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{'item': 'W163 2127969-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW163 2127969-1 SpruchW163 2127969-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  3. In der Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in einem Dorf in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren worden sei und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er in der Stadt XXXX im Iran gelebt, wo er drei Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Er sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Gemeinsam mit seiner Schwester sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, sowohl die finanzielle Situation als auch die Lebensbedingungen im Iran seien sehr schlecht gewesen. Er könne sich im Iran als Afghane keine Zukunft aufbauen, dies wolle er in Europa tun. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan gab er an, das Land im Alter von vier Jahren verlassen zu haben, er habe dort keine Bezugsperson.
  4. In der Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass er in einem Dorf in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren worden sei und dort bis zu seinem vierten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe er in der Stadt römisch 40 im Iran gelebt, wo er drei Jahre die Grundschule besucht habe. Seine Eltern und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Er sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Gemeinsam mit seiner Schwester sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte er an, sowohl die finanzielle Situation als auch die Lebensbedingungen im Iran seien sehr schlecht gewesen. Er könne sich im Iran als Afghane keine Zukunft aufbauen, dies wolle er in Europa tun. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan gab er an, das Land im Alter von vier Jahren verlassen zu haben, er habe dort keine Bezugsperson.
  5. Am 26.02.2016 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei in einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz XXXX geboren. Auf Deutsch führte er aus, dass ein Freund, der ebenfalls mit dessen Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe, aus Kunduz stamme. Der BF sei in XXXX im Iran aufgewachsen, wo er mit seiner Familie zusammengewohnte habe. Er habe dort in einer Schuhfabrik, der Vater in einem Restaurant gearbeitet. Der Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen, in Afghanistan habe er sich nie wieder befunden. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Den Iran habe er verlassen, weil man ihn nach Syrien in den Krieg habe schicken wollen. Dies sei von der Regierung ausgegangen, er habe davon gehört und auch die Mitnahme von Jungen mitbekommen. Aufgrund der allgemein schlechten Situation habe er den Iran verlassen. Auf die Frage, weshalb seine Familie ursprünglich Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, genau wisse er es nicht. Seine Eltern seien nicht mehr in Afghanistan gewesen, dies sei nicht möglich gewesen. Der BF brachte vor, dass er auch private Probleme in Afghanistan habe. Dort sei sein Onkel getötet worden. Ein anderer Onkel sei bedroht und geschlagen worden, deshalb sei auch dieser geflüchtet. Er könne sich nicht erinnern, wann dies gewesen sei, damals sei er noch sehr jung gewesen. Er habe davon nichts mehr gehört. Zu Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass in seiner Heimatprovinz Krieg herrsche. In Österreich gehe der BF in die Schule, meistens sei er zuhause. Er schaue bei Fußballspielen zu. Oft seien sie mit zwei Lehrerinnen und auch mit der Schulklasse unterwegs. Am Sportplatz habe er Freunde, hauptsächlich aus der Türkei. Außer seiner Schwester habe er keine Verwandten in Österreich.
