Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 49§ 32§ 57§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 47§ 20§ 73§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW128 2139054-1 SpruchW128 2139054-1/7E Im NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-R
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 49 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 3, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, idgF, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr im Verzug ab 14.03.2016 bis 14.04.2016 vom weiteren Schulbesuch an der Neuen Mittelschule XXXX in XXXX suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen.
- Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 15.03.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Gefahr im Verzug ab 14.03.2016 bis 14.04.2016 vom weiteren Schulbesuch an der Neuen Mittelschule römisch 40 in römisch 40 suspendiert. Die aufschiebende Wirkung der Vorstellung wurde ausgeschlossen. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Direktorin der Neuen Mittelschule XXXX mit Schreiben vom 14.03.2016 die Suspendierung des Beschwerdeführers beantragt habe.In der Begründung wird ausgeführt, dass die Direktorin der Neuen Mittelschule römisch 40 mit Schreiben vom 14.03.2016 die Suspendierung des Beschwerdeführers beantragt habe. Der Sachverhaltsdarstellung vom 14.03.2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Schulassistentin des Beschwerdeführers, Frau XXXX, die Klassenvorständin, Frau XXXX, gebeten habe, die Mutter des Beschwerdeführers anzurufen, um ihn abholen zu lassen. Um ca. 12:40 Uhr sei die Mutter eingetroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im zweiten Klassenraum aufgehalten. Nach dem Eintreffen der Mutter sei er in den ersten Klassenraum gestürmt, habe Frau XXXX mit Tusche bespritzt und sei ihr dabei nachgerannt. Dann habe er einen Mitschüler ebenfalls mit Tusche angeschüttet. Die Mutter und der Beschwerdeführer hätten anschließend das Schulgebäude verlassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gleich danach mit zwei großen Steinen in der Hand in die Klasse zurückgestürmt und habe einen Stein nach der Klassenlehrerin Frau XXXX geworfen, welcher knapp an deren Gesicht vorbeigeflogen sei. Den zweiten Stein habe er nach einem Mitschüler geworfen. Der Beschwerdeführer habe sich eine Schere "geschnappt" und seine Schulassistentin, Frau XXXX und seine Mitschüler damit bedroht und sei ihnen nachgelaufen. Die Schüler seien panisch aus der Klasse gerannt. Die Klassenlehrerin habe daraufhin um 12:53 Uhr die Polizei verständigt.Der Sachverhaltsdarstellung vom 14.03.2016 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Schulassistentin des Beschwerdeführers, Frau römisch 40 , die Klassenvorständin, Frau römisch 40 , gebeten habe, die Mutter des Beschwerdeführers anzurufen, um ihn abholen zu lassen. Um ca. 12:40 Uhr sei die Mutter eingetroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe sich der Beschwerdeführer im zweiten Klassenraum aufgehalten. Nach dem Eintreffen der Mutter sei er in den ersten Klassenraum gestürmt, habe Frau römisch 40 mit Tusche bespritzt und sei ihr dabei nachgerannt. Dann habe er einen Mitschüler ebenfalls mit Tusche angeschüttet. Die Mutter und der Beschwerdeführer hätten anschließend das Schulgebäude verlassen. Der Beschwerdeführer sei jedoch gleich danach mit zwei großen Steinen in der Hand in die Klasse zurückgestürmt und habe einen Stein nach der Klassenlehrerin Frau römisch 40 geworfen, welcher knapp an deren Gesicht vorbeigeflogen sei. Den zweiten Stein habe er nach einem Mitschüler geworfen. Der Beschwerdeführer habe sich eine Schere "geschnappt" und seine Schulassistentin, Frau römisch 40 und seine Mitschüler damit bedroht und sei ihnen nachgelaufen. Die Schüler seien panisch aus der Klasse gerannt. Die Klassenlehrerin habe daraufhin um 12:53 Uhr die Polizei verständigt. Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt habe und die Anwendung von Erziehungsmittel erfolglos geblieben sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit dar.
§ 49Abs. 3 Sch
UG stelle der Landeschulrat fest, dass Gefahr im Verzug bestehe und der Beschwerdeführer bis 14.4.2016 vom Unterricht suspendiert werde.Nach Darstellung der Rechtslage wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt habe und die Anwendung von Erziehungsmittel erfolglos geblieben sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers stelle eine dauernde Gefährdung von Mitschülern und anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit dar.
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG stelle der Landeschulrat fest, dass Gefahr im Verzug bestehe und der Beschwerdeführer bis 14.4.2016 vom Unterricht suspendiert werde.
- Mit Schreiben vom 25.03.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundlich vertretene gesetzliche Vertreterin eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid. Der Begründung ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 15.03.2016 zu beheben sei, weil unter anderem das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und der Beschwerdeführer auf Grund von Krankheit ab 15.03.2016 die Schule nicht mehr besucht habe. Im Übrigen sei die Sachverhaltsdarstellung im Bescheid unrichtig bzw. unvollständig. Es möge daher von der Suspendierung Abstand genommen werden bzw. diese zur Gänze behoben werden.
- Mit Bescheid vom 23.09.2016 wurde die Vorstellung abgewiesen und der Suspendierungsbescheid dem Grunde nach bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid festgelegte vierwöchige Suspendierungsfrist nach der Fristenberechnung
§ 32Abs.
2 AVG bereits am 11.04.2016 und nicht wie im Suspendierungsbescheid angeführt am 14.04.2016 ende.3. Mit Bescheid vom 23.09.2016 wurde die Vorstellung abgewiesen und der Suspendierungsbescheid dem Grunde nach bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid festgelegte vierwöchige Suspendierungsfrist nach der Fristenberechnung
Paragraph 32, Absatz 2, AVG bereits am 11.04.2016 und nicht wie im Suspendierungsbescheid angeführt am 14.04.2016 ende. In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensgangs die von der belangten Behörde zum Vorfall am 14.03.2016 eingeholten Stellungnahmen von Frau XXXX sowie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zitiert.In der Begründung wurden nach Darstellung des Verfahrensgangs die von der belangten Behörde zum Vorfall am 14.03.2016 eingeholten Stellungnahmen von Frau römisch 40 sowie von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zitiert. Der Stellungnahme von Frau XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass um 12:40 die Mutter des Beschwerdeführers im Klassenzimmer eingetroffen sei, um den Beschwerdeführer abzuholen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer mit einem großen Glas Tusche in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr Tusche über den ganzen Körper geschüttet. Sie sei dann aus dem Klassenzimmer gelaufen, um Hilfe zu holen. Bei der Rückkehr seien Stühle, Tische, Bänke, der Boden und die Wände mit Tusche beschmutzt gewesen und der Beschwerdeführer habe auch drei andere Schüler mit Tusche beworfen. Als der Beschwerdeführer wieder in das Klassenzimmer gestürmt sei, habe er einen faustgroßen Stein nach ihr geworfen, der knapp an ihrem Gesicht vorbeigeflogen sei. Einen weiteren Stein habe er auf einen Schüler geworfen, den er zum Glück auch verfehlt habe. Plötzlich habe der Beschwerdeführer eine Schere in der Hand gehabt, welche er bedrohlich geschwungen habe. Die Schüler hätten panisch zu schreien begonnen und Frau XXXX aufgefordert wegzulaufen. Sie sei aus dem Klassenraum gelaufen und der Beschwerdeführer habe ihr die Schere hinterher geworfen. Diese habe das Gesicht eines anderen Schülers nur knapp verfehlt. Alle Schüler seien panisch aus dem Klassenzimmer hinter Frau XXXX hergelaufen. Sie habe in einem leeren Klassenraum mit ihren Schülern Zuflucht gefunden. Nach Absprache mit Frau XXXX habe sie um 12:53 Uhr die Polizei gerufen. Schließlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Begleitung der Polizei das Schulgelände verlassen. Ihre Schüler und sie seien wegen dieses Vorfalls schwer geschockt und verstört gewesen.Der Stellungnahme von Frau römisch 40 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass um 12:40 die Mutter des Beschwerdeführers im Klassenzimmer eingetroffen sei, um den Beschwerdeführer abzuholen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer mit einem großen Glas Tusche in der Hand auf sie zu gerannt und habe ihr Tusche über den ganzen Körper geschüttet. Sie sei dann aus dem Klassenzimmer gelaufen, um Hilfe zu holen. Bei der Rückkehr seien Stühle, Tische, Bänke, der Boden und die Wände mit Tusche beschmutzt gewesen und der Beschwerdeführer habe auch drei andere Schüler mit Tusche beworfen. Als der Beschwerdeführer wieder in das Klassenzimmer gestürmt sei, habe er einen faustgroßen Stein nach ihr geworfen, der knapp an ihrem Gesicht vorbeigeflogen sei. Einen weiteren Stein habe er auf einen Schüler geworfen, den er zum Glück auch verfehlt habe. Plötzlich habe der Beschwerdeführer eine Schere in der Hand gehabt, welche er bedrohlich geschwungen habe. Die Schüler hätten panisch zu schreien begonnen und Frau römisch 40 aufgefordert wegzulaufen. Sie sei aus dem Klassenraum gelaufen und der Beschwerdeführer habe ihr die Schere hinterher geworfen. Diese habe das Gesicht eines anderen Schülers nur knapp verfehlt. Alle Schüler seien panisch aus dem Klassenzimmer hinter Frau römisch 40 hergelaufen. Sie habe in einem leeren Klassenraum mit ihren Schülern Zuflucht gefunden. Nach Absprache mit Frau römisch 40 habe sie um 12:53 Uhr die Polizei gerufen. Schließlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter in Begleitung der Polizei das Schulgelände verlassen. Ihre Schüler und sie seien wegen dieses Vorfalls schwer geschockt und verstört gewesen. Der Stellungnahme der Rechtsanwältin ist zum Vorfall am 14.03.2016 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch gebeten worden sei, den Beschwerdeführer von der Schule abzuholen. Die Mutter habe sich unverzüglich in die Schule begeben und habe das Klassenzimmer durch den hinteren Türeingang betreten. Der Beschwerdeführer sei mit Frau XXXX an einem Tisch gesessen und von dieser festgehalten worden. Plötzlich habe sich der Beschwerdeführer losgerissen und sei in den vorderen Klassenraum gestürmt. Die Schulassistenz habe Frau XXXX zugerufen, sie möge den Klassenraum sofort verlassen. Sie habe auf diesen Zuruf aber nicht reagiert. Die Schulassistenz habe noch einmal Frau XXXX zugerufen, sie möge den Klassenraum sofort verlassen. Sie habe aber auf diese Zurufe wieder nicht reagiert. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Glas "Lamy"- Tusche mit ca. 30 ml Inhalt am Sitzplatz vom Beschwerdeführer im vorderen Klassenraum befunden. Er habe beim Vorbeilaufen an seinem Sitzplatz das Tuschefass erfasst und anschließend Frau XXXX damit bespritzt. Es seien auch weitere Schüler mit der Tusche getroffen worden, die sich in unmittelbarer Nähe von Frau XXXX befunden hätten. Frau XXXX sei laut schreiend aus der Klasse gelaufen. Der Mutter des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, ihn einzufangen, bevor er Frau XXXX erreicht habe. Es seien dann andere Lehrkräfte in den Raum gekommen und der Beschwerdeführer habe auch seine kleine Bastelschere in der erhobenen Hand gehabt. Der Mutter sei es gemeinsam mit der Schulassistenz gelungen, den Beschwerdeführer in den Schulhof zu bringen und ihm die Schere abzunehmen. Die Mutter habe versucht, den Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau XXXX zu beruhigen, als plötzlich zwei Streifenwagen der Polizei vorgefahren seien. Von einem der eingetroffenen Beamten sei mitgeteilt worden, dass eine Meldung erstattet worden sei, dass der Beschwerdeführer jemand verletzt hätte. FrauXXXX habe erklärt, dass weder sie noch eine dritte Person verletzt seien. Die Polizeibeamten seien darüber informiert worden, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege. Diese seien daraufhin ohne eine förmliche Protokollaufnahme wieder abgerückt.Der Stellungnahme der Rechtsanwältin ist zum Vorfall am 14.03.2016 im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers telefonisch gebeten worden sei, den Beschwerdeführer von der Schule abzuholen. Die Mutter habe sich unverzüglich in die Schule begeben und habe das Klassenzimmer durch den hinteren Türeingang betreten. Der Beschwerdeführer sei mit Frau römisch 40 an einem Tisch gesessen und von dieser festgehalten worden. Plötzlich habe sich der Beschwerdeführer losgerissen und sei in den vorderen Klassenraum gestürmt. Die Schulassistenz habe Frau römisch 40 zugerufen, sie möge den Klassenraum sofort verlassen. Sie habe auf diesen Zuruf aber nicht reagiert. Die Schulassistenz habe noch einmal Frau römisch 40 zugerufen, sie möge den Klassenraum sofort verlassen. Sie habe aber auf diese Zurufe wieder nicht reagiert. Zu diesem Zeitpunkt habe sich ein Glas "Lamy"- Tusche mit ca. 30 ml Inhalt am Sitzplatz vom Beschwerdeführer im vorderen Klassenraum befunden. Er habe beim Vorbeilaufen an seinem Sitzplatz das Tuschefass erfasst und anschließend Frau römisch 40 damit bespritzt. Es seien auch weitere Schüler mit der Tusche getroffen worden, die sich in unmittelbarer Nähe von Frau römisch 40 befunden hätten. Frau römisch 40 sei laut schreiend aus der Klasse gelaufen. Der Mutter des Beschwerdeführers sei es nicht gelungen, ihn einzufangen, bevor er Frau römisch 40 erreicht habe. Es seien dann andere Lehrkräfte in den Raum gekommen und der Beschwerdeführer habe auch seine kleine Bastelschere in der erhobenen Hand gehabt. Der Mutter sei es gemeinsam mit der Schulassistenz gelungen, den Beschwerdeführer in den Schulhof zu bringen und ihm die Schere abzunehmen. Die Mutter habe versucht, den Beschwerdeführer gemeinsam mit Frau römisch 40 zu beruhigen, als plötzlich zwei Streifenwagen der Polizei vorgefahren seien. Von einem der eingetroffenen Beamten sei mitgeteilt worden, dass eine Meldung erstattet worden sei, dass der Beschwerdeführer jemand verletzt hätte. FrauXXXX habe erklärt, dass weder sie noch eine dritte Person verletzt seien. Die Polizeibeamten seien darüber informiert worden, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege. Diese seien daraufhin ohne eine förmliche Protokollaufnahme wieder abgerückt. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Suspendierung
§ 49Abs. 3 Sch
UG um einen Mandatsbescheid handeln würde, bei dem die Behörde
§ 57Abs.
1 AVG berechtigt sei, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Da nach einem Suspendierungsantrag die Behörde binnen zwei Tagen zu entscheiden habe, sei aufgrund der kurzen Frist ein Ermittlungsverfahren, in dem Parteiengehör gewährt werde, nicht möglich. Bei der Suspendierung handle es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, die mit höchstens vier Wochen zu bemessen sei und unverzüglich aufzuheben sei, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergebe, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben seien. Die für die Suspendierung zuständige Pflichtschulinspektorin könne sich bei der Entscheidung somit lediglich auf den von der Schule übermittelten Bericht stützen und habe zu beurteilen, ob aufgrund des darin geschilderten Sachverhalts Gefahr in Verzug vorliege. Nach dem von der Schule übermittelten Sachverhalt - insbesondere das Werfen von Steinen sowie der Vorfall mit der Schere - sei eine solche Gefährdung gegeben gewesen. Im aufgrund der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei durch die von der Lehrerin übermittelte, detaillierte und glaubhafte Stellungnahme die Entscheidung der Pflichtschulinspektorin bestätigt worden. In der Stellungnahme der Rechtsanwältin, basierend auf den Wahrnehmungen der Mutter, werde der Vorfall und die Gefährdungssituation zwar weniger dramatisch beschrieben, aber in den wesentlichen Punkten sei der von der Lehrerin geschilderte Sachverhalt ebenfalls wiedergegeben worden. In der Stellungnahme der Rechtsanwältin sei ausgeführt worden, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege und, dass die Aggression von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung vor allem ein Zeichen ihrer Hilflosigkeit sei, sich adäquat auszudrücken. Es sei auch ausgeführt worden, dass der Vorfall vermeidbar gewesen wäre, wenn die Lehrerin die Klasse auf Zurufen der Schulassistenz verlassen hätte. Trotz seiner Autismus-Spektrum-Störung sei der Beschwerdeführer zudem in der Lage die von ihm geforderten Leistungen zu erbringen, wenn klare Strukturen vorgegeben seien. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit seien Belege, wie eine Jahresfischerkarte und die Kursbestätigung der XXXX Imkerschule vorgelegt worden. Weiters sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer die Neue Mittelschule XXXX in XXXX nun positiv abschließen habe können und dort sein Verhalten mit Zufriedenstellend sowie seine Sozialkompetenzen positiv beurteilt worden seien. Im Hinblick auf die Frage, ob die Suspendierung zu Recht ausgesprochen worden sei, sei dieses Vorbringen jedoch nicht entscheidungsrelevant, da bei der Suspendierung lediglich die konkrete Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen sei. Es sei hingegen nicht maßgeblich, ob das Verhalten des Schülers schuldhaft oder krankheitsbedingt erfolgt sei und es sei auch nicht zu prüfen, ob durch andere pädagogische Maßnahmen die Risiken im Vorfeld hätten reduziert werden können. Die Suspendierung sei nur eine vorübergehende Maßnahme und keine Entscheidung über die generelle Leistungsfähigkeit des Schülers, dessen sonstige Sozialkompetenz oder dessen weitere Schullaufbahn. Ergänzend anzumerken sei, dass der Lehrerin jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie die Klasse nicht auf Zuruf verlassen habe, sondern ihre Aufsichtspflicht ausgeübt habe. Zu einem Ausschlussverfahren, bei dem die Frage einer dauernden Gefährdung zu prüfen gewesen wäre, sei es im konkreten Fall gar nicht gekommen. Aufgrund des freiwilligen Schulwechsels sei über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nicht mehr abgestimmt worden und sei somit auch die Suspendierung bereits vorzeitig hinfällig geworden. Aufgrund des Schulwechsels sei es auch ohne faktische Relevanz, dass im Suspendierungsbescheid das Ende der vierwöchigen Suspendierungsfrist irrtümlich mit 14.4. anstatt mit 11.4. festgelegt worden sei. Nach § 32 Abs. 2 AVG sei bei der Berechnung von Wochenfristen, anders als bei Monatsfristen, der entsprechende Wochentag maßgeblich, konkret daher Montag, der 11.4. Zusätzlich angemerkt werde, dass der Schüler bis zum freiwilligen Schulwechsel krankgeschrieben gewesen sei, weshalb die Suspendierung in diesem Zeitraum, in den auch die Osterferien gefallen seien, keine tatsächlichen Auswirkung auf den Schulbesuch gehabt habe.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass es sich bei der Suspendierung
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG um einen Mandatsbescheid handeln würde, bei dem die Behörde
