1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung
VG unterlag.Es wird festgestellt, dass römisch 40 im Zeitraum vom 11.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: 1. Verfahrensgang: 1.1. Mit Bescheid vom 23.02.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder VGKK bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge auch als mitbeteiligte Partei bezeichnet) im Zeitraum vom 11.02. bis 23.12.2008 und andere "TrainerInnen" in bestimmten Zeiträumen auf Grund seiner/ihrer Tätigkeit als "TrainerIn" für die XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin oder als C. GmbH bezeichnet) der Voll- und der Arbeitslosenversicherung unterlag.1.1. Mit Bescheid vom 23.02.2012 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde oder VGKK bezeichnet) fest, dass römisch 40 (in der Folge auch als mitbeteiligte Partei bezeichnet) im Zeitraum vom 11.02. bis 23.12.2008 und andere "TrainerInnen" in bestimmten Zeiträumen auf Grund seiner/ihrer Tätigkeit als "TrainerIn" für die römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin oder als C. GmbH bezeichnet) der Voll- und der Arbeitslosenversicherung unterlag. 1.2. Den gegen den Bescheid von der Beschwerdeführerin sowie von der/den mitbeteiligten Partei(
dem Vertragsmuster die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Arbeitsmarktservice gelten. Die Auftragsbeschreibung laut "Informationspaket" sei integrierter Vertragsbestandteil. Hinsichtlich "Dienstort" und "Dienstzeit" sei der "Werkvertragsnehmer" an eine bestimmte Arbeitszeit und einen vom Auftraggeber bestimmten Arbeitsort gebunden (Punkt 3 des Werkvertrages). Der "Werkvertragsnehmer" sei berechtigt, sich einer geeigneten Vertretung zu bedienen. Der Auftraggeber sei aus administrativen Gründen rechtzeitig über die Person des Vertreters zu informieren. Bei Kursen im Auftrag des Arbeitsmarktservice würden bezüglich der Qualifikation einer eventuellen Vertretung die Anforderungen des Arbeitsmarktservice gelten. Das Honorar sei im Vertragsmuster mit EUR 28,-- pro tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde festgelegt worden. "TrainerInnen", die bei der beschwerdeführenden Partei auf Grund solcher "Werkverträge" tätig gewesen seien, hätten die Möglichkeit, die Mitwirkung an Projekten bzw. die Übernahme von Kursen abzulehnen. Konkret seien diese Personen in der Planungsphase gefragt worden, ob sie Interesse an der Übernahme eines Projekts hätten und zeitlich verfügbar wären. Eine definitive Verpflichtung des jeweiligen Trainers bzw. der jeweiligen Trainerin habe erst ab Abschluss des jeweiligen Vertrages für den im Vertrag festgelegten Zeitraum bestanden. Bei Übernahme eines Kurses durch die "TrainerInnen" sei die Anzahl der TeilnehmerInnen der Kurse noch nicht festgestanden. Der Trainer bzw. die Trainerin habe in der Folge so viele Schüler zu unterrichten gehabt, wie vom Arbeitsmarktservice zugeteilt worden seien. Die Verträge seien für eine fix definierte Zeitspanne geschlossen worden, nach deren Ablauf es keiner Kündigung bedurft hätte. Über den jeweiligen Vertrag hinaus sei zwischen den Vertragsteilen eine unbefristete Verschwiegenheitspflicht der "TrainerInnen" hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vereinbart worden. Zu Beginn der Projekte des Arbeitsmarktservice sei von den "TrainerInnen" jeweils eine Informationsveranstaltung durchgeführt worden, in welcher den TeilnehmerInnen der Kursinhalt vorgestellt worden sei. Dabei sei auch der administrative Ablauf des Kurses behandelt worden. Die Gruppenkurse hätten jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattgefunden. Es habe einen vorgegebenen, bindenden Zeitplan gegeben (beispielsweise Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr oder 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr). Bei den "Einzelcoachings", die in der Regel als Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs durchgeführt worden seien, seien die "TrainerInnen" in ihrer zeitlichen und räumlichen Einteilung freier gewesen. Diese Coachings hätten in Absprache mit der jeweils zu coachenden Person auch in Räumlichkeiten stattgefunden, die den "TrainerInnen" gehört hätten, oder in einem Betrieb, in dem die betreute Person etwa ein Praktikum absolviert habe. Den Ausschreibungsunterlagen zufolge seien aber jedenfalls auch von der beschwerdeführenden Partei Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen gewesen. An weiteren Betriebsmitteln seien von der beschwerdeführenden Partei zumindest im Fall der Kurse des Arbeitsmarktservice jedenfalls Lehrbücher und Unterlagen hinsichtlich der administrativen Abwicklung zur Verfügung gestellt worden. Die "TrainerInnen" hätten in unterschiedlichem Ausmaß weitere Lernbehelfe (wie etwa Flipcharts) mitgebracht oder hätten ihren eigenen Laptop verwendet. Für die Projekte des Arbeitsmarktservice sei von der beschwerdeführenden Partei nicht nur die notwendige räumliche Ausstattung bereit zu stellen gewesen, sondern auch ein Mindestmaß an technischer Ausstattung (unter anderem 24 PC-Arbeitsplätze mit Internetanschluss und Software, zwei PC-Arbeitsplätze für die "TrainerInnen" mit Internetanschluss, Drucker, Kopierer, Overhead-Projektor, Beamer, Videokamera, Flip-Chartständer, Medienausrüstungen, Lehrmaterial, TrainerInnen-Koffer). Die "TrainerInnen" hätten Zugang zu kursrelevanten (Netzwerk-)Laufwerken der beschwerdeführenden Partei gehabt. Die Bezahlung sei entsprechend der Regelung im Vertragsmuster bzw. nach den übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen "TrainerInnen" nach einem Stundesatz erfolgt. Bei den Kursen hätten die "TrainerInnen" Anwesenheitslisten zu führen und jedenfalls bei den für das Arbeitsmarktservice durchzuführenden Kursen einen Bericht zu schreiben gehabt, in dem auszuführen gewesen sei, wie sich die Gruppe entwickelt habe. Im Fall der Durchführung von Einzelcoachings sei ebenfalls ein Bericht zu schreiben gewesen. Dort sei es um die Darstellung der Ausgangssituation des Teilnehmers und seine Entwicklung gegangen. Mag. XXXX sei mit der Steuerung und der Kontrolle der Projekte des Arbeitsmarktservice betraut gewesen. Ihr sei auch die Erfüllung der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsmarktservice oblegen.Mag. römisch 40 sei mit der Steuerung und der Kontrolle der Projekte des Arbeitsmarktservice betraut gewesen. Ihr sei auch die Erfüllung der Berichterstattungspflicht gegenüber dem Arbeitsmarktservice oblegen. In den Ausschreibungsunterlagen des Arbeitsmarktservice werde in Punkt 8 ausgeführt, dass "Personen oder Personengemeinschaften, mit denen der Bieter vertragliche Beziehungen außerhalb eines Angestelltenverhältnisses ... zur Durchführung von Lehr- und Vortragstätigkeiten eingeht und die nach dem Konzept in den Räumlichkeiten des Bieters den Auftrag durchführen, nicht als Subunternehmer gelten." Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die tatsächliche Tätigkeit der "TrainerInnen" nicht bestritten worden sei. Der Zeitraum der Tätigkeit der Hilde E. und des Alfred K. sei "hinterfragt" worden. Dieser ergebe sich jedoch nachvollziehbar aus den vorliegenden Kursaufzeichnungen bzw. Kursprogrammen der C. GmbH. Was die in den Berufungen wiederholt geforderten "individuellen" Feststellungen in Bezug auf das jeweils konkret abgeschlossene Vertragsverhältnis bzw. die Einvernahme aller beschäftigten "TrainerInnen" betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass unbedingt davon auszugehen sei, dass die konkret verrichtete Tätigkeit aller "TrainerInnen" den Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprochen habe. Von einer Einvernahme aller betroffenen "TrainerInnen" bzw. der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung sei abzusehen gewesen, weil die vorliegenden Niederschriften der einvernommenen "TrainerInnen" in den wesentlichen Punkten - was die Bindung innerhalb einer einmal übernommenen Verpflichtung an bestimmte Zeitvorgaben betreffe - miteinander übereinstimmen würden und mit den Ausschreibungsunterlagen bzw. dem "Vertragsmuster" - was die Zurverfügungstellung von Betriebsmitteln bzw. die Orts- und Zeitvorgaben, den befristeten Abschluss sowie den Vertragsgegenstand betreffe - im Einklang stünden. Darüber hinaus hätten die Berufungswerber keine konkreten Anhaltspunkte dargelegt, inwiefern die Tätigkeiten der einzelnen "TrainerInnen" konkret nicht den Ausschreibungserfordernissen entsprochen haben sollten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass die Trainertätigkeit keine "Erbringung eines Werkes" als im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung darstelle. Das Entgelt sei von der beschwerdeführenden Partei pro Zeiteinheit gezahlt worden. Für keine der "TrainerInnen" habe Gelegenheit bestanden, an der Festlegung des Entgelts in irgendeiner Weise kalkulatorisch mitzuwirken. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die "TrainerInnen" nur für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit - aber erfolgsunabhängig - entlohnt worden seien. Zumindest im überwiegenden Aufgabenbereich der C. GmbH seien alle "TrainerInnen" hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit an die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Vorgaben hinsichtlich Vortragsort und Vortragszeit gebunden gewesen. Sie hätten Anwesenheitslisten führen und Berichte verfassen müssen, die Mag. XXXX an das Arbeitsmarktservice weitergegeben habe. Alle "TrainerInnen" hätten über kursrelevante Zugänge zum EDV-Netzwerk der C. GmbH verfügt. Dies lasse eine organisatorische Einbindung in deren Betriebsorganismus erkennen. Im Hinblick auf die nach den Ausschreibungsunterlagen bestehenden Einschränkungen zur Vertretungsbefugnis sei von einer persönlichen Leistungspflicht auszugehen.Zumindest im überwiegenden Aufgabenbereich der C. GmbH seien alle "TrainerInnen" hinsichtlich der Ausübung der Tätigkeit an die vom Arbeitsmarktservice getroffenen Vorgaben hinsichtlich Vortragsort und Vortragszeit gebunden gewesen. Sie hätten Anwesenheitslisten führen und Berichte verfassen müssen, die Mag. römisch 40 an das Arbeitsmarktservice weitergegeben habe. Alle "TrainerInnen" hätten über kursrelevante Zugänge zum EDV-Netzwerk der C. GmbH verfügt. Dies lasse eine organisatorische Einbindung in deren Betriebsorganismus erkennen. Im Hinblick auf die nach den Ausschreibungsunterlagen bestehenden Einschränkungen zur Vertretungsbefugnis sei von einer persönlichen Leistungspflicht auszugehen. Es liege eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG vor. Angesichts der Kontrollbefugnisse der C. GmbH würde sich das Weisungsrecht als "stille Autorität" zeigen, weil der Arbeitnehmer von sich aus wisse, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten habe. Die "TrainerInnen" hätten im Hinblick auf die unstrittig einzuhaltenden Arbeitsvorgaben nicht die Möglichkeit gehabt, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Dass sich die Arbeitsvorgaben aus den Ausschreibungsbedingungen des Arbeitsmarktservice ergeben hätten, würde nicht gegen die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der "TrainerInnen" gegenüber der C. GmbH sprechen, sondern mache die entsprechenden Kontrollrechte unabdingbar. Auch der Besitz einer Gewerbeberechtigung könne die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Qualifikation einer Tätigkeit nicht ändern.Es liege eine persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG vor. Angesichts der Kontrollbefugnisse der C. GmbH würde sich das Weisungsrecht als "stille Autorität" zeigen, weil der Arbeitnehmer von sich aus wisse, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten habe. Die "TrainerInnen" hätten im Hinblick auf die unstrittig einzuhaltenden Arbeitsvorgaben nicht die Möglichkeit gehabt, den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit jederzeit selbst zu regeln und auch zu ändern. Dass sich die Arbeitsvorgaben aus den Ausschreibungsbedingungen des Arbeitsmarktservice ergeben hätten, würde nicht gegen die Weisungs- und Kontrollunterworfenheit der "TrainerInnen" gegenüber der C. GmbH sprechen, sondern mache die entsprechenden Kontrollrechte unabdingbar. Auch der Besitz einer Gewerbeberechtigung könne die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorzunehmende Qualifikation einer Tätigkeit nicht ändern. 1.4. Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erhob nur die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Diesen bekämpften Bescheid vom 08.10.2013 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 04.08.2014, Zl. 2013/08/0272, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Er führte in diesem Erkenntnis im Wesentlichen aus: Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die beschwerdeführende Partei (bzw. die C. GmbH) geltend, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, hinreichende Erhebungen und Feststellungen über die "tatsächliche persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit betreffend jeden einzelnen selbständigen Trainer im Wege einer konkreten Gesamtabwägung" durchzuführen. Von elf Trainern seien bloß fünf einvernommen worden. Die belangte Behörde hätte "für jeden selbständigen Trainer einzeln die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit zu untersuchen gehabt". Es wäre zum Beispiel darauf abzustellen gewesen, "wie die unterschiedliche Handhabung bei Einzel- oder Gruppensettings tatsächlich erfolgt und welche Abhängigkeitsunterschiede sich daraus ergeben." Die belangte Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, "was genau die Vorgaben in den Ausschreibungsunterlagen ... regelten, ob diese sowohl für die Gruppensettings als auch für die Einzelsettings galten, wie weit diese genau auf die selbständigen Trainer überbunden wurden, wie diese Vorgaben auch tatsächlich gelebt und gehandhabt wurden und ob und allenfalls wodurch sich daraus genau Einschränkungen der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit der selbständigen Trainer ergeben haben." Einzelne Trainer seien ganz überwiegend nur mit Einzelsettings beauftragt gewesen, andere wiederum nur teilweise mit Gruppensettings. Bei den Einzelsettings habe es überhaupt keinerlei zeitliche oder örtliche Vorgaben gegeben. Mit den gegenständlichen Trainern seien nur mündliche Verträge und kein schriftlicher Vertrag nach dem angesprochenen "Vertragsmuster" geschlossen worden. Die Aussagen und schriftlichen Stellungnahmen der fünf einvernommenen Trainer hätten in der Feststellung der belangten Behörde keine Berücksichtigung gefunden. Dies betreffe "insbesondere die jeweiligen mündlichen vertraglichen Vereinbarungen, deren fachliche Qualifikation, deren eigene wesentliche Betriebsausstattung und -mittel, die tatsächlichen Vertretungen und deren gelebte Bestimmungsfreiheit sowie die sonstige tatsächliche Handhabung der Beziehung zu dem Beschwerdeführer." Der Verwaltungsgerichtshof vertrat dazu die Rechtsansicht, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt, wenn die Behörde bei Vermeidung des behaupteten Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte. Diese Relevanz des Verfahrensmangels hat ein Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen. Das weitgehend abstrakte bzw. in Fragen gekleidete Beschwerdevorbringen unterlässt es, ein auf bestimmte "TrainerInnen" bezogenes Tatsachensubstrat vorzutragen, das die belangte Behörde zum Gegenstand weiterer Beweisaufnahmen hätte machen können. Die belangte Behörde hat ausreichende Feststellungen über den Ablauf der jeweils in den Räumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei stattfindenden Gruppenkurse getroffen. Zu den Einzelcoachings, die in der Regel eine Begleitmaßnahme zu einem Gruppenkurs darstellten, hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei festgestellt, dass diese in Absprache zwischen dem Trainer und der zu coachenden Person ("Kunden") durchgeführt wurden. Da die Beschwerde nicht aufzeigt, bei welcher der mitbeteiligten Parteien und inwieweit die Tätigkeit - ob mit oder ohne schriftlichen Vertrag - in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner "TrainerInnen" voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten, war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und sämtliche "TrainerInnen" als Zeugen zu vernehmen (vgl. die Erk. des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188 und Zl. 2012/08/0200).Da die Beschwerde nicht aufzeigt, bei welcher der mitbeteiligten Parteien und inwieweit die Tätigkeit - ob mit oder ohne schriftlichen Vertrag - in anderer Weise determiniert und durchgeführt worden wäre, als dies von der