← Österreich

{'item': 'W128 2133202-1'}

Obsah (14)§ 28Art. 133§ 37Art. 130§ 6§ 17§ 34§ 38§ 14§ 7§ 3§ 8§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW128 2133202-1 SpruchW128 2133202-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 38 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Entscheidung vom 15.06.2016 endschied die Prüfungskommission an der XXXX, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, er sei von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Diplomarbeit mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
  2. Mit Entscheidung vom 15.06.2016 endschied die Prüfungskommission an der römisch 40 , dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden habe. Begründend wurde ausgeführt, er sei von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Diplomarbeit mit "Nicht genügend" beurteilt worden.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2016 einen Widerspruch.
  4. Mit 22.06.2016 gaben sowohl XXXX (Abteilungsvorständin) als auch
  5. Mit 22.06.2016 gaben sowohl römisch 40 (Abteilungsvorständin) als auch XXXX eine Stellungnahme zur Benotung der Diplomarbeit mit der Beurteilung "Nicht genügend" ab.römisch 40 eine Stellungnahme zur Benotung der Diplomarbeit mit der Beurteilung "Nicht genügend" ab.
  6. Landesschulinspektor XXXX erstellte am 08.07.2016 ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelang, dass eine Gesamtbeurteilung im Prüfungsgebiet Diplomarbeit mit "Nicht genügend" gerechtfertigt sei und daher festgestellt werden könne, dass die Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung mit "nicht bestanden" gerechtfertigt sei. Dieses lautet auszugsweise wie folgt:
  7. Landesschulinspektor römisch 40 erstellte am 08.07.2016 ein Gutachten, in dem er zum Ergebnis gelang, dass eine Gesamtbeurteilung im Prüfungsgebiet Diplomarbeit mit "Nicht genügend" gerechtfertigt sei und daher festgestellt werden könne, dass die Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung mit "nicht bestanden" gerechtfertigt sei. Dieses lautet auszugsweise wie folgt: "2.2 Aufgabenstellung Die konkrete Aufgabenstellung für Herrn XXXX im Rahmen des übergeordneten Aufgabenbereiches "Alternative Baustoffe und neue Materialien in der Innenraumgestaltung" lautete "Alternative Baustoffe und neue Materialien in der Innenraumgestaltung - Beläge, Beschichtungen, Imitationen" und umfasste folgende Teilaufgaben:Die konkrete Aufgabenstellung für Herrn römisch 40 im Rahmen des übergeordneten Aufgabenbereiches "Alternative Baustoffe und neue Materialien in der Innenraumgestaltung" lautete "Alternative Baustoffe und neue Materialien in der Innenraumgestaltung - Beläge, Beschichtungen, Imitationen" und umfasste folgende Teilaufgaben: * Grundlagenforschung * Überblick der Materialien * Untersuchungen bezüglich Technik, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, Anwendbarkeit und Wirkung * Grafische Konzepte bzw. Modelldarstellung der einzelnen Baustoffe/Materialien in Innenräumen * Ausarbeitung ausgewählter Details 2.3 Befund Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der schriftlichen Ausfertigung der Diplomarbeit, wird zu dem von XXXX bearbeiteten Teilbereich festgestellt:Nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen, insbesondere der schriftlichen Ausfertigung der Diplomarbeit, wird zu dem von römisch 40 bearbeiteten Teilbereich festgestellt: Die "Grundlagenforschung" bzw. der "Überblick der Materialien" umfasst neun Materialien, zu denen (kurze) beschreibende Darstellungen und Bilder angegeben werden. Für die beschriebenen Materialien werden Informationen aus Literatur- und Internetquellen betreffend Herkunft, Aufbau, Herstellung, Bearbeitung und Anwendungen gegeben. Weitergehende Ausführungen bzw. eigenständige Vergleiche, z. B. eine Gegenüberstellung charakteristischer Materialeigenschaften oder der Eignung verschiedener Materialien für exemplarische Anwendungen in der Innenraumgestaltung wurden nicht durchgeführt bzw. sind nicht dokumentiert. Beispielhafte grafische Konzepte für die Gestaltung von Innenräumen mit den beschriebenen Materialien wurden nicht erarbeitet. Beispielhafte Detaillösungen für die Innenraumgestaltung mit den beschriebenen Materialien wurden nicht erarbeitet. Es liegt kein konkretisierter, individueller Projektplan (Zeitplan) für die Diplomarbeit, aufbauend auf den im Zuge des Genehmigungsverfahrens angegebenen Meilensteinen, vor (siehe dazu "Leitfaden zur Umsetzung der Reife- und Diplomprüfung", BMBF, II/2, März 2014, S. 64). Eine chronologische Aufzeichnung der Tätigkeiten (Arbeitsbericht mit stichwortartiger inhaltlicher Angabe im Sinne eines Begleitprotokolls gem. § 9 Abs. 2 PrO-BMHS, BA) liegt vor. In diesem Zusammenhang wird auf grobe Ungenauigkeiten in den Aufzeichnungen hingewiesen, wie z.B. Erstellen eines Zeitplanes am 24.03.2016 (d.Eine chronologische Aufzeichnung der Tätigkeiten (Arbeitsbericht mit stichwortartiger inhaltlicher Angabe im Sinne eines Begleitprotokolls gem. Paragraph 9, Absatz 2, PrO-BMHS, BA) liegt vor. In diesem Zusammenhang wird auf grobe Ungenauigkeiten in den Aufzeichnungen hingewiesen, wie z.B. Erstellen eines Zeitplanes am 24.03.2016 (d. i. ca. zwei Wochen vor dem Abgabetermin!), Besprechungstermine It. "Besprechungsprotokoll". Die Aufzeichnungen sind nicht nachvollziehbar.i. ca. zwei Wochen vor dem Abgabetermin!), Besprechungstermine römisch eins t. "Besprechungsprotokoll". Die Aufzeichnungen sind nicht nachvollziehbar. Aus den Aufzeichnungen des Prüfers geht hervor, dass eine kontinuierliche Betreuung stattgefunden hat und mehrfach auf notwendige Arbeiten hingewiesen wurde, wie z.B. die Ausarbeitung hinsichtlich von Anwendungen oder Konstruktionsdetails, Erstellung eines Zeitplanes. Seitens des Betreuers wurden auch entsprechende Hinweise auf Informationsquellen gegeben. Der Prüfer hat dazu in seiner Stellungnahme ausführliche Erläuterungen vorgelegt, welche die Leistungen der Kandidatin bei der Diplomarbeit und die daraus resultierende Beurteilung nachvollziehbar darstellen. 2.4 Gutachten Die Teilaufgaben • Untersuchungen bezüglich Technik, Wirtschaftlichkeit, Nachhaltigkeit, Wirkung • Grafische Konzepte bzw. Modelldarstellung der einzelnen Baustoffe/Materialien in Innenräumen • Ausarbeitung ausgewählter Details wurden durch die Prüfungskandidatin nicht oder nur teilweise und nicht in der erforderlichen fachlichen Tiefe bearbeitet. Eine kritische, vergleichende Auseinandersetzung mit den betrachteten Materialien unter den genannten Aspekten der Innenraumgestaltung wurde nicht getroffen. Die zusammenfassende Beurteilung der Diplomarbeit zeigt daher, dass in der schriftlichen Arbeit die Anforderungen in den Kompetenzbereichen Fachkompetenz, Methodenkompetenz, Sprachkompetenz und Dokumentation überwiegend nicht erfüllt wurden, im Bereich Selbstkompetenz jedoch überwiegend erfüllt wurden. Die Präsentation und Diskussion der Diplomarbeit vor der Prüfungskommission erbrachte das Ergebnis, dass die Prüfungskandidatin zwar die Anforderungen im Bereich Einhaltung des Zeitrahmens, Sprache und Umgang mit Präsentationsmitteln zur Gänze erfüllt, aber die inhaltlich fachliche Auseinandersetzung mit dem Thema nicht gegeben ist und auch die diesbezügliche Argumentation nur überwiegend erfüllt wurde. Aus den Stellungnahmen der Abteilungsvorständin und des Vorsitzenden der Prüfungskommission ist ersichtlich, dass die Leistungen der Prüfungskandidatin sowohl im Rahmender schriftlichen Arbeit als auch der Präsentation und Diskussion ausführlich diskutiert wurden und die Prüfungskommission einhellig zur Auffassung, dass wesentliche Teile der Aufgabenstellung nicht erfüllt wurden. Die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) normiert, dass Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, wenn die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt werden (LBVO § 14 Abs. 5).

