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{'item': 'W114 2105559-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 31§ 4Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW114 2105559-1 SpruchW114 2105559-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben. Der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien zurückverwiesen. B.) Eine Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 16.03.2009 stellte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
  2. Am 16.03.2009 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführerin oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen.
  3. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin für die XXXX eine Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha beantragt.
  4. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafterin und Auftreiberin auf die Alm mit der der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Dabei wurde von der Beschwerdeführerin für die römisch 40 eine Almfutterfläche im Ausmaß von 122,26 ha beantragt.
  5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104663426, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von 93,83 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten bzw. festgestellten förderfähigen Fläche von 112,80 ha (davon 94,09 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen.
  6. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104663426, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von 93,83 der Beschwerdeführerin zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten bzw. festgestellten förderfähigen Fläche von 112,80 ha (davon 94,09 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) ausgegangen. In der Rechtsmittelbelehrung dieser Entscheidung wird hingewiesen, dass gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung zulässig ist. Die Berufung habe den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Die Berufung sei schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei der AMA einzubringen.
  7. Im Juli 2011 wurde auf der XXXX eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.
  8. Im Juli 2011 wurde auf der römisch 40 eine Verwaltungskontrolle samt einem Abgleich der Almfutterflächen der Jahre 2007 bis 2010 durchgeführt. Eine dabei festgestellte Almfutterflächenverringerung wurde von der Beschwerdeführerin damit gerechtfertigt, dass es im hochalpinen Bereich besonders schwierig sei, die vorhandene Almfutterfläche festzustellen.
  9. Am 27.08.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 von der AMA eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur 80,85 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.
  10. Am 27.08.2012 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2009 von der AMA eine Almfutterfläche im Ausmaß von nur 80,85 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde der diese Alm bewirtschaftenden Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.09.2012, AZ GB I/TPD/117815829, zum Parteiengehör übermittelt. Die Beschwerdeführerin hat - offensichtlich das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle zustimmend zur Kenntnis nehmend- sich zu diesem Bericht nicht geäußert.
  11. Am 17.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2008 rückwirkend von 122,25 ha auf 95,35 zu korrigieren, wobei diese Korrektur von der AMA nicht anerkannt werden konnte, da in der Zwischenzeit auf dieser Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.
  12. Am 17.12.2012 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer die Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2008 rückwirkend von 122,25 ha auf 95,35 zu korrigieren, wobei diese Korrektur von der AMA nicht anerkannt werden konnte, da in der Zwischenzeit auf dieser Alm bereits eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde.
  13. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX vom 27.08.2012 berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311870, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR XXXX verfügt und dadurch ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.
  14. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 vom 27.08.2012 berücksichtigend wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311870, nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, eine Flächensanktion in Höhe von EUR römisch 40 verfügt und dadurch ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von 93,83 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 112,80 ha, davon 94,09 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 80,90 ha (davon 62,22 ha festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) zugrunde gelegt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 27.08.2012 festgestellte verringerte Almfutterfläche und eine dadurch festgestellte Differenzfläche von 12,93 ha bzw. eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha bzw. höchstens 20 % hingewiesen.Dabei wurde von 93,83 Zahlungsansprüchen (ZA), einer beantragten förderfähigen Fläche von 112,80 ha, davon 94,09 ha beantragte anteilige Almfutterflächen, ausgegangen und eine festgestellte Gesamtfläche von 80,90 ha (davon 62,22 ha festgestellte fiktive anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 ) zugrunde gelegt. Begründend wurde in dieser Entscheidung auf die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 am 27.08.2012 festgestellte verringerte Almfutterfläche und eine dadurch festgestellte Differenzfläche von 12,93 ha bzw. eine Flächenabweichung von über 3 % oder über 2 ha bzw. höchstens 20 % hingewiesen.
  15. Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Abänderungsbescheid mit Schriftsatz vom 21.11.2013 Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: " XXXX Betriebsnummer XXXX" römisch 40 Betriebsnummer römisch 40 An Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 1200 Wien XXXX, am 21.11.2013römisch 40 , am 21.11.2013 Betreff: Berufung Ich berufe gegen den Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2009 AZ II/7-EBP/09-104663426 Ich habe kein unrechtmäßiges Geld erhalten und kann deshalb auch keines zurückzahlen. Mit freundlichen Grüßen XXXX"
  16. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 die Berufung und die bezughabenden Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt. Mit den Verfahrensunterlagen wurde eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg

Task Force Almen" betreffend die XXXX für das Antragsjahr 2009 vom 19.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht der Landwirtin und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.Mit den Verfahrensunterlagen wurde eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg

Task Force Almen" betreffend die römisch 40 für das Antragsjahr 2009 vom 19.02.2014 bei, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht der Landwirtin und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.

