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{'item': 'W101 2001804-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 31§ 6§ 39§ 61§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW101 2001804-1 SpruchW101 2001804-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsit

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Datenschutzbehörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.05.2009 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission eine Datenschutzbeschwerde

§ 31Abs.

2 DSG 2000 ein und begründete diese folgendermaßen:Am 25.05.2009 brachte der Beschwerdeführer bei der Datenschutzkommission eine Datenschutzbeschwerde

Paragraph 31, Absatz 2, DSG 2000 ein und begründete diese folgendermaßen: Zwischen der Beschwerdegegnerin und der Krankenfürsorge der Beamten der Beschwerdegegnerin bestehe Personalunion, wodurch dieselben Mitarbeiter über Daten als Arbeitgeber sowie über Daten als Krankenversicherer in untragbarer Wiese verfügen würden. Dies werde auch gegen den Beschwerdeführer als Dienstnehmer verwendet. Dadurch erachte er sich entsprechend seinem Vorbringen in seinem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten als verletzt und beantrage, die Datenschutzkommission möge mit Bescheid diese Rechtsverletzung feststellen. Zum Beweis des eigenen Vorbringens waren einige Unterlagen aus den Jahren 2006 und 2007 vorgelegt worden. In der Folge erteilte die Datenschutzkommission dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag, seine Beschwerde in näher bezeichneten Punkten zu präzisieren sowie - unter Hinweis auf die gesetzlichen Verjährungsbestimmungen - aktuelle Bescheinigungsmittel beizubringen. Mit Schreiben vom 25.06.2009 legte der Beschwerdeführer weitere Schreiben der Beschwerdegegnerin und Krankenfürsorge vor und führte dazu näher aus, dass die personelle Vernetzung und die Überschneidungen der Kompetenzen alle bei der Beamten-Krankenfürsorge der Beschwerdegegnerin versicherten Personen beträfen, sodass auch um die Überprüfung dieses Missstandes ersucht würde. Dieser Stellungnahme waren vier von der Beschwerdegegnerin an verschiedene Fachärzte gerichtete Schreiben aus den Jahren 2006 und 2008, in welchen um gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers ersucht worden und in welchen die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers (eigene Versicherungsmakler GmbH) erwähnt worden war, angeschlossen. Am 29.07.2009 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail - in Ergänzung der Datenschutzbeschwerde vom 25.05.2009 - ein als weitere "Datenschutzbeschwerde" bezeichnetes Schreiben. Zum Beweis des eigenen Vorbringens legte er ein Schreiben des Arztes Dr. XXXX an die Krankenkasse samt Diagnose vom 02.07.2009 vor. Dazu führte er aus, dass dieses Schriftstück von der Beschwerdegegnerin offensichtlich - obwohl es sich in einem verschlossenen Umschlag befunden hätte und nicht an diese adressiert gewesen wäre - geöffnet, kopiert, mit einem handschriftlichem Vermerk des Stadtamtsdirektors versehen und im "Pensionsakt" des Beschwerdeführers abgelegt worden sei. Der "Pensionsakt" sei der Gattin des Beschwerdeführers am 09.09.2009 aufgrund einer Vollmacht des Beschwerdeführers kopiert durch das Personalamt der Beschwerdegegnerin übergeben worden. Es seien somit nachweislich besonders sensible, schutzwürdige personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Beschwerdeführers weitergegeben bzw. beschafft worden.Am 29.07.2009 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail - in Ergänzung der Datenschutzbeschwerde vom 25.05.2009 - ein als weitere "Datenschutzbeschwerde" bezeichnetes Schreiben. Zum Beweis des eigenen Vorbringens legte er ein Schreiben des Arztes Dr. römisch 40 an die Krankenkasse samt Diagnose vom 02.07.2009 vor. Dazu führte er aus, dass dieses Schriftstück von der Beschwerdegegnerin offensichtlich - obwohl es sich in einem verschlossenen Umschlag befunden hätte und nicht an diese adressiert gewesen wäre - geöffnet, kopiert, mit einem handschriftlichem Vermerk des Stadtamtsdirektors versehen und im "Pensionsakt" des Beschwerdeführers abgelegt worden sei. Der "Pensionsakt" sei der Gattin des Beschwerdeführers am 09.09.2009 aufgrund einer Vollmacht des Beschwerdeführers kopiert durch das Personalamt der Beschwerdegegnerin übergeben worden. Es seien somit nachweislich besonders sensible, schutzwürdige personenbezogene Daten ohne Zustimmung des Beschwerdeführers weitergegeben bzw. beschafft worden. Im Schreiben vom 02.07.2009 bezeichnete der ausstellende Arzt den Beschwerdeführer als "Patient dzt. lfd im Krankenstand" und stellte folgende Diagnosen: "Cervikalsyndrom, somat. Depression, akute Depression, Schlafstörung, Palpitationen, St. p. PTCA (Stenting LAD/CX mit DES) 1/08, coronare Herzkrankheit, Hyperlipidaemie, unklares abdominales ZB". Am rechten oberen Eck des Schreibens war folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: "wurde v. Bl XXXX im Zuge der Abholung des RSa-Briefes ‚Aufforderung zum Dienstantritt' am späteren Nachmittag des 2.7.2009 bei der Stadtpolizei abgegeben, dies lt. Auskunft von Obst. XXXX."Im Schreiben vom 02.07.2009 bezeichnete der ausstellende Arzt den Beschwerdeführer als "Patient dzt. lfd im Krankenstand" und stellte folgende Diagnosen: "Cervikalsyndrom, somat. Depression, akute Depression, Schlafstörung, Palpitationen, St. p. PTCA (Stenting LAD/CX mit DES) 1/08, coronare Herzkrankheit, Hyperlipidaemie, unklares abdominales ZB". Am rechten oberen Eck des Schreibens war folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: "wurde v. Bl römisch 40 im Zuge der Abholung des RSa-Briefes ‚Aufforderung zum Dienstantritt' am späteren Nachmittag des 2.7.2009 bei der Stadtpolizei abgegeben, dies lt. Auskunft von Obst. römisch 40 ." Zu dieser Datenschutzbeschwerde gewährte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.09.2009 der Beschwerdegegnerin, der Stadtgemeinde XXXX, das Parteiengehör und forderte sie auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben.Zu dieser Datenschutzbeschwerde gewährte die belangte Behörde mit Schreiben vom 27.09.2009 der Beschwerdegegnerin, der Stadtgemeinde römisch 40 , das Parteiengehör und forderte sie auf, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen und gegebenenfalls zum Beweis des eigenen Vorbringens geeignete Beweismittel vorzulegen oder anzugeben. Nach gewährter Fristverlängerung legte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17.08.2009 eine umfangreiche Stellungnahme vor, in der sie im Wesentlichen ausführte: Die vom Beschwerdeführer monierte Personalunion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Krankenfürsorge der Beamten der Beschwerdegegnerin sei nicht unzulässig. Überdies war insbesondere auf die einzelnen Schreiben eingegangen und auf die Verjährungsfristen hingewiesen worden. Dazu gab der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 23.09.2009 eine Stellungnahme ab, in welcher er im Wesentlichen erneut Kritik an der Personalunion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Krankenfürsorge der Beamten der Beschwerdegegnerin übte. Mit Bescheid vom 27.11.2009, Zl. DSB-K121.532/0013-DSK/2009, wies die Datenschutzkommission die Datenschutzbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe der Inhalte einer Disziplinaranzeige an Kollegen und andere Behörden sowie die unrichtige Wiedergabe der Inhalte eines Gutachtens der XXXX Gleichbehandlungskommission an Kollegen und Sachverständige rügte, zurück (Spruchpunkt 1.). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin in Personalunion sowohl für Personalangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der Krankenfürsorge kritisierte, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.).Mit Bescheid vom 27.11.2009, Zl. DSB-K121.532/0013-DSK/2009, wies die Datenschutzkommission die Datenschutzbeschwerde, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die Weitergabe der Inhalte einer Disziplinaranzeige an Kollegen und andere Behörden sowie die unrichtige Wiedergabe der Inhalte eines Gutachtens der römisch 40 Gleichbehandlungskommission an Kollegen und Sachverständige rügte, zurück (Spruchpunkt 1.). Soweit der Beschwerdeführer die Verwendung von Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin in Personalunion sowohl für Personalangelegenheiten sowie für Angelegenheiten der Krankenfürsorge kritisierte, wies die belangte Behörde die Beschwerde ab (Spruchpunkt 2.). Mit Schreiben vom 13.01.2010 erhob der Beschwerdeführer gegen den Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und machte darin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2013, ZI. 2010/17/0008, war der Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 27.11.2009 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer habe zum Beweis der behaupteten Rechtsverletzung vier Schreiben der Personalabteilung der Beschwerdegegnerin an verschiedene Fachärzte mit dem Ersuchen um Erstellung medizinischer Gutachten zur Dauer der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ein eine Diagnose enthaltendes Schreiben eines behandelnden Arztes des Beschwerdeführers an die Krankenfürsorge vom 02.07.2009 vorgelegt. Die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass dieses Schreiben an die Krankenfürsorge gerichtet gewesen sei, er es aber in dem seiner Gattin vom Personalamt ausgefolgten "Pensionsakt" vorgefunden habe. In Bezug auf das Diagnoseschreiben von Dr. XXXX ließen sich aus dem Bescheid "keine Ermittlungsergebnisse zu der Frage entnehmen, wie das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben in den bei der Personalabteilung aufliegenden Pensionsakt des Beschwerdeführers gelangte". Diesbezüglich habe die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise dargelegt, "warum das unter Vorlage eines Beweismittels erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein keine Behauptung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine konkrete Datenübermittlung darstellen könnte".Der Beschwerdeführer habe zum Beweis der behaupteten Rechtsverletzung vier Schreiben der Personalabteilung der Beschwerdegegnerin an verschiedene Fachärzte mit dem Ersuchen um Erstellung medizinischer Gutachten zur Dauer der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers sowie ein eine Diagnose enthaltendes Schreiben eines behandelnden Arztes des Beschwerdeführers an die Krankenfürsorge vom 02.07.2009 vorgelegt. Die belangte Behörde habe sich damit nicht auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer angegeben hätte, dass dieses Schreiben an die Krankenfürsorge gerichtet gewesen sei, er es aber in dem seiner Gattin vom Personalamt ausgefolgten "Pensionsakt" vorgefunden habe. In Bezug auf das Diagnoseschreiben von Dr. römisch 40 ließen sich aus dem Bescheid "keine Ermittlungsergebnisse zu der Frage entnehmen, wie das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben in den bei der Personalabteilung aufliegenden Pensionsakt des Beschwerdeführers gelangte". Diesbezüglich habe die belangte Behörde in nicht nachvollziehbarer Weise dargelegt, "warum das unter Vorlage eines Beweismittels erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers von vornherein keine Behauptung einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch eine konkrete Datenübermittlung darstellen könnte". Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorwurf der widerrechtlichen Weitergabe personenbezogener Daten an Sachverständige im Rahmen von vier Gutachtensaufträgen der Personalabteilung der Beschwerdegegnerin an verschiedene Fachärzte auseinandergesetzt. Im fortgesetzten Verfahren forderte die Datenschutzkommission die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14.08.2013 auf, binnen zwei Wochen insbesondere dazu Stellung zu nehmen, wie das Schreiben an die Krankenfürsorge vom 02.07.2009 in den bei der Personalabteilung aufliegenden "Pensionsakt" des Beschwerdeführers gelangt sei. Nach gewährter Fristerstreckung gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 02.09.2013 folgende Stellungnahme ab: Die Erwähnung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen ärztlichen Beauftragungen sei vor allem deshalb erfolgt, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass im Zuge der medizinischen Betrachtung, insbesondere der beruflichen Gesamtbelastung, auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung von Bedeutung sein könne. Dabei handle es sich um allgemein verfügbare Daten, welche über das Firmenbuch bzw. das Gewerberegister von jedermann eingesehen werden könnten, sodass kein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung bestehen könne. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sei mit Bescheid der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26.06.2009 zum Dienstantritt bei der Stadtgemeinde XXXX, Stadtpolizei, aufgefordert worden. Diese Aufforderung sei dem Beschwerdeführer sowohl im Wege der Post als auch im Wege der Stadtpolizei zugestellt worden. Das Aufforderungsschreiben sei am 02.07.2009 durch Hinterlegung mit Abholfrist ab 02.07.2009 zugestellt worden. Offenbar habe der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 02.07.2009 behoben und noch am selben Tag den praktischen Arzt Dr. XXXX kontaktiert, der das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 02.07.2009 betreffend Krankenstand samt festgestellten Diagnosen verfasst habe. Als der Beschwerdeführer am 02.07.2009 gegen 17:30 Uhr die Stadtpolizei aufgesucht habe, um von dieser die zweite Ausfertigung der Aufforderung zum Dienstantritt abzuholen, habe er dort das Schreiben von Dr. XXXX im Sinne der Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Dokumentation seines Krankenstandes überreicht. Der dienstführende Beamte der Stadtpolizei habe daraufhin die an das Personalamt gerichtete Krankmeldung vom 02.07.2009 verfasst. Das Schreiben von Dr. XXXX sei nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in einem verschlossenen, an die Krankenfürsorge adressierten Kuvert überreicht worden, sondern offen zur Vorlage im Dienstweg an den Dienstgeber im Sinne einer Dokumentation seines Krankenstandes samt Rechtfertigung seiner dienstlichen Abwesenheit. Dies ergebe sich auch aus dem auf dem Schreiben von Dr. XXXX angebrachten Vermerk des Stadtamtdirektors, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer im Zuge der Abholung des RSa-Briefes "Aufforderung zum Dienstantritt" am späteren Nachmittag des 02.07.2009 bei der Stadtpolizei abgegeben worden sei. Die Richtigkeit dieser Tatsache ergebe sich auch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.07.2009.Nach gewährter Fristerstreckung gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 02.09.2013 folgende Stellungnahme ab: Die Erwähnung der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers in den verfahrensgegenständlichen ärztlichen Beauftragungen sei vor allem deshalb erfolgt, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass im Zuge der medizinischen Betrachtung, insbesondere der beruflichen Gesamtbelastung, auch die Ausübung einer Nebenbeschäftigung von Bedeutung sein könne. Dabei handle es sich um allgemein verfügbare Daten, welche über das Firmenbuch bzw. das Gewerberegister von jedermann eingesehen werden könnten, sodass kein diesbezügliches schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung bestehen könne. Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sei mit Bescheid der Beschwerdegegnerin abgewiesen worden, der Beschwerdeführer sei mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26.06.2009 zum Dienstantritt bei der Stadtgemeinde römisch 40 , Stadtpolizei, aufgefordert worden. Diese Aufforderung sei dem Beschwerdeführer sowohl im Wege der Post als auch im Wege der Stadtpolizei zugestellt worden. Das Aufforderungsschreiben sei am 02.07.2009 durch Hinterlegung mit Abholfrist ab 02.07.2009 zugestellt worden. Offenbar habe der Beschwerdeführer dieses Schreiben am 02.07.2009 behoben und noch am selben Tag den praktischen Arzt Dr. römisch 40 kontaktiert, der das verfahrensgegenständliche Schreiben vom 02.07.2009 betreffend Krankenstand samt festgestellten Diagnosen verfasst habe. Als der Beschwerdeführer am 02.07.2009 gegen 17:30 Uhr die Stadtpolizei aufgesucht habe, um von dieser die zweite Ausfertigung der Aufforderung zum Dienstantritt abzuholen, habe er dort das Schreiben von Dr. römisch 40 im Sinne der Vorlage eines ärztlichen Attestes zur Dokumentation seines Krankenstandes überreicht. Der dienstführende Beamte der Stadtpolizei habe daraufhin die an das Personalamt gerichtete Krankmeldung vom 02.07.2009 verfasst. Das Schreiben von Dr. römisch 40 sei nicht - wie vom Beschwerdeführer behauptet - in einem verschlossenen, an die Krankenfürsorge adressierten Kuvert überreicht worden, sondern offen zur Vorlage im Dienstweg an den Dienstgeber im Sinne einer Dokumentation seines Krankenstandes samt Rechtfertigung seiner dienstlichen Abwesenheit. Dies ergebe sich auch aus dem auf dem Schreiben von Dr. römisch 40 angebrachten Vermerk des Stadtamtdirektors, dass dieses Schreiben vom Beschwerdeführer im Zuge der Abholung des RSa-Briefes "Aufforderung zum Dienstantritt" am späteren Nachmittag des 02.07.2009 bei der Stadtpolizei abgegeben worden sei. Die Richtigkeit dieser Tatsache ergebe sich auch aus dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.07.2009. Dieser Stellungnahme waren folgende Beilagen angeschlossen:

