Vm § 31 ORF-Gesetz sowie
Kunstförderungsbeitragsgesetz als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen eins, 2 und 3 Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 31, ORF-Gesetz sowie
Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde u.a. um die Bekanntgabe ersucht, in welchen Wohnräumen er Rundfunkempfangsanlagen betreibe. Diesbezüglich sei eine Angabe seinerseits hinsichtlich der Produktbezeichnung des verwendeten Fernsehgerätes und der zu empfangenden Programme erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass messtechnische Überprüfungen ergeben hätten, dass sein Standort mit digital-terrestrischen Programmen des ORF versorgt sei.4. Mit Schreiben vom 21.10.215 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ein Ermittlungsverfahren
Paragraph 37, AVG eingeleitet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde u.a. um die Bekanntgabe ersucht, in welchen Wohnräumen er Rundfunkempfangsanlagen betreibe. Diesbezüglich sei eine Angabe seinerseits hinsichtlich der Produktbezeichnung des verwendeten Fernsehgerätes und der zu empfangenden Programme erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass messtechnische Überprüfungen ergeben hätten, dass sein Standort mit digital-terrestrischen Programmen des ORF versorgt sei.
1 Rundfunkgebührengesetz (digital-terrestrisch) versorgt und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen, integrierte dvb-t Tuner, UPC).Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der verfahrensgegenständliche Standort mit den Programmen des ORF
Paragraph 3, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (digital-terrestrisch) versorgt und ein Empfang mittels Zimmerantenne möglich sei, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten worden sei. Der Beschwerdeführer betreibe am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio- und Fernsehempfangsanlagen, integrierte dvb-t Tuner, UPC).
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2014, Ro 2014/15/0040, bestehe die Verpflichtung zur Zahlung des Programmentgeltes, wenn ein Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den Programmen des ORF terrestrisch versorgt werde. Hierbei sei zu überprüfen, ob eine Person Rundfunkteilnehmer iSd Rundfunkgebührengesetzes sei und ob am Standort dieses Rundfunkteilnehmers eine terrestrische Versorgung mit Programmen des ORF bestehe. Auch sei das Programmentgelt – nach der nunmehrigen Rechtslage – keine Gegenleistung für den Empfang der Programme des ORF, sondern für die Bereitstellung der Programme durch den ORF, also für die Versorgung des Standortes mit diesen Programmen. Eine Verpflichtung zum Empfang der Programme des ORF sei zwar in einem von der Achtung der Freiheit geprägten Rechtsstaat ausgeschlossen, dies schließe jedoch eine Verpflichtung zur Zahlung vom Programmentgelt nicht aus, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben seien. Der Beschwerdeführer betreibe am verfahrensgegenständlichen Standort Rundfunkempfangseinrichtungen und empfange Fernsehprogramme des ORF via UPC. Der Standort sei mit den Programmen des ORF laut messtechnischen Überprüfungen digital terrestrisch versorgt. Sohin seien die gesetzlichen Voraussetzungen (Rundfunkteilnehmer, Versorgung des Standortes) erfüllt. Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Betrag setze sich – bezogen auf den Zeitraum vom 1.4. bis 30.11.2015 – wie folgt zusammen: "a) Das Programmentgelt beträgt
Vm der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 129,28 exkl. USt (i.e. € 12,92 inkl. USt.)"a) Das Programmentgelt beträgt
Paragraph 31, ORF-Gesetz Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, in Verbindung mit der Gebührenfestsetzung mit dem Beschluss des Stiftungsrates vom 15.12.2011 mit Wirksamkeit 01.06.2012 i.d.g.F. € 129,28 exkl. USt (i.e. € 12,92 inkl. USt.) b) Die Rundfunkgebühr beträgt
I 159/1999 i.d.g.F. für Radio € 2,88.b) Die Rundfunkgebühr beträgt
Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Radio € 2,88. c) Die Rundfunkgebühr beträgt
I 159/1999 i.d.g.F. für Fernsehen € 9,28.c) Die Rundfunkgebühr beträgt
Paragraph 3, Rundfunkgebührengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, i.d.g.F. für Fernsehen € 9,28. d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt
573/1981 i.d.g.F. € 3,84.d) Der Kunstförderungsbeitrag beträgt
Paragraph eins, Kunstförderungsbeitragsgesetz Bundesgesetzblatt 573 aus 1981, i.d.g.F. € 3,84. e) Die Landesabgabe beträgt
Nr. 23/2000 i.d.g.F. € 40,80."e) Die Landesabgabe beträgt
Paragraph 9, des Wiener Kulturförderungsgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2000, i.d.g.F. € 40,80."
