← Österreich

{'item': 'W114 2113264-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 3§ 9Artikel 10Artikel 12Art. 71Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 63

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW114 2113264-1 SpruchW114 2113264-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrich

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010979, wurde XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, (im Weiteren: Beschwerdeführerin), für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR XXXX gewährt und die Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR
  2. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010979, wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführerin), für das Antragsjahr 2008 ein zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und die Rückzahlung eines bereits ausbezahlten Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt.römisch 40 verfügt.
  3. Gegen diesen Bescheid sowie gegen weitere Bescheide der AMA hat die Beschwerdeführerin unter einem mit Schriftsatz vom 30.10.2013 Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: " XXXX Betriebsnummer XXXX" römisch 40 Betriebsnummer römisch 40 An Agrarmarkt Austria Dresdner Straße 70 1200 Wien XXXX, am 30.10.2013römisch 40 , am 30.10.2013 Betreff: Berufungsvorentscheidung Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008 Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 Ich berufe gegen die Berufungsvorentscheidung Aktenzeichen 13210/1/1/1/Ho Ich berufe gegen den Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2008 Aktenzeichen 11/7-EBP/08-120008762 Ich berufe gegen den Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2008 Aktenzeichen 11/7-ZBB/08-120010979 Ich berufe gegen den Bescheid - Zusätzlicher Beihilfebetrag 2007 Aktenzeichen 11/7-ZBB/07-120011342 Mit freundlichen Grüßen XXXX"
  4. Die AMA hat dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2015 die Berufung und die bezughabenden Verfahrensakten zur Entscheidung vorgelegt.
  5. Beim Bundesverwaltungsgericht wurde am 27.08.2015 hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010979, zur Geschäftszahl W143 2113264-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet.
  6. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2016 wurde dieses Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W143 abgenommen und der Gerichtsabteilung W114 neu zugewiesen.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, GZ W114 2113264-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010979, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Antragsjahr 2008 entscheidet und dass

§ 3Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (Vw

Gbk-ÜG) Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, als Beschwerden gelten.6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2016, GZ W114 2113264-1/3Z, wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit das Bundesverwaltungsgericht über die Berufung der Beschwerdeführerin vom 30.10.2013 gegen den Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/08-120010979, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) für das Antragsjahr 2008 entscheidet und dass

Paragraph 3, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, als Beschwerden gelten. In diesem Schreiben wurde auch auf darauf hingewiesen, dass Beschwerden

§ 9Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG)Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten haben. Zu dem wurde unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgeführt, dass Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Es wurde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und auf die Folge, dass das Begehren zurückzuweisen ist, wenn einem solchen nicht entsprochen werden würde, hingewiesen. Daher wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. aufgefordertZu dem wurde unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ausgeführt, dass Mängel in schriftlichen Anbringen das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Es wurde auf die Verpflichtung zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages und auf die Folge, dass das Begehren zurückzuweisen ist, wenn einem solchen nicht entsprochen werden würde, hingewiesen. Daher wurde die Beschwerdeführerin in diesem Schreiben u.a. aufgefordert
  6. die Gründe darlegen, warum die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass der angefochtene Bescheid nicht rechtskonform sein sollte;
  7. ein Begehren bzw. einen Antrag zu stellen, was und in welcher Weise abgeändert oder aufgeboben werden soll bzw. was wie entschieden werden soll; Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen wird, wenn die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig bis zum Montag, den 09.01.2017, 12.00 Uhr im Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt werden würden.
  8. Bis zum Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist am 09.01.2017, 12.00 Uhr, im Bundesverwaltungsgericht einlangend, wurde dem Verbesserungsauftrag überhaupt nicht entsprochen.
  9. Mit Schreiben vom 03.01.2017, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2017, und damit nach Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist, übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt: "... Betreff: W114 2103139-1/3Z W114 2113263-1/3Z W114 2108490-1/3Z W114 2113264-1/3Z W114 2105559-1/3Z ... Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen, da ich zu jeder Zeit nach bestem Wissen und Gewissen meine Angaben der AMA gegenüber gemacht habe und durch meine Angaben über die Größe der Alm auch kein Geld bezogen habe. Anfänglich habe ich die Größe unserer Alm aus dem Einheitswertbescheid entnommen. Die Angaben waren unverbindlich ohne Auswirkung auf die Höhe der Prämie. Später wöllte man genau wissen, wie groß die Futterfläche unserer Alm ist. Dies festzustellen ist nicht einfach. Die Angaben waren wiederum ohne Auswirkung auf Zahlungen. Letzten Ende habe ich noch einmal eine Reduzierung der Futterfläche vorgenommen - aus Vorsicht. Die Alm ist 230 ha groß und die Futterfläche ist nur noch 57 ha. Sagen Sie mir bitte, was ich falsch gemacht habe. ..." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Der Verfahrensgang wird zu Feststellungen im Verfahren erklärt, wobei die verfahrensgegenständliche Berufung vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist. 1.
  12. Zum zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) 2008 wird Folgendes festgestellt:

