Obsah (9)
Art. 133§ 6§ 414§ 4§ 49§ 35§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW178 2008118-1 SpruchW178 2008118-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Wiener Gebietskrankenkasse stellte nach einer Prüfung der gemeinsamen lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.01.2013 mit Bescheid vom 17.04.2014 fest, dass Herr Johann XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für das XXXX) in der Zeit vom 01.12.2008 bis 31.08.2011 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass das XXXX an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, Honorarabrechnungen für Herrn XXXX geschickt habe. Es wurde drauf hingewiesen, dass Herr XXXX als Selbstständiger (XXXX) Aufträge vom XXXX entgegengenommen habe. Es wurde eine Firmenbuchanmeldung vom 18.11.2008 einer Gesellschaft namens XXXX mit Frau Christine XXXX als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herrn XXXX als Kommanditisten vorgelegt, Geschäftsanschrift der KG sei die Wohnadresse von Herrn und Frau
- Die Wiener Gebietskrankenkasse stellte nach einer Prüfung der gemeinsamen lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.01.2013 mit Bescheid vom 17.04.2014 fest, dass Herr Johann römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für das römisch 40 ) in der Zeit vom 01.12.2008 bis 31.08.2011 in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden sei. Zur Begründung wurde angeführt, dass das römisch 40 an die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Burgenland, Honorarabrechnungen für Herrn römisch 40 geschickt habe. Es wurde drauf hingewiesen, dass Herr römisch 40 als Selbstständiger (römisch 40 ) Aufträge vom römisch 40 entgegengenommen habe. Es wurde eine Firmenbuchanmeldung vom 18.11.2008 einer Gesellschaft namens römisch 40 mit Frau Christine römisch 40 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Herrn römisch 40 als Kommanditisten vorgelegt, Geschäftsanschrift der KG sei die Wohnadresse von Herrn und Frau XXXX. Die steuerliche Vertretung der XXXX habe angegeben, dass mit Herrn XXXX ein freies Dienstverhältnis über Vortrags und Ausbildungstätigkeit vereinbart worden sei. Diese Tätigkeit habe Herr XXXX jeweils beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt. Die Methode zur Erreichung der Ausbildungsziele habe er frei gestalten können, es habe keine Kontrolle durch die KG gegeben. Eine Vertretung durch eine fachlich geeignete Person sei möglich gewesen. Die Entlohnung sei über den Gewinn aus der Kommanditbeteiligung erfolgt, habe jedoch mindestens € 15 pro Stunde betragen. Als Betriebsmittel habe Herr XXXX Werkzeug und Know-how benötigt. Herrrömisch 40 . Die steuerliche Vertretung der römisch 40 habe angegeben, dass mit Herrn römisch 40 ein freies Dienstverhältnis über Vortrags und Ausbildungstätigkeit vereinbart worden sei. Diese Tätigkeit habe Herr römisch 40 jeweils beim Auftraggeber vor Ort durchgeführt. Die Methode zur Erreichung der Ausbildungsziele habe er frei gestalten können, es habe keine Kontrolle durch die KG gegeben. Eine Vertretung durch eine fachlich geeignete Person sei möglich gewesen. Die Entlohnung sei über den Gewinn aus der Kommanditbeteiligung erfolgt, habe jedoch mindestens € 15 pro Stunde betragen. Als Betriebsmittel habe Herr römisch 40 Werkzeug und Know-how benötigt. Herr XXXX sei seit 01.01.2009 für die KG tätig gewesen. Er habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt.römisch 40 sei seit 01.01.2009 für die KG tätig gewesen. Er habe keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt. Herr XXXX sei ebenfalls niederschriftlich vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass sein Sohn Andreas XXXX seit 2005 als Trainer für Zimmerer und Maurer beim XXXX Wien und beim XXXX Burgenland im Rahmen eines Werkvertrages tätig sei. Da sein Sohn mangels Nachweises für die Lehrlingsausbildung nicht als Trainer für Schalungsbauer tätig sein habe können, habe er ihn empfohlen. Er selbst habe eine abgeschlossene Werkmeisterausbildung und habe bereits Lehrlinge ausgebildet. Da er eine Invaliditätspension beziehe, hätte die Tätigkeiten in geringfügigem Ausmaß, etwa zwei Tage pro Woche, stattfinden sollen. Das XXXX habe gesagt, dass für derartige kurzfristige Tätigkeiten nur ein Werkvertrag infrage komme. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater habe er mit seiner Gattin die XXXX gegründet. Im Dezember 2008 sei er in der Lehrwerkstätte des XXXX Wien für zwei Kurse, Schalungsbauer und Maurer, als Springer tätig gewesen. Er sei nur dann als Trainer tätig gewesen, wenn die beiden fix angestellten Trainer Herr XXXX und Herr XXXX, frei gehabt hätten oder krank gewesen sein. Er sei als Trainer in den Lehrwerkstätten des XXXX in 1120 Wien tätig gewesen. Die Kosten für die Kurse seien vom AMS getragen worden. Die Honorare für seine Tätigkeiten seien an die XXXX gezahlt worden. Seine Gattin sei für die Buchhaltung verantwortlich gewesen. Herr Stefan XXXX und Herr Balasz XXXX seien als Maurervorarbeiter bei Praktikumsarbeiten und zur Aufsicht und Anleitung der Lehrlinge auf der Praktikums Baustelle bei der KG beschäftigt gewesen. Er habe hauptsächlich in den Lehrwerkstätten vorgetragen. Er habe jeden Monat einen Bericht bezüglich der geleisteten Stunden und der Unterrichtsinhalte an das XXXX Wien übermittelt. Im Jahre 2011 habe das XXXX keine Baufirma gefunden, die den Lehrlingen die Möglichkeit geboten habe, Erfahrungen auf einer echten Baustelle zu machen. Er sei daher ersucht worden, eine Praktikumsbaustelle zu finden. Die Aufsicht und die Anleitung der Lehrlinge auf der Praktikumsbaustelle hätten an seiner Stelle die Herrn XXXX und XXXX ausgeübt. Dem XXXX sei egal gewesen, wer die Tätigkeit auf der Praktikumsbaustelle ausübe, solange die Personen die notwendigen Qualifikationen haben.Herr römisch 40 sei ebenfalls niederschriftlich vernommen worden. Dieser habe angegeben, dass sein Sohn Andreas römisch 40 seit 2005 als Trainer für Zimmerer und Maurer beim römisch 40 Wien und beim römisch 40 Burgenland im Rahmen eines Werkvertrages tätig sei. Da sein Sohn mangels Nachweises für die Lehrlingsausbildung nicht als Trainer für Schalungsbauer tätig sein habe können, habe er ihn empfohlen. Er selbst habe eine abgeschlossene Werkmeisterausbildung und habe bereits Lehrlinge ausgebildet. Da er eine Invaliditätspension beziehe, hätte die Tätigkeiten in geringfügigem Ausmaß, etwa zwei Tage pro Woche, stattfinden sollen. Das römisch 40 habe gesagt, dass für derartige kurzfristige Tätigkeiten nur ein Werkvertrag infrage komme. Nach Rücksprache mit dem Steuerberater habe er mit seiner Gattin die römisch 40 gegründet. Im Dezember 2008 sei er in der Lehrwerkstätte des römisch 40 Wien für zwei Kurse, Schalungsbauer und Maurer, als Springer tätig gewesen. Er sei nur dann als Trainer tätig gewesen, wenn die beiden fix angestellten Trainer Herr römisch 40 und Herr römisch 40 , frei gehabt hätten oder krank gewesen sein. Er sei als Trainer in den Lehrwerkstätten des römisch 40 in 1120 Wien tätig gewesen. Die Kosten für die Kurse seien vom AMS getragen worden. Die Honorare für seine Tätigkeiten seien an die römisch 40 gezahlt worden. Seine Gattin sei für die Buchhaltung verantwortlich gewesen. Herr Stefan römisch 40 und Herr Balasz römisch 40 seien als Maurervorarbeiter bei Praktikumsarbeiten und zur Aufsicht und Anleitung der Lehrlinge auf der Praktikums Baustelle bei der KG beschäftigt gewesen. Er habe hauptsächlich in den Lehrwerkstätten vorgetragen. Er habe jeden Monat einen Bericht bezüglich der geleisteten Stunden und der Unterrichtsinhalte an das römisch 40 Wien übermittelt. Im Jahre 2011 habe das römisch 40 keine Baufirma gefunden, die den Lehrlingen die Möglichkeit geboten habe, Erfahrungen auf einer echten Baustelle zu machen. Er sei daher ersucht worden, eine Praktikumsbaustelle zu finden. Die Aufsicht und die Anleitung der Lehrlinge auf der Praktikumsbaustelle hätten an seiner Stelle die Herrn römisch 40 und römisch 40 ausgeübt. Dem römisch 40 sei egal gewesen, wer die Tätigkeit auf der Praktikumsbaustelle ausübe, solange die Personen die notwendigen Qualifikationen haben. In der rechtlichen Würdigung bringt die belangte Behörde vor, dass es sich um AMS-Maßnahmen gehandelt habe. Es liege daher