Obsah (12)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133Artikel 18§ 61§ 5§§ 56§ 57Art. 49§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW171 2139104-2 SpruchW171 2139104-2/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
Art. 28Abs.
2 Dublin III-VO i.V.m.A) römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO i.V.m.
§ 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. mit § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO und Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
§ 35Abs. 3 Vw
GVG i.V.m. § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 23.06.2014 in Italien und am 10.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 27.01.2016 leistete der BF einer Ladung zur Röntgenuntersuchung zur Bestimmung des Knochenalters nicht Folge. 1.
- Am 09.02.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18Absatz 1 lit b der Verordnung (EU) Nr.
604/2013 an Italien gerichtet.1.3. Am 09.02.2016 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen
Artikel 18Absatz 1 Litera b, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, an Italien gerichtet. 1.
- Einer weiteren Ladung zur Altersfeststellung am 17.02.2016 blieb der BF neuerlich unentschuldigt fern. 1.
- Zwischen 28.
- und 03.06.2016 war der BF an der Adresse des Flüchtlingszentrums in XXXX melderechtlich eingetragen.1.
- Zwischen 28.
- und 03.06.2016 war der BF an der Adresse des Flüchtlingszentrums in römisch 40 melderechtlich eingetragen. 1.
- Mit Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 01.06.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 10.01.2016 als unzulässig zurückgewiesen und gegen den BF die Anordnung zur Außerlandesbringung, sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung nach Italien erklärt. Der Bescheid wurde aufgrund der Ortsabwesenheit des BF durch Hinterlegung zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist seit 25.06.2016 für 18 Monate gültig und durchführbar. 1.
- Am 19.06.2016 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und dieser am 14.07.2016 nach Italien abgeschoben. 1.
- Der BF kehrte am 27.10.2016 zurück ins österreichische Bundesgebiet und wurde in weiterer Folge am 09.11.2016 abermals in Schubhaft genommen. Mit Entscheidung vom 15.11.2016 hat das BVwG der Beschwerde des BF gegen die über ihn verhängten Schubhaft stattgegeben und die laufende Schubhaft für rechtswidrig erklärt und aufgehoben. 1.
- Am 16.12.2016 stellte der BF einen weiteren Asylantrag (Folgeantrag), wurde jedoch nicht in die Grundversorgung aufgenommen. 1.
- Am 24.12.2016 wurde dem BF im Rahmen einer Aufenthaltsermittlung für eine Behörde der Strafjustiz in einem Wachzimmer in Wien mitgeteilt, dass er aufgefordert werde, schriftlich eine Zustelladresse bekanntzugeben und bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift eine Festnahmeanordnung gegen ihn erlassen werden könne. 1.
- Am 31.12.2016 betrat der BF unautorisiert das Gelände der Flüchtlingsunterkunft in XXXX. Im Zuge der Klärung durch einen dort tätigen Wachmann kam es zu Handgreiflichkeiten. Im Zuge der Amtshandlungen auf der PI XXXX wurde dem Beschwerdeführer nochmals nachweislich mitgeteilt, dass er eine ladungsfähige Zustelladresse bekanntzugeben habe, ansonsten eine Festnahmeanordnung gegen ihn erlassen werden könne.1.
- Am 31.12.2016 betrat der BF unautorisiert das Gelände der Flüchtlingsunterkunft in römisch 40 . Im Zuge der Klärung durch einen dort tätigen Wachmann kam es zu Handgreiflichkeiten. Im Zuge der Amtshandlungen auf der PI römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer nochmals nachweislich mitgeteilt, dass er eine ladungsfähige Zustelladresse bekanntzugeben habe, ansonsten eine Festnahmeanordnung gegen ihn erlassen werden könne. 1.
- Der BF wurde in weiterer Folge am 04.01.2017 aufgegriffen und erfolgte am gleichen Tage die Einvernahme vor dem BFA und die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft. In der Einvernahme vom 04.01.2017 gab der BF im Wesentlichen an, er sei am 10.01.2016 illegal ins Bundesgebiet eingereist und habe danach seinen ersten Asylantrag gestellt. Zuvor sei er in Italien gewesen, habe jedoch keine Arbeit bekommen, dort aber am 23.06.2014 bereits einen Asylantrag gestellt. Er sei nicht rechtsfreundlich vertreten und am 27.10.2016 nach seiner bereits erfolgen Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich eingereist. In Österreich sei er nicht mehr im Lager aufgenommen worden und habe deshalb die ganze Zeit im Caritasheim gewohnt. Es habe ihn niemand darauf aufmerksam gemacht, dass er sich anmelden hätte sollen. In Italien fürchte er, dass er kein Asyl erhalten werde. Er sei ledig, jedoch für ein Kind in Italien sorgepflichtig. In Österreich seien keine Familienangehörige, lediglich Freunde wohnhaft. Beide Eltern seien verstorben, lediglich eine Schwester lebe in Nigeria. 1.
- Das BFA verhängte mit Mandatsbescheid vom 04.01.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF im Wesentlichen die in § 76 Absatz 3 FPG Ziffer 1 und 9 wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Der BF sei in Österreich in keinster Weise verankert, sei illegal aufhältig gewesen und habe sich dem Verfahren entzogen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und bestehe dabei bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, zumal er weiters über keine wesentlichen Geldmittel verfüge. Er missachte die Rechtsordnung, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe kein gültiges Reisedokument und sei in Österreich untergetaucht, da er sich nicht behördlich angemeldet habe. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da beim BF aufgrund seines in Österreich gesetzten Vorverhaltens bei objektiver Betrachtung nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuße sich für die Behörde bereithalten würde. Er verfüge außerdem nicht über relevante Bindungen und lägen daher keine ausreichenden Elemente zur Verfahrenssicherung vor. Nach Ansicht der Behörde liege beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor und sei es zum Zwecke der Sicherung der geplanten Abschiebung unabdingbar, die Schubhaft zu verhängen.1.