F BGBl. I 70/2016 (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.3.1
Paragraph 6, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 159 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2016, (im Folgenden: RGG), ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH zuständig.
F 45/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien.
Paragraph 8, Absatz eins, Gesetz über den Kulturförderungsbeitrag (Kulturförderungsbeitragsgesetz 2000), Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2005, in der Fassung 45 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Gesetz das Verwaltungsgericht Wien. 3.2
GVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.2
Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind – soweit nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3
Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom 10.07.1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, BGBl. 396/1974, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen.3.3
Artikel römisch eins, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes vom 10.07.1974 über die Sicherung der Unabhängigkeit des Rundfunks, Bundesgesetzblatt 396 aus 1974,, ist Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, Ton und Bild unter Benützung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung bzw. längs oder mittels eines Leiters sowie der Betrieb von technischen Einrichtungen, die diesem Zweck dienen. Die §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 RGG lauten folgendermaßen:Die Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, RGG lauten folgendermaßen: "§ 1.
F BGBl. I 126/2011 (im Folgenden: ORF-G), ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Abs. 10 des § 31 lautet:
Paragraph 31, Absatz eins, ORF-Gesetz, Bundesgesetzblatt 379 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2011, (im Folgenden: ORF-G), ist jedermann zum Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des Österreichischen Rundfunks gegen ein fortlaufendes Programmentgelt (Radioentgelt, Fernsehentgelt) berechtigt. Absatz 10, des Paragraph 31, lautet: "
1 terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.""
Paragraph 3, Absatz eins, terrestrisch (analog oder DVB-T) versorgt wird. Der Beginn und das Ende der Verpflichtung des Programmentgeltes, sowie die Befreiung dieser Pflicht richten sich nach der Befreiung für den Rundfunkgebühren geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften." 3.4 Der Beschwerdeführer wendete sich in seiner Beschwerde nicht gegen die Höhe der verrechneten Gebühren, sondern begründete die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ausschließlich mit seiner Rechtsansicht, dass er trotz Besitzes entsprechender Fernsehempfangseinrichtungen nicht gebührenpflichtig iSd ORF-G und RGG sei, da er keine ORF-Programme konsumiere und dies auch in Zukunft nicht beabsichtige. Dazu ist Folgendes zu bemerken: 3.4.1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807/2006 davon aus, dass die Rundfunkgebühr
1 RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei.3.4.1 Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Erkenntnis VfSlg. 17.807 aus 2006, davon aus, dass die Rundfunkgebühr
Paragraph 2, Absatz eins, RGG eine Form der (nutzungsunabhängigen) Abgabe auf den Betrieb oder die Betriebsbereitschaft einer Rundfunkempfangseinrichtung ist und unabhängig davon anfällt, ob das Fernsehgerät tatsächlich benützt wird, ob damit ORF-Programme oder ausschließlich Programme privater (ausländischer) Rundfunkanbieter empfangen werden sowie unabhängig von der Nutzung des Fernsehgerätes innerhalb eines bestimmten Zeitabschnittes. Daher sei für die Entstehung der Gebührenpflicht die Wahrnehmbarkeit oder Nichtwahrnehmbarkeit von Rundfunkprogrammen, die verschiedene Ursachen haben kann, nicht maßgeblich. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.2008, 2008/17/0059, lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer jenes Verfahrens an seinem Standort zwar mit digital-terrestrischen Signalen (DVB-T) versorgt wurde, er jedoch über eine Gerätekonstellation verfügte, die einen Empfang dieser Signale nur mit einem entsprechenden Empfangsmodul, etwa einer DVB-T-Set-Top-Box oder einem digitaltauglichen Fernsehgerät, ermöglichte, die der Beschwerdeführer jedoch nicht besaß. Nach damaliger Rechtslage gelangte der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis, dass ein Programmentgelt nach dem ORF-G nur bei einem Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten sei und eine betriebsbereite Rundfunkempfangsanlage nur dann vorliege, wenn diese Anlage die Programme des ORF empfangen könne, was nach dem beschriebenen Sachverhalt jedoch nicht gegeben gewesen sei. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche § 31 Abs. 10 ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass § 31 Abs. 10 ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge ("jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A BlgNR XXVII. GP, 2 heißt es dazu:Nachdem der Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsauffassung in seinem Erkenntnis vom 15.9.2011, 2009/17/0016, bekräftigt hatte, wurde (wenige Wochen später) der entscheidungswesentliche Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G geändert, indem am Ende des ersten Satzes eine Wortfolge hinzugefügt wurde, sodass Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G die aktuell geltende Fassung erhielt. Die eingefügte Wortfolge ("jedenfalls aber dann, wenn ...") sollte sicher stellen, dass entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine Programmentgeltpflicht bereits dann bestehen sollte, wenn der Rundfunkteilnehmer terrestrisch versorgt wird. In der (von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits zitierten) Begründung zum Initiativantrag 1759/A BlgNR römisch 27 . GP, 2 heißt es dazu: "Mit der Ergänzung in § 31 Abs. 10 wird klargestellt, dass ein Rundfunkteilnehmer (das ist jedermann, der an einem Standort Rundfunkempfangseinrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 RGG betreibt oder betriebsbereit hält) dann jedenfalls zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet ist, wenn sein Standort mit den ORF-Programmen nach § 3 Abs. 1 terrestrisch analog oder digital im Format DVB-T versorgt wird. Dieser Anknüpfungspunkt der Programmentgeltspflicht korrespondiert mit dem in § 3 Abs. 3 und 4 geregelten terrestrischen Versorgungsauftrag des ORF und entspricht daher dem synallagmatischen Charakter des Programmentgelts im Sinne einer Gegenleistung für die erfolgte Bereitstellung der im öffentlich-rechtlichen Auftrag gelegenen Vollprogramme durch den Österreichischen Rundfunk (vgl. VfSlg. 7717/1975). Bei DVB-T gilt ein Standort dann als versorgt, wenn ein stationärer Empfang ("fixed antenna reception") im Sinne des Technischen Berichts des Europäischen Instituts für Telekommunikationsnormen ETSI TR 101 190 V.1.3.
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist – ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl:Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR vom 12.11.2002, Zahl: 28.394/95, Döry gegen Schweden; vom 8.2.2005, 55.853/00, Miller gegen Schweden).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. z.B. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).
der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhaltes nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung mit dem Rechtsmittel substantiiert bekämpft wird oder der Beschwerdeinstanz ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Beschwerdeinstanz ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche z.B. VwGH 23.1.2003, 2002/20/0533 zur alten Rechtslage; zur aktuellen Rechtslage vergleiche VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten (siehe dazu auch oben 2.), sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war.Unter Berücksichtigung dieser Judikatur konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben: Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt; die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Die behördlichen Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung wurden in der Beschwerde weder konkret, noch substantiiert bestritten (siehe dazu auch oben 2.), sodass im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden war. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4-VG nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem RGG anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.9.2011, 2009/17/0016; 4.9.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des § 31 Abs. 10 ORF-G in der aktuellen Fassung (oder auch die Frage des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig (vgl. VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3).Die Revision ist
Paragraph 25 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4 -, römisch fünf G, nicht zulässig, da die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Was die Frage der Gebührenpflicht nach dem RGG anbelangt, ist auf die auch ständige Rechtsprechung, die auch nicht uneinheitlich erscheint, zu verweisen (VwGH vom 15.9.2011, 2009/17/0016; 4.9.2008, 2008/17/0059). Was die Anwendung des Paragraph 31, Absatz 10, ORF-G in der aktuellen Fassung (oder auch die Frage des Kostenersatzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) anbelangt, erscheint die Gesetzeslage insgesamt klar und eindeutig vergleiche VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007 mwN), und es liegt außerdem mittlerweile ebenfalls höchstgerichtliche Judikatur vor (siehe VwGH 27.11.2014, Ro 2014/15/0040-3). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2122943.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.