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{'item': 'W121 2119815-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW121 2119815-1 SpruchW121 2119815-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Erika ENZLBERGER-HEIS über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der damals minderjährige Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der XXXX an, ist sunnitischer Moslem, reiste am XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der damals minderjährige Beschwerdeführer führt laut eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans, gehört der Volksgruppe der römisch 40 an, ist sunnitischer Moslem, reiste am römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf XXXX , XXXX in Afghanistan geboren und hätte bis vor zwei Jahren dort gelebt. Danach sei er mit seiner Familie in die Provinzhauptstadt XXXX , Ghazni gezogen. Vor XXXX Tagen sei er schlepperunterstützt von Kabul aus mit einem gefälschten Reisepass in eine ihm unbekannte Stadt geflogen. Es sei ein Direktflug gewesen, der ca. fünf Stunden gedauert hätte. Welche Fluglinie er benutzt hätte und wie die Uniform der Flugbegleiter ausgesehen hätte, könne er nicht sagen. Von dieser Stadt aus sei er mit zwei Verkehrsmitteln und einer Fahrzeit von jeweils ca. sieben bis acht Stunden zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. An diesem Ort sei er vor ca. XXXX Tagen angekommen. In weiterer Folge sei er immer etappenweise mit verschiedenen Verkehrsmitteln weitergebracht worden. Er hätte an zwei verschiedenen Orten insgesamt ca. XXXX Tage genächtigt. Durch welche Länder sie gefahren wären und welche Grenzen sie dabei überschritten hätten, könne er nicht sagen. Während der Reise von Afghanistan bis nach Österreich sei er nie von der Polizei angehalten oder kontrolliert worden. Vorgestern in der Nacht wären sie mit einem schwarzen Pkw in Richtung Österreich gefahren. In der Nacht vom

  1. auf den
  2. September XXXX sei er in Österreich eingereist. Der Schlepper hätte ihn zu einem Bahnhof gebracht und ein Zugticket gekauft. Wohin er fahren sollte, hätte er nicht gewusst. Sein Onkel hätte die Reise bezahlt.Anlässlich der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei im Dorf römisch 40 , römisch 40 in Afghanistan geboren und hätte bis vor zwei Jahren dort gelebt. Danach sei er mit seiner Familie in die Provinzhauptstadt römisch 40 , Ghazni gezogen. Vor römisch 40 Tagen sei er schlepperunterstützt von Kabul aus mit einem gefälschten Reisepass in eine ihm unbekannte Stadt geflogen. Es sei ein Direktflug gewesen, der ca. fünf Stunden gedauert hätte. Welche Fluglinie er benutzt hätte und wie die Uniform der Flugbegleiter ausgesehen hätte, könne er nicht sagen. Von dieser Stadt aus sei er mit zwei Verkehrsmitteln und einer Fahrzeit von jeweils ca. sieben bis acht Stunden zu einem ihm unbekannten Ort gebracht worden. An diesem Ort sei er vor ca. römisch 40 Tagen angekommen. In weiterer Folge sei er immer etappenweise mit verschiedenen Verkehrsmitteln weitergebracht worden. Er hätte an zwei verschiedenen Orten insgesamt ca. römisch 40 Tage genächtigt. Durch welche Länder sie gefahren wären und welche Grenzen sie dabei überschritten hätten, könne er nicht sagen. Während der Reise von Afghanistan bis nach Österreich sei er nie von der Polizei angehalten oder kontrolliert worden. Vorgestern in der Nacht wären sie mit einem schwarzen Pkw in Richtung Österreich gefahren. In der Nacht vom
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  4. September römisch 40 sei er in Österreich eingereist. Der Schlepper hätte ihn zu einem Bahnhof gebracht und ein Zugticket gekauft. Wohin er fahren sollte, hätte er nicht gewusst. Sein Onkel hätte die Reise bezahlt. Als Fluchtgrund nannte er, dass seine Mutter vor ca. zwei Jahren von den Taliban das erste Mal bedroht worden sei, weil sie in einem Büro mit Ausländern gearbeitet hätte. Er selbst hätte nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Familie sei von seinem Geburtsort in die Provinzhauptstadt XXXX gezogen. Vor XXXX Tagen sei sein Vater von den Taliban entführt worden. Seitdem sei er verschollen. Sein Onkel väterlicherseits hätte den Beschwerdeführer weggeschickt, weil er Angst um sein Leben gehabt hätte. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seiner Heimat nicht. Sein Leben sei in Afghanistan nicht in Gefahr. Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, er hätte Angst vor den Taliban.Als Fluchtgrund nannte er, dass seine Mutter vor ca. zwei Jahren von den Taliban das erste Mal bedroht worden sei, weil sie in einem Büro mit Ausländern gearbeitet hätte. Er selbst hätte nie Kontakt zu den Taliban gehabt. Seine Familie sei von seinem Geburtsort in die Provinzhauptstadt römisch 40 gezogen. Vor römisch 40 Tagen sei sein Vater von den Taliban entführt worden. Seitdem sei er verschollen. Sein Onkel väterlicherseits hätte den Beschwerdeführer weggeschickt, weil er Angst um sein Leben gehabt hätte. Persönlich verfolgt oder bedroht werde er in seiner Heimat nicht. Sein Leben sei in Afghanistan nicht in Gefahr. Befragt was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an, er hätte Angst vor den Taliban. Der Magistrat der Stadt Wien, Gruppe Recht – Asylvertretung, hat die Obsorge sowie Vertretung für den minderjährigen Beschwerdeführer übernommen. Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer am XXXX an, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der XXXX angehöre und Moslem (Sunnit) sei. Er hätte im September den Pflichtschulabschluss angefangen und gehe in die VHS. Er hätte seit dem Verlassen Afghanistans keinen Kontakt zu seinen Eltern. Er hätte nur einen Onkel und zwei Tanten in Afghanistan. Befragt gab er an, dass er zu ihnen ebenfalls keinen Kontakt hätte. In Österreich hätte er keine Angehörigen. Seine Mutter hätte in Afghanistan mit Ausländern zusammengearbeitet. Näheres wisse er nicht. Seine Mutter sei gebildet. Sie hätte in einem Büro in der Stadt Ghazni gearbeitet. Sein Vater hätte für die Regierung gearbeitet. Er hätte bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Beim Verlassen Afghanistans hätte er keinen Beruf ausgeübt. Als der Beschwerdeführer klein war, hätte sein Vater gearbeitet, danach könne er sich erinnern, dass seine Mutter gearbeitet hätte. Seine Mutter sei mündlich bedroht worden, weshalb sie ihren Job aufgeben hätte müssen. Da seine Mutter sodann arbeitslos gewesen wäre, hätten sein Vater und er zu arbeiten begonnen. Sie hätten als Türsteher (Sicherheitspersonal) bei einem Gebäude, wo man wählen könne, gearbeitet. Es sei eine kurzfristige Arbeit gewesen. Er hätte bis zur
  5. Klasse die Schule in Ghazni besucht. Abgeschlossen hätte er aber nur die
