Obsah (8)
§ 28Art 133§ 31§ 6§ 58§ 24§ 8a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW122 2123529-1 SpruchW122 2123529-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER al
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, ZDG sowie Paragraphen 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor dem Heerespersonalamt: Mit Bescheid vom 10.12.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes ab 01.04.2016 einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen. Mit am 07.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für das von ihm bewohnte Eigenheim seiner Eltern in XXXX .Mit am 07.01.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für das von ihm bewohnte Eigenheim seiner Eltern in römisch 40 . Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit August 2014 im Eigenheim seiner Eltern, Frau XXXX und Herr XXXX , wohne. Er führte jährliche Rückzahlungen von Verbindlichkeiten an die Bank iHv € 8.206,00 an. Außerdem müsse er für die Haushaltsversicherung selber aufkommen. Die Gemeindeabgaben und sonstigen Kosten würden von den Eltern des Beschwerdeführers getragen werden. Ein gesonderter Betrag für die Miete des Gebäudes sei nicht vereinbart worden.Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit August 2014 im Eigenheim seiner Eltern, Frau römisch 40 und Herr römisch 40 , wohne. Er führte jährliche Rückzahlungen von Verbindlichkeiten an die Bank iHv € 8.206,00 an. Außerdem müsse er für die Haushaltsversicherung selber aufkommen. Die Gemeindeabgaben und sonstigen Kosten würden von den Eltern des Beschwerdeführers getragen werden. Ein gesonderter Betrag für die Miete des Gebäudes sei nicht vereinbart worden. Am 27.01.2016 forderte das Heerespersonalamt den Beschwerdeführer auf, zur Vervollständigung des Antrages ein beigelegtes Ermittlungsblatt auszufüllen und näher genannte Unterlagen vorzulegen. Daraufhin legte er ua. eine Vereinbarung zwischen ihm und seinen Eltern über die Übernahme der jährlichen Kosten der Altbausanierung, sowie ein Schreiben der Volksbank Niederösterreich AG vor. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
- Der angefochtene Bescheid: In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX , mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in römisch 40 , mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- Januar 2016) für die Wohnung in XXXX , wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am
- Januar 2016) für die Wohnung in römisch 40 , wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF; § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF; § 31 Abs. 1 und 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF.Rechtsgrundlagen: Paragraph 34, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986, idgF; Paragraph 56, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF; Paragraph 31, Absatz eins und 3 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
§ 31
HGG 2001 dem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten seien, die ihm nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschalbetrag iHv 0,7 vH des Bezugsansatzes. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 31, HGG 2001 dem Anspruchsberechtigten mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten seien, die ihm nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung einer eigenen Wohnung entstehen. Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten alle Arten eines Entgelts für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen, Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und ein Grundgebührenpauschalbetrag iHv 0,7 vH des Bezugsansatzes. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Auf Grundlage des Beweisverfahrens wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Eigenheim seiner Eltern wohne. Die Wohnkosten seien die Rückzahlungsraten des Eigenheimsanierungsdarlehens. Der Beschwerdeführer sei seit 20.08.2014 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.
§ 31Abs.
3 Z 3 HGG 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließe aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art auch immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden seien. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das gegenständliche Darlehen zur Finanzierung der Althaussanierung des antragsgegenständlichen Wohnhauses aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer somit die Sanierung des Wohnbereiches finanziert habe, fehle seinem Begehren eine wesentliche Grundlage und sei sein Antrag daher abzuweisen gewesen.
Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden. Der Wortlaut dieser Bestimmung schließe aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art auch immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden seien. Aus dem Antrag des Beschwerdeführers gehe hervor, dass das gegenständliche Darlehen zur Finanzierung der Althaussanierung des antragsgegenständlichen Wohnhauses aufgenommen worden sei. Da der Beschwerdeführer somit die Sanierung des Wohnbereiches finanziert habe, fehle seinem Begehren eine wesentliche Grundlage und sei sein Antrag daher abzuweisen gewesen.