Paragraph 57, Absatz eins, AVG berechtigt sei, einen Bescheid ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Da nach einem Suspendierungsantrag die Behörde binnen zwei Tagen zu entscheiden habe, sei aufgrund der kurzen Frist ein Ermittlungsverfahren, in dem Parteiengehör gewährt werde, nicht möglich. Bei der Suspendierung handle es sich nur um eine vorübergehende Maßnahme, die mit höchstens vier Wochen zu bemessen sei und unverzüglich aufzuheben sei, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergebe, dass die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben seien. Die für die Suspendierung zuständige Pflichtschulinspektorin könne sich bei der Entscheidung somit lediglich auf den von der Schule übermittelten Bericht stützen und habe zu beurteilen, ob aufgrund des darin geschilderten Sachverhalts Gefahr in Verzug vorliege. Nach dem von der Schule übermittelten Sachverhalt - insbesondere das Werfen von Steinen sowie der Vorfall mit der Schere - sei eine solche Gefährdung gegeben gewesen. Im aufgrund der Vorstellung eingeleiteten Ermittlungsverfahren sei durch die von der Lehrerin übermittelte, detaillierte und glaubhafte Stellungnahme die Entscheidung der Pflichtschulinspektorin bestätigt worden. In der Stellungnahme der Rechtsanwältin, basierend auf den Wahrnehmungen der Mutter, werde der Vorfall und die Gefährdungssituation zwar weniger dramatisch beschrieben, aber in den wesentlichen Punkten sei der von der Lehrerin geschilderte Sachverhalt ebenfalls wiedergegeben worden. In der Stellungnahme der Rechtsanwältin sei ausgeführt worden, dass beim Beschwerdeführer eine Autismus-Spektrum-Störung vorliege und, dass die Aggression von Menschen mit Autismus-Spektrum-Störung vor allem ein Zeichen ihrer Hilflosigkeit sei, sich adäquat auszudrücken. Es sei auch ausgeführt worden, dass der Vorfall vermeidbar gewesen wäre, wenn die Lehrerin die Klasse auf Zurufen der Schulassistenz verlassen hätte. Trotz seiner Autismus-Spektrum-Störung sei der Beschwerdeführer zudem in der Lage die von ihm geforderten Leistungen zu erbringen, wenn klare Strukturen vorgegeben seien. Zum Nachweis der Leistungsfähigkeit seien Belege, wie eine Jahresfischerkarte und die Kursbestätigung der römisch 40 Imkerschule vorgelegt worden. Weiters sei ausgeführt worden, dass der Beschwerdeführer die Neue Mittelschule römisch 40 in römisch 40 nun positiv abschließen habe können und dort sein Verhalten mit Zufriedenstellend sowie seine Sozialkompetenzen positiv beurteilt worden seien. Im Hinblick auf die Frage, ob die Suspendierung zu Recht ausgesprochen worden sei, sei dieses Vorbringen jedoch nicht entscheidungsrelevant, da bei der Suspendierung lediglich die konkrete Gefährdungssituation zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen sei. Es sei hingegen nicht maßgeblich, ob das Verhalten des Schülers schuldhaft oder krankheitsbedingt erfolgt sei und es sei auch nicht zu prüfen, ob durch andere pädagogische Maßnahmen die Risiken im Vorfeld hätten reduziert werden können. Die Suspendierung sei nur eine vorübergehende Maßnahme und keine Entscheidung über die generelle Leistungsfähigkeit des Schülers, dessen sonstige Sozialkompetenz oder dessen weitere Schullaufbahn. Ergänzend anzumerken sei, dass der Lehrerin jedenfalls kein Vorwurf gemacht werden könne, dass sie die Klasse nicht auf Zuruf verlassen habe, sondern ihre Aufsichtspflicht ausgeübt habe. Zu einem Ausschlussverfahren, bei dem die Frage einer dauernden Gefährdung zu prüfen gewesen wäre, sei es im konkreten Fall gar nicht gekommen. Aufgrund des freiwilligen Schulwechsels sei über die Einleitung eines Ausschlussverfahrens nicht mehr abgestimmt worden und sei somit auch die Suspendierung bereits vorzeitig hinfällig geworden. Aufgrund des Schulwechsels sei es auch ohne faktische Relevanz, dass im Suspendierungsbescheid das Ende der vierwöchigen Suspendierungsfrist irrtümlich mit 14.
- anstatt mit 11.
- festgelegt worden sei. Nach Paragraph 32, Absatz 2, AVG sei bei der Berechnung von Wochenfristen, anders als bei Monatsfristen, der entsprechende Wochentag maßgeblich, konkret daher Montag, der 11.
- Zusätzlich angemerkt werde, dass der Schüler bis zum freiwilligen Schulwechsel krankgeschrieben gewesen sei, weshalb die Suspendierung in diesem Zeitraum, in den auch die Osterferien gefallen seien, keine tatsächlichen Auswirkung auf den Schulbesuch gehabt habe.
- Mit Schriftsatz vom 25.10.2016 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin die gegenständliche Beschwerde ein. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen hätte, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers wegen Gefahr in Verzug nicht erforderlich gewesen sei, weil am 14.03.2016 die Schule bereits beendet gewesen sei, und er wegen - noch am 14.03.2016 telefonisch bekanntgegebener und nachfolgend ärztlich bestätigter - längerer Erkrankung ab 15.03.2016 bis 01.04.2016 nicht in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen und somit eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer schon per se ausgeschlossen gewesen sei. Auch seien vom 19.03.2016 bis 29.03.2016 Osterferien gewesen. Mit 31.03.2016 sei der Beschwerdeführer bereits in die Neue Mittelschule XXXX XXXXumgeschult gewesen, er habe aber wegen einer Erkrankung die Schule erst am 07.04.2016 besucht. Der Ausspruch im Bescheid, dass die Suspendierung mit 14.03.2016 ausgesprochen worden sei, sei fehlerhaft. Die Suspendierung sei tatsächlich erst mit Bescheidzustellung am 16.03.2016 erfolgt. Die ausgesprochene Suspendierung wäre aufzuheben gewesen, weil dieser die rechtliche Grundlage fehle. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde mangelhaft gewesen. Es gebe auch massiv divergierende Angaben zum Vorfall. Die belangte Behörde habe sich bei der Begründung ihrer Entscheidung darauf beschränkt, Teile des Verwaltungsaktes wiederzugeben und habe ausgeführt, dass durch die schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 10.04.2016 bestätigt worden sei, dass eine Gefährdungssituation gegeben gewesen wäre. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, aufgrund welcher Beweisergebnisse welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen werde bzw. welche drohende Gefährdung vorgelegen sei. Nach der Judikatur des VwGH sei es für eine den §§ 58 und 60 AVG entsprechende Begründung des Bescheides erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annehme, festzustellen. Dieser Anforderung würde der angefochtene Bescheid nicht gerecht werden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und auf Basis des ermittelten Sachverhalts zu entscheiden, ob der erlassene Mandatsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern sei. Die belangte Behörde habe den Mandatsbescheid und den angefochtenen Bescheid auf § 49 Abs. 3 SchUG iVm § 49 Abs. 1 SchUG zweiten Tatbestand gestützt. Dabei hätte die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung treffen müssen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob künftig ein Verhalten des Schülers zu befürchten sei, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter bzw. Personen darstelle. Diese Entscheidung sei auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen. Die belangte Behörde vermeine aber, sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzten zu müssen. Dabei übersehe sie, dass es nicht genüge, dass eine Gefahr in Verzug abstrakt angenommen werde, vielmehr müsse sie sich konkret aus Anhaltspunkten in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers ergeben. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine überprüfbare Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vorgenommen werden könnte bzw. würden die Feststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, worin die dauernde Gefährdung von Mitschülern oder Lehrern hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer gelegen sein solle.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde übersehen hätte, dass die Suspendierung des Beschwerdeführers wegen Gefahr in Verzug nicht erforderlich gewesen sei, weil am 14.03.2016 die Schule bereits beendet gewesen sei, und er wegen - noch am 14.03.2016 telefonisch bekanntgegebener und nachfolgend ärztlich bestätigter - längerer Erkrankung ab 15.03.2016 bis 01.04.2016 nicht in der Lage gewesen sei, die Schule zu besuchen und somit eine Gefährdung durch den Beschwerdeführer schon per se ausgeschlossen gewesen sei. Auch seien vom 19.03.2016 bis 29.03.2016 Osterferien gewesen. Mit 31.03.2016 sei der Beschwerdeführer bereits in die Neue Mittelschule römisch 40 XXXXumgeschult gewesen, er habe aber wegen einer Erkrankung die Schule erst am 07.04.2016 besucht. Der Ausspruch im Bescheid, dass die Suspendierung mit 14.03.2016 ausgesprochen worden sei, sei fehlerhaft. Die Suspendierung sei tatsächlich erst mit Bescheidzustellung am 16.03.2016 erfolgt. Die ausgesprochene Suspendierung wäre aufzuheben gewesen, weil dieser die rechtliche Grundlage fehle. Im Übrigen sei das Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde mangelhaft gewesen. Es gebe auch massiv divergierende Angaben zum Vorfall. Die belangte Behörde habe sich bei der Begründung ihrer Entscheidung darauf beschränkt, Teile des Verwaltungsaktes wiederzugeben und habe ausgeführt, dass durch die schriftliche Stellungnahme der Klassenlehrerin vom 10.04.2016 bestätigt worden sei, dass eine Gefährdungssituation gegeben gewesen wäre. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, aufgrund welcher Beweisergebnisse welcher Sachverhalt als erwiesen angenommen werde bzw. welche drohende Gefährdung vorgelegen sei. Nach der Judikatur des VwGH sei es für eine den Paragraphen 58 und 60 AVG entsprechende Begründung des Bescheides erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annehme, festzustellen. Dieser Anforderung würde der angefochtene Bescheid nicht gerecht werden. Die belangte Behörde wäre verpflichtet gewesen, den Sachverhalt umfassend zu ermitteln und auf Basis des ermittelten Sachverhalts zu entscheiden, ob der erlassene Mandatsbescheid zu bestätigen, zu beheben oder abzuändern sei. Die belangte Behörde habe den Mandatsbescheid und den angefochtenen Bescheid auf Paragraph 49, Absatz 3, SchUG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins, SchUG zweiten Tatbestand gestützt. Dabei hätte die belangte Behörde eine Prognoseentscheidung treffen müssen und sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob künftig ein Verhalten des Schülers zu befürchten sei, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter bzw. Personen darstelle. Diese Entscheidung sei auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen. Die belangte Behörde vermeine aber, sich mit der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers nicht auseinandersetzten zu müssen. Dabei übersehe sie, dass es nicht genüge, dass eine Gefahr in Verzug abstrakt angenommen werde, vielmehr müsse sie sich konkret aus Anhaltspunkten in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers ergeben. Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen getroffen, auf deren Grundlage eine überprüfbare Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers vorgenommen werden könnte bzw. würden die Feststellungen nicht ausreichen, um beurteilen zu können, worin die dauernde Gefährdung von Mitschülern oder Lehrern hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit durch den Beschwerdeführer gelegen sein solle.
