F als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG, nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Unter Spruchpunkt III. wurde die beschwerdeführende Partei
G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde die beschwerdeführende Partei
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea ausgewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, verfügte sie mit Beurkundung vom 07.01.2010
Zustellgesetz die Hinterlegung des Bescheides im Akt.Nachdem der Beschwerdeführer an der angegebenen Zustelladresse nicht mehr aufhältig war und die belangte Behörde die aktuelle Abgabenstelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, verfügte sie mit Beurkundung vom 07.01.2010
Paragraph 23, Zustellgesetz die Hinterlegung des Bescheides im Akt. 3. Mit Schriftsatz vom 01.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1 AVG und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
6 AVG und erhob gleichzeitig gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde.3. Mit Schriftsatz vom 01.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG und erhob gleichzeitig gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde. 4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.05.2010
1 Z 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die aufschiebende Wirkung
6 AVG zuerkannt (Spruchpunkt II.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.05.2010
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die aufschiebende Wirkung
Paragraph 71, Absatz 6, AVG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt I. erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit einem am 14.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung durch Hinterlegung sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil die Behörde die Zustellanschrift ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, zumal eine Vielzahl von Asylwerbern nach Beendigung der Grundversorgung beim Verein XXXX auftauchen würden. Daher hätte der Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegen eines zugestellten Bescheids zurückgewiesen werden müssen. Darüber hinaus treffe den Beschwerdeführer an seiner Nichterreichbarkeit kein Verschulden, weil er darauf vertrauen hätte dürfen, dass er nach der Meldung bei diesem Verein für das Bundesasylamt erreichbar sein werde.Gegen Spruchpunkt römisch eins. erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit einem am 14.07.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz Beschwerde an den Asylgerichtshof. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zustellung durch Hinterlegung sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil die Behörde die Zustellanschrift ohne Schwierigkeiten feststellen hätte können, zumal eine Vielzahl von Asylwerbern nach Beendigung der Grundversorgung beim Verein römisch 40 auftauchen würden. Daher hätte der Wiedereinsetzungsantrag mangels Vorliegen eines zugestellten Bescheids zurückgewiesen werden müssen. Darüber hinaus treffe den Beschwerdeführer an seiner Nichterreichbarkeit kein Verschulden, weil er darauf vertrauen hätte dürfen, dass er nach der Meldung bei diesem Verein für das Bundesasylamt erreichbar sein werde. Die Beschwerdevorlage langte am 19.07.2010 beim Asylgerichtshof ein. 5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.8.2014, Zahlen W 184 1414369-1/5E sowie W 184 1414369-2/8E das Beschwerdeverfahren
G 2005 ein.5. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.8.2014, Zahlen W 184 1414369-1/5E sowie W 184 1414369-2/8E das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 ein.
G 2005 fortgesetzt.Daraufhin wurde das Verfahren durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.06.2016
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt.
G vor.1.1. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.12.2009 abgewiesen. Der Zustellversuch am 21.12.2009 scheiterte, weil der Beschwerdeführer verzogen war. Er gab der Behörde seine Wohnsitzänderung nicht bekannt und war diese zum damaligen Zeitpunkt auch nicht im Zentralen Melderegister ersichtlich. Am 07.01.2010 nahm die Behörde eine Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG vor. 1.
1 AVG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 abgewiesen wurde.1.3. Mit Schriftsatz vom 01.05.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, Absatz eins, AVG, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.05.2010 abgewiesen wurde.
51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat
G 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) ab 01.01.2014 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
, Absatz 51, Ziffer 7, B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005) ab 01.01.2014 zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und daher hat das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu Ende zu führen.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen nicht getroffen, weswegen gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl.I Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.2. Zur Frage der Rechtmäßigkeit der Zustellung 3.2.1.
G) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.3.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
G, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist
Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. § 23 Zustellgesetz samt Überschrift lautet:Paragraph 23, Zustellgesetz samt Überschrift lautet: "Hinterlegung ohne Zustellversuch § 23.