§ 37Abs. 4 Sch

UG ist bei Diplomarbeiten insbesondere auf die Selbstständigkeit der Leistungserbringung zu achten.Die Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO) normiert, dass Leistungen mit "Genügend" zu beurteilen sind, wenn die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt werden (LBVO Paragraph 14, Absatz 5,).

Paragraph 37, Absatz 4, SchUG ist bei Diplomarbeiten insbesondere auf die Selbstständigkeit der Leistungserbringung zu achten. Da im gegenständlichen Fall diese Anforderungen in den wesentlichen Kompetenzbereichen des nicht erfüllt wurden, ist die Gesamtbeurteilung im Prüfungsgebiet Diplomarbeit mit "Nicht genügend" gerechtfertigt. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Beurteilung der Reife- und Diplomprüfung mit "nicht bestanden" gerechtfertigt ist."

  1. Mit Schreiben vom 11.07.2016 wurden dem Beschwerdeführer Unterlagen betreffend der Entscheidung vom 15.06.2016 übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  2. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Unterlagen an den Landesschulrat für Niederösterreich. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass das Betreuungsprotokoll von XXXX nicht unterschrieben sei.
  3. Mit Schreiben vom 21.07.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Unterlagen an den Landesschulrat für Niederösterreich. Dieser ist unter anderem zu entnehmen, dass das Betreuungsprotokoll von römisch 40 nicht unterschrieben sei.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) an der XXXX nicht bestanden habe. Die Diplomarbeit werde mit "Nicht Genügend" bewertet.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2016 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) an der römisch 40 nicht bestanden habe. Die Diplomarbeit werde mit "Nicht Genügend" bewertet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors und der dem Gutachten zugrundeliegenden Stellungnahmen, sich schlüssig ergebe, dass das Projekt nicht den geforderten Anforderungen entspreche. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die Beurteilung der Diplomarbeit mit "nicht bestanden" zu beurteilen sei.
  6. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten des Landesschulinspektors sich unter anderem auf die Stellungnahmen der Abteilungsvorständin, des Prüfers sowie des Prüfungsvorsitzenden beziehe. Es sei jedoch vor Einholung seiner Stellungnahme erstellt worden. Im Gutachten seien mehre Behauptungen aufgestellt worden, die durch seine Stellungnahme widerlegt bzw. richtig gestellt worden seien. Eine neuerliche Begutachtung unter Berücksichtigung der von ihm aufgezeigten Fehler sei nicht erfolgt. Dazu führte er aus, dass im Befund des Gutachtens Mängel an seiner Diplomarbeit angeführt worden seien, die nicht zutreffen würden. Zur Beurteilung der Diplomarbeit schriftlicher Teil durch XXXX erläuterte er, dass Gründe für eine negative Benotung aller Kriterien angegeben worden seien, die nicht nachvollziehbar und unrichtig seien. Weiters verwies er auf seine Stellungnahme vom 21.07.
  7. Die Fach-, Methoden- und Sprachkompetenz sowie die Dokumentation seien im Gutachten als "überwiegend nicht erfüllt" angesehen worden. Zur Fach- und Methodenkompetenz führte er aus, es sei nicht zu bewerten, ob die Diplomarbeit den nachträglichen, durch die Prüfungskommission oder dem Landesschulinspektors definierten Anforderungen entspreche, sondern, ob eine Nichtentsprechung hinsichtlich des Projektauftrages und den Forderungen des Begleitlehrers vorliegen würde. Auch sei die Beurteilung der Leistung der Diplomanden ohne eingehende Prüfung, ob die in § 9 Abs. 1 der Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten definierten Aufgaben des Begleitlehrers ausreichend erfüllt worden seien. Im Übrigen werde als Beweis für die Erfüllung dieser Aufgaben das Protokoll des Begleitlehrers herangezogen, das nachweislich erst nach der Zeugnisausstellung erstellt worden sei und somit der Prüfungskommission nicht vorliegen hätte können. Zur Dokumentation stellte er klar, dass die Dokumentation vollständig und die Zeitaufzeichnung nachvollziehbar sei. Zur negativen Beurteilung der Sprachkompetenz sei keine Begründung abgegeben worden. Im Übrigen seien Widersprüche zwischen der Stellungnahme des Lehrers und des Beurteilungsantrages nicht aufgeklärt worden. Auch sei ihm die im Gutachten erwähnte Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden nicht zur Kenntnis gebracht worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten des Landesschulinspektors sich unter anderem auf die Stellungnahmen der Abteilungsvorständin, des Prüfers sowie des Prüfungsvorsitzenden beziehe. Es sei jedoch vor Einholung seiner Stellungnahme erstellt worden. Im Gutachten seien mehre Behauptungen aufgestellt worden, die durch seine Stellungnahme widerlegt bzw. richtig gestellt worden seien. Eine neuerliche Begutachtung unter Berücksichtigung der von ihm aufgezeigten Fehler sei nicht erfolgt. Dazu führte er aus, dass im Befund des Gutachtens Mängel an seiner Diplomarbeit angeführt worden seien, die nicht zutreffen würden. Zur Beurteilung der Diplomarbeit schriftlicher Teil durch römisch 40 erläuterte er, dass Gründe für eine negative Benotung aller Kriterien angegeben worden seien, die nicht nachvollziehbar und unrichtig seien. Weiters verwies er auf seine Stellungnahme vom 21.07.
  8. Die Fach-, Methoden- und Sprachkompetenz sowie die Dokumentation seien im Gutachten als "überwiegend nicht erfüllt" angesehen worden. Zur Fach- und Methodenkompetenz führte er aus, es sei nicht zu bewerten, ob die Diplomarbeit den nachträglichen, durch die Prüfungskommission oder dem Landesschulinspektors definierten Anforderungen entspreche, sondern, ob eine Nichtentsprechung hinsichtlich des Projektauftrages und den Forderungen des Begleitlehrers vorliegen würde. Auch sei die Beurteilung der Leistung der Diplomanden ohne eingehende Prüfung, ob die in Paragraph 9, Absatz eins, der Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten definierten Aufgaben des Begleitlehrers ausreichend erfüllt worden seien. Im Übrigen werde als Beweis für die Erfüllung dieser Aufgaben das Protokoll des Begleitlehrers herangezogen, das nachweislich erst nach der Zeugnisausstellung erstellt worden sei und somit der Prüfungskommission nicht vorliegen hätte können. Zur Dokumentation stellte er klar, dass die Dokumentation vollständig und die Zeitaufzeichnung nachvollziehbar sei. Zur negativen Beurteilung der Sprachkompetenz sei keine Begründung abgegeben worden. Im Übrigen seien Widersprüche zwischen der Stellungnahme des Lehrers und des Beurteilungsantrages nicht aufgeklärt worden. Auch sei ihm die im Gutachten erwähnte Stellungnahme des Prüfungsvorsitzenden nicht zur Kenntnis gebracht worden.
