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{'item': 'L519 1431830-3'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlL519 1431830-3 SpruchL519 1431830-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. KRASSNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 612893810-160405566 - BFA RD Kärnten, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch RA Dr. KRASSNIG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2016, Zl. 612893810-160405566 - BFA RD Kärnten, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gem. § 58 Abs. 11 Z 2 und Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 und Absatz 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger Pakistans, stellte am 02.12.2012, nachdem er am selben Tag nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am 03.12.2012 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des LPD Burgenland erstbefragt. 2. Am 06.12.2012 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. 3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF: BFA) vom 06.12.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen.3. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, nunmehr Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung, BFA) vom 06.12.2012 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen; in Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen. 4. Die gegen den Bescheid vom 06.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013, Zl. E5 431.830-1/2013-5E, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde ausgeführt, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei.4. Die gegen den Bescheid vom 06.12.2012 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2013, Zl. E5 431.830-1/2013-5E, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Ausweisung nach Pakistan zulässig sei. Im Wesentlichen wurde dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit versagt. Im Rahmen einer Eventualbegründung wurde begründend ausgeführt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Glaubwürdigkeitsunterstellung aufgrund der Möglichkeit staatlichen Schutzes keine Asylrelevanz beizumessen sei. Ferner wurde umfassend dargetan, warum dem Beschwerdeführer kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Letztlich wurde ausgeführt, warum die Ausweisung aus Österreich nach Pakistan zulässig sei. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.01.2013 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. 5. Im Jänner 2013 reiste der BF nach Italien, wo er sich einige Zeit lang aufhielt. Anschließend kehrte der BF nach Österreich zurück und wurde hier am 12.03.2013 festgenommen. 6. Am 06.06.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu erstbefragt und vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF brachte eine Stellungnahme zum Asylantrag und insbesondere erstmalig ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. Nunmehr sei am 11.03.2013 festgestellt worden, dass der BF an Hepatitis C und B leide, eine beginnende Leberzirrhose vorliege und eine Behandlung in Pakistan nicht gewährleistet sei. Des Weiteren gäbe es kein einziges Lebertransplantationszentrum in ganz Pakistan. Da sich beim BF schon eine beginnende Leberzirrhose eingestellt habe und die Folgen einer solchen nicht klar abzusehen seien, würde eine Abschiebung - in Anbetracht der Tatsache, dass eine Lebertransplantation in Pakistan unmöglich erscheine - gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Im Übrigen wurden mit dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie seine gesundheitlichen Probleme zuletzt in der Einvernahme am 19.01.2015 erörtert und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab. Es wurden in der Folge weitere medizinische Unterlagen übermittelt.6. Am 06.06.2013 stellte der BF seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er wurde hierzu erstbefragt und vor der belangten Behörde einvernommen. Der BF brachte eine Stellungnahme zum Asylantrag und insbesondere erstmalig ein Konvolut an medizinischen Unterlagen in Vorlage. Nunmehr sei am 11.03.2013 festgestellt worden, dass der BF an Hepatitis C und B leide, eine beginnende Leberzirrhose vorliege und eine Behandlung in Pakistan nicht gewährleistet sei. Des Weiteren gäbe es kein einziges Lebertransplantationszentrum in ganz Pakistan. Da sich beim BF schon eine beginnende Leberzirrhose eingestellt habe und die Folgen einer solchen nicht klar abzusehen seien, würde eine Abschiebung - in Anbetracht der Tatsache, dass eine Lebertransplantation in Pakistan unmöglich erscheine - gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Im Übrigen wurden mit dem BF die aktuellen Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat sowie seine gesundheitlichen Probleme zuletzt in der Einvernahme am 19.01.2015 erörtert und gab er hierzu eine kurze Stellungnahme ab. Es wurden in der Folge weitere medizinische Unterlagen übermittelt. 7. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015, Zl. 612893810-1664683 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt.7. Mit Bescheid des BFA vom 07.07.2015, Zl. 612893810-1664683 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. 8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015, Zl. L508 1431830-2/5E gemäß den § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF. iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.8. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.08.2015, Zl. L508 1431830-2/5E gemäß den Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 idgF. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. 8.1. Festgestellt wurde zum Gesundheitszustand und der Integration des BF in diesem Erkenntnis des BVwG: "Der Beschwerdeführer litt laut seinen Angaben in der Beschwerde zuletzt an Hepatitis B und C sowie an einer Anämie. Belegt wurde dies unter anderem auch durch das Ambulanzprotokoll des Klinikum Klagenfurt am Wörthersee vom 15.06.2015. Demnach wurde beim BF ein Zustand nach chronischer Hepatitis C sowie antiviraler Therapie von Oktober 2013 bis März 2014, eine chronische Hepatitis B, ein chronisches intermittierendes Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf Beta-Thalassemia minor (eine milde und nicht therapiebedürftige Form der Anämie) diagnostiziert. Aktuellere ärztliche bzw. medizinische Befunde, welche eine Behandlung in Österreich erforderlich erscheinen lassen, hat der BF jedoch nunmehr nicht in Vorlage gebracht, sondern unter Vorlage einer Ambulanzkarte in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass sein nächster ärztlicher Kontrolltermin erst im November 2015 stattfindet (AS 732). Von ärztlicher Seite wurde mit Schreiben vom 17.06.2015 auch bestätigt, dass der BF derzeit keine antivirale Therapie benötigt (AS 447). Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Obwohl der BF lt. eigenen Angaben Deutschkurse besucht(e), konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Während seines bisherigen Aufenthalts bezog der BF auch regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. von der Caritas. Unterstützungserklärungen wurden keine vorgelegt. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden." 8.2. Zu den Behandlungsmöglichkeiten im Falle der Rückkehr nach Pakistan wurde festgehalten: "Was darüber hinaus die Ausführungen in der Beschwerde betrifft, wonach das BFA zwar Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation zur Behandlung von Hepatitis-Erkrankungen in Pakistan heranziehe, diese jedoch nur selektiv mit einem Satz wiedergebe, so ist dem - nach erfolgtem Vergleich mit den vollständigen Anfragebeantwortungen - zu entgegnen, dass die vom BFA getroffenen Feststellungen den wesentlichen Inhalt dieser Anfragebeantwortungen treffend wiedergeben (AS 660) und wurde von Seiten des BF nicht substantiiert dargebracht, dass diese Feststellungen nicht der derzeitigen Situation in Pakistan entsprechen. Im Übrigen beschränkte sich das BFA bezüglich der Feststellungen zur medizinischen Versorgungssituation in Pakistan nicht allein auf diese Ausführungen zur Behandelbarkeit von Hepatitis, sondern traf es vielmehr umfassende Feststellungen zum Gesundheitssystem in Pakistan (AS 655 - 659, 660). Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.Der Beschwerdeführer hat weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG darstellen könnte. Beim BF wurde ein Zustand nach chronischer Hepatitis C sowie antiviraler Therapie von Oktober 2013 bis März 2014, eine chronische Hepatitis B, ein chronisches intermittierendes Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf Beta-Thalassemia minor (eine milde und nicht therapiebedürftige Form der Anämie) diagnostiziert. Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte der hepatoloischen Ambulanz des Klinikum XXXX erfolgt der nächste ärztliche Kontrolltermin für den BF erst im November 2015 (AS 738). In Übereinstimmung hiermit wurde von ärztlicher Seite auch bestätigt, dass der BF derzeit keine antivirale Therapie benötigt (AS 447). Aktuellere medizinischen Unterlagen bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden keine nachgereicht und wird diesbzgl. auch nichts vorgebracht.Laut der mit der Beschwerde vorgelegten Ambulanzkarte der hepatoloischen Ambulanz des Klinikum römisch 40 erfolgt der nächste ärztliche Kontrolltermin für den BF erst im November 2015 (AS 738). In Übereinstimmung hiermit wurde von ärztlicher Seite auch bestätigt, dass der BF derzeit keine antivirale Therapie benötigt (AS 447). Aktuellere medizinischen Unterlagen bezüglich dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden keine nachgereicht und wird diesbzgl. auch nichts vorgebracht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bezüglich der Hepatitisinfektionen und der ohnehin nicht therapiebedürftigen Form der Anämie soweit wieder hergestellt ist, dass er jedenfalls diesbezüglich keiner akuten Behandlungsbedürftigkeit in Österreich unterliegt und insoweit auch keine schwere, lebensbedrohende Erkrankung gegeben ist. Würde beim Beschwerdeführer nämlich tatsächlich in Österreich aus diesen Gründen eine dringende Behandlungsbedürftigkeit bestehen, so könnte wohl davon ausgegangen werden, dass er dies im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt bzw. entsprechende ärztliche Befundberichte in Vorlage gebracht hätte. Wie den aktuellen vom BFA herangezogenen Länderfeststellungen entnommen werden kann, ist auch die medizinische Versorgung in Pakistan gewährleistet und sind insbesondere Hepatitisinfektionen in Pakistan - medikamentös - behandelbar. Aus den vom BFA und der erkennenden Richterin herangezogenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass beinahe alle Krankheiten und medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar sind. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Abschiebung nach Pakistan in signifikanter Weise eine Verschlechterung erfahren würde, kann nicht festgestellt werden. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer solchen Erkrankung leidet, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde. Darüber hinaus ist auszuführen: Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Pakistan dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte. In Pakistan ist - entgegen der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde - eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend. Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Pakistan und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde. Eine akute lebensbedrohende Krankheit des Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Pakistan gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Pakistan verschlechtern würde. Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Artikel 3, EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Pakistan jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Pakistan den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant. Nach den herangezogenen Feststellungen können nahezu alle Erkrankungen in Pakistan behandelt werden. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist sichergestellt. Für ärztliche Versorgung und Medikamente muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland hierfür anfallenden Kosten aufgewendet werden, so dass sie für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte – wie vom BF behauptet und was sich aber im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund einer allfälligen Behandlung aufgrund der Ausgestaltung des Gesundheitswesens in Pakistan mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte – wie vom BF behauptet und was sich aber im gegenständlichen Fall den Feststellungen grundsätzlich nicht entnehmen lässt -, kann unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der BF auch die frühere familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht. Wenn der BF im Übrigen behauptet, dass viele Pakistani durch eine Behandlung in staatlichen Gesundheitszentren mit Hepatitis C angesteckt werden würden, weshalb ihm dort die Behandlung nicht zugemutet werden könne, so kann dem nicht beigepflichtet werden. Den vom BF in Vorlage gebrachten Länderberichten ist nämlich zu entnehmen, dass die Hepatitis C Infektionen in Pakistan vor allem auf den mehrfachen Gebrauch von Spritzen durch Kurpfuscher bzw. Privatärzte zurückzuführen sind. Hingegen wird im staatlichen Einflussbereich (etwa auch in Krankenhäusern und Blutbanken) der mehrmalige Gebrauch von Spritzen unterbunden (AS 113, 115, 119, 121), weshalb dieser Einwand letztlich nicht nachvollzogen werden kann. Was die vom BF angesprochene Gefahr einer Leberzirrhose aufgrund der Hepatitisinfektion betrifft, so wurde vom BF am Anfang seiner Hepatitisbehandlung ohnehin selbst ausgeführt, dass es sich allenfalls um eine beginnende Leberzirrhose handle und deren Folgen noch nicht abzusehen seien. Nun ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Befunden jedoch nicht, dass der Beschwerdeführer zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt tatsächlich bereits in einer Form gesundheitlich beeinträchtigt ist, aus der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit auf eine wie oben beschriebene Verschlechterung der Hepatitis C-Erkrankung zu schließen ist, die am besten mit einer - in Pakistan nicht möglichen Lebertransplantation (AS 115) - zu therapieren wäre. Vielmehr bedarf der BF derzeit keiner weiteren antiviralen Therapie und muss erst im November 2015 wieder eine ärztliche Kontrolluntersuchung durchführen lassen. Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379)."Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind vergleiche hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379)." 8.3. Zur Integration des BF in Österreich wurde ausgeführt: "Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund zwei Jahre und sieben Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind, er versuchte diese jeweils mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung jeweils illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das insbesondere auch aus seiner Erkrankung ableitbare private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich Sprachkurse besucht(e), er soziale Kontakte knüpft(