G am 07.01.2010 verfügte, holte es erneut eine ZMR- und GVS-Auskunft ein, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer über keinen aktuellen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge und nach unbekannt verzogen sei. Sohin bemühte sich die Behörde sichtlich um die Ausforschung einer Abgabestelle und setzte diesbezüglich taugliche und hinreichende Nachforschungen.Zunächst wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid an seine bisherige Abgabestelle, an welcher ihm bereits ein Ladungsbescheid zugestellt worden war, übermittelt. Diese Zustellung scheiterte jedoch, weil der Beschwerdeführer laut Rückschein verzogen war. Daher führte die Behörde am 23.12.2009 eine Meldeanfrage und eine GVS-Anfrage durch und kontaktierte das Flüchtlingsheim, in dem der Beschwerdeführer bisher untergebracht war, telefonisch am 23.12.2009. Bevor das damalige Bundesasylamt die Hinterlegung
Paragraph 23, ZustG am 07.01.2010 verfügte, holte es erneut eine ZMR- und GVS-Auskunft ein, welche ergaben, dass der Beschwerdeführer über keinen aktuellen Hauptwohnsitz in Österreich verfüge und nach unbekannt verzogen sei. Sohin bemühte sich die Behörde sichtlich um die Ausforschung einer Abgabestelle und setzte diesbezüglich taugliche und hinreichende Nachforschungen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Nachfrage beim Verein XXXX wäre angesichts der Vielzahl von Vereinen bzw. Organisationen, die sich der Betreuung und Beratung von Asylwerbern widmen (siehe beispielsweise die Liste des Bundeskanzleramts - Help Redaktion unterDie vom Beschwerdeführer verlangte Nachfrage beim Verein römisch 40 wäre angesichts der Vielzahl von Vereinen bzw. Organisationen, die sich der Betreuung und Beratung von Asylwerbern widmen (siehe beispielsweise die Liste des Bundeskanzleramts - Help Redaktion unter https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/12/Seite.120218.html, eingesehen am 27.07.2016) und mangels von Anhaltspunkten dahingehend, dass der Beschwerdeführer dorthin verzogen sei, für die belangte Behörde mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen. Daher ist nicht ersichtlich, dass die Abgabestelle des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte. Zumal der Beschwerdeführer aufgrund der unmittelbar vor Bescheiderlassung durchgeführten Einvernahme am 16.12.2009 jedenfalls Kenntnis vom Asylverfahren hatte und die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle sowie die Unterlassung einer Mitteilung an das Bundesasylamt im Sinne des § 8 Abs. 1 ZustG auch nicht bestritt, liegen im Ergebnis alle Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vor. Sohin erfolgte die von der Behörde verfügte und beurkundete Zustellung durch Hinterlegung im Akt
G rechtmäßig und wurde der Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung
G am 07.01.2010 rechtswirksam zugestellt.Zumal der Beschwerdeführer aufgrund der unmittelbar vor Bescheiderlassung durchgeführten Einvernahme am 16.12.2009 jedenfalls Kenntnis vom Asylverfahren hatte und die Änderung seiner bisherigen Abgabestelle sowie die Unterlassung einer Mitteilung an das Bundesasylamt im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, ZustG auch nicht bestritt, liegen im Ergebnis alle Voraussetzungen für eine Zustellung durch Hinterlegung ohne Zustellversuch vor. Sohin erfolgte die von der Behörde verfügte und beurkundete Zustellung durch Hinterlegung im Akt
Paragraph 23, Absatz 2, ZustG rechtmäßig und wurde der Bescheid mit dem ersten Tag der Hinterlegung
Paragraph 23, Absatz 4, ZustG am 07.01.2010 rechtswirksam zugestellt. 3.3. Zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 3.3.1.
F ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.3.3.1.
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134 u. a.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.1993, 93/03/0136 u.a.). Leichte Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 01.06.2006, 2005/07/0044). Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll (vgl. etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268).Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde (VwGH 22.02.2001, 2000/20/0534; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Grundgedanke der Regelung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist es, dass über die Zulässigkeit der Nachholung der versäumten Prozesshandlung unverzüglich entschieden werden soll vergleiche etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0302). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Wiedereinsetzungswerber daher alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen; eine Auswechslung des Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig. Daraus folgt, dass mündliche Ergänzungen oder Erläuterungen des Antrages - selbst wenn sie innerhalb der Frist erfolgen - jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie im Akt keinen (inhaltlichen) schriftlichen Niederschlag gefunden haben (VwGH 25.02.2003, 2002/10/0223; VwGH 07.10.2005, 2003/17/0280). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen; es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 22.3.2000, Zl. 99/01/0268). 3.3.
1 Z 1 AVG abzuweisen.Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass das damalige Bundesasylamt den Wiedereinsetzungsantrag zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde war daher
Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W111.1414369.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.