  9. Mit Schreiben vom 22.08.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
  10. Am 02.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Mutter XXXX als Vertrauensperson sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
  11. Am 02.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Mutter römisch 40 als Vertrauensperson sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass der Hauptbeschwerdegrund in der mangelhaften Betreuung durch den Betreuungslehrer liege. Sie seien bis zur Präsentation davon ausgegangen, dass die Diplomarbeit positiv beurteilt werden würde. Erst bei der Präsentation hätten sie erfahren, dass die Diplomarbeit negativ beurteilt werde. Eine Begründung hätten sie nicht erhalten. Erst kurz vor Einbringung des Widerspruchs hätten sie von der Abteilungsvorständin erfahren, dass ihnen vorgeworfen worden sei, Wikipedia-Artikel verwendet zu haben, was seiner Meinung nach jedoch zulässig sei. Weiters hätten sie nur Bilder aus dem Internet verwendet. Die Schriftgröße sei zu klein gewesen. Auch habe es sich um einen bloßen Materialkatalog gehandelt. Die Beschwerde habe er erhoben, weil seine Einwendungen gegen das Gutachten von XXXX nicht im Bescheid berücksichtigt worden seien. Dies obwohl einige Punkte aus dem Prüfungsprotokoll und den Stellungnahmen der Prüfer eindeutig wiederlegt hätten werden können.Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, dass der Hauptbeschwerdegrund in der mangelhaften Betreuung durch den Betreuungslehrer liege. Sie seien bis zur Präsentation davon ausgegangen, dass die Diplomarbeit positiv beurteilt werden würde. Erst bei der Präsentation hätten sie erfahren, dass die Diplomarbeit negativ beurteilt werde. Eine Begründung hätten sie nicht erhalten. Erst kurz vor Einbringung des Widerspruchs hätten sie von der Abteilungsvorständin erfahren, dass ihnen vorgeworfen worden sei, Wikipedia-Artikel verwendet zu haben, was seiner Meinung nach jedoch zulässig sei. Weiters hätten sie nur Bilder aus dem Internet verwendet. Die Schriftgröße sei zu klein gewesen. Auch habe es sich um einen bloßen Materialkatalog gehandelt. Die Beschwerde habe er erhoben, weil seine Einwendungen gegen das Gutachten von römisch 40 nicht im Bescheid berücksichtigt worden seien. Dies obwohl einige Punkte aus dem Prüfungsprotokoll und den Stellungnahmen der Prüfer eindeutig wiederlegt hätten werden können. Der Vertreter gab dazu im Wesentlichen an, dass die Einwendungen nicht von Relevanz gewesen seien und daher nicht in den Bescheid aufgenommen worden seien. Der Beschwerdeführer führte weiters an, dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Diplomarbeit 170 Stunden betragen hätte. Das Anlernen des Programmes, das sie verwendet hätten, hätte viel Zeit in Anspruch genommen. Er habe auch viel Zeit für die Grundlagenforschung aufgewendet. Wirtschaftliche Aspekte seien nach Rücksprache mit dem Betreuungslehrer nicht aufgenommen worden. Zu den ökologischen Aspekten gab er an, dass diese das Auswahlkriterien der neuen ausgewählten Materien aus den 20 zur Verfügung stehenden gewesen seien. Seiner Meinung nach erübrige sich durch die Beschreibung der Materialen ein näheres Eingehen auf diese Aspekte. Es sei bei der Diplomarbeit um alternative Materialien und nicht um deren alternative Verwendung gegangen, somit sei eine solche nicht Teil der Aufgabenstellung gewesen. Darüber hinaus gehe es um Oberflächenbeschichtungen, die naturgemäß eine alternative Verwendung stark einschränken würden. Dies wäre im Hinblick auf die Aufgabenstellung eine Themenverfehlung gewesen. Es stimme, dass er bei einigen Terminen nicht anwesend gewesen sei. Dies zum Teil aus Krankheitsgründen und zum Teil auch unentschuldigt. Die ständige Anwesenheit hätte jedoch nichts gebracht, da die beiden anderen Diplomanten bei jedem einzelnen Termin anwesend gewesen seien und trotzdem negativ beurteilt worden seien. Es habe sich auch nicht ein andauernder Bedarf nach diesen Terminen ergeben, da er den Betreuungslehrer regelmäßig im Unterricht angetroffen habe und offene Fragen in diesem Rahmen mit ihm geklärt habe. Die Betreuungsgespräche seien in einer entspannten Atmosphäre verlaufen. Dabei habe es nie direkte Aufgabenstellungen gegeben. Die Aufgabenstellung, wie sie aus dem Protokoll hervorgehen würden, seien so nicht getroffen worden. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, dass er im Nachhinein wisse, dass er zu wenig eigenständig gewesen sei. Er hätte sich damals ein "Gut" bis "Befriedigend" auf die Arbeit gegeben. Er hätte den Beschwerdeführer ungefähr gleich beurteilt. Der Betreuer habe sich nur sehr oberflächlich mit ihrer Diplomarbeit befasst. Er habe auch nie angedeutet, dass die Diplomarbeit negativ werden könnte. Bei Besprechungen mit dem Betreuungslehrer sei er dabei gewesen, diese seien auch notwendig gewesen.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass er im Nachhinein wisse, dass er zu wenig eigenständig gewesen sei. Er hätte sich damals ein "Gut" bis "Befriedigend" auf die Arbeit gegeben. Er hätte den Beschwerdeführer ungefähr gleich beurteilt. Der Betreuer habe sich nur sehr oberflächlich mit ihrer Diplomarbeit befasst. Er habe auch nie angedeutet, dass die Diplomarbeit negativ werden könnte. Bei Besprechungen mit dem Betreuungslehrer sei er dabei gewesen, diese seien auch notwendig gewesen. Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, es habe von Seiten des Betreuungslehrers nicht immer klare Arbeitsaufträge bei den Besprechungen gegeben. Er habe immer gesagt, "das passt schon irgendwie". Es sei aufgrund solcher Aussagen zu keinem Zeitpunkt festgestanden, dass die Arbeit negativ werden könnte. Es sei auch nicht wirklich klar gewesen, welche Leistungen notwendig gewesen wären, um eine positive Note zu bekommen. Erst zum Schluss sei mitgeteilt worden, dass die Arbeit negativ sei. Der Betreuungslehrer habe sich auch nicht wirklich mit ihrer Arbeit auseinander gesetzt. Die erhaltenen Antworten durch den Betreuungslehrer seien nicht zufriedenstellend gewesen. Sie hätte sich auf ihre Arbeit ein "Gut" erwartet, die Arbeit des Beschwerdeführers hätte sie ein bisschen schlechter bewertet. Zwischen der aktuellen und der damaligen Betreuung würden Unterschiede bestehen, so werde ihr "das" nun besser erklärt und es werde auf sie eingegangen. Sie bekomme auch klare