatz, da schlechte Diskrimination 12.02.01 Tabelle, Zeile3 Kolonne 3 30
  17. Degenerative Veränderung der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, da geringgradige degenerative Veränderung ohne radikuläres Defizit und mäßig eingeschränkte Beweglichkeit. 02.01.02 20
  18. Diabetes mellitus II Mittlerer Rahmensatz, da mit Diät und medikamentöser Behandlung ausgeglichene Stoffwechsellage. Diabetes mellitus römisch zwei Mittlerer Rahmensatz, da mit Diät und medikamentöser Behandlung ausgeglichene Stoffwechsellage. 09.02.01 20
  19. Polyneuropathiesyndrom Oberer Rahmensatz, da regelmäßige Therapie erforderlich. 04.11.01 20 7 Migräne Unterer Rahmensatz, da seltene Anfälle. 04.11.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Leiden 3 erhöht um eine weitere Stufe, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Die weiteren Leiden erhöhen nicht, da keine maßgebliche wechselseitige ungünstige Leidensbeeinflussung bzw. keine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. .. XDauerzustand. ." Nach Durchführung des Parteiengehörs wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60% ausgestellt. Die BF wurde darauf hingewiesen, dass die Zusatzeintragung "ist gehbehindert" nicht mehr vorgesehen sei.
  20. Am 26.2.2016 stellte die BF einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis

§ 29bAbs. 2 bis 4 St

VO" sowie "Trägerin von Osteosynthesematerial". Dazu legte die BF medizinische Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX G XXXX , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin" eingeholt. Im Gutachten vom 18.4.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt:6. Am 26.2.2016 stellte die BF einen Antrag auf Eintragung der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung/Parkausweis

Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO" sowie "Trägerin von Osteosynthesematerial". Dazu legte die BF medizinische Befunde vor. Von der belangten Behörde wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , FÄ für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin" eingeholt. Im Gutachten vom 18.4.2016 wurde Nachfolgendes ausgeführt: " Gutachterliche Stellungnahme: Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich der Hüft- und Kniegelenke bei implantierter Totalendoprothese rechte Hüfte und beider Kniegelenke führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die ständige behinderungsbedingte Erfordernis von 2 Unterarmstützkrücken ist anhand vorgenommener Untersuchung nicht begründbar. Das Gangbild ist ohne Gehhilfe ausreichend sicher und raumgewinnend möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, da zwar die Kraft und Beugefunktion im Bereich des rechten Hüftgelenks eingeschränkt ist, aber die Beugefunktion der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke links ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten ist nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Es liegen keine Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. xDauerzustand. "