- Das BFA verhängte mit Mandatsbescheid vom 04.01.2017 gegen den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorverhalten des BF im Wesentlichen die in Paragraph 76, Absatz 3 FPG Ziffer 1 und 9 wiedergegebenen Tatbestandselemente erfüllt habe. Der BF sei in Österreich in keinster Weise verankert, sei illegal aufhältig gewesen und habe sich dem Verfahren entzogen. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz und bestehe dabei bei ihm ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, zumal er weiters über keine wesentlichen Geldmittel verfüge. Er missachte die Rechtsordnung, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, habe kein gültiges Reisedokument und sei in Österreich untergetaucht, da er sich nicht behördlich angemeldet habe. Mit der Verhängung eines gelinderen Mittels könne nicht das Auslangen gefunden werden, da beim BF aufgrund seines in Österreich gesetzten Vorverhaltens bei objektiver Betrachtung nicht damit zu rechnen sei, dass er auf freiem Fuße sich für die Behörde bereithalten würde. Er verfüge außerdem nicht über relevante Bindungen und lägen daher keine ausreichenden Elemente zur Verfahrenssicherung vor. Nach Ansicht der Behörde liege beim BF ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor und sei es zum Zwecke der Sicherung der geplanten Abschiebung unabdingbar, die Schubhaft zu verhängen. 1.
- Gegen den oben angeführten Schubhaftbescheid des BFA erhob die Rechtsvertretung des BF mit Schriftsatz vom 11.01.2016 Beschwerde und führte hierzu aus, dass im vorliegenden Fall keine erhebliche Fluchtgefahr gegeben sei. Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III VO zu begründen.Bei Fällen mit Dublinbezug dürfe die Schubhaft keine Standardmaßnahme darstellen. Es sei daher im jeweiligen Einzelfall erforderlich, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig zu begründen. Die von der Behörde ins Treffen geführten Kriterien seien jedoch nicht geeignet, eine erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei VO zu begründen. Dem BF werde vorgehalten, dass er unkooperativ gewesen sei, indem er seinen wahren Aufenthaltsort habe verschleiern wollen und beim Verfahren nicht mitgewirkt habe. Diese Vorwürfe seien nicht nachvollziehbar. Der BF sei seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft obdachlos, er habe daher keine Unterkunft und keine Adresse bekanntgeben können. Er habe zutreffend angegeben, bei der "Caritas" Unterkunft genommen zu haben. Es sei daher nicht zutreffend, dass der BF seinen Aufenthaltsort verschleiert habe. Er habe sich auch nicht dem Verfahren entzogen und sei auch nicht untergetaucht. Entgegen dieser Ansicht sei nachweislich, dass er mehrmals (jedoch erfolglos) um Wiederaufnahme in die Grundversorgung vorstellig geworden sei. Aus dem in der Beschwerdeschrift vorgelegten Amtsvermerk (Beilage ./C) sei belegt, dass sich der BF am 31.12.2016 am Gelände der Betreuungsstelle XXXX aufgehalten habe, um eine Wiederaufnahme seiner Person in der Grundversorgung zu erreichen. Zu dieser Thematik wurde ein weiterer Amtsvermerk (Beilage ./B) und eine nicht näher spezifizierte handschriftliche Notiz auf einem Informationsblatt (Beilage ./A) vorgelegt. Dieses Verhalten zeige seine Initiative zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung und sein Bemühen, mit staatlichen Stellen in Kontakt zu treten. Er habe sich daher einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme nicht vorsätzlich entzogen. Das Kriterium des § 76 Absatz 3 Ziffer 1 FPG sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Über bleibe lediglich das Kriterium der fehlenden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet, welches für sich genommen jedoch die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Im bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem BVwG (Erkenntnis vom 15.11.2016) seien keine derartigen besonderen Gesichtspunkte erkannt worden, die geeignet gewesen seien, Sicherungsbedarf zu begründen. Es habe daher nicht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden können, da Obdachlosigkeit alleine Sicherungsbedarf noch nicht begründe.Dem BF werde vorgehalten, dass er unkooperativ gewesen sei, indem er seinen wahren Aufenthaltsort habe verschleiern wollen und beim Verfahren nicht mitgewirkt habe. Diese Vorwürfe seien nicht nachvollziehbar. Der BF sei seit der letzten Entlassung aus der Schubhaft obdachlos, er habe daher keine Unterkunft und keine Adresse bekanntgeben können. Er habe zutreffend angegeben, bei der "Caritas" Unterkunft genommen zu haben. Es sei daher nicht zutreffend, dass der BF seinen Aufenthaltsort verschleiert habe. Er habe sich auch nicht dem Verfahren entzogen und sei auch nicht untergetaucht. Entgegen dieser Ansicht sei nachweislich, dass er mehrmals (jedoch erfolglos) um Wiederaufnahme in die Grundversorgung vorstellig geworden sei. Aus dem in der Beschwerdeschrift vorgelegten Amtsvermerk (Beilage ./C) sei belegt, dass sich der BF am 31.12.2016 am Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 aufgehalten habe, um eine Wiederaufnahme seiner Person in der Grundversorgung zu erreichen. Zu dieser Thematik wurde ein weiterer Amtsvermerk (Beilage ./B) und eine nicht näher spezifizierte handschriftliche Notiz auf einem Informationsblatt (Beilage ./A) vorgelegt. Dieses Verhalten zeige seine Initiative zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung und sein Bemühen, mit staatlichen Stellen in Kontakt zu treten. Er habe sich daher