← Österreich

{'item': 'W163 2127971-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 15§ 18§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW163 2127971-1 SpruchW163 2127971-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelric

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  2. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine afghanische Staatsangehörige, reiste illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
  3. In der Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass sie in einem Dorf in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren worden sei und dort bis zu ihrem zweiten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe sie in der Stadt XXXX im Iran gelebt, wo sie fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Ihre Eltern und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Sie sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte sie an, dass das Leben im Iran sehr schwer gewesen sei und sie aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben hierher gekommen sei. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan gab sie an, das Land im Alter von zwei Jahren verlassen zu haben, sie habe dort keine Bezugsperson.
  4. In der Erstbefragung am gleichen Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari im Wesentlichen an, dass sie in einem Dorf in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren worden sei und dort bis zu ihrem zweiten Lebensjahr gelebt habe. Danach habe sie in der Stadt römisch 40 im Iran gelebt, wo sie fünf Jahre die Grundschule besucht habe. Ihre Eltern und zwei Schwestern würden sich im Iran aufhalten. Sie sei schiitischen Bekenntnisses und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Gemeinsam mit ihrem Bruder sei sie über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Als Fluchtgrund führte sie an, dass das Leben im Iran sehr schwer gewesen sei und sie aufgrund des Wunsches nach einem besseren Leben hierher gekommen sei. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan gab sie an, das Land im Alter von zwei Jahren verlassen zu haben, sie habe dort keine Bezugsperson.
  5. Am 26.02.2016 wurde die BF von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Dabei gab sie zusammengefasst an, der Aufenthalt ihrer Familie im Iran sei illegal gewesen. Die dortigen Lebensumstände und die allgemeine Situation seien schwierig gewesen. Die BF gab an, dass sie in Afghanistan niemanden mehr haben würden, außerdem seien sie Hazara. Zudem sei ihr Onkel aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten umgebracht worden, weshalb eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich gewesen sei. Sie gab an, noch nie in Afghanistan gewesen zu sein, dort sei es gefährlich. Zu ihrem Lebensentwurf in Österreich gab sie an, zuerst die Sprache lernen zu müssen, dann in Ruhe zu leben und zu arbeiten. Nach ihrer Ankunft in Österreich seien sie ein Monat in Traiskirchen gewesen und dann nach Neunkirchen gekommen, erst zwei Wochen später hätten sie einen Deutschkurs besuchen können. Seit zwei Monaten besuche sie die Schule, nämlich eine HAK. Gemeinsam mit ihrem Bruder und einem anderen Geschwisterpaar würden sie in einem Appartement leben, Einkäufe und den Haushalt würden sie gemeinsam erledigen. Am Wochenende würden sie sich gegebenenfalls auf Prüfungen vorbereiten, sonst würden sie spazieren gehen. Meistens seien sie zu Hause und würden lernen, öfters komme ein Betreuer zu ihnen. Die Schule sei 20 Minuten zu Fuß entfernt, man könne auch mit dem Bus fahren. In der Schule gebe es eine Sonderklasse für sie, ihren Bruder und andere. Sehr oft gehe die BF alleine zur Schule oder von dort nachhause. Es sei kein Problem, hinauszugehen. Sie gehe selbst nach Wiener Neustadt einkaufen. Nach einer Anmerkung im Protokoll erschien die BF in Hose und Jacke und trug ein Kopftuch. Derzeit denke sie nicht über eine Heirat nach - es gebe keinen bestimmten Mann, den sie heiraten müsse. Sodann gab die BF an, dass sie Deutsch sprechen könne. Sie würden mit ihrer Lehrerin immer hinausgehen und miteinander Gespräche führen. In weiterer Folge wurde die BF auf Deutsch befragt: "LA: Wie geht es Ihnen? VP: Gut, und Ihnen? LA: Stellen Sie sich auf Deutsch vor! VP: Mein Name ist XXXX, ich wohne derzeit in Neunkirchen und besuche die HAK Schule. Ich bin 18 Jahre alt. Ich spreche Persisch. Ich mag meine Lehrerin, ich habe auch eine nette Nachbarin."VP: Mein Name ist römisch 40 , ich wohne derzeit in Neunkirchen und besuche die HAK Schule. Ich bin 18 Jahre alt. Ich spreche Persisch. Ich mag meine Lehrerin, ich habe auch eine nette Nachbarin." Abschließend schilderte die BF Eindrücke von ihrem Reiseweg nach Europa.
  6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 04.05.2016, Zahl 1088000510-151391043, zugestellt am 18.05.2016, den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Der BF wurde