belangten Behörde festgestellt wurde, bzw. inwieweit sich die Tätigkeiten konkreter einzelner "TrainerInnen" voneinander entscheidungswesentlich unterschieden hätten, war die belangte Behörde nicht verhalten, ohne Anhaltspunkte für einen Unterschied der Tätigkeiten nach solchen Unterschieden zu forschen und sämtliche "TrainerInnen" als Zeugen zu vernehmen vergleiche die Erk. des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2009/08/0188 und Zl. 2012/08/0200). Weiters setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der geltend gemachten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auseinander: Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die beschwerdeführende Partei darin, das sich die belangte Behörde zu Unrecht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Pflichtversicherung von Vortragenden an Schulen "also das direkte Verhältnis zwischen Trainer/Lehrer und Schüler bzw. Schulungseinrichtung" gestützt habe. Die beschwerdeführende Partei sei selbständige Unternehmerin auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung und habe sich für die Erbringung ihrer Aufträge wiederum selbständiger Subunternehmer bedient. Würde man der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde folgen, so könnte das Arbeitsmarktservice die von ihr benötigten Bildungsmaßnahmen gar nicht durch selbständige Bildungsunternehmen erbringen lassen, sondern hätte sich zwingend ausschließlich eigener angestellter Dienstnehmer zu bedienen. Die belangte Behörde habe dem Arbeitsmarktservice als Dienstleistungsunternehmen öffentlichen Rechts der Republik Österreich ein rechtswidriges Vorgehen unterstellt. Bei einer Gesamtabwägung würden die Merkmale der selbständigen Tätigkeit gegenüber denen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwiegen. Es habe keinerlei persönliche Weisungsmöglichkeiten gegenüber den Trainern hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabfolge gegeben, auch nicht in Form von Kontrollrechten, insbesondere nicht bei Einzelcoaching. Bei den Ausschreibungsvorgaben (des Arbeitsmarktservice) handle es sich bloß um den bei selbständigen Leistungen üblichen Leistungsrahmen und die Konkretisierung des Leistungsgegenstandes, nicht jedoch um eine Eingliederung in ein Organisationssystem, welches die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit der Trainer beeinflusse. Die Trainer hätten eine hohe fachliche bzw. sachliche selbständige Entscheidungsbefugnis. Es gebe keinerlei Lehrplan. Die Trainer würden anhand thematischer Schwerpunktsetzungen völlig eigenständig und nach ihren Vorstellungen als Experten die Inhalte der Trainings erarbeiten. Die Trainer könnten vollkommen frei entscheiden, ob ein Auftrag übernommen werde. Sie würden immer bloß kurzfristig bzw. im geringen zeitlichen Ausmaß tätig. Aus den ihm angebotenen Projekten könne der Trainer
seinen unternehmerischen Überlegungen und Möglichkeiten frei die Projektübernahme aussprechen oder die Übernahme ablehnen. Eine generelle Vertretungsbefugnis sei nicht nur vereinbart, sondern tatsächlich auch nachweislich gelebt worden. Die Ausschreibungsvorgaben des AMS würden nur Fälle des Gruppensettings betreffen. Es handle sich bloß um den Rahmen, der die Qualifikation und den Rahmen für die Leistungserbringung und für den Leistungsgegenstand bestimme. Die Ausschreibungsbedingungen des AMS würden vorgeben, welche Ausbildung und Mindestqualifikation vom Trainer geboten werden müssten, in welchen Städten die Schulungen stattzufinden hätten und welche Raumgrößen vorliegen müssten. Diese Vorgaben seien von den Trainern zu beachten, so wie auch diese Vorgaben die beschwerdeführende Partei als Auftragnehmer des Arbeitsmarktservice binden, ohne sie dadurch in den Betriebsorganismus des AMS einzubinden. Eine Eingliederung in die unternehmerische Struktur der beschwerdeführenden Partei liege nicht vor. Jeder Trainer verfüge über eigene Unternehmenseinrichtungen (einschließlich Büroräumlichkeit, Buchhaltung, Infrastruktur). Durch den Trainer würden bei den Schulungen großteils seine eigene Infrastruktur und wesentliche Betriebsmittel (z.B. Laptop mit