Obsah (10)
§ 28Art. 133§ 9Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW108 2114571-1 SpruchW108 2114571-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als
§ 28Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenem Zahlungsauftrag vom 22.05.2015, Zl. XXXX , wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in einem insolvenzrechtlichen Verfahren unter "sonstige Vorschreibung Rekurs vom 16.10.2014 (bzw. 04.12.2014)" Gebühren/Kosten in einer Höhe von EUR 846,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt sohin EUR 854,00, zur Zahlung vorgeschriebenen.
- Mit für die Präsidentin des Landesgerichtes Linz erlassenem Zahlungsauftrag vom 22.05.2015, Zl. römisch 40 , wurden der nunmehrigen Beschwerdeführerin in einem insolvenzrechtlichen Verfahren unter "sonstige Vorschreibung Rekurs vom 16.10.2014 (bzw. 04.12.2014)" Gebühren/Kosten in einer Höhe von EUR 846,00 zuzüglich EUR 8,00 Einhebungsgebühr nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG), insgesamt sohin EUR 854,00, zur Zahlung vorgeschriebenen.
- Mit Schriftsatz vom 06.06.2015 ersuchte die Beschwerdeführerin, ihr die Zahlung der vorgeschriebenen Kosten und Gebühren von EUR 854,00 nachzusehen. In diesem Schriftsatz beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse wie folgt: Sie habe als wirtschaftlich tätige Bäuerin keinen Anspruch auf Pension und bekomme daher nichts bezahlt. In ihrem Eigentum stehe eine Kleinwohnung, ca. 20 m², die sie vermietet habe. Der Mieter dieser Wohnung schulde der Beschwerdeführerin EUR 8.260,00 an Mietkosten und habe die Wohnung überdies vermüllt und dadurch zerstört, wobei sich die Kosten für Wiederherstellung und Sanierung auf EUR 12.000,00 bis EUR 16.000,00 beliefen. Sie sei auch nicht in der Lage, die Wohnung sanieren zu lassen, diese müsse mit einem Restwert zur Veräußerung angeboten werden. Der durch die Vermietung verursachte Schaden belaufe sich insgesamt auf EUR 27.000,00 und sei die Beschwerdeführerin aufgrund von Krankheit und damit einhergehenden häufigeren Spitalsaufenthalten nicht in der Lage, die Wohnung sanieren zu lassen.
- Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien pflog als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
§ 9Abs.
2 GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen, unter anderem durch Beischaffung und Einsichtnahme in vier Grundbuchsauszüge vom 23.06.2015 und in die die Liegenschaftserwerbe betreffenden Kaufverträge (bzw. in einen Bescheid). Daraus ergeben sich folgende tatsächliche Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse:3. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien pflog als zur Entscheidung über den Nachlassantrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG zuständige Justizverwaltungsbehörde (und belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) Ermittlungen, unter anderem durch Beischaffung und Einsichtnahme in vier Grundbuchsauszüge vom 23.06.2015 und in die die Liegenschaftserwerbe betreffenden Kaufverträge (bzw. in einen Bescheid). Daraus ergeben sich folgende tatsächliche Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse: Die Beschwerdeführerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften
- a)EZ XXXX GB XXXX , GST-NR XXXX (Gesamtfläche: 2855 m²: Nutzung:
- a)EZ römisch 40 GB römisch 40 , GST-NR römisch 40 (Gesamtfläche: 2855 m²: Nutzung: Bauflächen [Gebäude]; Sonstige Flächen [Betriebsflächen]) zu 3071/1000000 Anteilen (Kaufvertrag vom XXXX ; Kaufpreis EUR 17.000),Bauflächen [Gebäude]; Sonstige Flächen [Betriebsflächen]) zu 3071/1000000 Anteilen (Kaufvertrag vom römisch 40 ; Kaufpreis EUR 17.000),
- b)EZ XXXX GB XXXX GST-NR XXXX (Gesamtfläche: 24.015 m²: Nutzung: Wald) zur Hälfte (Bescheid vom XXXX und Kaufvertrag vom XXXX ; Kaufpreis EUR 30.000 für die gesamte Liegenschaft),