  1. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 09.04.2015 hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311870, zur Geschäftszahl W143 2105559-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
  2. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde dieses Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W143 abgenommen und der Gerichtsabteilung W114 neu zugewiesen.
  3. Vom Bundesverwaltungsgericht erging an die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2105559-1/3Z, ein Verbesserungsauftrag. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  5. Der Inhalt des in diesem Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
  6. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Angelegenheit erlassenen Verbesserungs-auftrages wird festgestellt, dass angesichts, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine oder nur sehr geringe Erfahrungen mit der Einbringung von Rechtsmitteln bei Gerichten hat. Daher ist diesbezüglich von einem höheren Grad an Nachsicht wie bei beispielsweise einem rechtskundigen Parteienvertreter auszugehen. Ausschließlich diese höheren Grad an Nachsicht berücksichtigend, kann in der gegenständlichen Angelegenheit gerade noch von einer § 63 AVG-konformen Berufung hinsichtlich Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen werden. Aus der Formulierung "Ich berufe gegen den Abänderungsbescheid AZ II/7-EBP/09-104663426" folgert das erkennende Gericht, dass nicht der Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104663426, sondern der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311870, mit dem dieser ursprüngliche Bescheid abgeändert wurde, angefochten wurde. In der Formulierung "Ich habe kein unrechtmäßiges Geld erhalten und kann deshalb auch keines zurückzahlen", vermag das erkennende Gericht den Antrag auf Abweisung der im angefochtenen Bescheid verfügten Rückzahlungsaufforderung zu erkennen, die damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Rückforderung zu Unrecht gestellt wurde.1.
  7. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Angelegenheit erlassenen Verbesserungs-auftrages wird festgestellt, dass angesichts, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine oder nur sehr geringe Erfahrungen mit der Einbringung von Rechtsmitteln bei Gerichten hat. Daher ist diesbezüglich von einem höheren Grad an Nachsicht wie bei beispielsweise einem rechtskundigen Parteienvertreter auszugehen. Ausschließlich diese höheren Grad an Nachsicht berücksichtigend, kann in der gegenständlichen Angelegenheit gerade noch von einer Paragraph 63, AVG-konformen Berufung hinsichtlich Vorliegens eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen werden. Aus der Formulierung "Ich berufe gegen den Abänderungsbescheid AZ II/7-EBP/09-104663426" folgert das erkennende Gericht, dass nicht der Bescheid vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104663426, sondern der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120311870, mit dem dieser ursprüngliche Bescheid abgeändert wurde, angefochten wurde. In der Formulierung "Ich habe kein unrechtmäßiges Geld erhalten und kann deshalb auch keines zurückzahlen", vermag das erkennende Gericht den Antrag auf Abweisung der im angefochtenen Bescheid verfügten Rückzahlungsaufforderung zu erkennen, die damit begründet wird, dass die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass die Rückforderung zu Unrecht gestellt wurde. Im Akt liegt eine am 25.02.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der AMA eingelangte "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg

Task Force Almen" vom 19.02.2014 betreffend die XXXX, ein, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert.Im Akt liegt eine am 25.02.2014, also nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, bei der AMA eingelangte "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Salzburg

Task Force Almen" vom 19.02.2014 betreffend die römisch 40 , ein, in der bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin für das Antragsjahr 2009 die Fläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Zell am See erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung aus ihrer Sicht der Beschwerdeführerin und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei. Die Abweichungen werden in einem beiliegenden Dokument genauer erläutert. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.

  1. Rechtsgrundlagen: Art. 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:Artikel 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lauten auszugsweise: "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen 1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge 1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. ...

  1. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.
  2. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. 5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. 6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren. 7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 i.d.F. BGBl. II Nr. 249/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-Verordnung 2011 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2013, lautet: "

(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen"
(2)Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 73, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
  1. a)auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. b)die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  3. c)die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  4. d)die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

§ 4Abs.

2 in Einklang steht."d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben

Paragraph 4, Absatz 2, in Einklang steht." 3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lauten: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, AVG). Dies ist nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2009 verhängt. In der vorliegenden Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin, sie treffe kein Verschulden und sie habe stets sachlich richtige Angaben gemacht. Kürzungen und Ausschlüsse sind nicht anzuwenden und die verhängte Sanktion wäre rechtswidrig, wenn die Beschwerdeführerin sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass sie keine Schuld trifft. Weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt finden sich Hinweise, ob die AMA das Vorliegen eines Verschuldens im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der AMA im Sinn des Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 darzulegen, der von der Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der Beschwerdeführerin auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen.Durch die Nachreichung einer "Bestätigung der Landwirtschaftskammer" mit umfangreichem Tatsachenvorbringen ergibt sich darüber hinaus die Notwendigkeit, diese Bestätigung auf ihre Plausibilität und ihre Eignung zu prüfen, einen Irrtum der AMA im Sinn des Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, darzulegen, der von der Beschwerdeführerin billigerweise nicht erkannt werden konnte oder das Verschulden der Beschwerdeführerin auszuschließen. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen ist, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bei der Digitalisierung auf die konkrete Beschaffenheit der Flächen vor Ort, die nur ihr selbst bzw. ihrem Vertreter bekannt sein kann, hinzuweisen. Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105559.1.00

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