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{'item': 'W134 2122928-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW134 2122928-1 SpruchW134 2122928-1/6E W134 2130334-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ma

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014, (=VHW 05 aus 2009,), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen XXXX und XXXX ("Beschwerdeführerinnen"), beide Schreiben sind beim Vermessungsamt Gänserndorf am 21.7.2015 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/

  1. Die Beschwerdeführerinnen führten dabei im Wesentlichen aus, dass der Vermessungsplan vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, nicht mit der Einigung über die Grundstücksgrenzen, der Grenzverhandlungsskizze und der Natur übereinstimme. Weiters seien die Detaildarstellungen des Vermessungsplanes falsch dargestellt.Mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen römisch 40 und römisch 40 ("Beschwerdeführerinnen"), beide Schreiben sind beim Vermessungsamt Gänserndorf am 21.7.2015 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/
  2. Die Beschwerdeführerinnen führten dabei im Wesentlichen aus, dass der Vermessungsplan vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, nicht mit der Einigung über die Grundstücksgrenzen, der Grenzverhandlungsskizze und der Natur übereinstimme. Weiters seien die Detaildarstellungen des Vermessungsplanes falsch dargestellt. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, gerichtet an XXXX wurde der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf

(06207)hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlerhafte Darstellung der Grenzen zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 ins Leere gehe, da die Plandarstellung das Verhandlungsergebnis vom 17.5.2010 eindeutig wiedergebe und die Umwandlung in den Grenzkataster fehlerfrei erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 14.6.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zurückzuverweisen. Sie führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Grenzverhandlungsskizze vom 9.5.2007 als Grundlage für den Grenzkataster und die darin erzielte Einigung nicht richtig berücksichtigt worden sei. Außerdem gebe das Vermessungsamt Gänserndorf in dem angefochtenen Bescheid, das gegen sie ergangene VwGH-Erkenntnis vom 26.5.2009 (Zl. 2009/06/0050-5) nicht richtig wieder.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, gerichtet an römisch 40 wurde der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Die Abweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete fehlerhafte Darstellung der Grenzen zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 ins Leere gehe, da die Plandarstellung das Verhandlungsergebnis vom 17.5.2010 eindeutig wiedergebe und die Umwandlung in den Grenzkataster fehlerfrei erfolgt sei. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 am 14.6.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zurückzuverweisen. Sie führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass die Grenzverhandlungsskizze vom 9.5.2007 als Grundlage für den Grenzkataster und die darin erzielte Einigung nicht richtig berücksichtigt worden sei. Außerdem gebe das Vermessungsamt Gänserndorf in dem angefochtenen Bescheid, das gegen sie ergangene VwGH-Erkenntnis vom 26.5.2009 (Zl. 2009/06/0050-5) nicht richtig wieder. Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, gerichtet an XXXX wurde dem Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich des Grundstückes 799/3 stattgeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vermessungsurkunde des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, nicht der Darstellung in der Grenzverhandlungsskizze und der Vermessungsordnung entsprechend ausgeführt worden wäre. Änderungen in der Natur hätten jedoch nicht stattgefunden. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 2.3.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und an das Vermessungsamt zurückzuverweisen, um den Vermessungsplan vom 28.1.2016, GZ 2046/2015/06, gemäß der Skizze vom 17.5.2010 zu berichtigen. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der am 22.7.2014 erstellt Vermessungsplan, GZ 1258/2014, nicht mit der Verhandlungsskizze bzw. der Einigung vom 17.5.2010 übereinstimme.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, gerichtet an römisch 40 wurde dem Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich des Grundstückes 799/3 stattgeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vermessungsurkunde des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, nicht der Darstellung in der Grenzverhandlungsskizze und der Vermessungsordnung entsprechend ausgeführt worden wäre. Änderungen in der Natur hätten jedoch nicht stattgefunden. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 am 2.3.