  6. Klasse.Nach Zulassung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer am römisch 40 an, dass er afghanischer Staatsbürger sei, der Volksgruppe der römisch 40 angehöre und Moslem (Sunnit) sei. Er hätte im September den Pflichtschulabschluss angefangen und gehe in die VHS. Er hätte seit dem Verlassen Afghanistans keinen Kontakt zu seinen Eltern. Er hätte nur einen Onkel und zwei Tanten in Afghanistan. Befragt gab er an, dass er zu ihnen ebenfalls keinen Kontakt hätte. In Österreich hätte er keine Angehörigen. Seine Mutter hätte in Afghanistan mit Ausländern zusammengearbeitet. Näheres wisse er nicht. Seine Mutter sei gebildet. Sie hätte in einem Büro in der Stadt Ghazni gearbeitet. Sein Vater hätte für die Regierung gearbeitet. Er hätte bei der Kriminalpolizei gearbeitet. Beim Verlassen Afghanistans hätte er keinen Beruf ausgeübt. Als der Beschwerdeführer klein war, hätte sein Vater gearbeitet, danach könne er sich erinnern, dass seine Mutter gearbeitet hätte. Seine Mutter sei mündlich bedroht worden, weshalb sie ihren Job aufgeben hätte müssen. Da seine Mutter sodann arbeitslos gewesen wäre, hätten sein Vater und er zu arbeiten begonnen. Sie hätten als Türsteher (Sicherheitspersonal) bei einem Gebäude, wo man wählen könne, gearbeitet. Es sei eine kurzfristige Arbeit gewesen. Er hätte bis zur
  7. Klasse die Schule in Ghazni besucht. Abgeschlossen hätte er aber nur die
  8. Klasse. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Afghanistan verlassen hätte, um am Leben bleiben zu können. Afghanistan sei nicht sicher für ihn gewesen. Die Taliban hätten seinen Vater entführt. Der Grund wäre, dass er mit seinem Vater in der gleichen Dienststelle gearbeitet hätte. Es sei dann sicher gewesen, dass die Taliban ihn mitnehmen würden. Die Taliban hätten Informationen ausgeteilt und alle darüber informiert, dass bei Teilnahme an der Wahl, demjenigen die Finger abgeschnitten würden. Ebenfalls sei damit gedroht worden, dass Personen, die für die Wahlen arbeiten, ebenfalls getötet würden. Durch die Moschee sei verkündet worden, dass Personen, die bei der Wahl teilnehmen oder die Wahl unterstützen, getötet würden. Die Taliban hätten seinen Vater deshalb entführt, weil er für eine staatliche Institution gearbeitet hätte. Daher würden die Taliban auch ihn entführen. Deswegen hätte er von seinem Heimatland flüchten müssen. Zu der Entführung seines Vaters befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sie nicht selbst gesehen hätte. Sein Vater sei in der Nähe ihres Hauses von den Taliban entführt worden. Dies hätten seine Nachbarn seinem Onkel erzählt. Näheres wisse er nicht. Auf die Frage hin, wann er und sein Vater die Wahlen gesichert hätten, gab er das Jahr 2014 an. Näheres könne er nicht sagen. Es sei im Herbst gewesen. Er teilte mit, dass es Ende Sommer gewesen sei, als sie ihre Arbeit begonnen hätten. Den genauen Monat wisse er nicht. Sein Onkel hätte den Schlepper für ihn organisiert. Seine Mutter sei zweimal von den Taliban bedroht worden, mit der Aufforderung, sie solle ihre Arbeit beenden. Beim zweiten Mal hätten die Taliban seinen Vater geschlagen und ihm gesagt, dass sie ein drittes Mal nicht mehr kommen würden. Die Drohungen wären vor etwa drei Jahren ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schule bedroht worden. Es wären bewaffnete Personen gewesen, wahrscheinlich Taliban. Sie hätten nicht gewollt, dass er sich weiterbilde und in weiterer Folge für die Behörden arbeite. Sie hätten ihn als zukünftigen Feind angesehen. Sein Onkel heiße XXXX und wohne in XXXX . Der Beschwerdeführer hätte Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Bacha bazi gebraucht zu werden. Überdies hätte er Angst vor den Taliban. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben hätte, dass sein Leben in Afghanistan nicht in Gefahr sei, teilte dieser mit, dass dies nicht stimme. Wahrscheinlich sei es sein Fehler, oder der vom Dolmetscher gewesen. Er sei nicht in der Verfassung gewesen, klar zu denken. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Nachdem die Taliban seinen Vater entführt hätten, sei sein Onkel zu ihm in die Arbeit gekommen und hätte ihm von der Entführung seines Vaters erzählt. Er hätte ihm gesagt, dass jener gerade seinen Bruder verloren hätte und nicht auch noch ihn verlieren wolle. Wenn die Taliban Personen mitnehmen, dann würde die Person nicht mehr zurückkommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater entführt worden sei, da er bei den Wahlen als Wächter geholfen hätte. Die erste Schule, die der Beschwerdeführer besucht hätte, sei von den Taliban angezündet worden.Zu der Entführung seines Vaters befragt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sie nicht selbst gesehen hätte. Sein Vater sei in der Nähe ihres Hauses von den Taliban entführt worden. Dies hätten seine Nachbarn seinem Onkel erzählt. Näheres wisse er nicht. Auf die Frage hin, wann er und sein Vater die Wahlen gesichert hätten, gab er das Jahr 2014 an. Näheres könne er nicht sagen. Es sei im Herbst gewesen. Er teilte mit, dass es Ende Sommer gewesen sei, als sie ihre Arbeit begonnen hätten. Den genauen Monat wisse er nicht. Sein Onkel hätte den Schlepper für ihn organisiert. Seine Mutter sei zweimal von den Taliban bedroht worden, mit der Aufforderung, sie solle ihre Arbeit beenden. Beim zweiten Mal hätten die Taliban seinen Vater geschlagen und ihm gesagt, dass sie ein drittes Mal nicht mehr kommen würden. Die Drohungen wären vor etwa drei Jahren ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei in der Schule bedroht worden. Es wären bewaffnete Personen gewesen, wahrscheinlich Taliban. Sie hätten nicht gewollt, dass er sich weiterbilde und in weiterer Folge für die Behörden arbeite. Sie hätten ihn als zukünftigen Feind angesehen. Sein Onkel heiße römisch 40 und wohne in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hätte Angst, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als Bacha bazi gebraucht zu werden. Überdies hätte er Angst vor den Taliban. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung angegeben hätte, dass sein Leben in Afghanistan nicht in Gefahr sei, teilte dieser mit, dass dies nicht stimme. Wahrscheinlich sei es sein Fehler, oder der vom Dolmetscher gewesen. Er sei nicht in der Verfassung gewesen, klar zu denken. Sein Leben sei in Afghanistan in Gefahr. Nachdem die Taliban seinen Vater entführt hätten, sei sein Onkel zu ihm in die Arbeit gekommen und hätte ihm von der Entführung seines Vaters erzählt. Er hätte ihm gesagt, dass jener gerade seinen Bruder verloren hätte und nicht auch noch ihn verlieren wolle. Wenn die Taliban Personen mitnehmen, dann würde die Person nicht mehr zurückkommen. Befragt gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater entführt worden sei, da er bei den Wahlen als Wächter geholfen hätte. Die erste Schule, die der Beschwerdeführer besucht hätte, sei von den Taliban angezündet worden. Der Beschwerdeführer legte Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich vor. Am XXXX langte beim BFA eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen wurden eigene Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein, in der Heimatprovinz Ghazni sowie zur internen Fluchtalternative wiedergegeben.Am römisch 40 langte beim BFA eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Im Wesentlichen wurden eigene Feststellungen zur Sicherheitslage im Herkunftsstaat allgemein, in der Heimatprovinz Ghazni sowie zur internen Fluchtalternative wiedergegeben. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG bis zum XXXX erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4 AsylG bis zum römisch 40 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Festgestellt wurde im Bescheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, dem muslimischen/sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der XXXX angehöre. Er stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Identität stehe nicht fest. Er hätte eine schulische Ausbildung in Afghanistan gehabt und spreche Dari als Muttersprache, des Weiteren die Sprachen Pashto, ein wenig Englisch und gut Deutsch (Niveau B1). Grundsätzlich sei er gesund, manchmal nervös, sein Schlaf werde durch Albträume gestört. Er hätte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Das BFA habe nicht feststellen können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – drohe.Festgestellt wurde im Bescheid im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsbürger sei, dem muslimischen/sunnitischen Glauben und der Volksgruppe der römisch 40 angehöre. Er stamme aus der Provinz Ghazni. Seine Identität stehe nicht fest. Er hätte eine schulische Ausbildung in Afghanistan gehabt und spreche Dari als Muttersprache, des Weiteren die Sprachen Pashto, ein wenig Englisch und gut Deutsch (Niveau B1). Grundsätzlich sei er gesund, manchmal nervös, sein Schlaf werde durch Albträume gestört. Er hätte keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Das BFA habe nicht feststellen können, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – drohe. Vom BFA wurde jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der allgemeinen Lage in eine bedrohliche Situation geraten könnte. Er hätte einen Onkel und zwei Tanten im Herkunftsland. Der derzeitige Aufenthaltsort seiner Familie sei ihm nicht bekannt. Seit seiner Ausreise aus Afghanistan hätte er keinen Kontakt zu seiner Familie gehabt. Im Rahmen der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die von der Behörde festgestellten Länderberichte veraltet sowie unvollständig gewesen wären. Der Beschwerdeführer gehöre in mehrfacher Hinsicht den in den Richtlinien angeführten gefährdeten Personengruppen an. Er sei ein junger Mann im wehrfähigen Alter, hätte für die Regierung gearbeitet und gehöre aus diesem Grund zu den Personen, bei denen vermutet werde, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß er Auslegung durch die Taliban verstoßen. Darüber hinaus wäre der Beschwerdeführer gefährdet, als "Bacha bazi" eingesetzt zu werden. Die Mutter des BF hätte mit Ausländern zusammen gearbeitet und sei daher zur Zielscheibe der Taliban geworden. Der Vater des BF hätte als Kriminalbeamter und Wachmann für die Regierung gearbeitet und sei aus diesem Grund von den Taliban bedroht, zusammengeschlagen und schließlich entführt worden. Da der BF seinem Vater bei seiner Tätigkeit als Wachmann geholfen hätte, werde auch er in Afghanistan wegen der ihm unterstellten religiösen und politischen Überzeugung von den Taliban verfolgt. Darüber hinaus hätte der BF Angst, wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von massivem sexuellen Missbrauch durch "Bacha bazi" (auch Baccha Baazi) bedrohten afghanischen "Tanzjungen", sohin männlichen Jugendlichen im Alter von etwa 10 bis 19 Jahren, verfolgt zu werden. Eine Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers sei nicht im ausreichenden Maße zu erkennen. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der BF in Afghanistan wegen der ihm unterstellten politischen und religiösen Gesinnung von den Taliban verfolgt werde, lasse für ihn die Definition eines Flüchtlings im Sinne der GFK zutreffen. Verwiesen wurde weiters darauf, dass es für einen Verfolgten keinen Unterschied mache, ob ihm aufgrund staatlicher Verfolgung oder aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Nachteil drohe. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes in Anwesenheit einer Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsvertreters neuerlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde ordnungsgemäß zu dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung geladen, ein Vertreter des Bundesamtes nahm entschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Diese öffentliche mündliche Verhandlung am XXXX gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (R = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer, BFV: Vertreter des Beschwerdeführers):Diese öffentliche mündliche Verhandlung am römisch 40 gestaltete sich in den wesentlichen Teilen wie folgt (R = Vorsitzende Richterin, BF = Beschwerdeführer, BFV: Vertreter des Beschwerdeführers): "( ) R: Möchten Sie zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Umständen Ihrer Flucht von sich aus eine Erklärung abgeben bzw. Richtigstellung oder Ergänzungen vornehmen? BF: Weil mein Leben dort in Gefahr war. Und außer wegzulaufen hatte ich keine Chance. Alles hat der Schlepper organisiert. R: Entsprechen sämtliche von Ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen der Wahrheit? BF: Meine Mutter wurde zweimal von den Taliban bedroht. Aber nicht direkt sondern durch meinen Vater. Meine Mutter sollte mit der Arbeit aufhören haben die Taliban gesagt. Weil sie mit Ausländern gearbeitet hat, sie ist eine muslimische Frau und da darf sie nicht mit Ausländern arbeiten. Sie waren sicher Ausländer. Meine Mutter hat in einem Büro gearbeitet. Meine Mutter war gebildet, von einer Ausbildung weiß ich nicht und sie war mit der Schule fertig. Das Büro war kein Geschäft, es war eine Organisation die von Ausländern unterstützt wurde. Mein Vater hat meiner Mutter erzählt, dass die Taliban gesagt haben, sie soll mit der Arbeit aufhören. Mein Vater war ein Bote. Von den Taliban wurde ihm gesagt, dass seine Frau mit dem arbeiten aufhören soll. R: Wo hat ihre Mutter gearbeitet? BF: Der Bezirk heißt Ghazni. XXXX . Das Zentralbüro, in den meine Mutter gearbeitet hat, hat sich in Kabul befunden. Das Büro hat sich um Vollweise gekümmert. Meine Mutter war zuständig für die Provinz Ghazni, sie ist immer wieder wo anders hingefahren wo man sie gebraucht hat. Das Zentralbüro hat sich in Kabul befunden.BF: Der Bezirk heißt Ghazni. römisch 40 . Das Zentralbüro, in den meine Mutter gearbeitet hat, hat sich in Kabul befunden. Das Büro hat sich um Vollweise gekümmert. Meine Mutter war zuständig für die Provinz Ghazni, sie ist immer wieder wo anders hingefahren wo man sie gebraucht hat. Das Zentralbüro hat sich in Kabul befunden. R: Was hat sie da gearbeitet? BF: Sie hat sie unterstützt. Soweit ich weiß, haben sie sich um die Kinder gekümmert, dass sie versorgt sind, genau weiß ich nicht was sie da gemacht haben. R: Was hat ihre Mutter gemacht, nachdem ihr Vater ihr gesagt hat, dass sie nicht mehr arbeiten gehen soll? BF: Sie hat gesagt "Ich habe meine Rechte, warum soll ich aufhören zu arbeiten, ich bin gebildet". Wir haben die Aufforderungen nicht ernst genommen und meine Mutter hat weiter gearbeitet. Wie gesagt, XXXX Jahre vor der Flucht hat meine Mutter aufgehört zu arbeiten. Ich glaube, dass es im Jahre XXXX war. Ich bin mir nicht sicher, ich kann es nicht genau sagen. Nach