- Am 7.11.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
- Am 9.12.2016 langte auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Stellungnahme vom 8.12.2016 von Frau XXXX, XXXX, die krankheitsbedingt nicht an einer Verhandlung teilnehmen konnte, ein.
- Am 9.12.2016 langte auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine schriftliche Stellungnahme vom 8.12.2016 von Frau römisch 40 , römisch 40 , die krankheitsbedingt nicht an einer Verhandlung teilnehmen konnte, ein. Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass als die Mutter des Beschwerdeführers eingetroffen sei und sie ihn zum nach Hause fahren aufgefordert habe, dieser eingewilligt habe. Währenddessen sie aufgestanden sei, sei der Beschwerdeführer an ihr vorbei in den vorderen Klassenraum gelaufen, habe sich ein Tuschefass geschnappt und sei auf Frau XXXX zu gerannt. Sie habe appelliert, dass Frau XXXX sofort den Raum verlassen müsse und sei dem Beschwerdeführer hinterhergelaufen. Frau XXXX sei verstört gewesen und habe fragend zu ihr geblickt, in diesem Moment habe der Beschwerdeführer Frau XXXX, einige Mitschüler und sie mit Tusche überschüttet. Daraufhin sei Frau XXXX aus der Klasse gerannt. Sie habe die Mutter des Beschwerdeführers gebeten, mit dem Beschwerdeführer so schnell als möglich die Schule zu verlassen. Sie hätten dann gemeinsam das Schulgebäude verlassen. Sie habe sich daraufhin auf die Stufen neben der Klasse gesetzt, um sich wieder zu beruhigen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer bei der Hintertür der Schule wieder hereingestürmt und an ihr mit zwei Steinen in der Hand vorbeigerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt. Sie habe ihn nicht mehr erwischt. Sie habe nur noch gesehen, wie er bereits in der Klasse die Steine nach seiner Lehrerin geschmettert habe, die daraufhin aus der Klasse geflüchtet sei. Die Mitschüler hätten gekreischt, seien total verängstigt und überfordert gewesen und seien schließlich aus der Klasse gerannt. Sie habe an Frau XXXX appelliert, sie solle die Rettung oder Polizei verständigen, weil der Beschwerdeführer in dieser Situation nicht mehr zu bändigen gewesen sei. Sie habe sich dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt, um ein Nachlaufen zu verhindern. Er habe nach einer Schere geschnappt, habe sie festgehalten und die Schere drohend zuzustechen an ihren Hals gerichtet. In diesem Augenblick sei ihr ganz anders geworden und sie habe das erste Mal nach 2,5 Jahren gemeinsamen Arbeitens Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen, da er ihr nicht mehr zurechnungsfähig erschienen sei. Sie habe die Mutter gebeten, dass sie ihm die Schere abnehme, um sie zu befreien. Daraufhin habe diese ihm die Schere aus den Händen genommen.Dieser ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass als die Mutter des Beschwerdeführers eingetroffen sei und sie ihn zum nach Hause fahren aufgefordert habe, dieser eingewilligt habe. Währenddessen sie aufgestanden sei, sei der Beschwerdeführer an ihr vorbei in den vorderen Klassenraum gelaufen, habe sich ein Tuschefass geschnappt und sei auf Frau römisch 40 zu gerannt. Sie habe appelliert, dass Frau römisch 40 sofort den Raum verlassen müsse und sei dem Beschwerdeführer hinterhergelaufen. Frau römisch 40 sei verstört gewesen und habe fragend zu ihr geblickt, in diesem Moment habe der Beschwerdeführer Frau römisch 40 , einige Mitschüler und sie mit Tusche überschüttet. Daraufhin sei Frau römisch 40 aus der Klasse gerannt. Sie habe die Mutter des Beschwerdeführers gebeten, mit dem Beschwerdeführer so schnell als möglich die Schule zu verlassen. Sie hätten dann gemeinsam das Schulgebäude verlassen. Sie habe sich daraufhin auf die Stufen neben der Klasse gesetzt, um sich wieder zu beruhigen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer bei der Hintertür der Schule wieder hereingestürmt und an ihr mit zwei Steinen in der Hand vorbeigerannt. Sie sei ihm hinterhergerannt. Sie habe ihn nicht mehr erwischt. Sie habe nur noch gesehen, wie er bereits in der Klasse die Steine nach seiner Lehrerin geschmettert habe, die daraufhin aus der Klasse geflüchtet sei. Die Mitschüler hätten gekreischt, seien total verängstigt und überfordert gewesen und seien schließlich aus der Klasse gerannt. Sie habe an Frau römisch 40 appelliert, sie solle die Rettung oder Polizei verständigen, weil der Beschwerdeführer in dieser Situation nicht mehr zu bändigen gewesen sei. Sie habe sich dem Beschwerdeführer in den Weg gestellt, um ein Nachlaufen zu verhindern. Er habe nach einer Schere geschnappt, habe sie festgehalten und die Schere drohend zuzustechen an ihren Hals gerichtet. In diesem Augenblick sei ihr ganz anders geworden und sie habe das erste Mal nach 2,5 Jahren gemeinsamen Arbeitens Angst vor dem Beschwerdeführer bekommen, da er ihr nicht mehr zurechnungsfähig erschienen sei. Sie habe die Mutter gebeten, dass sie ihm die Schere abnehme, um sie zu befreien. Daraufhin habe diese ihm die Schere aus den Händen genommen.
- Am 13.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers, deren Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden XXXX und XXXX als Zeugen einvernommen.
- Am 13.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, die Erziehungsberechtigte des Beschwerdeführers, deren Rechtsvertreterin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. In der Verhandlung wurden römisch 40 und römisch 40 als Zeugen einvernommen. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, er könne sich noch ein bisschen an den ereignisrelevanten Tag erinnern. Gefragt, ob er sich noch erinnern könne, warum er seine Lehrerin mit Tusche bespritzen wollte, gab er an, das wisse er nicht mehr, aber sie habe ihn genervt. Er sei auf Frau XXXX wütend gewesen. Nach Vorhalt, dass im Akt stehe, er hätte sich zwei große Steine geholt, gab er an, dass er nicht mehr wisse, was er mit den Steinen vorgehabt habe. Er wisse aber was er mit denen gemacht habe. Sie seien so groß wie ein Ei gewesen. Auch sei er auf seine Assistentin XXXX wütend gewesen, sie sei so oft krank gewesen, weshalb er nicht so oft in die Schule gehen habe können. Ohne sie habe er die Schule nicht besuchen können. Er habe an diesem Tag Frau XXXX nicht mit einer Schere bedroht, er habe aber eine nicht spitze Schere in der Hosentasche gehabt. Gefragt, warum Frau XXXX aussagt haben könnte, er habe sie mit einer Schere bedroht, gab er an, er habe aus Wut ein Heft zerschneiden wollen. Frau XXXX habe ihm die Schere wegnehmen wollen und habe sich dabei verletzt. Er habe gesehen, dass sie sich mit einem Pflaster versorgt habe, Blut habe er jedoch keines gesehen. Danach sei er aus dem Fenster geklettert. Die Steine, die er in der Hand gehabt habe, habe er aus dem Fenster geworfen. Er sei ganz nah beim Fenster gestanden. Zwischen ihm und dem Fenster sei niemand gewesen. Auch draußen sei keiner gewesen. Er habe die Steine wieder dorthin geworfen, wo er sie her hatte. Er wisse nicht mehr, ob er an diesem Tag das Gefühl gehabt habe, dass sich jemand vor ihm fürchte. Es sei aber nicht seine Absicht gewesen. Befragt, ob er sich an der Stelle seiner Mitschüler gefürchtet hätte, entschlug er sich der Aussage. In den letzten zwei Stunden in der Schule habe er Zeichen gehabt. Er habe damals etwas mit Tusche machen müssen. Er sei dann einmal durch das Fenster in den Schulhof gerannt zu den Spielgeräten. Die Klasse befinde sich im Erdgeschoß. Es sei in der Klasse damals sehr laut gewesen, weil die Kinder, die nicht so gut zeichnen hätten können, andere Kinder gefragt hätten, wie das gehe. Er sei im hinteren Klassenzimmer an einem Tisch mit XXXX gesessen. Gefragt, ob er irgendwann zu Frau XXXXnach vorne in Klassenzimmer gegangen sei, gab er an, nein, Frau XXXX sei zu ihm gekommen. Zunächst sei sie bei einem anderen Schüler gewesen. Dann sei sie bei ihm gewesen und habe gesagt, dass das Bild so nicht passe. Dann sei er beim Fenster hinaus. Als er draußen gewesen sei, sei die Polizei gekommen. Das sei ganz zum Schluss gewesen.Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, er könne sich noch ein bisschen an den ereignisrelevanten Tag erinnern. Gefragt, ob er sich noch erinnern könne, warum er seine Lehrerin mit Tusche bespritzen wollte, gab er an, das wisse er nicht mehr, aber sie habe ihn genervt. Er sei auf Frau römisch 40 wütend gewesen. Nach Vorhalt, dass im Akt stehe, er hätte sich zwei große Steine geholt, gab er an, dass er nicht mehr wisse, was er mit den Steinen vorgehabt habe. Er wisse aber was er mit denen gemacht habe. Sie seien so groß wie ein Ei gewesen. Auch sei er auf seine Assistentin römisch 40 wütend gewesen, sie sei so oft krank gewesen, weshalb er nicht so oft in die Schule gehen habe können. Ohne sie habe er die Schule nicht besuchen können. Er habe an diesem Tag Frau römisch 40 nicht mit einer Schere bedroht, er habe aber eine nicht spitze Schere in der Hosentasche gehabt. Gefragt, warum Frau römisch 40 aussagt haben könnte, er habe sie mit einer Schere bedroht, gab er an, er habe aus Wut ein Heft zerschneiden wollen. Frau römisch 40 habe ihm die Schere wegnehmen wollen und habe sich dabei verletzt. Er habe gesehen, dass sie sich mit einem Pflaster versorgt habe, Blut habe er jedoch keines gesehen. Danach sei er aus dem Fenster geklettert. Die Steine, die er in der Hand gehabt habe, habe er aus dem Fenster geworfen. Er sei ganz nah beim Fenster gestanden. Zwischen ihm und dem Fenster sei niemand gewesen. Auch draußen sei keiner gewesen. Er habe die Steine wieder dorthin geworfen, wo er sie her hatte. Er wisse nicht mehr, ob er an diesem Tag das Gefühl gehabt habe, dass sich jemand vor ihm fürchte. Es sei aber nicht seine Absicht gewesen. Befragt, ob er sich an der Stelle seiner Mitschüler gefürchtet hätte, entschlug er sich der Aussage. In den letzten zwei Stunden in der Schule habe er Zeichen gehabt. Er habe damals etwas mit Tusche machen müssen. Er sei dann einmal durch das Fenster in den Schulhof gerannt zu den Spielgeräten. Die Klasse befinde sich im Erdgeschoß. Es sei in der Klasse damals sehr laut gewesen, weil die Kinder, die nicht so gut zeichnen hätten können, andere Kinder gefragt hätten, wie das gehe. Er sei im hinteren Klassenzimmer an einem Tisch mit römisch 40 gesessen. Gefragt, ob er irgendwann zu Frau XXXXnach vorne in Klassenzimmer gegangen sei, gab er an, nein, Frau römisch 40 sei zu ihm gekommen. Zunächst sei sie bei einem anderen Schüler gewesen. Dann sei sie bei ihm gewesen und habe gesagt, dass das Bild so nicht passe. Dann sei er beim Fenster hinaus. Als er draußen gewesen sei, sei die Polizei gekommen. Das sei ganz zum Schluss gewesen. Nach Vorhalt durch die Vertreterin der belangte Behörde, dass sie Fotos von Steinen bekommen habe, die in Klasse hineingeworfen worden seien, ob er sich daran erinnern könne, gab der Beschwerdeführer an, nein, er habe diese nicht geworfen. Er habe viele mitgenommen und die dann verloren. Was die Lehrerin sage, stimme nicht. Er habe die Steine geholt, als er beim Fenster hinaus sei. Dann sei er noch einmal mit den Steinen in die Klasse gegangen und habe sie aufs Fensterbrett gelegt. Dem Beschwerdeführer wurden Fotos gezeigt, darunter zwei Fotografien von Steinen, die in einem Klassenzimmer liegen. Dazu gab er an, dass er auf einem Bild sein ehemaliges Klassenzimmer erkenne. Er könne sich nicht mehr so genau an den Vorfall erinnern, dass er wüsste, wie der Stein dorthin gekommen sei. Weiters führte er aus, als er die Lehrerin angeschüttet habe, seien die Kinder aus dem Raum gelaufen. Ob, das gewesen sei, bevor er die Steine geholt habe oder danach, wisse er nicht mehr. In der Lautstärke habe er keinen Unterschied gemerkt. Anschließend wurde die Stellungnahme von Frau XXXX vom 08.12.2016 verlesen.Anschließend wurde die Stellungnahme von Frau römisch 40 vom 08.12.2016 verlesen. Die Mutter des Beschwerdeführers gab nach Vorhalt der Stellungnahme von Frau XXXX, demnach sie Frau XXXX aufgefordert habe, den Klassenraum zu verlassen, ob sie das mitbekommen habe, an, sie sei in eine fürchterlich aufgestaute Situation gekommen. Frau XXXX habe zu Frau XXXX gesagt, "XXXX, gehe sofort aus der Klasse, sonst passiert etwas." Es sei dann in der Folge auch etwas passiert, der Beschwerdeführer habe bereits das Tuschefass in der Hand gehabt, das habe sie aber nicht gesehen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie von Frau XXXX aufgefordert worden sei, dem Beschwerdeführer die Schere abzunehmen. Ihrer Wahrnehmung nach sei es so gewesen, dass sie sich dann im Eingangsbereich hingesetzt hätten. Da habe ihr der Beschwerdeführer die Schere gegeben und dann sei die Polizei gekommen. Dann sei der Beschwerdeführer aufgestanden und in den Innenhof gelaufen. Sie und ein Polizist seien zum Beschwerdeführer gegangen. Sie habe die Polizisten gefragt, warum sie da seien. Sie hätten geantwortet: "Wir wurden gerufen, weil wer verletzt ist." Sie habe Frau XXXX gefragt, ob sie verletzt worden sei, sie habe dies verneint. Nach Vorhalt der Aussage des Sohnes, demnach sich Frau XXXX verletzt habe und ein Pflaster gebraucht habe, gab sie an, dass sie eine Verletzung für möglich halte. Das sei jedoch zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie noch nicht in der Schule gewesen sei.Die Mutter des Beschwerdeführers gab nach Vorhalt der Stellungnahme von Frau römisch 40 , demnach sie Frau römisch 40 aufgefordert habe, den Klassenraum zu verlassen, ob sie das mitbekommen habe, an, sie sei in eine fürchterlich aufgestaute Situation gekommen. Frau römisch 40 habe zu Frau römisch 40 gesagt, "XXXX, gehe sofort aus der Klasse, sonst passiert etwas." Es sei dann in der Folge auch etwas passiert, der Beschwerdeführer habe bereits das Tuschefass in der Hand gehabt, das habe sie aber nicht gesehen. Sie könne sich nicht erinnern, ob sie von Frau römisch 40 aufgefordert worden sei, dem Beschwerdeführer die Schere abzunehmen. Ihrer Wahrnehmung nach sei es so gewesen, dass sie sich dann im Eingangsbereich hingesetzt hätten. Da habe ihr der Beschwerdeführer die Schere gegeben und dann sei die Polizei gekommen. Dann sei der Beschwerdeführer aufgestanden und in den Innenhof gelaufen. Sie und ein Polizist seien zum Beschwerdeführer gegangen. Sie habe die Polizisten gefragt, warum sie da seien. Sie hätten geantwortet: "Wir wurden gerufen, weil wer verletzt ist." Sie habe Frau römisch 40 gefragt, ob sie verletzt worden sei, sie habe dies verneint. Nach Vorhalt der Aussage des Sohnes, demnach sich Frau römisch 40 verletzt habe und ein Pflaster gebraucht habe, gab sie an, dass sie eine Verletzung für möglich halte. Das sei jedoch zu einem Zeitpunkt gewesen, als sie noch nicht in der Schule gewesen sei. Die Vertreterin der belangten Behörde führte im Wesentlichen aus, als sie vor drei Schuljahren den Bezirk XXXX übernommen habe, habe es bereits einen relativ dicken Akt über den Beschwerdeführer an seiner vorigen Schule (PH XXXX) gegeben, da es immer wieder zu Gefährdungen und anderen Vorfällen gekommen sei, auch zu einer Suspendierung. Gegen die Suspendierung sei eine Beschwerde erhoben worden, die abgewiesen worden sei. Es habe sehr häufig einen Kontakt mit der Schule über den Beschwerdeführer gegeben. Es habe verschiedene kleinere Vorfälle gegeben. Am ereignisrelevanten Tag habe sie einen Anruf von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten, die ihr den Vorfall geschildert habe und bekannt gegeben habe, dass ihr Kind am nächsten Tag krank gemeldet werde. Sie merkte an, dass die Krankheit des Beschwerdeführers keinerlei Auswirkungen auf die Tatsache gehabt habe, dass Gefahr in Verzug geherrscht habe. Die Dauer der Krankheit sei jedenfalls nicht absehbar gewesen.Die Vertreterin der belangten Behörde führte im Wesentlichen aus, als sie vor drei Schuljahren den Bezirk römisch 40 übernommen habe, habe es bereits einen relativ dicken Akt über den Beschwerdeführer an seiner vorigen Schule (PH römisch 40 ) gegeben, da es immer wieder zu Gefährdungen und anderen Vorfällen gekommen sei, auch zu einer Suspendierung. Gegen die Suspendierung sei eine Beschwerde erhoben worden, die abgewiesen worden sei. Es habe sehr häufig einen Kontakt mit der Schule über den Beschwerdeführer gegeben. Es habe verschiedene kleinere Vorfälle gegeben. Am ereignisrelevanten Tag habe sie einen Anruf von der Mutter des Beschwerdeführers erhalten, die ihr den Vorfall geschildert habe und bekannt gegeben habe, dass ihr Kind am nächsten Tag krank gemeldet werde. Sie merkte an, dass die Krankheit des Beschwerdeführers keinerlei Auswirkungen auf die Tatsache gehabt habe, dass Gefahr in Verzug geherrscht habe. Die Dauer der Krankheit sei jedenfalls nicht absehbar gewesen. Die Mutter des Beschwerdeführer,XXXX, führte zur vormals ausgesprochenen Suspendierung aus, dass der entsprechende Bescheid, mit dem die Suspendierung verfügt worden sei,