auf der Hand, dass Herr XXXX an zeitliche Vorgaben gebunden gewesen sei. Im Gegensatz zum Vorbringen der Dienstgeberin hätte auch eine örtliche Bildung Bindung bestanden. Herr XXXX möge seine Tätigkeit relativ frei gestaltet haben, aber wie jedoch von ihm angegeben und vom XXXX nicht widersprochen, hätte er monatliche Berichte erstattet. Dies sei bei AMS Maßnahme nicht anders zu erwarten. Aufgrund der fachlichen Eignung und Erfahrung von Herrn XXXX sei die Ausübung des Weisungsrechtes nicht vorrangig erforderlich gewesen. Als Ausbildner sei er der stillen Autorität unterlegen oder sei angehalten gewesen, die Kursinhalte in definierten Kursabschnitten zu vermitteln. Es sei der Dienstgeberin offenbar nicht gleichgültig gewesen, wer die Tätigkeit ausübe; schließlich habe die XXXX nicht vor der Tätigkeit von Herrn XXXX für das XXXX bestanden, habe das XXXX also nicht am Markt nach Anbietern gesucht, und die KG engagiert, sondern sei die KG allein deshalb gegründet worden, damit Herr XXXX für das XXXX tätig sein könne. Darüber hinaus habe offenbar persönliche Arbeitspflicht bestanden.In der rechtlichen Würdigung bringt die belangte Behörde vor, dass es sich um AMS-Maßnahmen gehandelt habe. Es liege daher auf der Hand, dass Herr römisch 40 an zeitliche Vorgaben gebunden gewesen sei. Im Gegensatz zum Vorbringen der Dienstgeberin hätte auch eine örtliche Bildung Bindung bestanden. Herr römisch 40 möge seine Tätigkeit relativ frei gestaltet haben, aber wie jedoch von ihm angegeben und vom römisch 40 nicht widersprochen, hätte er monatliche Berichte erstattet. Dies sei bei AMS Maßnahme nicht anders zu erwarten. Aufgrund der fachlichen Eignung und Erfahrung von Herrn römisch 40 sei die Ausübung des Weisungsrechtes nicht vorrangig erforderlich gewesen. Als Ausbildner sei er der stillen Autorität unterlegen oder sei angehalten gewesen, die Kursinhalte in definierten Kursabschnitten zu vermitteln. Es sei der Dienstgeberin offenbar nicht gleichgültig gewesen, wer die Tätigkeit ausübe; schließlich habe die römisch 40 nicht vor der Tätigkeit von Herrn römisch 40 für das römisch 40 bestanden, habe das römisch 40 also nicht am Markt nach Anbietern gesucht, und die KG engagiert, sondern sei die KG allein deshalb gegründet worden, damit Herr römisch 40 für das römisch 40 tätig sein könne. Darüber hinaus habe offenbar persönliche Arbeitspflicht bestanden.
- Gegen diesen Bescheid hat das XXXX, auch Beschwerdeführerin- kurz Bf), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Palka, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird zur Begründung Folgendes vorgebracht.
- Gegen diesen Bescheid hat das römisch 40 , auch Beschwerdeführerin- kurz Bf), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Robert Palka, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird zur Begründung Folgendes vorgebracht. Das Vorbringen, Herr XXXX sei als Trainer der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen und gehalten gewesen, die Kursinhalte in definierten Kursabschnitten zu vermitteln, widerspräche nicht nur dem tatsächlichen Geschehensablauf, sondern selbst den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Behörde bleibe jeden Hinweis und Bezugnahme auf Beweismittel schuldig, dass Herr XXXX im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Trainer tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betont, dass Herr XXXX gemeinsam mit seiner Ehegattin die XXXX gegründet habe. In dieser KG sei Herr XXXX sozialversicherungspflichtig als Komplementär der Gesellschaft tätig geworden. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides werde diesbezüglich auf die zutreffende Mitteilung der steuerlichen Vertretung der KG verwiesen. Auch die Betriebsmittel seien im Eigentum der KG gestanden werde. Herr XXXX sei nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der genannten KG beschäftigt gewesen und es habe insbesondere keine Verpflichtung für ihn oder die KG bestanden, bei aktuell auftretenden Bedarf Leistungen für die Bf zu erbringen. Die Gewährleistung habe bei der KG gelegen. Es sei nicht einmal ansatzweise davon die Rede gewesen, dass Herr XXXX irgendwelche Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gehabt hätte. Wie Herr XXXX selbst bestätigt habe, seien die Schulungsunterlagen, die er im Rahmen seiner Vorträge verwendete, nicht vom XXXX vorgegeben gewesen, sondern von seinem Sohn handschriftlich zusammengestellt und von seiner Frau aufgearbeitet worden. Diese Unterlagen seien nicht von der Beschwerdeführerin vorgegeben gewesen. Er habe diese eigenständig nach eigenen didaktischen Vorgaben erarbeitet und eine Abstimmung mit den anderen Trainern vorgenommen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass irgendeine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, genau das Gegenteil treffe zu. Herr XXXX habe dargelegt, dass keine solche Verpflichtung bestanden habe. Wesentlich sei auch, dass die Honorare für seine Tätigkeit an die XXXX gezahlt worden seien. Die Bf sei nicht als Dienstgeberin des Herrn XXXX anzusehen. Es bestehe kein Raum für die Behauptung der belangten Behörde, es sei angeblich abweichend von der mit der KG geschlossenen schriftlichen Vereinbarung ein echter Dienstvertrag mit Herrn XXXX zustande gekommen, obwohl diesem niemals ein Honorar gezahlt worden sei.Das Vorbringen, Herr römisch 40 sei als Trainer der stillen Autorität des Dienstgebers unterlegen und gehalten gewesen, die Kursinhalte in definierten Kursabschnitten zu vermitteln, widerspräche nicht nur dem tatsächlichen Geschehensablauf, sondern selbst den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Behörde bleibe jeden Hinweis und Bezugnahme auf Beweismittel schuldig, dass Herr römisch 40 im Unternehmen der Beschwerdeführerin als Trainer tätig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin betont, dass Herr römisch 40 gemeinsam mit seiner Ehegattin die römisch 40 gegründet habe. In dieser KG sei Herr römisch 40 sozialversicherungspflichtig als Komplementär der Gesellschaft tätig geworden. Auf Seite 2 des angefochtenen Bescheides werde diesbezüglich auf die zutreffende Mitteilung der steuerlichen Vertretung der KG verwiesen. Auch die Betriebsmittel seien im Eigentum der KG gestanden werde. Herr römisch 40 sei nicht bei der Beschwerdeführerin, sondern bei der genannten KG beschäftigt gewesen und es habe insbesondere keine Verpflichtung für ihn oder die KG bestanden, bei aktuell auftretenden Bedarf Leistungen für die Bf zu erbringen. Die Gewährleistung habe bei der KG gelegen. Es sei nicht einmal ansatzweise davon die Rede gewesen, dass Herr römisch 40 irgendwelche Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten gehabt hätte. Wie Herr römisch 40 selbst bestätigt habe, seien die Schulungsunterlagen, die er im Rahmen seiner Vorträge verwendete, nicht vom römisch 40 vorgegeben gewesen, sondern von seinem Sohn handschriftlich zusammengestellt und von seiner Frau aufgearbeitet worden. Diese Unterlagen seien nicht von der Beschwerdeführerin vorgegeben gewesen. Er habe diese eigenständig nach eigenen didaktischen Vorgaben erarbeitet und eine Abstimmung mit den anderen Trainern vorgenommen. Es könne auch keine Rede davon sein, dass irgendeine persönliche Arbeitspflicht bestanden habe, genau das Gegenteil treffe zu. Herr römisch 40 habe dargelegt, dass keine solche Verpflichtung bestanden habe. Wesentlich sei auch, dass die Honorare für seine Tätigkeit an die römisch 40 gezahlt worden seien. Die Bf sei nicht als Dienstgeberin des Herrn römisch 40 anzusehen. Es bestehe kein Raum für die Behauptung der belangten Behörde, es sei angeblich abweichend von der mit der KG geschlossenen schriftlichen Vereinbarung ein echter Dienstvertrag mit Herrn römisch 40 zustande gekommen, obwohl diesem niemals ein Honorar gezahlt worden sei. Es wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
- In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Unterlagen angefordert. So wurden die Einnahmen-Ausgabenrechnungen der KG für den streitgegenständlichen Zeitraum eingefordert und die entsprechenden Versicherungsdaten-Auszüge für Herrn XXXX gemacht. Weiters wurde die burgenländische Gebietskrankenkasse ersucht, eine Liste der bei ihr gemeldeten Beschäftigten der KG vorzulegen.