ein paar Monaten wurde mein Vater geschlagen, im Jahr XXXX von den Taliban, es war zuerst eine mündliche Bedrohung dann wurde er geschlagen. Mein Vater war zuhause und hat sich um uns gekümmert. Ich habe XXXX Geschwister und ich bin der älteste. Als ich Kind war hat mein Vater gearbeitet, bei der Polizei aber ich bin mir nicht sicher. In der ganzen Welt ist es so, der Vater kümmert sich um die Kinder und die Mutter geht arbeiten. Meine Familie war nicht so, dass meine Mutter zuhause bleiben musste und mein Vater arbeiten geht.BF: Sie hat gesagt "Ich habe meine Rechte, warum soll ich aufhören zu arbeiten, ich bin gebildet". Wir haben die Aufforderungen nicht ernst genommen und meine Mutter hat weiter gearbeitet. Wie gesagt, römisch 40 Jahre vor der Flucht hat meine Mutter aufgehört zu arbeiten. Ich glaube, dass es im Jahre römisch 40 war. Ich bin mir nicht sicher, ich kann es nicht genau sagen. Nach ein paar Monaten wurde mein Vater geschlagen, im Jahr römisch 40 von den Taliban, es war zuerst eine mündliche Bedrohung dann wurde er geschlagen. Mein Vater war zuhause und hat sich um uns gekümmert. Ich habe römisch 40 Geschwister und ich bin der älteste. Als ich Kind war hat mein Vater gearbeitet, bei der Polizei aber ich bin mir nicht sicher. In der ganzen Welt ist es so, der Vater kümmert sich um die Kinder und die Mutter geht arbeiten. Meine Familie war nicht so, dass meine Mutter zuhause bleiben musste und mein Vater arbeiten geht. R: Wurde Ihr Vater verletzt? BF: Sein Körper war blau und angeschwollen. Ich habe meinen Vater gefragt was los sei, gesehen habe ich die Tat nicht. Während der Tat war ich Zuhause, die Tat selber ist draußen passiert. R: Wie hat Ihre Familie darauf reagiert, nachdem ihr Vater geschlagen worden war? BF: Sie hat gesagt "Ok, meine Rechte sind mir wichtig aber das ist mir nicht so wichtig wie du." Alle waren ängstlich, meine Mutter und Geschwister. Meine Mutter hat dann entschieden, dass sie mit der Arbeit aufhört. R: Wovon hat dann ihre Familie gelebt? BF: Mein Vater ist dann Arbeiten gegangen. Er hat in unterschiedlichen Geschäften gearbeitet. Ich und mein Vater haben beide als Wächter gearbeitet. Es war ein Wahllokal das wir bewacht haben. Dass die Leute zum Wählen gekommen sind, zur Präsidentenwahl. Die Wahl war XXXX . Es war eine Wahl zwischen den Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah Abdullah und Dr. Ashraf Ghani. Die Wahl war in Ghazni.BF: Mein Vater ist dann Arbeiten gegangen. Er hat in unterschiedlichen Geschäften gearbeitet. Ich und mein Vater haben beide als Wächter gearbeitet. Es war ein Wahllokal das wir bewacht haben. Dass die Leute zum Wählen gekommen sind, zur Präsidentenwahl. Die Wahl war römisch 40 . Es war eine Wahl zwischen den Präsidentschaftskandidaten Dr. Abdullah Abdullah und Dr. Ashraf Ghani. Die Wahl war in Ghazni. R: Wie lange haben sie das Wahllokal bewacht? BF: Wir haben das Wahllokal 4 bis 5 Monate bewacht. Das Büro war so etwas wie eine Zentrale von den anderen Stützpunkten bzw. Dörfern und Distrikten wurden die Stimmen in Boxen gesammelt und in das Hauptbüro gebracht. Im Gebäude drinnen wurden die Stimmen ausgezählt. Festgehalten wird, dass ab diesem Zeitpunkt der BF mit seiner Muttersprache antwortet und die Antworten vom Dolmetscher übersetzt werden. R: Wie haben Sie das Gebäude bewacht? BF: Ganz gewöhnlich wie jede Sicherheitsperson. Ich stand vor dem Gebäude und habe es bewacht. Mein Vater und ich haben uns abgewechselt und haben uns die Arbeit eingeteilt. Nach der Schule hat meine Schicht begonnen. Gelegentlich ist es auch vorgekommen, dass mein Vater nachts bei mir geblieben ist weil ich nachts über nicht allein war. R: Wie viel haben Sie verdient bei dieser Arbeit? BF: XXXX Afghani im Monat, ich weiß nicht wie viel das in € ist.BF: römisch 40 Afghani im Monat, ich weiß nicht wie viel das in € ist. R: Von wem haben Sie das Geld ausbezahlt bekommen? BF: Von unseren Vorgesetzten. Die Zuständigen waren die Vorgesetzten. Es gab eine Person die für die Verteilung der Gehälter zuständig war und diese Person hat uns dann bezahlt. R: Wie ist es dann weiter gegangen? BF: Das war im Jahre XXXX , ich kann Ihnen das nicht genauer nennen, ich habe mich zuhause, als mein Vater nachhause kam befand er sich in einem sehr schlechten Zustand. Er hat uns erklärt dass dieselben Personen ihn wieder angegriffen haben. Mein Vater wurde einmal körperlich angegriffen und danach hat meine Mutter aufgehört zu arbeiten.BF: Das war im Jahre römisch 40 , ich kann Ihnen das nicht genauer nennen, ich habe mich zuhause, als mein Vater nachhause kam befand er sich in einem sehr schlechten Zustand. Er hat uns erklärt dass dieselben Personen ihn wieder angegriffen haben. Mein Vater wurde einmal körperlich angegriffen und danach hat meine Mutter aufgehört zu arbeiten. R: Was ist dann mit Ihrem Vater passiert? BF: Mein Vater hat sich etwa, 2 – 3 Wochen zuhause aufgehalten. Er konnte sich nicht bewegen, sein Zustand war schlecht, nachdem er sich erholt hatte sind wir weggezogen. R: Wo sind sie dann hingezogen? BF: Nach XXXX sind wir gezogen. Wir haben uns im Haus aufgehalten, meine Mutter ist nicht mehr arbeiten gegangen, mein Vater hat dann angefangen zu arbeiten. Es waren dann die Präsidentschaftswahlen und man hat dann 2 Sicherheitspersonen benötigt, wir haben uns gemeldet da sie 2 Personen gebraucht haben, ich hab die Schicht mit meinem Vater eingeteilt. Die Präsidentschaftswahlen waren noch nicht vorbei als mein Vater entführt wurde.BF: Nach römisch 40 sind wir gezogen. Wir haben uns im Haus aufgehalten, meine Mutter ist nicht mehr arbeiten gegangen, mein Vater hat dann angefangen zu arbeiten. Es waren dann die Präsidentschaftswahlen und man hat dann 2 Sicherheitspersonen benötigt, wir haben uns gemeldet da sie 2 Personen gebraucht haben, ich hab die Schicht mit meinem Vater eingeteilt. Die Präsidentschaftswahlen waren noch nicht vorbei als mein Vater entführt wurde. R: Was ist dann passiert? BF: In der Nähe von unserem Haus wurde er entführt, zu diesem Zeitpunkt war ich in der Arbeit, in der Nähe von unserem Haus und unsere Nachbarn haben die Entführung gesehen. Die Nachbarn haben dann meinen Onkel Väterlicherseits verständigt und berichtet was passiert sei. Mein Vater wurde mitgenommen, nachdem mein Onkel väterlicherseits verständigt wurde ist mein Onkel zu mir in die Arbeit gekommen und hat es mir erzählt, dass mein Vater entführt wurde und dass er seinen Bruder verloren hat und er möchte auch mich nicht verlieren. Er sagte auch zu mir, dass ein Aufenthalt für mich hier nicht mehr möglich sei. Er hat mich geraten wegzugehen, ich hatte auch keinen Möglichkeit mehr meine Familie wieder zusehen. Mein Onkel hat mich dann in die Hauptstadt nach Kabul begleitet. Ich wurde dann einer Person übergeben, mein Onkel hat mir nahegelegt bei dieser Person zu bleiben, er würde mich wegbringen. R: Ist Ihr Vater getötet worden? BF: Nein, er lebt noch. Ich habe das in den XXXX erfahren, dass er noch lebt. Ich habe es über meine Familie erfahren, meine Familie lebt jetzt in Griechenland. Ich wurde vom Roten Kreuz aus Griechenland angerufen und