§ 14Vw
GVG durch Beschwerdevorentscheidung aufgehoben worden sei.Die Mutter des Beschwerdeführer,römisch 40 , führte zur vormals ausgesprochenen Suspendierung aus, dass der entsprechende Bescheid, mit dem die Suspendierung verfügt worden sei,
Paragraph 14, VwGVG durch Beschwerdevorentscheidung aufgehoben worden sei. In diesem Zusammenhangt legte die belangte Behörde den Bescheid des BMUKK (nunmehr BMBF) vom 14.02.2014 vor. Die Rechtsvertreterin legte dazu die Beschwerdevorentscheidung des BMBF vom 19.05.2014 vor. Die Zeugin XXXX gab im Wesentlichen an, dass sie den Beschwerdeführer in der fünften und sechsten Stunde in Zeichnen unterrichtet habe. Die Schüler hätten Schriftzeichen mit Tusche machen müssen, am Anfang habe der Beschwerdeführer mitgemacht, dann sei er aus der Klasse hinaus, um auf das WC zu gehen, die Schulassistenz sei ihm gefolgt. In der Zeichenstunde könnten sich die Schüler aussuchen, ob sie den Zeichenunterricht im vorderen oder hinteren Teil der Klasse verbringen wollen. Zeichnen habe sie alleine unterrichtet. XXXX sei zu ihr gekommen und habe ihr ausgerichtet, sie solle die Mutter des Beschwerdeführers anrufen, damit er abgeholt werde. Sie habe das getan und Frau XXXX habe sie kurz später zurückgerufen. Sie sei dann in den hinteren Raum gegangen, weil die dort arbeitenden Mädchen mit den Zeichensachen nach vorne gekommen seien und ihr berichtet hätten, dass hinten eine Unruhe sei. Sie habe dann gesehen, dass der Beschwerdeführer wieder zurückgekehrt sei und Frau XXXX mit den Füßen getreten habe, sie sei dann wieder in den vorderen Raum gegangen. Frau XXXX habe ihr geraten, in solchen Situationen nicht einzugreifen. Sie habe dann weitergearbeitet am Waschbecken und Frau XXXX habe zu ihr gesagt:Die Zeugin römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass sie den Beschwerdeführer in der fünften und sechsten Stunde in Zeichnen unterrichtet habe. Die Schüler hätten Schriftzeichen mit Tusche machen müssen, am Anfang habe der Beschwerdeführer mitgemacht, dann sei er aus der Klasse hinaus, um auf das WC zu gehen, die Schulassistenz sei ihm gefolgt. In der Zeichenstunde könnten sich die Schüler aussuchen, ob sie den Zeichenunterricht im vorderen oder hinteren Teil der Klasse verbringen wollen. Zeichnen habe sie alleine unterrichtet. römisch 40 sei zu ihr gekommen und habe ihr ausgerichtet, sie solle die Mutter des Beschwerdeführers anrufen, damit er abgeholt werde. Sie habe das getan und Frau römisch 40 habe sie kurz später zurückgerufen. Sie sei dann in den hinteren Raum gegangen, weil die dort arbeitenden Mädchen mit den Zeichensachen nach vorne gekommen seien und ihr berichtet hätten, dass hinten eine Unruhe sei. Sie habe dann gesehen, dass der Beschwerdeführer wieder zurückgekehrt sei und Frau römisch 40 mit den Füßen getreten habe, sie sei dann wieder in den vorderen Raum gegangen. Frau römisch 40 habe ihr geraten, in solchen Situationen nicht einzugreifen. Sie habe dann weitergearbeitet am Waschbecken und Frau römisch 40 habe zu ihr gesagt: "Bitte, verlass das Klassenzimmer." Sie habe sie angeschaut und Frau XXXX habe gesagt: "Bitte, geh". Sie habe nicht gewusst, was diese Aufforderung solle, aber plötzlich habe sie Schreie von ihren Schülern gehört, weil der Beschwerdeführer mit einem großen Tuscheglas gekommen sei, sie angeschüttet habe und ihr nachgelaufen sei. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen, habe die Türe aufgemacht und sei den Gang hinauf gelaufen, der Beschwerdeführer sei ihr kurz nachgelaufen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder zurückgekehrt und sie sei zu zwei Kollegen in eine Klasse und habe Hilfe geholt. Die Schüler seien sehr aufgebracht und sehr erregt gewesen. Sie hätten die Situation besprochen, weil ein Schüler, XXXX, heftig zu weinen begonnen habe. Er und zwei weitere Schüler seien auch mit Tusche bespritzt worden. Sie habe versuchte, die Schüler zu beruhigen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer durch die vordere Tür hineingekommen und habe einen Stein nach ihr geworfen, dieser sei knapp an ihrem rechten Ohr vorbeigeflogen. Der zweite Stein sei zwischen den Schülern XXXX und XXXX gelandet. Es sei ein großer Tumult in der Klasse entstanden. Sie habe versucht, wieder die Schüler zu beruhigen und sei fassungslos gewesen. Sie sei vor der Tafel gestanden, neben ihr sei der Schüler XXXX gestanden. Plötzlich sei der Beschwerdeführer gekommen und habe eine Schere geschwungen. Zuerst habe sie gedacht, es handle sich um ein Messer. Sie habe nur die Klinge gesehen. Die Schüler hätten gerufen "Laufen Sie, laufen Sie!". Sie sei zur Seite gegangen, als die Schere Richtung Tafel geflogen sei und den Schüler XXXX verfehlt habe. Es habe sich so eine Panik und Angst verbreitet. Ihre Schüler seien auf den Gang gestürmt und Frau XXXX, ihre Beratungslehrerin, habe ihnen ein Klassenzimmer aufgesperrt, im Gang habe sie Frau XXXX getroffen und in schneller Absprache mit ihr, habe sie die Polizei gerufen. Sie hätten sich völlig geschockt in diesen Klassenzimmern aufgehalten. Sie habe dann erfahren, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, als die Polizei gekommen sei, nach Hause gefahren sei. Ihr Unterricht habe damals um 13.10 Uhr geendet, sie hätten die Kinder nicht entlassen können. Frau XXXX habe mit ihnen die Sache besprechen müssen, damit sie die Schüler halbwegs beruhigt heimschicken hätten können, das sei ungefähr um 14.00 Uhr gewesen. Zu Hause habe sie viele Anrufe von den Eltern ihrer Schüler bekommen. Sie hätten sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, zumal es schon früher Vorfälle mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Auch vorher habe es immer wieder Telefonate gegeben. Der Direktor habe auch mit der Frau Pflichtschulinspektorin besprochen, dass vom Beschwerdeführer auch schon früher Steine und Schuhe auf Schüler und in das Klassenzimmer geworfen worden seien. Die Spuren an der Wand sehe man noch heute. Als sie mit Tusche angeschüttet worden sei, sei ihr teurer Kaschmirpullover und eine teure, beige Hose sowie ein rosa Unterhemd angeschüttet worden. Dazu wurden Fotos vorgelegt. Es habe auch davor immer wieder Vorfälle mit dem Beschwerdeführer gegeben, dazu habe sie eine Mitschrift. Am 14.
- habe er das Fenster geöffnet und sei aus dem Fenster in den Schulhof gesprungen. Ohne ersichtlichen Grund, habe er seine Schuhe, Steine und Erde durch das Fenster geworfen, sie hätte das Fenster zugemacht und er habe dann mit Erde und Steine auf das zugemachte Fenster geworfen. Er sei dann abgeholt worden, er habe nicht heimgehen wollen und habe eine Bank im Klassenzimmer umgeworfen. Am nächsten Tag, am 15.01., in der Pause, habe er seinen Mitschüler XXXX (XXXX), während dieser gelaufen sei, ein Bein gestellt und XXXX habe sich dann am Knie verletzt. Am 25.
- und 05.
- habe er vom Fenster aus dem Halbstock springen wollen. Unter dem Fenster befinde sich eine kleine Böschung und dort seien auch Platten, das sei gefährlich. Am 25.