Aufgaben.Die Zeugin römisch 40 gab im Wesentlichen an, es habe von Seiten des Betreuungslehrers nicht immer klare Arbeitsaufträge bei den Besprechungen gegeben. Er habe immer gesagt, "das passt schon irgendwie". Es sei aufgrund solcher Aussagen zu keinem Zeitpunkt festgestanden, dass die Arbeit negativ werden könnte. Es sei auch nicht wirklich klar gewesen, welche Leistungen notwendig gewesen wären, um eine positive Note zu bekommen. Erst zum Schluss sei mitgeteilt worden, dass die Arbeit negativ sei. Der Betreuungslehrer habe sich auch nicht wirklich mit ihrer Arbeit auseinander gesetzt. Die erhaltenen Antworten durch den Betreuungslehrer seien nicht zufriedenstellend gewesen. Sie hätte sich auf ihre Arbeit ein "Gut" erwartet, die Arbeit des Beschwerdeführers hätte sie ein bisschen schlechter bewertet. Zwischen der aktuellen und der damaligen Betreuung würden Unterschiede bestehen, so werde ihr "das" nun besser erklärt und es werde auf sie eingegangen. Sie bekomme auch klare Aufgaben. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, dass die Schüler zu ihm gesagt hätten, sie hätten Probleme mit den grafischen Konstruktionsdetails. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie in diese Richtung irgendetwas machen müssten. Auf den Widerspruch zu den Aussagen der Schüler angesprochen, blieb der Zeuge bei dieser Aussage. Die Schüler XXXX und XXXX hätten fleißig gearbeitet. Vom Beschwerdeführer habe er nicht immer gewusst, was er gerade mache. Das hätten auch die beiden anderen nicht immer gewusst. Teilweise sei er bei den Besprechungen jedoch anwesend gewesen. Die Schüler hätten mit dem Material, das sie von ihm erhalten hätten, nichts anfangen können. Er hätte am Anfang zu den Schülern gesagt, dass es ein schwieriges Thema sei. Es sei ihnen bewusst gewesen, sonst hätten sie nicht weiter gemacht. Die Betreuer würden nicht zugewiesen werden. Die Diplomanden würden mit dem Vorschlag kommen. Man entscheide selbst, ob man das Thema annehme oder nicht. Die Schüler würden sich ein Thema aussuchen, und hätten selbst zu entscheiden, wie sie damit umgehen und woher sie ihre Quellen nehmen. Das Thema sei kein schlechtes Thema, man könne es gut ausarbeiten. Gefragt, woran die Arbeit gescheitert sei, führte der Zeuge aus, dass die ausgedruckte Diplomarbeit sehr dünn gewesen sei. Es sei keine eigene Interpretation darin enthalten gewesen. Nur zu verwenden, was die Firmen sagen, sei zu wenig für eine Diplomarbeit. Gefragt zu der Oberflächenbeschichtung Bacterlon, führte der Zeuge aus, es habe sich um einen bloße Wiedergabe des Werbetextes gehandelt, ohne jede weitere kritische Auseinandersetzung. Beispielhaft hätte man sich auch Gedanken darüber machen können, ob das Material im Schlafbereich eingesetzt werden könnte. Es stimme, dass er sich mit dem Beschwerdeführer auf neun Materialien geeinigt habe, seine Erwartung sei jedoch gewesen, dass diese ausreichend behandelt werden würden. Den tatsächlichen Umfang habe er erst bei der Abgabe gesehen. Er habe seine Erwartungshaltung dem Beschwerdeführer auch kommuniziert. Die Diplomarbeit würde von den anderen abweichen. Dies vor allem bei Diplomarbeiten, die theoretischer Natur seien. Es bestünden sogar Defizite gegenüber allgemeinen Teilen von praktischen Arbeiten was die Grundlagenforschung betreffe. Ziel der Diplomarbeit sei eine Art Nachschlagewerk gewesen. In Bezug auf das geplante Ergebnis ein Handbuch zu erstellen, das einen Überblick über neue Materialen und Baustoffe für die Innenraumgestaltung gebe, reiche die vorliegende Diplomarbeit nicht an dieses geplante Ergebnis heran. Es fehle die kreative Anwendung und kritische Auseinandersetzung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach der Beschwerdeführer ihm das Iml-Beton als Muster vorgelegt habe und er es als gut befunden habe, gab der Zeuge an, es sei nur der Ansatz gewesen, in welche Richtung es gehen solle. Beim Iml-Betonmuster sei ihm nur die Anfangsseiten gezeigt worden und nicht die komplette Ausarbeitung des Iml-Beton. Ihm sei klar gewesen, dass die Anwendungsmöglichkeiten fehlen würden, und er habe dies auch dem Beschwerdeführer so mitgeteilt. Er habe stets darauf hingewiesen, dass noch Teile der Ausarbeitung fehlen würden. Darüber hinaus habe gerade der Beschwerdeführer nicht an den vereinbarten Besprechungen teilgenommen. Beim Beschwerdeführer habe er bei der Kommission gleich eine negative Note beantragt.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass die Schüler zu ihm gesagt hätten, sie hätten Probleme mit den grafischen Konstruktionsdetails. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie in diese Richtung irgendetwas machen müssten. Auf den Widerspruch zu den Aussagen der Schüler angesprochen, blieb der Zeuge bei dieser Aussage. Die Schüler römisch 40 und römisch 40 hätten fleißig gearbeitet. Vom Beschwerdeführer habe er nicht immer gewusst, was er gerade mache. Das hätten auch die beiden anderen nicht immer gewusst. Teilweise sei er bei den Besprechungen jedoch anwesend gewesen. Die Schüler hätten mit dem Material, das sie von ihm erhalten hätten, nichts anfangen können. Er hätte am Anfang zu den Schülern gesagt, dass es ein schwieriges Thema sei. Es sei ihnen bewusst gewesen, sonst hätten sie nicht weiter gemacht. Die Betreuer würden nicht zugewiesen werden. Die Diplomanden würden mit dem Vorschlag kommen. Man entscheide selbst, ob man das Thema annehme oder nicht. Die Schüler würden sich ein Thema aussuchen, und hätten selbst zu entscheiden, wie sie damit umgehen und woher sie ihre Quellen nehmen. Das Thema sei kein schlechtes Thema, man könne es gut ausarbeiten. Gefragt, woran die Arbeit gescheitert sei, führte der Zeuge aus, dass die ausgedruckte Diplomarbeit sehr dünn gewesen sei. Es sei keine eigene Interpretation darin enthalten gewesen. Nur zu verwenden, was die Firmen sagen, sei zu wenig für eine Diplomarbeit. Gefragt zu der Oberflächenbeschichtung Bacterlon, führte der Zeuge aus, es habe sich um einen bloße Wiedergabe des Werbetextes gehandelt, ohne jede weitere kritische Auseinandersetzung. Beispielhaft hätte man sich auch Gedanken darüber machen können, ob das Material im Schlafbereich eingesetzt werden könnte. Es stimme, dass er sich mit dem Beschwerdeführer auf neun Materialien geeinigt habe, seine Erwartung sei jedoch gewesen, dass diese ausreichend behandelt werden würden. Den tatsächlichen Umfang habe er erst bei der Abgabe gesehen. Er habe seine Erwartungshaltung dem Beschwerdeführer auch kommuniziert. Die Diplomarbeit würde von den anderen abweichen. Dies vor allem bei Diplomarbeiten, die theoretischer Natur seien. Es bestünden sogar Defizite gegenüber allgemeinen Teilen von praktischen Arbeiten was die Grundlagenforschung betreffe. Ziel der Diplomarbeit sei eine Art Nachschlagewerk gewesen. In Bezug auf das geplante Ergebnis ein Handbuch zu erstellen, das einen Überblick über neue Materialen und Baustoffe für die Innenraumgestaltung gebe, reiche die vorliegende Diplomarbeit nicht an dieses geplante Ergebnis heran. Es fehle die kreative Anwendung und kritische Auseinandersetzung. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, demnach der Beschwerdeführer ihm das Iml-Beton als Muster vorgelegt habe und er es als gut befunden habe, gab der Zeuge an, es sei nur der Ansatz gewesen, in welche Richtung es gehen solle. Beim Iml-Betonmuster sei ihm nur die Anfangsseiten gezeigt worden und nicht die komplette Ausarbeitung des Iml-Beton. Ihm sei klar gewesen, dass die Anwendungsmöglichkeiten fehlen würden, und er habe dies auch dem Beschwerdeführer so mitgeteilt. Er habe stets darauf hingewiesen, dass noch Teile der Ausarbeitung fehlen würden. Darüber hinaus habe gerade der Beschwerdeführer nicht an den vereinbarten Besprechungen teilgenommen. Beim Beschwerdeführer habe er bei der Kommission gleich eine negative Note beantragt. Außerstreitgestellt wurde, dass der Zeuge XXXX vor dem 30.03.2016 nicht die gesamte Ausarbeitung erhalten habe. Weiters wurde die Aufgabenstellung außer Streit gestellt.Außerstreitgestellt wurde, dass der Zeuge römisch 40 vor dem 30.03.2016 nicht die gesamte Ausarbeitung erhalten habe. Weiters wurde die Aufgabenstellung außer Streit gestellt. Der Zeuge XXXX führte ferner aus, dass er auch das Ergebnis des Verteidigungsprotokolls teile. Die Sprachkompetenz sei nicht erfüllt gewesen, weil zu wenig eigener Text vorhanden gewesen sei. Die Zitierungen würden auch nicht immer stimmen. Wenn er so etwas in einer Fachzeitung lesen würde, würde er sich denken "oh mein Gott". Unter Selbstkompetenzen verstehe er, dass man die Termine wahrnehme und zu Besprechungen komme. Zur Präsentation führte er aus, diese beschränke sich inhaltlich rein auf das in der Arbeit verfasste, mehr sei nicht gekommen. Unter einem Kompendium oder Überblick verstehe er eine Materialiensammlung mit einer überblicksmäßigen Darstellung, was mit diesen machbar sei. Er glaube, dass die Schüler mit dem Thema überfordert gewesen seien. Gefragt, ob im Hinblick auf die fehlende Erfahrung, ein Betreuungsmangel vorgelegen sei bzw., ob er nunmehr etwas anders gemacht hätte, bejahte er dies, vor allem in Bezug auf die Vorbereitungsarbeiten hätte er von sich aus, das ganze Projekt anders gestaltet und die Grundlagenforschung forciert. Den Hinweis, dass eine theoretische Arbeit sehr schwer sei, hätte er ihnen gegeben. Mehr habe er aus seiner damaligen Sicht nicht machen können. Aber auch hier hätten die Erfahrungswerte gefehlt. Deshalb habe er auch bei den beiden anderen Diplomanten eine positive Benotung beantragt. Eine Diplomarbeit sei grundsätzlich eine selbständige Arbeit.Der Zeuge römisch 40 führte ferner aus, dass er auch das Ergebnis des Verteidigungsprotokolls teile. Die Sprachkompetenz sei nicht erfüllt gewesen, weil zu wenig eigener Text vorhanden gewesen sei. Die Zitierungen würden auch nicht immer stimmen. Wenn er so etwas in einer Fachzeitung lesen würde, würde er sich denken "oh mein Gott". Unter Selbstkompetenzen verstehe er, dass man die Termine wahrnehme und zu Besprechungen komme. Zur Präsentation führte er aus, diese beschränke sich inhaltlich rein auf das in der Arbeit verfasste, mehr sei nicht gekommen. Unter einem Kompendium oder Überblick verstehe er eine Materialiensammlung mit einer überblicksmäßigen Darstellung, was mit diesen machbar sei. Er glaube, dass die Schüler mit dem Thema überfordert gewesen seien. Gefragt, ob im Hinblick auf die fehlende Erfahrung, ein Betreuungsmangel vorgelegen sei bzw., ob er nunmehr etwas anders gemacht hätte, bejahte er dies, vor allem in Bezug auf die Vorbereitungsarbeiten hätte er von sich aus, das ganze Projekt anders gestaltet und die Grundlagenforschung forciert. Den Hinweis, dass eine theoretische Arbeit sehr schwer sei, hätte er ihnen gegeben. Mehr habe er aus seiner damaligen Sicht nicht machen können. Aber auch hier hätten die Erfahrungswerte gefehlt. Deshalb habe er auch bei den beiden anderen Diplomanten eine positive Benotung beantragt. Eine Diplomarbeit sei grundsätzlich eine selbständige Arbeit. Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, dass sie die Diplomarbeit gesehen habe und negativ beurteilt hätte. Nach Vorhalt, dass sie dem Beschwerdeführer "Copy-Paste" vorgeworfen habe, dies aber vom Gericht nicht festgestellt worden sei, gab sie an, dass die Eigenständigkeit, die man von einer vorwissenschaftlichen Arbeit erwartet habe, gefehlt habe. Es gehe dabei um die selbstständige Umsetzung. Bei der Arbeit hätte gefehlt:
  12. eine Ausarbeitung der Detailaufgaben in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Wirkung und Technik.Die Zeugin römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass sie die Diplomarbeit gesehen habe und negativ beurteilt hätte. Nach Vorhalt, dass sie dem Beschwerdeführer "Copy-Paste" vorgeworfen habe, dies aber vom Gericht nicht festgestellt worden sei, gab sie an, dass die Eigenständigkeit, die man von einer vorwissenschaftlichen Arbeit erwartet habe, gefehlt habe. Es gehe dabei um die selbstständige Umsetzung. Bei der Arbeit hätte gefehlt:
  13. eine Ausarbeitung der Detailaufgaben in Bezug auf Wirtschaftlichkeit, Wirkung und Technik.
  14. Grafische Konzepte bzw. Modelldarstellung der einzelnen Baustoffe bzw. Materialien in Innenräumen.