  1. a)der den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand abweisende Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 24.06.2009 sowie die Aufforderung zum Dienstantritt vom 29.06.2009;
  2. b)ein Rückschein (RSa), GZ "DA" (Dienstantritt), aus welchem hervorgehe, dass am 02.07.2009 ein Zustellversuch stattgefunden habe und das Dokument betreffend Dienstantritt ab 02.07.2009 zur Abholung bereit liege;
  3. c)das an "die zuständige Kasse" adressierte Schreiben von Dr. XXXX vom 02.07.2009;
  4. c)das an "die zuständige Kasse" adressierte Schreiben von Dr. römisch 40 vom 02.07.2009;
  5. d)die vom dienstführenden Beamten an die Personalabteilung der Beschwerdegegnerin erstattete Krankmeldung vom 02.07.2009 mit folgendem Inhalt: "Es wird gemeldet, dass sich Herr XXXX ab 02.07.2009 um 17:30 Uhr im Krankenstand befindet";
  6. d)die vom dienstführenden Beamten an die Personalabteilung der Beschwerdegegnerin erstattete Krankmeldung vom 02.07.2009 mit folgendem Inhalt: "Es wird gemeldet, dass sich Herr römisch 40 ab 02.07.2009 um 17:30 Uhr im Krankenstand befindet";
  7. e)das Schreiben des Beschwerdeführers an die Personalabteilung vom 06.07.2009, in welchem u.a. auf das Schreiben von Dr. XXXX und die darin angeführte Diagnose Bezug genommen wird.
  8. e)das Schreiben des Beschwerdeführers an die Personalabteilung vom 06.07.2009, in welchem u.a. auf das Schreiben von Dr. römisch 40 und die darin angeführte Diagnose Bezug genommen wird. Daraufhin gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.10.2013 folgende Stellungnahme ab: Die Übergabe des Schreibens von Dr. XXXX habe sich anders gestaltet. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben Bezirksinspektor XXXX an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in einem verschlossenen und an die KFA XXXX adressierten Kuvert persönlich übergeben. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin in einem verschlossenen Kuvert erhalten. Dies könne XXXX, die Gattin des Beschwerdeführers, bestätigen. Weiters sei unrichtig, dass ein hinterlegtes Schreiben am selben Tag behoben werden könne. Der Beschwerdeführer hätte die Aufforderung zum Dienstantritt - was durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Filialleiterin der zuständigen Postfiliale belegbar sei - frühestens am 03.07.2009 beheben können. Daher sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 vor 17:30 Uhr das Schreiben von Dr. XXXX hätte übergeben können. Der Beschwerdeführer hätte sich mündlich krank gemeldet, wie dies dem dienstlichen Usus entspreche. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben an die KFA XXXX der Dienstbehörde vorgelegt habe - dies, um einen Dienstantritt im Krankheitsfalle doch noch zu verhindern, - ändere nichts daran, dass das Schreiben vom Beschwerdeführer an die KFA XXXX gerichtet worden sei. Einer Krankmeldung müsse keine Diagnose beigelegt werden.Die Übergabe des Schreibens von Dr. römisch 40 habe sich anders gestaltet. Der Beschwerdeführer habe dieses Schreiben Bezirksinspektor römisch 40 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers in einem verschlossenen und an die KFA römisch 40 adressierten Kuvert persönlich übergeben. Im Gegenzug habe der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin in einem verschlossenen Kuvert erhalten. Dies könne römisch 40 , die Gattin des Beschwerdeführers, bestätigen. Weiters sei unrichtig, dass ein hinterlegtes Schreiben am selben Tag behoben werden könne. Der Beschwerdeführer hätte die Aufforderung zum Dienstantritt - was durch Zeugeneinvernahme der ehemaligen Filialleiterin der zuständigen Postfiliale belegbar sei - frühestens am 03.07.2009 beheben können. Daher sei es unmöglich, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 vor 17:30 Uhr das Schreiben von Dr. römisch 40 hätte übergeben können. Der Beschwerdeführer hätte sich mündlich krank gemeldet, wie dies dem dienstlichen Usus entspreche. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben an die KFA römisch 40 der Dienstbehörde vorgelegt habe - dies, um einen Dienstantritt im Krankheitsfalle doch noch zu verhindern, - ändere nichts daran, dass das Schreiben vom Beschwerdeführer an die KFA römisch 40 gerichtet worden sei. Einer Krankmeldung müsse keine Diagnose beigelegt werden. Zum Beweis des eigenen Vorbringens war die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes (RSa-Brief, GZ "DA") (Formular 1 zu § 17 Abs. 2 des Zustellgesetzes), an der Abgabestelle hinterlassen am 02.07.2009, mit dem Hinweis, dass das behördliche Schriftstück ab "heute" bei einer näher bezeichneten Postfiliale zur Abholung bereit liege, vorgelegt worden.Zum Beweis des eigenen Vorbringens war die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes (RSa-Brief, GZ "DA") (Formular 1 zu Paragraph 17, Absatz 2, des Zustellgesetzes), an der Abgabestelle hinterlassen am 02.07.2009, mit dem Hinweis, dass das behördliche Schriftstück ab "heute" bei einer näher bezeichneten Postfiliale zur Abholung bereit liege, vorgelegt worden. Mit Bescheid vom 03.01.2014, Zl. DSB-K121.532/0001-DSB/2014, wies die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.05.2009 (eingelangt am 27.05.2009) gegen die Stadtgemeinde XXXX (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab.Mit Bescheid vom 03.01.2014, Zl. DSB-K121.532/0001-DSB/2014, wies die Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers vom 25.05.2009 (eingelangt am 27.05.2009) gegen die Stadtgemeinde römisch 40 (Beschwerdegegnerin) wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung ab. Als Sachverhaltsfeststellungen hielt die belangte Behörde im o.a. Bescheid fest: Der Beschwerdeführer sei seit 01.07.1984 pragmatisierter Gemeindebediensteter bei der Gemeindewache der Beschwerdegegnerin. Als Nebenbeschäftigung betreibe der Beschwerdeführer eine Versicherungsmakler GmbH bzw. sei dort beschäftigt. Aufgrund der mit einem Schießunfall am 03.11.2003 zusammenhängenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ersuchte dieser mit Antrag vom 22.11.2005 um Versetzung in den dauernden Ruhestand. Im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens seien mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.08., 30.08. und 28.11.2008 diverse Fachärzte aus dem Bereich der Psychologie/Psychiatrie ersucht worden, eine gutachterliche Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzugeben. Diese Schreiben seien postalisch versendet worden. ln diesen Schreiben sei stets erwähnt, dass der Beschwerdeführer seit 01.07.1984 pragmatisierter Gemeindebeamter bei der Gemeindewache der Beschwerdegegnerin sei und als Nebenbeschäftigung eine eigene Versicherungsmakler GmbH betreibe. Der Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand sei mit Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 24.06.2009, in welchen auch die gutachterlichen Äußerungen der beauftragten Fachärzte eingeflossen seien, abgewiesen worden. Mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 29.06.2009 sei der Beschwerdeführer zum unverzüglichen Dienstantritt aufgefordert worden. Dieses Schreiben sei sowohl postalisch mittels RSa-Brief als auch im Wege der Gemeindewache an den Beschwerdeführer versandt worden. Da der erste postalische Zustellversuch am 02.07.2009 gescheitert wäre, sei an der Abgabestelle des Beschwerdeführers eine Hinterlegungsurkunde mit dem Hinweis hinterlassen worden, dass der Beschwerdeführer das Schriftstück ab 02.07.2009 bei der zuständigen Postfiliale abholen könne. Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück am 02.07.2009 behoben und am selben Tag den Arzt Dr. XXXX aufgesucht, welcher ein an "die zuständige Kasse" adressiertes Diagnoseschreiben verfasst hätte.Der Beschwerdeführer habe das Schriftstück am 02.07.2009 behoben und am selben Tag den Arzt Dr. römisch 40 aufgesucht, welcher ein an "die zuständige Kasse" adressiertes Diagnoseschreiben verfasst hätte. Am selben Tag sei der Beschwerdeführer bei der Gemeindewache vorstellig geworden, um sich krank zu melden. Dabei sei dem diensthabenden Gemeindewachebeamten das Diagnoseschreiben von Dr. XXXX ausgehändigt worden, welcher dieses samt Krankenstandsmeldung an die Dienstbehörde weitergeleitet habe.Am selben Tag sei der Beschwerdeführer bei der Gemeindewache vorstellig geworden, um sich krank zu melden. Dabei sei dem diensthabenden Gemeindewachebeamten das Diagnoseschreiben von Dr. römisch 40 ausgehändigt worden, welcher dieses samt Krankenstandsmeldung an die Dienstbehörde weitergeleitet habe. Als Beweiswürdigung führte die belangte Behörde unter anderem an: Hinsichtlich der Darstellung, wie das Schreiben von Dr. XXXX vom 02.07.2009 in den "Pensionsakt" des Beschwerdeführers gelangt sei, folge die Behörde der nachvollziehbaren und gut dokumentierten Darstellung der Beschwerdegegnerin. So sei sowohl auf dem Rückschein als auch auf der postalischen Hinterlegungsurkunde, welche aufgrund der GZ "DA" und des Datums nur die Aufforderung zum Dienstantritt betreffen könnte, vermerkt, dass das Dokument ab 02.07.2009 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereit liege. Da der Beschwerdeführer - wie den Akten zu entnehmen sei - sein Verfahren um Versetzung in den dauernden Ruhestand mit großer Vehemenz betrieben habe, liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Dienstantritt am 02.07.2009 behoben und anschließend Dr. XXXX aufgesucht habe, um seine Dienstunfähigkeit - welche von der Beschwerdegegnerin bestritten worden sei - zu untermauern. Dass das Schreiben von Dr. XXXX vom Beschwerdeführer unverschlossen bei der Gemeindewache abgegeben worden sei, ergebe sich für die Behörde aus dem erwähnten handschriftlichen Vermerk in der rechten oberen Ecke dieses Schreibens. Die Behörde gehe davon aus, dass ein mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauter und auf diese angelobter Gemeindebeamter nicht ein, nicht an die Behörde adressiertes, verschlossenes Kuvert öffnet, zumal dies vom § 118 StGB unter Strafe gestellt werde. Weiters ergebe sich die Übergabe des Schreibens von Dr. XXXX aus dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.07.2009, in welchem auch auf die "am gleichen Tag [Anmerkung 02.07.2009] übergebene ärztliche Bestätigung" Bezug genommen werde. Der Darstellung des Beschwerdeführers sei hingegen nicht zu folgen, da er - abgesehen von Zeugenaussagen, denen aber aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wohl nur mehr geringer Wert zuzumessen sei, - keine Beweismittel zur Vorlage gebracht habe, die seine Version nachvollziehbar zu stützen vermögen würden.Hinsichtlich der Darstellung, wie das Schreiben von Dr. römisch 40 vom 02.07.2009 in den "Pensionsakt" des Beschwerdeführers gelangt sei, folge die Behörde der nachvollziehbaren und gut dokumentierten Darstellung der Beschwerdegegnerin. So sei sowohl auf dem Rückschein als auch auf der postalischen Hinterlegungsurkunde, welche aufgrund der GZ "DA" und des Datums nur die Aufforderung zum Dienstantritt betreffen könnte, vermerkt, dass das Dokument ab 02.07.2009 bei der zuständigen Postfiliale zur Abholung bereit liege. Da der Beschwerdeführer - wie den Akten zu entnehmen sei - sein Verfahren um Versetzung in den dauernden Ruhestand mit großer Vehemenz betrieben habe, liege die Annahme nahe, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Dienstantritt am 02.07.2009 behoben und anschließend Dr. römisch 40 aufgesucht habe, um seine Dienstunfähigkeit - welche von der Beschwerdegegnerin bestritten worden sei - zu untermauern. Dass das Schreiben von Dr. römisch 40 vom Beschwerdeführer unverschlossen bei der Gemeindewache abgegeben worden sei, ergebe sich für die Behörde aus dem erwähnten handschriftlichen Vermerk in der rechten oberen Ecke dieses Schreibens. Die Behörde gehe davon aus, dass ein mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauter und auf diese angelobter Gemeindebeamter nicht ein, nicht an die Behörde adressiertes, verschlossenes Kuvert öffnet, zumal dies vom Paragraph 118, StGB unter Strafe gestellt werde. Weiters ergebe sich die Übergabe des Schreibens von Dr. römisch 40 aus dem an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 06.07.2009, in welchem auch auf die "am gleichen Tag [Anmerkung 02.07.2009] übergebene ärztliche Bestätigung" Bezug genommen werde. Der Darstellung des Beschwerdeführers sei hingegen nicht zu folgen, da er - abgesehen von Zeugenaussagen, denen aber aufgrund des verstrichenen Zeitraumes wohl nur mehr geringer Wert zuzumessen sei, - keine Beweismittel zur Vorlage gebracht habe, die seine Version nachvollziehbar zu stützen vermögen würden. Aus diesen Sachverhaltsfeststellungen folgerte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht: Die Datenschutzbeschwerde habe sich als unbegründet erwiesen, da ein Sachverhalt auf dessen Grundlage dieser Folge gegeben hätte werden können, aus nachstehenden Gründen nicht festgestellt werden habe können. 1. Zu den von der Beschwerdegegnerin an diverse fachärztliche Sachverständige gerichteten Schreiben aus dem Jahr 2008 moniere der Beschwerdeführer, dass den fachärztlichen Sachverständigen von der Beschwerdegegnerin die Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers mitgeteilt worden sei. Diese Information hänge jedoch laut Beschwerdeführer in keiner Weise mit seinem Gesundheitszustand zusammen und bewirke eine negative Beeinflussung der Sachverständigen. Die belangte Behörde hielt an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass keine elektronische Datenübermittlung zwischen der Beschwerdegegnerin und den konsultierten Sachverständigen stattgefunden habe. Die Frage der Übermittlung sei daher einzig am Maßstab des § 1 DSG 2000 zu prüfen. § 1 Abs. 2 DSG 2000 lege die Möglichkeiten der Beschränkung des (verfassungsrechtlich gewährleisteten) Rechts auf Geheimhaltung fest. In Bezug auf staatliche Behörden, wie die Beschwerdegegnerin, sei ein Eingriff nur aufgrund von Gesetzen zulässig.Die belangte Behörde hielt an dieser Stelle ausdrücklich fest, dass keine elektronische Datenübermittlung zwischen der Beschwerdegegnerin und den konsultierten Sachverständigen stattgefunden habe. Die Frage der Übermittlung sei daher einzig am Maßstab des Paragraph eins, DSG 2000 zu prüfen. Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 lege die Möglichkeiten der Beschränkung des (verfassungsrechtlich gewährleisteten) Rechts auf Geheimhaltung fest. In Bezug auf staatliche Behörden, wie die Beschwerdegegnerin, sei ein Eingriff nur aufgrund von Gesetzen zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben seien beim Ermittlungsverfahren im Zuge des behördlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens, auf welches das DVG bzw. subsidiär das AVG anzuwenden sei (vgl. dazu § 1 Abs. 1 DVG), verfasst worden, um zu ermitteln, ob - aus medizinischer Sicht - die Voraussetzungen für eine dauernde Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit vorliegen würden. Die Beantwortung dieser Frage habe somit eine Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der Beschwerdegegnerin als Dienstbehörde gesetzlich übertragenen Aufgabe dargestellt.Die von der Beschwerdegegnerin verfassten Schreiben seien beim Ermittlungsverfahren im Zuge des behördlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens, auf welches das DVG bzw. subsidiär das AVG anzuwenden sei vergleiche dazu Paragraph eins, Absatz eins, DVG), verfasst worden, um zu ermitteln, ob - aus medizinischer Sicht - die Voraussetzungen für eine dauernde Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit vorliegen würden. Die Beantwortung dieser Frage habe somit eine Voraussetzung für die Wahrnehmung einer der Beschwerdegegnerin als Dienstbehörde gesetzlich übertragenen Aufgabe dargestellt. Folglich könne daher aus datenschutzrechtlicher Sicht der Argumentation der Beschwerdegegnerin nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführe, dass die Erwähnung der Nebenbeschäftigung (und der damit verbundenen Arbeitsbelastung) ein wesentlicher Aspekt zur Beurteilung der Frage sei, ob der Beschwerdeführer - in welcher Funktion als Gemeindebediensteter auch immer - aus medizinsicher Sicht dienstfähig sei oder nicht. Für die genannte Datenübermittlung habe sohin eine Rechtsgrundlage auf Basis des DVG bzw. des AVG bestanden. 