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit gegenständlichem Bescheid vom 04.05.2016, Zahl 1088000510-151391043, zugestellt am 18.05.2016, den Antrag der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Der BF wurde

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise der BF betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie stamme aus der Provinz XXXX und habe seit ihrer Kindheit im Iran gelebt. Den Iran habe sie mangels einer legalen Aufenthaltsberechtigung verlassen. Sodann wurde festgestellt (Auszug aus dem Bescheid):In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Sie stamme aus der Provinz römisch 40 und habe seit ihrer Kindheit im Iran gelebt. Den Iran habe sie mangels einer legalen Aufenthaltsberechtigung verlassen. Sodann wurde festgestellt (Auszug aus dem Bescheid): "Es liegt in Ihrem Fall keine Gefährdungslage in Bezug auf Afghanistan vor. In Ihrem Fall besteht eine taugliche Innerstaatliche Fluchtalternative. Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten. Sie leben hier gemeinsam mit Ihrem Bruder in Österreich. Sie bestreiten Ihren Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Sie wohnen in einer von der Grundversorgung (GVS) bereitgestellten Unterkunft. Sie gehen keiner Arbeit nach. Sie sprechen kaum Deutsch. Sie reisten illegal ins Bundesgebiet ein." Beweiswürdigend führte das BFA (nicht zusammengefasst) zu den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates und zur Situation im Fall einer Rückkehr aus, die BF habe aufgrund wirtschaftlicher Motive den Iran verlassen und habe sie selbst angegeben, den Iran mangels einer legalen Aufenthaltsberechtigung verlassen zu haben. Aus ihren Aussagen sei klar hervorgegangen, dass ihre Ausreisegründe im privaten Bereich, nämlich in der Verbesserung ihrer Lebenssituation gelegen seien. Die Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich seien nachvollziehbar und deshalb als glaubhaft festzustellen. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. führte das BFA zusammengefasst aus, dem Vorbringen der BF sei nichts zu entnehmen gewesen, das auch nur ansatzweise eine (asylrelevante) Gefährdung ihrer Person anzeigen würde. Aus den Angaben der BF sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Afghanistan den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies habe die BF zudem nicht behauptet. Sie würde sich im Falle der Rückkehr außerdem im Familienverband ihres Bruders aufhalten, der für ihren Unterhalt etwa durch Gelegenheitsarbeiten aufkommen könnte, so sei er auch im Iran einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. führte das BFA zusammengefasst aus, dem Vorbringen der BF sei nichts zu entnehmen gewesen, das auch nur ansatzweise eine (asylrelevante) Gefährdung ihrer Person anzeigen würde. Aus den Angaben der BF sei keine Verfolgung oder unmenschliche Behandlung abzuleiten. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass überhaupt keine Möglichkeit bestünde, in Afghanistan den Lebensunterhalt zu bestreiten. Dies habe die BF zudem nicht behauptet. Sie würde sich im Falle der Rückkehr außerdem im Familienverband ihres Bruders aufhalten, der für ihren Unterhalt etwa durch Gelegenheitsarbeiten aufkommen könnte, so sei er auch im Iran einer regelmäßigen Arbeit nachgegangen. Es bestehe für die BF somit die Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in XXXX oder auch Kabul zu führen. Eine neue Existenzgründung in Afghanistan, etwaig Kabul, möge sich zwar schwierig gestalten, jedoch könne aufgrund der nicht vorhanden sprachlichen und kulturellen Barriere und des Umstandes, dass die BF im Familienverband mit ihrem Bruder, bei welchem es sich um einen gesunden erwachsenen Mann handle, erwartet werden, dass sie sich gemeinsam in Afghanistan durch bisher ausgeübte Tätigkeiten oder etwaige andere den Lebensunterhalt finanzieren und eine neue Existenz gründen könne. Die Erreichbarkeit der Heimatprovinz XXXX sei ebenfalls gegeben, dies sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich.Es bestehe für die BF somit die Möglichkeit, nach Afghanistan zurückzukehren und ein zumutbares Leben in römisch 40 oder auch Kabul zu führen. Eine neue Existenzgründung in Afghanistan, etwaig Kabul, möge sich zwar schwierig gestalten, jedoch könne aufgrund der nicht vorhanden sprachlichen und kulturellen Barriere und des Umstandes, dass die BF im Familienverband mit ihrem Bruder, bei welchem es sich um einen gesunden erwachsenen Mann handle, erwartet werden, dass sie sich gemeinsam in Afghanistan durch bisher ausgeübte Tätigkeiten oder etwaige andere den Lebensunterhalt finanzieren und eine neue Existenz gründen könne. Die Erreichbarkeit der Heimatprovinz römisch 40 sei ebenfalls gegeben, dies sei aus den Länderfeststellungen ersichtlich. Es sei von der BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt worden, dass sie als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der GFK angehöre und aus diesem Grund im Fall der Rückkehr nach Afghanistan auch Gefahr laufen würde, einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein, ohne dass die staatlichen Institutionen ihres Herkunftsstaates in der Lage oder willens wären, ihr angemessenen und ausreichenden Schutz vor Verfolgung zu bieten. Auch aus ihren persönlichen Merkmalen (Volksgruppenzugehörigkeit und Glauben) alleine sei keine Verfolgungsgefahr abzuleiten. In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. stütze sich das BFA darauf, dass dem Vorbringen der BF keine aktuelle Gefährdung entnommen werden habe können. Exzeptionelle, der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhaltende, Umstände seien nicht festgestellt worden. In Bezug auf XXXX und Kabul sei aus den Länderfeststellungen keine Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens annehmen ließe. Bei einer Rückkehr könne sie ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Bruder bestreiten, wie es ihnen auch vor der Ausreise gelungen sei.In der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. stütze sich das BFA darauf, dass dem Vorbringen der BF keine aktuelle Gefährdung entnommen werden habe können. Exzeptionelle, der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhaltende, Umstände seien nicht festgestellt worden. In Bezug auf römisch 40 und Kabul sei aus den Länderfeststellungen keine Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung ihres Lebens annehmen ließe. Bei einer Rückkehr könne sie ihren Lebensunterhalt gemeinsam mit ihrem Bruder bestreiten, wie es ihnen auch vor der Ausreise gelungen sei. Die Entscheidung zu Spruchpunkt III. begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen, des Fehlens privater Bindungen im Inland und der Betroffenheit auch ihres Bruders von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan.Die Entscheidung zu Spruchpunkt römisch drei. begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen würden und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer, des Mangels an Deutschkenntnissen, des Fehlens privater Bindungen im Inland und der Betroffenheit auch ihres Bruders von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegenstehe. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Afghanistan.