  1. e)und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte. Dass der Beschwerdeführer aber trotz rechtskräftig negativer Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.01.2013 in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch das Verfahren zu verlängern versucht hat, kann allerdings wohl nicht zu Gunsten des BF wirken. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits am 06.12.2012 erging im ersten Verfahren des BF der - abweisende - Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits einige Tag nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085)."Die bisherige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers beträgt rund zwei Jahre und sieben Monate, womit diese zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch relativ kurz ist, um bereits jetzt von einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration zu sprechen. In Anbetracht des Umstandes, dass die beiden Anträge auf internationalen Schutz unbegründet sind, er versuchte diese jeweils mit einem nicht glaubhaften Sachverhalt zu begründen und der Beschwerdeführer zur Antragstellung jeweils illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist war, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine aufenthaltsbeendende Rückkehrentscheidung sprechen. Diese Interessen überwiegen in ihrer Gesamtheit das insbesondere auch aus seiner Erkrankung ableitbare private Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib, selbst wenn er in Österreich Sprachkurse besucht(e), er soziale Kontakte knüpft(
  2. e)und ihm die Dauer des Verfahrens nicht zuzurechnen sein sollte. Dass der Beschwerdeführer aber trotz rechtskräftig negativer Asylentscheidung durch den Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.01.2013 in der Folge einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und dadurch das Verfahren zu verlängern versucht hat, kann allerdings wohl nicht zu Gunsten des BF wirken. Private Interessen von Fremden am Verbleib im Gastland sind jedenfalls weniger stark zu gewichten, wenn diese während eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz begründet werden, da der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht von vornherein von einem positiven Ausgang des Verfahrens ausgehen konnte und sein Status bis zum Abschluss des Verfahrens ungewiss ist. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Der Beschwerdeführer reiste Anfang Dezember 2012 in das Bundesgebiet ein, bereits am 06.12.2012 erging im ersten Verfahren des BF der - abweisende - Bescheid des BAA. Der Beschwerdeführer durfte daher gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bereits einige Tag nach seiner Einreise seinen zukünftigen Aufenthalt nicht mehr als gesichert betrachten und nicht mehr darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Soweit der BF über private Bindungen in Österreich verfügt, ist darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr nach Pakistan gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der BF hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahe stehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier steht es ihm frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, durch kurzfristige Urlaubsaufenthalte) aufrecht zu erhalten. Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er konnte auch keine eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Ebenso wenig wurden substantielle Deutschkenntnisse vorgebracht. Der BF führte vor dem Bundesamt bzw. in der Beschwerde lediglich unbestätigte Deutschkursbesuche an. Zudem ist der BF nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich auch nicht karitativ. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112)." 9. Mit Ladung vom 22.02.2016 wurde der BF für den 03.03.2016 wegen der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten vor die belangte Behörde geladen. Mit Bescheid vom 03.03.2016 wurde dem BF aufgetragen, die Kosten der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. die Dolmetscherkosten zu ersetzen. 10. Am 17.03.2016 langte ein schriftlicher Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß § 55 beim BFA ein. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2016 zur Verbesserung des Antrages binnen einer Frist von 4 Wochen (persönliche Einbringung) aufgefordert. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.10. Am 17.03.2016 langte ein schriftlicher Antrag auf Gewährung einer Aufenthaltsgenehmigung gemäß Paragraph 55, beim BFA ein. Der BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2016 zur Verbesserung des Antrages binnen einer Frist von 4 Wochen (persönliche Einbringung) aufgefordert. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.05.2016 der Antrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. 11. Am 22.06.2016 stellte der BF persönlich gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG. Vorgelegt wurde mit dem Antrag:11. Am 22.06.2016 stellte der BF persönlich gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Vorgelegt wurde mit dem Antrag: * Passfoto * Geburtsurkunde samt Übersetzung * Fachärztliche Bestätigung vom 07.06.2016 * Unterstützungserklärung einer Nachbarin * Schreiben Rotes Kreuz über ehrenamtliche Tätigkeit des BF seit 14.12.2015 * Unterstützungserklärung von Helfer des Rotes Kreuz * Unterstützungsschreiben des Vereins für offene Begegnung und Integration durch Sprache (VOBIS), in welchem der BF seit ca. 2 Jahren Mitglied ist samt Zertifikat über Deutsch-Projektteilnahme über diesen Verein (Summer School) und Deutschkursteilnahmebestätigung vom 27.10.2015 * Schreiben des BF * Schreiben des RA des BF vom 17.03.2015 * Vollmacht vom 11.05.2015 an den Verein ASPIS 12. Am 26.07.2016 wurde der BF vor der belangten Behörde einvernommen. Im Rahmen der Einvernehme wurden weitere medizinische Unterlagen vorgelegt (Arztbrief vom 18.09.2015 samt Laborbefund, Ambulanzprotokoll vom 23.11.2015, Ambulanzkarte, Laborbefund vom 22.07.2016 sowie 18.05.2016, Arztbrief vom 22.07.2016, Fachärztliche Bestätigung vom 07.06.2016, diverse Medikamentenschachteln). Dem BF wurde im Rahmen dieser Einvernahme mit Verfahrensanordnung aufgetragen, binnen einer Frist von 6 Wochen ein gültiges Reisedokument vorzulegen oder darzulegen, warum es ihm unmöglich oder nicht zumutbar ist, ein solches vorzulegen. Befragt dazu, ob er schon einmal in diesem Zusammenhang die Botschaft aufgesucht habe, führte der BF an, dass seine Freunde dort gewesen wären, er selbst nicht. 13. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat das Bundesamt gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gem. § 58 Abs. 11 Z 2 und Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).13. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat das Bundesamt gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2 und Absatz 10, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF am 30.09.2016 zugestellt. 14. Mit 11.10.2016 wurde vom BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA erhoben. Ausgeführt wurde nach Zusammenfassung des bisherigen Sachverhaltes im Wesentlichen, dass der BF seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommen hätte können, da er gesundheitlich nicht in der Lage gewesen wäre, den Behördenauflagen rechtzeitig nachzukommen. Es gäbe keine Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und den von ihm vorgelegten Befunden. Wären entsprechende Feststellungen erfolgt, hätte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem BF die Heimreise nach Pakistan unzumutbar ist. Es gäbe so gut wie keine Feststellungen zur Schwere der Erkrankung und den einzunehmenden Medikamenten. Der BF habe überdies zahlreiche Dokumente vorgelegt, aus welchen sich seine Integration bzw. seine diversen österreichischen Bekanntschaften ergäben. Jedenfalls hätte die Behörde die Verschlechterung des Gesundheitszustandes zur Kenntnis nehmen müssen, der BF sei jetzt auch auf einen Katheder angewiesen und würde zahlreiche Medikamente benötigen, welche in Pakistan nicht erhältlich wären. Aufgrund der bessern medizinischen Versorgung wäre der BF in der Lage, seinen Gesundheitszustand so weit zu verbessern, dass er einerseits einer Arbeit nachgehen könne, andererseits auch allenfalls heimreisen könnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II. 1. Feststellungen:römisch zwei. 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und somit Drittstaatsangehöriger. Der BF verließ seine Heimatstadt in Pakistan im April 2012 und reiste in der Folge nach einem längeren Aufenthalt in Griechenland im Dezember 2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Jänner 2013 hielt sich der BF für etwa zwei Monate in Italien auf und kehrte anschließend aufgrund seiner Erkrankung nach Österreich zurück. Der BF kam nach dem negativen Ausgang des zweiten Asylverfahrens und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung seiner Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes nicht nach. Bereits im Ambulanzprotokoll des Klinikum XXXX wurde beim BF ein Zustand nach chronischer Hepatitis C sowie eine antivirale Therapie von Oktober 2013 bis März 2014, eine chronische Hepatitis B, ein chronisches intermittierendes Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf Beta-Thalassemia minor (eine milde und nicht therapiebedürftige Form der Anämie) diagnostiziert. Von ärztlicher Seite wurde mit Schreiben vom 17.06.2015 bestätigt, dass der BF derzeit keine antivirale Therapie benötigt.Bereits im Ambulanzprotokoll des Klinikum römisch 40 wurde beim BF ein Zustand nach chronischer Hepatitis C sowie eine antivirale Therapie von Oktober 2013 bis März 2014, eine chronische Hepatitis B, ein chronisches intermittierendes Schmerzsyndrom und ein Verdacht auf Beta-Thalassemia minor (eine milde und nicht therapiebedürftige Form der Anämie) diagnostiziert. Von ärztlicher Seite wurde mit Schreiben vom 17.06.2015 bestätigt, dass der BF derzeit keine antivirale Therapie benötigt. In der aktuellsten vorgelegten ärztlichen Bestätigung der Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.07.2016 wurde ausgeführt, dass der BF unter einer chronischen Hepatitis B und C leidet, eine antivirale Therapie erhalten hat, sich eine Leberfibrose F1 zeigt und er unter chronischen Schmerzen leidet. Der BF nimmt demnach Seroquel, Trittico und diverse Schmerzmittel ein. Auch aus dem fachärztlichen Schreiben vom 07.06.2016 ergeben sich nur die mit Erkenntnis vom 27.08.2015 schon festgestellten und teilweise ausgeheilten Erkrankungen (Chronische hypochrome Anämie bei dringendem Verdacht auf Thalassämia minor entsprechend einer hämolytischen Anämie; Z.n. rezidivierenden transfusionspflichtigen gastrointestinalen Blutungen; Z.n. antiviraler Therapie bei chronischer Hepatitis; chronisch rezidivierender Schmerzzustand bei gastritischen Beschwerden und rezidive Epidydimitis [Hodenentzündung]; chronische reaktive Begleitdepression). Weiters wird im Schreiben vom 07.06.2016 festgehalten, dass aufgrund der Erkrankung des blutbildenden Systems wohl eine Stabilisierung, jedoch keine Heilung des Zustandsbildes zu erwarten ist. Dies betrifft demgemäß auch die Begleiterkrankungen. Aus der vorgelegten Ambulanzkarte ergibt sich, dass die nächste Kontrolluntersuchung für Mai 2017 und damit Kontrolluntersuchungen im Jahresintervall vorgesehen sind. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Ansonsten konnten keine maßgeblichen, insbesondere über die bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG vom 27.08.20015 hinausgehenden Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Seine Eltern und acht Geschwister leben nach wie vor in Pakistan. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Obwohl der BF lt. eigenen Angaben Deutschkurse besucht(e), konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über umfassende Deutschkenntnisse verfügt. Während seines bisherigen Aufenthalts bezog der BF auch regelmäßig Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bzw. von der Caritas. Die Identität des BF steht nicht fest. Entgegen der Angaben des Beschwerdeführers ist dieser im gegenständlichen Verfahren seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war die Beschaffung eines gültigen Reisedokuments möglich und zumutbar. Die mit Entscheidung des BVwG vom 27.08.2015 ausgesprochene Rückkehrentscheidung ist nach wie vor gültig. II. 2. Beweiswürdigungrömisch zwei. 2. Beweiswürdigung II.2.1.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Einsicht in die Asyl- und fremdenpolizeilichen Akten Beweis erhoben.römisch zwei.2.1.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt, sowie Einsicht in die Asyl- und fremdenpolizeilichen Akten Beweis erhoben. Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.1.2. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des BFA im Bescheid als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind jedenfalls in diesem Lichte als deren Konkretisierung bzw. Abrundung zu sehen.römisch zwei.2.1.2. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen des BFA im Bescheid als schlüssig und tragfähig darstellen und sich das ho. Gericht diesen Ausführungen anschließt. Die nachfolgenden Ausführungen sind jedenfalls in diesem Lichte als deren Konkretisierung bzw. Abrundung zu sehen. II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, den Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den glaubwürdigen Angaben diesbezüglich des BF im Asylverfahren.römisch zwei.