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und an das Vermessungsamt zurückzuverweisen, um den Vermessungsplan vom 28.1.2016, GZ 2046/2015/06, gemäß der Skizze vom 17.5.2010 zu berichtigen. Sie begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der am 22.7.2014 erstellt Vermessungsplan, GZ 1258 aus 2014,, nicht mit der Verhandlungsskizze bzw. der Einigung vom 17.5.2010 übereinstimme. Am 10.1.2017 fand über beide Beschwerden eine mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht statt. Der Leiter des Vermessungsamtes, sowie die Beschwerdeführerinnen gaben zu Protokoll, dass keine Rechtsmittel gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06 erhoben worden seien. Der Vertreter des Vermessungsamtes Gänserndorf führte außerdem aus, dass der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, richtig in den Grenzkataster umgewandelt worden sei.Der Leiter des Vermessungsamtes, sowie die Beschwerdeführerinnen gaben zu Protokoll, dass keine Rechtsmittel gegen den Umwandlungsbescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06 erhoben worden seien. Der Vertreter des Vermessungsamtes Gänserndorf führte außerdem aus, dass der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, richtig in den Grenzkataster umgewandelt worden sei. Mit Schreiben vom 11.1.2017 erhoben die Beschwerdeführerinnen Einwendungen gegen die in der Verhandlung vom 10.1.2017 erstellte Niederschrift und ersuchten um Prüfung und Miteinbeziehung des Schreibens in das Erkenntnis. Zusammgefasst sei die erstellte Niederschrift unvollständig und teilweise unrichtig. Weiters seien Einwendungen nicht protokolliert worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  1. Feststellungen: Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Umwandlungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da fristgerecht kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben wurde. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06, wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014, (=VHW 05 aus 2009,), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Dieser Umwandlungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen, da fristgerecht kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf erhoben wurde. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, insbesondere die Koordinaten des VHW 05 aus 2009, wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf; glaubwürdige Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017) Mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen XXXX und XXXX ("Beschwerdeführerinnen"), beide Schreiben sind beim Vermessungsamt Gänserndorf am 21.7.2015 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/
  2. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)Mit Schreiben der Beschwerdeführerinnen römisch 40 und römisch 40 ("Beschwerdeführerinnen"), beide Schreiben sind beim Vermessungsamt Gänserndorf am 21.7.2015 eingelangt, stellten die Beschwerdeführerinnen einen Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf betreffend des Grundstücks 799/
  3. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf) Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, gerichtet an XXXX wurde der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 14.6.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zurückzuverweisen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, gerichtet an römisch 40 wurde der Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich der Grenzlinien zwischen den Grundstücken 799/3 und 799/73 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 am 14.6.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag auf Sachentscheidung in eventu den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 13.5.2016, GZ 2045/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und zurückzuverweisen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf) Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, gerichtet an XXXX wurde dem Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich des Grundstückes 799/3 stattgeben. Gegen diesen Bescheid erhob XXXX am 2.3.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und an das Vermessungsamt zurückzuverweisen, um den Vermessungsplan vom 28.1.2016, GZ 2046/2015/06, gemäß der Skizze vom 17.5.2010 zu berichtigen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, gerichtet an römisch 40 wurde dem Antrag auf Berichtigung des Grenzkatasters der Katastralgemeinde Großenzersdorf
(06207)hinsichtlich des Grundstückes 799/3 stattgeben. Gegen diesen Bescheid erhob römisch 40 am 2.3.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte den Antrag den angefochtenen Bescheid des Vermessungsamtes vom 29.1.2016, GZ 2046/2015/06, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben und an das Vermessungsamt zurückzuverweisen, um den Vermessungsplan vom 28.1.2016, GZ 2046/2015/06, gemäß der Skizze vom 17.5.2010 zu berichtigen. (Akt des Vermessungsamtes Gänserndorf)
  1. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den in Klammer genannten Quellen, deren inhaltliche Richtigkeit auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 bezweifelt wurde und daher außer Zweifel steht. Sowohl die Beschwerdeführerinnen, als auch der Vertreter der belangten Behörde bestätigten glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017, dass keine Rechtsmittel gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06, erhoben wurden und der Bescheid daher in Rechtskraft erwachsen ist. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 ist kein Zweifel geblieben, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplans vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen sind.Aufgrund der glaubwürdigen Aussage des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 10.1.2017 ist kein Zweifel geblieben, dass im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten des zu Grunde liegenden Vermessungsplans vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, in den Grenzkataster keine Fehler unterlaufen sind.