- In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzende Unterlagen angefordert. So wurden die Einnahmen-Ausgabenrechnungen der KG für den streitgegenständlichen Zeitraum eingefordert und die entsprechenden Versicherungsdaten-Auszüge für Herrn römisch 40 gemacht. Weiters wurde die burgenländische Gebietskrankenkasse ersucht, eine Liste der bei ihr gemeldeten Beschäftigten der KG vorzulegen.
- Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wurde Parteiengehör gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.1 Streitgegenständlich ist der Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.01.
- Die Bf war in diesem Zeitraum Auftragnehmerin für Ausbildungskurse, die vom AMS (Arbeitsmarktservice) bei ihr in Auftrag gegeben wurden. Der Inhalt der Kurse war vom AMS festgelegt und war für die Trainer verbindlich. In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen war Herr Johann XXXX für die Bf in der Lehrwerkstätte des XXXX in 1120 Wien, Hetzendorferstraße 55 als Trainer für die Ausbildung für Schalungsbauer und Maurer als sogenannter Springer tätig.. Der Sohn des Herrn Johann XXXX war bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum für Ausbildungsinstitute wie das XXXX als Trainer im handwerklichen Bereich tätig, vor allem als Springer, d.h. als Ergänzung der hauptberuflichen Trainer, zB bei deren Ausfall wegen Krankheit. Die Bewerbung von Herrn XXXX sen. erfolgte auf Vermittlung des Sohnes. Herr XXXX verfügt über eine Werkmeisterausbildung für das Baugewerbe und die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung und auch er hat auch Erfahrung damit.In den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen war Herr Johann römisch 40 für die Bf in der Lehrwerkstätte des römisch 40 in 1120 Wien, Hetzendorferstraße 55 als Trainer für die Ausbildung für Schalungsbauer und Maurer als sogenannter Springer tätig.. Der Sohn des Herrn Johann römisch 40 war bereits vor dem streitgegenständlichen Zeitraum für Ausbildungsinstitute wie das römisch 40 als Trainer im handwerklichen Bereich tätig, vor allem als Springer, d.h. als Ergänzung der hauptberuflichen Trainer, zB bei deren Ausfall wegen Krankheit. Die Bewerbung von Herrn römisch 40 sen. erfolgte auf Vermittlung des Sohnes. Herr römisch 40 verfügt über eine Werkmeisterausbildung für das Baugewerbe und die Berechtigung zur Lehrlingsausbildung und auch er hat auch Erfahrung damit. Er wurde hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung erkundigte er sich bei den Kollegen Karl XXXX (Ausbildungsleiter Lehrwerkstätte) und Franz XXXX.Er wurde hinsichtlich des Inhalts der Ausbildung erkundigte er sich bei den Kollegen Karl römisch 40 (Ausbildungsleiter Lehrwerkstätte) und Franz römisch 40 . Ein schriftlicher Vertrag lag nicht vor. Das Gericht stellt fest, dass sich Herr XXXX vertraglich verpflichtet hatte, für die Bf immer dann tätig zu werden, wenn wegen Ausfalls einer Arbeitskraft Bedarf bestand. Er hat in den einzelnen Monaten in unterschiedlichem zeitlichem Ausmaß gearbeitet, was sich aus dem Lohnkonto ableiten lässt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Monat tätig und hat wie folgt verdient (Beträge jeweils in Euro):Ein schriftlicher Vertrag lag nicht vor. Das Gericht stellt fest, dass sich Herr römisch 40 vertraglich verpflichtet hatte, für die Bf immer dann tätig zu werden, wenn wegen Ausfalls einer Arbeitskraft Bedarf bestand. Er hat in den einzelnen Monaten in unterschiedlichem zeitlichem Ausmaß gearbeitet, was sich aus dem Lohnkonto ableiten lässt. Er war im streitgegenständlichen Zeitraum in jedem Monat tätig und hat wie folgt verdient (Beträge jeweils in Euro): im Dezember 2008 2335,60 ------------------------------------- im Jänner 2009 2836,49 im Februar 2009 3065,37 im März 2009 2836,49 im April 2009 4133,17 im Mai 2009 3809,00 im Juni 2009 2947,00 im Juli 2009 486,26 im August 2009 162,09 im September 2009 324,17 im Oktober 2009 1782,94 im November 2009 486,26 im Dezember 2009 2917,53 ----------------------------------- im Jänner 2010 2836,49 im Februar 2010 1945,2 im März 2010 677,81 im April 2010 3566,87 im Mai 2010 2755,45 im Juni 2010 1863,98 In der Praxis ist eine Vertretung nicht vorgekommen, ein Vertretungsrecht war auch nicht vereinbart. Er hat einen monatlichen Bericht über das Ausmaß seiner geleisteten Stunden und vorgetragenen Inhalte an das XXXX geliefert.In der Praxis ist eine Vertretung nicht vorgekommen, ein Vertretungsrecht war auch nicht vereinbart. Er hat einen monatlichen Bericht über das Ausmaß seiner geleisteten Stunden und vorgetragenen Inhalte an das römisch 40 geliefert. Für die Praktikumsaufsicht auf der Praktikumsbaustelle hat Herr XXXX zwei Personen herangezogen, die bei der KG geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet wurden, -Herrn XXXX und Herrn Balasz XXXX; in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der KG ist für 2011 (in den anderen Jahren nicht) für Personal ein Betrag von insgesamt 475,--€Für die Praktikumsaufsicht auf der Praktikumsbaustelle hat Herr römisch 40 zwei Personen herangezogen, die bei der KG geringfügig zur Sozialversicherung gemeldet wurden, -Herrn römisch 40 und Herrn Balasz römisch 40 ; in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung der KG ist für 2011 (in den anderen Jahren nicht) für Personal ein Betrag von insgesamt 475,--€ angeführt. Herr XXXX gab an, dieses Praktikum habe im Juli/August 2011 stattgefunden; in diesem Zeitraum waren Herr XXXX Stefan vom 08.
- bis 12.08.2011und Herr XXXX vom 08.08.2011 bis 02.09.2011 als geringfügig Beschäftigte gemeldet.angeführt. Herr römisch 40 gab an, dieses Praktikum habe im Juli/August 2011 stattgefunden; in diesem Zeitraum waren Herr römisch 40 Stefan vom 08.
- bis 12.08.2011und Herr römisch 40 vom 08.08.2011 bis 02.09.2011 als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Alle Kurse fanden nach den vom AMS vorgegebenen Anforderungen statt - bezüglich Stoffgebiet, Kursumfang bzw. Zeitrahmen. Die Räumlichkeiten für die Kurse (Lehrwerkstätte in 1120 Wien, Hetzendorferstraße 55) stellte die Bf zur Verfügung. Auf Anforderung des XXXX und nach Rücksprache mit einem Steuerberater hat Herr XXXX mit seiner Frau die XXXX, FN 319457 s, gegründet. Er ist Kommanditist der Gesellschaft, seine Gattin ist Komplementärin. Die beantragte Löschung der Gesellschaft wurde mit 11.08.2012 im Firmenbuch eingetragen. Seine Gattin verrichtete Hilfstätigkeiten in geringem Umfang, wie das Ordnen von Kursunterlagen.Auf Anforderung des römisch 40 und nach Rücksprache mit einem Steuerberater hat Herr römisch 40 mit seiner Frau die römisch 40 , FN 319457 s, gegründet. Er ist Kommanditist der Gesellschaft, seine Gattin ist Komplementärin. Die beantragte Löschung der Gesellschaft wurde mit 11.08.2012 im Firmenbuch eingetragen. Seine Gattin verrichtete Hilfstätigkeiten in geringem Umfang, wie das Ordnen von Kursunterlagen. 1.2 Aus den in der unten stehenden Beweiswürdigung genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Zwischenschaltung der XXXX als Umgehungshandlung zu qualifizieren ist, der mündliche Vertrag mit dem XXXX ist daher insofern unbeachtlich als er die KG zur Vertragspartnerin hat, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist Herr XXXX Johann als Vertragspartner zu behandeln.1.2 Aus den in der unten stehenden Beweiswürdigung genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die Zwischenschaltung der römisch 40 als Umgehungshandlung zu qualifizieren ist, der mündliche Vertrag mit dem römisch 40 ist daher insofern unbeachtlich als er die KG zur Vertragspartnerin hat, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist Herr römisch 40 Johann als Vertragspartner zu behandeln. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. In diesem Sinne ist von einer unmittelbaren Tätigkeit des Herrn XXXX für das XXXX auszugehen.Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend. In diesem Sinne ist von einer unmittelbaren Tätigkeit des Herrn römisch 40 für das römisch 40 auszugehen. Herr Johann XXXX bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Invaliditätspension.Herr Johann römisch 40 bezog im streitgegenständlichen Zeitraum eine Invaliditätspension.