Internetzugang, Beamer, Telefon; teilweise Schulungsräume) in Anspruch genommen. Der eigenen Schulungsräumlichkeit habe sich der Trainer insbesondere im Bereich des Einzelsettings bedient. Bei den Gruppensettings hätten sich die Trainer zwar auch Schulungsräumlichkeiten der beschwerdeführenden Partei bedient, das sei aber auch bei anderen Auftragnehmern (z.B. Steuerberater oder Rechtsanwalt, Reparaturleistungen eines Professionisten, Arzt mit Hausbesuchen etc.) üblich, ohne diese zu persönlich und wirtschaftlich abhängigen Dienstnehmern des Auftragsnehmers zu machen. Die Trainer hätten auf auftragsrelevante Daten einer Fortbildungsmaßnahme auf einem Kurslaufwerk zugreifen können. Die Zurverfügungstellung von Daten durch den Auftraggeber sei für die Erbringung von selbständigen Leistungen unbedingt notwendig und ändere nichts an der persönlichen und wirtschaftlichen Unabhängigkeit des Auftragnehmers. Die Trainer seien "zugleich auch für andere Auftraggeber und in anderen Beschäftigungen" tätig gewesen. So sei beispielsweise die Viertmitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren zumindest die Hälfte des Jahres im eigenen landwirtschaftlichen Familienbetrieb tätig gewesen. Schließlich hätten die Trainer jeweils über eine eigene Gewerbeberechtigung verfügt und ihre Sozialversicherungsbeiträge bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entrichtet. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes wurde durch dieses Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 08.10.2013 aufgezeigt: Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - jenen, die der Verwaltungsgerichtshof mit den Erkenntnissen vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/0042, entschieden hat. Zum darüber hinaus getätigten Vorbringen der C. GmbH, es habe sich nicht um laufende Aufträge, sondern ausschließlich um in sich geschlossene Veranstaltungen gehandelt und die Trainer seien daher auch nicht während der gesamten im Spruch genannten Zeiträume, sondern - je nach Trainer unterschiedlich - manchmal überhaupt nur einmal, manchmal für einige Wochen und dann erst wieder nach einer gewissen Zeit beauftragt gewesen, so dass die durchgehenden Zeiträume auf eine falsche rechtliche Beurteilung der belangten Behörde zurückzuführen seien, führte der Verwaltungsgerichtshof wie folgt aus: Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage.Bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, kommt - anders als im Falle einer Tätigkeit auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG - in Fällen, in denen erst die Übernahme einer konkreten Arbeitsverpflichtung eine Arbeitspflicht begründet, kein durchgehendes, jedoch eventuell ein tageweises oder periodisch wiederkehrendes Dienstverhältnis in Frage. Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des § 863 ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung (vgl. das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093).Liegt keine (für ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis erforderliche) ausdrückliche oder im Sinn des Paragraph 863, ABGB schlüssige Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers, dh über seine Verpflichtung, an bestimmten oder doch bestimmbaren Tagen Arbeit zu leisten, und über eine korrespondierende Verpflichtung des Dienstgebers, den Dienstnehmer zu beschäftigen bzw. ihm zumindest Entgelt für im Voraus vereinbarte Beschäftigungen zu bezahlen, vor, oder besteht zwar eine Rahmenvereinbarung über grundsätzliche Verpflichtungen dieser Art, aber mit dem (durchgehende Beschäftigungsverhältnisse ausschließenden) Recht des Dienstnehmers, die Übernahme ihm angebotener einzelner Aufträge abzulehnen, ist von nur einzelnen Beschäftigungsverhältnissen des Dienstnehmers mit dem Dienstgeber an den jeweiligen Beschäftigungstagen auszugehen, sofern die zur Rede stehenden konkreten Arbeitsleistungen in persönlicher Abhängigkeit erbracht werden. Eine tatsächlich feststellbare periodisch wiederkehrende Leistung ist ein Indiz für die genannte schlüssige Vereinbarung vergleiche das Erk. des VwGH vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093). Obwohl die beschwerdeführende Partei die Zeiträume der festgestellten Pflichtversicherung im Verwaltungsverfahren bestritten hat, hat die belangte Behörde zu den mitbeteiligten Parteien keine Feststellungen getroffen, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung nach den genannten Kriterien ermöglichen würde." 