  1. Gegen diesen am 18.05.2016 zugestellten Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 09.06.2016 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Beschwerdebegründung wurde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung kritisiert. Ausgeführt wurde, dass es sich bei der BF um eine moderne, aufgeklärte Frau handle und ihre Familie aufgrund eines Grundstücksstreites Afghanistan verlassen habe. Eingegangen wurde auf die Situation von Iran-Rückkehrern, schiitischen Hazara und von Frauen sowie auf die prekäre Sicherheitslage in Afghanistan. Schließlich wurde auf den Lebenswandel der BF in Österreich hingewiesen.
  2. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 14.06.2016 beim BVwG ein.
  3. Am 19.08.2016 wurden betreffend die BF und ihren Bruder Sprachzertifikate, Bestätigungen über den Abschluss der Übergangsstufe und eine Aufnahmebestätigung für die Handelsschule (betreffend die BF) vorgelegt. II. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: II.
  4. Anzuwendendes Recht:römisch zwei.
  5. Anzuwendendes Recht: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28 VwGVG lautet:Paragraph 28, VwGVG lautet:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 15Asyl

G hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Paragraph 15, AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

§ 18Asyl

G hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Paragraph 18, AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. II.

  1. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
  2. Rechtlich folgt daraus:
  3. Die gegenständliche Beschwerde wurde am 09.06.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 14.06.2016 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A):
  4. Zum Spruchteil A (Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung): 2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Abs. 2 leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht

Absatz 2, leg. cit. in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, für den Fall, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Veraltungsgericht in seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des § 17 VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.Die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ist allerdings auf Grund der Regelung des Paragraph 17, VwGVG ausgeschlossen. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Der VwGH hat festgehalten, dass bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch die Bedeutung und Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen sei und die Einräumung eines Instanzenzuges nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden dürfe. Der Umstand dass es die Vorinstanz ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse zu erarbeiten, rechtfertige nicht, dass sich der Rechtsweg "einem erstinstanzlichen Verfahren (...) nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet. (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

§ 60

AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 2.