- habe er wieder Steine und Äste auf das Fenster geworfen. Es habe regelmäßig gewalttätige Ausbrüche gegeben, so habe er immer wieder Mitschüler beschimpft, bedroht oder am Ärmel gerissen. Das sei alles in ihren Aufzeichnungen dokumentiert. Es sei auch schon zu einer Eskalation gekommen, als der Beschwerdeführer heftig gegen die Glastür des Turnsaales getreten habe. Der Beschwerdeführer habe auch Frau XXXX getreten. Er habe immer wieder Inventar des Turnsaals, wie BZ-Bälle und Volleybälle zerstört, indem er diese "entblättert" bzw. die Luft ausgelassen habe."Bitte, verlass das Klassenzimmer." Sie habe sie angeschaut und Frau römisch 40 habe gesagt: "Bitte, geh". Sie habe nicht gewusst, was diese Aufforderung solle, aber plötzlich habe sie Schreie von ihren Schülern gehört, weil der Beschwerdeführer mit einem großen Tuscheglas gekommen sei, sie angeschüttet habe und ihr nachgelaufen sei. Sie sei mit der Situation überfordert gewesen, habe die Türe aufgemacht und sei den Gang hinauf gelaufen, der Beschwerdeführer sei ihr kurz nachgelaufen. Der Beschwerdeführer sei dann wieder zurückgekehrt und sie sei zu zwei Kollegen in eine Klasse und habe Hilfe geholt. Die Schüler seien sehr aufgebracht und sehr erregt gewesen. Sie hätten die Situation besprochen, weil ein Schüler, römisch 40 , heftig zu weinen begonnen habe. Er und zwei weitere Schüler seien auch mit Tusche bespritzt worden. Sie habe versuchte, die Schüler zu beruhigen. Plötzlich sei der Beschwerdeführer durch die vordere Tür hineingekommen und habe einen Stein nach ihr geworfen, dieser sei knapp an ihrem rechten Ohr vorbeigeflogen. Der zweite Stein sei zwischen den Schülern römisch 40 und römisch 40 gelandet. Es sei ein großer Tumult in der Klasse entstanden. Sie habe versucht, wieder die Schüler zu beruhigen und sei fassungslos gewesen. Sie sei vor der Tafel gestanden, neben ihr sei der Schüler römisch 40 gestanden. Plötzlich sei der Beschwerdeführer gekommen und habe eine Schere geschwungen. Zuerst habe sie gedacht, es handle sich um ein Messer. Sie habe nur die Klinge gesehen. Die Schüler hätten gerufen "Laufen Sie, laufen Sie!". Sie sei zur Seite gegangen, als die Schere Richtung Tafel geflogen sei und den Schüler römisch 40 verfehlt habe. Es habe sich so eine Panik und Angst verbreitet. Ihre Schüler seien auf den Gang gestürmt und Frau römisch 40 , ihre Beratungslehrerin, habe ihnen ein Klassenzimmer aufgesperrt, im Gang habe sie Frau römisch 40 getroffen und in schneller Absprache mit ihr, habe sie die Polizei gerufen. Sie hätten sich völlig geschockt in diesen Klassenzimmern aufgehalten. Sie habe dann erfahren, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, als die Polizei gekommen sei, nach Hause gefahren sei. Ihr Unterricht habe damals um 13.10 Uhr geendet, sie hätten die Kinder nicht entlassen können. Frau römisch 40 habe mit ihnen die Sache besprechen müssen, damit sie die Schüler halbwegs beruhigt heimschicken hätten können, das sei ungefähr um 14.00 Uhr gewesen. Zu Hause habe sie viele Anrufe von den Eltern ihrer Schüler bekommen. Sie hätten sich um ihre Kinder Sorgen gemacht, zumal es schon früher Vorfälle mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Auch vorher habe es immer wieder Telefonate gegeben. Der Direktor habe auch mit der Frau Pflichtschulinspektorin besprochen, dass vom Beschwerdeführer auch schon früher Steine und Schuhe auf Schüler und in das Klassenzimmer geworfen worden seien. Die Spuren an der Wand sehe man noch heute. Als sie mit Tusche angeschüttet worden sei, sei ihr teurer Kaschmirpullover und eine teure, beige Hose sowie ein rosa Unterhemd angeschüttet worden. Dazu wurden Fotos vorgelegt. Es habe auch davor immer wieder Vorfälle mit dem Beschwerdeführer gegeben, dazu habe sie eine Mitschrift. Am 14.
- habe er das Fenster geöffnet und sei aus dem Fenster in den Schulhof gesprungen. Ohne ersichtlichen Grund, habe er seine Schuhe, Steine und Erde durch das Fenster geworfen, sie hätte das Fenster zugemacht und er habe dann mit Erde und Steine auf das zugemachte Fenster geworfen. Er sei dann abgeholt worden, er habe nicht heimgehen wollen und habe eine Bank im Klassenzimmer umgeworfen. Am nächsten Tag, am 15.01., in der Pause, habe er seinen Mitschüler römisch 40 (römisch 40 ), während dieser gelaufen sei, ein Bein gestellt und römisch 40 habe sich dann am Knie verletzt. Am 25.
- und 05.
- habe er vom Fenster aus dem Halbstock springen wollen. Unter dem Fenster befinde sich eine kleine Böschung und dort seien auch Platten, das sei gefährlich. Am 25.
- habe er wieder Steine und Äste auf das Fenster geworfen. Es habe regelmäßig gewalttätige Ausbrüche gegeben, so habe er immer wieder Mitschüler beschimpft, bedroht oder am Ärmel gerissen. Das sei alles in ihren Aufzeichnungen dokumentiert. Es sei auch schon zu einer Eskalation gekommen, als der Beschwerdeführer heftig gegen die Glastür des Turnsaales getreten habe. Der Beschwerdeführer habe auch Frau römisch 40 getreten. Er habe immer wieder Inventar des Turnsaals, wie BZ-Bälle und Volleybälle zerstört, indem er diese "entblättert" bzw. die Luft ausgelassen habe. Diese Vorfälle wurden in der Verhandlung auch nicht bestritten. Der Zeuge XXXX gab im Wesentlichen an, dass er am Vorfall 14.
- im Krankenstand gewesen sei. Ihm sei der Vorfall nur im Nachhinein mitgeteilt worden. Es habe immer wieder Vorfälle gegeben. Es habe Beschwerden gegeben, dass der Beschwerdeführer andere Schüler attackiert habe. Drei Schüler seien dabei immer wieder betroffen gewesen, das seien XXXX, XXXX und XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer sei meist freundlich und bemüht gewesen, an anderen Tagen habe er jedoch nicht einmal richtig gegrüßt. Der Zeuge habe sich täglich in die Aula gestellt, um die Schüler persönlich zu begrüßen. Es sei dann vorgekommen, dass der Beschwerdeführer "bockig" an ihm vorbeigegangen sei und ihn nicht gegrüßt habe. An solchen Tagen habe es dann auch regelmäßig Schwierigkeiten in der Klasse gegeben. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Beschwerdeführer gut gelaunt in die Schule gekommen sei und es trotzdem zu einem Vorfall gekommen sei. Einmal sei er im Innenhof gewesen und habe mit Gegenständen an die Glasscheibe geworfen. Seine Großmutter habe ihn dann mit "sanfter Gewalt" zum Mitgehen überredet. Der ereignisrelevante Vorfall sei für seine Mitschüler höchst bedrohlich gewesen, sie hätten wirklich Angst um ihre Lehrerin gehabt. Sie seien aufgebracht und traumatisiert gewesen.Der Zeuge römisch 40 gab im Wesentlichen an, dass er am Vorfall 14.
- im Krankenstand gewesen sei. Ihm sei der Vorfall nur im Nachhinein mitgeteilt worden. Es habe immer wieder Vorfälle gegeben. Es habe Beschwerden gegeben, dass der Beschwerdeführer andere Schüler attackiert habe. Drei Schüler seien dabei immer wieder betroffen gewesen, das seien römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer sei meist freundlich und bemüht gewesen, an anderen Tagen habe er jedoch nicht einmal richtig gegrüßt. Der Zeuge habe sich täglich in die Aula gestellt, um die Schüler persönlich zu begrüßen. Es sei dann vorgekommen, dass der Beschwerdeführer "bockig" an ihm vorbeigegangen sei und ihn nicht gegrüßt habe. An solchen Tagen habe es dann auch regelmäßig Schwierigkeiten in der Klasse gegeben. Es sei aber auch vorgekommen, dass der Beschwerdeführer gut gelaunt in die Schule gekommen sei und es trotzdem zu einem Vorfall gekommen sei. Einmal sei er im Innenhof gewesen und habe mit Gegenständen an die Glasscheibe geworfen. Seine Großmutter habe ihn dann mit "sanfter Gewalt" zum Mitgehen überredet. Der ereignisrelevante Vorfall sei für seine Mitschüler höchst bedrohlich gewesen, sie hätten wirklich Angst um ihre Lehrerin gehabt. Sie seien aufgebracht und traumatisiert gewesen. Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2015/2016 Schüler an der Neuen Mittelschule XXXX in XXXX.Der Beschwerdeführer war im Schuljahr 2015 aus 2016, Schüler an der Neuen Mittelschule römisch 40 in römisch 40 . Am 14.3.2016 führte das Verhalten des Schülers dazu, dass seine Assistentin XXXX die Klassenlehrerin XXXX auffordern musste, den Klassenraum zu verlassen, um sich nicht einem Angriff durch den Beschwerdeführer aussetzen zu müssen. Auf Grund ihrer Aufsichtspflicht, kam die Klassenlehrerin dieser Aufforderung nicht nach und erlitt einen erheblichen Vermögensschaden, weil der Beschwerdeführer sie mit Tusche bespritzte. Des Weiteren warf der Beschwerdeführer mit Steinen in der Größe eines Hühnereis um sich und verfehlte seine Lehrerin nur knapp. Auch hantierte er mit einer Schere, die er ebenfalls von sich warf und einen Schüler nur knapp verfehlte.Am 14.3.2016 führte das Verhalten des Schülers dazu, dass seine Assistentin römisch 40 die Klassenlehrerin römisch 40 auffordern musste, den Klassenraum zu verlassen, um sich nicht einem Angriff durch den Beschwerdeführer aussetzen zu müssen. Auf Grund ihrer Aufsichtspflicht, kam die Klassenlehrerin dieser Aufforderung nicht nach und erlitt einen erheblichen Vermögensschaden, weil der Beschwerdeführer sie mit Tusche bespritzte. Des Weiteren warf der Beschwerdeführer mit Steinen in der Größe eines Hühnereis um sich und verfehlte seine Lehrerin nur knapp. Auch hantierte er mit einer Schere, die er ebenfalls von sich warf und einen Schüler nur knapp verfehlte. In der Vergangenheit gab es dokumentierte Vorfälle, bei denen der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten auffiel. Auch hat er regelmäßig Mitschüler beschimpft, bedroht oder am Ärmel gerissen. Mit angefochtenem Bescheid wurde die erhobene Vorstellung abgewiesen und der Suspendierungsbescheid dem Grunde nach bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid festgelegte vierwöchige Suspendierungsfrist nach der Fristenberechnung
§ 32Abs.