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben im Asylverfahren, den Sprach- und Ortskenntnissen, sowie den glaubwürdigen Angaben diesbezüglich des BF im Asylverfahren. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des BF nicht festgestellt werden. Soweit er namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des BF als Verfahrensparteien dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es dem BF aufgrund der Staatsangehörigkeit möglich wäre, die Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal er aus einem Staat stammt, welcher Personenstandsfälle, sowie die Identität seiner Bürger dokumentiert, entsprechende Verzeichnisse führt, Unterlagen anlegt und die Identität seiner Bürger durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Im gegenständlichen Fall wirkt der BF an deren Feststellung nicht mit. Es wäre dem BF bzw. der Vertretung möglich und zumutbar, mit den pakistanischen Behörden in Kontakt zu treten, zumal sich etwa in Wien eine Botschaft der Republik Pakistan befindet und es dem BF freisteht, diese zwecks Ausstellung eines entsprechenden Dokuments aufzusuchen. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte und der BF auch über kein gültiges Reisedokument verfügt, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung des BF an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher vom BF zu vertreten. Zu A) 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.3. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.3. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.4. Weitere maßgebliche Rechtsvorschriften § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet:

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
  2. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
  4. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. § 58 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet:
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
  1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  6. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  7. Hauptstückes des FPG fällt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
  3. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
  4. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, eingeleitet wurde und
  5. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
  6. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. § 9 BFA-VG lautet:Paragraph 9, BFA-VG lautet:
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
  1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  2. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
  3. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. § 8 AsylG-DV lautet:Paragraph 8, AsylG-DV lautet: "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel § 8.
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8,
(1)Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
  1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
  2. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
  3. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
  4. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;
  5. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
  6. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde. ..." § 4 AsylG-DV lautet:Paragraph 4, AsylG-DV lautet: "Verfahren § 4.
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4,
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: ---------- 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." II.3.
  1. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für Verfahren wie das Anhängige durch § 8 AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der BF im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) vorzulegen gehabt hätte. Der BF wurde auch entsprechend von der belangten Behörde aufgefordert, sich ein Reisedokument zu besorgen und wurde ihm dafür eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher er jedoch kein Dokument übermittelte.römisch zwei.3.
  2. Grundsätzlich ist anzuführen, dass Parteien die Obliegenheit trifft in einem Verwaltungsverfahren mitzuwirken. Diese Obliegenheit zur Mitwirkung ist in einem Verfahren, welches auf Antrag der Partei eingeleitet wurde, im besonderen Maße anzunehmen und besteht daher auch im gegenständlichen Fall eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei. Diese allgemeine Mitwirkungspflicht wurde für Verfahren wie das Anhängige durch Paragraph 8, AsylG-DV näher konkretisiert, wonach der BF im gegenständlichen Fall ein gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) vorzulegen gehabt hätte. Der BF wurde auch entsprechend von der belangten Behörde aufgefordert, sich ein Reisedokument zu besorgen und wurde ihm dafür eine Frist eingeräumt, innerhalb welcher er jedoch kein Dokument übermittelte. II.3.5.
  3. Der Beschwerdeführer hat bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die erforderlichen Dokumente (ua Reisepass oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft über die Nichtausstellung) nicht vorgelegt.römisch zwei.3.5.
  4. Der Beschwerdeführer hat bis zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die erforderlichen Dokumente (ua Reisepass oder eine Bestätigung der pakistanischen Botschaft über die Nichtausstellung) nicht vorgelegt. Warum die Erlangung solcher Dokumente für den BF nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat der BF auch keinen Antrag gem. § 4 AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG-DV gestellt. Es sind auch in der Beschwerde sowie im vorliegenden Akt keine nachvollziehbaren Gründe angeführt. Dass es dem BF aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, entsprechend einen Antrag bei der pakistanischen Botschaft zu stellen bzw. nach Wien zu reisen, wurde lediglich in der Beschwerde in den Raum gestellt. Letztlich konnte der BF auch zur belangten Behörde zwecks Einvernahme reisen und hilft zumindest zeitweise ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit, was ebenfalls einen gesundheitlichen Zustand bedingt, der Reisefähigkeit voraussetzt. Außerdem waren die Angaben des BF in der Einvernahme hierzu wenig glaubwürdig, da er vorerst ausführte, bei der Botschaft gewesen zu sein und keine Unterlagen erhalten zu haben, um sich dann bei der Frage, wann dies gewesen sei darauf zurückzuziehen, dass er nicht dort gewesen sei, sondern seine Freunde.Warum die Erlangung solcher Dokumente für den BF nicht möglich sein sollte, ist nicht nachvollziehbar und hat der BF auch keinen Antrag gem. Paragraph 4, AsylG-DV auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV gestellt. Es sind auch in der Beschwerde sowie im vorliegenden Akt keine nachvollziehbaren Gründe angeführt. Dass es dem BF aufgrund seiner Erkrankung nicht möglich gewesen wäre, entsprechend einen Antrag bei der pakistanischen Botschaft zu stellen bzw. nach Wien zu reisen, wurde lediglich in der Beschwerde in den Raum gestellt. Letztlich konnte der BF auch zur belangten Behörde zwecks Einvernahme reisen und hilft zumindest zeitweise ehrenamtlich beim Roten Kreuz mit, was ebenfalls einen gesundheitlichen Zustand bedingt, der Reisefähigkeit voraussetzt. Außerdem waren die Angaben des BF in der Einvernahme hierzu wenig glaubwürdig, da er vorerst ausführte, bei der Botschaft gewesen zu sein und keine Unterlagen erhalten zu haben, um sich dann bei der Frage, wann dies gewesen sei darauf zurückzuziehen, dass er nicht dort gewesen sei, sondern seine Freunde. Weiters vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und hat auch der BF selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH
  5. 2001, 99/10/0055; VwGH
  6. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären (vgl auch VwGH
  7. 2000, 99/20/0092; VwGH
  8. 2000, 96/03/0340).Weiters vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, aus welchen Gründen dem BF die zeitnahe Ausstellung eines Reisepasses von der pakistanischen Botschaft in Wien verweigert werden sollte und hat auch der BF selbst keine solchen Gründe ins Treffen geführt, obwohl diese, ihn begünstigenden maßgeblichen Umstände auch von ihm in schlüssiger Weise (VwGH
  9. 2001, 99/10/0055; VwGH
  10. 2002, 2000/10/0171) zu konkretisieren gewesen wären vergleiche auch VwGH
  11. 2000, 99/20/0092; VwGH
  12. 2000, 96/03/0340). Auch wenn der BF die Kopie einer Geburtsurkunde im Verfahren vorgelegt hat, welche auf den von ihm im Asylverfahren verwendeten Namen lautet, kann ihn dies nicht von der Vorlage der Dokumente befreien, die im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren beizubringen sind. Die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie (Originalbeglaubigung) zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vgl. auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, § 48, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu. Zudem kann die Kopie der Geburtsurkunde auch nicht einwandfrei der Person des BF zugeordnet werden, da die angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu seiner natürlichen Person ermöglichen würden.Auch wenn der BF die Kopie einer Geburtsurkunde im Verfahren vorgelegt hat, welche auf den von ihm im Asylverfahren verwendeten Namen lautet, kann ihn dies nicht von der Vorlage der Dokumente befreien, die im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren beizubringen sind. Die Tatsache, dass es sich bei dem genannten Schriftstück um eine Kopie handelt, welcher nicht derselbe Beweiswert wie einem Originalschriftstück oder einer beglaubigten Kopie (Originalbeglaubigung) zukommt (zur erhöhten Beweiskraft von Originalurkunden vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, Paragraph 48,, RZ 24), lässt im gegenständlichen Verfahren keine positive Feststellung hinsichtlich der Identität des BF zu. Zudem kann die Kopie der Geburtsurkunde auch nicht einwandfrei der Person des BF zugeordnet werden, da die angebliche Geburtsurkunde kein Lichtbild aufweist und auch sonst keine persönlichen biometrischen Merkmale enthält, welche eine eindeutige Zuordenbarkeit zu seiner natürlichen Person ermöglichen würden. Somit ist der BF nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß - durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem BF möglich und auch zumutbar war - nicht nachgekommen. Daran vermag auch der unsubstantiiert gebliebene Hinweis, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen hätte können, nichts zu ändern.Somit ist der BF nach Stellung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus den Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß - durch die Beschaffung und Vorlage der erforderlichen Urkunden und Nachweise, welche dem BF möglich und auch zumutbar war - nicht nachgekommen. Daran vermag auch der unsubstantiiert gebliebene Hinweis, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen hätte können, nichts zu ändern. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vgl. auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3).Die Mitwirkungspflicht umfasst alle Tat- und Rechtshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapieres erforderlich sind und nur persönlich vorgenommen werden können und sie endet nach allgemeiner Auffassung auch nicht mit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens, liegt es doch im Interesse der Beschwerdeführer, dass über ihren Antrag positiv entschieden wird. Dazu gehört auch die Vorsprache bei diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des Heimatstaates in Österreich (siehe dazu VGH Baden-Württemberg, 06.10.1998 - A 9 S 856/98; vergleiche auch BVwG 14.4.2015, Zl. W1031420161-3). II.3.5.
  13. Im vorliegenden Fall ist auch auf § 54 Abs. 4 AsylG zu verweisen:römisch zwei.3.5.
  14. Im vorliegenden Fall ist auch auf Paragraph 54, Absatz 4, AsylG zu verweisen: Gemäß § 54 Abs. 4 leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, leg. cit. legt der Bundesminister für Inneres das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 leg cit durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente. Nach der Offizialmaxime darf eine Behörde sich nicht mit einer scheinbaren oder formalen Wahrheit begnügen, sondern hat aus eigenem die materielle Wahrheit zu erforschen. Dies bedeutet in casu, dass die Behörde sich insbesondere dann nicht mit bloßen nicht weiter nachgewiesenen Behauptungen als Erkenntnisquelle hinsichtlich des tatsächlichen Namens und Vornamens und Geburtsdatums begnügen und diese einem Lichtbild zuordnen darf, wenn sie selbst darüber eine Urkunde auszustellen hat, deren Zweck sein soll, die tatsächliche Identität einer Person gegenüber Dritten nachzuweisen. Vielmehr hat die Behörde die tatsächliche (und einzige) Identität (Zuordnung von Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und anderer Daten zu einem Lichtbild und damit zu der abgebildeten natürlichen Person, welche deren Unverwechselbarkeit sicherzustellen hat) des BF zu ermitteln und zu überprüfen, dies insbesondere anhand von Dokumenten, welche diesem sein Herkunftsstaat bereits ausgestellt hat oder noch auszustellen hätte. Indem der BF derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen §§ 7 und 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies dem BF nach Ansicht der Behörde, der das BVwG folgt, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Islamische Republik Pakistan, deren Staatsangehöriger der BF zu sein behauptet, über eine Botschaft in Wien verfügt.Indem der BF derlei Dokumente bisher überhaupt noch nie, insbesondere entgegen Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen, obwohl dies dem BF nach Ansicht der Behörde, der das BVwG folgt, durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal die Islamische Republik Pakistan, deren Staatsangehöriger der BF zu sein behauptet, über eine Botschaft in Wien verfügt. Der BF hat auch kein Beweismaterial dahin gehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht hätte, oder sein Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert wäre. II.3.5.
  15. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht angenommen werden und ist ihm dies daher im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht.römisch zwei.3.5.