  6. Am 26.02.2016 wurde der BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, er sei in einem näher bezeichneten Dorf in der Provinz römisch 40 geboren. Auf Deutsch führte er aus, dass ein Freund, der ebenfalls mit dessen Schwester im gemeinsamen Haushalt lebe, aus Kunduz stamme. Der BF sei in römisch 40 im Iran aufgewachsen, wo er mit seiner Familie zusammengewohnte habe. Er habe dort in einer Schuhfabrik, der Vater in einem Restaurant gearbeitet. Der Aufenthalt im Iran sei illegal gewesen, in Afghanistan habe er sich nie wieder befunden. Er habe keine Verwandten in Afghanistan. Den Iran habe er verlassen, weil man ihn nach Syrien in den Krieg habe schicken wollen. Dies sei von der Regierung ausgegangen, er habe davon gehört und auch die Mitnahme von Jungen mitbekommen. Aufgrund der allgemein schlechten Situation habe er den Iran verlassen. Auf die Frage, weshalb seine Familie ursprünglich Afghanistan verlassen habe, gab der BF an, genau wisse er es nicht. Seine Eltern seien nicht mehr in Afghanistan gewesen, dies sei nicht möglich gewesen. Der BF brachte vor, dass er auch private Probleme in Afghanistan habe. Dort sei sein Onkel getötet worden. Ein anderer Onkel sei bedroht und geschlagen worden, deshalb sei auch dieser geflüchtet. Er könne sich nicht erinnern, wann dies gewesen sei, damals sei er noch sehr jung gewesen. Er habe davon nichts mehr gehört. Zu Rückkehrbefürchtungen gab er an, dass in seiner Heimatprovinz Krieg herrsche. In Österreich gehe der BF in die Schule, meistens sei er zuhause. Er schaue bei Fußballspielen zu. Oft seien sie mit zwei Lehrerinnen und auch mit der Schulklasse unterwegs. Am Sportplatz habe er Freunde, hauptsächlich aus der Türkei. Außer seiner Schwester habe er keine Verwandten in Österreich.
  7. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 04.05.2016, Zahl 1088000706-151390969, zugestellt am 16.05.2016, den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 04.05.2016, Zahl 1088000706-151390969, zugestellt am 16.05.2016, den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem BF wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Er stamme aus der Provinz Sar-e Pol und habe seit seiner Kindheit im Iran gelebt. Den Iran habe er mangels einer legalen Aufenthaltsberechtigung verlassen. Sodann wurde festgestellt (Auszug aus dem Bescheid): "Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. In Ihrem Fall besteht eine taugliche Innerstaatliche Fluchtalternative. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie leben hier gemeinsam mit Ihrer Schwester in Österreich. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie wohnen in einer von der Grundversorgung (GVS) bereitgestellten Unterkunft. Sie gehen keiner Arbeit nach. Sie haben Deutschkenntnisse. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein." Beweiswürdigend führte das BFA (nicht zusammengefasst) zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zur Situation im Fall einer Rückkehr aus, der BF habe aufgrund wirtschaftlicher Motive den Iran verlassen und habe er selbst angegeben, den Iran mangels einer legalen Aufenthaltsberechtigung verlassen zu haben. Aus seinen Aussagen sei klar hervorgegangen, dass ihre Ausreisegründe im privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung seiner Lebenssituation gelegen seien. Die Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich seien nachvollziehbar und deshalb als glaubhaft festzustellen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus, dem Vorbringen des BF sei nichts zu entnehmen gewesen, das auch nur ansatzweise eine (asylrelevante) Gefährdung seiner Person anzeigen würde. Aus den Angaben des BF sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Afghanistan den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies habe der BF zudem nicht behauptet und habe er auch im Iran in einer Schuhfabrik gearbeitet. Es sei dem BF auch künftig zumutbar, in Afghanistan, Kabul, sein Leben auf diese Weise weiterzuführen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA zusammengefasst aus, dem Vorbringen des BF sei nichts zu entnehmen gewesen, das auch nur ansatzweise eine (asylrelevante) Gefährdung seiner Person anzeigen würde. Aus den Angaben des BF sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Afghanistan den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies habe der BF zudem nicht behauptet und habe er auch im Iran in einer Schuhfabrik gearbeitet. Es sei dem BF auch künftig zumutbar, in Afghanistan, Kabul, sein Leben auf diese Weise weiterzuführen. Es bestehe für den BF somit die Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in Sar-e-Pol oder auch Kabul zu führen. Eine neue Existenzgründung in Afghanistan, etwaig Kabul, möge sich zwar schwierig gestalten, jedoch könne