einer aufenthaltsbeendeten Maßnahme nicht vorsätzlich entzogen. Das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1 FPG sei daher im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Über bleibe lediglich das Kriterium der fehlenden sozialen Verankerung des BF im Bundesgebiet, welches für sich genommen jedoch die Verhängung von Schubhaft nicht rechtfertigen könne. Im bereits abgeschlossenen Verfahren vor dem BVwG (Erkenntnis vom 15.11.2016) seien keine derartigen besonderen Gesichtspunkte erkannt worden, die geeignet gewesen seien, Sicherungsbedarf zu begründen. Es habe daher nicht von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen werden können, da Obdachlosigkeit alleine Sicherungsbedarf noch nicht begründe. Aufgrund des geschilderten Sachverhalts sei der Behörde auch vorzuwerfen, dass die Verhängung eines gelinderten Mittels durchaus ausreichend gewesen wäre. Der BF habe sich nachweislich wiederholt bemüht, wieder in der Grundversorgung aufgenommen zu werden und verfüge die LPD über derartige Räumlichkeiten, in welchen der BF anordnungsgemäß Unterkunft nehmen hätte könne. Die Nichtverhängung eines gelinderen Mittels sei daher nicht verständlich. Die Rechtsvertretung des BF beantragte den Ersatz etwaiger Dolmetscherkosten, den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei in Höhe von Euro 737,60 sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. 1.
- Das BFA legte am
- und 12.01.2017 die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und begehrte den gesetzmäßigen zustehenden Kostenersatz. 1.
- Mit ergänzender Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 13.01.2017 legte diese zwei weitere Amtsvermerke (Beilagen ./D und ./E) vor, aus denen sich ergeben, dass sich der BF zum Zwecke der Aufnahme in die Grundversorgung regelmäßig in der Betreuungsstelle XXXX eingefunden habe.1.
- Mit ergänzender Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 13.01.2017 legte diese zwei weitere Amtsvermerke (Beilagen ./D und ./E) vor, aus denen sich ergeben, dass sich der BF zum Zwecke der Aufnahme in die Grundversorgung regelmäßig in der Betreuungsstelle römisch 40 eingefunden habe. 1.
- Die Abschiebung des BF ist für den XXXX geplant und alle notwendigen Vorbereitungen getroffen.1.
- Die Abschiebung des BF ist für den römisch 40 geplant und alle notwendigen Vorbereitungen getroffen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
- Er stellte am 10.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der BF wurde daraufhin Außerlandes gebracht und ist nach Österreich zurückgekehrt.1.2. Er stellte am 10.01.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 01.06.2016 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Der BF wurde daraufhin Außerlandes gebracht und ist nach Österreich zurückgekehrt. 1.
- Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. 1.
- Der BF verfügt nicht über ein gültiges Reisedokument. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Der Beschwerdeführer hat am 23.06.2014 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Österreich hat mit Schreiben vom 25.11.2016 eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Italien gestellt. Innerhalb der Frist hat sich Italien nicht geäußert. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nunmehr Italien zuständig. 2.
- Die konkreten Überstellungsdaten wurden Italien mit Schreiben vom 05.01.2017 bekannt gegeben. Eine Überstellung nach Italien innerhalb der Dublinfristen ist daher möglich. 2.
- Über den Folgeantrag des BF vom 16.12.2016 ist seitens des BFA bisher keine Entscheidung ergangen. Es ist davon auszugehen, dass einer allfälligen Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA keine aufschiebende Wirkung zukommt. 2.
- Es liegt seit 25.06.2016 eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 2.
- Eine Überstellung in den Dublinstaat Italien ist für den 27.01.2017 geplant und gebucht. 2.
- Der BF ist haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
- Der BF hat bereits in Italien einen Asylantrag gestellt, jedoch den Ausgang dieses Verfahrens nicht abgewartet und ist weitergereist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen. 3.
- Für die Durchführung eines Asylverfahrens ist Italien zuständig. 3.
- Der BF hat seit 14.07.2016 in Österreich keine aufrechte Meldeadresse. 3.
- Dem BF kommt aufgrund der Stellung eines Folgeantrages im zweiten Asylverfahrens ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu. 3.
- Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Aufgrund des gegebenen Vorverhaltens des BF ist der BF nicht als vertrauenswürdig anzusehen. 3.
- Der BF ist bisher zwei Mal illegal ins Bundesgebiet eingereist, verhielt sich in den Verfahren teils unkooperativ, hat sich dem ersten Asylverfahren vor Bescheiderlassung durch Untertauchen entzogen und ist nach erfolgter Außerlandesbringung erneut in das Bundesgebiet eingereist. 3.
- Zum Zeitpunkt der Folgeantragsstellung lag für den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. 4.
- Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. 4.
- Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. 4.
- Er verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zur Existenzsicherung. 4.
- Der BF verfügt nicht über einen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person und zum Verfahrensgang: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.
- - 1.4.), ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Hinsichtlich der Feststellung zu 1.
- wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.01.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.). Auf Seite 2 der Beschwerdeschrift erwähnt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Bescheid vom 25.06.2006 in welchem
§ 5Asylgesetz der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei.
Nach näheren Recherchen des Gerichts innerhalb des Verwaltungsaktes stellte sich heraus, dass diesbezüglich offensichtlich der Bescheid vom 01.06.2016 gemeint war. Dies wurde auch den Feststellungen zu Grunde gelegt.1.3. wird darauf verwiesen, dass es im Rahmen des Verfahrens keine Anhaltspunkte für gesundheitliche Beschwerden des BF gab. Nach eigenen Angaben in der Einvernahme vom 10.01.2016 verfügt der BF über keine identitätsbezogenen Dokumente (1.4.). Auf Seite 2 der Beschwerdeschrift erwähnt die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Bescheid vom 25.06.2006 in welchem
Paragraph 5, Asylgesetz der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden sei. Nach näheren Recherchen des Gerichts innerhalb des Verwaltungsaktes stellte sich heraus, dass diesbezüglich offensichtlich der Bescheid vom 01.06.2016 gemeint war. Dies wurde auch den Feststellungen zu Grunde gelegt. 2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.6.): Die Feststellung zu 2.1. ergibt sich hinsichtlich des in Italien gestellten Antrags auf internationalen Schutz aus einem im Akt erliegenden Auszug aus dem Fremdenregister. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Verfahrensakt (AS 274), dass fristgerecht eine Anfrage hinsichtlich der Übernahme des BF an Italien gerichtet worden ist. Eine Stellungnahme Italiens zu dieser Anfrage ist dem Akt nicht zu entnehmen, weshalb davon auszugehen war, dass die Zuständigkeit durch Verfristung (Ablauf der zwei Wochen Frist) nunmehr auf Italien übergegangen ist. Mit Schreiben vom 05.01.2017 (AS 264
- ff)wurden die konkreten Überstellungsdaten dem Dublinstaat Italien bekanntgegeben. Daraus ergibt sich, dass die für den 27.01.2017 geplante Überstellung innerhalb der Dublinfristen stattfinden würde. Die Feststellung zu 2.3. beruht darauf, dass der nunmehr zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vom 16.12.2016 aufgrund der nach wie vor gegebenen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des seinerzeitigen Asylantrages vom 23.06.2014 Italien für die Behandlung und Durchführung des Verfahrens zuständig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass das BFA im Rahmen der noch zur erfolgenden Entscheidung über den noch offenen Asylantrag abermals die Zuständigkeit Italiens feststellen und den Antrag zurückweisen wird. Einer Beschwerde gegen eine derartige zurückweisenden Entscheidung unterliegt nicht der aufschiebenden Wirkung. Verbunden mit der seinerzeitigen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 01.06.2016 war auch eine Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Bescheid wurde am 25.06.2016 rechtskräftig (2.4.). Aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus der Bekanntgabe der persönlichen Transferdaten des BF (AS 264
- ff)lässt sich als Datum für die geplante Überstellung nach Italien der 27.01.2017 entnehmen (2.5.). Hinsichtlich der Hafttauglichkeit stützt sich die Feststellung auf die Tatsache, dass bis zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenteiligen Informationen an das Gericht ergangen sind. 2.3. Zum Sicherungsbedarf: Die Asylantragstellung in Italien ist durch den Eurodactreffer objektiviert. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung im Rahmen des Asylverfahrens am 10.01.2016 teilte der BF mit, dass das gegenständliche Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sei (AS 26). Daraus ergibt sich, dass der BF das noch nicht abgeschlossene Asylverfahren in Italien nicht abgewartet hat, sondern nach Österreich weitergereist ist. Er hat sich daher dem dort laufenden Asylantragsverfahren entzogen. Die Zuständigkeit Italiens (3.2.) ergibt sich aus den bereits unter 2.2. näher erörterten Punkten. Die Feststellung zu 3.3. ergibt sich aus der Einsicht ins Zentrale Melderegister. Unter 3.5. wird festgestellt, dass gegen den BF bereits eine durchsetzbare aufenthaltsbeendete Maßnahme besteht. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 2.2. verwiesen. In Hinblick auf das Vorverhalten des Beschwerdeführers, welches nicht geeignet ist, Vertrauenswürdigkeit erkennen zu lassen, wird ausgeführt: Der BF hat sowohl am 27.01.2016, als auch am 17.02.2016 einer Ladung zu einer Röntgenuntersuchung nicht Folge geleistet. Er hat in weiterer Folge am 02.06.2016 nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift auch einen geplanten Transfer in ein Flüchtlingsheim in Tirol durch seine Abwesenheit behindert. Er verweigerte am 19.06.2016 seine Unterschrift unter ein in seinem Beisein erstelltes Protokoll und hat sich daher diesbezüglich als unkooperativ erwiesen. Aus einem Bericht der PI XXXX (AS 254) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als "aggressiver Zaunspringer" an diesem Tage unerlaubt das Gelände der