  1. Mit Bescheid vom 17.5.2016 wurde der Antrag der BF vom 26.2.2016 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass" abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das eingeholte Gutachten. Die Zusatzeintragung "ist Trägerin von Osteosynthesematerial" in den Behindertenpass bestand bereits.
  2. Mit Schreiben vom 1.6.2016 erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 17.5.
  3. Begründend wurde vorgebracht, dass die Krücken von ihr benötigt werden würden. Ohne diese Gehhilfe könne sie nicht gehen. Auch ihr FÄ für physikalische Medizin, Dr. H XXXX , vertrete die Meinung, dass sie nie mehr ohne Gehhilfe gehen könne, zumal die Oberschenkelmuskulatur mehrfach durchtrennt worden sei. Ohne Gehhilfe habe sie Hüft- und Rückenschmerzen und könne maximal 20 Schritte bewältigen. Die senosmotorische Neuropathie verstärke ihre Unsicherheit. Die Bewältigung von Stufen sei eine große Herausforderung. Dazu legte die BF einen Befund vor.römisch 40 , vertrete die Meinung, dass sie nie mehr ohne Gehhilfe gehen könne, zumal die Oberschenkelmuskulatur mehrfach durchtrennt worden sei. Ohne Gehhilfe habe sie Hüft- und Rückenschmerzen und könne maximal 20 Schritte bewältigen. Die senosmotorische Neuropathie verstärke ihre Unsicherheit. Die Bewältigung von Stufen sei eine große Herausforderung. Dazu legte die BF einen Befund vor.
  4. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 9.6.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein. Im Gutachten vom 4.10.2016 führte der Sachverständige, Dr. XXXX K XXXX , Nachfolgendes aus:
  5. Nach Vorlage des Beschwerdeaktes durch die belangte Behörde am 9.6.2016 holte das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Vorbringens der BF ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, ein. Im Gutachten vom 4.10.2016 führte der Sachverständige, Dr. römisch 40 K römisch 40 , Nachfolgendes aus: " .. Allgemeine KrankenvVorgeschichte Bezüglich Vorgeschichte siehe Vorgutachten vom 18.04.
  6. Zwischenanamnese: Es wurde physikalische Therapie durchgeführt. Derzeitige Beschwerden: Ich kann nicht ohne Krücken gehen. Der rechte Fuß ist wie eingeschlafen bis zur Mitte vom Unterschenkel, links nur bis zum Knöchel. Der Hüftbereich rechts ist außen gefühllos. Ich habe keine Kraft im rechten Bein. Ich muss das Bein im Sitzen mit der Hand heben. Auf unangenehmen Grund stolpere ich, deswegen muss ich mit den Krücken gehen. Ich kann nicht sehr weit gehen, nicht lang gehen. Eine Straßenbahnstation weit gehen ist das Maß meiner Dinge. Ich sehe schlecht, ich höre schlecht. Ich muss Hörgeräte tragen. Zuhause gehe ich mit Anhalten am Mobiliar. Einen Halbstock mit Handlauf kann ich gehen. Behandlungen / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Bisoprolol, Neurontin, Oleovit D 3, Omeprazol, Thrombo Ass, Vipdomet, bei Bedarf Diclovit, Deflamad, Ivadal Laufende Therapie: dzt. keine Hilfsmittel:2 Unterarmstützkrücken, 2 Hörapparate Sozialanamnese: Wohnung
  7. Stock mit Lift, lebt alleine Objektiver Untersuchungsbefund Größe 173 cm, Gewicht ca. 73 kg Allgemeinzustand: altersentsprechend Ernährungszustand: normal Kommt in flachen Halbschuhen zur Untersuchung, verwendet zwei Unterarmstützkrücken, das Gangbild mit Krücken ist durchaus flüssig, etwas verlangsamt, insgesamt sicher. Gehen im Untersuchungsraum ohne Stützkrücken ist deutlich unsicher. Das Aus- und Ankleiden wird überwiegend im Sitzen ausgeführt. Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Abdomen: klinisch unauffällig, kein Druckschmerz Obere Extremitäten: Rechtshänder. Schultergürtel steht horizontal. Symmetrische Muskelverhältnisse Durchblutung und Sensibilität sind ungestört. Benützungszeichen sind seitengieich sehr zart vorhanden. Die Daumen beidseits stehen in mäßiger Adduktionsstellung. Rechtes Handgelenk: Beugeseitig besteht eine etwa 7cm lange blasse Narbe über der Speiche. Keine Fehlstellung, kein wesentlicher Endlagenschmerz. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Schultern und Ellbogen sind altersentsprechend frei beweglich. Vorderarmdrehung rechts 90-0-80, links 90-0-90, Handgelenk S rechts 30-0-35, links 50-0-70, F rechts 10-0-20, links 10-0-
  8. Daumen und Langfinger sind seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar, der Faustschluss ist komplett. Nacken- und Kreuzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Untere Extremitäten: Der Barfußgang ohne Gehhilfen ist unsicher, deutlich rechts entlastend hinkend, kleinschrittig. Es wird das Mobiliar zum Anhalten gesucht. Zehenballenstand rechts stark eingeschränkt mit Anhalten, links mit Anhalten. Fersenstand beidseits mit Anhalten gut möglich. Einbeinstand links gut möglich, rechts eingeschränkt mit angedeutet positiven Trendelenburg. Die tiefe Hocke ist knapp 1/3 mit Anhalten möglich. Beinlänge ist gleich. Durchblutung ist ungestört. Die Sensibilität wird am rechten Unterschenkel ab etwa der Mitte, links ab dem Sprunggelenk abwärts als bamstig angegeben. Die Fußsohlenbeschwielung ist seitengleich ausgebildet, das Fußgewölbe ist erhalten. Rechte Hüfte: Bogenförmige insgesamt etwa 35cm lange Narbe nach mehrfachen Operationen. Kein Rüttel-, Stauchungs- oder Extensionsschmerz. Kein wesentlicher Endlagenschmerz. Gestrecktes Beinheben und -halten rechts ist nur stark eingeschränkt und kurzzeitig möglich. Rechtes Knie: Blasse Narbe streckseitig nach Totalendoprothese, nicht überwärmt, kein wesentlicher intraartikulärer Erguss, soweit bandfest. Linkes Knie: Seitengleicher Befund. Die übrigen Gelenke sind ergussfrei, bandfest und klinisch unauffällig. Beweglichkeit: Hüften S rechts 0-0-95, lins 0-0-
