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{'item': 'W174 1436178-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW174 1436178-1 SpruchW174 1436178-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 10.06.2013, Zl 12 10.891-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des (vormals) Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 10.06.2013, Zl 12 10.891-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.09.2016, zu Recht erkannt: A) Dem Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Antrag auf die Gewährung von internationalen Schutz wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 in der geltenden Fassung wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.1.
  3. römisch 40 (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 19.08.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Pashtu an, am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren zu sein, wo er sich bis zu seinem
  4. Lebensjahr aufgehalten habe. Er heiße XXXX, sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er sei ledig, sein verstorbener Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Er habe einen jüngeren Bruder, XXXX, und zwei jüngere Schwestern namens XXXX und XXXX. Vor seiner Ausreise habe er in der Provinz Laghman, Bezirk XXXX, Dorf XXXX, gewohnt. Er habe keine Ausbildung. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Onkel kümmere sich um die Familie.Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin für Pashtu an, am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan, geboren zu sein, wo er sich bis zu seinem
  5. Lebensjahr aufgehalten habe. Er heiße römisch 40 , sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashtunen an. Er sei ledig, sein verstorbener Vater heiße römisch 40 und seine Mutter römisch 40 . Er habe einen jüngeren Bruder, römisch 40 , und zwei jüngere Schwestern namens römisch 40 und römisch 40 . Vor seiner Ausreise habe er in der Provinz Laghman, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 , gewohnt. Er habe keine Ausbildung. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Sein Onkel kümmere sich um die Familie. Vor ca. 3 Monaten habe er seine Heimat verlassen und sei schlepperunterstützt zunächst nach Griechenland und dann am 19.08.2012 nach Österreich eingereist. Sein Onkel NXXXX habe die Flucht organisiert und finanziert. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sich nach dem Tod seines Vaters sein Onkel mütterlicherseits um die Familie gekümmert habe. Der Bruder seines Vaters XXXX AXXXX habe ihn abgeholt und sei mit ihm nach Kunduz gefahren. Dort sei er für einen Selbstmordanschlag vorbereitet worden und habe 1000,- Euro erhalten. Nachdem er jedoch erfahren habe, was er genau machen solle, habe er sich geweigert und habe das seinem Onkel väterlicherseits mitteilen wollen. Doch es habe sich herausgestellt, dass dieser mit der Taliban zusammenarbeite. Die Taliban hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er kein Selbstmordattentäter werde. Daraufhin habe er beschlossen zu fliehen. Mit den 1000,- Euro seien zum Teil die Schlepper bezahlt worden. Er fürchte um sein Leben und wolle weder Selbstmordattentäter werden, noch umgebracht werden.Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sich nach dem Tod seines Vaters sein Onkel mütterlicherseits um die Familie gekümmert habe. Der Bruder seines Vaters römisch 40 AXXXX habe ihn abgeholt und sei mit ihm nach Kunduz gefahren. Dort sei er für einen Selbstmordanschlag vorbereitet worden und habe 1000,- Euro erhalten. Nachdem er jedoch erfahren habe, was er genau machen solle, habe er sich geweigert und habe das seinem Onkel väterlicherseits mitteilen wollen. Doch es habe sich herausgestellt, dass dieser mit der Taliban zusammenarbeite. Die Taliban hätten ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er kein Selbstmordattentäter werde. Daraufhin habe er beschlossen zu fliehen. Mit den 1000,- Euro seien zum Teil die Schlepper bezahlt worden. Er fürchte um sein Leben und wolle weder Selbstmordattentäter werden, noch umgebracht werden. 1.
  6. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Ersteinvernahme am 19.08.2012 teilweise falsche Angaben gemacht, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen. Er habe seinen Namen falsch angegeben. Er heiße in Wirklichkeit XXXX. Er habe auch fälschlicherweise angegeben, dass er in Kunduz gewesen sei. Er sei auch nicht Analphabet, sondern habe 3 Jahre lang in Pakistan und 5 Jahre lang in Laghman die Schule besucht. Tazkira könne er keine vorlegen. Er sei Pashtune und komme aus der Provinz Lagham, Bezirk XXXX, Dorf XXXX. Dort hätte seine Familie, also seine Mutter und seine Geschwister, ein kleines Haus. Er habe außerdem eine Tante und einen Onkel. In Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif habe er keine Verwandten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Früher habe es zum Leben gereicht, jetzt jedoch nicht mehr. Deswegen sei er weggegangen. Selbst habe er nicht gearbeitet. Er sei am XXXX in XXXX, Pakistan, geboren worden. Sein Verhältnis zu seinen Angehörigen in Afghanistan sei gut. Seine Ausreise mittels Schleppern habe sein Onkel organisiert und finanziert. Auf die Frage, ob dieser reich sei, antwortete der Beschwerdeführer "normal". Die Frage, ob seine Versorgung in Afghanistan gesichert sei, verneinte er, da sein Onkel nicht so viel Geld habe. Er sei nie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen, habe nie eine Straftat begangen oder sei polizeilich gesucht worden. Er sei keiner staatlichen Verfolgung durch Afghanistan ausgesetzt, auch nicht von den Regierungstruppen. Auch sei er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppe verfolgt worden.1.
  7. Anlässlich der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 03.06.2013 gab der Beschwerdeführer an, er habe bei der Ersteinvernahme am 19.08.2012 teilweise falsche Angaben gemacht, da er nicht in Österreich habe bleiben wollen. Er habe seinen Namen falsch angegeben. Er heiße in Wirklichkeit römisch 40 . Er habe auch fälschlicherweise angegeben, dass er in Kunduz gewesen sei. Er sei auch nicht Analphabet, sondern habe 3 Jahre lang in Pakistan und 5 Jahre lang in Laghman die Schule besucht. Tazkira könne er keine vorlegen. Er sei Pashtune und komme aus der Provinz Lagham, Bezirk römisch 40 , Dorf römisch 40 . Dort hätte seine Familie, also seine Mutter und seine Geschwister, ein kleines Haus. Er habe außerdem eine Tante und einen Onkel. In Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif habe er keine Verwandten. Die finanzielle Situation seiner Familie sei schlecht. Früher habe es zum Leben gereicht, jetzt jedoch nicht mehr. Deswegen sei er weggegangen. Selbst habe er nicht gearbeitet. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Pakistan, geboren worden. Sein Verhältnis zu seinen Angehörigen in Afghanistan sei gut. Seine Ausreise mittels Schleppern habe sein Onkel organisiert und finanziert. Auf die Frage, ob dieser reich sei, antwortete der Beschwerdeführer "normal". Die Frage, ob seine Versorgung in Afghanistan gesichert sei, verneinte er, da sein Onkel nicht so viel Geld habe. Er sei nie Mitglied einer Partei oder parteiähnlichen oder terroristischen Organisation gewesen, habe nie eine Straftat begangen oder sei polizeilich gesucht worden. Er sei keiner staatlichen Verfolgung durch Afghanistan ausgesetzt, auch nicht von den Regierungstruppen. Auch sei er nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung oder seiner Volksgruppe verfolgt worden. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er würde durch die Taliban bedroht. Sein Vater sei krank gewesen und sei vor etwa eineinhalb Jahren verstorben. Sein Onkel väterlicherseits habe ihn mitgenommen. Dieser sei nämlich Taleb und habe den Beschwerdeführer zu einem Selbstmordattentäter ausbilden wollen. Er sei ein paar Tage bei den Taliban gewesen, habe sich aber nicht ausbilden lassen wollen. Sein anderer Onkel väterlicherseits habe nicht wollen, dass er bei den Taliban bleibe, sondern habe ihn zu seiner Mutter schicken wollen, da diese sonst niemanden habe. Die Taliban seien dagegen gewesen und hätten seinen Onkel angeschossen. Ein paar Tage später sei er nach Hause gekommen und sein Onkel habe seine Ausreise unterstützt. Über Nachfragen gab er an, dass die Taliban eine Gruppe seien. Er kenne nur seinen Onkel. Die anderen kenne er nicht. Er hätte als Selbstmordattentäter für die Taliban arbeiten sollen. Nähere Angaben über das genaue Datum, wann er sich dort befunden habe, und den genauen Ort, an dem er sich aufgehalten habe, könne er keine machen. Er wisse nur, dass die Taliban Mundpropaganda machen würden. Sonst habe er keine Fluchtgründe. Auf die Frage, weshalb man seinen nunmehrigen Angaben Glauben schenken solle, wo er doch bei seiner Ersteinvernahme nicht die Wahrheit gesagt habe, antwortete er, dass er damals nicht gewusst hätte, dass Österreich so nette Leute habe und er hier Deutsch lernen könne. Der Schlepper habe ihm geraten, falsche Angaben zu machen. Im Falle seiner Rückkehr würden ihn die Taliban aus den bereits genannten Gründen verfolgen. Ihm würde die Todesstrafe drohen. Befragt, ob er nicht bei seinem Onkel, der die Taliban ablehnt, leben könne und ob dieser bereits eine Anzeige erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass dieser in Pakistan lebe und nichts mit den Taliban zu tun haben wolle. Er wolle nicht nach Kabul, Mazar-e-Sharif oder Herat, da er dort niemanden kenne und die Sicherheitslage in ganz Afghanistan schlecht sei. Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er zuerst die Sprache lernen, dann einen Beruf erlernen und arbeiten wolle. Momentan lebe er von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er legte dazu eine Bestätigung XXXX, vom 15.04.2013 vor, wonach er seit dem 10.01.2013 an einem täglich stattfindenden Deutschkurs teilnehme. Ab September werde er die Schule besuchen.Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er zuerst die Sprache lernen, dann einen Beruf erlernen und arbeiten wolle. Momentan lebe er von der Grundversorgung und besuche einen Deutschkurs. Er legte dazu eine Bestätigung römisch 40 , vom 15.04.2013 vor, wonach er seit dem 10.01.2013 an einem täglich stattfindenden Deutschkurs teilnehme. Ab September werde er die Schule besuchen. Der Vertreter des Beschwerdeführers gab an, die Länderfeststellungen des Bundesasylamts zu kennen und nahm dazu folgendermaßen Stellung: Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei sehr schlecht. Da der Beschwerdeführer ein unbegleiteter Minderjähriger sei, benötige er internationalen Schutz. Die Sicherheitslage in Laghman sei nach wie vor prekär. Es komme immer wieder zu Zwischenfällen. Zur Situation in Laghman gab der Vertreter außerdem eine schriftliche Stellungnahme ab, die zum Akt genommen wurde. 1.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2014 erteilt (Spruchpunkt III).1.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt (in der Folge belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) zu. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.06.2014 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie habe seinen Angaben bezüglich Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt. Identitätsdokumente habe er jedoch keine vorgelegt. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe sich durch eine durchgeführte Altersfeststellung ergeben. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien die Angaben glaubhaft gewesen, dass er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Angaben bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban seien jedoch nicht glaubhaft gewesen, da die diesbezüglichen Ausführungen viel zu allgemein gewesen seien und auf genaueres Nachfragen keine Antworten gegeben werden konnten. Rechtlich wurde zum Spruchpunkt I ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als Bürgerkrieg führende Gruppe, ein individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten. Auch wenn man von der behaupteten Zwangsrekrutierung ausgegangen wäre, läge keine Verfolgung im Sinne der GFK vor. Zum Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei und zwar aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der in Afghanistan bzw. in seiner Heimatregion vorliegenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage für Angehörige dieser vulnerablen Personengruppe. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels dortiger Familienanbindung und Versorgungsmöglichkeit nicht gegeben.Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, sie habe seinen Angaben bezüglich Herkunftsregion, Volkszugehörigkeit und Staatsangehörigkeit Glauben geschenkt. Identitätsdokumente habe er jedoch keine vorgelegt. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers habe sich durch eine durchgeführte Altersfeststellung ergeben. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates seien die Angaben glaubhaft gewesen, dass er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Die Angaben bezüglich einer drohenden Zwangsrekrutierung durch die Taliban seien jedoch nicht glaubhaft gewesen, da die diesbezüglichen Ausführungen viel zu allgemein gewesen seien und auf genaueres Nachfragen keine Antworten gegeben werden konnten. Rechtlich wurde zum Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, es habe nicht festgestellt werden können, dass Vertreter staatlicher bzw. quasi-staatlich agierender Autoritäten als Bürgerkrieg führende Gruppe, ein individuell gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Interesse an einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe gehabt hätten. Auch wenn man von der behaupteten Zwangsrekrutierung ausgegangen wäre, läge keine Verfolgung im Sinne der GFK vor. Zum Spruchpunkt römisch zwei führte die belangte Behörde aus, dass sie von einer realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgegangen sei und zwar aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der in Afghanistan bzw. in seiner Heimatregion vorliegenden prekären Sicherheits- und Versorgungslage für Angehörige dieser vulnerablen Personengruppe. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei mangels dortiger Familienanbindung und Versorgungsmöglichkeit nicht gegeben. 1.
  10. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.06.2013, wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens werde erwidert, dass die Beurteilung der wohlbegründeten Furcht im Sinne der GFK ihrem Wesen nach eine Prognoseentscheidung sei und auf eine in der Zukunft bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet sei. Die Verfolgungsgefahr müsse daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung impliziere ein herabgesetztes Beweismaß. Die Furcht vor Verfolgung gelte schon dann als begründet, wenn eine vernünftigerweise mögliche Verfolgung nachgewiesen werde. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer gelungen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte dargetan hätte. Bei Zweifeln oder Ungenauigkeiten hätte die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht entsprechende Erhebungen insbesondere durch ergänzende Befragung machen müssen. Hinsichtlich der Detailliertheit der Angaben seien außerdem die Minderjährigkeit und der Bildungsgrad des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Vorbringen der Zwangsrekrutierung asylrelevant, da auch Verfolgungshandlungen durch Private asylrelevant seien könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von staatlichen Stellen in Afghanistan kein adäquater Schutz vor weiteren Übergriffen geboten werden könne. Ein völliges Fehlen der Staatsgewalt sei nicht nötig, damit mangelnde Schutzfähigkeit vorliege. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.1.
  11. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14.06.2013, wegen mangelhafter Sachverhaltsdarstellung, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Bezüglich der Glaubwürdigkeit des Vorbringens werde erwidert, dass die Beurteilung der wohlbegründeten Furcht im Sinne der GFK ihrem Wesen nach eine Prognoseentscheidung sei und auf eine in der Zukunft bestehende Verfolgungsgefahr gerichtet sei. Die Verfolgungsgefahr müsse daher nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung impliziere ein herabgesetztes Beweismaß. Die Furcht vor Verfolgung gelte schon dann als begründet, wenn eine vernünftigerweise mögliche Verfolgung nachgewiesen werde. Dieser Nachweis sei dem Beschwerdeführer gelungen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass er nicht alle ihm verfügbaren Anhaltspunkte dargetan hätte. Bei Zweifeln oder Ungenauigkeiten hätte die Behörde im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht entsprechende Erhebungen insbesondere durch ergänzende Befragung machen müssen. Hinsichtlich der Detailliertheit der Angaben seien außerdem die Minderjährigkeit und der Bildungsgrad des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Behörde sei das Vorbringen der Zwangsrekrutierung asylrelevant, da auch Verfolgungshandlungen durch Private asylrelevant seien könnten, wenn der Staat schutzunfähig bzw. schutzunwillig sei. Aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von staatlichen Stellen in Afghanistan kein adäquater Schutz vor weiteren Übergriffen geboten werden könne. Ein völliges Fehlen der Staatsgewalt sei nicht nötig, damit mangelnde Schutzfähigkeit vorliege. Es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 1.