Betreuungsstelle XXXX betreten hat und sich äußerst aggressiv gegenüber einem dortigen Mitarbeiter der Wachmannschaft verhalten hat. Dabei ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift angeführten Intention zum neuerlichen Versuch des BF hier in Grundversorgung übernommen zu werden, findet sich in diesem Bericht darüber keine Aussage. Der BF gab diesbezüglich selbst lediglich an, er habe sich seit zwei Tagen nicht waschen können und habe sich daher Duschen und Zähne putzen wollen.Der BF hat sowohl am 27.01.2016, als auch am 17.02.2016 einer Ladung zu einer Röntgenuntersuchung nicht Folge geleistet. Er hat in weiterer Folge am 02.06.2016 nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift auch einen geplanten Transfer in ein Flüchtlingsheim in Tirol durch seine Abwesenheit behindert. Er verweigerte am 19.06.2016 seine Unterschrift unter ein in seinem Beisein erstelltes Protokoll und hat sich daher diesbezüglich als unkooperativ erwiesen. Aus einem Bericht der PI römisch 40 (AS 254) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als "aggressiver Zaunspringer" an diesem Tage unerlaubt das Gelände der Betreuungsstelle römisch 40 betreten hat und sich äußerst aggressiv gegenüber einem dortigen Mitarbeiter der Wachmannschaft verhalten hat. Dabei ist es zu Handgreiflichkeiten gekommen. Entgegen der in der Beschwerdeschrift angeführten Intention zum neuerlichen Versuch des BF hier in Grundversorgung übernommen zu werden, findet sich in diesem Bericht darüber keine Aussage. Der BF gab diesbezüglich selbst lediglich an, er habe sich seit zwei Tagen nicht waschen können und habe sich daher Duschen und Zähne putzen wollen. Ein weiteres Mal hat er in der Einvernahme vom 19.06.2016 erklärt, sein Reisepass befände sich im Depot des PAZ. Aus welchem Grund der BF diese falsche Information erteilte, ist nicht bekannt, sicher ist jedoch, dass ein Reisedokument des BF nicht im Depot des PAZ befindlich gewesen ist. In einer Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kann nicht geleugnet werden, dass das Gericht diesbezüglich gleichlautend mit der Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Er ist auch nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Dies dadurch, dass er unerlaubter Weise die Betreuungseinrichtung XXXX betreten hat und wiederholt illegal das Bundesgebiet bereiste. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts diesbezüglich klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ist.In einer Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen des Beschwerdeführers kann nicht geleugnet werden, dass das Gericht diesbezüglich gleichlautend mit der Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise vertrauenswürdig ist. Er ist auch nicht gewillt, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Dies dadurch, dass er unerlaubter Weise die Betreuungseinrichtung römisch 40 betreten hat und wiederholt illegal das Bundesgebiet bereiste. Es ist daher nach Ansicht des Gerichts diesbezüglich klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines gesamten Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig ist. Der Beschwerdeführer ist nach erfolgter Außerlandesbringung erneut ins Bundesgebiet eingereist, hat sich in dem anschließenden Verfahren unkooperativ verhalten und trotz durchsetzbarer aufenthaltsbeendeter Maßnahme einen Folgeantrag gestellt. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem im Verfahrensgang wiedergegebenen Angaben aus den Verwaltungsakten. 2.4. Familiäre/soziale Komponente: Die Feststellungen beruhen auf den eigenen Angaben des BF in der Einvernahme vom 04.01.2017. Er gab an, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben, in einem Caritasheim Unterkunft genommen zu haben und über kein Geld zu verfügen. Daraus ergibt sich, dass er lediglich über die in PAZ deponierten Euro 50,-- verfügt und keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung vorhanden sind. 2.5. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.1. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel
§ 77Abs.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
§ 77Abs.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
§ 77Abs.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
§ 77Abs.
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
§ 77Abs.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
§ 77Abs.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
§ 77Abs.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
§ 77Abs.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
§ 77Abs.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - III - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Nachdem er nach einer durchgeführten Abschiebung wieder nach Österreich gekommen war, hat sich der BF sodann nichtmehr behördlich angemeldet. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Meldeverletzung, neuerliche Einreise ins Bundesgebiet, falsche Angaben im Verfahren) ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung neuerlich entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss.3.1.
- Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 28 Dublin - römisch drei - Verordnung aus. Der BF reiste illegal nach Österreich ein und stellte zuvor schon einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien. Er hat das dortige Verfahren nicht abgewartet und ist vor Abschluss dieses Verfahrens nach Österreich weitergereist. Nachdem er nach einer durchgeführten Abschiebung wieder nach Österreich gekommen war, hat sich der BF sodann nichtmehr behördlich angemeldet. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit (Meldeverletzung, neuerliche Einreise ins Bundesgebiet, falsche Angaben im Verfahren) ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten, so dies nicht in seinem Sinne ist. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde und sich einer konkret in naher Zukunft bevorstehenden Abschiebung neuerlich entziehen würde. Es stellt sich also für das erkennende Gericht sehr klar dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zur Einhaltung der in der Europäischen Union bestehenden Rechtsnormen verhalten werden muss. Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfs hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten (mehrere Asylanträge, Untertauchen, Meldeverletzung, bestehende aufenthaltsbeendende Maßnahmen), als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf begründen. Erheblich ist der Sicherungsbedarf auch deswegen, da die von der Behörde bereits herangezogenen Kriterien der Ziffern 1 und 9 des § 76 Absatz 3 FPG unzweifelhaft erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Im Rahmen seines offenen Asylantragsverfahrens kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Folgeantrag wurde darüber hinaus zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bereits bestand. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich und Italien) und hat durch die nun angeführten Handlungen auch weitere im § 76 Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, die bei der Beurteilung über den Fortsetzungsanspruch zu berücksichtigen sind.Erheblich ist der Sicherungsbedarf auch deswegen, da die von der Behörde bereits herangezogenen Kriterien der Ziffern 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG unzweifelhaft erfüllt sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen im Verfahren weder eine berufliche-, noch eine nennenswerte soziale Verankerung in Österreich erfahren. Er ist in keiner Weise im Inland integriert, verfügt über keine wesentlichen Geldmittel und ist nicht in der Lage, sich seinen Unterhalt aus Eigenem zu finanzieren. Im Rahmen seines offenen Asylantragsverfahrens kommt einer allfälligen Beschwerde gegen die behördliche Entscheidung kein faktischer Abschiebeschutz zu. Der Folgeantrag wurde darüber hinaus zu einem Zeitpunkt gestellt, als gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung bereits bestand. Der BF hat weiters in mehreren Mitgliedsstaaten der EU Anträge auf internationalen Schutz gestellt (Österreich und Italien) und hat durch die nun angeführten Handlungen auch weitere im Paragraph 76, Absatz 3 FPG aufgelisteten Tatbestandsmerkmale erfüllt, die bei der Beurteilung über den Fortsetzungsanspruch zu berücksichtigen sind. Das Gericht verkennt nicht, dass die behördliche Entscheidung lediglich auf die Ziffer 1 und die Ziffer 9 der zitierten Bestimmung gestützt wurde. Zum Kriterium der Ziffer 9 wird in der Beschwerdeschrift relativiert, dass eine fehlende soziale Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern (Dublinkonstellation) kein tragfähiges Argument für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs darstellen würde. Hierzu ist festzuhalten, dass selbstverständlich die Judikatur des VwGH zu beachten ist. Im vorliegenden Fall ist jedoch anzumerken, dass die Behörde im gegenständlichen Mandatsbescheid den Sicherungsbedarf nicht alleine auf die Ziffer 9, sondern auch auf die Ziffer 1 stützt. Diese beiden Tatbestandselemente sind nach Ansicht des Gerichts im gegenständlichen Fall ausreichend, um den für die Schubhaft notwendigen erheblichen Sicherungsbedarf zu begründen. Da es sich bei den Erwägungen zum Sicherungsbedarf (hier "erhebliche Fluchtgefahr") immer um eine Gesamtbetrachtung handelt, kann die in der Beschwerdeschrift zur Ziffer 9 angeführte Argumentation hier nicht überzeugen. Es bieten sich keine Hinweise auf eine berücksichtigungswürdige Integration, sodass in diesem Bereich nichts für den BF zu gewinnen ist. Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt, auch wenn sie ihre Entscheidung lediglich auf die Ziffer 1 und die Ziffer 9 stützte. Wie oben unter den Feststellungen angeführt und im Rahmen der Begründung dargelegt, hat der Beschwerdeführer jedoch durch sein Vorverhalten auch weitere Tatbestandselemente über die von der Behörde bereits angeführten und herangezogenen Tatbestände hinaus erfüllt. Diesbezüglich ist es Aufgabe des Gerichtes diese Tatbestandselemente bei der Beurteilung des Fortsetzungsanspruchs zu berücksichtigen. 3.1.
- Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben, nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat. Der BF hat die ihn treffenden rechtlichen Bestimmungen im Rahmen des Asylverfahrens missachtet und hat Italien verlassen, ohne die dortige Asylentscheidung abzuwarten. Er ging weiter nach Österreich um hier insgesamt zwei Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Er hat dadurch unzweifelhaft gezeigt, dass er es mit den ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt und sind keine Anhaltspunkte dafür im Rahmen des Verfahrens hervorgekommen, dass sich das in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht davon aus, dass, wie oben bereits angeführt, den persönlichen Interessen des BF aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, öffentlicher Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Die gegenständliche Entscheidung des BFA ist daher nach Ansicht des Gerichtes auch im Hinblick auf die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit nicht zu bemängeln. 3.1.
- Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde zu Recht ausgeschlossen. Der BF verfügt nicht über wesentliche Vermögensmittel, weshalb eine Sicherheitsleistung nicht in Frage kommt. Im Rahmen des Schubhaftverfahrens sind keine Tatsachen ans Tageslicht gekommen, die glaubhaft eine Erfüllung des Sicherungszwecks durch die Verhängung eines gelinderen Mittels ergeben hätten. Die Verhängung eines gelinderen Mittels im Sinne einer konkreten Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung würde daher nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer Sicherung der Abschiebung führen, sondern wäre diesfalls evident die Gefahr verbunden, dass der Beschwerdeführer in alte, bestehende Verhaltensmuster zurückfallen und durch neuerliches Untertauchen den Sicherungszweck vereiteln würde, zumal ein in naher Zukunft liegender Abschiebetermin bereits fest steht. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass der BF in der Vergangenheit bereits zumindest zwei Ladungen der Behörden missachtete und untergetaucht ist. 3.1.
- Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio". Auf Grund des vorher Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben ist und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben, da die vorliegende Fallprüfung ergeben hat, dass keine andere Möglichkeit besteht, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. 3.2.