Artikel 10der Verordnung (EG) Nr.

1782/2003 mussten alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr um 5%).

Artikel 12

der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250.

Artikel 10der Verordnung (EG) Nr.

1782 aus 2003, mussten alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Rahmen der Modulation um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt werden (im betreffenden Jahr um 5%).

Artikel 12

der genannten Verordnung erhielten die Betriebsinhaber, die Direktzahlungen bezogen, als Ausgleich für diese Kürzung einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) in Höhe von maximal EUR 250. Dieser ZBB wurde im Folgejahr gewährt. Da in den jeweiligen Maßnahmenbescheiden (Einheitliche Betriebsprämie (im Folgenden EBP), Rinderprämien) die Höhe des ZBB bis zur maximal zulässigen Höhe bereits aufgenommen wurde, erfolgte die Auszahlung ohne Bescheid. Die Summe der in den Maßnahmenbescheiden ausgewiesenen Modulationsbeträge (bis maximal EUR 250) wurde der Beschwerdeführerin überwiesen. Im EBP-Bescheid wird der konkrete Modulationsbetrag in der ZA-Tabelle ausgewiesen ("Abzug Modulation", dann Prozentsatz). Siehe dazu auch Hinweis zur Modulation vor der Rechtsmittelbelehrung. Im Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages

Art. 71a VO (EG) Nr.

796/2004 um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe d) weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus.Im Rinderprämienbescheid ist der Modulationsbetrag bei den jeweiligen Prämientabellen in der Spalte "Kürzung des Prämienbetrages

Artikel 71, a VO (EG) Nr.

796 aus 2004, um ....%" ersichtlich. Der darunter angeführte Buchstabe

  1. d)weist zuerst den Kürzungsprozentsatz und in der Klammer den Betrag aus. Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben
  2. d)und
  3. f)ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (=Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterzogen wird, werden EUR 10 pro Tier gekürzt (Anhang I der VO (EG) Nr. 1782/2003). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen.Bezugnehmend auf die Erläuterungen im Bescheid zu den Buchstaben
  4. d)und
  5. f)ist auf folgende Besonderheit hinzuweisen: Da bei der Mutterkuhprämie (=Mutterkuhprämie und Mutterkuhprämie für Kalbinnen) nur der EU-finanzierte Anteil (EUR 200/Tier) der Modulationskürzung zu unterzogen wird, werden EUR 10 pro Tier gekürzt (Anhang römisch eins der VO (EG) Nr. 1782 aus 2003,). Im Falle der Überschreitung nationaler Höchstgrenzen für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist die gekürzte Anzahl an auszahlungsfähigen Kalbinnen der Modulationsberechnung zugrunde zu legen. Bei der Schlachtprämie werden die unter Buchstabe
  6. f)angeführten Prämienbeträge pro Tier der Modulationskürzung unterzogen, sodass die Kürzung für Großrinder EUR 1,60 pro Tier und für Kälber EUR 2,50 pro Tier beträgt. Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, mit dem für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR XXXX gewährt wurde und infolge einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.08.2012 eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX erfolgte, dahingehend geändert, dass auch aus dem Titel der ZBB für das Antragsjahr 2008 eine Rückforderung erfolgt ist.Die der Berechnung für den ZBB-Betrag zugrunde zu legende Höhe der Direktzahlung hat sich durch den EBP-Bescheid 2008 vom 30.10.2013, AZ II/7-EBP/08-120008762, mit dem für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR römisch 40 gewährt wurde und infolge einer Vor-Ort-Kontrolle am 27.08.2012 eine Rückforderung in Höhe von EUR römisch 40 erfolgte, dahingehend geändert, dass auch aus dem Titel der ZBB für das Antragsjahr 2008 eine Rückforderung erfolgt ist. Dass - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - sie durch ihre Angaben über die Größe der Alm kein Geld bezogen hätte, ist damit klar widerlegt. 1.3. Hinsichtlich der Zurückweisung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde wird festgestellt, dass diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag enthält. Daher wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2113264-1/3Z, im Zuge eines Verbesserungsauftrages und unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 23 Tagen eingeräumt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird.1.3. Hinsichtlich der Zurückweisung der ursprünglich eingebrachten Beschwerde wird festgestellt, dass diese weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag enthält. Daher wurde die Beschwerdeführerin vom erkennenden Gericht mit Schreiben vom 16.12.2016, GZ W114 2113264-1/3Z, im Zuge eines Verbesserungsauftrages und unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag nachzureichen. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin eine Frist von 23 Tagen eingeräumt. Im Verbesserungsauftrag wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde zurückgewiesen wird. Innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Frist langte - wie im Verbesserungsauftrag gefordert - im Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein. Die erst am 10.01.2017 im Bundesverwaltungsgericht eingelangte Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthält zudem auch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit hinsichtlich des angefochtenen ZBB-Bescheides stützt. 2. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Widersprüchlichkeiten können dabei nicht festgestellt werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Rechtsgrundlagen:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 63Abs.