- b)EZ römisch 40 GB römisch 40 GST-NR römisch 40 (Gesamtfläche: 24.015 m²: Nutzung: Wald) zur Hälfte (Bescheid vom römisch 40 und Kaufvertrag vom römisch 40 ; Kaufpreis EUR 30.000 für die gesamte Liegenschaft),
- c)EZ XXXX GB XXXX GST-NR XXXX (Gesamtfläche: 2.560 m²: Nutzung: Bauflächen und Gärten) zu 366/44616 Anteilen (Kaufvertrag vom XXXX ; Kaufpreis EUR 30.000) undc) EZ römisch 40 GB römisch 40 GST-NR römisch 40 (Gesamtfläche: 2.560 m²: Nutzung: Bauflächen und Gärten) zu 366/44616 Anteilen (Kaufvertrag vom römisch 40 ; Kaufpreis EUR 30.000) und
- d)EZ XXXX GB XXXX GST-NR XXXX (Gesamtfläche: 88.985 m²; Nutzung:
- d)EZ römisch 40 GB römisch 40 GST-NR römisch 40 (Gesamtfläche: 88.985 m²; Nutzung: Wald) zur Hälfte. 4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 854,00 nachzulassen,
§ 9Abs.
2 GEG nicht stattgegeben.4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin, die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von EUR 854,00 nachzulassen,
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben. Die belangte Behörde traf nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin Feststellungen zum Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin und (im Sinn der obigen Ausführungen unter Punkt 3.) zu den die Liegenschaftserwerbe betreffenden Kaufverträgen und sie ging hinsichtlich des Wertes der in Punkt 3. unter
- a)bis
- c)angeführten Liegenschaften vom jeweiligen Kaufpreis laut Kaufvertrag aus, hinsichtlich der in Punkt 3. unter
- d)angeführten Liegenschaft stellte sie auf einen Wert von geschätzt EUR 11.300,00 ab, zumal diese Liegenschaft 3,71 mal so groß sei wie die Liegenschaft zu
- b)und ebenfalls Wald. Somit ergebe sich angesichts der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin – Realbesitz im Wert von ca. EUR 188.300,00 – in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 854,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, woran der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Umstand, dass sie laut ihren Angaben keine Pension beziehe, nichts ändere.Die belangte Behörde traf nach Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin Feststellungen zum Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführerin und (im Sinn der obigen Ausführungen unter Punkt 3.) zu den die Liegenschaftserwerbe betreffenden Kaufverträgen und sie ging hinsichtlich des Wertes der in Punkt 3. unter
- a)bis
- c)angeführten Liegenschaften vom jeweiligen Kaufpreis laut Kaufvertrag aus, hinsichtlich der in Punkt 3. unter
- d)angeführten Liegenschaft stellte sie auf einen Wert von geschätzt EUR 11.300,00 ab, zumal diese Liegenschaft 3,71 mal so groß sei wie die Liegenschaft zu
- b)und ebenfalls Wald. Somit ergebe sich angesichts der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin – Realbesitz im Wert von ca. EUR 188.300,00 – in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 854,00 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, woran der von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Umstand, dass sie laut ihren Angaben keine Pension beziehe, nichts ändere. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.08.2015 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der sie Einwendungen gegen den von der belangten Behörde angenommenen Wert (ca. EUR 188.300,00) ihrer Liegenschaften erhob. Hinsichtlich des Wertes der unter Punkt 3.
- d)genannten Liegenschaft wurde ausgeführt, dass das Waldgrundstück bei der (unentgeltlich erfolgten) Übergabe des Hofes an den Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 nur aus Sicherheitsgründen von ihr und ihrem Gatten zurückbehalten worden sei, wobei dieses später "ohne Nutzentnahmen" in den Hof zurückkehre. Zu der unter Punkt 3.