  12. Mit Bescheid vom 08.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 bis zum 09.06.2018 erteilt.1.
  13. Mit Bescheid vom 08.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 09.06.2018 erteilt. 1.
  14. Mit Schriftsatz vom 05.07.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. 1.
  15. Am 22.09.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu ausführlich befragt wurde. Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person und erklärte, dass er zwar bisher keine Tazkira vorgelegt habe, aber in Afghanistan eine besitze, die er sich schicken lassen könne falls dies nötig sei. Er sei in Pakistan, XXXX, geboren worden und habe dort 10 Jahre lang gelebt. Danach sei er nach Afghanistan, Provinz Laghman, Disktrikt XXXX, Dorf XXXX, gezogen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Dort habe er 5 Jahre lang das XXXX besucht. Vor seiner Ausreise habe er in einem Mietshaus mit seinem Onkel mütterlicherseits zusammengelebt. Sein Vater sei an Diabetes gestorben als er ca. 13 Jahre alt gewesen sei. Die Namen seiner Kernfamilie wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben und gab ergänzend an, dass seine Großväter verstorben seien, seine Großmutter mütterlicherseits lebe aber noch. Außerdem habe er zwei Onkel väterlicherseits, XXXX AXXXX und IXXXX, sowie zwei Onkel mütterlicherseits, NXXXX und ZXXXX. Seine gesamte Familie - bis auf seine Onkel väterlicherseits, die sich weiterhin in XXXX aufhielten - würde mittlerweile in XXXX, Nangarhar, leben. Sein jüngerer Bruder sei ungefähr 11 Jahre alt. Sein Onkel NXXXX sorge seit dem Tod seines Vaters für die Familie. Pakistan hätten sie verlassen, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten.Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person und erklärte, dass er zwar bisher keine Tazkira vorgelegt habe, aber in Afghanistan eine besitze, die er sich schicken lassen könne falls dies nötig sei. Er sei in Pakistan, römisch 40 , geboren worden und habe dort 10 Jahre lang gelebt. Danach sei er nach Afghanistan, Provinz Laghman, Disktrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 , gezogen und habe sich dort bis zu seiner Ausreise aufgehalten. Dort habe er 5 Jahre lang das römisch 40 besucht. Vor seiner Ausreise habe er in einem Mietshaus mit seinem Onkel mütterlicherseits zusammengelebt. Sein Vater sei an Diabetes gestorben als er ca. 13 Jahre alt gewesen sei. Die Namen seiner Kernfamilie wiederholte er übereinstimmend mit seinen bisherigen Angaben und gab ergänzend an, dass seine Großväter verstorben seien, seine Großmutter mütterlicherseits lebe aber noch. Außerdem habe er zwei Onkel väterlicherseits, römisch 40 AXXXX und IXXXX, sowie zwei Onkel mütterlicherseits, NXXXX und ZXXXX. Seine gesamte Familie - bis auf seine Onkel väterlicherseits, die sich weiterhin in römisch 40 aufhielten - würde mittlerweile in römisch 40 , Nangarhar, leben. Sein jüngerer Bruder sei ungefähr 11 Jahre alt. Sein Onkel NXXXX sorge seit dem Tod seines Vaters für die Familie. Pakistan hätten sie verlassen, da sie sich dort illegal aufgehalten hätten. Zu dem von ihm bereits in den früheren Einvernahmen angegebenen Fluchtgrund, der versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel XXXX AXXXX ein Kommandant der Taliban gewesen sei und ihn nach dem Tod seines Vaters zu den Taliban habe mitnehmen wollen, damit er im Dschihad mitkämpfe. Er habe jedoch weder Dschihad führen noch, Selbstmordattentäter werden wollen. Er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und eines Tages sei sein Onkel XXXX AXXXX mit anderen Taliban in das Haus gekommen, um ihn mitzunehmen. Sein jüngerer Onkel väterlicherseits, IXXXX, der im Nachbarhaus gewohnt habe, habe zwar versucht das zu verhindern, die Taliban hätten ihn aber einfach ins Bein geschossen und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei dann ca. ein bis eineinhalb Wochen in einem Camp gewesen. Dieses habe sich in Laghman befunden, aber er wisse nicht genau wo, da er mit dem Auto dorthin gebracht worden sei. Die Fahrt habe ungefähr 50 min gedauert. In dem Camp er habe gemeinsam mit vielen anderen jungen Burschen im Alter von ca. 15-18 Jahren ein Training bekommen. Unter anderem habe er gelernt zu zielen und habe die Waffen der Taliban reinigen müssen. Der Tagesablauf sei so gewesen, dass er jeden Tag früh habe aufstehen müssen, um das Morgengebet zu verrichten. Danach hätten sie sich Predigten anhören müssen, in denen unter anderem gesagt worden sei, dass sie die Ungläubigen bekämpfen müssten. Anschließend hätten sie Arbeiten für die Taliban verrichten müssen und seien körperlich trainiert worden. Sie hätten fünfmal täglich beten müssen. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr hätten sie schlafen gehen müssen. Er sei in einem großen Zimmer mit 5 bis 6 anderen untergebracht gewesen. Es habe aber keine großen Gebäude oder asphaltierte Straßen im Camp gegeben, sondern es sei vielmehr ein Hof mit einzelnen Räumen aus Lehmerde gewesen. Das Gelände sei von einer Mauer umgeben gewesen und außerhalb habe man Bäume, Hügel und Gebirge gesehen. Im Camp hätten sich ca. 30 bis 40 Personen befunden, davon 17 oder 18 Taliban. Insgesamt habe es 3 oder 4 Zimmer gegeben. Sein Zimmer habe sich seitlich befunden und hätte eine Holztüre und ein Fenster, das man öffnen und schließen habe können, gehabt. Betten habe es keine gegeben, sie hätten auf Matratzen am Boden geschlafen. Bei Bedarf habe man eine Toilette außerhalb des Zimmers aufsuchen können. Es habe zweimal täglich Essen gegeben. Der Hof habe einen Eingang gehabt, der von einer Person bewacht worden sei. Die Taliban seien mit ihren eigenen Autos hinein und hinaus gefahren und der Wächter habe das Tor auf und zu gemacht. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen. Die anderen Jugendlichen, die mit ihm dort gewesen seien, habe er vorher nicht gekannt. Sie seien aus den Distriken Alingar und Alishang, also auch aus der Provinz Laghman, gewesen. Manche davon seien gezwungenermaßen dort gewesen, andere aber auch freiwillig und hätten gesagt, dass sie das für Allah machen würden und der Dschihad ihre Pflicht sei. Das Camp sei von einem Kommandanten geleitet worden, der XXXX gerufen worden sei. Er sei aber nur manchmal ins Camp gekommen. Auch sein Onkel sei nur alle 3 bis 4 Tage gekommen. Ob es noch andere Jugendliche in dem Camp gegeben habe, die Verwandte bei den Taliban gehabt hätten, könne er nicht sagen, aber bei den drei Burschen, die er näher kennengelernt habe, sei das nicht der Fall gewesen. Warum sein Onkel nur ihn und nicht auch seinen eigenen jüngeren Bruder, IXXXX, gezwungen habe zu den Taliban zu gehen, könne er nicht sagen. Aber es sei bekannt, dass die Taliban Jugendliche bevorzugen würden, da sie mehr von ihnen profitieren könnten. Viele Jugendliche in dem Camp hätten sich dazu entschlossen, sich zu opfern. Er habe von den Taliban 1000,- Afghani bekommen und nicht 1000,- Euro wie in der Niederschrift der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgehalten. Dieses Geld habe er bekommen, damit er sich etwas zu essen kaufen könne, aber nur innerhalb des Camps, da er es ja nicht verlassen habe dürfen. Ob sein Onkel ihn ins Camp gebracht habe, damit er eine Einkommensquelle habe und die Familie versorgen könne, wisse er nicht. Er habe ihm nur gesagt, dass er sich den Taliban anschließen solle, gegen die Ungläubigen kämpfen und ein Selbstmordattentat verüben solle. Sein Vater sei nicht bei den Taliban gewesen, habe aber gewusst, dass sein Bruder bei den Taliban sei. Der Beschwerdeführer habe nicht für die Taliban arbeiten wollen, da er nicht freiwillig sterben wolle. Er habe zur Schule gehen und Bildung bekommen wollen. Darauf habe auch schon sein Vater viel Wert gelegt, der den Weg seines Bruders sicher nicht für richtig erachtet hätte. Der Beschwerdeführer sei aus dem Camp geflüchtet, indem er in der Nacht zur Toilette gegangen sei, dann aufs Dach und von dort über die Mauer geklettert sei. Dazu habe er eine kleine Leiter benutzt, die auch sonst dazu verwendet worden sei, um auf die Dächer zu steigen und dort Wache zu halten. Als er auf der anderen Seite des Daches hinuntergesprungen sei, sei er am Anfang nur gelaufen und später abwechselnd gelaufen und gegangen. Er habe nicht gewusst in welche Richtung er laufen solle, aber von einem Hügel aus habe er die Stadt XXXX erkannt, da diese Elektrizität habe. Er sei dort manchmal zum Einkaufen gewesen. Nach 3 bis 3 1/2 Stunden laufen und gehen sei er dort angekommen. Von dort sei er dann ca. 15 bis 20 Minuten in sein Heimatdorf gegangen und in der Morgendämmerung dort angekommen. Sein Onkel NXXXX habe ihn dann bei den Nachbarn versteckt und innerhalb von zwei Tagen seine Flucht organisiert. Seinem Onkel sei aber nichts zugestoßen, obwohl er ihm geholfen habe. Die Taliban seien zwar bei ihm gewesen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Er habe jedoch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihm gewesen sei und er nicht wisse, wo er ist. Vor ca. 1 1/2 Jahren sei seine Familie nach Nangarhar gegangen, da sein Onkel in Laghman nicht mehr gut arbeiten und für alle sorgen habe können. Seine Mutter habe noch Kontakt zu seinem Onkel IXXXX, aber nicht zu XXXX AXXXX. Seine Familie habe keine Schwierigkeiten mit den Taliban oder XXXX AXXXX. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe keine Probleme, da er erst 11 oder 12 Jahre alt sei. Er gehe aber nicht zur Schule, da seine Familie sich das nicht leisten könne, sondern gehe nur in die Moschee und lerne den Koran zu lesen. Seine Familie sei nun in XXXX, im Dorf XXXX, da seine Mutter von dort stamme, die Tante mütterlicherseits dort lebe und sein Onkel wegen der Landwirtschaft dorthin gegangen sei. Ob sein Onkel XXXX AXXXX wisse, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, könne er nicht sagen.Zu dem von ihm bereits in den früheren Einvernahmen angegebenen Fluchtgrund, der versuchten Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel römisch 40 AXXXX ein Kommandant der Taliban gewesen sei und ihn nach dem Tod seines Vaters zu den Taliban habe mitnehmen wollen, damit er im Dschihad mitkämpfe. Er habe jedoch weder Dschihad führen noch, Selbstmordattentäter werden wollen. Er habe bei seinem Onkel mütterlicherseits gelebt und eines Tages sei sein Onkel römisch 40 AXXXX mit anderen Taliban in das Haus gekommen, um ihn mitzunehmen. Sein jüngerer Onkel väterlicherseits, IXXXX, der im Nachbarhaus gewohnt habe, habe zwar versucht das zu verhindern, die Taliban hätten ihn aber einfach ins Bein geschossen und den Beschwerdeführer mitgenommen. Er sei dann ca. ein bis eineinhalb Wochen in einem Camp gewesen. Dieses habe sich in Laghman befunden, aber er wisse nicht genau wo, da er mit dem Auto dorthin gebracht worden sei. Die Fahrt habe ungefähr 50 min gedauert. In dem Camp er habe gemeinsam mit vielen anderen jungen Burschen im Alter von ca. 15-18 Jahren ein Training bekommen. Unter anderem habe er gelernt zu zielen und habe die Waffen der Taliban reinigen müssen. Der Tagesablauf sei so gewesen, dass er jeden Tag früh habe aufstehen müssen, um das Morgengebet zu verrichten. Danach hätten sie sich Predigten anhören müssen, in denen unter anderem gesagt worden sei, dass sie die Ungläubigen bekämpfen müssten. Anschließend hätten sie Arbeiten für die Taliban verrichten müssen und seien körperlich trainiert worden. Sie hätten fünfmal täglich beten müssen. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr hätten sie schlafen gehen müssen. Er sei in einem großen Zimmer mit 5 bis 6 anderen untergebracht gewesen. Es habe aber keine großen Gebäude oder asphaltierte Straßen im Camp gegeben, sondern es sei vielmehr ein Hof mit einzelnen Räumen aus Lehmerde gewesen. Das Gelände sei von einer Mauer umgeben gewesen und außerhalb habe man Bäume, Hügel und Gebirge gesehen. Im Camp hätten sich ca. 30 bis 40 Personen befunden, davon 17 oder 18 Taliban. Insgesamt habe es 3 oder 4 Zimmer gegeben. Sein Zimmer habe sich seitlich befunden und hätte eine Holztüre und ein Fenster, das man öffnen und schließen habe können, gehabt. Betten habe es keine gegeben, sie hätten auf Matratzen am Boden geschlafen. Bei Bedarf habe man eine Toilette außerhalb des Zimmers aufsuchen können. Es habe zweimal täglich Essen gegeben. Der Hof habe einen Eingang gehabt, der von einer Person bewacht worden sei. Die Taliban seien mit ihren eigenen Autos hinein und hinaus gefahren und der Wächter habe das Tor auf und zu gemacht. Er habe das Camp nicht verlassen dürfen. Die anderen Jugendlichen, die mit ihm dort gewesen seien, habe er vorher nicht gekannt. Sie seien aus den Distriken Alingar und Alishang, also auch aus der Provinz Laghman, gewesen. Manche davon seien gezwungenermaßen dort gewesen, andere aber auch freiwillig und hätten gesagt, dass sie das für Allah machen würden und der Dschihad ihre Pflicht sei. Das Camp sei von einem Kommandanten geleitet worden, der römisch 40 gerufen worden sei. Er sei aber nur manchmal ins Camp gekommen. Auch sein Onkel sei nur alle 3 bis 4 Tage gekommen. Ob es noch andere Jugendliche in dem Camp gegeben habe, die Verwandte bei den Taliban gehabt hätten, könne er nicht sagen, aber bei den drei Burschen, die er näher kennengelernt habe, sei das nicht der Fall gewesen. Warum sein Onkel nur ihn und nicht auch seinen eigenen jüngeren Bruder, IXXXX, gezwungen habe zu den Taliban zu gehen, könne er nicht sagen. Aber es sei bekannt, dass die Taliban Jugendliche bevorzugen würden, da sie mehr von ihnen profitieren könnten. Viele Jugendliche in dem Camp hätten sich dazu entschlossen, sich zu opfern. Er habe von den Taliban 1000,- Afghani bekommen und nicht 1000,- Euro wie in der Niederschrift der Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgehalten. Dieses Geld habe er bekommen, damit er sich etwas zu essen kaufen könne, aber nur innerhalb des Camps, da er es ja nicht verlassen habe dürfen. Ob sein Onkel ihn ins Camp gebracht habe, damit er eine Einkommensquelle habe und die Familie versorgen könne, wisse er nicht. Er habe ihm nur gesagt, dass er sich den Taliban anschließen solle, gegen die Ungläubigen kämpfen und ein Selbstmordattentat verüben solle. Sein Vater sei nicht bei den Taliban gewesen, habe aber gewusst, dass sein Bruder bei den Taliban sei. Der Beschwerdeführer habe nicht für die Taliban arbeiten wollen, da er nicht freiwillig sterben wolle. Er habe zur Schule gehen und Bildung bekommen wollen. Darauf habe auch schon sein Vater viel Wert gelegt, der den Weg seines Bruders sicher nicht für richtig erachtet hätte. Der Beschwerdeführer sei aus dem Camp geflüchtet, indem er in der Nacht zur Toilette gegangen sei, dann aufs Dach und von dort über die Mauer geklettert sei. Dazu habe er eine kleine Leiter benutzt, die auch sonst dazu verwendet worden sei, um auf die Dächer zu steigen und dort Wache zu halten. Als er auf der anderen Seite des Daches hinuntergesprungen sei, sei er am Anfang nur gelaufen und später abwechselnd gelaufen und gegangen. Er habe nicht gewusst in welche Richtung er laufen solle, aber von einem Hügel aus habe er die Stadt römisch 40 erkannt, da diese Elektrizität habe. Er sei dort manchmal zum Einkaufen gewesen. Nach 3 bis 3 1/2 Stunden laufen und gehen sei er dort angekommen. Von dort sei er dann ca. 15 bis 20 Minuten in sein Heimatdorf gegangen und in der Morgendämmerung dort angekommen. Sein Onkel NXXXX habe ihn dann bei den Nachbarn versteckt und innerhalb von zwei Tagen seine Flucht organisiert. Seinem Onkel sei aber nichts zugestoßen, obwohl er ihm geholfen habe. Die Taliban seien zwar bei ihm gewesen und hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt. Er habe jedoch gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht bei ihm gewesen sei und er nicht wisse, wo er ist. Vor ca. 1 1/2 Jahren sei seine Familie nach Nangarhar gegangen, da sein Onkel in Laghman nicht mehr gut arbeiten und für alle sorgen habe können. Seine Mutter habe noch Kontakt zu seinem Onkel IXXXX, aber nicht zu römisch 40 AXXXX. Seine Familie habe keine Schwierigkeiten mit den Taliban oder römisch 40 AXXXX. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers habe keine Probleme, da er erst 11 oder 12 Jahre alt sei. Er gehe aber nicht zur Schule, da seine Familie sich das nicht leisten könne, sondern gehe nur in die Moschee und lerne den Koran zu lesen. Seine Familie sei nun in römisch 40 , im Dorf römisch 40 , da seine Mutter von dort stamme, die Tante mütterlicherseits dort lebe und sein Onkel wegen der Landwirtschaft dorthin gegangen sei. Ob sein Onkel römisch 40 AXXXX wisse, wo sich seine Familie nunmehr aufhalte, könne er nicht sagen. Darüber, wie viel Kontrolle die Taliban über seine Heimatprovinz Laghman damals gehabt hätten, sei er nicht informiert. Er habe sie aber ein bis zweimal am Tag gesehen, wie sie vermummt in Pick-ups gefahren seien, insbesondere am späten Nachmittag. Derzeit hätten die Taliban viel Macht in seiner Heimatprovinz. Zum Ablauf seiner Flucht gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe ihn in der Nacht von den Nachbarn abgeholt und mit einem gemieteten Fahrzeug nach Jalalabad gebracht. Dort sei er an einen Mann übergeben worden, der ihn gleich nach Peshawar gebracht habe. Von dort sei er von einem Punjabi-Schlepper weitergebracht worden. Über Befragen durch seinen Rechtsberater gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass die Taliban gesagt hätten, dass er entweder Dschihad-Kämpfer oder Selbstmordattentäter werden müsse. Er habe zwar versucht ihnen zu sagen, dass er das nicht wolle, aber er habe keine Macht gehabt, sich ihnen zu widersetzen. Er habe Angst gehabt, sich zu weigern. Er habe mit einer Pistole auf Ziele schießen müssen, größere Waffen hätte er erst später bekommen, wenn er mehr Kraft gehabt hätte. Sein Onkel IXXXX sei ca. 45 Jahre alt und habe sich immer in Laghman und nie in Pakistan aufgehalten. 1.