3 AVG hat eine Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat eine Berufung - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wird - u. a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. § 13 Abs. 3 AVG enthält folgenden Wortlaut: § 13.

(1)...
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die Beschwerdeführerin wurde vom erkennenden Gericht im Zuge eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren bzw. einen begründeten Berufungsantrag binnen einer vom Bundesverwaltungsgericht angemessenen Frist nachzureichen, wobei auf ein Einlangen der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Bundesverwaltungsgericht bis spätestens 09.01.2017, 12.00 Uhr abgestellt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde hingewiesen, dass - sofern keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt bzw. ein begründeter Berufungsantrag, nachgebracht werden - die Berufung, die nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu behandeln ist, zurückgewiesen wird. Abgesehen davon, dass die mit 03.01.2017 datierte Stellungnahme der Beschwerdeführerin erst nach fruchtlosem Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht festgesetzten Frist im Bundesverwaltungsgericht einlangte, entsprach auch diese Stellungnahme inhaltlich nicht den Anforderungen des Verbesserungsauftrages. Zwar vermag das erkennende Gericht aus der Formulierung "Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen" zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung in Höhe von XXXX wendet. Ob damit auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze oder von weiteren Teilen dieses Bescheides oder eine Änderung dieses Bescheides - in welche Richtung auch immer - verbunden sein soll, bleibt jedoch im Verborgenen.Zwar vermag das erkennende Gericht aus der Formulierung "Ich möchte, dass Sie die Forderung mir gegenüber einstellen" zu erkennen, dass sich die Beschwerdeführerin offensichtlich gegen die im angefochtenen Bescheid verfügte Rückforderung in Höhe von römisch 40 wendet. Ob damit auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze oder von weiteren Teilen dieses Bescheides oder eine Änderung dieses Bescheides - in welche Richtung auch immer - verbunden sein soll, bleibt jedoch im Verborgenen. Eine Begründung im Sinne eines begründeten Berufungsbegehrens im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid, der vom Bundesverwaltungsgericht losgelöst von den anderen von der Beschwerdeführerin angeführten bzw. angefochtenen Bescheiden betrachtet wird, vermag das Bundesverwaltungsgericht, wie sich aus den Feststellungen des erkennenden Gerichtes zum zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB) 2008 ergibt, nicht zu erkennen. Selbst wenn man von einer Rechtzeitigkeit der mit 03.01.2017 datierten Stellungnahme ausgehen sollte, war daher die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.Selbst wenn man von einer Rechtzeitigkeit der mit 03.01.2017 datierten Stellungnahme ausgehen sollte, war daher die nunmehr als Beschwerde zu behandelnde Berufung unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe für viele VwGH vom 18.12.2014, Ro 2014/07/0033 oder VwGH vom 25.05.2016, Ro 2016/10/0011 oder VwGH vom 25.05.2016, 2013/06/0096). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2113264.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.