- Entgegen der Ansicht der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hat die Behörde, wenn auch der Sachverhalt im Bescheid etwas unübersichtlich angeführt ist, das Vorliegen einer Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet. Weshalb die Behörde allerdings nur die Sicherungstatbestände der Ziffer 1 und 9 zur Begründung herangezogen hat und auf die Berücksichtigung von weiteren vorliegenden Tatbestandselementen verzichtet hat, bleibt im Dunkeln. Wenn in der Beschwerdeschrift auf der Seite 4 die Meinung vertreten wird, dass der Beschwerdeführer ja ohnehin angegeben habe, bei der "Caritas" Unterkunft genommen zu haben und daher seinen Aufenthaltsort nicht verschleiert hat, ist dem entgegenzuhalten, dass derartige ungenaue Angaben einer Überprüfung durch die Behörde ohnehin nicht Stand halten hätten können. Der Beschwerdeführer hat es auch nicht nur in dieser Situation unterlassen, konkrete Angaben zu seinem Aufenthaltsort zu machen. Sowohl am 24., als auch am
- Dezember wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Belehrung dazu ermahnt, der Behörde schriftlich eine Zustelladresse bekanntzugeben. Er wurde auch darauf hingewiesen, dass ohne Angabe einer ladungsfähigen Zustelladresse eine Festnahmeanordnung gegen ihn erlassen werden könnte. Es ist daher so zu verstehen, dass dem Beschwerdeführer mehrmals klar gemacht wurde, dass es in Österreich nicht möglich ist, sich im Land frei zu bewegen, ohne eine Zustelladresse für die Behörden anzugeben. Dem Beschwerdeführer wurde zur Bekanntgabe einer Adresse offenbar jeweils einige Tage Zeit gegeben. Am
- Jänner 2017 qualifizierte die Behörde die Gefahr des weiteren Untertauchens als ausreichend hoch, da der BF immer noch keine Adresse bekanntgegeben hatte und führte die Einvernahme zur Schubhaftverhängung durch. Dabei ergab sich abermals, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt war, eine zustellfähige Adresse zu nennen. Man kann daher nicht sagen, dass der Beschwerdeführer in irgendeiner Form bemüht gewesen wäre, eine Zustelladresse bekannt zu geben. Ganz im Gegenteil dazu musste sich der Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass die von ihm zu dieser Zeit gewählte Vorgangsweise letztlich nicht zielführend sein würde. Wenn die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers weiter in der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme ausführt, der Beschwerdeführer habe sich nicht entzogen und sei nicht untergetaucht, da er mehrmals - letztlich aber erfolglos - um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung bat und dies als Kontakt mit den staatlichen Behörden anzusehen, sei Folgendes erörtert: Eine derartige Bemühung konnte im Verfahren nicht objektiviert werden. Aus den vorgelegten Urkunden Beilage ./B und ./C sowie der Urkunde ./E ergibt sich überhaupt kein erkennbarer Konnex mit einer konkrete Bemühung des BF, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Es handelt sich um Amtsvermerke, die lediglich bestätigen, dass der BF seitens des Sicherheitswacheorgans unter Androhung der einer möglichen Erlassung einer Festnahmeanordnung über dessen Verpflichtung zur Adressbekanntgabe belehrt worden ist. Bei der Beilage ./A handelt es sich um ein Informationsblatt der Caritas mit dem handschriftlichen, nicht unterschriebenen Vermerk "keine Aufnahme in GVS, da Folgeantrag binnen 6 Nonaten." Auch diese Urkunde lässt daher keinen Schluss zu, dass der BF tatsächlich in XXXX versucht hätte, mit den Behörden zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu treten. Ebenso verhält es sich mit der Beilage ./D, die wiederum lediglich den Vermerk beinhaltet, dass der BF beabsichtige, am gleichen Tage um Unterkunft in der Betreuungsstelle XXXX XXXX anzusuchen. Es handelt sich daher aufgrund der durch den Polizisten gewählten Ausdruckweise lediglich um eine Absichtserklärung, nicht jedoch um einen Nachweis des tatsächlichen Versuchs. Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Versuches vom 31.12.2016 ergibt sich klar, dass diesfalls aufgrund der eigenen Angaben des BF, die Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht den Grund gehabt hatte, wieder in Grundversorgung aufgenommen zu werden, sondern lediglich um eine Möglichkeit zur Körperpflege zu erlangen. Das Gericht konnte daher nicht davon ausgehen, dass der BF tatsächlich mehrmals (wie in der Beschwerdeschrift behauptet) versucht hatte, Wiederaufnahme in XXXX zu finden, zumal im Akt keinerlei Hinweis dafür gegeben ist.Eine derartige Bemühung konnte im Verfahren nicht objektiviert werden. Aus den vorgelegten Urkunden Beilage ./B und ./C sowie der Urkunde ./E ergibt sich überhaupt kein erkennbarer Konnex mit einer konkrete Bemühung des BF, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Es handelt sich um Amtsvermerke, die lediglich bestätigen, dass der BF seitens des Sicherheitswacheorgans unter Androhung der einer möglichen Erlassung einer Festnahmeanordnung über dessen Verpflichtung zur Adressbekanntgabe belehrt worden ist. Bei der Beilage ./A handelt es sich um ein Informationsblatt der Caritas mit dem handschriftlichen, nicht unterschriebenen Vermerk "keine Aufnahme in GVS, da Folgeantrag binnen 6 Nonaten." Auch diese Urkunde lässt daher keinen Schluss zu, dass der BF tatsächlich in römisch 40 versucht hätte, mit den Behörden zur Wiederaufnahme in die Grundversorgung zu treten. Ebenso verhält es sich mit der Beilage ./D, die wiederum lediglich den Vermerk beinhaltet, dass der