  16. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist rechtskräftig abgeschlossen und wurde dessen Antrag als unglaubwürdig abgewiesen und auch keine sonstige Rückkehrgefährdung hinsichtlich seiner Person erkannt. Eine Gefahr für den Beschwerdeführer, sich an seine Heimatbotschaft zu wenden, kann daher nicht angenommen werden und ist ihm dies daher im Lichte der bisherigen Ausführungen auch zumutbar, da kein ersichtliches Gefährdungspotential besteht. Letztlich handelt es sich im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag des BF hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft ihn somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren betrifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, befreit doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77). Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage des BFA zu keiner Vorlage der erforderlichen Dokumente durch den BF führte.Bei Gesamtbetrachtung des vorliegenden Falles zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat, zumal auch eine diesbezügliche Manuduktion in der Aufforderungen zur Urkundenvorlage des BFA zu keiner Vorlage der erforderlichen Dokumente durch den BF führte. Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. § 55 AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 58 AsylG, Anm. 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen.Schließlich ist zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei Vorlage der entsprechenden Dokumente einen neuerlichen Antrag gem. Paragraph 55, AsylG 2005 beim BFA zu stellen und es darf auf die Ausführungen von Szymanski in Schrefler-König/ Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, Paragraph 58, AsylG, Anmerkung 6, hingewiesen werden, wonach sich ein Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG nicht auf einen Rechtsstreit vor dem BVwG einlassen solle, weil die Zurückweisung zu Unrecht erfolgt sei, sondern er stattdessen angehalten sei, einen entsprechenden neuerlichen Antrag verbunden mit der Versicherung, der Mitwirkungspflicht nachkommen zu wollen, einzubringen. II.3.
  17. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nicht nur auf Grund des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 bejaht, sondern auch die Voraussetzungen des § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005 als erfüllt angesehen.römisch zwei.3.
  18. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid das Vorliegen der Voraussetzungen der Zurückweisung des gegenständlichen Antrags nicht nur auf Grund des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 bejaht, sondern auch die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005 als erfüllt angesehen. II.3.6.
  19. Das BVwG tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass aus dem Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgeht.römisch zwei.3.6.
  20. Das BVwG tritt der Ansicht der belangten Behörde bei, dass aus dem Antragsvorbringen des BF im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, nicht hervorgeht. Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
  21. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
  22. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: "Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  23. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.""Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird." Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren ereignet hat, auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über die Rückkehrentscheidung im Erstverfahren ereignet hat, auch vorgetragen wurde oder nicht, ist im gegenständlichen Fall ohne Belang. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Die beschriebene Rechtskraftwirkung gilt selbst dann, wenn die Behörde im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): --Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  24. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  25. September 2013, 2013/22/0215).--Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  26. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  27. September 2013, 2013/22/0215). --Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  28. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  29. Mai 2013, 2011/22/0013).--Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  30. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  31. Mai 2013, 2011/22/0013). --Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  32. Oktober 2011, 2011/22/0065).--Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  33. Oktober 2011, 2011/22/0065). --Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  34. Juli 2011, 2011/22/0112).--Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  35. Juli 2011, 2011/22/0112). --Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  36. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).--Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  37. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloße untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durch-setzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. II.3.6.
  1. Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren als neue Umstände das Vorliegen von zwei Unterstützungserklärungen (von Nachbarin und einem ehrenamtlichen Helfer beim Roten Kreuz), eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Roten Kreuz (Betreuung von AsylwerberInnen und Transitflüchtlingen), soziale Kontakte unter anderem über den Verein Vobis und die Absolvierung von Deutschkursen sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse trat seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung ein.römisch zwei.3.6.
  2. Der Beschwerdeführer machte im Verwaltungsverfahren als neue Umstände das Vorliegen von zwei Unterstützungserklärungen (von Nachbarin und einem ehrenamtlichen Helfer beim Roten Kreuz), eine ehrenamtliche Tätigkeit des BF beim Roten Kreuz (Betreuung von AsylwerberInnen und Transitflüchtlingen), soziale Kontakte unter anderem über den Verein Vobis und die Absolvierung von Deutschkursen sowie eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Hinsichtlich der familiären Verhältnisse trat seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine Veränderung ein. Verbesserte Deutschkenntnisse konnten vom BF nicht belegt werden, da er in der letzten Einvernahme vor dem BFA Deutschkenntnisse bei der Befragung in Deutsch nicht dartun konnte und er auch noch kein Prüfungszeugnis, sondern lediglich zwei Deutschkursbestätigungen vorlegen konnte. Bereits im mit Erkenntnis vom 27.08.2015 abgeschlossenen Verfahren wurde jedoch letztlich nicht in Abrede gestellt, dass der BF Deutschkurse besuchte, lediglich die Deutschkenntnisse wurden als geringfügig eingestuft, woran sich auch zwischenzeitlich nichts änderte. Ebenfalls nicht gänzlich negiert wurden in der Entscheidung des BVwG soziale Kontakte des BF, weshalb schon aus diesem Grund die nunmehrigen Angaben keine Neuerung darstellen bzw. könnten die zwei Unterstützungsschreiben von Personen, welche den BF offensichtlich lediglich durch die Nachbarschaft bzw. die Tätigkeit beim Roten Kreuz am Rande kennen, schon gemäß Judikatur ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit des BF selbst beim Roten Kreuz keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK bzw. die dazu ergangene Judikatur erfordert hätte.Ebenfalls nicht gänzlich negiert wurden in der Entscheidung des BVwG soziale Kontakte des BF, weshalb schon aus diesem Grund die nunmehrigen Angaben keine Neuerung darstellen bzw. könnten die zwei Unterstützungsschreiben von Personen, welche den BF offensichtlich lediglich durch die Nachbarschaft bzw. die Tätigkeit beim Roten Kreuz am Rande kennen, schon gemäß Judikatur ebenso wie die ehrenamtliche Tätigkeit des BF selbst beim Roten Kreuz keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts darstellen, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK bzw. die dazu ergangene Judikatur erfordert hätte. Auch unter Berücksichtigung des insgesamt ca. vierjährigen Inlandsaufenthalts des BF und der seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags verstrichenen Zeitspanne von ca. einem Jahr kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Art. 8 EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013).Auch unter Berücksichtigung des insgesamt ca. vierjährigen Inlandsaufenthalts des BF und der seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags verstrichenen Zeitspanne von ca. einem Jahr kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausging, dass keine maßgebliche Sachverhaltsänderung vorgelegen ist, die geeignet wäre, im Hinblick auf die nach Artikel 8, EMRK vorzunehmende Beurteilung zu einem anderen Ergebnis zu führen vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362; 11.11.2013, 2013/22/0217; 29.05.2013, 2011/22/0013). Insgesamt stellen der Zeitablauf von ca. einem Jahr zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die Deutschkurse sowie die sozialen Kontakte und die ehrenamtliche Tätigkeit keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht (vgl. VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094).Insgesamt stellen der Zeitablauf von ca. einem Jahr zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und der erstinstanzlichen Zurückweisung des gegenständlichen Antrags, die Deutschkurse sowie die sozialen Kontakte und die ehrenamtliche Tätigkeit keine Sachverhaltsänderung dar, die eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht vergleiche VwGH 27.01.2015, Ra 2014/22/0094). II.3.6.