1.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Hinblick auf diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren zur Feststellung der Zeiträume der Pflichtversicherung der mitbeteiligten Partei (und der anderen "TrainerInnen") durchgeführt. Unter Hinweis auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten "TrainerInnen" der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 ASVG und dem AlVG unterlegen seien bzw. unterlägen, es jedoch an Feststellungen fehle, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung ermöglichen würden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 aufgefordert, die zwischen dem 22.01.2007 und dem 15.07.2011 gelegenen Zeiträume, in denen die einzelnen Trainer und Trainerinnen bei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, mitzuteilen und entsprechende Beweismittel vorzulegen.Unter Hinweis auf das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bei der Beschwerdeführerin beschäftigten "TrainerInnen" der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und dem AlVG unterlegen seien bzw. unterlägen, es jedoch an Feststellungen fehle, die eine individuelle Beurteilung der Dauer der Pflichtversicherung ermöglichen würden, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 06.11.2014 aufgefordert, die zwischen dem 22.01.2007 und dem 15.07.2011 gelegenen Zeiträume, in denen die einzelnen Trainer und Trainerinnen bei der Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit ausgeübt hätten, mitzuteilen und entsprechende Beweismittel vorzulegen. 1.5.2. In ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin die Zeiträume der "selbständigen Tätigkeit" für jeden Trainer, und damit auch für die mitbeteiligte Partei, sowie jede Trainerin bekannt und erstattete neuerlich ein Vorbringen zur "angeblichen" Pflichtversicherung der "TrainerInnen"
2 ASVG. Darüber hinaus wiederholte sie im Wesentlichen ihre - vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet erachteten - Argumente, dass der im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.10.2013 zu Grunde gelegte Sachverhalt über die persönliche Abhängigkeit der Trainer und Trainerinnen auf Grund eines unrichtigen und unvollständigen Verfahrens und einer falschen Beweiswürdigung festgestellt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe, dass den Trainern und Trainerinnen eine generelle, jederzeit und nach Gutdünken mögliche Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei, sei es unterlassen worden, bei jedem einzelnen Trainer bzw. jeder einzelnen Trainerin zu klären, ob nicht während der einzelnen Leistungstage tatsächlich eine generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen sei und die Werkleistungen nicht tatsächlich ohne persönliche Abhängigkeit erbracht worden seien. Die Behörde habe sich bisher darauf beschränkt, aufgrund eines Mustervertrages, jedoch ohne Einvernahme sämtlicher Trainer und Trainerinnen, und auf Grundlage allgemeiner Behauptungen zu angeblichen "Richtlinien" des AMS Vorarlberg eine generelle Vertretungsbefugnis abzulehnen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum uneingeschränkten, generellen Vertretungsrecht hätte die Behörde im Ergebnis einen anderen Sachverhalt feststellen müssen, was sich insbesondere aus den beiliegenden eidesstattlichen Erklärungen der "TrainerInnen" ergebe.1.5.2. In ihrer Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin die Zeiträume der "selbständigen Tätigkeit" für jeden Trainer, und damit auch für die mitbeteiligte Partei, sowie jede Trainerin bekannt und erstattete neuerlich ein Vorbringen zur "angeblichen" Pflichtversicherung der "TrainerInnen"