- Beweiswürdigung: 2.1 Beweis wurde erhoben durch den GPLA-Prüfbericht 09-730/0289, Erhebungsbericht der WGKK vom 04.07.2013, Niederschrift aufgenommen mit Herrn XXXX am 20.02.2013, Lohnkonten des XXXX für Herrn XXXX für 2008, 2009 und 2010, Firmenbuchauszug der XXXX zu FN 319457 s, Honorarabrechnungen mit der XXXX Juli 2010, Fragebogen vom 18.04.2016, Einkommenssteuerbescheide für Herrn XXXX für 2008 und 2009, Auskunft der BGKK vom 30.06.2016, Einnahmen-Ausgaben Rechnungen der KG, und durch das Vorbringen der Bf und der belangten Behörde. Der Aussage des Herrn XXXX kommt hohe Beweiskraft zu, sie ist unbefangen gemacht worden und in sich schlüssig. Sie erscheint dem Gericht als frei von der Absicht, die Aussage im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis der Feststellungen zu gewichten. Die Aussagen sind im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmungen (§ 254 ASVG) bei Bezug einer Invaliditätspension auch nicht auf seinen persönlichen Vorteil bedacht.2.1 Beweis wurde erhoben durch den GPLA-Prüfbericht 09-730/0289, Erhebungsbericht der WGKK vom 04.07.2013, Niederschrift aufgenommen mit Herrn römisch 40 am 20.02.2013, Lohnkonten des römisch 40 für Herrn römisch 40 für 2008, 2009 und 2010, Firmenbuchauszug der römisch 40 zu FN 319457 s, Honorarabrechnungen mit der römisch 40 Juli 2010, Fragebogen vom 18.04.2016, Einkommenssteuerbescheide für Herrn römisch 40 für 2008 und 2009, Auskunft der BGKK vom 30.06.2016, Einnahmen-Ausgaben Rechnungen der KG, und durch das Vorbringen der Bf und der belangten Behörde. Der Aussage des Herrn römisch 40 kommt hohe Beweiskraft zu, sie ist unbefangen gemacht worden und in sich schlüssig. Sie erscheint dem Gericht als frei von der Absicht, die Aussage im Hinblick auf ein bestimmtes Ergebnis der Feststellungen zu gewichten. Die Aussagen sind im Hinblick auf die Anrechnungsbestimmungen (Paragraph 254, ASVG) bei Bezug einer Invaliditätspension auch nicht auf seinen persönlichen Vorteil bedacht. Die Annahme der grundsätzlichen persönlichen Arbeitspflicht beruht auf den Aussagen des Herrn XXXX und ist nachvollziehbar und logisch, weil Herr XXXX schon er Vertreter eines verhinderten Trainers war und damit zur Aufrechterhaltung des Kursbetriebes seine Zuverlässigkeit betriebsnotwendig ist.Die Annahme der grundsätzlichen persönlichen Arbeitspflicht beruht auf den Aussagen des Herrn römisch 40 und ist nachvollziehbar und logisch, weil Herr römisch 40 schon er Vertreter eines verhinderten Trainers war und damit zur Aufrechterhaltung des Kursbetriebes seine Zuverlässigkeit betriebsnotwendig ist. 2.2 Zum wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung (Anwendung des § 539a ASVG) bei der Sachverhaltsfeststellung:2.2 Zum wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung (Anwendung des Paragraph 539 a, ASVG) bei der Sachverhaltsfeststellung: Wie der Bf in der Niederschrift vor der WGKK am 20.02.2013 aussagte, wurde ihm - damit er engagiert werde - angeraten, eine Gesellschaft zu gründen, mit der das XXXX einen Vertrag über die Leistungserbringung schließen könne. Diese Aussage ist glaubwürdig, da sie Herr XXXX unbefangen am Beginn der Ermittlungen gemacht hat. Für die Plausibilität spricht auch die Tatsache, dass die KG knapp vor dem Beginn der Tätigkeit für die Bf gegründet worden ist (Vertragsabschluss am 18.11.2008) und dass sie relativ zeitnah zum Ende der Trainertätigkeit für das XXXX mit 11.08.2012 wieder aufgelöst und gelöscht wurde.-Wie der Bf in der Niederschrift vor der WGKK am 20.02.2013 aussagte, wurde ihm - damit er engagiert werde - angeraten, eine Gesellschaft zu gründen, mit der das römisch 40 einen Vertrag über die Leistungserbringung schließen könne. Diese Aussage ist glaubwürdig, da sie Herr römisch 40 unbefangen am Beginn der Ermittlungen gemacht hat. Für die Plausibilität spricht auch die Tatsache, dass die KG knapp vor dem Beginn der Tätigkeit für die Bf gegründet worden ist (Vertragsabschluss am 18.11.2008) und dass sie relativ zeitnah zum Ende der Trainertätigkeit für das römisch 40 mit 11.08.2012 wieder aufgelöst und gelöscht wurde.- Herr XXXX war die einzige Person in der KG, die für die Leistungserbringung hinreichend qualifiziert war. Es ist daher logisch, dass die Bf nur an einer Leistungserbringung durch Herrn XXXX interessiert war und geplant war und davon ausgegangen worden war, ausschließlich seine persönlichen Trainerdienste unter Vertrag zu nehmen.Herr römisch 40 war die einzige Person in der KG, die für die Leistungserbringung hinreichend qualifiziert war. Es ist daher logisch, dass die Bf nur an einer Leistungserbringung durch Herrn römisch 40 interessiert war und geplant war und davon ausgegangen worden war, ausschließlich seine persönlichen Trainerdienste unter Vertrag zu nehmen. Seine Gattin war nur für das Ordnen von Kursunterlagen zuständig, die Ehegattin brachte keine Betriebsmittel und Know-How in relevantem Umfang in die Gesellschaft ein. Eine Gesellschaftskonstruktion scheint in so einem Fall nicht den üblichen Vorgängen im Erwerbsleben angepasst, zumal es nur für die Heranziehung durch die Bf nur auf die in der Person des Herrn XXXX vorhandenen Fähigkeiten ankam.Seine Gattin war nur für das Ordnen von Kursunterlagen zuständig, die Ehegattin brachte keine Betriebsmittel und Know-How in relevantem Umfang in die Gesellschaft ein. Eine Gesellschaftskonstruktion scheint in so einem Fall nicht den üblichen Vorgängen im Erwerbsleben angepasst, zumal es nur für die Heranziehung durch die Bf nur auf die in der Person des Herrn römisch 40 vorhandenen Fähigkeiten ankam. In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Herr XXXX Komplementär der KG sei und als solcher sozialversichert. Das ist nach dem Firmenbuchauszug FN319457 s, falsch, er war Kommanditist. Im Zuge der früher ergangenen GPLA-Stellungnahme hat man sich auf die Kommanditisteneigenschaft berufen, dazu betont, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss zukomme. Im Fragebogen vom 18.04.2012 wird ein freies Dienstverhältnis zur KG behauptet, als Entgelt der Gewinn aus Kommanditanteil, mind. 15 € pro Stunde angegeben; das Vorliegen der Voraussetzungen für ein unternehmerisches freies Dienstverhältnis wird nicht behauptet. Widersprüchlich zu diesem Vorbringen ist die Tatsache, dass eine Anmeldung des Herrn XXXX zur Sozialversicherung durch die KG laut Versicherungsdatenauszug aber nicht vorliegt.In der Beschwerde wird vorgebracht, dass Herr römisch 40 Komplementär der KG sei und als solcher sozialversichert. Das ist nach dem Firmenbuchauszug FN319457 s, falsch, er war Kommanditist. Im Zuge der früher ergangenen GPLA-Stellungnahme hat man sich auf die Kommanditisteneigenschaft berufen, dazu betont, dass ihm kein maßgeblicher Einfluss zukomme. Im Fragebogen vom 18.04.2012 wird ein freies Dienstverhältnis zur KG behauptet, als Entgelt der Gewinn aus Kommanditanteil, mind. 15 € pro Stunde angegeben; das Vorliegen der Voraussetzungen für ein unternehmerisches freies Dienstverhältnis wird nicht behauptet. Widersprüchlich zu diesem Vorbringen ist