  2. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, lauten: Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 13 Abs 1 VermG, BGBl. Nr. 306/1968 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008, lautet:Paragraph 13, Absatz eins, VermG, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2008,, lautet: "
(1)Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen." Das Erkenntnis des VwGH vom
  1. Oktober 2001, 2000/06/0022, lautet auszugsweise: "Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist § 13 VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.""Eine Berichtigung des Grenzkatasters nach dieser Gesetzesstelle [Anmerkung: gemeint ist Paragraph 13, VermG] ist somit lediglich aus formellen Gründen möglich, setzt daher voraus, dass die Einverleibung entweder mit ihrer Grundlage nicht in Einklang steht - das heißt: die Eintragung und die ihr zugrundeliegende Urkunde divergieren - oder die Einverleibung "fehlerhaft" ist, wobei die Quelle des Fehlers eine sonstige - nicht näher bezeichnete - Unrichtigkeit sein kann. Die Vermessungsbehörde ist im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen." Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06 wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014 (=VHW 05/2009), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258/2014, insbesondere die Koordinaten des VHW 05/2009 wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. Eine Berichtigung des Grenzkatasters ist daher in den gegenständlichen Fällen nicht zulässig.Mit Bescheid des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 2.2.2015, GZ 1258/2014/06 wurde auf Grund des Planes des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014, (=VHW 05 aus 2009,), das Grundstücke 799/3, KG 06207 Großenzersdorf in den Grenzkataster umgewandelt. Der Plan des Vermessungsamtes Gänserndorf vom 22.7.2014, GZ 1258 aus 2014,, insbesondere die Koordinaten des VHW 05 aus 2009, wurden dabei richtig in den Grenzkataster übertragen. Eine Berichtigung des Grenzkatasters ist daher in den gegenständlichen Fällen nicht zulässig. Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom
  2. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet § 13 Abs. 1 VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach § 13 Abs. 1 VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen.Entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom
  3. Oktober 2001, 2000/06/0022, bietet Paragraph 13, Absatz eins, VermG lediglich die Möglichkeit der Berichtigung des Grenzkatasters aus formellen Gründen. Dies kommt etwa dann infrage, wenn die Eintragung im Grenzkataster und die ihr zu Grunde liegende Urkunde divergieren. Es können somit etwa Fehler, die im Bereich der Behörde bei der Übertragung von Daten der zu Grunde liegenden Urkunden in den Grenzkataster unterlaufen sind, korrigiert werden. Es können bei dem Berichtigungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz eins, VermG jedoch nicht Fehler, die im Zuge der Erstellung von Grundlagen für den Grenzkataster (z.B. bei der Erstellung von planlichen Darstellungen oder bei Berechnungen durch Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen) unterlaufen sind, berichtigt werden. Es ist nämlich die Vermessungsbehörde im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG nicht befugt, die (materielle) Richtigkeit der Grundlage zu überprüfen. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229, zu § 13 VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß § 8 Z 1 VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. § 49 VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. Juli 2003, Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in § 13 VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster (vgl. dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  5. März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des § 13 VermG mit BGBl. I Nr. 13/2008 geführt hat)."Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 27.01.2011, 2010/06/0229, zu Paragraph 13, VermG ausgeführt: "Die im Grenzkataster einverleibten Grenzen sind gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG hinsichtlich ihres Verlaufes verbindlich (weil der Grenzkataster hiefür einen verbindlichen Nachweis liefert). Damit ist auch ein Vertrauensschutz verbunden. Paragraph 49, VermG normiert im Abschnitt "zivilrechtliche Bestimmungen" einen dort näher umschriebenen Vertrauensschutz. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Vertrauensschutz, der dem Grenzkataster zukommt, nicht auf rein zivilrechtliche Aspekte beschränkt. Diese verbindliche Wirkung hinsichtlich des Grenzverlaufes ist vielmehr auch im öffentlichen Recht von Bedeutung. Beispielsweise sei hier nur die wesentliche Bedeutung des exakten Grenzverlaufes für die Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen genannt (siehe etwa das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2003, Zl. 2001/06/0011). Beschränkte man den Gutglaubensschutz ungeachtet dieser verbindlichen Wirkung des Grenzkatasters auf rein zivilrechtliche Aspekte, erschiene dies daher gleichheitswidrig. Demnach ist auch der in Paragraph 13, VermG vorgesehene Vertrauensschutz in diesem (nicht bloß zivilrechtlichen) Sinn zu verstehen. Aus diesem Vertrauensschutz folgt auch eine gewisse "Bestandsgarantie" der Eintragung im Grenzkataster vergleiche dazu die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom
  7. März 2007, G 203/06, VfSlg 18.071, betreffend die Aufhebung von Teilen des 13 VermG, was zur Novellierung des Paragraph 13, VermG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2008, geführt hat)." Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besteht somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig (oft viele Jahre später) abändern können, weil z.B. Fehler in der der Eintragung zu Grunde liegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa (neben dem finanziellen Schaden) vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden. Da die belangte Behörde somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie des Grenzkatasters teilweise missachtet hat, weil sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach § 13 VermG die materielle Richtigkeit der Grundlage überprüfen will, war spruchgemäß zu entscheiden.Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes besteht somit für Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, ein Vertrauensschutz und eine Bestandsgarantie. Würde man Grenzen, welche im Grenzkataster einverleibt wurden, beliebig (oft viele Jahre später) abändern können, weil z.B. Fehler in der der Eintragung zu Grunde liegenden Urkunde erkannt werden, würde dies dem Grundgedanken des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie widersprechen. Rechtsunterworfene stünden dann etwa (neben dem finanziellen Schaden) vor dem Problem, dass Abstandsvorschriften nach den Bauordnungen möglicherweise nach Durchführung der Änderung nicht mehr eingehalten würden. Da die belangte Behörde somit die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Bestandsgarantie des Grenzkatasters teilweise missachtet hat, weil sie im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens nach Paragraph 13, VermG die materielle Richtigkeit der Grundlage überprüfen will, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2017 weder unvollständig noch teilweise unrichtig. Vielmehr wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt umfassend und richtig festgestellt. Weitere Feststellungen waren nicht erforderlich. Zu B) Revision Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/06/0022; VwGH 27.01.2011, 2010/06/0229; VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage ist eindeutig, weshalb keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W134.2122928.1.00

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