GVG stattgegeben und XXXX
1 Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 15.08.2014 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass in Syrien Krieg herrsche und Sicherheit fehle. Er mache sich Sorgen um sein Leben. Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Gymnasium hätten alle beitreten müssen und dann sei das weitergelaufen. Er sei Beamter bei der Gemeinde XXXX gewesen. Er habe seine Tätigkeit beendet, als die Revolution begonnen habe. Dann habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Regime für einen Monat und 18 Tage verhaftet worden sei. Er habe ein Portrait von Assad in seinem Geschäft abgehängt, damit er von der anderen Seite nicht als regimeloyal betrachtet werde. Er sei dann von zwei Personen im XXXX mitgenommen und zum Militärgeheimdienst gebracht worden. Er sei freigelassen worden, weil sein Bruder Bestechungsgeld bezahlt habe. Nach seiner Freilassung habe er sofort das Land verlassen.Am 11.11.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Er sei Mitglied der Baath-Partei gewesen. Im Gymnasium hätten alle beitreten müssen und dann sei das weitergelaufen. Er sei Beamter bei der Gemeinde römisch 40 gewesen. Er habe seine Tätigkeit beendet, als die Revolution begonnen habe. Dann habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er vom Regime für einen Monat und 18 Tage verhaftet worden sei. Er habe ein Portrait von Assad in seinem Geschäft abgehängt, damit er von der anderen Seite nicht als regimeloyal betrachtet werde. Er sei dann von zwei Personen im römisch 40 mitgenommen und zum Militärgeheimdienst gebracht worden. Er sei freigelassen worden, weil sein Bruder Bestechungsgeld bezahlt habe. Nach seiner Freilassung habe er sofort das Land verlassen. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, zugestellt am 05.12.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.)Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, zugestellt am 05.12.2014, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 28.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Gegen den oben genannten Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 30.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während der Revolution von seinem Dienst suspendiert worden sei. Sein Cousin sei für die Opposition aktiv. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 08.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt und wurde der Gerichtsabteilung W101 zugewiesen. In seiner Stellungnahme vom 28.05.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er in Österreich regelmäßig an Demonstrationen teilnehme, die sich gegen das syrische Regime richten würden. Auch sei er Mitglied im Verein XXXX. Es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer StaatsbürgerInnen im Ausland dokumentiere. Daher müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Im Fall seiner Rückkehr würden dem Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen, was in klarem Zusammenhang mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien stehe. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration in Wien und seine Mitgliedsbestätigung vor.In seiner Stellungnahme vom 28.05.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er in Österreich regelmäßig an Demonstrationen teilnehme, die sich gegen das syrische Regime richten würden. Auch sei er Mitglied im Verein römisch 40 . Es sei allgemein bekannt, dass der syrische Geheimdienst exilpolitische Aktivitäten syrischer StaatsbürgerInnen im Ausland dokumentiere. Daher müsse der Beschwerdeführer damit rechnen, im Visier der syrischen Behörden zu stehen. Im Fall seiner Rückkehr würden dem Beschwerdeführer wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit massive Repressalien drohen, was in klarem Zusammenhang mit den Feststellungen zur allgemeinen Situation in Syrien stehe. Dazu legte der Beschwerdeführer Fotos seiner Teilnahme an einer Demonstration in Wien und seine Mitgliedsbestätigung vor. Am 28.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Am 04.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines arabischsprachigen Zeitungsartikels. Der vom Beschwerdeführer handschriftlich beigefügten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich um einen Artikel aus der Zeitung XXXX aus XXXX vom XXXX mit dem Titel "Die Serie ist noch nicht zu Ende: Entlassung von 15 Angestellten von dem Stadtrat XXXX" und dem Inhalt, dass der Premierminister gestern die Verordnung XXXX über die Entlassung von 15 Mitarbeitern des Stadtrates, darunter auch über die Entlassung des Beschwerdeführers, veröffentlicht habe, handle.Am 04.02.2016 übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines arabischsprachigen Zeitungsartikels. Der vom Beschwerdeführer handschriftlich beigefügten Übersetzung ist zu entnehmen, dass es sich um einen Artikel aus der Zeitung römisch 40 aus römisch 40 vom römisch 40 mit dem Titel "Die Serie ist noch nicht zu Ende: Entlassung von 15 Angestellten von dem Stadtrat XXXX" und dem Inhalt, dass der Premierminister gestern die Verordnung römisch 40 über die Entlassung von 15 Mitarbeitern des Stadtrates, darunter auch über die Entlassung des Beschwerdeführers, veröffentlicht habe, handle. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er XXXX als Beamter gekündigt worden sei, weil er in seinem Büro das Bild der Präsidenten abgenommen habe. Er habe sich gedacht, dass sich die Situation in Syrien nach dem Ausbruch der Revolution wie in den anderen arabischen Ländern entwickeln würde. Über ihn sei dann auch ein sicherheitstechnischer Bericht geschrieben worden. Er habe auch am Anfang der Revolution an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Auch das Bild aus dem Lebensmittelgeschäft seiner Familie habe er im XXXX entfernt. Er habe sich dann nicht mehr in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes aufgehalten und sei erst wieder im XXXX zu Hause und auch in seinem Lebensmittelgeschäft gewesen, wo er dann verhaftet worden sei. Letztlich habe er das Land verlassen, weil der IS in sein Gebiet eingedrungen sei, sodass er Repressalien von beiden Seiten befürchtet habe.Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.03.2016 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er römisch 40 als Beamter gekündigt worden sei, weil er in seinem Büro das Bild der Präsidenten abgenommen habe. Er habe sich gedacht, dass sich die Situation in Syrien nach dem Ausbruch der Revolution wie in den anderen arabischen Ländern entwickeln würde. Über ihn sei dann auch ein sicherheitstechnischer Bericht geschrieben worden. Er habe auch am Anfang der Revolution an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen. Auch das Bild aus dem Lebensmittelgeschäft seiner Familie habe er im römisch 40 entfernt. Er habe sich dann nicht mehr in Gebieten unter der Kontrolle des Regimes aufgehalten und sei erst wieder im römisch 40 zu Hause und auch in seinem Lebensmittelgeschäft gewesen, wo er dann verhaftet worden sei. Letztlich habe er das Land verlassen, weil der IS in sein Gebiet eingedrungen sei, sodass er Repressalien von beiden Seiten befürchtet habe. Mit Erkenntnis vom 21.03.2016, W101 2016842-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014 ab und führte begründend aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft darzulegen. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil der IS sein Gebiet eingenommen habe. Diesbezüglich stehe dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.Mit Erkenntnis vom 21.03.2016, W101 2016842-1/16E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014 ab und führte begründend aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Vorbringen glaubhaft darzulegen. Glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer Syrien verlassen habe, weil der IS sein Gebiet eingenommen habe. Diesbezüglich stehe dem Beschwerdeführer jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz steht, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, wurde das angefochtene Erkenntnis aufgehoben. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz steht, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. In weiterer Folge wurde der Akt der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W221 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 , der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente und der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Syrien und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer reiste im XXXX legal mit seinen Reisepass aus Syrien von XXXX aus in die Türkei aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 legal mit seinen Reisepass aus Syrien von römisch 40 aus in die Türkei aus, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX. Er war bis zum Jahr XXXX Beamter der Stadt XXXX und wurde dann entlassen, weil er aufgrund der Abnahme des Portraits von Assad nicht mehr als verlässlich galt. Als zu Beginn des Jahres XXXX der IS in den Herkunftsort des Beschwerdeführers eindrang, verließ der Beschwerdeführer das Land.Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 . Er war bis zum Jahr römisch 40 Beamter der Stadt römisch 40 und wurde dann entlassen, weil er aufgrund der Abnahme des Portraits von Assad nicht mehr als verlässlich galt. Als zu Beginn des Jahres römisch 40 der IS in den Herkunftsort des Beschwerdeführers eindrang, verließ der Beschwerdeführer das Land. In Österreich nahm der Beschwerdeführer zumindest einmal an einer Demonstration gegen das syrische Regime teil und er ist Mitglied im Verein XXXX. Diese exilpolitische Betätigung ist grundsätzlich geeignet, die Aufmerksamkeit bzw. das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen und den Verdacht einer regimekritischen Haltung zu verstärken.In Österreich nahm der Beschwerdeführer zumindest einmal an einer Demonstration gegen das syrische Regime teil und er ist Mitglied im Verein römisch 40 . Diese exilpolitische Betätigung ist grundsätzlich geeignet, die Aufmerksamkeit bzw. das Interesse der syrischen Behörden auf sich zu ziehen und den Verdacht einer regimekritischen Haltung zu verstärken. Eine hinsichtlich des Reiseweges zumutbare und legale Rückkehr nach Syrien wäre nur über den Flughafen in Damaskus möglich, der sich in der Hand der Regierung befindet. Einreisende Personen werden im Falle einer Abschiebung oder einer Rückkehr ohne Reisedokument einer intensiven Überprüfung unterzogen, wobei die Rückkehrer im Rahmen dieser "Identitätsprüfung" über Gründe ihrer (illegalen) Ausreise, über den Aufenthaltszweck und auch nach politischen Aktivitäten im Ausland gefragt werden. Aufgrund der besonderen Situation in Syrien ist die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, relativ niedrig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien: "Rechtsschutz/Justizwesen Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt (BS 2016). Quellen: -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
bestehenden Asylverfahren oder Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geprüft, so ist UNHCR der Ansicht, dass Personen mit einem oder mehreren der unten beschriebenen Risikoprofile wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, sofern keine Ausschlussklauseln anwendbar sind. Bei Familienangehörigen und Personen, die auf sonstige Weise Menschen mit den nachfolgend aufgeführten Risikoprofilen nahestehen, ist es je nach den Umständen des Einzelfalls ebenfalls wahrscheinlich, dass sie internationalen Flüchtlingsschutz benötigen. Sofern relevant, sollte besonderes Augenmerk auf jegliche Verfolgung gelegt werden, der Asylsuchende in der Vergangenheit möglicherweise ausgesetzt waren. Die nachstehend aufgeführten Risikoprofile sind nicht unbedingt abschließend und können sich überschneiden. Die Reihenfolge der aufgeführten Profile impliziert keine Hierarchie. Die Profile basieren auf Informationen, die UNHCR zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Dokuments vorlagen. Ein Antrag sollte daher nicht automatisch als unbegründet erachtet werden, weil er keinem hier aufgeführten Profil entspricht. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. -Strichaufzählung Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. -Strichaufzählung Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt."
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A)
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Aufgrund der aktuellen Lage in Syrien und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er aus der Beamtenschaft entlassen wurde, weil er als nicht mehr vertrauenswürdig galt und mittlerweile auch in Österreich seine regimekritische Haltung durch die Teilnahme an Demonstrationen und seiner Mitgliedschaft in einem entsprechenden Verein zeigt, nicht Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar Tötung von syrischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Syrien in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat insbesondere aufgrund seiner (zumindest unterstellten) politischen Gesinnung Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am XXXX, somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 , somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W221.2016842.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.