Obsah (9)
§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 22RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW124 2134632-1 SpruchW124 2134628-1/6E W124 2134626-1/6E W124 2134629-1/4E W124 2134633-1/4E W124 2134630-1/4E W124 2134632-1/4E Schr
§ 3Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ,
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Erstbeschwerdeführerin, welche die Mutter der ledigen Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen und Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am XXXX, für sich und die Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin an dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gab in der Erstbefragung an, dass er und seine Familie von den Taliban verfolgt werden würde.
- Die Erstbeschwerdeführerin, welche die Mutter der ledigen Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen und Ehegattin des Zweitbeschwerdeführers ist, stellte am römisch 40 , für sich und die Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen Anträge auf internationalen Schutz. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin an dieselben Fluchtgründe wie ihr Ehemann zu haben. Der Zweitbeschwerdeführer, welcher am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, gab in der Erstbefragung an, dass er und seine Familie von den Taliban verfolgt werden würde. In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am XXXX aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an die Militärakademie abgeschlossen und ab diesem Abschluss bis zum Einmarsch der Taliban als Major gearbeitet zu haben. Er habe in der Folge auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation von seinem Schwiegervater Grundstücke erhalten und bewirtschaftet. Ab Ende XXXX habe er sein Auto dem WFP (World Food Programm) vermietet und als Kraftfahrer für diese Organisation tätig. Im Jahr XXXX habe er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet.In der mit dem Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift gab dieser im Wesentlichen an die Militärakademie abgeschlossen und ab diesem Abschluss bis zum Einmarsch der Taliban als Major gearbeitet zu haben. Er habe in der Folge auf Grund der schlechten Arbeitsmarktsituation von seinem Schwiegervater Grundstücke erhalten und bewirtschaftet. Ab Ende römisch 40 habe er sein Auto dem WFP (World Food Programm) vermietet und als Kraftfahrer für diese Organisation tätig. Im Jahr römisch 40 habe er die Zweitbeschwerdeführerin geheiratet. Als Mitarbeiter der UN sei er von den Taliban bedroht worden. Man habe ihn angerufen und gesagt, dass er ihnen Ausländer vorbeibringen solle, damit diese im Austausch dessen gefangen gehaltene Taliban freibekommen könnten. Als er sich geweigert habe, hätte man ihm vorgeworfen ein Jude zu sein. Man habe ihm gedroht die Kinder zu entführen und diese zu töten bzw. umzubringen. Man habe ihm auch einen Drohbrief geschickt. Im Jahr XXXX seien mehrere UN- Büros angegriffen worden und habe der Zweitbeschwerdeführer im Zuge dessen eine Frau zu sich nach Haus nehmen müssen. Er sei von Sicherheitsleuten angerufen worden, welche ihm gesagt hätten, dass er sie zu amerikanischen Soldaten bringen solle. Daraufhin habe er ihr eine Burka gegeben und diese mit dem Motorrad ins Krankenhaus gebracht. Er habe Angst, dass sich die Leute von I.K. deswegen an ihn rächen könnten. Er habe für die UN weiter gearbeitet, da er die Erstbeschwerdeführerin und seine Kinder habe ernähren müssen. Die Unterlagen würden in Rom gespeichert sein. Allen weiblichen Mitarbeiterinnen der UN sei mitgeteilt worden, dass diese ein "Notfallburka" bei sich tragen müssten. Das eigentlich die Flucht auslösende Ereignis sei der Anruf der Taliban gewesen ihnen UN-Mitarbeiter auszuliefern, damit diese ihre Gefangenen austauschen oder mit dem Auto in das sichere UN-Gebäude fahren und dort eine Bombe platzieren könnten. Er habe sich in diesem Zusammenhang weder an die Regierung noch an seinen Arbeitgeber gewandt, da die Regierung korrupt gewesen sei und ihn sein Arbeitgeber entlassen hätte, wenn er davon erzählt hätte. Darüber sei er vom XXXX bedroht worden, als er seine erste Frau weggeschickt habe.Als Mitarbeiter der UN sei er von den Taliban bedroht worden. Man habe ihn angerufen und gesagt, dass er ihnen Ausländer vorbeibringen solle, damit diese im Austausch dessen gefangen gehaltene Taliban freibekommen könnten. Als er sich geweigert habe, hätte man ihm vorgeworfen ein Jude zu sein. Man habe ihm gedroht die Kinder zu entführen und diese zu töten bzw. umzubringen. Man habe ihm auch einen Drohbrief geschickt. Im Jahr römisch 40 seien mehrere UN- Büros angegriffen worden und habe der Zweitbeschwerdeführer im Zuge dessen eine Frau zu sich nach Haus nehmen müssen. Er sei von Sicherheitsleuten angerufen worden, welche ihm gesagt hätten, dass er sie zu amerikanischen Soldaten bringen solle. Daraufhin habe er ihr eine Burka gegeben und diese mit dem Motorrad ins Krankenhaus gebracht. Er habe Angst, dass sich die Leute von römisch eins.K. deswegen an ihn rächen könnten. Er habe für die UN weiter gearbeitet, da er die Erstbeschwerdeführerin und seine Kinder habe ernähren müssen. Die Unterlagen würden in Rom gespeichert sein. Allen weiblichen Mitarbeiterinnen der UN sei mitgeteilt worden, dass diese ein "Notfallburka" bei sich tragen müssten. Das eigentlich die Flucht auslösende Ereignis sei der Anruf der Taliban gewesen ihnen UN-Mitarbeiter auszuliefern, damit diese ihre Gefangenen austauschen oder mit dem Auto in das sichere UN-Gebäude fahren und dort eine Bombe platzieren könnten. Er habe sich in diesem Zusammenhang weder an die Regierung noch an seinen Arbeitgeber gewandt, da die Regierung korrupt gewesen sei und ihn sein Arbeitgeber entlassen hätte, wenn er davon erzählt hätte. Darüber sei er vom römisch 40 bedroht worden, als er seine erste Frau weggeschickt habe. Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu in der mit ihr vor dem BFA am selbigen Tag aufgenommen Niederschrift an, dass sie keine Schule besucht habe, da in dieser Zeit die Taliban die Herrschaft übernommen hätten. Nach ihrer Hochzeit habe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihren Kinder in XXXX gelebt. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich noch in XXXX aufhalten. Im Juni XXXX habe die Zweitbeschwerdeführerin mit den Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen und dem Zweitbeschwerdeführer sowie ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und sei auf Grund des Fluchtvorbringens des Zweitbeschwerdeführers in Gefahr. Sie selbst sei keinen Bedrohungs-, oder Verfolgungshandlung seitens privater Dritter oder Behörden in der Heimat ausgesetzt gewesen. In XXXX habe es für sie auch keine Sicherheit gegeben.Die Zweitbeschwerdeführerin gab dazu in der mit ihr vor dem BFA am selbigen Tag aufgenommen Niederschrift an, dass sie keine Schule besucht habe, da in dieser Zeit die Taliban die Herrschaft übernommen hätten. Nach ihrer Hochzeit habe sie mit dem Zweitbeschwerdeführer und ihren Kinder in römisch 40 gelebt. Ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern würden sich noch in römisch 40 aufhalten. Im Juni römisch 40 habe die Zweitbeschwerdeführerin mit den Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen und dem Zweitbeschwerdeführer sowie ihrem Bruder Afghanistan verlassen. Die Zweitbeschwerdeführerin selbst habe keine eigenen Fluchtgründe und sei auf Grund des Fluchtvorbringens des Zweitbeschwerdeführers in Gefahr. Sie selbst sei keinen Bedrohungs-, oder Verfolgungshandlung seitens privater Dritter oder Behörden in der Heimat ausgesetzt gewesen. In römisch 40 habe es für sie auch keine Sicherheit gegeben.