2. Das in Rede stehende Schreiben von Dr. XXXX vom 02.07.2009 sei vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (konkret: einem der Beschwerdegegnerin zuzurechnenden Organ) unverschlossen übergeben worden. Damit scheide jedoch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 Abs. 1 DSG 2000 aus.2. Das in Rede stehende Schreiben von Dr. römisch 40 vom 02.07.2009 sei vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin (konkret: einem der Beschwerdegegnerin zuzurechnenden Organ) unverschlossen übergeben worden. Damit scheide jedoch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 aus. 3. Zur behaupteten Personalunion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Krankenfürsorge der Beamten der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass diese Behauptung - zumal sie sich nicht auf ein konkretes Ereignis oder Verhalten beziehe, welches den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzen würde, - nicht geeignet sei, Beschwerdegegenstand eines Verfahrens nach § 31 DSG 2000 zu sein. Eine derartige Behauptung könne allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach § 30 DSG 2000 sein (siehe dazu bereits Punkt D.2. des Bescheides vom 27.11.2009).3. Zur behaupteten Personalunion zwischen der Beschwerdegegnerin und der Krankenfürsorge der Beamten der Beschwerdegegnerin sei festzuhalten, dass diese Behauptung - zumal sie sich nicht auf ein konkretes Ereignis oder Verhalten beziehe, welches den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzen würde, - nicht geeignet sei, Beschwerdegegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 31, DSG 2000 zu sein. Eine derartige Behauptung könne allenfalls Gegenstand eines Verfahrens nach Paragraph 30, DSG 2000 sein (siehe dazu bereits Punkt D.2. des Bescheides vom 27.11.2009). Daher sei die Datenschutzbeschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen. Am 04.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, die er mit dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete. Darin wendete er sich insbesondere gegen die Ausführungen, wonach das verfahrensgegenständliche Schreiben von Dr. XXXX vom 02.07.2009 nicht in einem verschlossenen an die Krankenfürsorge adressierten Kuvert überreicht worden, sondern offen zur Vorlage gebracht worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens habe er die Einvernahme der Zeugin XXXX, ehemalige Filialleiterin des Postamtes XXXX, sowie des Zeugen Bezirksinspektors Fritz XXXX beantragt. Die belangte Behörde habe allerdings Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ohne die von ihm beantragten Zeugen zu vernehmen, was aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtig sei und auch nicht der Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.06.2013 entspreche.Am 04.02.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen den o.a. Bescheid fristgerecht eine Beschwerde, die er mit dessen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begründete. Darin wendete er sich insbesondere gegen die Ausführungen, wonach das verfahrensgegenständliche Schreiben von Dr. römisch 40 vom 02.07.2009 nicht in einem verschlossenen an die Krankenfürsorge adressierten Kuvert überreicht worden, sondern offen zur Vorlage gebracht worden sei. Zum Beweis seines Vorbringens habe er die Einvernahme der Zeugin römisch 40 , ehemalige Filialleiterin des Postamtes römisch 40 , sowie des Zeugen Bezirksinspektors Fritz römisch 40 beantragt. Die belangte Behörde habe allerdings Sachverhaltsfeststellungen getroffen, ohne die von ihm beantragten Zeugen zu vernehmen, was aus Sicht des Beschwerdeführers unrichtig sei und auch nicht der Vorgabe des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 25.06.2013 entspreche. Ansonsten machte der Beschwerdeführer Folgendes geltend: Es sei unrichtig, dass er als Nebenbeschäftigung eine Versicherungsmakler GmbH betreibe bzw. dort beschäftigt sei. Er sei nämlich seit 01.03.2003 nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer und auch seit 01.09.2009 nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Versicherungsmakler GmbH beschäftigt. Dennoch sei die Nebenbeschäftigung in den verfahrensgegenständlichen ärztlichen Beauftragungen angeführt worden, obwohl klar gewesen sei, dass lediglich festgestellt werden sollte, ob er als Polizeibeamter dienstfähig sei oder nicht und eine zusätzliche berufliche Belastung durch eine Nebentätigkeit nicht bestanden habe. Er stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und anlässlich dieser Verhandlung die beantragten Zeugen einzuvernehmen, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden, seiner Datenschutzbeschwerde Folge zu geben und die Rechtverletzung festzustellen; in eventu den o.a. Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz vom 20.02.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete gleichzeitig eine Stellungnahme, in welcher sie im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwies und festhielt, dass keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verfahrensvorschriften vorliege. Da der angefochtene Bescheid somit nicht rechtswidrig sei, sei die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil (wiederum) nicht ermittelt wurde, ob der Beschwerdeführer das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben am 02.07.2009 in einem verschlossenen Kuvert oder "unverschlossenen" übergeben hat. Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, ob der Beschwerdeführer durch die unverschlossene Übergabe des Schreibens mit seinen Gesundheitsdaten am 02.07.2009 der Datenverwendung zugestimmt hat. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die belangte Behörde hat in den Sachverhaltsfeststellungen des o. a. Bescheides unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 bei der Gemeindewache vorstellig geworden sei, um sich krank zu melden, und habe dabei den diensthabenden Gemeindewachebeamten das Diagnoseschreiben von Dr. XXXX ausgehändigt. Dazu hat die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sie der nachvollziehbaren und gut dokumentierten Darstellung der Beschwerdegegnerin folge. Weiters hat die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung ausdrücklich angeführt, es ergebe sich aus dem erwähnten handschriftlichen Vermerk in der rechten oberen Ecke des Schreibens vom 02.07.2009, dass das Schreiben vom Beschwerdeführer "unverschlossen bei der Gemeindewache" abgegeben worden sei. Die belangte Behörde gehe nämlich davon aus, dass ein mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauter und auf diese angelobter Gemeindebeamter nicht ein nicht an die Behörde adressiertes verschlossenes Kuvert öffne.2.1. Die belangte Behörde hat in den Sachverhaltsfeststellungen des o. a. Bescheides unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 02.07.2009 bei der Gemeindewache vorstellig geworden sei, um sich krank zu melden, und habe dabei den diensthabenden Gemeindewachebeamten das Diagnoseschreiben von Dr. römisch 40 ausgehändigt. Dazu hat die belangte Behörde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sie der nachvollziehbaren und gut dokumentierten Darstellung der Beschwerdegegnerin folge. Weiters hat die belangte Behörde im Zuge der Beweiswürdigung ausdrücklich angeführt, es ergebe sich aus dem erwähnten handschriftlichen Vermerk in der rechten oberen Ecke des Schreibens vom 02.07.2009, dass das Schreiben vom Beschwerdeführer "unverschlossen bei der Gemeindewache" abgegeben worden sei. Die belangte Behörde gehe nämlich davon aus, dass ein mit der österreichischen Rechtsordnung vertrauter und auf diese angelobter Gemeindebeamter nicht ein nicht an die Behörde adressiertes verschlossenes Kuvert öffne. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des zuständigen Senates aus folgendem Grund als mangelhaft: Der handschriftliche Aktenvermerk im rechten Eck des Diagnoseschreibens stammt nicht von dem Gemeindewachebeamten XXXX, der am 02.07.2009 dieses vom Beschwerdeführer in Empfang genommen hat, sondern von dem Stadtamtsdirektor Mag. XXXX, also dem zuständigen Beamten der Dienstbehörde, was auch in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 02.09.2013 ausdrücklich bestätigt wird (siehe oben S.5). Weder der im Aktenvermerk erwähnte Oberst XXXX von der Gemeindewache noch der Stadtamtsdirektor Mag. XXXX sind bei der Übergabe des Diagnoseschreibens zugegen gewesen. Folglich hat keiner dieser Beiden aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass die Übergabe des besagten Diagnoseschreibens "unverschlossen" erfolgt ist, und reicht der Inhalt des handschriftlichen Aktenvermerkes als abschließender Beweis dafür nicht aus.Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweist sich nach Meinung des zuständigen Senates aus folgendem Grund als mangelhaft: Der handschriftliche Aktenvermerk im rechten Eck des Diagnoseschreibens stammt nicht von dem Gemeindewachebeamten römisch 40 , der am 02.07.2009 dieses vom Beschwerdeführer in Empfang genommen hat, sondern von dem Stadtamtsdirektor Mag. römisch 40 , also dem zuständigen Beamten der Dienstbehörde, was auch in der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 02.09.2013 ausdrücklich bestätigt wird (siehe oben S.5). Weder der im Aktenvermerk erwähnte Oberst römisch 40 von der Gemeindewache noch der Stadtamtsdirektor Mag. römisch 40 sind bei der Übergabe des Diagnoseschreibens zugegen gewesen. Folglich hat keiner dieser Beiden aus eigener Wahrnehmung bestätigen können, dass die Übergabe des besagten Diagnoseschreibens "unverschlossen" erfolgt ist, und reicht der Inhalt des handschriftlichen Aktenvermerkes als abschließender Beweis dafür nicht aus. Bereits dieser Mangel in der Beweiswürdigung zeigt auf, dass im gegenständlichen Fall (zum zweiten Mal) nicht abschließend ermittelt wurde, wie die Übergabe des Schreibens von Dr. XXXX am 02.07.2009 tatsächlich abgelaufen ist. Für den zuständigen Senat ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen, die von der Beschwerdegegnerin präsentierte Darstellung, der Beschwerdeführer sei bei der Gemeindewache am 02.07.2009 persönlich vorstellig geworden und habe sich mit der Übergabe des "unverschlossenen" Schreibens von Dr. XXXX krank gemeldet, für glaubhaft angesehen hat. Es könnte nämlich die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei gar nicht bei der Gemeindewache an diesem Tag vorstellig geworden, sondern sei vielmehr Bezirksinspektor XXXX zu seiner Wohnadresse gekommen und er habe ihm dort "in einem verschlossenem und an die KFA XXXX adressierten Kuvert" das Schreiben von Dr. XXXX übergeben, der Wahrheit entsprechen.Bereits dieser Mangel in der Beweiswürdigung zeigt auf, dass im gegenständlichen Fall (zum zweiten Mal) nicht abschließend ermittelt wurde, wie die Übergabe des Schreibens von Dr. römisch 40 am 02.07.2009 tatsächlich abgelaufen ist. Für den zuständigen Senat ist auch nicht nachvollziehbar, wieso die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen, die von der Beschwerdegegnerin präsentierte Darstellung, der Beschwerdeführer sei bei der Gemeindewache am 02.07.2009 persönlich vorstellig geworden und habe sich mit der Übergabe des "unverschlossenen" Schreibens von Dr. römisch 40 krank gemeldet, für glaubhaft angesehen hat. Es könnte nämlich die Darstellung des Beschwerdeführers, er sei gar nicht bei der Gemeindewache an diesem Tag vorstellig geworden, sondern sei vielmehr Bezirksinspektor römisch 40 zu seiner Wohnadresse gekommen und er habe ihm dort "in einem verschlossenem und an die KFA römisch 40 adressierten Kuvert" das Schreiben von Dr. römisch 40 übergeben, der Wahrheit entsprechen. Um den tatsächlichen Ablauf der Übergabe am 02.07.2009 abschließend feststellen zu können, sind jedenfalls weitere Ermittlungsschritte zu setzen, insbesondere sind diverse Zeugen einzuvernehmen, etwa die Gattin des Beschwerdeführers, der Beamte, der das "Kuvert" oder das "unverschlossene" Schreiben am 02.07.2009 übernommen hat (Bezirksinspektor XXXX), der Beamte, der an den Stadtamtsdirektor die entsprechende Auskunft erteilt hat (Oberst XXXX), der Stadtamtsdirektor, der den Aktenvermerk auf dem Schreiben von Dr. XXXX verfasst hat (Mag. XXXX), eine Bedienstete der zuständigen Postfiliale, wo die an den Beschwerdeführer adressierte Aufforderung zum Dienstantritt hinterlegt wurde, und allenfalls weitere Zeugen zu der Frage, welche Vorgangsweise bei der Stadtpolizei XXXX im Falle einer Krankmeldung im besagten Zeitraum üblich war. Dass mittlerweile seit 2009 ein langer Zeitraum verstrichen ist, kann weder zu Lasten des Beschwerdeführers oder dessen namhaft gemachter Zeugen gehen, noch kann allfälligen Zeugenaussagen von vornherein ein geringerer Wert zugemessen werden. Letztlich gilt es, im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens abzuklären, wie das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben von Dr. XXXX in den bei der Personalabteilung aufliegenden Personalakt des Beschwerdeführers gelangt ist.Um den tatsächlichen Ablauf der Übergabe am 02.07.2009 abschließend feststellen zu können, sind jedenfalls weitere Ermittlungsschritte zu setzen, insbesondere sind diverse Zeugen einzuvernehmen, etwa die Gattin des Beschwerdeführers, der Beamte, der das "Kuvert" oder das "unverschlossene" Schreiben am 02.07.2009 übernommen hat (Bezirksinspektor römisch 40 ), der Beamte, der an den Stadtamtsdirektor die entsprechende Auskunft erteilt hat (Oberst römisch 40 ), der Stadtamtsdirektor, der den Aktenvermerk auf dem Schreiben von Dr. römisch 40 verfasst hat (Mag. römisch 40 ), eine Bedienstete der zuständigen Postfiliale, wo die an den Beschwerdeführer adressierte Aufforderung zum Dienstantritt hinterlegt wurde, und allenfalls weitere Zeugen zu der Frage, welche Vorgangsweise bei der Stadtpolizei römisch 40 im Falle einer Krankmeldung im besagten Zeitraum üblich war. Dass mittlerweile seit 2009 ein langer Zeitraum verstrichen ist, kann weder zu Lasten des Beschwerdeführers oder dessen namhaft gemachter Zeugen gehen, noch kann allfälligen Zeugenaussagen von vornherein ein geringerer Wert zugemessen werden. Letztlich gilt es, im Zuge des gegenständlichen Ermittlungsverfahrens abzuklären, wie das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben von Dr. römisch 40 in den bei der Personalabteilung aufliegenden Personalakt des Beschwerdeführers gelangt ist. Aus diesen Erwägungen hat der zuständige Senat die obige Feststellung getroffen, dass die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben am 02.07.2009 in einem verschlossenen Kuvert oder unverschlossen übergeben hat und ob daher die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Datenverwendung vorliegt. 2.2. Hinsichtlich der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Versicherungsmakler hat die belangte Behörde - wie oben im Verfahrensgang festgehalten - im o.a. Bescheid Sachverhaltsfeststellungen getroffen und diese einer rechtlichen Beurteilung unterzogen. In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer erstmalig geltend gemacht, dass er seit 01.03.2003 nicht mehr als handelsrechtlicher Geschäftsführer und auch seit 01.09.2009 nicht mehr als gewerberechtlicher Geschäftsführer in der Versicherungsmakler GmbH beschäftigt sei. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde die Frage zu beantworten haben, ob sie in Kenntnis dessen zu derselben Begründung hinsichtlich der Nebenbeschäftigung des Beschwerdeführers als Versicherungsmakler gelangt wäre, und im verneinenden Fall noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen haben. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 39, Absatz eins, Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 61Abs.