- b)genannten Liegenschaft wurde erläutert, dass es sich um einen äußerst pflegebedürftigen, steilhängigen Jungwald handle, der keinerlei Ertrag bringe. Hinsichtlich der in Punkt 3.
- a)und
- c)genannten Liegenschaften verwies die Beschwerdeführerin auf eine mindere Ertragslage, sodass das daraus erzielte Einkommen die dafür anfallenden Kosten kaum deckten. Alles, insbesondere was den Teilbesitz der Beschwerdeführerin anlange, sei auf Ertragsbasis kostenmäßig geregelt und eingestellt und sie erhalte daraus einen sehr bescheidenen Nutzen. Sie ersuche daher nochmals um Rücknahme des Zahlungsverpflichtungsauftrages im Umfang von EUR 850,00.5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 19.08.2015 fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der sie Einwendungen gegen den von der belangten Behörde angenommenen Wert (ca. EUR 188.300,00) ihrer Liegenschaften erhob. Hinsichtlich des Wertes der unter Punkt 3.
- d)genannten Liegenschaft wurde ausgeführt, dass das Waldgrundstück bei der (unentgeltlich erfolgten) Übergabe des Hofes an den Sohn der Beschwerdeführerin im Jahr 1997 nur aus Sicherheitsgründen von ihr und ihrem Gatten zurückbehalten worden sei, wobei dieses später "ohne Nutzentnahmen" in den Hof zurückkehre. Zu der unter Punkt 3.
- b)genannten Liegenschaft wurde erläutert, dass es sich um einen äußerst pflegebedürftigen, steilhängigen Jungwald handle, der keinerlei Ertrag bringe. Hinsichtlich der in Punkt 3.
- a)und
- c)genannten Liegenschaften verwies die Beschwerdeführerin auf eine mindere Ertragslage, sodass das daraus erzielte Einkommen die dafür anfallenden Kosten kaum deckten. Alles, insbesondere was den Teilbesitz der Beschwerdeführerin anlange, sei auf Ertragsbasis kostenmäßig geregelt und eingestellt und sie erhalte daraus einen sehr bescheidenen Nutzen. Sie ersuche daher nochmals um Rücknahme des Zahlungsverpflichtungsauftrages im Umfang von EUR 850,00. 6. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, namentlich von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde hinsichtlich der tatsächlichen Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse (siehe oben Punkt I.3.) und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt I.4.), ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt, namentlich von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde hinsichtlich der tatsächlichen Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse (siehe oben Punkt römisch eins.3.) und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid (siehe oben Punkt römisch eins.4.), ausgegangen. 2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der oben in Punkt I.3. genannten Liegenschaften (zu Anteilen) ist sowie die bezughabenden Kaufpreise, Nutzungen und Größen der Liegenschaften wurden von der belangten Behörde durch Beischaffung der Grundbuchsauszüge und Kaufverträge (bzw. eines Bescheides) erhoben. Die belangte Behörde traf basierend auf diesen Ermittlungsergebnissen im angefochtenen Bescheid zutreffende Feststellungen zu den Eigentums- und Grundstücksverhältnissen. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen nicht substantiiert, mit Tatsachen begründet, entgegen, insbesondere stellte sie das Vorliegen ihres im Bescheid festgestellten Liegenschaftseigentums nicht in Abrede. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann.Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig. Dass die Beschwerdeführerin bücherliche Eigentümerin der oben in Punkt römisch eins.3. genannten Liegenschaften (zu Anteilen) ist sowie die bezughabenden Kaufpreise, Nutzungen und Größen der Liegenschaften wurden von der belangten Behörde durch Beischaffung der Grundbuchsauszüge und Kaufverträge (bzw. eines Bescheides) erhoben. Die belangte Behörde traf basierend auf diesen Ermittlungsergebnissen im angefochtenen Bescheid zutreffende Feststellungen zu den Eigentums- und Grundstücksverhältnissen. Die Beschwerdeführerin trat diesen Feststellungen nicht substantiiert, mit Tatsachen begründet, entgegen, insbesondere stellte sie das Vorliegen ihres im Bescheid festgestellten Liegenschaftseigentums nicht in Abrede. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass das Bundesverwaltungsgericht eine abschließende rechtliche Beurteilung vornehmen kann. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1. Zur Rechtslage: 3.1.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
§ 7Abs. 4 Vw
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Nachlassangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
§ 9Abs.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Eine besondere Härte kann auch dann vorliegen, wenn sich aus dem Grundverfahren oder aus den Ergebnissen eines Sachwalterschaftsverfahrens ergibt, dass der Zahlungspflichtige zum Zeitpunkt der Gebühren auslösenden Verfahrenshandlung nicht einsichts- und urteilsfähig war und die Verfahrenshandlung in der Folge nicht genehmigt wurde. Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH
- 1996, 93/17/0265;
- 1998, 98/17/0180;
- 2002, 2001/17/0176;
- 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH
- 1996, 93/17/0265;
- 1998, 98/17/0180;
- 2002, 2001/17/0176;
- 2003, 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180, 20.08.1996, 96/16/0155). Es ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachlassverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher Art. Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
(2016)§ 9 GEG E 18ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Daraus folgt, dass eine Abweisung eines Nachlassantrags nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel daran bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt. Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. in welcher "Art". Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, so ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen. In diesem Fall ist daher die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
(2016)Paragraph 9, GEG E 18ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.3.
- Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person betreffen würde (vgl. auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142).3.3.
- Hinweise auf eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich. Auch die Beschwerdeführerin legt (in der Beschwerde) keine derart außergewöhnlichen Umstände dar, aufgrund derer von einer ungleichen, unbilligen Betroffenheit der Beschwerdeführerin von der Gebührenvorschreibung und somit vom Vorliegen einer besonderen – sachlich begründeten – Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG auszugehen wäre, vielmehr werden Umstände dargetan, die jede in gleicher Situation befindliche Person betreffen würde vergleiche auch VwGH 12.11.1987, 86/16/0142). 3.3.
- In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen (vgl. auch VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre (vgl. VwGH 26.01.1996, 93/17/0265).3.3.
- In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtskosten als besondere Härte erscheinen ließen vergleiche auch VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren der notwendige Unterhalt gefährdet wäre vergleiche VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des § 9 Abs. 2 GEG ist jedoch auf die (oben angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "besonderen Härte" hinzuweisen, insbesondere auf jene, wonach das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG entgegensteht.Hinsichtlich dieses verbleibenden Anwendungsbereiches des Paragraph 9, Absatz 2, GEG ist jedoch auf die (oben angeführte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "besonderen Härte" hinzuweisen, insbesondere auf jene, wonach das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens der Annahme einer besonderen Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegensteht. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung zur initiativen Konkretisierung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in ihrem Nachlassantrag nicht ihr gesamtes Vermögen offenlegte, ist angesichts der im Beschwerdefall gegebenen (von der belangten Behörde erhobenen) Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse (siehe oben unter Punkt I.3.) auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Umstände zu ihrem geringen Einkommen bzw. zu einem mangelnden Pensionsbezug und zum geringen Wert/Ertrag der Liegenschaften das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn des § 9 Abs. 2 GEG bei einer Entrichtung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 854,00 zu verneinen. Denn auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin kann (angesichts der Größen der Liegenschaften und ihrer Nutzungen) jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin den hier geschuldeten Betrag beträchtlich übersteigt. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass in ihrem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Verpflichtung zur initiativen Konkretisierung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse in ihrem Nachlassantrag nicht ihr gesamtes Vermögen offenlegte, ist angesichts der im Beschwerdefall gegebenen (von der belangten Behörde erhobenen) Eigentums- bzw. Grundstücksverhältnisse (siehe oben unter Punkt römisch eins.3.) auch bei Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin mitgeteilten Umstände zu ihrem geringen Einkommen bzw. zu einem mangelnden Pensionsbezug und zum geringen Wert/Ertrag der Liegenschaften das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, GEG bei einer Entrichtung eines einmaligen Betrages in der Höhe von EUR 854,00 zu verneinen. Denn auch bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin kann (angesichts der Größen der Liegenschaften und ihrer Nutzungen) jedenfalls davon ausgegangen werden, dass das Liegenschaftsvermögen der Beschwerdeführerin den hier geschuldeten Betrag beträchtlich übersteigt. Bloße finanzielle Nachteile durch die erzwungene Verwertung stellen für sich noch keine besondere Härte dar (s. VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren nicht dargetan, dass in ihrem Fall Umstände gegeben wären, die zu einer anderen Beurteilung führen müssten. Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin (schon) aufgrund des (festgestellten) Liegenschaftsvermögens über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren ausschließen bzw. dass eine "besondere Härte"
§ 9Abs.