  1. Im gegenständlichen Fall hat sich ergeben, dass die belangte Behörde erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen bzw. bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt hat. Dies aus folgenden Erwägungen: Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte.Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob die BF eine asylrelevante Verfolgung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) glaubhaft machen konnte. Allerdings hat sich das BFA bezüglich dieser Frage nicht in ausreichender Weise auseinandergesetzt, zumal sie ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht ausreichend nachgekommen ist sowie die gesetzlich normierte Begründungspflicht verletzt hat. Maßgebend hierfür ist, dass die belangte Behörde eine konkrete Befragung der BF zu einer allenfalls vorliegenden Gefährdung bezüglich einer geschlechtsspezifischen Verfolgung sowie eine (beweiswürdigende) Auseinandersetzung damit unterlassen hat, die bereits aufgrund der notorischen Situation in Afghanistan von Amts wegen vorzunehmen und unabdingbar ist: So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646/2012 ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Gelegenheit gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, zu der gesamten Thematik an sich wurden seitens der Behörde keine Fragen gestellt, die allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Beschwerdeführerin führen hätte können.So hat der Verfassungsgerichtshof zuletzt mit Erkenntnis VfSlg. 19.646 aus 2012, ausgeführt, die Prüfung einer asylrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen habe auch dann zu erfolgen, wenn kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden ist. Die Beschwerdeführerin wurde aber in der Einvernahme vor dem Bundesamt keinerlei Gelegenheit gegeben, ein diesbezügliches Vorbringen zu erstatten, zu der gesamten Thematik an sich wurden seitens der Behörde keine Fragen gestellt, die allenfalls zu einer Beurteilung der Haltung der Beschwerdeführerin führen hätte können. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban Folgendes festgehalten (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483): "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich ‚ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an [...]." Davon ausgehend haben der unabhängige Bundesasylsenat und der Asylgerichtshof als Vorgängergericht in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban oftmals als Verfolgung iSd GFK zu beurteilen ist. Diese Entscheidungspraxis war bereits beim Bundesasylamt zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide notorisch. So heißt es beispielsweise im Erkenntnis AsylGH 19.12.2008, C6 267.439-0/2008: "Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht." Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes (vgl. 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.916/2009 mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Dies entsprach auch der Judikatur des vormaligen Asylgerichtshofes vergleiche 20.12.2012, B11 428.389-1/2012; 31.05.2013, B14 431.861-1/2013; 20.12.2012, C6 425.068-1/2012; 16.05.2013, C10 427887-1/2012; 21.05.2013, C17 417.707-1/2011; jeweils mit weiteren Hinweisen). In dieselbe Richtung geht auch die zuletzt ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche 23.09.2009, 2007/01/0284; 04.03.2010, 2006/20/0832 mwN) bzw. des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.916 aus 2009, mwN in Bezug auf Zwangsverheiratung). Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Wesentlichen ausgeführt (20.07.2010, App. 23.505/09, N. gegen Schweden), dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der EGMR unter Berufung auf den UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft, sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall beim EGMR in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass eine Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem EGMR wäre aber der Umstand gewesen, dass diese ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte. Zur "westlichen Gesinnung" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16.01.2008, 2006/19/0182, ausgeführt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom
  2. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom
  3. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen.""Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom
  4. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom
  5. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei Ambition zu öffentlichem Auftreten von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen." Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes sowie mittlerweile auch des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach § 18 AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit ihren frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. die oben dargelegten spezifischen Ermittlungen zur Situation der BF durchzuführen. Die Ermittlung des Sachverhaltes bezüglich der Haltung der BF zur Führung eines freibestimmten Lebens nach westlichen Normen ist gänzlich unterblieben.Es musste der belangten Behörde aufgrund der oben zitierten regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes sowie mittlerweile auch des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bekannt sein, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann und nach Paragraph 18, AsylG 2005 diesbezügliche Ermittlungen zu tätigen sind. Gerade in Hinblick auf diese als hinreichend bekannt vorauszusetzende Judikatur ist es evident, dass die belangte Behörde es unterlassen hat, sich mit ihren frauenspezifischen Problemen in Afghanistan zu beschäftigen bzw. die oben dargelegten spezifischen Ermittlungen zur Situation der BF durchzuführen. Die Ermittlung des Sachverhaltes bezüglich der Haltung der BF zur Führung eines freibestimmten Lebens nach westlichen Normen ist gänzlich unterblieben. Hinzu tritt, dass das BFA auch hinsichtlich des Motives für die Ausreise der Familie der BF aus Afghanistan in den Iran keinerlei Ermittlungen angestellt hat. Der einzigen Frage zu dieser Thematik in der Einvernahme vor dem BFA (AS 55; hiezu führte die BF Grundstücksstreite ins Treffen, aufgrund derer ihr Onkel getötet und die Rückkehr ihrer Familie nach Afghanistan verunmöglicht worden sei) folgte keinerlei weitere Ermittlungstätigkeit, sodass auch unter diesem Gesichtspunkte die Sachverhaltsermittlungen unterlassen wurden. Hinzu tritt der Umstand, dass die BF zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan noch ein Kleinkind war, sodass eine besonders sorgfältige Beurteilung der Art und Weise des erstatteten Vorbringens zu den Fluchtgründen erforderlich gewesen wäre. Soweit das BFA in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides also festhielt, dass bei der BF in Bezug auf Afghanistan keine Gefährdungslage vorliege, mangelt es aufgrund des Unterlassens der Ermittlungstätigkeit in diesen entscheidungswesentlichen Punkten an einem Ermittlungsergebnis, das diese Beurteilung tragen könnte. Dies gilt auch für die Ausführung des BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, wonach die BF "nicht glaubhaft gemacht" habe (eine diesbezügliche beweiswürdigende Auseinandersetzung ist -entsprechend den mangelnden Sachverhaltsermittlungen - freilich unterblieben), dass sie als afghanische Frau einer bestimmten sozialen Gruppe iSd GFK angehöre. Ohne die angeführten, notwendigen Ermittlungsergebnisse erscheint eine sachgerechte Beurteilung des Antrages der BF und der damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist. Bereits in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen (auch unter dem Aspekt, dass der Lebenswandel der BF in Österreich bei der Sachverhaltsermittlung zum allfälligen Vorliegen einer selbstbestimmten Lebensweise relevant ist), dass sich im Bescheid aktenwidrige und auch in sich widersprüchliche Aussagen zu den Deutschkenntnissen der BF finden. So ging das BFA im Rahmen der Feststellungen davon aus, die BF spreche "kaum" Deutsch (Bescheid Seite 7), um in der Begründung des Spruchpunktes III. einerseits auszuführen, sie verfüge über Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 107), andererseits aber festzuhalten, dass eine besondere Integration u.a. nicht gegeben sei, weil die BF nicht Deutsch spreche (Seite 108 des Bescheids). Letzteres ist mit den in der Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache dargelegten Sprachkenntnissen der BF jedenfalls nicht vereinbar.Bereits in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen (auch unter dem Aspekt, dass der Lebenswandel der BF in Österreich bei der Sachverhaltsermittlung zum allfälligen Vorliegen einer selbstbestimmten Lebensweise relevant ist), dass sich im Bescheid aktenwidrige und auch in sich widersprüchliche Aussagen zu den Deutschkenntnissen der BF finden. So ging das BFA im Rahmen der Feststellungen davon aus, die BF spreche "kaum" Deutsch (Bescheid Seite 7), um in der Begründung des Spruchpunktes römisch drei. einerseits auszuführen, sie verfüge über Deutschkenntnisse (Bescheid Seite 107), andererseits aber festzuhalten, dass eine besondere Integration u.a. nicht gegeben sei, weil die BF nicht Deutsch spreche (Seite 108 des Bescheids). Letzteres ist mit den in der Einvernahme vor dem BFA in deutscher Sprache dargelegten Sprachkenntnissen der BF jedenfalls nicht vereinbar. Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt I. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind.Somit ist festzuhalten, dass es bezüglich Spruchpunkt römisch eins. im Zuge des Verfahrens vor der belangten Behörde zu keiner abschließenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF gekommen ist und wesentliche, entscheidungsrelevante Punkte in Zusammenhang mit der Frage, ob und wie konkrete Gefährdungsmomente anzunehmen sind, ungeklärt geblieben sind. Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, des AsylGH, des BVwG und der - zwar nicht immer einheitlichen, aber in der Linie jedenfalls übereinstimmenden - Judikatur der entsprechenden deutschen Gerichte) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen. Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist zudem für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt vergleiche Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert vergleiche VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt vergleiche VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können vergleiche VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Ziffer 96,; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Ziffer 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu vergleiche dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10). Bezüglich der BF war daher neben ihren persönlichen Umständen in Prüfung ihrer Lebensumstände zu klären, woher sie stammt, wo sich ihre Familie nun aufhält, ob die BF daher über ein soziales Netzwerk in ihrem Herkunftsland verfügt, wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist, und ob ein Verweis in einen anderen Landesteil möglich ist bzw. über ihre diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Hierbei ist auszuführen, dass sich das BFA weder mit der genauen Herkunftsregion der BF in Afghanistan noch mit ihren Familienverhältnissen ausreichend auseinandergesetzt hat. So gab die BF an, ihre Familie stamme aus der Provinz Sar-i Pul in Afghanistan, allerdings stellte die Erstbehörde weder genauere Nachforschungen darüber an, wo sich allenfalls noch in Afghanistan befindliche Familienangehörige derzeit aufhalten (die Kernfamilie der BF lebt ihren Angaben nach im Iran), inwiefern eine Unterstützung durch diese allenfalls möglich wäre und ob der Reiseweg an den konkreten Zielort als ausreichend sicher beurteilt werden kann. Soweit die belangte Behörde ohne weiteres davon ausging, dass die BF im Familienverband mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder nach Afghanistan zurückkehren würde, ist nicht ersichtlich, worauf diese Annahme beruht. Da es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG handelt, wird weder ein Familienverfahren geführt noch ist ein unterschiedlicher Verfahrensausgang oder eine nicht unter einem geführte Aufenthaltsbeendigung auszuschließen. Insofern erweisen sich die Ausführungen des BFA, die sich maßgeblich darauf stützen, dass der Bruder der BF für beide eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften könnte (vgl. Bescheid Seite 102), als nicht tragfähig. Dabei steht die von der Behörde getroffene Feststellung:Soweit die belangte Behörde ohne weiteres davon ausging, dass die BF im Familienverband mit ihrem in Österreich aufhältigen Bruder nach Afghanistan zurückkehren würde, ist nicht ersichtlich, worauf diese Annahme beruht. Da es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG handelt, wird weder ein Familienverfahren geführt noch ist ein unterschiedlicher Verfahrensausgang oder eine nicht unter einem geführte Aufenthaltsbeendigung auszuschließen. Insofern erweisen sich die Ausführungen des BFA, die sich maßgeblich darauf stützen, dass der Bruder der BF für beide eine ausreichende Lebensgrundlage erwirtschaften könnte vergleiche Bescheid Seite 102), als nicht tragfähig. Dabei steht die von der Behörde getroffene Feststellung: "Sie können Ihren Lebensunterhalt in Kabul bestreiten." im Spannungsverhältnis zu den späteren, auf einer Unterstützung durch den Bruder aufbauenden Erwägungen. Gänzlich unterlassen wurde aber jedenfalls die Ermittlung der Rückkehrsituation der BF, wobei im Speziellen eine Auseinandersetzung mit der Rückkehrsituation von Frauen vorzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus den Ausführungen der Behörde, wonach den Geschwistern