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{'item': 'W231 2017052-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17Artikel 30Artikel 57§ 4

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.01.2017 GeschäftszahlW231 2017052-1 SpruchW231 2017052-1/10E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit Havranek als Einzel

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im betreffenden Antragsjahr Almbewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX.Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im betreffenden Antragsjahr Almbewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 . Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 42.460,17, wobei die AMA begründend ausführte, dass die Fläche auf der Alm BNr. XXXX (beantragt laut Beilage Flächennutzung 2012 mit 79,29

  1. ha)vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 42.460,17, wobei die AMA begründend ausführte, dass die Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 (beantragt laut Beilage Flächennutzung 2012 mit 79,29
  2. ha)vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig. 2013 legte die AMA die Almreferenzfläche auf der Alm BNr. XXXX mit 18,18 ha fest. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 kam es auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr zu einer Reduktion der Futterfläche auf der betreffenden Alm.2013 legte die AMA die Almreferenzfläche auf der Alm BNr. römisch 40 mit 18,18 ha fest. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 kam es auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr zu einer Reduktion der Futterfläche auf der betreffenden Alm. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 30.820,23, und sprach eine Flächensanktion iHv EUR 18.990,12 sowie eine Rückforderung iHv EUR 11.639,93 aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 192,01 ha, davon letztgültig beantragte Almfläche von 52,07 ha, und unter Berücksichtigung der vorhandenen ZA einer ermittelten Fläche von 158,12 ha aus. Die Fläche auf der Alm BNr. XXXX nahm die AMA nach den Flächenabgleich mit 18,18 ha an. Eine Differenzfläche von 28,50 ha ist ausgewiesen.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 30.820,23, und sprach eine Flächensanktion iHv EUR 18.990,12 sowie eine Rückforderung iHv EUR 11.639,93 aus. Sie ging dabei von einer beantragten Fläche von 192,01 ha, davon letztgültig beantragte Almfläche von 52,07 ha, und unter Berücksichtigung der vorhandenen ZA einer ermittelten Fläche von 158,12 ha aus. Die Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 nahm die AMA nach den Flächenabgleich mit 18,18 ha an. Eine Differenzfläche von 28,50 ha ist ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2015 vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass er die betreffende Alm bis zum Antragsjahr 2012 bewirtschaftet und im Rahmen der EBP beantragt hatte, im Jahr 2013 habe er die betreffende Alm nicht mehr beantragt, da er die Verfügungsgewalt über die Alm nicht mehr gehabt habe und die Alm auch nicht mehr bewirtschaften habe können. Er habe im Jahr 2012 die Futterfläche durch ein fachkundiges Ziviltechnikerbüro ermitteln lassen und die EBP 2012 letztlich auf Basis dieses Gutachtens beantragt. Am 09.02.2015 reichte der Beschwerdeführer nunmehr anwaltlich vertreten Anträge (auf Einholung eines Sachverständigengutachten, Bestellung eines Amtssachverständigen, Übermittlung sämtlicher Unterlagen, "Ergebnisse und Feststellungen" im Rahmen es Parteiengehörs) im laufenden Beschwerdeverfahren ein und präzisierte sein Beschwerdevorbringen. Am 19.03.2015 übermittelte die AMA im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012, Berechnungsstand 09.01.2015, der erstellt worden sei, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen. Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die AMA aufgefordert bekannt zu geben, wer im bzw. ab dem Antragsjahr 2013 Bewirtschafter der bzw. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX war; weiters wurde die AMA ersucht bekannt zu geben, unter Mitwirkung welcher Partei (iSd. § 8 INVEKOS-GIS-V 2011) die Referenzflächenfestlegung 2013 der betreffenden Alm BNr. XXXX durchgeführt wurde.Mit Schreiben vom 07.12.2016 wurde die AMA aufgefordert bekannt zu geben, wer im bzw. ab dem Antragsjahr 2013 Bewirtschafter der bzw. Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 war; weiters wurde die AMA ersucht bekannt zu geben, unter Mitwirkung welcher Partei (iSd. Paragraph 8, INVEKOS-GIS-V 2011) die Referenzflächenfestlegung 2013 der betreffenden Alm BNr. römisch 40 durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom 13.12.2016 ersuchte der Beschwerdeführer um Vornahme der Entscheidung. Am 19.12.2016 langte ein Ersuchen der AMA um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme um längstens zwei Wochen ein. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag stattgegeben. Zusätzlich wurde die AMA ersucht bekannt zu geben, wer für das Antragsjahr 2013 einen Antrag/Anträge auf Gewährung von EBP für Flächen auf der Alm mit der BNr. XXXX (XXXX Alm) gestellt hat.Am 19.12.2016 langte ein Ersuchen der AMA um Erstreckung der Frist zur Abgabe der Stellungnahme um längstens zwei Wochen ein. Diesem Ersuchen wurde mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag stattgegeben. Zusätzlich wurde die AMA ersucht bekannt zu geben, wer für das Antragsjahr 2013 einen Antrag/Anträge auf Gewährung von EBP für Flächen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alm) gestellt hat. Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 02.01.2017 teilte die AMA mit, dass ab dem Antragsjahr 2013 zur Alm mit der BNr. XXXX (XXXX Alm) keine Almauftriebsliste mehr abgegeben worden sei, weshalb die Alm auch nicht berechnet werden konnte. Bewirtschafter der Alm sei seit dem Antragsjahr 2005 der Beschwerdeführer. Er sei in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren auch alleiniger Auftreiber auf die Alm gewesen.Mit Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 02.01.2017 teilte die AMA mit, dass ab dem Antragsjahr 2013 zur Alm mit der BNr. römisch 40 (römisch 40 Alm) keine Almauftriebsliste mehr abgegeben worden sei, weshalb die Alm auch nicht berechnet werden konnte. Bewirtschafter der Alm sei seit dem Antragsjahr 2005 der Beschwerdeführer. Er sei in den verfahrensgegenständlichen Antragsjahren auch alleiniger Auftreiber auf die Alm gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war von 2009 bis einschließlich 2012, so auch im betreffenden Antragsjahr, Almbewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX, für die im betreffenden Antragsjahr zunächst 79,30 ha Almfutterfläche beantragt wurden. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer die betroffene Alm nicht mehr beantragt und die AMA die Alm für die EBP 2013 nicht mehr berechnet.Mit Mehrfachantrag-Flächen vom 14.05.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war von 2009 bis einschließlich 2012, so auch im betreffenden Antragsjahr, Almbewirtschafter und alleiniger Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 , für die im betreffenden Antragsjahr zunächst 79,30 ha Almfutterfläche beantragt wurden. Im Jahr 2013 hat der Beschwerdeführer die betroffene Alm nicht mehr beantragt und die AMA die Alm für die EBP 2013 nicht mehr berechnet. Im Herbst 2012 beauftragte der Beschwerdeführer die "XXXX" mit der Futterflächenfeststellung auf der Alm BNr. XXXX, die die Fläche am 29.11.2012 aufnahm. Das Gutachten der "XXXX" weist eine schlagbezogenen Einschätzung des jeweiligen NLN-Faktors und des Überschirmungsfaktors nach Experteneinschätzung vor Ort sowie schlagwortartige Bemerkungen zu den jeweiligen Schlägen auf.Im Herbst 2012 beauftragte der Beschwerdeführer die "XXXX" mit der Futterflächenfeststellung auf der Alm BNr. römisch 40 , die die Fläche am 29.11.2012 aufnahm. Das Gutachten der "XXXX" weist eine schlagbezogenen Einschätzung des jeweiligen NLN-Faktors und des Überschirmungsfaktors nach Experteneinschätzung vor Ort sowie schlagwortartige Bemerkungen zu den jeweiligen Schlägen auf. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 42.460,17, wobei die AMA begründend ausführte, dass die Fläche auf der Alm BNr. XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig.Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für 2012 eine EBP iHv EUR 42.460,17, wobei die AMA begründend ausführte, dass die Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden konnte. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist nicht aktenkundig. Im Jahr 2013 legte die AMA Referenzfläche auf der Alm BNr. XXXX mit 18,18 ha fest. Der Beschwerdeführer wirkte an der Feststellung der Referenzfläche 2013 nicht mit. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 kam es auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr für den Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Futterfläche auf der betreffenden Alm. Eine Vor-Ort-Kontrolle mit Ermittlungen zum Ausmaß der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. XXXX hat für das betreffende Antragsjahr nicht stattgefunden. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Parteiengehör zum Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX eingeräumt.Im Jahr 2013 legte die AMA Referenzfläche auf der Alm BNr. römisch 40 mit 18,18 ha fest. Der Beschwerdeführer wirkte an der Feststellung der Referenzfläche 2013 nicht mit. Im folglich durchgeführten Vergleich der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 kam es auch im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr für den Beschwerdeführer zu einer Reduktion der Futterfläche auf der betreffenden Alm. Eine Vor-Ort-Kontrolle mit Ermittlungen zum Ausmaß der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 hat für das betreffende Antragsjahr nicht stattgefunden. Dem Beschwerdeführer wurde auch kein Parteiengehör zum Ausmaß der tatsächlich vorhandenen Futterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 eingeräumt. Das Ausmaß der der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. XXXX steht nicht fest.Das Ausmaß der der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 steht nicht fest. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2013, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer EBP für 2012 iHv EUR 30.820,23, wobei eine Flächensanktion iHv 18.990,12 verhängt wurde. Die AMA legte dabei eine beantragte Fläche von 192,01 ha (davon letztgültig beantragte Almfläche 52,07 ha), 186,62 vorhandenen ZA und eine ermittelte Fläche von 158,12 ha zugrunde. Die Almfutterfläche auf der Alm BNr. XXXX ("Fläche nach VOK und VWK") ist mit 18,18 ha ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 28,50 ha ermittelt und dementsprechend eine Flächensanktionen verhängt. Begründend wurde auf die Neufestlegung der Referenzfläche 2013 verwiesen, wodurch es in Folge des durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 zu einer Reduktion der (anteiligen) Almfutterfläche komme. Es seien aufgrund AMA-interner Überprüfungen Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen.Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 26.09.2013, dem Beschwerdeführer zugestellt am 07.10.2013, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer EBP für 2012 iHv EUR 30.820,23, wobei eine Flächensanktion iHv 18.990,12 verhängt wurde. Die AMA legte dabei eine beantragte Fläche von 192,01 ha (davon letztgültig beantragte Almfläche 52,07 ha), 186,62 vorhandenen ZA und eine ermittelte Fläche von 158,12 ha zugrunde. Die Almfutterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 ("Fläche nach VOK und VWK") ist mit 18,18 ha ausgewiesen. Es wurde eine Differenzfläche von 28,50 ha ermittelt und dementsprechend eine Flächensanktionen verhängt. Begründend wurde auf die Neufestlegung der Referenzfläche 2013 verwiesen, wodurch es in Folge des durchgeführten Vergleichs der beantragten Futterfläche auf der Alm der Jahre 2009 bis 2012 zu einer Reduktion der (anteiligen) Almfutterfläche komme. Es seien aufgrund AMA-interner Überprüfungen Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt habe werden müssen. II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, der dagegen eingebrachten Beschwerde einschließlich des beiliegenden Gutachtens, sowie der eingeholten Stellungnahme der AMA. Daraus ergibt sich jedenfalls nicht, dass der Beschwerdeführer an der Feststellung der Referenzfläche 2013 mitgewirkt hat oder ihm zur Frage des tatsächlichen Ausmaßes an Futterfläche auf der Alm Parteiengehör eingeräumt wurde. Dass keine Vor-Ort-Kontrolle mit Ermittlungen zum Ausmaß der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. XXXX für das betreffende Antragsjahr stattgefunden hat, folgt daraus, dass keine Kotrollergebnisse aktenkundig sind und auch nach Einsicht in die Flächenerfassung INVEKOS-GIS nicht festgestellt werden konnte, dass eine Kontrolle mit Flächenfeststellungen für das betreffende Antragsjahr auf der betreffenden Alm stattgefunden hätte.Dass keine Vor-Ort-Kontrolle mit Ermittlungen zum Ausmaß der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 für das betreffende Antragsjahr stattgefunden hat, folgt daraus, dass keine Kotrollergebnisse aktenkundig sind und auch nach Einsicht in die Flächenerfassung INVEKOS-GIS nicht festgestellt werden konnte, dass eine Kontrolle mit Flächenfeststellungen für das betreffende Antragsjahr auf der betreffenden Alm stattgefunden hätte. Die Feststellung, dass das Ausmaß der der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. XXXX nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm stattgefunden hat, ein Ermittlungsverfahren zum Flächenausmaß auf der Alm unter Einbeziehung des Beschwerdeführers offenbar nicht stattgefunden hat, und sich zum Verfahren oder Ergebnis der Referenzflächenfeststellung 2013 keinerlei Beweismittel im Akt finden, es sich daher für das Gericht nicht nachvollziehbar ergibt, wie die Behörde zu ihrem Ergebnis (18,18 ha gegenüber letztlich beantragten 52,07
  3. ha)hinsichtlich der beihilfefähigen Futterfläche im Antragsjahr 2012 gelangte.Die Feststellung, dass das Ausmaß der der tatsächlichen beihilfefähigen Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 nicht feststeht, ergibt sich daraus, dass keine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm stattgefunden hat, ein Ermittlungsverfahren zum Flächenausmaß auf der Alm unter Einbeziehung des Beschwerdeführers offenbar nicht stattgefunden hat, und sich zum Verfahren oder Ergebnis der Referenzflächenfeststellung 2013 keinerlei Beweismittel im Akt finden, es sich daher für das Gericht nicht nachvollziehbar ergibt, wie die Behörde zu ihrem Ergebnis (18,18 ha gegenüber letztlich beantragten 52,07
  4. ha)hinsichtlich der beihilfefähigen Futterfläche im Antragsjahr 2012 gelangte. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) II.3.1. Rechtsgrundlagen:römisch zwei.3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