2 AVG bereits am 11.04.2016 und nicht wie im Suspendierungsbescheid angeführt am 14.04.2016 ende.Mit angefochtenem Bescheid wurde die erhobene Vorstellung abgewiesen und der Suspendierungsbescheid dem Grunde nach bestätigt. Weiters wurde ausgesprochen, dass die im Bescheid festgelegte vierwöchige Suspendierungsfrist nach der Fristenberechnung
Paragraph 32, Absatz 2, AVG bereits am 11.04.2016 und nicht wie im Suspendierungsbescheid angeführt am 14.04.2016 ende.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme von Frau XXXX und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.2016.Beweis wurde erhoben, durch Einschau in den Verwaltungsakt, Einholung einer Stellungnahme von Frau römisch 40 und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.12.
- Die glaubwürdigen Schilderungen lassen für den erkennenden Richter keine Zweifel am Verhalten des Schülers aufkommen: Die Feststellung, dass die Lehrerin mit Tusche beschüttet wurde, beruht insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers, der ZeuginXXXXsowie der Stellungnahme von Frau XXXX. Der erhebliche Vermögensnachteil ergab sich aus der glaubwürdigen Angabe von Frau XXXX sowie den vorgelegten Fotos.Die Feststellung, dass die Lehrerin mit Tusche beschüttet wurde, beruht insbesondere auf den Angaben des Beschwerdeführers, der ZeuginXXXXsowie der Stellungnahme von Frau römisch 40 . Der erhebliche Vermögensnachteil ergab sich aus der glaubwürdigen Angabe von Frau römisch 40 sowie den vorgelegten Fotos. Hinsichtlich der Feststellung bezüglich der Steine folgte das Gericht den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben von Frau XXXX und Frau XXXX. Dass der Beschwerdeführer die Steine nur auf das Fensterbrett gelegt, nur aus dem Fenster geworfen bzw. nur verloren hätte, kam dem Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass alle Beteiligten vom Vorfall noch sichtlich berührt waren, nicht lebensnah vor. Darüber hinaus war kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte.Hinsichtlich der Feststellung bezüglich der Steine folgte das Gericht den glaubwürdigen und übereinstimmenden Angaben von Frau römisch 40 und Frau römisch 40 . Dass der Beschwerdeführer die Steine nur auf das Fensterbrett gelegt, nur aus dem Fenster geworfen bzw. nur verloren hätte, kam dem Gericht in Anbetracht der Tatsache, dass alle Beteiligten vom Vorfall noch sichtlich berührt waren, nicht lebensnah vor. Darüber hinaus war kein Grund ersichtlich, warum die Zeugin in diesem Punkt nicht die Wahrheit sagen sollte. Die Größe des Steines wurde durch vorgelegte Fotos vom Vorfall veranschaulicht. Die Feststellung bezüglich der Schere gründet sich auf die glaubwürdige Angabe von Frau XXXX, die detailliert den genauen Verlauf schilderte.Die Feststellung bezüglich der Schere gründet sich auf die glaubwürdige Angabe von Frau römisch 40 , die detailliert den genauen Verlauf schilderte. Die Feststellung, dass es bereits in der Vergangenheit Vorfälle gegeben hat, bei dem der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten aufgefallen ist, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin XXXX. Diese Angaben blieben in der durchgeführten mündlichen Verhandlung unbestritten. Im Übrigen stehen diese auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen XXXX, der bestätigte, dass es immer wieder Vorfälle gegeben habe.Die Feststellung, dass es bereits in der Vergangenheit Vorfälle gegeben hat, bei dem der Beschwerdeführer durch aggressives Verhalten aufgefallen ist, beruht auf der glaubwürdigen Aussage der Zeugin römisch 40 . Diese Angaben blieben in der durchgeführten mündlichen Verhandlung unbestritten. Im Übrigen stehen diese auch im Einklang mit der Aussage des Zeugen römisch 40 , der bestätigte, dass es immer wieder Vorfälle gegeben habe.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 49Abs. 1 Sch
UG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
§ 47Sch
UG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.3.2.1.
Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln
Paragraph 47, SchUG oder von Maßnahmen
der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. Die zuständige Schulbehörde hat
§ 49Abs. 3 Sch
UG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
§ 20Abs. 2 Sch
UG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre.Die zuständige Schulbehörde hat
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG bei Gefahr im Verzug auszusprechen, dass der Schüler vom weiteren Schulbesuch suspendiert wird. Die Suspendierung darf mit höchstens vier Wochen bemessen werden; sie ist unverzüglich aufzuheben, sobald sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, leg. cit. nicht oder nicht mehr gegeben sind. Der Schüler ist berechtigt, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. Am Ende eines Unterrichtsjahres ist dem Schüler Gelegenheit zur Ablegung einer Feststellungsprüfung
Paragraph 20, Absatz 2, SchUG zu geben, soweit eine Beurteilung wegen der Dauer der Suspendierung sonst nicht möglich wäre. 3.2.2. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung ist
§ 49Abs. 3 Sch
UG zulässig. Der Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheid darauf hingewiesen, dass er
§ 49Abs. 3 Sch
UG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren.3.2.2. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Dauer der Suspendierung ist
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG zulässig. Der Beschwerdeführer wurde auch mittels Mandatsbescheid darauf hingewiesen, dass er
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG berechtigt ist, sich während der Suspendierung über den durchgenommenen Lehrstoff regelmäßig zu informieren. 3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelang aus den folgenden Gründen zur Ansicht, dass die Suspendierung zu Recht erfolgte: Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).Der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung insbesondere anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein. (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187). Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird.
§ 73Abs. 3a Sch
UG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung
§ 49Abs. 3 Sch
UG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe RV 582, BlgNR 21. GP 12).Bei der Suspendierung geht es darüber hinaus in erster Linie darum, bei Gefahr in Verzug ohne langwierige Erhebungen sicherzustellen, dass eine weitere Gefährdung der Mitschüler oder anderer an der Schule tätigen Personen in ihrer körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums hintangehalten wird.
Paragraph 73, Absatz 3 a, SchUG haben die Schulbehörden über Anträge auf Suspendierung
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG binnen zwei Tagen zu entscheiden. So soll sichergestellt werden, dass bei Gefahr in Verzug unverzüglich eine Entscheidung der Schulbehörde erfolgt (siehe Regierungsvorlage 582, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12). Gefahr im Verzug bezeichnet einen Zustand, bei dem nur durch sofortiges Eingreifen eine drohende Gefahr oder Schaden abgewendet werden kann. Das Tatbestandsmerkmal "Gefahr im Verzug" darf nicht abstrakt und losgelöst von einem gefährdeten Rechtsgut gesehen werden. Es muss sich vielmehr um in der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers gelegene Anhaltspunkte handeln, die das Vorhandensein von Gefahr im Verzug zumindest wahrscheinlich machen (siehe Simone Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 520). 3.2.
- Aufgrund der ihr vorliegenden Unterlagen, musste die belangte Behörde davon ausgehen, dass durch den Beschwerdeführer in höchstem Maße wahrscheinlich eine Gefahr bestand. In der mündlichen Verhandlung ist glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch aggressives Verhalten in der Vergangenheit aufgefallen war. Dies ist auch durch Mitschriften dokumentiert. Dieses Verhalten erreichte seinen Höhepunkt mit dem Vorfall am 14.03.
- Die Suspendierung
§ 49Abs. 3 Sch
UG ist ein Sicherungsmittel (vgl. dazu RV 582, BlgNR
- GP 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern, rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht. Auf Grund von Vorkommnissen in der Vergangenheit, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer geben, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, das von dem Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung ausgeht. Ob, wie vom Beschwerdeführer aufzuzeigen versuchte, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung unerheblich, sofern, wie gegenständlich der Fall, die Gefährdung davon unabhängig aufrecht bleibt. Ebenso ist es nicht von Relevanz, dass der Schüler ab dem Tag des Vorfalles krankgemeldet wurde, da die ex-ante zu betrachtende dauernde Gefährdung durch ein gleichzeitig krankheitsbedingtes Fernbleiben nicht ex-post beseitigt werden kann.In der mündlichen Verhandlung ist glaubhaft dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer mehrmals durch aggressives Verhalten in der Vergangenheit aufgefallen war. Dies ist auch durch Mitschriften dokumentiert. Dieses Verhalten erreichte seinen Höhepunkt mit dem Vorfall am 14.03.
- Die Suspendierung
Paragraph 49, Absatz 3, SchUG ist ein Sicherungsmittel vergleiche dazu Regierungsvorlage 582, BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 12), bei dem es nicht um Schuld oder Nicht-Schuld geht, sondern, rein um die Frage, ob von dem Schüler eine dauernde Gefährdung ausgeht. Auf Grund von Vorkommnissen in der Vergangenheit, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführer geben, ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, das von dem Beschwerdeführer eine dauernde Gefährdung ausgeht. Ob, wie vom Beschwerdeführer aufzuzeigen versuchte, eine Mitverantwortung der Schule besteht, ist für diese Beurteilung unerheblich, sofern, wie gegenständlich der Fall, die Gefährdung davon unabhängig aufrecht bleibt. Ebenso ist es nicht von Relevanz, dass der Schüler ab dem Tag des Vorfalles krankgemeldet wurde, da die ex-ante zu betrachtende dauernde Gefährdung durch ein gleichzeitig krankheitsbedingtes Fernbleiben nicht ex-post beseitigt werden kann. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz Vw
GG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 3.2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). 4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W128.2139054.1.00