  16. Am 07.12.2016 langte das Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen Mina Asef-Hameed beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses lautet folgendermaßen: "
  17. Einleitung Das vorliegende Gutachten stellt eine Zusammenfassung der in Afghanistan durchgeführten Recherchen zu den Angaben des Herrn XXXX dar. Darin wird zunächst zur versuchten Zwangsrekrutierung für die Taliban durch den Onkel des BF mit dem XXXX AXXXX Stellung genommen. Anschließend wird auf die Frage, ob ein solches Verhalten eines Onkels bzw. eines anderen männlichen Familienmitgliedes den Gegebenheiten in Afghanistan entspricht, eingegangen. Im Anschluss daran wird zusammenfassend die Verfolgung und Bedrohung des BF durch die Taliban erörtert. Abschließend folgen Informationen zur Frage, ob der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage ist, den BF in seiner Heimatprovinz Laghman Schutz zu gewähren.Das vorliegende Gutachten stellt eine Zusammenfassung der in Afghanistan durchgeführten Recherchen zu den Angaben des Herrn römisch 40 dar. Darin wird zunächst zur versuchten Zwangsrekrutierung für die Taliban durch den Onkel des BF mit dem römisch 40 AXXXX Stellung genommen. Anschließend wird auf die Frage, ob ein solches Verhalten eines Onkels bzw. eines anderen männlichen Familienmitgliedes den Gegebenheiten in Afghanistan entspricht, eingegangen. Im Anschluss daran wird zusammenfassend die Verfolgung und Bedrohung des BF durch die Taliban erörtert. Abschließend folgen Informationen zur Frage, ob der afghanische Sicherheitsapparat aktuell in der Lage ist, den BF in seiner Heimatprovinz Laghman Schutz zu gewähren.
  18. Beurteilung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse im Zusammenhang mit der versuchten Zwangsrekrutierung durch seinen Onkel väterlicherseits, der Mitglied der Taliban sei. Insbesondere ist darauf einzugehen, mit welchen Reaktionen der Taliban der Beschwerdeführer bzw. dessen Onkel väterlicherseits aufgrund dieser Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierung zu beugen, rechnen muss? Erblicken die Taliban in Personen, die sich einer solchen Zwangsrekrutierung entziehen, eine - wenn auch unterstellte - ihnen bzw. dem moslemischen Glauben feindliche politische Gesinnung? Zu den Angaben des BF betreffend die Zwangsrekrutierung durch seinen Onkel väterlicherseits wurden im Heimatdistrikt und im Heimatdorf des BF Informationen eingeholt. Bei den befragten Personen handelte es sich um Bewohner der Gegend. Der Name XXXX AXXXX war den Bewohnern weitgehend bekannt. So wie viele andere, bestätigte auch ein älterer Bewohner des Dorfes XXXX die Arbeit des Herrn XXXX AXXXX für die Taliban. Er gab an, dass Herr XXXX AXXXX freiwillig den Taliban beigetreten sei und diese seit vielen Jahren als Kommandant unterstütze. Dieser Herr fügte hinzu, dass Herr XXXX AXXXX an Kampfhandlungen für die Taliban teilnehme und deshalb meist über lange Zeiträume von zuhause fernbleibe. Dieser Mann und viele andere Dorfbewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers wussten auch von der Problematik des Beschwerdeführers und bestätigten, dass der Onkel des Beschwerdeführers, XXXX AXXXX den Beschwerdeführer zu einem Trainingslager der Taliban mitgenommen hatte, damit er dort ausgebildet wird. Sie bestätigten auch, dass die Familie des Beschwerdeführers das Heimatdorf verlassen hat. Es wurden keine genauen Angaben zum derzeitigen Wohnsitz der Familie gemacht.Zu den Angaben des BF betreffend die Zwangsrekrutierung durch seinen Onkel väterlicherseits wurden im Heimatdistrikt und im Heimatdorf des BF Informationen eingeholt. Bei den befragten Personen handelte es sich um Bewohner der Gegend. Der Name römisch 40 AXXXX war den Bewohnern weitgehend bekannt. So wie viele andere, bestätigte auch ein älterer Bewohner des Dorfes römisch 40 die Arbeit des Herrn römisch 40 AXXXX für die Taliban. Er gab an, dass Herr römisch 40 AXXXX freiwillig den Taliban beigetreten sei und diese seit vielen Jahren als Kommandant unterstütze. Dieser Herr fügte hinzu, dass Herr römisch 40 AXXXX an Kampfhandlungen für die Taliban teilnehme und deshalb meist über lange Zeiträume von zuhause fernbleibe. Dieser Mann und viele andere Dorfbewohner des Heimatdorfes des Beschwerdeführers wussten auch von der Problematik des Beschwerdeführers und bestätigten, dass der Onkel des Beschwerdeführers, römisch 40 AXXXX den Beschwerdeführer zu einem Trainingslager der Taliban mitgenommen hatte, damit er dort ausgebildet wird. Sie bestätigten auch, dass die Familie des Beschwerdeführers das Heimatdorf verlassen hat. Es wurden keine genauen Angaben zum derzeitigen Wohnsitz der Familie gemacht. Personen, die sich dem Willen der Taliban widersetzen, müssen mit schwerwiegenden Konsequenzen seitens der Taliban rechnen. Die Taliban sind bei der Umsetzung ihrer Drohungen sehr streng, denn bereits mit der Stellung der Anforderung wird eine Strafdrohung ausgesprochen, die entsprechend vollzogen wird. Strafdrohungen können eine Festnahme und Verurteilung gemäß dem islamischen Gesetzt (Sharia) bis hin zur Tötung beinhalten. Die Flucht eines zwangsrekrutierten Jugendlichen stellt eine Widersetzung gegen den Willen der Taliban dar und kann von den Taliban als eine antimoslemische bzw. als eine feindliche politische Gesinnung angesehen werden.
