RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlG311 2144632-1 SpruchG311 2144632-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelricht
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt III.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPB besteht (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPB besteht (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig wurde der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).
- Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.12.2016 Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. - V.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.12.2016 Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. - römisch fünf.
- Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden am 16.01.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA - VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- Die zur Verfügung stehende Aktenlage, insbesondere die in der Beschwerde aufgeworfene Frage des in Österreich geführten Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bedürfen einer näheren Überprüfung, welche gegebenenfalls auch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und somit die Anwesenheit des Beschwerdeführers notwendig erscheinen lassen wird.
- Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht seine in Art 8 EMRK geschützten Rechte verletzt würden.
- Es kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass durch eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht seine in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte verletzt würden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2144632.1.00