- Mit den angefochtenen Bescheiden (1.) vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asyl
G 2005 ab (Spruchteil I.). Gleichzeitig wurde
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchteil II.) Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei.
(Spruchteil III.)
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchteil IV). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin stehe mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument nicht fest. Die Feststellungen zu ihrer Nationalität und ihres familiären Umfeldes würden sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben ergeben. Hinsichtlich der Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin könne auf die Feststellung, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, auf ihre diesbezüglichen Angaben verwiesen werden. Das gegenständliche Asylverfahren begründe sich auf jenes des Zweitbeschwerdeführers. Dieser habe sich bis zur Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen in der Stadt XXXX aufgehalten. Er habe über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und habe in der Zeit vom2. Mit den angefochtenen Bescheiden (1.) vom römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.). Gleichzeitig wurde
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. (Spruchteil römisch zwei.) Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. (Spruchteil römisch drei.)
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchteil römisch vier). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen Folgendes fest: Die Identität der Erstbeschwerdeführerin stehe mangels eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokument nicht fest. Die Feststellungen zu ihrer Nationalität und ihres familiären Umfeldes würden sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben ergeben. Hinsichtlich der Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin könne auf die Feststellung, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe, auf ihre diesbezüglichen Angaben verwiesen werden. Das gegenständliche Asylverfahren begründe sich auf jenes des Zweitbeschwerdeführers. Dieser habe sich bis zur Ausreise aus Afghanistan gemeinsam mit der Erstbeschwerdeführerin und den Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Er habe über eine mehrjährige Schulbildung verfügt und habe in der Zeit vom XXXX bis XXXX für das World Food Programm gearbeitet und sei danach mit kurzen Unterbrechungen für die UNDP tätig gewesen. Er habe Mieteinkünfte aus drei eigenen Geschäften bezogen und darüber hinaus über Haus-, und ca. 6 ha Grundbesitz in der Stadt XXXX verfügt.römisch 40 bis römisch 40 für das World Food Programm gearbeitet und sei danach mit kurzen Unterbrechungen für die UNDP tätig gewesen. Er habe Mieteinkünfte aus drei eigenen Geschäften bezogen und darüber hinaus über Haus-, und ca. 6 ha Grundbesitz in der Stadt römisch 40 verfügt. Das Vorbringen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens sei als nicht glaubwürdig gewertet worden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, der Zweitbeschwerdeführer habe sich auf das Aufstellen bloßer spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei Details genannt. Die Schilderungen bezüglich der Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers würden zeigen, dass dieser stets bloß einen völlig abstrakten Sachverhalt behauptet und ganz offensichtlich keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. Belanglosigkeiten in sein Vorbringen einfließen lassen habe. Seine Ex-Gattin sei am XXXX in die USA eingeladen gewesen und habe deren Bruder sie am XXXX nach Kanada geholt. In diesem Zusammenhang habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass die Taliban ihn bedroht hätten, weil er seiner ersten Frau erlaubt habe Afghanistan zu verlassen. Sollten im engeren familiären Umfeld der ersten Gattin viele Taliban zu finden gewesen sein, so sei die behauptete 15-jährige Tätigkeit für eine UN-Organisation in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Wäre der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich Bedrohungen bzw. Verfolgungen durch Verwandte/Taliban seiner ersten Frau ausgesetzt gewesen, wäre er nicht in der Lage gewesen den Grundbesitz seiner Ex-Gattin zu bewirtschaften und zu verwalten. Konkret nach dem das die Flucht auslösende Ereignis befragt, gab dieser an, von den Taliban täglich telefonisch kontaktiert worden zu sein, um ihnen UN-Mitarbeiter auszuliefern, um diese gegen gefangen genommene Taliban auszutauschen oder ihnen sein Fahrzeug zu übergeben, um in das sichere Gebäude zu fahren und dort Bomben zu platzieren. Wären die Taliban an einer Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers interessiert gewesen, so hätten diese den Zweitbeschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor zur Mitarbeit gedrängt. Ebenso würde es unwahrscheinlich sein, dass die Taliban mehrmals persönlich angerufen und den Zweitbeschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätten, als diese die Drohung längst umgesetzt hätten. Die Bedrohungen im Zusammenhang mit einer UN-Mitarbeiterin seien insofern nicht plausibel und nachvollziehbar, als der Zweitbeschwerdeführer, entgegen der angeblichen Furcht vor Verfolgung, nach wie vor jahrelang als UN-Mitarbeiter tätig und bis zu seiner Ausreise an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen sei. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gefährdungslage von Dolmetschern und Regierungsmitarbeitern lasse sich entnehmen, dass Personen, welche bei internationalen Organisationen tätig seien in XXXX nicht bedroht werden würden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung sei in den Städten XXXX sehr gering. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine internationale Organisation beende und in eine sichere Gegend umsiedeln würde, bestehe für diesen, sofern keine spezifischen individuellen Umstände vorliegen würden, die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Die bereits erwähnten behaupteten Fluchtgründe der Verfolgung von Seiten der Taliban im Zusammenhang mit der Emigration seiner Ex-Gattin sowie seiner beruflichen Tätigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar bzw. glaubhaft.Das Vorbringen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens sei als nicht glaubwürdig gewertet worden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, der Zweitbeschwerdeführer habe sich auf das Aufstellen bloßer spekulativer Behauptungen beschränkt und keinerlei Details genannt. Die Schilderungen bezüglich der Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers würden zeigen, dass dieser stets bloß einen völlig abstrakten Sachverhalt behauptet und ganz offensichtlich keinerlei Nebensächlichkeiten bzw. Belanglosigkeiten in sein Vorbringen einfließen lassen habe. Seine Ex-Gattin sei am römisch 40 in die USA eingeladen gewesen und habe deren Bruder sie am römisch 