BF beabsichtige, am gleichen Tage um Unterkunft in der Betreuungsstelle römisch 40 römisch 40 anzusuchen. Es handelt sich daher aufgrund der durch den Polizisten gewählten Ausdruckweise lediglich um eine Absichtserklärung, nicht jedoch um einen Nachweis des tatsächlichen Versuchs. Hinsichtlich des in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Versuches vom 31.12.2016 ergibt sich klar, dass diesfalls aufgrund der eigenen Angaben des BF, die Kontaktaufnahme mit der Behörde nicht den Grund gehabt hatte, wieder in Grundversorgung aufgenommen zu werden, sondern lediglich um eine Möglichkeit zur Körperpflege zu erlangen. Das Gericht konnte daher nicht davon ausgehen, dass der BF tatsächlich mehrmals (wie in der Beschwerdeschrift behauptet) versucht hatte, Wiederaufnahme in römisch 40 zu finden, zumal im Akt keinerlei Hinweis dafür gegeben ist. Doch selbst wenn man den nicht belegten Ausführungen der Rechtsvertretung folgt und von tatsächlichen Kontaktaufnahmen mit der Behörde zu Erlangung der Grundversorgung ausgeht, ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen. Auch diesfalls wäre der Beschwerdeführer verhalten worden, eine Meldeadresse bekanntzugeben, um ihn gegebenenfalls bei einer zugelassenen Wiederaufnahme in die Grundversorgung auch verständigen zu können. Er wäre daher nicht umhin gekommen, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu beenden, was er aber definitiv nicht wollte. Wenn in der Beschwerdeschrift letztlich angeführt wird, dass sich der BF einer Abschiebung nach Italien keinesfalls widersetzen würde stellt sich aber die Frage, weshalb er dann so kurzfristig nach seiner letzten Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt ist? Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht glaubwürdig. Das Gericht sieht in weiterer Folge das Kriterium des § 76 Absatz 3 Ziffer 1 FPG im vorliegenden Fall jedenfalls als erfüllt an.Doch selbst wenn man den nicht belegten Ausführungen der Rechtsvertretung folgt und von tatsächlichen Kontaktaufnahmen mit der Behörde zu Erlangung der Grundversorgung ausgeht, ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen. Auch diesfalls wäre der Beschwerdeführer verhalten worden, eine Meldeadresse bekanntzugeben, um ihn gegebenenfalls bei einer zugelassenen Wiederaufnahme in die Grundversorgung auch verständigen zu können. Er wäre daher nicht umhin gekommen, seinen Aufenthalt im Verborgenen zu beenden, was er aber definitiv nicht wollte. Wenn in der Beschwerdeschrift letztlich angeführt wird, dass sich der BF einer Abschiebung nach Italien keinesfalls widersetzen würde stellt sich aber die Frage, weshalb er dann so kurzfristig nach seiner letzten Abschiebung nach Italien wieder nach Österreich zurückgekehrt ist? Das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht glaubwürdig. Das Gericht sieht in weiterer Folge das Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3 Ziffer 1 FPG im vorliegenden Fall jedenfalls als erfüllt an. 3.2.
- Bezugnehmend auf das zitierte Erkenntnis des BVwG vom XXXX wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des Gerichts der seinerzeit bekämpfte Schubhaftbescheid vom 28.10.2016 eine gänzlich andere Person als Adressat gehabt hat und daher der Beschwerdeführer seit 28.10.2016 ohne gesetzliche Grundlage angehalten wurde. Es war daher seitens des Gerichts klar, die laufende Schubhaft für rechtswidrig zur erklären. Hinsichtlich eines allfälligen Fortsetzungsanspruches jedoch konnte sich das Gericht zum Zeitpunkt 15.11.2016 nur auf das damals gegebene Vorverhalten des Beschwerdeführers stützen. In der Zeit nach dem 15.11.2016 sind jedoch bis zur vorliegenden Entscheidung weitere zu qualifizierende Tatbestandsmerkmale für den gegebenen Sicherungsbedarf verwirklicht worden, wodurch sich die Entscheidungsgrundlage für das nunmehr erkennende Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat.3.2.
- Bezugnehmend auf das zitierte Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wird festgehalten, dass nach den Ausführungen des Gerichts der seinerzeit bekämpfte Schubhaftbescheid vom 28.10.2016 eine gänzlich andere Person als Adressat gehabt hat und daher der Beschwerdeführer seit 28.10.2016 ohne gesetzliche Grundlage angehalten wurde. Es war daher seitens des Gerichts klar, die laufende Schubhaft für rechtswidrig zur erklären. Hinsichtlich eines allfälligen Fortsetzungsanspruches jedoch konnte sich das Gericht zum Zeitpunkt 15.11.2016 nur auf das damals gegebene Vorverhalten des Beschwerdeführers stützen. In der Zeit nach dem 15.11.2016 sind jedoch bis zur vorliegenden Entscheidung weitere zu qualifizierende Tatbestandsmerkmale für den gegebenen Sicherungsbedarf verwirklicht worden, wodurch sich die Entscheidungsgrundlage für das nunmehr erkennende Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers verändert hat. 3.
- Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Der Sachverhalt konnte aus den Akten abschließend ermittelt und beurteilt werden und wurde in der Beschwerdeschrift in keiner Weise ausgeführt, weshalb die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im konkreten Fall für zwingend notwendig erachtet werde. Das Gericht weicht nicht von der Beweiswürdigung der Behörde ab und hat sich bereits aus dem vorliegenden Akteninhalt klar ergeben, dass zur Klärung der Rechtmäßigkeit der vorliegenden Schubhaft die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich gewesen ist. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2139104.2.00