  15. Ausarbeitung ausgewählter Details. Gefragt, wie das im Hinblick auf Bacterlon aussehen hätte sollen, gab die Zeugin an, es sei entweder das Material ungeeignet oder man müsse selbstständig Anwendungsgebiet ausarbeiten und nicht nur jene übernehmen, die auf der Firmenhomepage angeführt seien. Die Diplomarbeit solle eine eigenständige Arbeit sein. Es fehle jegliche eigenständige Auseinandersetzung mit dem Material. Zur Grundlagenforschung führte sie aus, dass entweder die Arbeit eine solche darstelle oder andererseits eine solche nicht dokumentiert sei. Die Auswahl der Materialen habe jedenfalls nicht zur Vergabe der negativen Note geführt. Man müsse sich inhaltlich mit den Materialen beschäftigen. Eine bloße Aufzahlung und die Beigabe von Fotos würden dazu nicht ausreichen. Die dargestellten Materialen seien auch nicht so neu, dass man von Innovationen ausgehen könne. Zur Sprachkompetenz führte die Zeugin aus, es gehe bei der Sprachkompetenz darum, wie man in der Lage sei, sich auszudrücken, damit ein abschließendes Niveau erreicht werden könne. Dazu warf der Vertreter der belangten Behörde ein, die Texte würden Werbetexte darstellen. Die Zeugin führte dazu aus, das habe sie mit dem "Copy-Paste"-Vorwurf gemeint. Es sollten die Materialein technischen beschrieben und nicht beworben werden. Nach Vorhalt der Diplomarbeit S. 101 - Laminam, was im Hinblick auf die Sprachkompetenzen an diesen Ausführungen gefehlt hätte, gab sie an, es würden die technische Angaben fehlen, z.B. welche Kleber verwendet werden könnte, die Dünnheit des Materials, das Gewicht. Nach Vorhalt, dass die Dichte in der Diplomarbeit nachzulesen sei, führte die Zeugin aus, dass sich diese Information auf eine Informations-Box beschränke. Zur Konstruktion, wie diese aussehen hätte sollen, wurde ausgeführt, es wären Detailkonstruktionen und Anschlüsse zu erwarten gewesen. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, dass er in die Diplomarbeit Einsicht genommen habe, im Zuge der Diskussion sei klar gewesen, dass diese Arbeit negativ zu beurteilen sei. Auf Grund seiner Erfahrung sei ihm die Beurteilung klar und nachvollziehbar erschienen. Gefragt, ob ein Betreuungsmangel vorgelegen sei, führte er aus, er habe nur das Ergebnis gesehen und es sei für ihn nicht hervorgegangen, dass es einen Betreuungsmangel gegeben habe. Die selbstständige Arbeit, die gefordert gewesen sei, sei nicht vorhanden gewesen. Nach der Präsentation habe es eine sehr lange Diskussionsphase gegeben. Hier sei es darum gegangen, ob eine negative Benotung gerechtfertigt sei. Das Anforderungsprofil sowie das Thema seien geprüft worden. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer viel aus dem Internet bzw. Wikipedia übernommen habe. Der Sinn und Zweck der Diplomarbeit, die eigenständige Arbeit, sei nicht gegeben gewesen. Das sei der ausschlaggebende Punkt gewesen. Ein Betreuungslehrer sei ein Lenker und Impulsgeber. Die Schüler müssten selbstständig arbeiten. Er selbst dürfe die Diplomarbeit nicht schreiben. Er müsse aber die Schüler korrigieren, wenn sie sich auf einem falschen Weg befinden.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass er in die Diplomarbeit Einsicht genommen habe, im Zuge der Diskussion sei klar gewesen, dass diese Arbeit negativ zu beurteilen sei. Auf Grund seiner Erfahrung sei ihm die Beurteilung klar und nachvollziehbar erschienen. Gefragt, ob ein Betreuungsmangel vorgelegen sei, führte er aus, er habe nur das Ergebnis gesehen und es sei für ihn nicht hervorgegangen, dass es einen Betreuungsmangel gegeben habe. Die selbstständige Arbeit, die gefordert gewesen sei, sei nicht vorhanden gewesen. Nach der Präsentation habe es eine sehr lange Diskussionsphase gegeben. Hier sei es darum gegangen, ob eine negative Benotung gerechtfertigt sei. Das Anforderungsprofil sowie das Thema seien geprüft worden. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführer viel aus dem Internet bzw. Wikipedia übernommen habe. Der Sinn und Zweck der Diplomarbeit, die eigenständige Arbeit, sei nicht gegeben gewesen. Das sei der ausschlaggebende Punkt gewesen. Ein Betreuungslehrer sei ein Lenker und Impulsgeber. Die Schüler müssten selbstständig arbeiten. Er selbst dürfe die Diplomarbeit nicht schreiben. Er müsse aber die Schüler korrigieren, wenn sie sich auf einem falschen Weg befinden. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: Die abschließende Arbeit des Beschwerdeführers wurde zu Recht mit "Nicht genügend" beurteilt. Gegenständlich lag zwar ein Betreuungsmangel durch den Betreuungslehrer vor, der jedoch für die negative Beurteilung nicht kausal war. Der Beschwerdeführer hat die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden. Das "Betreuungsprotokoll" ist nicht unterschrieben.
  17. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.12.
  18. Die Beurteilung erfolgte zu Recht mit "Nicht genügend", da die Arbeit des Beschwerdeführers lediglich aus einer Auflistung von Materialien besteht und der neben der Wiedergabe von Herstellerinformationen keine selbständigen Bearbeitungselemente entnehmbar sind. Das ergibt sich zunächst aus dem im Akt enthaltenen Gutachten des Landesschulinspektors XXXX (siehe Punkt I.4.), das ausreichend begründet und nachvollziehbar ist. Weiters wurde dies durch die plausiblen Zeugenaussagen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigt und erwies sich nach Einschau in die Diplomarbeit als schlüssig. Das Vorbingen des Beschwerdeführers konnte das nachvollziehbare Gutachten im Hinblick darauf, dass keine kritische, vergleichende Auseinandersetzung stattgefunden hat, nicht entkräften.Die Beurteilung erfolgte zu Recht mit "Nicht genügend", da die Arbeit des Beschwerdeführers lediglich aus einer Auflistung von Materialien besteht und der neben der Wiedergabe von Herstellerinformationen keine selbständigen Bearbeitungselemente entnehmbar sind. Das ergibt sich zunächst aus dem im Akt enthaltenen Gutachten des Landesschulinspektors römisch 40 (siehe Punkt römisch eins.4.), das ausreichend begründet und nachvollziehbar ist. Weiters wurde dies durch die plausiblen Zeugenaussagen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung bekräftigt und erwies sich nach Einschau in die Diplomarbeit als schlüssig. Das Vorbingen des Beschwerdeführers konnte das nachvollziehbare Gutachten im Hinblick darauf, dass keine kritische, vergleichende Auseinandersetzung stattgefunden hat, nicht entkräften. Dass insbesondere auf Grund unklarer Arbeitsaufträge ein Betreuungsmangel vorlag, ergab sich insbesondere aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen XXXX und XXXX.Dass insbesondere auf Grund unklarer Arbeitsaufträge ein Betreuungsmangel vorlag, ergab sich insbesondere aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen römisch 40 und römisch 40 . Die Feststellung, dass dieser Mangel jedoch für die negative Beurteilung nicht kausal gewesen ist, beruht zum einen darauf, dass der Beschwerdeführer – nach eigenen Angaben – bei einigen Terminen selbst nicht anwesend gewesen ist und zum anderen darauf, dass seine Diplomarbeit, wie bereits ausgeführt, keine selbständigen Bearbeitungselemente - und somit eine Basis für eine Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau - enthält. Dass das "Betreuungsprotokoll" nicht unterschrieben ist, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 34Abs. 1 Sch

UG besteht die abschließende Prüfung aus3.2.1.

Paragraph 34, Absatz eins, SchUG besteht die abschließende Prüfung aus

  1. einer Vorprüfung und einer Hauptprüfung oder
  2. einer Hauptprüfung.

§ 34Abs. 2 Sch

UG. Besteht die Vorprüfung aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

Paragraph 34, Absatz 2, SchUG. Besteht die Vorprüfung aus schriftlichen, mündlichen, grafischen und/oder praktischen Prüfungen.

§ 34Abs. 3 Sch

UG besteht die Hauptprüfung ausGemäß Paragraph 34, Absatz 3, SchUG besteht die Hauptprüfung aus

  1. einer abschließenden Arbeit (einschließlich deren Präsentation und Diskussion), die selbständig und außerhalb der Unterrichtszeit zu erstellen ist (in höheren Schulen auf vorwissenschaftlichem Niveau; mit Abschluss- oder Diplomcharakter),
  2. einer Klausurprüfung, die schriftliche, grafische und/oder praktische Klausurarbeiten und allfällige mündliche Kompensationsprüfungen umfasst, und
  3. einer mündlichen Prüfung, die mündliche Teilprüfungen umfasst.

§ 34Abs. 4 Sch

UG hat der zuständige Bundesminister für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

Paragraph 34, Absatz 4, SchUG hat der zuständige Bundesminister für die betreffenden Schularten (Schulformen, Fachrichtungen) nach deren Aufgaben und Lehrplänen sowie unter Bedachtnahme auf die Gleichwertigkeit der Prüfung durch Verordnung nähere Festlegungen über die Prüfungsform zu treffen.

§ 37Abs. 3 Sch

UG ist die Prüfung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

Paragraph 37, Absatz 3, SchUG ist die Prüfung so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat bei der Lösung der Aufgaben seine Kenntnisse des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes nachweisen kann. Die Aufgabenstellung der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, ist darüber hinaus unter Beachtung des Bildungszieles der jeweiligen Schulart (Schulform, Fachrichtung) so zu gestalten, dass der Prüfungskandidat umfangreiche Kenntnisse und die Beherrschung von dem jeweiligen Prüfungsgebiet oder der jeweiligen Fachdisziplin angemessenen Methoden sowie seine Selbständigkeit bei der Aufgabenbewältigung und seine Fähigkeit in der Kommunikation und Fachdiskussion im Rahmen der Präsentation und Diskussion unter Beweis stellen kann.

§ 37Abs. 4 Sch

UG ist während der Erstellung der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

Paragraph 37, Absatz 4, SchUG ist während der Erstellung der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, der Prüfungskandidat in der letzten Schulstufe kontinuierlich vom Prüfer zu betreuen, wobei auf die Selbständigkeit der Leistungen des Prüfungskandidaten zu achten ist.

§ 38Abs. 2 Sch

UG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit

§ 34Abs.

3 Z 1 (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (§ 35 Abs. 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

Paragraph 38, Absatz 2, SchUG sind die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der abschließenden Arbeit

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, (einschließlich der Präsentation und Diskussion) auf Grund eines begründeten Antrages des Prüfers der abschließenden Arbeit von der jeweiligen Prüfungskommission der Hauptprüfung (Paragraph 35, Absatz 2 und 3) zu beurteilen (Beurteilung der abschließenden Arbeit).

§ 14Abs.

5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 5, LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

§ 14Abs.

6 LBVO sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

Paragraph 14, Absatz 6, LBVO sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Absatz 5,) erfüllt.

§ 7Abs.

1 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten besteht die Diplomarbeit an höheren Schulen (§ 2 Abs. 4 Z 1 lit. a) nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema

§ 3

sowie deren Präsentation und Diskussion.