40 nach Kanada geholt. In diesem Zusammenhang habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass die Taliban ihn bedroht hätten, weil er seiner ersten Frau erlaubt habe Afghanistan zu verlassen. Sollten im engeren familiären Umfeld der ersten Gattin viele Taliban zu finden gewesen sein, so sei die behauptete 15-jährige Tätigkeit für eine UN-Organisation in keiner Weise glaubhaft und nachvollziehbar. Wäre der Zweitbeschwerdeführer tatsächlich Bedrohungen bzw. Verfolgungen durch Verwandte/Taliban seiner ersten Frau ausgesetzt gewesen, wäre er nicht in der Lage gewesen den Grundbesitz seiner Ex-Gattin zu bewirtschaften und zu verwalten. Konkret nach dem das die Flucht auslösende Ereignis befragt, gab dieser an, von den Taliban täglich telefonisch kontaktiert worden zu sein, um ihnen UN-Mitarbeiter auszuliefern, um diese gegen gefangen genommene Taliban auszutauschen oder ihnen sein Fahrzeug zu übergeben, um in das sichere Gebäude zu fahren und dort Bomben zu platzieren. Wären die Taliban an einer Mitarbeit des Zweitbeschwerdeführers interessiert gewesen, so hätten diese den Zweitbeschwerdeführer bereits in den Jahren zuvor zur Mitarbeit gedrängt. Ebenso würde es unwahrscheinlich sein, dass die Taliban mehrmals persönlich angerufen und den Zweitbeschwerdeführer mit dem Tod bedroht hätten, als diese die Drohung längst umgesetzt hätten. Die Bedrohungen im Zusammenhang mit einer UN-Mitarbeiterin seien insofern nicht plausibel und nachvollziehbar, als der Zweitbeschwerdeführer, entgegen der angeblichen Furcht vor Verfolgung, nach wie vor jahrelang als UN-Mitarbeiter tätig und bis zu seiner Ausreise an der heimatlichen Wohnanschrift aufhältig gewesen sei. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Gefährdungslage von Dolmetschern und Regierungsmitarbeitern lasse sich entnehmen, dass Personen, welche bei internationalen Organisationen tätig seien in römisch 40 nicht bedroht werden würden. Das Risiko einer derartigen Bedrohung sei in den Städten römisch 40 sehr gering. Wenn ein afghanischer Zivilist seine Arbeit für eine internationale Organisation beende und in eine sichere Gegend umsiedeln würde, bestehe für diesen, sofern keine spezifischen individuellen Umstände vorliegen würden, die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen. Die bereits erwähnten behaupteten Fluchtgründe der Verfolgung von Seiten der Taliban im Zusammenhang mit der Emigration seiner Ex-Gattin sowie seiner beruflichen Tätigkeit sei in keiner Weise nachvollziehbar bzw. glaubhaft. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass auch der AsylGH eine Rückkehr mit dem Flugzeug nach XXXX für möglich halte (vgl. AsylGH C 2 414131-1/2010/16E vom 21.06.2011).Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass auch der AsylGH eine Rückkehr mit dem Flugzeug nach römisch 40 für möglich halte vergleiche AsylGH C 2 414131-1/2010/16E vom 21.06.2011). Es sei dem Zweitbeschwerdeführer nicht gelungen darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten sei, als jene der übrigen Bewohner seines Herkunftsstaates, zumal er seinen eigenen Angaben über ein Vermögen von ca. 1 Million US Dollar verfüge. Vielmehr könne aus den Feststellungen zu den persönlichen Eigenschaften und Lebensumständen abgeleitet werden, dass seine Lebenssituation besser sei, als jene des Durchschnittes der Mitbürger Afghanistans und würde dieser auch nicht zu einer sozialen Risikogruppe gehören. Betreffend der Angaben zur Herkunft der Erstbeschwerdeführerin, könne ihr Glauben geschenkt werden, da sowohl die Angaben zu den Örtlichkeiten, als auch ihr sprachlicher Hintergrund dem Herkunftsstaat Afghanistan zugeordnet werden könne. Sie habe überdies keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht, sondern sich ausschließlich auf die Fluchtgründe des Zweitbeschwerdeführers bezogen. Die vom Zweitbeschwerdeführer geschilderten Vorfälle bzw. die von ihm vorgebrachte Gefährdung von Seiten privater Dritter wäre als nicht glaubwürdig zu werten. Auf Grund des familiären Anschlusses sei es dem Zweitbeschwerdeführer möglich und zumutbar seinen Lebensmittelpunkt erneut in Afghanistan zu setzen. Die Erstbeschwerdeführerin würde ihren eigenen Angaben zufolge über Unterkunft verfügen und besitze der Zweitbeschwerdeführer Grundstücke und beziehe Einkünfte aus der Vermietung von drei Geschäften.
- Gegen diese Entscheidung erhoben die Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen fristgerecht Beschwerde und führte der die Erst-, bis SechstbeschwerdeführerInnen vertretene Verein u.a. aus, das die Erstbeschwerdeführerin als westlich orientierte Frau einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde. Die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten hänge davon ab, mit welchen Konsequenzen der Asylwerber auf Grund seiner Haltung im Herkunftsstaat zu rechnen habe und ob diese nach der Rechtsprechung als Verfolgung anzusehen sei. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan habe der VwGH dazu in seinem Erk. vom 16.01.2008, Zl. 2006/19/0182 auf eine diesbezügliche Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 und die Indizwirkung entsprechender Empfehlungen verwiesen, wonach u.a. afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen oder dies tatsächlich tun würden bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden sollten. Diese Kategorie Frauen könnte einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mangelnden Ermittlung wird ausgeführt, dass das BFA die Feststellung treffen würde, dass der Zweitbeschwerdeführer in der Zeit von 2002 bis 2014 für die UNO tätig gewesen sei und würde zahlreiche vom Zweitbeschwerdeführer vorgelegten Beweismittel u.a. Dienstausweis, vorlegen. Dennoch sei das BFA der Ansicht, dass die 15-jährige Tätigkeit bei der UNO unglaubwürdig sei. Da das BFA den Drohbrief nicht einmal erwähnen würde, sei davon auszugehen, dass diese deren Echtheit nicht bezweifeln würde und auch nicht habe überprüfen lassen. Es sei daher von der Echtheit des Dokumentes auszugehen und hätte diese das BFA würdigen müssen an statt es einfach zu ignorieren. Der BF habe bis zu seiner Flucht für die UNO gearbeitet und gehöre laut UNHCR zu einer Personengruppe, welche durch regierungsfeindliche Kräfte besonders bedroht und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mannigfacher Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. In der Folge wurden mehrere Berichte zu Lage in Kabul aus diversen Zeitungsberichten zitiert und in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des BVwG hingewiesen. Darüber hinaus wurde angemerkt, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht behauptet habe, dass es in seiner Familie bzw. in der Familie seiner ersten Ehefrau Angehörige der Taliban gegeben habe. Der Zweitbeschwerdeführer habe vielmehr davon gesprochen, dass seine Ehefrau vom "Nurszai-Clan" abstamme. Dieser mache ein Fünftel der Bevölkerung in Afghanistan aus.
- Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
- Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Zweitbeschwerdeführer gab an in der Provinz XXXX, im zweiten Bezirk der Stadt Herat geboren zu sein und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht zu haben. Ab der neunten Klasse bis zur zwölften Klasse habe er die Militärschule in der Stadt XXXX besucht. Anschließend habe er drei Semester die Militäruniversität in der Provinz XXXX absolviert. Er habe die Universität als Offizier abgeschlossen und anschließend als solcher gearbeitet. Diese Arbeit habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban ausgeführt. Seine letzte Beschäftigung sei als "Finance Officer" am Flughafen gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er seine Tätigkeit als Offizier niedergelegt und in der Landwirtschaft gearbeitet. 3-4 Jahre habe er mit seiner Frau die Landwirtschaft betrieben. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr XXXX habe der Zweitbeschwerdeführer ein Jahr lang für das World Food Programm (WFP) in einem Flüchtlingslager, in dem sich 300.000 Afghanen aufgehalten hätten, gearbeitet. Vom XXXX an habe er als offizieller Mitarbeiter nur mit einem Arbeitsvertrag gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Stadt Herat, gegenüber dem Büro des WFP, gearbeitet. Das Haus habe seinem Vater gehört.Der Zweitbeschwerdeführer gab an in der Provinz römisch 40 , im zweiten Bezirk der Stadt Herat geboren zu sein und dort bis zur achten Klasse die Schule besucht zu haben. Ab der neunten Klasse bis zur zwölften Klasse habe er die Militärschule in der Stadt römisch 40 besucht. Anschließend habe er drei Semester die Militäruniversität in der Provinz römisch 40 absolviert. Er habe die Universität als Offizier abgeschlossen und anschließend als solcher gearbeitet. Diese Arbeit habe er bis zur Machtübernahme durch die Taliban ausgeführt. Seine letzte Beschäftigung sei als "Finance Officer" am Flughafen gewesen. Als die Taliban an die Macht gekommen seien, habe er seine Tätigkeit als Offizier niedergelegt und in der Landwirtschaft gearbeitet. 3-4 Jahre habe er mit seiner Frau die Landwirtschaft betrieben. Nach dem Sturz der Taliban im Jahr römisch 40 habe der Zweitbeschwerdeführer ein Jahr lang für das World Food Programm (WFP) in einem Flüchtlingslager, in dem sich 300.000 Afghanen aufgehalten hätten, gearbeitet. Vom römisch 40 an habe er als offizieller Mitarbeiter nur mit einem Arbeitsvertrag gearbeitet. Bis zu seiner Ausreise habe er in der Stadt Herat, gegenüber dem Büro des WFP, gearbeitet. Das Haus habe seinem Vater gehört. Mit der Erstbeschwerdeführerin habe der Zweitbeschwerdeführer am XXXX vor einem Muller die Ehe geschlossen. Nachdem er einige Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe er bis zu seiner Ausreise als Fahrer gearbeitet. Er habe von seinem Einkommen sich und seine Familie versorgen können. Bei der UNO habe der Zweitbeschwerdeführer ab dem Jahr XXXX gearbeitet. Zu dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer ein Fahrzeug an die UNO vermietet, später seien dort Stellen für einen Fahrer ausgeschrieben gewesen. Nachdem sich der Zweitbeschwerdeführer beworben habe, sei er am XXXX offiziell angestellt worden. Einerseits habe man den Zweitbeschwerdeführer bereits seit dem XXXX von der Arbeit her gekannt. Andererseits habe er die Qualifikation für diese Arbeit gehabt.Mit der Erstbeschwerdeführerin habe der Zweitbeschwerdeführer am römisch 40 vor einem Muller die Ehe geschlossen. Nachdem er einige Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe, habe er bis zu seiner Ausreise als Fahrer gearbeitet. Er habe von seinem Einkommen sich und seine Familie versorgen können. Bei der UNO habe der Zweitbeschwerdeführer ab dem Jahr römisch 40 gearbeitet. Zu dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer ein Fahrzeug an die UNO vermietet, später seien dort Stellen für einen Fahrer ausgeschrieben gewesen. Nachdem sich der Zweitbeschwerdeführer beworben habe, sei er am römisch 40 offiziell angestellt worden. Einerseits habe man den Zweitbeschwerdeführer bereits seit dem römisch 40 von der Arbeit her gekannt. Andererseits habe er die Qualifikation für diese Arbeit gehabt. Afghanistan habe er aus Zwang und Angst verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Er habe mehrere Warnungen von den Taliban erhalten. Als Mitarbeiter der UNO sei der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden, indem sie von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Ausländer übergebe, damit diese sie gegen ihre Gefangenen austauschen hätten können. Als der Zweitbeschwerdeführer gesagt habe, dass er dies nicht machen könne, hätten sie gewollt, dass er ihnen sein Fahrzeug zur Verfügung stelle, damit diese mit dem Fahrzeug einen Selbstmordanschlag im UN-Büro durchführen hätten können. Sie hätten dem Zweitbeschwerdeführer damit gedroht ihn zu töten, seine Kinder zu entführen und zu töten, wenn er dieser Anforderung nicht nachkommen würde. Die Bedrohungen hätten im XXXX begonnen. Er sei auch von den Taliban beschimpft und bedroht worden, als diese erfahren hätten, dass seine erste Frau zur Fortbildung nach Amerika gereist sei. Davon hätten die Taliban im XXXX erfahren. Insgesamt sei der Zweitbeschwerdeführer dreimal bedroht worden. Einmal, als seine erste Ehefrau ins Ausland gegangen sei, einmal zuletzt wegen seiner Tätigkeit bei der UNO und ein anderes Mal, als er eine philippinische Frau gerettet habe. Damals habe XXXX den Gouverneur von XXXX mit dem Namen I. K. nach XXXX versetzen wollen. Er habe sich dagegen gewehrt und sei bewaffnet gegen die Regierung und die UNO vorgegangen. Die Bedrohungen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer hätten zu Beginn des Jahres XXXX begonnen. Damals sei er von den Taliban beschimpft und bedroht worden und hätten diese seine beiden Söhne aus der ersten Ehe entführen und damit die Rückkehr seiner ersten Frau erzwingen wollen. Man habe den Beschwerdeführer am Telefon beschimpft und bedroht. Man habe ihm gesagt, dass er als guter Moslem nicht zulassen dürfe, dass eine Frau ohne die Begleitung eines Mannes ins Ausland reise, wo sie sich ohne Kopftuch frei bekleidet aufhalten würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe dagegen nichts unternommen. Seine beiden Söhne seien nach XXXX und von dort nach Indien gereist, wo sie auch derzeit als Flüchtlinge in XXXX leben würden. Darüber hinaus habe es keine Bedrohungen gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer im Büro gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe gewusst, dass die Taliban ihn töten würden, wenn sie ihn aufgreifen würden. Dementsprechend vorsichtig sei er gewesen. Wenn er nicht zur Arbeit gegangen sei, sei er nicht hinausgegangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe von diesen Drohungen gewusst und habe er mit dieser davon gesprochen. Das darauf folgende Mal, sei er in der Zeit vom XXXX bis zu seiner Ausreise bedroht worden. Zu dieser Zeit sei er von den Taliban aufgefordert worden ihnen Ausländer zu übergeben bzw. ihnen den Dienstwagen zu überlassen, damit diese ein Selbstmordattentat verüben hätten können. Während dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer von den Taliban auch einen Drohbrief erhalten. Auf die Forderungen der Taliban sei der Zweitbeschwerdeführer nicht eingegangen. Wenn er den Forderungen nachgekommen wäre, hätte er nicht fliehen müssen. Die Taliban würden den Zweitbeschwerdeführer verfolgen und ihn töten wollen, weil er nicht für die Taliban gearbeitet habe. Als der Zweitbeschwerdeführer den Taliban erklärt habe, dass eine Person keine "Wasserflasche" sei, um diese mitzunehmen und jemand anderen zu übergeben, hätten diese gesagt, dass er ihnen sein Auto überlassen solle. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer dies verweigert habe, hätten diese ihm am Telefon gesagt, dass er
der Scharia getötet werden müsse, weil er für Ausländer spionieren würde. Er sei ein Jude geworden und würde die Ausländer unterstützen. Dieser Anruf habe ca. 13 Tage vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden. Seinen Vorgesetzten habe der Zweitbeschwerdeführer nicht informiert, weil er Angst davor gehabt habe entlassen zu werden. Er selbst habe jahrelang für die UNO gearbeitet und habe seinen Arbeitsplatz nicht verlieren wollen. Er habe aber gewusst, dass sie Personen, die bedroht würden und somit ein Risiko darstellen würden, nicht behalten würden. Daraufhin habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Im Büro habe er über die Bedrohungen nichts gesagt, weil er diesen keine Sorgen bereiten habe wollen.Afghanistan habe er aus Zwang und Angst verlassen, weil sein Leben dort in Gefahr gewesen sei. Er habe mehrere Warnungen von den Taliban erhalten. Als Mitarbeiter der UNO sei der Beschwerdeführer von den Taliban bedroht worden, indem sie von ihm verlangt hätten, dass er ihnen Ausländer übergebe, damit diese sie gegen ihre Gefangenen austauschen hätten können. Als der Zweitbeschwerdeführer gesagt habe, dass er dies nicht machen könne, hätten sie gewollt, dass er ihnen sein Fahrzeug zur Verfügung stelle, damit diese mit dem Fahrzeug einen Selbstmordanschlag im UN-Büro durchführen hätten können. Sie hätten dem Zweitbeschwerdeführer damit gedroht ihn zu töten, seine Kinder zu entführen und zu töten, wenn er dieser Anforderung nicht nachkommen würde. Die Bedrohungen hätten im römisch 40 begonnen. Er sei auch von den Taliban beschimpft und bedroht worden, als diese erfahren hätten, dass seine erste Frau zur Fortbildung nach Amerika gereist sei. Davon hätten die Taliban im römisch 40 erfahren. Insgesamt sei der Zweitbeschwerdeführer dreimal bedroht worden. Einmal, als seine erste Ehefrau ins Ausland gegangen sei, einmal zuletzt wegen seiner Tätigkeit bei der UNO und ein anderes Mal, als er eine philippinische Frau gerettet habe. Damals habe römisch 40 den Gouverneur von römisch 40 mit dem Namen römisch eins. K. nach römisch 40 versetzen wollen. Er habe sich dagegen gewehrt und sei bewaffnet gegen die Regierung und die UNO vorgegangen. Die Bedrohungen gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer hätten zu Beginn des Jahres römisch 40 begonnen. Damals sei er von den Taliban beschimpft und bedroht worden und hätten diese seine beiden Söhne aus der ersten Ehe entführen und damit die Rückkehr seiner ersten Frau erzwingen wollen. Man habe den Beschwerdeführer am Telefon beschimpft und bedroht. Man habe ihm gesagt, dass er als guter Moslem nicht zulassen dürfe, dass eine Frau ohne die Begleitung eines Mannes ins Ausland reise, wo sie sich ohne Kopftuch frei bekleidet aufhalten würde. Der Zweitbeschwerdeführer habe dagegen nichts unternommen. Seine beiden Söhne seien nach römisch 40 und von dort nach Indien gereist, wo sie auch derzeit als Flüchtlinge in römisch 40 leben würden. Darüber hinaus habe es keine Bedrohungen gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer im Büro gearbeitet. Der Zweitbeschwerdeführer habe gewusst, dass die Taliban ihn töten würden, wenn sie ihn aufgreifen würden. Dementsprechend vorsichtig sei er gewesen. Wenn er nicht zur Arbeit gegangen sei, sei er nicht hinausgegangen. Die Erstbeschwerdeführerin habe von diesen Drohungen gewusst und habe er mit dieser davon gesprochen. Das darauf folgende Mal, sei er in der Zeit vom römisch 40 bis zu seiner Ausreise bedroht worden. Zu dieser Zeit sei er von den Taliban aufgefordert worden ihnen Ausländer zu übergeben bzw. ihnen den Dienstwagen zu überlassen, damit diese ein Selbstmordattentat verüben hätten können. Während dieser Zeit habe der Zweitbeschwerdeführer von den Taliban auch einen Drohbrief erhalten. Auf die Forderungen der Taliban sei der Zweitbeschwerdeführer nicht eingegangen. Wenn er den Forderungen nachgekommen wäre, hätte er nicht fliehen müssen. Die Taliban würden den Zweitbeschwerdeführer verfolgen und ihn töten wollen, weil er nicht für die Taliban gearbeitet habe. Als der Zweitbeschwerdeführer den Taliban erklärt habe, dass eine Person keine "Wasserflasche" sei, um diese mitzunehmen und jemand anderen zu übergeben, hätten diese gesagt, dass er ihnen sein Auto überlassen solle. Nachdem der Zweitbeschwerdeführer dies verweigert habe, hätten diese ihm am Telefon gesagt, dass er