die Tatsache, dass eine Anmeldung des Herrn römisch 40 zur Sozialversicherung durch die KG laut Versicherungsdatenauszug aber nicht vorliegt. Im Fragebogen vom 18.04.2012 wird eine durchschnittliche Stundenanzahl von 5 pro Woche angegeben, lt. Lohnkonto des XXXX (ON 12 im Akt der WGKK) hat er aber in den einzelnen Monaten in sehr unterschiedlichem Ausmaß gearbeitet, so hat er im Jahr 2009 zwischen € 4.133,17 und € 162,09 verdient.Im Fragebogen vom 18.04.2012 wird eine durchschnittliche Stundenanzahl von 5 pro Woche angegeben, lt. Lohnkonto des römisch 40 (ON 12 im Akt der WGKK) hat er aber in den einzelnen Monaten in sehr unterschiedlichem Ausmaß gearbeitet, so hat er im Jahr 2009 zwischen € 4.133,17 und € 162,09 verdient. Diese widersprüchlichen Angaben erwecken den Eindruck, dass die gewählte Konstruktion der Vertragsschließung zwischen der XXXX, dessen Beschäftigter Herr XXXX gewesen sein soll, und der Bf nicht konsequent durchdacht war. Die Angaben sind inkonsistent und damit nicht glaubwürdig.Diese widersprüchlichen Angaben erwecken den Eindruck, dass die gewählte Konstruktion der Vertragsschließung zwischen der römisch 40 , dessen Beschäftigter Herr römisch 40 gewesen sein soll, und der Bf nicht konsequent durchdacht war. Die Angaben sind inkonsistent und damit nicht glaubwürdig. Die Bf betont in der Stellungnahme vom 07.07.2016, vom Lehrplan und Stundenplan der Kurse keine Kenntnis gehabt zu haben, was aufgrund ihrer Rolle als Auftragnehmerin für die Durchführung der AMS-Kurse nicht glaubhaft ist; wäre es doch gegen die Sorgfaltspflicht, das allenfalls herangezogene Subunternehmen nicht genau über den von ihm auszuführenden Auftrag zu informieren und die Lehrplanerstellung der nicht fachkundigen Frau XXXX - auf Basis handschriftlicher Unterlagen des Sohnes- zu überlassen. Dieses Vorbringen ist unter dem Aspekt zu sehen, dass die Bf jede Verbindung zwischen der Kurserbringung und ihr unsichtbar machen will. Im Hinblick auf die Rolle des XXXX als Auftragnehmer des AMS und Verantwortliche für die Umsetzung der Kurse macht dieses Bemühen das Vorbringen unglaubwürdig. Dass die Auftraggeberin des XXXX (d.i. das AMS) den Inhalt und das Ziel des Trainingsauftrages festlegen, ist offensichtlich und braucht daher nicht weitwendig begründet werden. Gegenteiliges Vorbringen dazu gab es nicht und wäre auch auf seine Plausibilität zu prüfen.Die Bf betont in der Stellungnahme vom 07.07.2016, vom Lehrplan und Stundenplan der Kurse keine Kenntnis gehabt zu haben, was aufgrund ihrer Rolle als Auftragnehmerin für die Durchführung der AMS-Kurse nicht glaubhaft ist; wäre es doch gegen die Sorgfaltspflicht, das allenfalls herangezogene Subunternehmen nicht genau über den von ihm auszuführenden Auftrag zu informieren und die Lehrplanerstellung der nicht fachkundigen Frau römisch 40 - auf Basis handschriftlicher Unterlagen des Sohnes- zu überlassen. Dieses Vorbringen ist unter dem Aspekt zu sehen, dass die Bf jede Verbindung zwischen der Kurserbringung und ihr unsichtbar machen will. Im Hinblick auf die Rolle des römisch 40 als Auftragnehmer des AMS und Verantwortliche für die Umsetzung der Kurse macht dieses Bemühen das Vorbringen unglaubwürdig. Dass die Auftraggeberin des römisch 40 (d.i. das AMS) den Inhalt und das Ziel des Trainingsauftrages festlegen, ist offensichtlich und braucht daher nicht weitwendig begründet werden. Gegenteiliges Vorbringen dazu gab es nicht und wäre auch auf seine Plausibilität zu prüfen. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), der SV-Komm § 539a ASVG Rz 18, zu verweisen; danach setzt die Zulässigkeit des Durchgriffs auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt an sich voraus, dass zwar durch die äußere rechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses versucht wurde, eine bestimmte Rechtsfolge (Versicherungspflicht, Beitragspflicht) zu vermeiden, diese Gestaltung aber im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die faktischen Verhältnisse, va die wirtschaftlichen Auswirkungen annähernd dieselben sind, wie bei der vermiedenen Konstruktion. Der Begriff des "wahren" ist insoweit ein Gegensatz zu einem "falschen" Sachverhalt, als durch die Rechtsgestaltung der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der "wahre" Sachverhalt ist jener, der die Rechtsfolgen des SV-Rechts auslöst, auch wenn er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, weil die rechtliche Gestaltung vorübergehend den Blick verstellt.Es ist in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen von Müller in Mosler/Müller/Pfeil (Hrsg), der SV-Komm Paragraph 539 a, ASVG Rz 18, zu verweisen; danach setzt die Zulässigkeit des Durchgriffs auf den wahren wirtschaftlichen Sachverhalt an sich voraus, dass zwar durch die äußere rechtliche Gestaltung eines Rechtsverhältnisses versucht wurde, eine bestimmte Rechtsfolge (Versicherungspflicht, Beitragspflicht) zu vermeiden, diese Gestaltung aber im Ergebnis darauf hinausläuft, dass die faktischen Verhältnisse, va die wirtschaftlichen Auswirkungen annähernd dieselben sind, wie bei der vermiedenen Konstruktion. Der Begriff des "wahren" ist insoweit ein Gegensatz zu einem "falschen" Sachverhalt, als durch die Rechtsgestaltung der wahre Sachverhalt verschleiert werden sollte. Der "wahre" Sachverhalt ist jener, der die Rechtsfolgen des SV-Rechts auslöst, auch wenn er nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, weil die rechtliche Gestaltung vorübergehend den Blick verstellt. Es gab auch- wie oben dargelegt - keinen vernünftigen Grund - außer der Umgehung der sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen - für die Gesellschaftsgründung.
- Rechtliche Würdigung 3.1
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414
Absatz 2 ASVG kann über Antrag die Zuständigkeit eines Senates begründet werden; diese ist im gegenständlichen Fall nicht beantragt worden, daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.
Paragraph 414, Absatz 2 ASVG kann über Antrag die Zuständigkeit eines Senates begründet werden; diese ist im gegenständlichen Fall nicht beantragt worden, daher entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn. Die örtliche Zuständigkeit der WGKK ist zu bejahen. Zu Spruchpunkt I 3.Zu Spruchpunkt römisch eins 3. 3.2 Gesetzliche Grundlagen in der im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung
§ 4
Abs1 Z.1 ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Abs1 Ziffer eins, ASVG sind aufgrund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet.
§ 4
Abs 2 ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sind Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs 1 Z 4 lit c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
§ 49
Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. § 539a ASVG besagt:Paragraph 539 a, ASVG besagt:
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
(5)Die Grundsätze, nach denen die wirtschaftliche Betrachtungsweise, Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie die Zurechnung nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind.
§ 35
Abs 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
§ 4Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen
Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen 3.3 Judikatur Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist (vgl. VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua).Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit ist nicht auf die einzelnen Merkmale gesondert abzustellen, sondern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Die Bestimmungsfreiheit und somit die selbständige Tätigkeit wird dann ausgeschaltet sein, wenn der Beschäftigte durch seine Beschäftigung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse (und die damit eng verbundene grundsätzlich persönliche Arbeitspflicht) gebunden ist vergleiche VwGH 2007/08/0053, 2007/08/0041 ua). 3.4 Beschäftigung bei der XXXX oder bei der Bf:3.4 Beschäftigung bei der römisch 40 oder bei der Bf: 3.4.1 Nach Müller in SVKomm § 539a ASVG Rz32 erlaubt § 539 a Abs 3, anstelle einer bestimmten rechtlichen Gestaltung, die - an der Verkehrssitte gemessen - ein Ziel auf ungewöhnlichen oder doch nicht gebräuchlichen (Um-)Wegen zu erreichen sucht, eine rechtliche Gestaltung zu fingieren, die dieses Ziel auf dem üblichen Weg erreicht. Die Anwendung dieser Norm setzt aber - im Text unausgesprochen - voraus, dass die gewählte ungebräuchliche Gestaltung zur Folge hat, dass die Anwendung jener sv-rechtlicher Vorschriften vermieden werden soll, die nach einer der Sachlage angemessenen Gestaltung anzuwenden wären. An Stelle der danach unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. § 539 a Abs 3 jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (VwGH 2003/08/0201 - Kommanditistenstellung von Forstarbeitern; Scheinselbständigkeit, 2006/08/0325, PVInfo 2008 H 4, 22 [Kocher] = DRdA 2009/28, 340 [Drs]= VwSlg 17.364 A - einvernehmliche Auflösung des DVerh im Krankenstand zulässig). Die im Steuerrecht umstrittene Frage, der Außen- oder Innenwirkung der Norm (vgl Ritz, BAO4 § 22 Rz 6 ff; Lang in Holoubek/Lang, Bestimmungen der BAO 187 [192 ff]) stellt sich im SV-Recht nicht.3.4.1 Nach Müller in SVKomm Paragraph 539 a, ASVG Rz32 erlaubt Paragraph 539, a Absatz 3,, anstelle einer bestimmten rechtlichen Gestaltung, die - an der Verkehrssitte gemessen - ein Ziel auf ungewöhnlichen oder doch nicht gebräuchlichen (Um-)Wegen zu erreichen sucht, eine rechtliche Gestaltung zu fingieren, die dieses Ziel auf dem üblichen Weg erreicht. Die Anwendung dieser Norm setzt aber - im Text unausgesprochen - voraus, dass die gewählte ungebräuchliche Gestaltung zur Folge hat, dass die Anwendung jener sv-rechtlicher Vorschriften vermieden werden soll, die nach einer der Sachlage angemessenen Gestaltung anzuwenden wären. An Stelle der danach unbeachtlichen Konstruktion tritt gem. Paragraph 539, a Absatz 3, jene, die den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessen gewesen wäre (VwGH 2003/08/0201 - Kommanditistenstellung von Forstarbeitern; Scheinselbständigkeit, 2006/08/0325, PVInfo 2008 H 4, 22 [Kocher] = DRdA 2009/28, 340 [Drs]= VwSlg 17.364 A - einvernehmliche Auflösung des DVerh im Krankenstand zulässig). Die im Steuerrecht umstrittene Frage, der Außen- oder Innenwirkung der Norm vergleiche Ritz, BAO4 Paragraph 22, Rz 6 ff; Lang in Holoubek/Lang, Bestimmungen der BAO 187 [192 ff]) stellt sich im SV-Recht nicht. 3.4.2 Daraus folgt für den gegenständlichen Fall: In der Beschwerde wird schwerpunktmäßig vorgebracht, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Bf und Herrn XXXX als Trainer nicht bestand, weil der Vertrag über die Abhaltung von Kursen und die Bezahlung mit der KG erfolgte. Die Bf tritt den Feststellungen der Behörde nicht mit einem substantiierten Vorbringen, sondern nur allgemein entgegen.In der Beschwerde wird schwerpunktmäßig vorgebracht, dass eine Vertragsbeziehung zwischen der Bf und Herrn römisch 40 als Trainer nicht bestand, weil der Vertrag über die Abhaltung von Kursen und die Bezahlung mit der KG erfolgte. Die Bf tritt den Feststellungen der Behörde nicht mit einem substantiierten Vorbringen, sondern nur allgemein entgegen. Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts ergaben, dass Herr XXXX nicht für die KG, sondern unmittelbar für die Bf seine Trainertätigkeiten erbracht hat und daher die Beschäftigung dieser zuzurechnen ist. Wie bereits oben angeführt sind diese tatsächlichen Umstände, die von der missbräuchlichen Vertragskonstruktion verdeckt waren, der Sachverhaltsbeurteilung zugrunde zu legen. Die Dienstgebereigenschaft und die damit verbundenen Pflichten der Bf bei der Beschäftigung des Herrn XXXX sollten durch die KG-Konstruktion vermieden werden; daher wurde von der Bf die KG -Konstruktion als Voraussetzung für die Beschäftigung vorgeschlagen. Dahinter lag die Leistungserbringung des Herrn XXXX für die Bf, die hier angemessen war und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.Die Sachverhaltsfeststellungen des Gerichts ergaben, dass Herr römisch 40 nicht für die KG, sondern unmittelbar für die Bf seine Trainertätigkeiten erbracht hat und daher die Beschäftigung dieser zuzurechnen ist. Wie bereits oben angeführt sind diese tatsächlichen Umstände, die von der missbräuchlichen Vertragskonstruktion verdeckt waren, der Sachverhaltsbeurteilung zugrunde zu legen. Die Dienstgebereigenschaft und die damit verbundenen Pflichten der Bf bei der Beschäftigung des Herrn römisch 40 sollten durch die KG-Konstruktion vermieden werden; daher wurde von der Bf die KG -Konstruktion als Voraussetzung für die Beschäftigung vorgeschlagen. Dahinter lag die Leistungserbringung des Herrn römisch 40 für die Bf, die hier angemessen war und der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist. Zu diesem Thema wird auf die Judikatur des VwGH zur Frage der Zurechnung einer Beschäftigung - bei vordergründigem Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft - verwiesen; vgl. Erk vom 28.03.2012, 2009/08/0010 (Vortragender an einer Fachhochschule, Vertragsabschluss mit einer OEG, Außerachtlassung einer KG-Konstruktion, Erk vom 21.12.2005, 2003/08/0201, vom 16.05.2013, 2013/08/0051,Zu diesem Thema wird auf die Judikatur des VwGH zur Frage der Zurechnung einer Beschäftigung - bei vordergründigem Vertragsabschluss mit einer Gesellschaft - verwiesen; vergleiche Erk vom 28.03.2012, 2009/08/0010 (Vortragender an einer Fachhochschule, Vertragsabschluss mit einer OEG, Außerachtlassung einer KG-Konstruktion, Erk vom 21.12.2005, 2003/08/0201, vom 16.05.2013, 2013/08/0051, 3.4 Zur persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufgrund der Tätigkeit beim XXXX: 3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vgl. VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten.3.4.1 Bei einer Vortrags- und Unterrichtstätigkeit handelt es sich um eine zu erbringende Dienstleistung, kein Werk, vergleiche VwGH vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045 mwH. Diesbezüglich wurde die rechtliche Würdigung der belangten Behörde auch nicht bestritten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand eine vertragliche Verpflichtung des Herrn XXXX gegenüber der Bf, bei Eintreffen bestimmter Bedingungen ("Springer", Übernahme von Tagen etc.) tätig zu werden.Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestand eine vertragliche Verpflichtung des Herrn römisch 40 gegenüber der Bf, bei Eintreffen bestimmter Bedingungen ("Springer", Übernahme von Tagen etc.) tätig zu werden. 