  19. Ist ein solches Verhalten eines insbesondere männlichen leiblichen Verwandten bzw. eines Bruders des verstorbenen Vaters des Beschwerdeführers nach Ihren Erfahrungen bzw. Kenntnissen der afghanischen Gesellschaft und den dort üblichen Sitten und Gebräuchen denkbar bzw. wahrscheinlich oder eher nicht zu erwarten oder können Sie es ausschließen? Es ist keine Regel, dass die Taliban ihre eigenen Verwandte zwangsrekrutieren. Meistens propagieren die Taliban in der Verwandtschaft für ihre Gruppe, um auf diese Art Männer und Jugendliche von ihrer Ideologie zu überzeugen. Es kommt aber auch vor, dass männliche Familienmitglieder in kriegsfähigem Alter von den Taliban rekrutiert werden. Dabei kann sich diese Anforderung an Jugendliche ab einem Alter von 12 Jahren richten. In der Regel werden aber solche junge Buben nicht bei Kämpfen eingesetzt, sondern diese werden in Madrasas strengem Unterricht und Training unterzogen. Die Ausbildung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen. Zum einen werden die Jugendlichen mental auf ihre bevorstehende Aufgabe vorbereitet - indem sie eine "Gehirnwäsche" bekommen - und zum anderen erhalten sie Unterricht im Umgang mit Waffen. Sie werden meist dazu erzogen, ein Selbstmordattentat zu verüben. Junge Männer, die im kriegsfähigen Alter sind, werden für Kampfeinsätze zwangsrekrutiert. Auch in diesen Fällen erhalten die Jugendlichen ein Training, bei dem der Schwerpunkt auf den Umgang mit Waffen und Ausdauer gelegt wird. Die psychische Vorbereitung und die religiöse Ausbildung machen dabei einen geringen Anteil des Trainings aus. Die befragten Personen gaben aus ihrer Erfahrung hierzu an, dass die Taliban, insbesondere die Kommandanten der Taliban sehr wohl bemüht sind, Personen aus der eigenen Verwandtschaft für die Taliban zu gewinnen, weil das einerseits von ihnen erwartet wird und andererseits ihr Ansehen in der Gruppe entsprechend verbessert. Sie gaben an, dass es nicht unüblich sei, dass sich aus einer Familie mehrere Personen den Taliban anschließen - sei es freiwillig oder mit Zwang.
  20. Welchen Gefahren wäre der Beschwerdeführer insbesondere in seiner Heimatprovinz Laghman bzw. in Nangarhar ausgesetzt gewesen, wenn er sein Heimatland nicht verlassen hätte? Wie stark ist der Einfluss bzw. die Kontrolle der Taliban in der Provinz Laghman bzw. Nangarhar? Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in seinen Eligibility Guidelines vom
  21. April 2016, dass Zwangsrekrutierungen von Kindern in Afghanistan nicht ausreichend erfasst würden ("said to be subject to widespread underreporting"). Es komme jedoch zu Rekrutierungen von Kindern durch alle Konfliktparteien. Zum Thema Zwangsrekrutierung in Afghanistan führt UNHCR aus: In Regionen, in denen "regierungsfeindliche Elemente" wirksame Kontrolle über Gebiet und Bevölkerung ausüben, setzen sie Berichten zufolge eine Vielzahl von Mechanismen zur Rekrutierung ein, darunter auch solche, die auf Zwang basieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen und deren Angehörige, drohe Berichten zufolge die Gefahr, von den Taliban getötet oder bestraft zu werden. Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) eine Agentur der Europäischen Union, die die praktische Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten im Asylbereich fördern soll und die Mitgliedsstaaten unter anderem durch Recherche von Herkunftsländerinformation und entsprechende Publikationen unterstützt, schreibt in einem im Jänner 2016 veröffentlichten Bericht zur Sicherheitslage in Afghanistan unter Berufung auf einen im Sicherheitsbereich tätigen Beamten aus einem westlichen Land ("Western security official"), dass es von Jänner bis
  22. August 2015 zu 731 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Laghman gekommen sei. Es habe sich dabei um 25 Vorfälle der Gewalt gegen Personen, 537 bewaffnete Konfrontationen und Luftanschläge, 91 Explosionen, 77 Sicherheitsmaßnahmen ("security enforcement") und einen weiteren Vorfall gehandelt. (EASO, Jänner 2016, S. 105) Borhan Osman vom Afghanistan Analysts Network (AAN), einer unabhängigen Forschungsorganisation, die sich mit politikrelevanten Themen in Afghanistan beschäftigt, berichtet in einem Artikel vom April 2016 über die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban. Am
  23. April 2016 hätten die Taliban durch eine Ankündigung auf ihrer Website ihre "Frühjahrsoffensive" mit dem Namen "Operation Omari" gestartet. Dieser Ankündigungen seien innerhalb von 48 Stunden Berichte über Dutzende Angriffe gefolgt, für welche die Taliban die Verantwortung übernommen hätten. Osman nennt 13 Provinzen, die davon betroffen gewesen seien, darunter auch die Provinzen Laghman und Nangarhar. Obwohl die Taliban bewaffnete Auseinandersetzungen in mehr als zehn Provinzen initiiert hätten, hätten sie noch keinen großen Angriff ("major attack") durchgeführt. Die Mehrheit der Angriffe innerhalb der ersten zwei Tage von "Operation Omari" hätten sich laut Taliban-Berichten vor allem auf afghanische Sicherheitskräfte, regierungsfreundliche Milizen und ausländische Streitkräfte, sowie auf Bezirksverwaltungszentren und die "Säuberung von Dörfern" ("clearing of villages") in Bezirken mit bereits vorhandener Taliban-Präsenz konzentriert. (Osman,
  24. April 2016) Präsenz der Taliban Die radikalislamische Bewegung der Taliban kämpft seit ihrer Vertreibung von der Macht vor 15 Jahren gegen die afghanische Regierung und ihre internationalen Unterstützer. Die Rebellen sind besonders im Osten und Süden des Landes aktiv; die mehrheitlich von Pashtunen besiedelt sind. Ihre Hochburgen liegen in dem unwegsamen Berggebiet beiderseits der afghanisch-pakistanischen Grenze. Am meisten aktiv sind die Taliban in den Provinzen Kunar, Laghman und insbesondere in Nangarhar. Darüber hinaus sind das Haqqani-Netzwerk, die Al-Qaida und die Hezb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar sowie weitere bewaffnete Gruppierungen in den Provinzen aktiv. Die Aufständischen haben für die Provinz und die einzelnen Distrikte ihre eigenen Schattengouverneure bestimmt und verfügen über ein eigenes Verwaltungssystem. Zielpersonen der Angriffe durch die Taliban sind in erster Linie Einsatzkräfte der NATO und ISAF. Es werden immer wieder Anschläge auf Konvoys und Stützpunkte verübt. Nicht nur Regierungsbeamte und Mitarbeiter der Sicherheitsorgane und der afghanischen Armee, sondern auch inländische Mitarbeiter und Dolmetscher von ausländischen Organisationen werden gezielt verfolgt und bedroht, sowie hingerichtet.
  25. Schlussfolgerung Aufgrund der erhaltenen Informationen ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und der daraus resultierenden Bedrohungssituation der Wahrheit entsprechen. Die im Heimatgebiet des BF durchgeführten Recherchen haben ergeben, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich für die Taliban arbeitet und dass der Beschwerdeführer die selbst dargestellten Probleme mit den Taliban hatte. Die erhaltenen Informationen betreffend die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Laghman und die Nachbarprovinz Nangarhar bestätigen, dass regierungsfeindliche Gruppierungen in beiden Provinzen aktiv sind und manche Teile davon vollständig kontrollieren. Daraus geht hervor, dass auch Zwangsrekrutierungen in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen werden können."