9 DSG 2000 in der Fassung BGBL I Nr. 83/2013 ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission getreten. Am 01.01.2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes idF BGBl. I Nr. 83/2013 von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Da das gegenständliche Verfahren am 01.01.2014 bei der Datenschutzkommission anhängig gewesen war, ist die Datenschutzbehörde zur Erlassung dieses Bescheides zuständig gewesen.

Paragraph 61, Absatz 9, DSG 2000 in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 83 aus 2013, ist mit Ablauf des 31.12.2013 die Datenschutzbehörde an die Stelle der Datenschutzkommission getreten. Am 01.01.2014 bei der Datenschutzkommission anhängige Verfahren waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2013, von der Datenschutzbehörde fortzuführen. Da das gegenständliche Verfahren am 01.01.2014 bei der Datenschutzkommission anhängig gewesen war, ist die Datenschutzbehörde zur Erlassung dieses Bescheides zuständig gewesen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.

  1. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid neben dem § 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: § 1 Abs. 1 und 2 und § 31 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), BGBl. I Nr. 165/1999 idgF. Diese Gesetzesbestimmungen des DSG 2000 lauten wie folgt:3.2.
  2. Die belangte Behörde hat ihren Bescheid neben dem Paragraph eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz (DVG) auf folgende Rechtsgrundlagen gegründet: Paragraph eins, Absatz eins und 2 und Paragraph 31, Absatz 2, des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, idgF. Diese Gesetzesbestimmungen des DSG 2000 lauten wie folgt: § 1 Abs. 1 und 2 DSG 2000 (Grundrecht auf Datenschutz)Paragraph eins, Absatz eins und 2 DSG 2000 (Grundrecht auf Datenschutz) "

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur aufgrund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden." § 31 DSG 2000 (Beschwerde an die Datenschutzbehörde)Paragraph 31, DSG 2000 (Beschwerde an die Datenschutzbehörde) "
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach § 26 oder nach § 50 Abs. 1 dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach § 49 Abs. 3 verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht."
(1)Die Datenschutzbehörde erkennt über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Auskunft nach Paragraph 26, oder nach Paragraph 50, Absatz eins, dritter Satz oder in ihrem Recht auf Darlegung einer automatisierten Einzelentscheidung nach Paragraph 49, Absatz 3, verletzt zu sein, soweit sich das Auskunftsverlangen (der Antrag auf Darlegung oder Bekanntgabe) nicht auf die Verwendung von Daten für Akte im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit bezieht.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (§ 1 Abs. 1) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (§§ 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach § 32 Abs. 1 vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet.
(2)Die Datenschutzbehörde erkennt weiters über Beschwerden von Personen oder Personengemeinschaften, die behaupten, in ihrem Recht auf Geheimhaltung (Paragraph eins, Absatz eins,) oder in ihrem Recht auf Richtigstellung oder auf Löschung (Paragraphen 27 und 28) verletzt zu sein, sofern der Anspruch nicht nach Paragraph 32, Absatz eins, vor einem Gericht geltend zu machen ist oder sich gegen ein Organ im Dienste der Gesetzgebung oder der Gerichtsbarkeit richtet. [3 - 6]
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Abs. 1 oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Abs. 1) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach § 26 Abs. 4, 5 oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen."
(7)Soweit sich eine Beschwerde nach Absatz eins, oder 2 als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben und die Rechtsverletzung festzustellen. Ist eine festgestellte Verletzung im Recht auf Auskunft (Absatz eins,) einem Auftraggeber des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem auf Antrag zusätzlich die - allenfalls erneute - Reaktion auf das Auskunftsbegehren nach Paragraph 26, Absatz 4, 5, oder 10 in jenem Umfang aufzutragen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen." 3.2.
  1. Nach der Verfassungsbestimmung des § 1 Abs. 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Das Grundrecht auf Geheimhaltung ist - neben dem Recht auf Richtigstellung und dem Recht auf Löschung - ein Teil des Grundrechts auf Datenschutz.3.2.
  2. Nach der Verfassungsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse daran besteht. Das Grundrecht auf Geheimhaltung ist - neben dem Recht auf Richtigstellung und dem Recht auf Löschung - ein Teil des Grundrechts auf Datenschutz. Grundrechtsträger können natürliche Personen wie juristische Personen gleichermaßen sein. Durch das Grundrecht geschützt sind personenbezogene Daten. Unter Daten sind in diesem Zusammenhang nicht nur unschwer als personenbezogene Daten erkennbare Angaben, wie etwa Name, Geschlecht, Adresse oder der Wohnort einer Person zu verstehen, sondern beispielsweise Werturteile und damit schlechthin personenbezogene Informationen. Das Grundrecht auf Geheimhaltung schützt vor der Ermittlung, wie vor Übermittlung und Preisgabe von Daten. Dabei ist bemerkenswert, dass der Geheimhaltungsanspruch nach dem Wortlaut der Verfassungsbestimmung umfassend ist: Sämtliche personenbezogene Daten - d.h. sowohl automationsunterstützt verarbeitete Daten als auch manuelle Daten - sind, sofern ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht, geheim zu halten bzw. ist eine Ermittlung dieser Daten unzulässig. Damit kann selbst die Verwendung von Daten abseits jeglicher strukturierter Datei grundrechtsrelevant sein (Jahnel/Siegwart/Fercher Hrsg., Aktuelle Fragen des Datenschutzrechts, Wien 2007, S. 25f, und VwGH 25.06.2013, Zl. 2010/17/0008). Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