der Scharia getötet werden müsse, weil er für Ausländer spionieren würde. Er sei ein Jude geworden und würde die Ausländer unterstützen. Dieser Anruf habe ca. 13 Tage vor der Ausreise aus Afghanistan stattgefunden. Seinen Vorgesetzten habe der Zweitbeschwerdeführer nicht informiert, weil er Angst davor gehabt habe entlassen zu werden. Er selbst habe jahrelang für die UNO gearbeitet und habe seinen Arbeitsplatz nicht verlieren wollen. Er habe aber gewusst, dass sie Personen, die bedroht würden und somit ein Risiko darstellen würden, nicht behalten würden. Daraufhin habe er beschlossen Afghanistan zu verlassen. Im Büro habe er über die Bedrohungen nichts gesagt, weil er diesen keine Sorgen bereiten habe wollen. Am XXXX hätten Anhänger von I. K. mehrere Büros der UNO angegriffen. Viele Ausländer seien mit Hubschraubern aus den Büros gerettet worden. Eine philippinische Frau sei aus dem Büro in das Haus des Zweitbeschwerdeführers gekommen. Nach der Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden sei der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert worden diese zu PRT zu bringen. Später habe er die Information erhalten diese in ein Militärkrankenhaus nach XXXX zu bringen. Er habe ihr dabei die Burka von seiner Ehefrau gegeben und sie gebeten auf dem Weg dahin nichts zu sprechen. Mit dem Motorrad habe er diese in das Krankenhaus gebracht. Auf dem Weg dahin sei er von den Anhängern des I.K. angehalten worden. Man habe nicht erkannt, dass es sich dabei nicht um seine Frau gehandelt habe, weil diese eine Burka getragen habe. Er sei einige Male von den Anhängern von I.K. befragt worden, weshalb er die ausländische Frau gerettet habe. Einmal habe man ihn sogar zusammengeschlagen. Als I.K. in XXXX zum Minister ernannt worden sei, habe sich die Lage für ihn in XXXX beruhigt. In der Zeit von XXXX bis zu seiner Ausreise habe es in diesem Zusammenhang keine Vorfälle gegeben. Er sei weder bedroht worden, noch habe es weitere Vorfälle gegeben. Allerdings sei I. K. ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise nach XXXX zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe deshalb sehr viel Angst gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, weil er deren Forderung nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er Angst vor I. K., dass er den Zweitbeschwerdeführer bzw. seiner Familie etwas antun würde.Am römisch 40 hätten Anhänger von römisch eins. K. mehrere Büros der UNO angegriffen. Viele Ausländer seien mit Hubschraubern aus den Büros gerettet worden. Eine philippinische Frau sei aus dem Büro in das Haus des Zweitbeschwerdeführers gekommen. Nach der Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden sei der Zweitbeschwerdeführer aufgefordert worden diese zu PRT zu bringen. Später habe er die Information erhalten diese in ein Militärkrankenhaus nach römisch 40 zu bringen. Er habe ihr dabei die Burka von seiner Ehefrau gegeben und sie gebeten auf dem Weg dahin nichts zu sprechen. Mit dem Motorrad habe er diese in das Krankenhaus gebracht. Auf dem Weg dahin sei er von den Anhängern des römisch eins.K. angehalten worden. Man habe nicht erkannt, dass es sich dabei nicht um seine Frau gehandelt habe, weil diese eine Burka getragen habe. Er sei einige Male von den Anhängern von römisch eins.K. befragt worden, weshalb er die ausländische Frau gerettet habe. Einmal habe man ihn sogar zusammengeschlagen. Als römisch eins.K. in römisch 40 zum Minister ernannt worden sei, habe sich die Lage für ihn in römisch 40 beruhigt. In der Zeit von römisch 40 bis zu seiner Ausreise habe es in diesem Zusammenhang keine Vorfälle gegeben. Er sei weder bedroht worden, noch habe es weitere Vorfälle gegeben. Allerdings sei römisch eins. K. ein bis zwei Jahre vor seiner Ausreise nach römisch 40 zurückgekommen. Der Beschwerdeführer habe deshalb sehr viel Angst gehabt. Im Falle einer Rückkehr würden ihn die Taliban töten, weil er deren Forderung nicht nachgekommen sei. Außerdem habe er Angst vor römisch eins. K., dass er den Zweitbeschwerdeführer bzw. seiner Familie etwas antun würde. Die Erstbeschwerdeführerin gab hinsichtlich der Bedrohungen zunächst an nicht zu wissen, wann diese begonnen hätten, als es ihr psychisch schlecht gegangen sei. Aus diesem Grunde habe ihr der Zweitbeschwerdeführer so etwas nicht erzählt. Sie habe aber gespürt, dass deren Leben in Gefahr gewesen sei. Erst zwei Monate vor deren Flucht, habe ihr der Zweitbeschwerdeführer erzählt, dass er bedroht werden würde und dort nicht mehr leben könne. Sie habe die Drohungen schon einige Jahre vor der Flucht verspürt. Kurz vor der Flucht habe sie aber gewusst, dass die Gefahr sehr groß sei, weil der Zweitbeschwerdeführer sehr unruhig und gestresst gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin sei die ganze Zeit mit dem Erstbeschwerdeführer in Gefahr gewesen. Ihr Leben und jenes der Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen sei mit dem Leben des Zweitbeschwerdeführers eng verbunden gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin selbst habe keine derartigen Vorfälle erlebt. Sie habe aber die ganze Zeit gewusst, dass sie bedroht werden würden und es für sie gefährlich werden würde. Sie sei davon ausgegangen, dass sie eines Tages angegriffen und getötet werden würden. Deshalb habe sie sich unter großem psychischen Druck befunden, so dass sie sich auch auf einfache Arbeiten nicht mehr konzentrieren habe können. Der Zweitbeschwerdeführer habe auch einen Drohbrief bekommen, von dem dieser der Erstbeschwerdeführerin nichts erzählt habe. Erst später habe sie davon erfahren. Sie wisse, dass der Zweitbeschwerdeführer von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten von diesem verlangt, dass er ihnen sein Auto übergeben solle, damit diese ein Selbstmordattentat in einem UN Gebäude verüben könnten bzw. hätten sie vom Zweitbeschwerdeführer gewollt, dass ihnen dieser Ausländer verrate, damit diese ihre Gefangenen gegen diese Personen austauschen hätten können. Die intensiven Drohungen hätten ca. zwei Monate vor der Flucht begonnen. Davor habe es auch welche gegeben, welche aber nicht so viele gewesen seien. Der Zweitbeschwerdeführer habe der Erstbeschwerdeführerin davon nicht alles erzählt. In den letzten zwei Monaten vor der Flucht habe es eine Bedrohung nach der anderen gegeben, weshalb sie aus Afghanistan geflüchtet seien. Nach der Auffassung der Erstbeschwerdeführerin hätten die Bedrohungen ca. ein oder zwei Jahre vor der Flucht begonnen. Der Zweitbeschwerdeführer sei deshalb in das Visier der Taliban gekommen, weil er für die UNO gearbeitet habe. Er habe Ausländer zum Flughafen bzw. in den Bazar gefahren. Die Taliban hätten in diesem Zusammenhang vom Zweitbeschwerdeführer verlangt, dass dieser ihnen Ausländer übergebe, damit sie diese gegen ihre Gefangenen austauschen hätten können. Bei der UNO habe der Zweitbeschwerdeführer als Fahrer gearbeitet und habe dabei Mitarbeiter der UNO und Ausländer chauffiert. Die erste Ehefrau des Zweitbeschwerdeführers habe an verschiedenen Positionen in der Regierung gearbeitet. Nachdem diese nach Kanada gegangen sei, hätten die Taliban den Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass er diese ins Ausland geschickt habe, wo sich Ungläubige aufhalten würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würden sie zu 100 % getötet werden. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin gab diese an in XXXX geboren und dort aufgewachsen zu sein. Nach ihrer vor ca. 13 Jahren mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Ehe, habe diese weiterhin in einem Stadtteil von XXXX bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt. Ihr Vater habe in XXXX kein eigenes Haus gehabt. Sie seien mehrmals in der Stadt XXXX übersiedelt. Sie sei in Afghanistan nicht in die Schule gegangen, weil die Taliban an die Macht gekommen seien, als die Erstbeschwerdeführerin ins Schulalter gekommen sei. Man habe alle Mädchenschulen geschlossen und habe diese nicht einmal ihren Namen schreiben können. In Österreich habe sie eine in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson, welche ihr das Alphabet gelernt habe. Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin würde in Österreich und eine Schwester von dieser in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Bruder der Erstbeschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom BFA abgelehnt worden sei.Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse der Erstbeschwerdeführerin gab diese an in römisch 40 geboren und dort aufgewachsen zu sein. Nach ihrer vor ca. 13 Jahren mit dem Zweitbeschwerdeführer geschlossenen Ehe, habe diese weiterhin in einem Stadtteil von römisch 40 bis zu ihrer Ausreise aus Afghanistan gelebt. Ihr Vater habe in römisch 40 kein eigenes Haus gehabt. Sie seien mehrmals in der Stadt römisch 40 übersiedelt. Sie sei in Afghanistan nicht in die Schule gegangen, weil die Taliban an die Macht gekommen seien, als die Erstbeschwerdeführerin ins Schulalter gekommen sei. Man habe alle Mädchenschulen geschlossen und habe diese nicht einmal ihren Namen schreiben können. In Österreich habe sie eine in der Verhandlung anwesende Vertrauensperson, welche ihr das Alphabet gelernt habe. Ein Bruder der Erstbeschwerdeführerin würde in Österreich und eine Schwester von dieser in der Bundesrepublik Deutschland leben. Der Bruder der Erstbeschwerdeführer habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher vom BFA abgelehnt worden sei. In Afghanistan habe die Erstbeschwerdeführerin als Frau ein sehr eingeschränktes Leben geführt, als sie beispielsweise das Haus nicht verlassen habe dürfen. Wenn sie einmal hinausgegangen sei, habe sie strenge Kleidungsvorschriften einhalten müssen. Beispielsweise habe sie eine Burka tragen müssen. Sie verbinde mit dieser Kleidung nichts Gutes. Sie habe dies wie ein Gefängnis empfunden, als sie gezwungen worden sei, diese zu tragen und ohne einer solchen nicht das Haus verlassen habe dürfen. Für sie habe es sich um ein Zeichen der Machtausübung von Männern gegenüber von Frauen gehandelt. In Österreich habe sie auch das Kopftuch abgelegt und fühle sich dabei sehr wohl. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei damit einverstanden. Außerdem habe die Erstbeschwerdeführerin in Österreich erstmals erfahren, dass sie als Frau die gleichen Rechte haben würde wie als Mann. Sie habe in Afghanistan weder in die Schule noch in die Arbeit gehen dürfen. Als Frau habe sie in Afghanistan keine Freiheiten gehabt und keine Entscheidungen treffen dürfen. In Österreich sei dies für sie hingegen ganz anders. Hier würde sie selbst Entscheidungen treffen, insbesondere was ihre Kleidung angehen würde. Es würde hier niemanden geben, der ihr diesbezüglich Vorschriften machen würde und keinen, der ihr Einschränkungen machen würde, wenn sie nach draußen gehen. Sie könne hier etwas lernen und arbeiten, sowie es auch andere Frauen machen würden. Sie könne darüber frei entscheiden, ob sie etwas lernen möchte, eine Ausbildung machen wolle oder arbeiten gehe. Nachdem sie die Sprache erlernt habe, wolle sie sehr gerne eine Ausbildung zur Friseurin machen und in diesem Bereich arbeiten. Ihren Glauben habe die Zweitbeschwerdeführerin akzeptiert, als ihr dieser sehr wichtig erscheine. Sie sei aber der Meinung, dass es richtig sei, wenn ein anderer, einen anderen Glauben praktizieren wolle. Die Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen seien in Afghanistan manchmal in die Moschee gegangen. In Österreich würden Sie das nicht machen. Auch der Zweitbeschwerdeführer, der in Afghanistan in die Moschee gegangen sei, würde in Österreich nur sporadisch diese besuchen. Die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin würde die erste Klasse Mittelschule besuchen. Dabei würde sie auch am Turnunterricht bzw. am Schwimmunterricht teilnehmen. Außerdem würde sie mit der Tochter ihrer Vertrauensperson einen Tanzkurs besuchen. Sie wolle, dass die Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen die Schule in Österreich besuchen, um eine Berufsausbildung machen zu können und ihren gewünschten Beruf nachgehen zu können. Sie wolle, dass ihre Kinder in Zukunft selbstständig sein und auf eigenen Beinen stehen können. Dazu würde sie ihre Kinder motivieren sich bemühen zu lernen, damit sie später erfolgreich seien. Wenn die Kinder nachhause kommen würden, würde sie darauf achten, dass diese ihre Aufgaben erledigen. Sie würde dabei sehr liebevoll mit diesen umgehen, damit diese keine Abneigung entwickeln würden. Die Zweitbeschwerdeführerin würde darunter sehr leiden, dass sie nichts gelernt habe und sich manchmal so fühlen, als wäre sie blind. Auch dieser Umstand würde eine gute Motivation für ihre Kinder sein, um etwas zu lernen. Der Zweitbeschwerdeführer sei kein Alphabet und könne die Hausaufgaben daher etwas besser kontrollieren. Wenn der Sohn, der in die erste Volksschulklasse gehe, von der Schule nach Hause komme, würde diese versuchen mit ihm zu lernen, um dabei selbst die deutsche Sprache zu lernen. Die Zweitbeschwerdeführerin würde sich in Österreich sehr sicher und wohl fühlen. Die Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen könnten in die Schule gehen und danach nach draußen gehen, ohne, dass sie sich Sorgen machen müsste. Die Erstbeschwerdeführerin selbst könne ebenso nach draußen gehen. In Afghanistan sei sie diesbezüglich eingeschränkt gewesen und habe dort auch viel Angst gehabt. Hinsichtlich der Partnerwahl ihrer Kinder, gab diese an, dass sie sich nicht vorstellen könne, dass ihre Tochter einen Juden oder Christen heiraten würde. Wenn diese sich allerdings dafür entscheiden würde, würde die Erstbeschwerdeführerin ihr deswegen nichts in den Weg legen. Der Zweitbeschwerdeführer würde dahingehend dieselbe Meinung vertreten und die Entscheidung seiner Tochter überlassen. Dass der Partner bzw. Ehemann/frau ihrer Kinder zuvor konvertieren müssten, bevor diese eine Beziehung eingehen, würden von der Erstbeschwerdeführerin nicht verlangt.