2 GEG aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten individuellen Gründe nicht vorliegt.Somit ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin (schon) aufgrund des (festgestellten) Liegenschaftsvermögens über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung der gegenständlichen Gerichtsgebühren ausschließen bzw. dass eine "besondere Härte"
Paragraph 9, Absatz 2, GEG aufgrund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten individuellen Gründe nicht vorliegt. Überdies hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb sie (trotz dieses Liegenschaftsvermögens) zur Zahlung des geschuldeten Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage sei, obwohl es (auch) diesbezüglich ihre Sache gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
(2016)§ 9 GEG E 19ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), kommt doch die Gewährung eines Nachlasses nicht in Betracht, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Art befindet (vgl. VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).Überdies hat die Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, weshalb sie (trotz dieses Liegenschaftsvermögens) zur Zahlung des geschuldeten Betrages auch zu einem späteren Zeitpunkt oder in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten nicht in der Lage sei, obwohl es (auch) diesbezüglich ihre Sache gewesen wäre, konkrete Angaben zu machen vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12
(2016)Paragraph 9, GEG E 19ff genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), kommt doch die Gewährung eines Nachlasses nicht in Betracht, wenn sich der Zahlungspflichtige in wirtschaftlichen Schwierigkeiten bloß vorübergehender Art befindet vergleiche VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (vgl. dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre bzw. dass das allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwogen werden würde, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden vergleiche dazu auch VwGH 27.02.1997, 95/16/0005 und VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Ein öffentliches Interesse des Bundes unmittelbar am Nachlass von vorgeschriebenen Gerichtsgebühren/Gerichtskosten ist nicht schon durch das subjektive Interesse des Zahlungspflichtigen an einer Entlastung von diesen Gerichtsgebühren erfüllt vergleiche VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). 3.4. Nach dem Gesagten kann die Entscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Soweit die Beschwerdeführerin die Rücknahme des "Zahlungsverpflichtungsauftrages" begehrt, ist sie der Vollständigkeit halber auf den Gegenstand des vorliegenden Nachlassverfahrens
§ 9Abs.
2 GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht (die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages vom 22.05.2015) zu überprüfen bzw. allfällige im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen (vgl. VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Soweit die Beschwerdeführerin die Rücknahme des "Zahlungsverpflichtungsauftrages" begehrt, ist sie der Vollständigkeit halber auf den Gegenstand des vorliegenden Nachlassverfahrens
Paragraph 9, Absatz 2, GEG hinzuweisen, in dem kein Raum dafür besteht, die Frage der Gebührenpflicht (die Rechtmäßigkeit des Zahlungsauftrages vom 22.05.2015) zu überprüfen bzw. allfällige im Vorschreibungsverfahren unterlaufene Versäumnisse nachzuholen vergleiche VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025). Einwendungen gegen die Richtigkeit der Festsetzung und Einhebung der Gebühren sowie gegen die Richtigkeit der ergangenen gerichtlichen Entscheidungen haben im Nachlassverfahren außer Betracht zu bleiben (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war.3.5. Die Durchführung einer – nicht beantragten - mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist, und VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132 [betreffend ein Nachlassverfahren], wonach Angelegenheiten der Gerichtsgebühr nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK fallen). Das Verwaltungsgeschehen (der Sachverhalt) stehen hier fest, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2114571.1.00