§ 1Abs.

1 DSG 2000 überhaupt besteht, ist das Vorliegen von "schutzwürdigen" Interessen. Das Vorliegen von Interessen an sich löst den Grundrechtsanspruch noch nicht aus. Es müssen schutzwürdige Interessen behauptet werden, die erst nach Vornahme einer Interessenabwägung festgestellt werden können. Kriterien für die Abwägung finden sich - wenn auch keineswegs abschließend - im Grundrecht selbst: Die allgemeine Verfügbarkeit oder die mangelnde Rückführbarkeit der Daten auf den Betroffenen schließen schutzwürdige Interessen aus. Der Betroffene selbst kann durch Zustimmung die Schutzwürdigkeit und damit seinen Geheimhaltungsanspruch aufheben (vgl. Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim Hrsg., Kommentar - DSG Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, § 1 Anm. 7.).Der zentrale Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch

Paragraph eins, Absatz eins, DSG 2000 überhaupt besteht, ist das Vorliegen von "schutzwürdigen" Interessen. Das Vorliegen von Interessen an sich löst den Grundrechtsanspruch noch nicht aus. Es müssen schutzwürdige Interessen behauptet werden, die erst nach Vornahme einer Interessenabwägung festgestellt werden können. Kriterien für die Abwägung finden sich - wenn auch keineswegs abschließend - im Grundrecht selbst: Die allgemeine Verfügbarkeit oder die mangelnde Rückführbarkeit der Daten auf den Betroffenen schließen schutzwürdige Interessen aus. Der Betroffene selbst kann durch Zustimmung die Schutzwürdigkeit und damit seinen Geheimhaltungsanspruch aufheben vergleiche Dohr/Pollirer/Weiss/Knyrim Hrsg., Kommentar - DSG Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, Paragraph eins, Anmerkung 7.). Im gegenständlichen Fall eines Diagnoseschreibens vom 02.07.2009 - einer unstrukturierten schriftlichen Unterlage bzw. einem Papieraktenteil - handelt es sich weder um eine automationsunterstützte Datenanwendung noch um eine manuelle Datei iSd DSG (zur manuellen Datei siehe VwGH 28.11.2006, Zl. 2004/06/0073 und 21.10.2004, Zl. 2004/06/0086), sodass nur das Grundrecht auf Datenschutz

§ 1

DSG 2000 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall eines Diagnoseschreibens vom 02.07.2009 - einer unstrukturierten schriftlichen Unterlage bzw. einem Papieraktenteil - handelt es sich weder um eine automationsunterstützte Datenanwendung noch um eine manuelle Datei iSd DSG (zur manuellen Datei siehe VwGH 28.11.2006, Zl. 2004/06/0073 und 21.10.2004, Zl. 2004/06/0086), sodass nur das Grundrecht auf Datenschutz

Paragraph eins, DSG 2000 zur Anwendung gelangt. Das Recht auf Geheimhaltung gilt - wie jedes Grundrecht - nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden (vgl. Erläut.RV zu § 1 in Dohr/Pollirer/ Weiss/Knyrim Hrsg., Kommentar - DSG Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, S 9):Das Recht auf Geheimhaltung gilt - wie jedes Grundrecht - nicht absolut, sondern darf durch bestimmte, zulässige Eingriffe beschränkt werden vergleiche Erläut.Regierungsvorlage zu Paragraph eins, in Dohr/Pollirer/ Weiss/Knyrim Hrsg., Kommentar - DSG Datenschutzrecht, Loseblattsammlung, S 9): Als wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz führt § 1 Abs. 2 DSG 2000 vor allem auch die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten an, in Anerkennung der Tatsache, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat.Als wichtigen Grund für eine Ausnahme vom Geheimhaltungsschutz führt Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 vor allem auch die Zustimmung des Betroffenen zur Verwendung seiner Daten an, in Anerkennung der Tatsache, dass in erster Linie der Betroffene selbst über das Schicksal der ihn betreffenden Daten zu entscheiden hat. 3.2.4. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde - wie oben auf S. 11 festgestellt - gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben am 02.07.2009 in einem verschlossenen Kuvert oder unverschlossen übergeben hat. Daher ist die maßgebende Frage offen geblieben, ob der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Schreibens von Dr. XXXX seine Zustimmung zur Datenverwendung iSd § 1 Abs. 2 DSG 2000 erteilt hat.Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde - wie oben auf S. 11 festgestellt - gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie nicht geprüft hat, ob der Beschwerdeführer das an die Krankenkasse gerichtete Schreiben am 02.07.2009 in einem verschlossenen Kuvert oder unverschlossen übergeben hat. Daher ist die maßgebende Frage offen geblieben, ob der Beschwerdeführer bei der Übergabe des Schreibens von Dr. römisch 40 seine Zustimmung zur Datenverwendung iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG 2000 erteilt hat. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Wie vom Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gefordert (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, und VwGH 22.06.2016, Ro 2016/03/ 0027), fehlen im gegenständlichen Fall brauchbare Ermittlungsergebnisse zur Feststellung des/der maßgebenden Sachverhaltes bzw. Frage. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor. Wie vom Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit der Zurückverweisung gefordert (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, und VwGH 22.06.2016, Ro 2016/03/ 0027), fehlen im gegenständlichen Fall brauchbare Ermittlungsergebnisse zur Feststellung des/der maßgebenden Sachverhaltes bzw. Frage. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/ 0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/ 0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012). 3.2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG - trotz des Antrages des Beschwerdeführers - entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG - trotz des Antrages des Beschwerdeführers - entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.4. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.4. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auszusprechen.Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2001804.1.00

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