- Eine Anfrage im Zuge des Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem am 10.01.2017 ergab hinsichtlich der Erst und des Zweitbeschwerdeführers keine Eintragungen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu den Beschwerdeführern: Die strafgerichtlich unbescholtenen Beschwerdeführer tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige, die Erstbeschwerdeführerin gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Zweitbeschwerdeführer der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet. Sie sind die Eltern der ledigen Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen. Die Erstbeschwerdeführerin ist in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Der Zweitbeschwerdeführer war als Fahrer bei der UN in XXXX mehrere Jahre tätig. Dass der Zweitbeschwerdeführer und in diesem Zusammenhang die Erst-, bzw. Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen Verfolgungen von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen wären, wird als unglaubwürdig angesehen.Der Zweitbeschwerdeführer war als Fahrer bei der UN in römisch 40 mehrere Jahre tätig. Dass der Zweitbeschwerdeführer und in diesem Zusammenhang die Erst-, bzw. Dritt-, bis SechstbeschwerdeführerInnen Verfolgungen von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen wären, wird als unglaubwürdig angesehen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Überblick über die politische Lage Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am
- April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013] Sicherheitslage Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO,
- Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vergleiche, ANSO,
- Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9] Sicherheitslage Herat: Im Zeitraum 1.
- - 31.8.2015 wurden in der Provinz Herat, 447 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans und liegt im Westen des Landes. Herat grenzt im Norden an die Provinz Badghis und Turkmenistan, im Süden an die Provinz Farah, im Osten an die Provinz Ghor und im Westen an den Iran. Die Provinz ist in 12 Bezirke eingeteilt und gleichzeitig in 15 administrative Einheiten: Shindand, Engeel, Ghorian, Guzra und Pashtoon Zarghoon, werden als Bezirke der ersten Stufe angesehen. Awba, Kurkh, Kushk, Gulran, Kuhsan, Zinda Jan und Adraskan als Bezirker zweiter Stufe und Kushk-i- Kuhna, Farsi, und Chisht-i-Sharif als Bezirke dritter Stufe (o.D.q). Provinzhauptstadt ist Herat City, mit etwa 477.452 Einwohner/innen. Die Gesamtbevölkerungszahl der Provinz wird von UN OCHA auf 1.890.202 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Ende 2011 übernahmen die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) die Hauptverantwortung für die Sicherheit der Provinz Herat und haben stufenweise den Rest der westlichen Region übernommen. Die Provinz Herat blieb auch aufgrund der relativen Stabilität der Provinzregierung während der Transitionsperiode sicher. Auch nach der Übergabe an die afghanischen Kräfte gab es keine große Veränderung (WPR 15.1.2014). Die Einschätzung der Sicherheitslage in Herat stellt sich als schwierig dar, denn dieselbe Quelle gibt in einem Zeitraum von sechs Monaten, unterschiedliche Informationen an. Einerseits, wird die Provinz Herat im Jänner 2015 zu den relativ friedlichen Provinzen im Westen Afghanistans gezählt, in der jedoch in letzter Zeit regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen ihre Aktivitäten in einer Anzahl von Distrikten erhöht haben (Khaama Press 28.1.2015). Andererseits wird im September 2015 berichtet, dass Herat zu den relativ volatilen Provinzen im Westen Afghanistans zählt, in der regierungsfeindliche bewaffnete Rebellengruppen in einer Anzahl von abgelegenen Bezirken aktiv sind (Khaama Press 2.9.2015). Obwohl die ALP historisch gesehen ein geringeres Kompetenzniveau als andere, besser ausgebildete und ausgestattetes Militär auf Provinzlevel vorzuweisen hatte, hat sich die lokale Polizei in den letzten Jahren als effektiv bei der Aufrechterhaltung der Stabilität Herats erwiesen (EI 18.6.2015). Großteils bleiben lokale Sicherheitsbehörden auch weiterhin fähig in städtischen Gegenden IED-Vorrichtungen unschädlich zu machen bevor sie detonieren. Dies gilt speziell für Herat City (EI 5.3.2015). Im August gab es Berichte, wonach hochrangiges Regierungspersonal in Herat und anderen Teilen Afghanistans Westen gezielt attackiert wurden, dies könnte eine mögliche Verschiebung der Aufständischentaktik andeuten(EI 6.8.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Khaama Press 10.1.2016, Xinhua 3.1.2016; Business Standard 30.12.2015; Xinhua 16.12.2015) Das afghanische Institut für strategische Studien (AISS) hat die alljährliche Konferenz "Herat Sicherheitsdialog" (Herat Security Dialogue - HSD) zum vierten Mal in Herat ausgetragen. Die zweitägige Konferenz wurde von hochrangigen Regierungsbeamten, Juristen, Wissenschaftlern, Geschäftsleuten und Repräsentanten verschiedener internationaler Organisationen, sowie Mitgliedern der Presse und der Zivilgesellschaft besucht (ASIS 3.10.2015). Menschenrechte Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16] Justiz und Strafverfolgung Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16] Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18] Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6] Medizinische Versorgung Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten: Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15] Zur Situation der Frauen in Afghanistan Menschenrechtslage - allgemein Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012). Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009). Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom
- November 2009]). Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007). Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13]. Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.
- Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch, .faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014) Bildung/Berufstätigkeit Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009). Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]). Zwangsverheiratungen Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung.
einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen). Gesundheitliche Situation für Frauen Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner.
Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008). Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010). Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
Art. 22haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.
[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.
Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.
[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011). Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Staatliche Vorgehensweise Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat. Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Frauenhäuser Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010). Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut. Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein. Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Besonderer Rechtsschutz Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Organisationen für Frauenrechte Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012). Menschenrechte Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16] Justiz und Strafverfolgung Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16] Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18] Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6] Medizinische Versorgung Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten: Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15] Zur Situation der Frauen in Afghanistan Menschenrechtslage - allgemein Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländl