← Österreich

{'item': 'W114 2108490-1'}

Obsah (11)§ 3§ 9Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 63Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW114 2108490-1 SpruchW114 2108490-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

§ 3Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, als Beschwerden gelten.13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, GZ W114 2108490-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2008 entscheidet und dass

Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, als Beschwerden gelten. In diesem Schreiben wurde auch auf darauf hingewiesen, dass Beschwerden

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG)Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten haben. Zudem wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgeführt, dass Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Es wurde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und auf die Folge, dass das Begehren zurückzuweisen ist, wenn einem solchen nicht entsprochen werden würde, hingewiesen. Daher wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. aufgefordertZudem wurde unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgeführt, dass Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Es wurde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und auf die Folge, dass das Begehren zurückzuweisen ist, wenn einem solchen nicht entsprochen werden würde, hingewiesen. Daher wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. aufgefordert
  6. die Gründe darlegen, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtskonform sein sollte;
  7. ein Begehren bzw. einen Antrag zu stellen, was und in welcher Weise abgeändert oder aufgeboben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll; Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Montag, den 09.01.2017, 12.00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt werden würden.
  8. Bis zum Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist am 09.01.2017, 12.00 Uhr, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde dem Verbesserungsauftrag überhaupt nicht entsprochen.
  9. Mit Schreiben vom 03.01.2017, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, und damit nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: "... Betreff: W114 2103139-1/3Z W114 2113263-1/3Z W114 2108490-1/3Z W114 2113264-1/3Z W114 2105559-1/3Z ... Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen, da ich zu jeder Zeit nach bestem Wissen und Gewissen meine Angaben der AMA gegenüber gemacht habe und durch meine Angaben über die Größe der Alm auch kein Geld bezogen habe. Anfänglich habe ich die Größe unserer Alm aus dem Einheitswertbescheid entnommen. Die Angaben waren unverbindlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Prämie. Später wöllte man genau wissen, wie groß die Futterfläche unserer Alm ist. Dies festzustellen ist nicht einfach. Die Angaben waren wiederum ohne Auswirkung auf Zahlungen. Letzten Ende habe ich noch einmal eine Reduzierung der Futterfläche vorgenommen - aus Vorsicht. Die Alm ist 230 ha groß und die Futterfläche ist nur noch 57 ha. Sagen Sie mir bitte, was ich falsch gemacht habe. ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der Inhalt des in diesem Bescheid wiedergegebenen Verfahrensganges wird vom Bundesverwaltungsgericht auch festgestellt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
  12. Hinsichtlich der Zurückweisung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde wird festgestellt, dass diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag enthält. Daher wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2113263-1/3Z, im Zuge eines Verbesserungsauftrages und unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 23 Tagen eingeräumt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.1.
  13. Hinsichtlich der Zurückweisung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde wird festgestellt, dass diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag enthält. Daher wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2113263-1/3Z, im Zuge eines Verbesserungsauftrages und unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 23 Tagen eingeräumt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist langte - wie im Verbesserungsauftrag gefordert - im Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
  14. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Zuständigkeit und Allgemeines: 3.
  17. Rechtsgrundlagen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 63Abs.

3 AVG hat eine Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut: § 13.

(1)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die Beschwerdeführerin wurde vom erkennenden Gericht im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag binnen einer vom Bundesverwaltungsgericht angemessenen Frist nachzureichen, wobei auf ein Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht bis spätestens 09.01.2017, 12.00 Uhr abgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein begründeter Berufungsantrag, nachgebracht werden - die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, zurückgewiesen wird. Die mit 03.01.2017 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte erst nach fruchtlosem Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Frist im Bundesverwaltungsgericht ein. Daher war die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Die mit 03.01.2017 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte erst nach fruchtlosem Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Frist im Bundesverwaltungsgericht ein. Daher war die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2108490.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.