so habe ich die Informationen erhalten. Als ich den Anruf bekommen habe war ich sehr verwundert. Es war eine Ausländische Nummer, ich war irritiert und habe mich gefragt wer anruft.BF: Nein, er lebt noch. Ich habe das in den römisch 40 erfahren, dass er noch lebt. Ich habe es über meine Familie erfahren, meine Familie lebt jetzt in Griechenland. Ich wurde vom Roten Kreuz aus Griechenland angerufen und so habe ich die Informationen erhalten. Als ich den Anruf bekommen habe war ich sehr verwundert. Es war eine Ausländische Nummer, ich war irritiert und habe mich gefragt wer anruft. R: Wo ist ihr Vater jetzt? BF: Meine gesamte Familie, auch mein Vater, befindet sich in Griechenland, 1 Bruder, 3 Schwestern, meine Mutter und mein Vater gehören zu meiner Familie. Mein Bruder ist ca. 11 Jahre und die 3 Schwestern kann ich Ihnen nicht genau angeben, die eine Schwester ist 16, die andere ist 14 Jahre und die jüngere Schwester ist 9 oder 10 Jahre alt. R: Haben Sie seit Ostern mit Ihrem Vater telefoniert? BF: Mein Vater erzählte, dass er nicht allein gefangen war, sondern andere Personen auch. Sie haben sich zusammengetan, alle Häftlinge und sind gemeinsam geflüchtet von den Taliban. Mein Vater hat es dann geschafft zu meinem Onkel väterlicherseits zu kommen. Ich habe mich wie gesagt nicht mehr in der Heimat aufgehalten, nach einer gewissen Zeit hat meine Familie sich entschlossen das Heimatland zu verlassen. R: Was haben sie in Afghanistan für eine Ausbildung gemacht? BF: Das weiß alles meine Mutter und mein Vater. Ich war 6 Jahre in der Grundschule, dann wurde sie verbrannt, weil die Taliban nicht wollten, dass wir in die Schule gehen. Dann war ich kurze Zeit zuhause, ein paar Monate, dann sind wir in die Stadt Ghazni gekommen und dann bin ich in die Hauptschule gekommen und habe sie in der
  9. Schulstufe fertig gemacht. Es war eine Hauptschule. Die Grundschule war in XXXX , die Schule hieß XXXX .BF: Das weiß alles meine Mutter und mein Vater. Ich war 6 Jahre in der Grundschule, dann wurde sie verbrannt, weil die Taliban nicht wollten, dass wir in die Schule gehen. Dann war ich kurze Zeit zuhause, ein paar Monate, dann sind wir in die Stadt Ghazni gekommen und dann bin ich in die Hauptschule gekommen und habe sie in der
  10. Schulstufe fertig gemacht. Es war eine Hauptschule. Die Grundschule war in römisch 40 , die Schule hieß römisch 40 . In welchem Dorf sind sie geboren? BF: In Dorf XXXX .BF: In Dorf römisch 40 . R: Was befürchten Sie für den Fall Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat? BF: Ich möchte nicht in die Heimat zurückkehren, ich habe Angst vor den Taliban, in erster Linie ist das meine Hauptangst. Darüber hinaus habe ich Angst davor in Afghanistan als "Tanzjunge" als Bacha Bazi missbraucht zu werden. In Afghanistan werden immer wieder junge Männer entführt und als "Tanzknabe" missbraucht. Sie werden auch sexuell missbraucht. BFV: Als du von deinen Eltern den Anruf bekommen hast, hast du mit deiner Mutter auch gesprochen? BF: Ja BFV: Was hat dir deine Mutter erzählt? BF: Meine Mutter hat mir erzählt, dass an jenem Tag, an dem ich Ghazni verlassen habe, die Taliban zu uns nachhause gekommen sind, wegen mir. Erfreulicherweise habe ich mich nicht mehr zuhause aufgehalten. Sie haben etwas Schreckliches getan. Sie haben meine Schwester sexuell missbraucht. BFV: Haben Sie selbst mit Ihrer Schwester gesprochen oder haben Sie nur mit der Mutter geredet? BF: Meine Mutter hat mir das erzählt. BFV: War Ihre Mutter Augenzeugin als sie sexuell missbraucht wurde? BF: Ja. BFV: Als du mit deinem Vater gesprochen hast hat er auch erzählt was ihm passiert ist und was sie wollten? BF: Er hat ihn gefoltert und sie haben ihn gefragt, wo ich mich aufhalte, sie meinen, dass ich mit meinem Vater zusammen gearbeitet habe und sie wollten meinen Aufenthaltsort wissen. Sie wollten mich finden. BFV: Welches Geburtsdatum hast du? BF: Seit etwa eineinhalb Monaten, seit ich Kontakt mit meiner Mutter aufgenommen habe, weiß ich das ich am XXXX (entspricht den XXXX ).BF: Seit etwa eineinhalb Monaten, seit ich Kontakt mit meiner Mutter aufgenommen habe, weiß ich das ich am römisch 40 (entspricht den römisch 40 ). Der BFV legt eine Kopie einer mit Whatsapp übertragene Kopie des XXXX (Beilage 1) des BF vor. Der Name lautet XXXX , Geburtsdatum XXXX , Geschlecht männlich, die Seriennummer XXXX . Die Dolmetscherin weist darauf hin, dass das Geburtsdatum im XXXX in Afghanistan ein genaueres Mittel darstellt, und das Geburtsdatum vermittelt.Der BFV legt eine Kopie einer mit Whatsapp übertragene Kopie des römisch 40 (Beilage 1) des BF vor. Der Name lautet römisch 40 , Geburtsdatum römisch 40 , Geschlecht männlich, die Seriennummer römisch 40 . Die Dolmetscherin weist darauf hin, dass das Geburtsdatum im römisch 40 in Afghanistan ein genaueres Mittel darstellt, und das Geburtsdatum vermittelt. BFV: Wissen Sie wie es zum ersten falschen Geburtsdatum gekommen ist? BF: Wie ich bereits erwähnt habe wird das Geburtsdatum in Afghanistan nicht wichtig angenommen, ich habe nur mein Alter angeben. Ich habe lediglich angegeben, dass ich 16 Jahre alt bin, das Geburtsdatum wurde dann von der Behörde berechnet. BFV: Kannst du bestimmte Ereignisse die in Afghanistan passiert sind mit dem Afghanischen Datum genau angeben? BF: Ja das kann ich. BFV: Wann war die Präsidentschaftswahl in Afghanistan? BF: Das war im Monat XXXX das ist in der Zeit von XXXX Das war nach Österreichischen Kalender XXXX . Nach afghanischen Kalender war das XXXX .BF: Das war im Monat römisch 40 das ist in der Zeit von römisch 40 Das war nach Österreichischen Kalender römisch 40 . Nach afghanischen Kalender war das römisch 40 . Der BFV legt eine Foto der Familie die sich zurzeit in Griechenland befindet vor. Dieses wird als Beilage 2 zum Akt genommen. BFV: Dein Vater hat sich eine Zeitlang um die Kinder gekümmert, und die Familie moderner gewesen sei als andere Familien. Kannst du das genauer ausführen? BF: Die Nachbarn waren gegen uns, sie fanden es eigenartig, dass der Ehemann auf die Kinder aufpasst und die Mutter arbeiten geht. Sie haben über uns gesprochen und gefragt warum der Ehemann sich zuhause aufhält und die Ehefrau arbeiten geht. Sie haben negativ über uns gesprochen. sie habe eine negative Einstellung uns gegenüber, auf der anderen Seite haben sie uns um unser Leben beneidet. Sie haben uns unser Leben nicht gegönnt. BFV: Hattest du selbst jemals in irgendeiner Weise Kontakt mit den Taliban? BF: Sie haben sich in der Nähe von unserer Schule aufgehalten und sind auch in die Schule hineingetrungen und haben mir vorgeworfen, dass ich mich um meine Bildung kümmere und ich Zukunft für den Staat arbeite. Sie haben mich und andere als Ihre zukünftigen Feinde gesehen. Dass ich in der Zukunft mich gegen sie stelle. BFV: Gab es im Vorfeld der Wahlen irgendwelche Drohungen? BF: Ja. BFV: Welcher Art? BF: Das woran ich mich ein Leben lang erinnern werde ist, dass jene die sich an der Wahl beteiligen ihnen die Finger abgetrennt werden und jenen die dort arbeiten und all dies unterstützen ermordet werden. R stellt fest, dass der BF sehr gute Deutschkenntnisse aufweist. ( )" II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Zur Person: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, XXXX , Sunnit, aus Ghazni stammend, wurde am XXXX geboren, reiste am XXXX illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt. Er ist grundsätzlich gesund, manchmal nervös, sein Schlaf wird durch Albträume gestört. Er hat einen Onkel und zwei Tanten im Herkunftsland. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans, römisch 40 , Sunnit, aus Ghazni stammend, wurde am römisch 40 geboren, reiste am römisch 40 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Vor seiner Ausreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer in Afghanistan gelebt. Er ist grundsätzlich gesund, manchmal nervös, sein Schlaf wird durch Albträume gestört. Er hat einen Onkel und zwei Tanten im Herkunftsland. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Zu Afghanistan: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