auch vor der Ausreise die Bestreitung des Lebensunterhaltes gelungen wäre, schon deshalb nichts gewinnen lässt, weil diese sich vor der Ausreise im Iran, nicht jedoch in Afghanistan aufhielten, sodass die zu beurteilenden Umstände nicht ohne weiteres miteinander gleichzusetzen sind. Unterblieben ist zusammenschauend bezüglich einer Rückkehr an den Heimatort eine Auseinandersetzung damit, an welchem Ort in Afghanistan eventuell noch Verwandte aktuell aufhältig sind, ob dies den tatsächlichen Zielort der BF darstellen würde und daran anknüpfend, wie die Sicherheitslage dort (nämlich in der konkreten Heimatregion, die vom BFA vorgenommene Bewertung der Lage in der Provinz allgemein erweist sich aufgrund der von Distrikt zu Distrikt unterschiedlichen Lage als unzureichend) zu bewerten ist. Diese Aspekte sind jedoch für die Annahme eines allenfalls notwendigen tragfähigen sozialen Netzwerkes in Afghanistan essentiell. Entsprechendes gilt für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die BF in Kabul. Hier finden sich im angefochtenen Bescheid keine durch konkrete Ermittlungsergebnisse gestützen Überlegungen, wie das BFA zu der Ansicht kommt, dass die BF in der Lage sei, sich in Afghanistan als Frau eine Existenzgrundlage auch außerhalb des familiären Netzes zu sichern (vgl. zur Annahme einer Unterstützung durch ihren Bruder obenstehende Ausführungen).Entsprechendes gilt für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative für die BF in Kabul. Hier finden sich im angefochtenen Bescheid keine durch konkrete Ermittlungsergebnisse gestützen Überlegungen, wie das BFA zu der Ansicht kommt, dass die BF in der Lage sei, sich in Afghanistan als Frau eine Existenzgrundlage auch außerhalb des familiären Netzes zu sichern vergleiche zur Annahme einer Unterstützung durch ihren Bruder obenstehende Ausführungen). Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Situation von (alleinstehenden) Frauen die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen.Wie bereits oben erwähnt, kommt nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Artikel 3, EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, maßgebliches Gewicht zu. Die belangte Behörde hat jedoch diesbezüglich, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Situation von (alleinstehenden) Frauen die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Das BFA wird daher Länderfeststellungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in der Heimatprovinz der BF bzw. in der Stadt Kabul ins Verfahren einzubringen und zu prüfen haben, wo und in welchem Ausmaß ein für die Rückkehr nach Afghanistan allenfalls notwendiges familiäres Netzwerk besteht und ob im Falle einer Rückverbringung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens der BF aufgrund ihrer individuellen Situation und unter Rücksichtnahme auf geschlechtsspezifische Problematiken ausgeschlossen werden könne. 2.
  6. Zusammengefasst ist festzustellen, dass das BFA in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage somit bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung, vor allem aber auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich in der Bescheidbegründung nur mangelhaft mit den Angaben der BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat. Der VwGH verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat. Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des BVwG verstößt das Prozedere der belangten Behörde gegen die in Paragraph 18, Absatz eins, AsylG normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid der belangten Behörde und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche, ob bei der BF eine "westliche Orientierung" anzunehmen wäre bzw. ob der BF Refoulementschutz zu gewähren wäre. Im Gegenteil ist das Verfahren der belangten Behörde mit den oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das BVwG selbst verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des VwGH und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom BFA durchzuführen sind. 2.
  7. Im fortgesetzten Verfahren wird das BFA die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs der BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 2.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken VwGH. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zur Möglichkeit der Zurückverweisung bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken VwGH. Ro 2014/03/0063 vom 26.06.2014), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W163.2127971.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.