  26. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
  27. Getroffene Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 2.1.
  28. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er ist sunnitischer Glaubensrichtung und spricht Pashtu. Er ist in XXXX, Pakistan, geboren und im Alter von 10 Jahren mit seiner Familie nach Laghman, Distrikt XXXX, Dorf XXXX übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise lebte.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Pashtunen an. Er ist sunnitischer Glaubensrichtung und spricht Pashtu. Er ist in römisch 40 , Pakistan, geboren und im Alter von 10 Jahren mit seiner Familie nach Laghman, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 übersiedelt, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Als der Beschwerdeführer ungefähr 13 Jahre alt war, starb sein Vater an Diabetes. Seitdem sorgt sein Onkel mütterlicherseits, NXXXX, für die Familie. Sein Onkel väterlicherseits, XXXX AXXXX, ist Mitglied der Taliban und brachte den Beschwerdeführer gegen den Willen der restlichen Familie in ein Trainingscamp der Taliban. Dabei wurde der jüngere Onkel väterlicherseits, IXXXX, der seinen Bruder davon abhalten wollte, durch einen Schuss am Bein verletzt.Als der Beschwerdeführer ungefähr 13 Jahre alt war, starb sein Vater an Diabetes. Seitdem sorgt sein Onkel mütterlicherseits, NXXXX, für die Familie. Sein Onkel väterlicherseits, römisch 40 AXXXX, ist Mitglied der Taliban und brachte den Beschwerdeführer gegen den Willen der restlichen Familie in ein Trainingscamp der Taliban. Dabei wurde der jüngere Onkel väterlicherseits, IXXXX, der seinen Bruder davon abhalten wollte, durch einen Schuss am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer wurde ungefähr eine bis eineinhalb Wochen in dem Camp der Taliban festgehalten und sollte dort zu einem Dschihad-Kämpfer oder Selbstmordattentäter ausgebildet werden, was er jedoch nicht wollte. Eines Nachts gelang es ihm zu fliehen, indem er auf ein Dach kletterte und von dort weiter über die Mauer des Camps. In der Morgendämmerung erreichte er sein Heimatdorf. Sein Onkel mütterlicherseits versteckte den Beschwerdeführer bei den Nachbarn, damit ihn die Taliban nicht finden. Diese suchten ihn auch tatsächlich bei seinem Onkel, der jedoch leugnete, dass der Beschwerdeführer zu ihm zurückgekommen sei. Binnen zwei Tagen organisierte sein Onkel die Flucht und der Beschwerdeführer verließ Afghanistan. Seine Familie - also seine Mutter, sein Onkel mütterlicherseits und seine Geschwister - sind mittlerweile nicht mehr im Heimatdorf, sondern sind in die Provinz Nangarhar in das Heimatdorf der Mutter übersiedelt, in dem auch seine Tante mütterlicherseits lebt. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt mit seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 2.1.
  29. Zur Lage im Herkunftsland: Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage allgemein, in der Hauptstadt Kabul und in den Provinzen Laghman und Nangarhar sowie zur Zwangsrekrutierung zu entnehmen: Allgemeine Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
  30. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
  31. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014). IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vergleiche Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015). Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016: Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
  32. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). Zwischen 1.
  33. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  34. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  35. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
  36. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
  37. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016: Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Sicherheitslage in Kabul Im Zeitraum 1.
  38. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.). Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von
  39. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum
  40. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015). Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke: Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.). Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vergleiche UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.). Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul: Am
  41. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres. (AFP: 5.1.2015) Am
  42. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag am Stadtrand von Kabul ein Polizist getötet und mindestens zwei weitere verletzt. Einem Sprecher des Innenministeriums zufolge ereignete sich die Explosion in einem Dorf unweit des Kabuler Flughafens. (RFE/RL: 18.12.2014) Am 13.12.14 wurden in der südlichen Provinz Helmand bei einem Angriff zwölf Minenräumer getötet und nahe Kabul ein Anschlag auf einen Bus mit afghanischen Soldaten verübt. Dabei starben sieben Menschen, 18 wurden verletzt, darunter Zivilisten. Ebenfalls in Kabul wurde ein hochrangiger Justizbeamter erschossen. Am
  43. Dezember wurden bei einem Selbstmordanschlag auf eine von Frankreich finanzierte Schule in Kabul ein deutscher Staatsbürger getötet und mehrere weitere Personen verletzt. Am selben Tag wurden am Stadtrand von Kabul bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus, der afghanische Soldaten transportierte, sechs afghanische Soldaten getötet und zehn weitere Personen verletzt. (RFE/RL: 18.12.2014) Am
  44. November ereignete sich ein Angriff der Taliban auf das Gebäude der Entwicklungsorganisation Partnership in Academics and Development (PAD), bei dem der südafrikanische Leiter der Einrichtung sowie seine zwei Kinder getötet wurden. Ein Taliban-Sprecher behauptete auf Twitter, dass es sich bei dem Gebäude um den Sitz einer geheimen christlichen Missionsgruppe gehandelt habe.(AFP: 30.11.2014) Am
  45. November ereignete sich Berichten zufolge ein Selbstmordanschlag im Kabuler Diplomatenviertel Wazir Akbar Khan, bei dem mehr als 30 Personen verletzt wurden. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der den Aufständischen zufolge auf "ausländische Invasionstruppen" abgezielt habe. Am selben Tag wurden bei einem Angriff auf ein Fahrzeug der britischen Botschaft sechs Personen, darunter ein britischer Staatsbürger, getötet. (RFE/RL: 27.11.2014) Am
  46. November wurden laut Sprecher des Kabuler Polizeichefs mindestens sechs afghanische Soldaten bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. Stunden später ereignete sich eine zweite, schwere Explosion im Zentrum der Stadt, deren Ursache nicht unmittelbar klar war. Am
  47. November wurden in Kabul zwei US-amerikanische Soldaten bei einem Bombenanschlag getötet. (RFE/RL: 25.11.2014) Am
  48. November berichtet BBC News, dass die Taliban sich zu einem Angriff auf das "Green Village", einem von ausländischen StaatsbürgerInnen bewohnten Gebäudekomplex, bekannt haben. Die Angreifer, vier Selbstmordattentäter der Taliban, hatten versucht, durch die Zündung einer Autobombe am Eingang des "Green Village" in den Komplex zu gelangen. Lokale BewohnerInnen gaben an, sowohl Schüsse als auch mehrere Explosionen gehört zu haben. Der Polizei zufolge gab es bei dem Vorfall allerdings keine zivilen Opfer. (BBC News: 19.11.2014) Am
  49. November wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingang eines von Ausländern genutzten Areals zwei afghanische Wachleute getötet. Nach der Explosion wurden zwei weitere Aufständische erschossen, nachdem sie versucht hatten, das Gelände zu stürmen. Laut dem stellvertretenden Sprecher des afghanischen Innenministeriums wurden bei dem Angriff auch mehrere Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu der Tat. (AFP: 18.11.2014) Am
  50. November wurden laut offiziellen Angaben bei einem Selbstmordanschlag auf die Fahrzeugkolonne der afghanischen Parlamentsabgeordneten Shukria Barakzai in der Nähe des Parlaments in Kabul drei ZivilistInnen getötet und 22 weitere verletzt. Barakzai, die sich für Frauenrechte in Afghanistan einsetzt, wurde bei dem Anschlag nur leicht verletzt. Zu dem Anschlag hat sich unmittelbar nach der Tat niemand bekannt. (AFP, 16.11.2014) Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung. (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014). Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben. Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen. (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014)Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen. (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014; vergleiche Stars and Stripes: 5 attackers killed in Taliban raid on Kabul airport vom 17.7.2014) Am 10.11.14 kamen bei Bombenattentaten in drei Städten mindestens zehn Polizisten um. Betroffen waren Kabul und die Provinzen Logar sowie Nangarhar. (BAMF: 10.11.2014) Am
  51. November ereignete sich Berichten zufolge eine Explosion in der Nähe des Hauptquartiers der afghanischen Polizei in Kabul. Laut Kabuls Polizeichef wurden dabei mindestens ein Polizist getötet und sechs weitere verletzt. Rund zwei Stunden vor dem Vorfall ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Bombenangriff auf ein afghanisches Armeefahrzeug, bei dem allerdings niemand verletzt oder getötet wurde. Die Taliban bekannten sich zu beiden Anschlägen. (RFE/RL, 9.11.2014) Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. (Pajhwok o.D.z: Kabul province background profile, Zugriff 23.10.2014) Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen. (WP -Washington Post: A (fighting) season to remember in Afghanistan vom 20.10.2014) Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran. (Die Welt: Unverhüllter Widerstand vom 5.10.2014) Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden. (The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014) So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich. (The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vgl. auch AAN -Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013)So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich. (The Guardian: Afghan minister kidnapped in Kabul vom 15.4.2014; vergleiche auch AAN -Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013) Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen. (AAN -Afghan Analyst Network: Striking at Kabul, in 2013: the attack on the traffic police HQ, Afghanistan Analyst Network vom 21.1.2013) Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 -8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert. (Vertrauliche Quelle 1.2014: Afghanistan -Quarterly data report Q. 4, liegt bei der Staatendokumentation) Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuss, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung. (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA vom 14.11.2014) Sicherheitslage in Laghman Im Zeitraum 1.