  9. R (S 90°) rechts 25-0-20, links 5-0-20, Knie S rechts 0-0-105, links 0-0-
  10. Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Wirbelsäule: Der Schultergürtel ist annähernd horizontal. Der rechte Beckenkamm steht etwa 1,5cm höher. Ausgleichsskoliose an der Lendenwirbelsäule. Etwas verstärkte Brustkyphose, regelrechte Lendenlordose. Kein auffälliger Hartspann, kein wesentlicher Klopfschmerz über den Dornfortsätzen. ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Beweglichkeit: Halswirbelsäule: KJA2/18 (endlagenschmerzhaft). Seitwärtsneigen 15-0-15- endlagenschmerzhaft. Rotation 60-0-50 (endlagenschmerzhaft). Brustwirbelsäule/Lendenwirbelsäule: FBA35, Seitwärtsneigen jeweils 10cm Fingerkuppenkniegelenksspaltabstand, Rotation 20-0-
  11. Beantwortung der Fragen:
  12. Liegen die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag: Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafte Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung. Ja. Es besteht die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen. Ohne Stützkrücken sind sehr unsicher nur wenige kleine Schritte möglich. Die notwendige Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken macht aber ein Anhalten und somit sicheres Be- und Entsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unmöglich. Auch ist eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand aus heutiger Sicht nicht möglich.
  13. Die dauernden Gesundheitsschädigungen sind als Diagnoseniiste anzuführen Zustand nach Knietotafendoprothese beidseits Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts mehrfach operiert Beinschwäche rechts Zustand nach Handgelenksbruch rechts mit zwischenzeitlicher Materialentfernung Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Polyneuropathie Hörstörung Diabetes mellitus
  14. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Ja. Es besteht eine höhergradige Kraftminderung am rechten Bein nach mehrfachen Hüftoperationen und einer Knieoperation. Im Übrigen darf auf Frage 1 verwiesen werden.
  15. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Fachbezogen liegt keine erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor
  16. Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vor? Es liegen keine Befunde vor, die ein solches Leiden dokumentieren.
  17. Stellungnahme zur Art und Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen Es besteht die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen. Ohne Stützkrücken sind sehr unsicher nur wenige kleine Schritte möglich. Die notwendige Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken macht aber ein Anhalten und somit sicheres Be- und Entsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unmöglich. Auch ist eine Gehstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 200 bis 300 m ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand aus heutiger Sicht nicht möglich.
  18. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen Abl. 134 Die Einwendungen hinsichtlich der Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücke sind nachvollziehbar und gerechtfertigt. Die angegebenen "20 Schritte ohne Gehhilfe" sind aus heutiger Sicht nicht machbar.
  19. Ausführliche Stellungnahme zu den vorgelegten Befunden Abl. 135/4, 113-
  20. Die vorliegenden Befunde dokumentieren den aktuellen Leidenszustand und die vielfch durchgeführten Operationen an Hüfte und Kniegelenken. Die Feststellung, Abl. 121, dass die BW 12/2015 mit 1 Stock gut mobil war, ist für den Endgefertigten nicht ganz nachvollziehbar. Heute ist das sicher nicht mehr möglich.Die Feststellung, Abl. 121, dass die BW 12 aus 2015, mit 1 Stock gut mobil war, ist für den Endgefertigten nicht ganz nachvollziehbar. Heute ist das sicher nicht mehr möglich. Der Meinung der FA für physikalische Medizin, Abl. 135/4 schließt sich der Endgefertigte an.
  21. Inwiefern kann die BF Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen in öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen, bzw. ist der BF das Stehen und die Sitzplatzsuche bzw. allfälliges Fortbewegen in öffentlicher Verkehrsmittel trotz ihres Krankheitsbildes möglich? Da nach Meinung des Endgefertigten öffentlicher Verkehrsmittel nicht erreicht werden können, erübrigt sich die Beantwortung dieser Frage.
  22. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. Der Endgefertigte folgt nicht der Meinung des Vorgutachters hinsichtlich der Möglichkeit der BF öffentliche Verkehrsmittel benützen zu können.
  23. Feststellung, ob. bzw. wann eine NU erforderlich ist. Dauerzustand .."
  24. Die belangte Behörde und die BF wurden mit Schreiben vom 2.11.2016 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde und die BF sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung der BF beträgt 60 v.H. Der BF wurde ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. 1.
  27. Mit Antrag vom 26.2.2016 wurde von der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Mag.DDr. XXXX G XXXX , Ärzt für Allgemeinmedizin und FÄ für Unfallchirurgie, vom 18.4.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen für die BF bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sah, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 17.5.2016 ab.1.