aufgrund der nicht vorhanden sprachlichen und kulturellen Barriere und des Umstandes, dass der BF ein gesunder, erwachsener Mann sei, erwartet werden, dass er sich in Afghanistan durch bisher ausgeübte Tätigkeiten oder etwaige andere den Lebensunterhalt finanzieren und eine neue Existenz gründen könne. Die Erreichbarkeit der Heimatprovinz Sar-e-Pol sei ebenfalls gegeben, dies sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Auch aus seinen persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben) alleine sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. stütze sich das BFA darauf, dass dem Vorbringen des BF keine aktuelle Gefährdung entnommen werden habe können. Exzeptionelle Umstände, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären, seien nicht festgestellt worden. Ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Er könne auch nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten, so wie es ihm auch im Iran gelungen sei. Auch wenn er in Afghanistan über keine Anknüpfungspunkte verfüge, könne von einem erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen Mann erwartet werden, in Großstädten wie Kabul auch ohne Familienverband eine neue Existenz zu gründen, sodass ihm keine unmenschliche Behandlung drohe.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. stütze sich das BFA darauf, dass dem Vorbringen des BF keine aktuelle Gefährdung entnommen werden habe können. Exzeptionelle Umstände, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären, seien nicht festgestellt worden. Ihm stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul offen. Er könne auch nach einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten, so wie es ihm auch im Iran gelungen sei. Auch wenn er in Afghanistan über keine Anknüpfungspunkte verfüge, könne von einem erwachsenen, gesunden, arbeitsfähigen Mann erwartet werden, in Großstädten wie Kabul auch ohne Familienverband eine neue Existenz zu gründen, sodass ihm keine unmenschliche Behandlung drohe. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen und des Fehlens privater Bindungen im Inland nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen und des Fehlens privater Bindungen im Inland nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Afghanistan.

  1. Gegen diesen am 16.05.2016 zugestellten Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 09.06.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung kritisiert. Ausgeführt wurde, dass die Familie des BF aufgrund eines Grundstücksstreites Afghanistan verlassen habe. Eingegangen wurde auf die Situation von Iran-Rückkehrern im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu schiitischen Hazara sowie auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan. Schließlich wurde auf den Lebenswandel des BF in Österreich hingewiesen.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.06.2016 beim BVwG ein.
  3. Am 19.08.2016 wurden betreffend den BF und seine Schwester Sprachzertifikate, Bestätigungen über den Abschluss der Übergangsstufe und eine Aufnahmebestätigung für die Handelsschule (betreffend die Schwester des BF) vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: II.
  4. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.
  5. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. II.

  1. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  2. Rechtlich folgt daraus:
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.06.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A):
  4. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 2.

  1. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte. Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat. Die Ermittlungstätigkeit des BFA erschöpfte sich darin, den BF oberflächlich zum Grund zu befragen, aus dem seine Familie Afghanistan verlassen hätte. Die Angabe des BF, dass er es nicht genau wisse, es jedoch private Probleme in Afghanistan gebe - so sei einer seiner Onkel getötet worden, ein anderer sei geflohen, nachdem er bedroht und geschlagen worden sei - wurde nicht weiter beleuchtet, sondern hat das BFA Ermittlungen und nähere Nachfragen bezüglich des Ausreisegrundes gänzlich unterlassen. Dies wäre geboten gewesen, zumal der BF betonte, zu diesem Zeitpunkt noch sehr jung gewesen zu sein, sodass nicht davon ausgegangen werden konnte, dass dem BF aufgrund persönlicher Wahrnehmungen die konkreten Ausreisemotive bekannt sein müssten. Infolgedessen erscheint es nachvollziehbar, dass der BF bei nur einer einzigen an ihn gerichteten Frage zum Verlassen Afghanistans durch seine Familie kein über diese allgemeine Angabe hinausgehendes Vorbringen erstattete. Es ist nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde irgendwelche Ermittlungen angestrengt hätte, um eine Vervollständigung dieses rudimentär gebliebenen Vorbringens des BF zu erreichen. Dies zeigt sich auch daraus, dass keine Zusammenschau mit den Angaben seiner mit ihm eingereisten Schwester, die die damalige Ausreise der Familie mit Grundstücksstreitigkeiten begründete, stattgefunden hat. Hinzu tritt, dass der BF zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan noch ein Kleinkind war, sodass eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich gewesen wäre. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich demgegenüber eine nur oberflächliche Befragung des BF, sodass die belangte Behörde auch unter diesem Aspekt ein nur unzureichendes Ermittlungsverfahren geführt hat. Dies wird auch dadurch deutlich, dass sich die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA ausschließlich auf die Ausreisemotive aus dem Iran beziehen, jedoch jegliche Auseinandersetzung mit auf den Herkunftsstaat bezogenen Fluchtgründen vermissen lassen. Zusammengefasst hätte das BFA tragfähige Ermittlungsergebnisse zu den Ausreisemotiven erzielen müssen, und dem BF genauere Fragen in Bezug auf die Fluchtmotive und konkrete, aktuelle Bedrohungssituationen und Ereignisse in Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind.Zusammengefasst hätte das BFA tragfähige Ermittlungsergebnisse zu den Ausreisemotiven erzielen müssen, und dem BF genauere Fragen in Bezug auf die Fluchtmotive und konkrete, aktuelle Bedrohungssituationen und Ereignisse in Afghanistan stellen müssen. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind. Soweit das BFA in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides also festhielt, dass bei dem BF in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliege, mangelt es aufgrund des Unterlassens der Ermittlungstätigkeit in diesem entscheidungswesentlichen Punkt an einem Ermittlungsergebnis, das diese Beurteilung tragen könnte. Ohne die angeführten, notwendigen Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Bereits in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich im Bescheid aktenwidrige und auch in sich widersprüchliche Aussagen zu den Deutschkenntnissen des BF finden. So ging das BFA im Rahmen der Feststellungen davon aus, der BF habe Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 6), um in der Begründung des Spruchpunktes III. einerseits auszuführen, er verfüge über geringe Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 95), andererseits aber festzuhalten, dass eine besondere Integration u.a. nicht gegeben sei, weil der BF nicht Deutsch spreche (Seite 100 des Bescheids). Letzteres ist mit den in der Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache dargelegten Sprachkenntnissen des BF jedenfalls nicht vereinbar.Bereits in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich im Bescheid aktenwidrige und auch in sich widersprüchliche Aussagen zu den Deutschkenntnissen des BF finden. So ging das BFA im Rahmen der Feststellungen davon aus, der BF habe Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 6), um in der Begründung des Spruchpunktes römisch drei. einerseits auszuführen, er verfüge über geringe Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 95), andererseits aber festzuhalten, dass eine besondere Integration u.a. nicht gegeben sei, weil der BF nicht Deutsch spreche (Seite 100 des Bescheids). Letzteres ist mit den in der Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache dargelegten Sprachkenntnissen des BF jedenfalls nicht vereinbar. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind.Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert vergleiche VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt vergleiche VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können vergleiche VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu vergleiche dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10). Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt, wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, und ob ein Verweis in einen anderen Landesteil möglich ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Hierbei ist auszuführen, dass sich das BFA weder mit der genauen Herkunftsregion des BF in Afghanistan noch mit seinen Familienverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt hat. So gab der BF an, seine Familie stamme aus der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan, allerdings stellte die Erstbehörde weder genauere Nachforschungen darüber an, wo sich allenfalls noch in Afghanistan befindliche Familienangehörige derzeit aufhalten (die Kernfamilie der BF lebt seinen Angaben nach im Iran), inwiefern eine Unterstützung durch diese allenfalls möglich wäre und ob der Reiseweg an den konkreten Zielort als ausreichend sicher beurteilt werden