3.4.2 Eingliederung in den Betrieb: Herr XXXX war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf festlegte gebunden. Er war in den Betrieb der Bf eingegliedert, die Tätigkeit fand in der Einrichtung (Lehrwerkstätte) des XXXX statt. Er erstattete Bericht und es bestand eine Leitung der Lehrwerkstätte.Herr römisch 40 war in den Betrieb der Bf eingegliedert: Er war an die organisatorischen Umstände des Kurses, die die Bf festlegte gebunden. Er war in den Betrieb der Bf eingegliedert, die Tätigkeit fand in der Einrichtung (Lehrwerkstätte) des römisch 40 statt. Er erstattete Bericht und es bestand eine Leitung der Lehrwerkstätte. Als "Springer" hatte er in besonderem Maße nach den Bedürfnissen des XXXX (zB Krankheiten und sonstige Abwesenheiten des "Haupttrainers) zur Verfügung zu stehen. Als Vortragender eines Kurses war er bezüglich des Zeitrahmens gebunden, innerhalb dessen er die Dienstleistung zu erbringen hatte. Ab der Vereinbarung des Termins war Herr XXXX daran gebunden und hatte zu diesen Terminen zu erscheinen. Die Trainer waren in ein vom Dienstgeber aufgestelltes System von Gruppenkursen eingebunden und hatten die Vorgabe, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zu erscheinen und den vorgegebenen Kurs abzuhalten.Als "Springer" hatte er in besonderem Maße nach den Bedürfnissen des römisch 40 (zB Krankheiten und sonstige Abwesenheiten des "Haupttrainers) zur Verfügung zu stehen. Als Vortragender eines Kurses war er bezüglich des Zeitrahmens gebunden, innerhalb dessen er die Dienstleistung zu erbringen hatte. Ab der Vereinbarung des Termins war Herr römisch 40 daran gebunden und hatte zu diesen Terminen zu erscheinen. Die Trainer waren in ein vom Dienstgeber aufgestelltes System von Gruppenkursen eingebunden und hatten die Vorgabe, zu bestimmten Zeiten an bestimmten Orten zu erscheinen und den vorgegebenen Kurs abzuhalten. 3.4.3 Weisungsgebundenheit und Kontrolle: Ein weiteres Kriterium für die Beurteilung der Dienstnehmereigenschaft stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Weisungsgebundenheit und die Kontrollunterworfenheit des Dienstnehmers dar. Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen betreffend die eigentliche Arbeitsleistung im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH 2005/08/0137). Weisungen in Bezug auf das Arbeitsverfahren können in der Realität des Arbeitslebens nicht immer erwartet werden, weil sich schon bei einer geringen Qualifikation des Arbeitenden ein gewisser fachlich eigener Entscheidungsbereich findet, der sich mit steigender Qualifikation und Erfahrung ständig erweitert, weshalb das Fehlen von das Arbeitsverfahren betreffenden Weisungen in der Regel von geringer Aussagekraft ist. Die Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Wie oben dargelegt sind hier die vertraglichen (mündlichen) Vereinbarungen so klar und detailliert, dass sich eine laufende Weisungserteilung erübrigte, Herr XXXX wusste was zu tun ist und war auch ohne Einzelanweisungen in der Lage dazuDie Weisungen über das arbeitsbezogene Verhalten betreffen in erster Linie die Gestaltung des Arbeitsablaufes und der Arbeitsfolge und die damit im Zusammenhang stehenden organisatorischen Maßnahmen. Wie oben dargelegt sind hier die vertraglichen (mündlichen) Vereinbarungen so klar und detailliert, dass sich eine laufende Weisungserteilung erübrigte, Herr römisch 40 wusste was zu tun ist und war auch ohne Einzelanweisungen in der Lage dazu In diesem Fall spricht VwGH von einer "stillen Autorität des Dienstgebers". Diese ist dann gegeben, wenn der Dienstnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat. Auf Grund seiner Erfahrungen oder Fähigkeiten erübrigen sich somit Weisungen über die Reihenfolge und den näheren Inhalt der zu verrichtenden Arbeiten. Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN
§ 4Abs 2 ASVG (vgl. Vw
GH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041).Allein die bestehende Möglichkeit des Dienstgebers, Weisungen zu erteilen, genügt allerdings für das Vorliegen einer Pflichtversicherung als DN
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vergleiche VwGH 90/08/0152, 91/08/0026, 2007/08/0041). Ein Kontrollrecht des Dienstgebers auf die Einhaltung dieser Regeln und Weisungen reicht, es muss nicht ausgeübt werden. Inhaltlich lag den Kursen ein bestimmtes Ausbildungsziel zugrunde und Herr XXXX hatte sich somit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und die Kurse darauf abzustimmen. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit hindert das Eintreten von persönlicher Abhängigkeit nicht.Inhaltlich lag den Kursen ein bestimmtes Ausbildungsziel zugrunde und Herr römisch 40 hatte sich somit an diesem Ausbildungsziel zu orientieren und die Kurse darauf abzustimmen. Die pädagogische Gestaltungsfreiheit hindert das Eintreten von persönlicher Abhängigkeit nicht. Auch wenn Herr XXXX den Kursablauf in gewissem Maße gestalten konnte (was bei einer qualifizierten Tätigkeit eines Angestellten geradezu die Regel darstellt), war diese nach den Bedürfnissen des Arbeitsgebers ausgerichtet und an seine Vorgaben und (Lern)Ziele gebunden.Auch wenn Herr römisch 40 den Kursablauf in gewissem Maße gestalten konnte (was bei einer qualifizierten Tätigkeit eines Angestellten geradezu die Regel darstellt), war diese nach den Bedürfnissen des Arbeitsgebers ausgerichtet und an seine Vorgaben und (Lern)Ziele gebunden. 3.4.4 Zur persönlichen Arbeitspflicht: Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG aus:Die Befugnis, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte vornehmen zu lassen, schließt die persönliche Abhängigkeit und somit eine Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus: Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, zB. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubes oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloße wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen. Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht (vgl VwGH 2007/08/0145 mwH).Die persönliche Abhängigkeit wird nur dann ausgeschlossen sein, wenn der betreffenden Person im Vorhinein eine uneingeschränkte Befugnis eingeräumt wurde, sich nach Belieben (und nicht nur bei Krankheit oder Verhinderung) bei der Arbeitsleistung vertreten zu lassen und diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch steht vergleiche VwGH 2007/08/0145 mwH). 3.4.5 Wenn wie im gegenständlichen Fall von der Vertretungsbefugnis - außer in Ausnahmefällen wie Krankheit- tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252).3.4.5 Wenn wie im gegenständlichen Fall von der Vertretungsbefugnis - außer in Ausnahmefällen wie Krankheit- tatsächlich nicht Gebrauch gemacht wurde, ist es als Indiz dafür zu sehen, dass sie nicht rechtswirksam vereinbart war. Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Vertretungsbefugnis stünde im Verdacht, eine Scheingeschäft zu sein, wenn sie mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Erk des VwGH vom 04.06.2008, 2007/08/0252). Dass Herr XXXX zur Abwicklung des Praktikums zwei Hilfskräfte kurzfristig herangezogen hat, ist als Argument dafür einzuschätzen, dass er einen Teil seiner Arbeitsleistung weitergeben konnte. Nach seinen Angaben und nach den Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Jahre 2008 bis 2011 fand das allerdings nur im Jahr 2011 statt und kurzfristig und nur für eine Gegenleistung von € 475 für beide Beschäftigte.Dass Herr römisch 40 zur Abwicklung des Praktikums zwei Hilfskräfte kurzfristig herangezogen hat, ist als Argument dafür einzuschätzen, dass er einen Teil seiner Arbeitsleistung weitergeben konnte. Nach seinen Angaben und nach den Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Jahre 2008 bis 2011 fand das allerdings nur im Jahr 2011 statt und kurzfristig und nur für eine Gegenleistung von € 475 für beide Beschäftigte. Das Entgelt wurde von Herrn XXXX, formal von der KG bezahlt. Herr XXXX gab an, dieses Praktikum habe im Juli/August 2011 stattgefunden; in diesem Zeitraum war Herr XXXX VSNR vom 08.
- bis 12.08.2011 gemeldet, Herr XXXX vom 08.08.20111 bis 02.09.2011 als geringfügig Beschäftigte gemeldet.Das Entgelt wurde von Herrn römisch 40 , formal von der KG bezahlt. Herr römisch 40 gab an, dieses Praktikum habe im Juli/August 2011 stattgefunden; in diesem Zeitraum war Herr römisch 40 VSNR vom 08.