  28. Mit Antrag vom 26.2.2016 wurde von der BF die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass begehrt. Dazu wurde das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten von Mag.DDr. römisch 40 G römisch 40 , Ärzt für Allgemeinmedizin und FÄ für Unfallchirurgie, vom 18.4.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf dieses medizinische Sachverständigengutachten, das im Hinblick auf die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht keine erheblichen Einschränkungen für die BF bei der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sah, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF mit Bescheid vom 17.5.2016 ab. 1.
  29. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. XXXX K XXXX , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht für die BF die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken festgestellt, um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen, die ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und sicheres Be- und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unmöglich machen. Es ist der BF auch nicht möglich, eine Entfernung von rund 200- 300 Metern ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand zu bewältigen.1.
  30. Dagegen erhob die BF Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegeben medizinische Sachverständigen-gutachten von Dr. römisch 40 K römisch 40 , FA für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 4.10.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin wurde aus medizinischer Sicht für die BF die Notwendigkeit der Verwendung von 2 Unterarmstützkrücken festgestellt, um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen, die ein Anhalten im öffentlichen Verkehrsmittel und sicheres Be- und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel unmöglich machen. Es ist der BF auch nicht möglich, eine Entfernung von rund 200- 300 Metern ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand zu bewältigen. 1.
  31. Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
  32. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. XXXX K XXXX , hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF und den erhobenen klinischen Befund festgestellt, dass sich die BF auf Grund der notwendigen Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen, nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten und auch nicht Niveauunterschiede mit der nötigen Sicherheit zu überwinden kann. Das gesicherte Ein- in und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel scheidet damit aus. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenso ausgeschlossen. Ebenso kann die BF einen Aktionsradius von 200-300 Meter ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand nicht bewältigen. Damit ist auch die Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen im Hinblick auf den beantragten Zusatzvermerk "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass wurde im schlüssigen, oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Der Sachverständige, Dr. römisch 40 K römisch 40 , hat im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF und den erhobenen klinischen Befund festgestellt, dass sich die BF auf Grund der notwendigen Benützung von zwei Unterarmstützkrücken, um ein einigermaßen sicheres Gangbild zu erreichen, nicht in einem öffentlichen Verkehrsmittel anhalten und auch nicht Niveauunterschiede mit der nötigen Sicherheit zu überwinden kann. Das gesicherte Ein- in und Aussteigen aus einem öffentlichen Verkehrsmittel scheidet damit aus. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist ebenso ausgeschlossen. Ebenso kann die BF einen Aktionsradius von 200-300 Meter ohne Unterbrechung und ohne übermäßigen Kraftaufwand nicht bewältigen. Damit ist auch die Erreichbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet. Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters, Dr. XXXX K XXXX , ist weder die belangte Behörde, noch die BF im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.Diesen schlüssigen und ausführlichen Erörterungen des Gutachters, Dr. römisch 40 K römisch 40 , ist weder die belangte Behörde, noch die BF im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs entgegengetreten.
  33. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Rechtsgrundlagen:

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

5 der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der genannten Verordnung bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des BF zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Im gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten vom 4.10.2016, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wurde, wurde festgestellt, dass eine Wegstrecke von 200-300 Metern von der BF nicht ohne Pausen und ohne übermäßigen Kraftaufwand zurückgelegt werden kann. Darüber hinaus können von der BF auf Grund des notwendigen Bedarfs von Zweiunterarmstützkrücken zur Fortbewegung Niveauunterschiede nicht mit der nötigen Sicherheit überwunden werden. Diese beiden notwendigen Gehbehelfe stehen auch einem Anhalten der BF im öffentlichen Verkehrsmittel und damit einem sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel entgegen. Diese auf dauernden Gesundheitsschädigungen der BF zurückzuführenden Einschränkungen der Gehfähigkeit der BF und der Notwendigkeit der Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken hat der Sachverständige im Rahmen der persönlichen Untersuchung der BF festgestellt. Die Funktionseinschränkungen der BF erreichen ein Ausmaß, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, dem die belangte Behörde und die BF nicht mehr entgegentraten. Wie bereits oben ausgeführt wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2127594.1.00

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