kann. Diese Aspekte sind jedoch für die Überprüfung der Existenz eines tragfähigen sozialen Netzwerkes in Afghanistan essentiell. Unterblieben ist zusammenschauend bezüglich einer Rückkehr an den Heimatort eine Auseinandersetzung damit, an welchem Ort in Afghanistan eventuell noch Verwandte aktuell aufhältig sind, ob dies den tatsächlichen Zielort des BF darstellen würde und daran anknüpfend, wie die Sicherheitslage dort (nämlich in der konkreten Heimatregion, die vom BFA vorgenommene Bewertung der Lage in der Provinz allgemein erweist sich aufgrund der von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Lage als unzureichend) zu bewerten ist. Diese Aspekte sind jedoch für die Annahme eines allenfalls notwendigen tragfähigen sozialen Netzwerkes in Afghanistan essentiell. Soweit die belangte Behörde ohne weiteres davon ausging, dass der BF auch ohne dortige soziale Anknüpfungspunkte nach Afghanistan zurückkehren könne und eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul feststellte, ist nicht ersichtlich, worauf diese Annahme beruht. Es finden sich im angefochtenen Bescheid keine durch konkrete Ermittlungsergebnisse gestützten Überlegungen, wie das BFA zu der Ansicht kommt, dass der BF in der Lage sei, sich in Afghanistan seine Existenzgrundlage außerhalb des familiären Netzes zu sichern. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Ausführungen der Behörde, wonach dem BF auch vor der Ausreise die Bestreitung des Lebensunterhaltes gelungen wäre, schon deshalb nichts gewinnen lässt, weil dieser sich vor der Ausreise im Iran, nicht jedoch in Afghanistan aufhielt, sodass die zu beurteilenden Umstände nicht ohne weiteres miteinander gleichzusetzen sind. Zudem ist die Annahme von konkreten Unterstützungsleistungen durch UNHCR oder IOM nicht ausreichend von den im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen gedeckt. Daraus, dass diese Organisationen "Rückkehrern aus den Nachbarländern - Iran - in der ersten Zeit Unterstützung" böten (Bescheid Seite 93), kann für den BF insofern nichts gewonnen werden, als er bei einer Aufenthaltsbeendigung eben nicht aus einem Nachbarstaat zurückkehren würde. Hinzu kommt, dass die belangte Behörde - anders als bei der Beurteilung der Rückkehrsituation seiner Schwester, wo von einer Unterstützung dieser durch den BF ausgegangen wurde - im gegenständlich angefochtenen Bescheid eben nicht von einer solchen Situation ausging, in der der BF nicht nur für sich, sondern auch noch für eine zweite Person eine Existenzgrundlage erwirtschaften müsste. Wenn aber die belangte Behörde dies zur Begründung der Rückkehrmöglichkeit der Schwester des BF annimmt (vgl. allerdings diesbezüglich den Beschluss des BVwG zu Zl. W163 2127971-1), so wäre eine entsprechende Beurteilung konsequenterweise auch im gegenständlichen Fall angezeigt.Hinzu kommt, dass die belangte Behörde - anders als bei der Beurteilung der Rückkehrsituation seiner Schwester, wo von einer Unterstützung dieser durch den BF ausgegangen wurde - im gegenständlich angefochtenen Bescheid eben nicht von einer solchen Situation ausging, in der der BF nicht nur für sich, sondern auch noch für eine zweite Person eine Existenzgrundlage erwirtschaften müsste. Wenn aber die belangte Behörde dies zur Begründung der Rückkehrmöglichkeit der Schwester des BF annimmt vergleiche allerdings diesbezüglich den Beschluss des BVwG zu Zl. W163 2127971-1), so wäre eine entsprechende Beurteilung konsequenterweise auch im gegenständlichen Fall angezeigt. Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich, insbesondere auch unter dem Aspekt des Verlassens Afghanistans im Kleinkindalter, die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich, insbesondere auch unter dem Aspekt des Verlassens Afghanistans im Kleinkindalter, die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Das BFA wird daher Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz des BF bzw. in der Stadt Kabul ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, wo und in welchem Ausmaß ein für die Rückkehr nach Afghanistan allenfalls notwendiges familiäres Netzwerk besteht und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des BF aufgrund seiner individuellen Situation ausgeschlossen werden könne. 2.
  2. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche, bzw. ob dem BF Refoulementschutz zu gewähren wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.
  3. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 2.
  4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken VwGH. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zur Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken VwGH. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2127969.1.00

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