§ 6Abs.

1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Paragraph 6, Absatz eins, leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren.Artikel 19, Absatz eins, sowie Artikel 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Art. 2, 11, 21, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 lauten auszugsweise:Artikel 2, 11, 21, 34, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009 lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

  1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; [...];
  2. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." "Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. [...]. "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 34 Bestimmung der Flächen
(1)Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist. Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.
(2)Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt. Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten. Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr.

796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter

Artikel 30Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(3)Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang römisch drei derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(4)Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
(5)Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
(6)Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...].

(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2)Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 28 MOG 2007:Paragraph 28, MOG 2007: Generelle Verordnungsermächtigung "(...)

(3)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden.
(3)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausgestaltung des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Sinne des Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Bestandteile dieses Systems erlassen, wobei eine effiziente und effektive Durchführung sicherzustellen ist. Das System zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen hat sich an den unionsrechtlich festgelegten Qualitätskriterien zu orientieren und ist so zu gestalten, dass die Identifizierung der Referenzparzellen und die Feststellung des Ausmaßes der beihilfefähigen Flächen gewährleistet ist und die Lage und das Ausmaß der Referenzparzelle im GIS mit Hilfe der digitalen Katastermappe und orthorektifizierten Luftbildern (Hofkarte) grafisch und digital abgebildet und identifiziert werden. (...)." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011): "Referenzparzelle § 4.
(1)Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.Paragraph 4,
(1)Referenzparzelle im Sinne des Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2)Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades. (...)." "Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle § 7.
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.Paragraph 7,
(1)Die Erstellung und Bearbeitung sowie alle Änderungen der Referenzparzelle, insbesondere die Verkleinerung oder Ausweitung von Referenzparzellen, erfolgen durch die Agrarmarkt Austria oder durch andere beauftragte Stellen (autorisierte Stellen). Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Aktualisierungen spätestens anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen autorisierten Stelle zu veranlassen.
(2)Bei Erstellung und Bearbeitung der Referenzparzelle ist die letztverfügbare Hofkarte heranzuziehen, deren digitale Daten die Grundlage bei der Ermittlung von Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle bilden. Davon ausgenommen sind Grundstücke, die aufgrund eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren nicht in der digitalen Katastralmappe enthalten sind. In diesem Fall sind der Abfindungsausweis oder geeignete verfügbare graphische Daten der Agrarbehörde heranzuziehen.
(3)Alle Änderungen sind von der autorisierten Stelle zu dokumentieren. Jedenfalls sind bessere Erkenntnisse auf Grund der Fortentwicklung der Grundlagen der Digitalisierung als Änderungstatbestand auszuweisen. Mitwirkung des Antragstellers § 8.
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.Paragraph 8,
(1)Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2)Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3)Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte. Weitere Verwendung der Hofkarte § 9.
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.Paragraph 9,
(1)Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte, die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte, die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

§ 4Abs.

2 in Einklang steht.die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht. (...)." II.3.

  1. Daraus folgt für die verfahrensgegenständliche Beschwerde:römisch zwei.3.
  2. Daraus folgt für die verfahrensgegenständliche Beschwerde:

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG).

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Zurückweisung der Sache an die Behörde dann gerechtfertigt ist, wenn keine brauchbaren Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche aktuell VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139). Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt - insbesondere zum tatsächlich vorhandenen Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr auf der Alm BNr. XXXX - nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden und liegen keine im oben genannten Sinn "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" vor:Im gegenständlichen Fall haben zum Sachverhalt - insbesondere zum tatsächlich vorhandenen Ausmaß an beihilfefähiger Fläche im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr auf der Alm BNr. römisch 40 - nur unzureichende Ermittlungen stattgefunden und liegen keine im oben genannten Sinn "brauchbaren Ermittlungsergebnisse" vor: Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nach Maßgabe des Art. 25 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist der Antragsteller berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Eine solche Einschränkung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall offenbar vornahm, wirkte sich im konkreten Fall in der Rückforderung allerdings nicht aus, da die AMA im Bescheid vom 28.12.2012 die Fläche auf der Alm BNr. XXXX (beantragt laut Beilage Flächennutzung 2012 mit ursprünglich 79,29

  1. ha)vorerst noch nicht berücksichtigte und im angefochtenen Bescheid die beantragte Fläche mit 52,07 ha annahm.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Nach Maßgabe des Artikel 25, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist der Antragsteller berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Eine solche Einschränkung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall offenbar vornahm, wirkte sich im konkreten Fall in der Rückforderung allerdings nicht aus, da die AMA im Bescheid vom 28.12.2012 die Fläche auf der Alm BNr. römisch 40 (beantragt laut Beilage Flächennutzung 2012 mit ursprünglich 79,29
  2. ha)vorerst noch nicht berücksichtigte und im angefochtenen Bescheid die beantragte Fläche mit 52,07 ha annahm. Die AMA legte der Berechnung der EBP 2012 die Ergebnisse der Referenzflächenfeststellung 2013 auf der Alm BNr. XXXX zugrunde; sie legte zuerst die Referenzfläche für 2013 fest und forderte sodann die Differenz zu 2012 zurück, offenbar in der Annahme, dass 2012 die Fläche nicht größer war als 2013. Eine Vor-Ort-Kontrolle zum tatsächlichen Ausmaß an Futterfläche auf der betreffenden Alm hat nicht stattgefunden. Die AMA ging dabei von einer Futterfläche auf der Alm von nur mehr 18,18 ha (gegenüber letztgültig beantragten 52,07
  3. ha)aus.Die AMA legte der Berechnung der EBP 2012 die Ergebnisse der Referenzflächenfeststellung 2013 auf der Alm BNr. römisch 40 zugrunde; sie legte zuerst die Referenzfläche für 2013 fest und forderte sodann die Differenz zu 2012 zurück, offenbar in der Annahme, dass 2012 die Fläche nicht größer war als 2013. Eine Vor-Ort-Kontrolle zum tatsächlichen Ausmaß an Futterfläche auf der betreffenden Alm hat nicht stattgefunden. Die AMA ging dabei von einer Futterfläche auf der Alm von nur mehr 18,18 ha (gegenüber letztgültig beantragten 52,07
  4. ha)aus. Zum Verfahren oder Ergebnis der Referenzflächenfeststellung 2013 finden sich allerdings keinerlei Beweismittel im Verfahrenskat, es ergibt sich daher auch nicht nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt, wie die belangte Behörde zu ihrem Ergebnis (18,18 ha gegenüber beantragten 52,07
  5. ha)hinsichtlich der beihilfefähigen Futterfläche im Antragsjahr 2012 gelangte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes an Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2012 ein privates Gutachten in Auftrag gegeben und seine Anträge auf Gewährung von EBP für die Jahre 2009 bis 2012 auf Basis dieses Gutachtens rückwirkend korrigiert hat. Die Anträge auf rückwirkende Flächenkorrektur wurden von der AMA auch berücksichtigt. Es ist aus dem Verfahrensakt allerdings nicht ersichtlich, ob bzw. inwiefern sich die AMA mit den Ergebnissen des erwähnten Gutachtens zur zentralen Frage der tatsächlich vorhandenen Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX auseinander gesetzt hat.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Feststellung des tatsächlichen Ausmaßes an Futterfläche auf der verfahrensgegenständlichen Alm im Jahr 2012 ein privates Gutachten in Auftrag gegeben und seine Anträge auf Gewährung von EBP für die Jahre 2009 bis 2012 auf Basis dieses Gutachtens rückwirkend korrigiert hat. Die Anträge auf rückwirkende Flächenkorrektur wurden von der AMA auch berücksichtigt. Es ist aus dem Verfahrensakt allerdings nicht ersichtlich, ob bzw. inwiefern sich die AMA mit den Ergebnissen des erwähnten Gutachtens zur zentralen Frage der tatsächlich vorhandenen Futterfläche auf der Alm BNr. römisch 40 auseinander gesetzt hat. Es hat sich auch nicht ergeben, dass dem Beschwerdeführer zur Frage des tatsächlichen Ausmaßes an Futterfläche auf der Alm im betreffenden Antragsjahr sonst in irgendeiner Weise Parteiengehör eingeräumt worden wäre, Unterlagen, die dies belegen würden, sind nicht aktenkundig. Ebenso wenig hat sich die belangte Behörde im Verfahren offenkundig mit der Frage eines allfälligen Verschuldens an der Flächenabweichung auseinandergesetzt. Da im konkreten Fall ein vom Beschwerdeführer beauftragtes Gutachten zum Flächenausmaß auf der verfahrensgegenständlichen Alm vorliegt, wären bereits von der belangten Behörde diesbezügliche Ermittlungsschritte zu tätigen und Feststelllungen zu treffen gewesen. Zu erwähnen ist schließlich, dass die Referenzflächenfeststellung 2013 - mangels Beantragung im Antragsjahr 2013 - offenbar ohne Mitwirkung eines "Antragstellers" iSd § 8 Abs. 1 INVEKOS-GIS-V 2011, insbesondere ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers stattfand. Dieser hatte auch als nunmehr von der Rückforderung Betroffener (§ 8 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011) keinerlei Möglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens Einwände gegen das Ergebnis der Referenzflächenfeststellung 2013 geltend zu machen (vgl. VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; daraus geht hervor, dass auch die von einer Rückforderung Betroffenen die Möglichkeit haben sollen, dass in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren über ihre beantragte Fläche unter Einbeziehung ihrer Einwände gegen die Referenzflächenfestlegung entschieden wird, und in einem solchen ordentlichen Verwaltungsverfahren auch die Frage eines Verschuldens an der Flächenabweichung und damit maßgeblich die Frage der Verhängung von Sanktionen geklärt wird).Zu erwähnen ist schließlich, dass die Referenzflächenfeststellung 2013 - mangels Beantragung im Antragsjahr 2013 - offenbar ohne Mitwirkung eines "Antragstellers" iSd Paragraph 8, Absatz eins, INVEKOS-GIS-V 2011, insbesondere ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers stattfand. Dieser hatte auch als nunmehr von der Rückforderung Betroffener (Paragraph 8, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011) keinerlei Möglichkeit, im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens Einwände gegen das Ergebnis der Referenzflächenfeststellung 2013 geltend zu machen vergleiche VwGH 10.10.2016, Ra 2014/17/0014; daraus geht hervor, dass auch die von einer Rückforderung Betroffenen die Möglichkeit haben sollen, dass in einem ordentlichen Verwaltungsverfahren über ihre beantragte Fläche unter Einbeziehung ihrer Einwände gegen die Referenzflächenfestlegung entschieden wird, und in einem solchen ordentlichen Verwaltungsverfahren auch die Frage eines Verschuldens an der Flächenabweichung und damit maßgeblich die Frage der Verhängung von Sanktionen geklärt wird). Für das Antragsjahr 2012 übermittelte die AMA schließlich einen Report mit einem aktualisierten Berechnungsstand zur EBP 2012, der erstellt worden sei, weil sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hätte. Insgesamt ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, wodurch es nach ergänzender Ermittlung (und Berechnung) zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids kommen könnte. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Es liegt auch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Sachverhaltes soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Durchführung eines Lokalaugenscheins, Vorlage sämtlicher Unterlagen, "Ergebnisse und Feststellungen im Detail", Beiziehung eines (amtlichen) Sachverständigen, und Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche. Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.Diese Entscheidung konnte gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden. Zu Spruchteil B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. jüngst VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139 zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. § 28 Abs. 3 VwGVG; Ra 2014/17/0014 vom 10.10.2016 dazu, dass ein von der Rückforderung von EBP Betroffener die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Referenzflächenfestlegung im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens haben soll); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche jüngst VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0139 zur Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG; Ra 2014/17/0014 vom 10.10.2016 dazu, dass ein von der Rückforderung von EBP Betroffener die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Referenzflächenfestlegung im Rahmen eines ordentlichen Verwaltungsverfahrens haben soll); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W231.2017052.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.