  3. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ist eine Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG vorzunehmen (VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 20215/21/0101). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH vom
  4. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0132, und darauf Bezug nehmend VwGH vom
  5. März 2006, Zl. 2004/21/0191; siehe in diesem Sinn auch zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH vom
  6. April 2011, Zl. 2011/01/0093). Es ist weiters Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  7. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0006).römisch zwei.3.6.
  8. Zur Prüfung der inhaltlichen Berechtigung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 ist eine Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmen (VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 20215/21/0101). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass bei einer solchen Interessenabwägung auch ein Vorbringen zu berücksichtigen ist, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH vom
  9. Oktober 2005, Zl. 2002/21/0132, und darauf Bezug nehmend VwGH vom
  10. März 2006, Zl. 2004/21/0191; siehe in diesem Sinn auch zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH vom
  11. April 2011, Zl. 2011/01/0093). Es ist weiters Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei dieser Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen ist vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Jänner 2013, Zl. 2012/23/0006). Auch diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 27.08.2015 eingetreten ist. Generell hat bereits die belangte Behörde richtig festgehalten, dass aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 26.07.2016 hervorgeht, dass sich seit der Entscheidung des BVwG vom 27.08.2015 nichts Gravierendes geändert hat. Der BF legte zwar im gegenständlichen Verfahren medizinische Unterlagen vor, welche nach der Entscheidung des BVwG entstanden sind, jedoch ergibt sich daraus, dass eben keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist (vgl. Feststellungen). Insbesondere ist auch festzuhalten, dass entgegen der Ausführung in der Beschwerde der BF offensichtlich auch nicht auf einen Katheter angewiesen ist, sondern lediglich für einige Monate einen tragen musste, wie er dies in der Einvernahme selbst angab. Zusätzlich hat der BF in der Einvernahme selbst angegeben, dass lediglich "das mit dem Katheter" dazugekommen sei, die Hepatitis sei "immer gleich". Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollen betreffend der Hepatitis gemäß vorgelegter Ambulanzkarte nun nicht mehr halbjährlich sondern jährlich durchgeführt werden, was letztlich sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hindeutet.Auch diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des BF im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 27.08.2015 eingetreten ist. Generell hat bereits die belangte Behörde richtig festgehalten, dass aus den Angaben des BF in der Einvernahme vom 26.07.2016 hervorgeht, dass sich seit der Entscheidung des BVwG vom 27.08.2015 nichts Gravierendes geändert hat. Der BF legte zwar im gegenständlichen Verfahren medizinische Unterlagen vor, welche nach der Entscheidung des BVwG entstanden sind, jedoch ergibt sich daraus, dass eben keine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist vergleiche Feststellungen). Insbesondere ist auch festzuhalten, dass entgegen der Ausführung in der Beschwerde der BF offensichtlich auch nicht auf einen Katheter angewiesen ist, sondern lediglich für einige Monate einen tragen musste, wie er dies in der Einvernahme selbst angab. Zusätzlich hat der BF in der Einvernahme selbst angegeben, dass lediglich "das mit dem Katheter" dazugekommen sei, die Hepatitis sei "immer gleich". Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrollen betreffend der Hepatitis gemäß vorgelegter Ambulanzkarte nun nicht mehr halbjährlich sondern jährlich durchgeführt werden, was letztlich sogar auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes des BF seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung hindeutet. Auch zu diesem Vorbringen ist damit darauf hinzuweisen, dass dieses von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung vom 27.08.2015 mitumfasst ist und der BF auch in diesem Zusammenhang im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vorgebracht hat, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der (privaten und familiären) Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß § 58 abs. 10 AsylG zurück.Auch zu diesem Vorbringen ist damit darauf hinzuweisen, dass dieses von der Rechtskraftwirkung der Entscheidung vom 27.08.2015 mitumfasst ist und der BF auch in diesem Zusammenhang im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vorgebracht hat, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung der (privaten und familiären) Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wies die belangte Behörden den Antrag daher zu Recht gemäß Paragraph 58, abs. 10 AsylG zurück. II.3.
  13. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht nur gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG sondern auch gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen ist.römisch zwei.3.
  14. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht nur gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG sondern auch gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückzuweisen ist. Zur Klarstellung wird abschließend festgehalten, dass das ho. Gericht die Ausführungen der belangten Behörde als tragfähig erachtet und jene Ausführungen des ho. Gerichts, welche darüber hinausgehen, lediglich als Konkretisierungen bzw. Abrundungen hierzu zu betrachten sind. Die Beschwerde war daher abzuweisen. II.3.
  15. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.römisch zwei.3.
  16. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war. II.3.
  17. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.römisch zwei.3.
  18. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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