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG. Darüber hinaus wiederholte sie im Wesentlichen ihre - vom Verwaltungsgerichtshof als unbegründet erachteten - Argumente, dass der im Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 08.10.2013 zu Grunde gelegte Sachverhalt über die persönliche Abhängigkeit der Trainer und Trainerinnen auf Grund eines unrichtigen und unvollständigen Verfahrens und einer falschen Beweiswürdigung festgestellt worden sei. Obwohl die Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Vorbringen erstattet habe, dass den Trainern und Trainerinnen eine generelle, jederzeit und nach Gutdünken mögliche Vertretungsbefugnis eingeräumt worden sei, sei es unterlassen worden, bei jedem einzelnen Trainer bzw. jeder einzelnen Trainerin zu klären, ob nicht während der einzelnen Leistungstage tatsächlich eine generelle Vertretungsbefugnis vorgelegen sei und die Werkleistungen nicht tatsächlich ohne persönliche Abhängigkeit erbracht worden seien. Die Behörde habe sich bisher darauf beschränkt, aufgrund eines Mustervertrages, jedoch ohne Einvernahme sämtlicher Trainer und Trainerinnen, und auf Grundlage allgemeiner Behauptungen zu angeblichen "Richtlinien" des AMS Vorarlberg eine generelle Vertretungsbefugnis abzulehnen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens zum uneingeschränkten, generellen Vertretungsrecht hätte die Behörde im Ergebnis einen anderen Sachverhalt feststellen müssen, was sich insbesondere aus den beiliegenden eidesstattlichen Erklärungen der "TrainerInnen" ergebe. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der Dienstnehmer Innen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer Vorsitzenden Richter/in und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der Dienstnehmer Innen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen. Einen diesbezüglichen Antrag stellte die Beschwerdeführerin nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; im gegenständlichen Fall sohin die Vorarlberger Gebietskrankenkasse.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; im gegenständlichen Fall sohin die Vorarlberger Gebietskrankenkasse. Zu Spruchpunkt A): 4.2.
GG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.4.2.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 4.2.
VG unterliegende DienstnehmerInnen handelte. Er verwies in der aufhebenden Erledigung auf die in wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - mit dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Entscheidungen vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegende DienstnehmerInnen handelte. Er verwies in der aufhebenden Erledigung auf die in wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragen - mit dem vorliegenden Beschwerdefall gleich gelagerten Entscheidungen vom 11.07.2012, Zl. 2010/08/0204, vom 14.03.2013, Zl. 2012/08/0018 und vom 10.04.2013, Zl. 2013/08/
GVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat.Von der mündlichen Verhandlung kann im gegenständlichen Beschwerdefall
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der beteiligten Parteien, die erhobene Beschwerde und der unstrittig feststehende Sachverhalt erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und dem auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht vergleiche die Entscheidung des EGMR vom 02.09.2004, Zl. 68087/01 (Hofbauer/Österreich), wo der Gerichtshof unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt hat, dass die Anforderungen von Artikel 6, EMRK auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext "any hearing at all") erfüllt sind, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft, und in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise verwiesen hat. Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von § 24 Abs. 1 und 4 VwGVG abgesehen werden.Von einer mündlichen Verhandlung konnte daher in Anwendung von Paragraph 24, Absatz eins und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen war und sie auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung in Bindung an die aufhebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu treffen war und sie auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gestützt werden kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2004234.11.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.