Paragraph 7, Absatz eins, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten besteht die Diplomarbeit an höheren Schulen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a,) nach Maßgabe des 4. Abschnittes aus einer auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellenden schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Diplomcharakter über ein Thema

Paragraph 3, sowie deren Präsentation und Diskussion.

§ 8Abs.

1 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

Paragraph 8, Absatz eins, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten hat die Themenfestlegung im Einvernehmen zwischen der Betreuerin oder dem Betreuer der abschließenden Arbeit, die oder der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche (informelle) Sach- und Fachkompetenz zu verfügen hat, und der Prüfungskandidatin oder dem Prüfungskandidaten spätestens in den ersten drei Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Nach Möglichkeit sollen Themen für bis zu fünf Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.

§ 9Abs.

1 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

Paragraph 9, Absatz eins, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten ist die schriftliche Arbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) als selbstständige Arbeit außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.

§ 9Abs.

2 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten ist die Erstellung der Arbeit in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

Paragraph 9, Absatz 2, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten ist die Erstellung der Arbeit in einem von der Prüfungskandidatin oder vom Prüfungskandidaten zu erstellenden Begleitprotokoll zu dokumentieren, welches jedenfalls den Arbeitsablauf sowie die verwendeten Hilfsmittel und Hilfestellungen anzuführen hat. Das Begleitprotokoll ist der schriftlichen Arbeit beizulegen.

§ 9Abs.

3 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten sind im Rahmen der Betreuung von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.

Paragraph 9, Absatz 3, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten sind im Rahmen der Betreuung von der Prüferin oder vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen. 3.2.

  1. Eine Beurteilung des Prüfungsgebiets "Diplomarbeit" mit der Note "Nicht genügend" muss möglich sein, doch darf die Ursache für das "Nicht genügend" nicht in einer mangelhaften Betreuung liegen. Die betreuende Lehrkraft hat ein "Betreuungsprotokoll" zu verfassen, das den Entwicklungsprozess bei der schriftlichen Arbeit beschreibt (Siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  2. Auflage, 2015, FN 2 zu § 9 Prüfungsordnung BMHS, Bildungsanstalten, S. 961).3.2.
  3. Eine Beurteilung des Prüfungsgebiets "Diplomarbeit" mit der Note "Nicht genügend" muss möglich sein, doch darf die Ursache für das "Nicht genügend" nicht in einer mangelhaften Betreuung liegen. Die betreuende Lehrkraft hat ein "Betreuungsprotokoll" zu verfassen, das den Entwicklungsprozess bei der schriftlichen Arbeit beschreibt (Siehe Jonak/Kövesi, Das Österreichische Schulrecht,
  4. Auflage, 2015, FN 2 zu Paragraph 9, Prüfungsordnung BMHS, Bildungsanstalten, S. 961). Dass eine Diplomarbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellen ist, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten. Wenn daher eine Diplomarbeit nicht diesem zwingend notwendigen Erfordernis entspricht, kann dies nicht einem Betreuungsmangel zugeschrieben werden.Dass eine Diplomarbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau zu erstellen ist, ergibt sich bereits aus Paragraph 7, Absatz eins, Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten. Wenn daher eine Diplomarbeit nicht diesem zwingend notwendigen Erfordernis entspricht, kann dies nicht einem Betreuungsmangel zugeschrieben werden. Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, lag gegenständlich ein Betreuungsmangel vor; dieser war jedoch nicht kausal für die negative Beurteilung. Die Diplomarbeit des Beschwerdeführers besteht lediglich aus einer Auflistung von Materialien und enthält neben einer bloßen Wiedergabe der vorgefundenen Informationen keine selbständigen Bearbeitungselemente. Damit entspricht sie nicht einer Arbeit auf vorwissenschaftlichem Niveau. Die Beurteilung der Diplomarbeit mit "Nicht genügend" erfolgte somit zu Recht. 3.2.
  5. Zum "Betreuungsprotokoll" ist auszuführen, dass die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten selbst keine Definition für ein Protokoll enthalten. Aus einer Zusammenschau der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verdeutlicht sich jedoch, dass ein Protokoll jedenfalls einer Unterschrift bedarf (vgl. dazu analog den erst mit 1.9.2016 in Kraft getretenen § 77a Abs. 3 SchUG idF BGBl. I Nr. 56/2016 sowie § 14 Abs. 5 AVG).3.2.
  6. Zum "Betreuungsprotokoll" ist auszuführen, dass die Prüfungsordnung BMHS und Bildungsanstalten selbst keine Definition für ein Protokoll enthalten. Aus einer Zusammenschau der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verdeutlicht sich jedoch, dass ein Protokoll jedenfalls einer Unterschrift bedarf vergleiche dazu analog den erst mit 1.9.2016 in Kraft getretenen Paragraph 77 a, Absatz 3, SchUG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, sowie Paragraph 14, Absatz 5, AVG). Der Beschwerdeführer monierte daher zu Recht, dass das "Betreuungsprotokoll" nicht unterschrieben ist. Das "Betreuungsprotokoll" entspricht mangels Unterschrift nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Protokoll. Die Gültigkeit eines mit Beweiskraft versehenen Protokolls wird erst mit der Unterfertigung oder mit einem sonstigen Abschluss- und Identitätsvermerk des Protokollführers bzw. gegebenenfalls der beigezogenen Personen hergestellt. Das Fehlen der Unterschrift beeinträchtigt die Beweiskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 14 Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Dies ändert jedoch gegenständlich nichts daran, dass die Beurteilung zu Recht mit "Nicht Genügend" erfolgte.Der Beschwerdeführer monierte daher zu Recht, dass das "Betreuungsprotokoll" nicht unterschrieben ist. Das "Betreuungsprotokoll" entspricht mangels Unterschrift nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Protokoll. Die Gültigkeit eines mit Beweiskraft versehenen Protokolls wird erst mit der Unterfertigung oder mit einem sonstigen Abschluss- und Identitätsvermerk des Protokollführers bzw. gegebenenfalls der beigezogenen Personen hergestellt. Das Fehlen der Unterschrift beeinträchtigt die Beweiskraft vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2 Paragraph 14, Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at). Dies ändert jedoch gegenständlich nichts daran, dass die Beurteilung zu Recht mit "Nicht Genügend" erfolgte. 3.
  7. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw

GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen – insbesondere zu Betreuungsmängeln bei einer Diplomarbeit im Rahmen der (teil-)standardisierten kompetenzorientierten neuen Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung – abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind.3.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil sie von der Lösung von Rechtsfragen – insbesondere zu Betreuungsmängeln bei einer Diplomarbeit im Rahmen der (teil-)standardisierten kompetenzorientierten neuen Reifeprüfung bzw. Reife- und Diplomprüfung – abhängt, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine entsprechende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nicht vor; es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine eindeutige Gesetzeslage vorliegt bzw. dass die aus Anlass des hier zu beurteilenden Falles vorgenommenen Ableitungen zwingend sind. 4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2133202.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.