- Beschwerde: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und ersuchte den Fall neu zu prüfen. Er brachte im Wesentlichen vor, dass es sich vor dem Zeitpunkt der "Wohnraumschaffung samt erforderlicher Sanierung" um ein Gebäude gehandelt habe, welches seit Jahren nicht bewohnt gewesen sei und den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung nicht entsprochen habe, und man daher nicht nur von Sanierung, sondern auch von Wohnraumschaffung ausgehen könne. Es habe vor dem Zeitpunkt der Sanierung keine Möglichkeit der Körperpflege (Bad und WC) und auch keine Möglichkeit der Warmwasseraufbereitung und Heizung gegeben. Außerdem habe das Gebäude auch betreffend Wärmedämmwerte und bauphysikalischen Richtwerten nicht der NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung in der damaligen Fassung entsprochen. Erst durch die Neuerrichtung näher genannter Gewerke habe ein gesetzeskonformer Zustand zur Wohnraumschaffung erreicht werden können. Dabei nennt der Beschwerdeführer insbesondere: Fenstertausch, Abdichtung gegen Feuchtigkeitseintritt, Verputzen des im Rohbauzustand befindlichen Mauerwerks, Wärmedämmung, Errichtung einer Zentralheizungsanlage samt Kalt- und Warmwasseraufbereitung, Erneuerung der Elektroinstallation, Anschluss an das öffentliche Erdgasnetz, Anschluss der Fäkalabwässer an das öffentliche Kanalnetz, Anschluss der Regenwässer an eine neu zu errichtende Sickergrube sowie die Erneuerung des desolaten Anschlusses der Wasserleitung an das öffentliche Netz. Die Beschwerde wurde am 22.03.2016 dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist seit 20.08.2014 an der antragsgegenständlichen Adresse, XXXX , mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet.Der Beschwerdeführer ist seit 20.08.2014 an der antragsgegenständlichen Adresse, römisch 40 , mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Eigenheim seiner Eltern in XXXX , wohnt.Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im Eigenheim seiner Eltern in römisch 40 , wohnt. Der Beschwerdeführer hat die jährlichen Kosten für die Althaussanierung des Eigenheims seiner Eltern in XXXX , übernommen. Es liegt kein Mietvertrag vor.Der Beschwerdeführer hat die jährlichen Kosten für die Althaussanierung des Eigenheims seiner Eltern in römisch 40 , übernommen. Es liegt kein Mietvertrag vor. Das gegenständliche Darlehen wurde vom Beschwerdeführer zur Finanzierung der Althaussanierung des antragsgegenständlichen Wohnhauses übernommen. Es diente daher nicht zur Wohnraumschaffung, sondern zur Wohnraumsanierung.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Eigenheim seiner Eltern in XXXX , wohnt.Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer im Eigenheim seiner Eltern in römisch 40 , wohnt. Dass der Beschwerdeführer die jährlichen Kosten für die Althaussanierung des Eigenheims seiner Eltern in XXXX , übernommen hat, geht aus der Vereinbarung vom Juli 2014 hervor. Dies bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten.Dass der Beschwerdeführer die jährlichen Kosten für die Althaussanierung des Eigenheims seiner Eltern in römisch 40 , übernommen hat, geht aus der Vereinbarung vom Juli 2014 hervor. Dies bleibt vom Beschwerdeführer unbestritten. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, wonach das gegenständliche Darlehen zur Finanzierung der Althaussanierung des antragsgegenständlichen Wohnhauses aufgenommen wurde, zu zweifeln. Der Beschwerdeführer hat diese Feststellung in seinem Antrag selbst angegeben. Dass das gegenständliche Darlehen nicht zur Wohnraumschaffung, sondern zur Wohnraumsanierung diente, ist auch nicht durch eine Aufzählung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen bzw. den Hinweis in der Beschwerde, dass das Gebäude davor nicht bewohnt war und nicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung entsprochen habe, zu entkräften. Die Feststellung hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnte aufgrund der seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfrage im Zentralen Melderegister getroffen werden.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom
- September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 Paragraph eins,; vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor. Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).Der Unterlassung der Verhandlung steht Artikel 6, EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen vergleiche die Entscheidung des EGMR vom
- März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).
§ 28Abs. 1 Vw
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, lauten auszugsweise wie folgt: "
- Hauptstück Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe
- Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen Ansprüche § 23.
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.Paragraph 23,
(1)Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
(2)Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.
(3)Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt
- die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder
- die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."zum jeweiligen Wehrdienst nach Absatz eins, Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
- Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
- 4.
(2)
(3)Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
- allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
- Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
- ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes." Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2015, lautet:Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1986,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2015,, lautet: § 34.
(1)Der Zivildienstpflichtige, derParagraph 34,
(1)Der Zivildienstpflichtige, der
- einen ordentlichen Zivildienst oder
- einen außerordentlichen Zivildienst
§ 8aAbs.
6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,2. einen außerordentlichen Zivildienst
Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
- Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
- der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
- der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes
Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."
(4)Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes
Absatz 3, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht." Der Gesetzgeber hat die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten in § 31 Abs. 3 HGG 2001 taxativ aufgezählt. Das bedeutet, dass nur die in § 31 Abs. 3 HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten sind.Der Gesetzgeber hat die mit der Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 taxativ aufgezählt. Das bedeutet, dass nur die in Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten sind.
§ 31Abs.
3 Z 3 HGG 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden.
Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 gelten als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob das gegenständliche Darlehen zur Wohnraumschaffung diente. Wohnkostenbeihilfe gebührt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Kreditrückzahlungen nur insoweit, als diese Darlehen betreffen, die im Sinne des § 30 Abs. 5 Z 3 HGG (Anmerkung: HGG 1985) "zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Der Wortlaut dieser Bestimmung (das Gesetz spricht von "Schaffung" von Wohnraum und nicht etwa von Anschaffung, Beschaffung oder Erwerb der jeweiligen Wohnung) schließt es aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden sind (VwGH 25.06.1991, Zl. 90/11/0115; vgl. VwGH 01.07.1981, Slg. 10.506/A, zur gleichlautenden Wendung in § 21 Abs. 5 HGG 1956 betreffend einen Wohnungsverbesserungskredit).Wohnkostenbeihilfe gebührt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Kreditrückzahlungen nur insoweit, als diese Darlehen betreffen, die im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, Ziffer 3, HGG (Anmerkung: HGG 1985) "zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes aufgenommen wurden". Der Wortlaut dieser Bestimmung (das Gesetz spricht von "Schaffung" von Wohnraum und nicht etwa von Anschaffung, Beschaffung oder Erwerb der jeweiligen Wohnung) schließt es aus, darunter auch Darlehen zu verstehen, die zum Zwecke der Verbesserung welcher Art immer eines bereits geschaffenen Wohnraumes verwendet worden sind (VwGH 25.06.1991, Zl. 90/11/0115; vergleiche VwGH 01.07.1981, Slg. 10.506/A, zur gleichlautenden Wendung in Paragraph 21, Absatz 5, HGG 1956 betreffend einen Wohnungsverbesserungskredit). Fallbezogen hat der Beschwerdeführer das gegenständliche Darlehen zur Finanzierung der Althaussanierung des antragsgegenständlichen Wohnhauses aufgenommen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Beschwerdeführer dies in seinem Antrag selbst angegeben. Aus dem Vorbringen, wonach das Gebäude davor nicht bewohnt war bzw. nicht den Bestimmungen der NÖ Bauordnung und Bautechnikverordnung entsprochen habe, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Auch die in der Beschwerde vorgenommene Aufzählung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen spricht für das Vorliegen einer Wohnraumsanierung. Das gegenständliche Darlehen diente somit nicht der Schaffung sondern der Sanierung von Wohnraum. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass fallbezogen keine durch Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten
§ 31Abs.
3 Z 3 HGG 2001 vorliegen und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gewährt werden kann.Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie richtig festhält, dass fallbezogen keine durch Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten
Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 vorliegen und folglich dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe für die antragsgegenständliche Wohnung gewährt werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der durch Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten iSd § 31 Abs. 3 Z 3 HGG 2001 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 31 HGG 2001 eindeutig gelöst ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über das Vorliegen der durch Wohnkostenbeihilfe abzugeltenden Kosten iSd Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 3, HGG 2001 in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 31, HGG 2001 eindeutig gelöst ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W122.2123529.1.00