- bis 12.08.2011 gemeldet, Herr römisch 40 vom 08.08.20111 bis 02.09.2011 als geringfügig Beschäftigte gemeldet. Bei Heranziehung von Dritten in Ausnahmefällen ist ein Dienstverhältnis nicht ausgeschlossen. Besteht zwar einerseits eine Berechtigung, Aufträge beliebig an Subunternehmer zu vergeben, müssen aber andererseits die Beschäftigten geschult werden und besteht eine strenge Geheimhaltungspflicht, schließt dies die Möglichkeit der beliebigen Vertretung bzw Vergabe einzelner Leistungen an Dritte aus (VwGH 2004/08/0190). Auch wenn der Vertrag zwischen dem Beschäftigten und seiner Hilfskraft zustande kommt, kann der Beschäftiger uU DG iSd § 35, Müller in SV-Komm § 4 ASVG RzBei Heranziehung von Dritten in Ausnahmefällen ist ein Dienstverhältnis nicht ausgeschlossen. Besteht zwar einerseits eine Berechtigung, Aufträge beliebig an Subunternehmer zu vergeben, müssen aber andererseits die Beschäftigten geschult werden und besteht eine strenge Geheimhaltungspflicht, schließt dies die Möglichkeit der beliebigen Vertretung bzw Vergabe einzelner Leistungen an Dritte aus (VwGH 2004/08/0190). Auch wenn der Vertrag zwischen dem Beschäftigten und seiner Hilfskraft zustande kommt, kann der Beschäftiger uU DG iSd Paragraph 35,, Müller in SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz
- Herr XXXX damit nur für einen geringfügigen Teil der Ausbildung andere Personen übertragen hat, schließt in der Gesamtschau aller Elemente diese Befugnis seine persönliche Abhängigkeit nicht aus; als Heranziehen von außenstehenden Dritten nach Gutdünken ist das nicht zu werten, vgl. dazu zB das Erk vom 16.05.2001, 96/08/0200.Herr römisch 40 damit nur für einen geringfügigen Teil der Ausbildung andere Personen übertragen hat, schließt in der Gesamtschau aller Elemente diese Befugnis seine persönliche Abhängigkeit nicht aus; als Heranziehen von außenstehenden Dritten nach Gutdünken ist das nicht zu werten, vergleiche dazu zB das Erk vom 16.05.2001, 96/08/
- Im Übrigen kann der Sachverhalt auch dahingehend gewertet werden, dass Herr XXXX die beiden Herren als Dritter im Namen der Bf herangezogen hat.Im Übrigen kann der Sachverhalt auch dahingehend gewertet werden, dass Herr römisch 40 die beiden Herren als Dritter im Namen der Bf herangezogen hat. Dass das Entgelt von der Bf auf das Konto der KG gezahlt wurde ist ein Ausfluss der als unwirksam festgestellten Gesellschaftskonstruktion und spricht nicht gegen die abhängige Beschäftigung des Herrn XXXX bei der Bf.Dass das Entgelt von der Bf auf das Konto der KG gezahlt wurde ist ein Ausfluss der als unwirksam festgestellten Gesellschaftskonstruktion und spricht nicht gegen die abhängige Beschäftigung des Herrn römisch 40 bei der Bf. Im Übrigen sieht auch § 35 ASVG vor, dass das Entgelt durch Dritte geleistet werden kann, ohne die Dienstgebereigenschaft in Frage zu stellen.Im Übrigen sieht auch Paragraph 35, ASVG vor, dass das Entgelt durch Dritte geleistet werden kann, ohne die Dienstgebereigenschaft in Frage zu stellen. Besteht - wie im vorliegenden Fall - auf Grund einer Kursvereinbarung durch die jeweiligen Zeiträume eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen unter Einhaltung bestimmter Arbeitszeiten und an bestimmten Arbeitsorten ohne Möglichkeit, die einzelnen Leistungen grundsätzlich nach eigenem Gutdünken ablehnen zu dürfen oder sich nach eigenem Gutdünken durch außenstehende Dritte vertreten zu lassen, ist die persönliche Abhängigkeit zu bejahen (VwGH 2004/08/0101, 2005/08/0137, 2005/08/0084, 2000/08/0113, 2002/08/0220). Die persönliche Arbeitspflicht ist daher zu bejahen. 3.4.
- Neben der persönlichen Abhängigkeit ist die wirtschaftliche Abhängigkeit das zweite Tatbestandsmerkmal des Dienstnehmerbegriffes. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist nicht mit der Lohnabhängigkeit gleichzusetzen. Auch wenn der Dienstnehmer anderen Tätigkeiten nachgeht und vom Lohn des einen Dienstgebers nicht abhängig ist, kann dies nicht unter das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit subsumiert werden. 3.5 Bisherige Judikatur Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt (vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045) und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd § 4 Abs 2 ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich schon mehrfach mit der Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden beschäftigt vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317 sowie 2010/08/0204, vom 21.09.2015, Ra 2015/08/0045) und ist er jeweils zum Ergebnis gekommen, dass Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vorliegen. In all diesen Fällen waren die Vortragenden in den Betrieb der Dienstgeber organisatorisch eingebunden oder ihre Tätigkeit war durch Richtlinien determiniert (zB des Arbeitsmarktservice) oder es bestand zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit. Der hier vorliegende Sachverhalt gleicht jenen der genannten Fälle in den wesentlichen Gesichtspunkten. Es liegt daher kein Grund vor, um von der bisherigen, inzwischen bereits gefestigten, Judikatur bezüglich Vortragender/Trainer abzugehen. Es liegt kein Sachverhalt vor, der mit dem dem Erk des VwGH vom 27.04.2011, 2009/08/0123 vergleichbar wäre. 3.5 Die wirtschaftliche Abhängigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet das Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel. Die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit und muss folglich, wenn die persönliche Abhängigkeit bereits bejaht wurde, nicht mehr geprüft werden. 3.6 Entgeltlichkeit des vorliegenden Beschäftigungsverhältnisses liegt vor und wurde auch nicht bestritten. Das Entgelt lag - außer im August und im September 2009 - über der Geringfügigkeitsgrenze von 349,01 € monatlich
(2008), von 357,74 € monatlich
(2009)und von € 366,33
(2010). 3.7 Zu Spruchpunkt I.2)3.7 Zu Spruchpunkt römisch eins.2) Für August und September 2009 lag das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG bestand.Für August und September 2009 lag das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze, sodass eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG bestand. 3.8 Zu Spruchpunkt I. 1)3.8 Zu Spruchpunkt römisch eins. 1)
§ 1Abs 1 lit a Al
VG (in hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 68/2004), sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie insoweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (in hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2004,), sind die Dienstnehmer, die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigt sind, für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert (arbeitslosenversichert), soweit sie insoweit sie in der Krankenversicherung auf Grund gesetzlicher Vorschriften pflichtversichert sind oder Anspruch auf Leistungen einer Krankenfürsorgeanstalt haben und nicht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen versicherungsfrei sind. Nach Abs 2 lit e AlVG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2004 sind von der Arbeitslosenversicherungspflicht Personen ausgenommen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das
- Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im § 22 Abs. 1 genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats.Nach Absatz 2, Litera e, AlVG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2004, sind von der Arbeitslosenversicherungspflicht Personen ausgenommen, die das für eine Alterspension maßgebliche Mindestalter oder das
- Lebensjahr vollendet haben oder denen bereits vor diesem Lebensalter eine im Paragraph 22, Absatz eins, genannte Leistung zuerkannt wurde, ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats. Herr Johann XXXX wurde am 31.10.1948 geboren, er hat damit mit 31.10.2008, also vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes, das 60.Lebensjahr vollendet.Herr Johann römisch 40 wurde am 31.10.1948 geboren, er hat damit mit 31.10.2008, also vor Beginn des streitgegenständlichen Zeitraumes, das 60.Lebensjahr vollendet. Nach § 1 Abs 1 iVm mit Abs 2 lit e AlVG war er von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich abzuändern.Nach Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, Litera e, AlVG war er von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen. Der angefochtene Bescheid war daher diesbezüglich abzuändern.
- 9 Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Nach Abs 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Absatz 4, kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht beantragt, das Bundesverwaltungsgericht hält eine solche auch nicht für erforderlich: Das Parteienvorbringen und der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Akt der belangten Behörde lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt ist im vorliegenden Fall unstrittig, strittig ist im Wesenbtlichen dessen rechtliche Beurteilung. Auch im Lichte des Art 6 EMRK und/oder Art 47 GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen:Auch im Lichte des Artikel 6, EMRK und/oder Artikel 47, GRC erscheint eine mündliche Verhandlung nicht geboten, es wird auch auf die Erk. des VwGH vom
- Oktober 2015, Zl. 2013/03/0127, und vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012) verweisen: Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen (vgl auch EGMR vom
- März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl idS EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor.Danach hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen vergleiche auch EGMR vom
- März 2012, Nr. 13556/07, Efferl/Österreich, mwH). Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft vergleiche idS EGMR vom
- Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein, Rz 97 ff); eine Verhandlung ist dann nicht geboten, wenn etwa keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann; die staatlichen Behörden können auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht nehmen und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen. Die derart zu prüfenden Voraussetzungen für das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung liegen hier vor. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; vgl. die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317, 2010/08/0204, Ra 2015/08/0045); das vorliegende Erkenntnis entspricht dieser Judikatur.Zur Frage der Pflichtversicherung von Vortragenden gibt es eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs; vergleiche die Erkenntnisse 88/08/0227, 2001/08/0074, 2005/08/0162, 2005/08/0142, 2004/08/0012, 2006/08/0317, 2010/08/0204, Ra 2015/08/0045); das vorliegende Erkenntnis entspricht dieser Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W178.2008118.1.00