  12. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, aufLaut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren (Business Standard 28.7.2016; vergleiche Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
  13. Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016). Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016). Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vergleiche Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week, http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (18.7.2016): Kabul’s plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum, http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees, http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+dawn-news+(Dawn+News), Zugriff 28.7.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Drogenanbau UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und –produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016). Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vergleiche Welthungerhilfe o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan’s Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  14. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  15. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  16. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  17. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  18. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  19. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016
  20. Politische Lage Verfassung Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004). Afghanistans Präsident und CEO Am
  21. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015). Der CEO fungiert quasi als Premierminister, auch wenn eine Verfassungsänderung zur formalen Schaffung des Postens des Premierministers noch ausständig ist (CRS 12.1.2015). Regierungsbildung Obwohl Ghani ursprünglich versprochen hatte, 45 Tagen nach seiner Vereidigung eine Regierung zu präsentieren, zeichnete sich bald ab, dass dieses Versprechen nicht eingehalten werden kann, da für die Regierungsbildung in Afghanistan für die Kabinettsposten die Koalitionspartner aus Ghanis und Abdullahs Lager gleichermaßen berücksichtigt werden müssen. Eine Regierung muss die starken regionalen und ethnischen sowie Stammesbindungen und -befindlichkeiten berücksichtigen, soll sie im ganzen Land akzeptiert sein. Ferner beabsichtigte Ghani, die Ministerien nur Personen mit Fachkenntnissen anzuvertrauen und keine bisherigen Minister oder Parlamentarier ins Kabinett aufzunehmen, um so die Voraussetzungen für einen kompetenten Neuanfang zu schaffen. Doch wird die Übung unter solchen Prämissen zusätzlich erschwert. Ghanis Kabinettsliste war in Afghanistan mit Erleichterung aufgenommen worden, weil das Land endlich eine handlungsfähige Regierung braucht. Zwar fragten sich Beobachter wie das Afghanistan Analysts Network einerseits, inwieweit eine junge und recht unerfahrene Regierung den Herausforderungen gewachsen sei. Anderseits wurde Ghanis Festhalten am Versprechen, keine politischen Schwergewichte der Vergangenheit in die Regierung aufzunehmen, durchaus anerkennend kommentiert (NZZ 22.1.2015). Parlament und Parlamentswahlen Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vergleiche CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015). Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vergleiche CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015 Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vgl. NDI 2011; vgl. CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015).Eine der wesentlichen Neuerungen, welche die Parlamentswahlen 2005 und 2010 betrafen, war die "single non-transferable vote (SNTV)"-Regelung. Jedem Wahlkreis ist, proportional zur Bevölkerungszahl, mehr als ein Sitz im Parlament zugeteilt. Die Wähler des Wahlkreises können jeweils eine Stimme abgeben. Die Sitze des Wahlkreises gehen an die Kandidaten des Kreises in der Reihenfolge der Anzahl der von ihnen gewonnenen Stimmen. Dieses System ist weltweit sehr selten (UNAMA o.D.; vergleiche NDI 2011; vergleiche CRS 15.10.2015). Durch das System treten die Kandidaten individuell gegeneinander an und erlangen die Sitze nicht über Parteilisten (CRS 15.10.2015). Die Rolle des Zweikammern-Parlaments (Unterhaus "Wolesi Jirga", Oberhaus "Meshrano Jirga") bleibt trotz wachsenden Selbstbewusstseins der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Generell leidet die Legislative aber nicht nur unter ihrer schwachen Rolle im Präsidialsystem, sondern auch unter dem unterentwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 6.11.2015). Parteien Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015). Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015). Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015). Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015). Friedens- und Versöhnungsprozess: Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA – Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung AF - Asia Foundation

(2012): Voter Behavior Survey, -Strichaufzählung BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung CRS – U.S. Congressional Research Service (12.1.2015): Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015 -Strichaufzählung Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans, http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan’s Parties in Transition, http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves, www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan, http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission to Afghanistan (o.D.): Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 -Strichaufzählung USIP – United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan, http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015
  1. Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  2. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  3. –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh – Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Drogenanbau Es ist im Jahr 2015 zu einer Reduzierung der Opiumproduktion um 3.300 Tonnen (48%) gekommen (UN News Centre 14.10.2015). Zivile Opfer Zwischen 1.
  4. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) – dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015). Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten
  5. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015). Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (UNAMA 8.2015). 3.436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber
  6. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfern aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte – speziell ANSF – waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr
  7. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr
  8. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015). Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.
  9. – 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015). Mitarbeiter/innen internationaler Organisationen und der US-Streitkräfte In einem Bericht der norwegischen COI-Einheit Landinfo wurde im September 2015 berichtet, dass zuverlässige Dokumentation von konfliktbezogener Gewalt gegen Afghanen im aktiven Dienst für internationale Organisationen, existiert. Andererseits, konnte nur eingeschränkte Dokumentation zu konfliktbezogener Gewalt gegen ehemalige Übersetzer, Informanten oder andere Gruppen lokale Angestellte ziviler oder militärischer Organisationen festgestellt werden (Landinfo 9.9.2015). Ferner werden reine Übersetzerdienste, die auch geheime Dokumente umfassen, meist von US-Staatsbürgern mit lokalen Wurzeln durchgeführt, da diese eine Sicherheitszertifizierung benötigen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Grundsätzlich sind Anfeindungen afghanischer Angestellter der US-Streitkräfte üblich, da diese im Vergleich zu ihren Mitbürgern verhältnismäßig viel verdienen. Im Allgemeinen hält sich das aber in Grenzen, da der wirtschaftliche Nutzen für die gesamte Region zu wichtig ist. Tätliche Übergriffe kommen vor, sind aber nicht nur auf ein Arbeitsverhältnis zu ISAF zurückzuführen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014). Des Weitern bekommen afghanische Angestellte bei den internationalen Streitkräften Uniformen oder Dienstbekleidung, Verpflegung und Zugang zu medizinischer Versorgung nach westlichem Standard. Es handelt sich somit meist um Missgunst. Das Argument der Gefahr im Job für lokale Dolmetscher wurde von den US-Streitkräften im Bereich der SOF (Special Operation Forces), die sehr sensible Aufgaben durchführen, dadurch behoben, dass diesen Mitarbeitern nach einer gewissen Zeit die Mitnahme in die USA angeboten wurde. Dieses Vorgehen wurde von einer militärischen Quelle aus Deutschland bestätigt (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Quellen: -Strichaufzählung BBC (5.1.2016): Why are the Taliban resurgent in Afghanistan?, http://www.bbc.com/news/world-asia-35169478, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (29.6.2015): Taliban ambush in Herat province ‘kills 11 soldiers’, http://www.bbc.com/news/world-asia-33308094, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung BBC (2.9.2014): Afghan militant fighters 'may join Islamic State', http://www.bbc.com/news/world-asia-29009125, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung CRS (22.12.2016): Afghanistan: Post Taliban Governance, Security, and U.S. Policy https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung CRS – Congressional Research Service (9.10.2014): Afghanistan: Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, http://fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung DS – The Daily Signal (6.1.2016): It Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan,DS – The Daily Signal (6.1.2016): römisch eins t Would Be a Mistake to Not Hold Steady in Afghanistan, http://dailysignal.com/2016/01/06/it-would-be-a-mistake-to-not-hold-steady-in-afghanistan/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung DW – Deutsche Welle (17.10.2014): Capture of senior leaders to 'further weaken' Haqqani network, http://www.dw.de/capture-of-senior-leaders-to-further-weaken-haqqani-network/a-18001448, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung Khaama Press (16.10.2014): Top Haqqani Network leaders arrested by Afghan intelligence, http://www.khaama.com/top-haqqani-network-leaders-arrested-by-afghan-intelligence-8821, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Landinfo (9.9.2015): Temanotat Afghanistan: Sivile afghanere tilknyttet internasjonal virksomhet, http://www.landinfo.no/asset/3219/1/3219_1.pdf, Zugriff 12.1.2015 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per E-Mail. -Strichaufzählung NYT – The new York Times (17.10.2014): 2 Haqqani Militant Leaders Are Captured, Afghan Officials Say, http://www.nytimes.com/2014/10/17/world/asia/haqqani-leaders-arrested-afghanistan-khost.html?_r=0, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (1.7.2015): Special unit established to wipe out Daesh: NDS, http://www.pajhwok.com/en/2015/07/01/special-unit-established-wipe-out-daesh-nds, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pajhwok (26.5.2015): MoI confirms Daesh presence in parts of country, http://www.pajhwok.com/en/2015/05/26/moi-confirms-daesh-presence-parts-country, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Pakistan Today (22.12.2015): Pakistan urges Afghanistan to ‘put their house in order’ to improve security, http://www.pakistantoday.com.pk/2015/12/22/national/pakistan-urges-afghanistan-to-put-their-house-in-order-to-improve-security/, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung Security Council Report (9.2015): September 2015 Monthly Forecast, http://www.securitycouncilreport.org/monthly-forecast/2015-09/afghanistan_14.php?print=true, Zugriff 13.1.2016 -Strichaufzählung The Long War Journal (22.9.2015): Taliban overruns outpost in eastern Afghanistan, http://www.longwarjournal.org/archives/2015/09/taliban-overruns-outpost-in-eastern-afghanistan.php, Zugriff 30.11.2015 -Strichaufzählung Tolonews (21.12.2015): UNAMA Chief Reports Of Increased Security Incidents, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/22921-unama-chief-reports-of-increased-security-incidents, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung Tolonews (12.7.2015): Daesh Fighters Flee to Mountains After Commanders Eliminated: Muslimyar, http://www.tolonews.com/en/afghanistan/20422-daesh-fighters-flee-to-mountains-after-commanders-eliminated-muslimyar, Zugriff 12.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20Reports/SG_Report_September_2015.pdf, Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UNOCHA (28.12.2015): AFGHANISTAN: Administrative Divisions January
  10. Via E-Mail. -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung WP – The Washington Post (27.12.2015). A year of Taliban gains shows that ‘we haven’t delivered,’ top Afghan official says, https://www.washingtonpost.com/world/asia_pacific/a-year-of-taliban-gains-shows-that-we-havent-delivered-top-afghan-official-says/2015/12/27/172213e8-9cfb-11e5-9ad2-568d814bbf3b_story.html, Zugriff 13.1.2016 2.
  11. Sicherheitslage in Kabul Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Kabul Distrikt Kabul Gewalt gegen Einzelne 37 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 16 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 68 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 50 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 217 Im Zeitraum 1.
  12. – 31.8.2015 wurden in dem Distrikt Kabul, 217 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinz Kabul Gewalt gegen Einzelne 40 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 69 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 103 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 94 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 39 Andere Vorfälle 7 Insgesamt 352 Im Zeitraum 1.
  13. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  14. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  15. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer – vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). Quellen: -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (21.1.2016): EASO Country of Origin Information Report AfghanistanSecurity Situation, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/EASO-COI-Afghanistan_Security_Situation-BZ0416001ENN_FV1.pdf, Zugriff 21.1.2016 -Strichaufzählung EASO – European Asylum Support Office (1.2015): EASO Country of Origin Information Report Afghanistan, https://easo.europa.eu/wp-content/uploads/Afghanistan-security-situation.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung EI - Edinburgh International (o.D.): Kabul Security Analysis: 2015-2016 Forecast, http://edinburghint.com/insidetrack/kabul-security-analysis-2015-2016-forecast/#, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA (14.11.2014): Sicherheitslage, per Mail. -Strichaufzählung NYT – The New York Times (1.10.2014): Taliban Stage Attacks on Day After Afghanistan and U.S. Sign Security Deal, http://www.nytimes.com/2014/10/02/world/asia/taliban-afghanistan-kabul-suicide-attacks.html, Zugriff 27.10.2014 -Strichaufzählung Pajhwok (o.D.z): Kabul province background profile, http://www.elections.pajhwok.com/en/content/kabul-province-background-profile, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung WP – Washington Post (20.10.2014): A (fighting) season to remember in Afghanistan, http://www.washingtonpost.com/blogs/monkey-cage/wp/2014/10/20/a-fighting-season-to-remember-in-afghanistan/, Zugriff 23.10.2014 -Strichaufzählung UNAMA – United Nations Assistance Mission in Afghanistan (8.2015): Midyear report 2015 protection of civilians in armed conflict, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/human%20rights/2015/PoC%20Report%202015/UNAMA%20Protection%20of%20Civilians%20in%20Armed%20Conflict%20Midyear%20Report%202015_FINAL_%205%20August.pdf, Zugriff 18.11.2015 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (10.12.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2015/942, Zugriff 4.1.2016 -Strichaufzählung UN GASC - UN General Assembly Secretary-General (1.9.2015): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/SG%20 Reports/SG_Report_September_2015.pdf , Zugriff 17.11.2015 -Strichaufzählung USDOD – Department of Defense (12.2015): Enhancing Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/Portals/1/Documents/pubs/1225_Report_Dec_2015_-_Final_20151210.pdf, Zugriff 8.1.2016 -Strichaufzählung Vertrauliche Quelle - eine internationale Organisation, die in Afghanistan ansässig ist (15.9.2015): Informationen zu den Provinzen Afghanistans. Per Mail, liegt bei der Staatendokumentation auf -Strichaufzählung UN OCHA – United Nation Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (26.8.2015): Afghanistan : Population Estimate for 2015, https://www.humanitarianresponse.info/en/system/files/documents/ files/afg_mm_population_aug2015_a3.pdf, Zugriff 17.11.2015 2.
  16. Regionale Sicherheitslage im Süden und Südosten des Landes (Provinzen Helmand, Ghazni, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul) Ghazni Gewalt gegen Einzelne 46 Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe 511 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen 75 Durchsetzung/Gewährleistung von Sicherheit 73 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt 0 Andere Vorfälle 0 Insgesamt 705 Im Zeitraum 1.
  17. – 31.8.2015 wurden in der Provinz Ghazni, 705 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Ghazni ist eine der wichtigsten zentralen Provinzen in Afghanistan und laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) die mit der zweithöchsten Bevölkerung. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktyka und Logar im Osten liegen. Zabul liegt zwar südlich, grenzt aber gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz (Pajhwok o.D.a). Die Provinz ist in neunzehn Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Hauptstadt Ghazni City liegt 145 km südlich von Kabul, auf der Autobahn Kabul – Kandahar (Pajhwok o.D.a). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.228.831 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vgl. Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen (Khaama Press 19.8.2015; vergleiche Tolonews 5.4.2015; UNGASC 1.9.2015). Laut einem Bericht der Vereinten Nationen, wurde ein Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen und östlichen Teilen Afghanistan aufgezeichnet (UNGASC 1.9.2015). Des Weiteren wurde von Tolonews berichtet, dass im März 2015 Ghazni als jene Provinz angesehen wurde, die die höchste Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Monat März zu verzeichnen hatte (Tolonews 5.4.2015). Eine Anzahl von Selbstmordattentaten, gezielte Tötungen und Entführungen wurde registriert. Dies hat dazu geführt, dass die Sicherheitsatmosphäre auch weiterhin volatil ist. Aber auch den Aufständischen wurde mit einer Anzahl von erfolgreichen militärischen Operationen entgegengetreten. Die internationalen Kräfte (USA und Polen) haben sich im Jahr 2014 aus der Provinz zurückgezogen und die afghanischen Sicherheitskräfte führen die Operationen seitdem eigenständig durch (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016; Press TV 8.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015; Xinhua 21.12.2015; Ariana News 26.7.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 2.6.2015; Tolonews 2.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 2.3.2015; Tolonews 3.2.2015; Tolonews 13.1.2015; Tolonews 14.12.2014; Tolonews 12.11.2014). 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