  52. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Laghman, 731 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Laghman liegt inmitten der Hindu Kush Berge. Sie ist in sechs administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Mehtar Lam, eingeteilt: Alishing, Alingar, Dawlat Shah, Qargayi und Bad Pukh. Etwa 58% der Bevölkerung sind Pashtunen, 21% Tadschiken, und 21% sind Stämme der Pashai (Pajhwok o.d.f) Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 445.588 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Die Sicherheitssituation in der gesamten Provinz Laghman ist auch weiterhin unsicher. 2015 gab es Vorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Mordanschläge, Einschüchterungen, aber auch Luftangriffe. Die Brennpunkte befinden sich in den Distrikten Alingar, Dawlat Shah, Badpakh und Alishing. Die Fortsetzung staatsfeindlicher Aktivitäten ist auch weiterhin der Grund zur Sorge in der Provinz. Der Einsatz der ALP entlang von Routen, welche in die administrativen Distriktzentren (DAC) führen, hat die Situation ein wenig verbessert. Jedoch werden regelmäßige Angriffe auf Posten/Patrouillen der ANSF registriert (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die Taliban halten auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Press TV 8.1.2016; Cihan News 21.11.2015; UPI 15.11.2015; Tolonews 11.8.2015; News Fulton County 15.7.2015). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Sicherheitslage in Nangarhar Im Zeitraum 1.
  53. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Nangarhar, 1.991 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016). Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015). Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS-Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS-Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015). Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015; Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Zwangsrekrutierung
  54. Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Kontext der Rekrutierung Minderjähriger und von Zwangsrekrutierung Berichten zufolge werden Fälle von Zwangsrekrutierung Minderjähriger zu einem großen Teil unzureichend erfasst. Jedoch geht aus Berichten hervor, dass die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern durch alle Konfliktparteien für Unterstützungs- und Kampfhandlungen im ganzen Land beobachtet werden. a) Zwangsrekrutierung durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) Regierungsfeindliche Kräfte nutzen in Gebieten, in denen sie die tatsächliche Kontrolle über das Territorium und die Bevölkerung ausüben, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Maßnahmen unter Einsatz von Zwang. Personen, die sich der Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge ebenso wie ihre Familienmitglieder gefährdet, getötet oder bestraft zu werden. Regierungsfeindliche Kräfte rekrutieren, wie berichtet wird, weiterhin Kinder - sowohl Jungen als auch Mädchen - um sie für Selbstmordanschläge, als menschliche Schutzschilde oder für die Beteiligung an aktiven Kampfeinsätzen einzusetzen, um Sprengsätze zu legen, Waffen und Uniformen zu schmuggeln und als Spione, Wachposten oder Späher für die Aufklärung zu dienen. b) Zwangsrekrutierung und Rekrutierung Minderjähriger durch regierungsnahe Kräfte Im Januar 2011 unterzeichneten die Vereinten Nationen und die Regierung einen Aktionsplan für die Verhinderung von der Rekrutierung Minderjähriger. Im Juli 2014 legte die Regierung ein Konzept für die Einhaltung des Aktionsplans fest. Im Februar 2015 stimmte Präsident Ghani einem 2014 von Parlament und Senat beschlossenen Gesetz zu, das die Rekrutierung Minderjähriger durch die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) unter Strafe stellte. Trotz der Unterstützung des Aktionsplans seitens der Regierung und trotz der erreichten Fortschritte bleiben Berichten zufolge Herausforderungen bestehen, darunter mangelnde Rechenschaftspflicht für die Rekrutierung von Minderjährigen. Im März 2016 stellte die Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder und bewaffnete Konflikte fest, dass zwar deutliche Fortschritte bei der Umsetzung des Aktionsplans erreicht worden seien, dass die Vereinten Nationen jedoch nach wie vor die Rekrutierung und den Einsatz von Jungen durch die afghanische lokale Polizei (ALP) und die afghanische nationale Polizei (ANP) dokumentierten sowie in einigen Fällen, die den afghanischen nationalen Streitkräften zugeordnet werden. Es wurde außerdem berichtet, dass regierungsnahe bewaffnete Gruppen Einheimische zwingen, junge Männer für den Kampf gegen Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) bereitzustellen. c) Zusammenfassung Im Licht der oben beschriebenen Umstände ist UNHCR der Ansicht, dass - je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls - für Männer im wehrfähigen Alter und für Minderjährige, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden, oder in denen regierungsnahe und regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) und/oder mit ISIS verbundene bewaffnete Gruppen um Kontrolle kämpfen, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen kann. Je nach den spezifischen Umständen des Einzelfalls kann für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die in Gebieten leben, in denen Befehlshaber der afghanischen lokalen Polizei (ALP) über eine hinreichende Machtstellung für die Zwangsrekrutierung von Mitgliedern der Gemeinden für die afghanische lokale Polizei (ALP) verfügen, ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Für Männer im wehrfähigen Alter und für Kinder, die sich der Zwangsrekrutierung widersetzen, kann ebenfalls Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer (zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder aus anderen relevanten Gründen bestehen. Je nach den spezifischen Umständen des Falls kann auch für Familienangehörige von Männern und Kindern mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung zu der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen. Asylanträge von Kindern sollten einschließlich der Untersuchung von Ausschlussgründen bei ehemaligen Kindersoldaten sorgfältig und gemäß den UNHCR-Richtlinien für Asylanträge von Kindern geprüft werden. Wenn Kinder, die mit bewaffneten Gruppen in Verbindung standen, einer Straftat bezichtigt werden, sollte berücksichtigt werden, dass diese Kinder Opfer von Verstößen gegen internationales Recht und nicht nur Täter sein können. (UNHCR- Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Stand 19.04.2016) Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015). Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015). Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015). Grundversorgung/Wirtschaft Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 Anmerkung, darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vergleiche IMF 9.6.2015). Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr
  55. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres
  56. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015). Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015). Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015). Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachstums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015). Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vergleiche UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015). Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für makroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015). (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016) Schlussfolgerungen laut Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen, Mina Asef-Hameed (zum vollständigen Inhalt wird auf Pkt.1.8 verwiesen): Aufgrund der erhaltenen Informationen ist davon auszugehen, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Zwangsrekrutierung durch die Taliban und der daraus resultierenden Bedrohungssituation der Wahrheit entsprechen. Die im Heimatgebiet des BF durchgeführten Recherchen haben ergeben, dass der Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers tatsächlich für die Taliban arbeitet und dass der Beschwerdeführer die selbst dargestellten Probleme mit den Taliban hatte. Die erhaltenen Informationen betreffend die Heimatprovinz des Beschwerdeführers Laghman und die Nachbarprovinz Nangarhar bestätigen, dass regierungsfeindliche Gruppierungen in beiden Provinzen aktiv sind und manche Teile davon vollständig kontrollieren. Daraus geht hervor, dass auch Zwangsrekrutierungen in diesen Gebieten nicht ausgeschlossen werden können. 2.
  57. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des, den Beschwerdeführer betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren. 2.2.
  58. Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben. Insoferne gilt die Identität des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren zur Gewährung von internationalem Schutz als erwiesen. Die Feststellung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 06.03.
  59. Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR
  60. GP).Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; Ausschussbericht 328 Blg. NR
  61. GP). Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seiner Tätigkeiten in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie und seiner Onkel nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend. 2.2.
  62. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er war in der Lage nahezu jede Frage ausführlich zu beantworten und machte dabei auch detaillierte Angaben zu den Geschehnissen. Darüber hinaus erstattete die länderkundliche Sachverständige, Mina Asef-Hameed, ein ausführliches Gutachten, das die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte. Die Sachverständige, eine anerkannte Fachexpertin mit bereits mehrjähriger Erfahrung, stützt ihre Expertise in diesem Fall sowohl auf die durchgeführte fundierte Recherche in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie auf ihre ausgezeichnete Kenntnis der aktuelle Situation in Afghanistan. Viele der von ihr befragten Dorfbewohner kannten insbesondere den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, XXXX AXXXX namentlich und bestätigten, dass dieser ein Taliban ist. Auch wussten sie um die Problematik, dass der Beschwerdeführer von ihm in ein Trainingslager der Taliban mitgenommen wurde. Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wird außerdem durch die allgemeinen Ausführungen der Sachverständigen zur Zwangsrekrutierung von Jugendlichen sowie durch die UNHCR-Richtlinien zu diesem Thema untermauert. Demnach ist es durchaus üblich, dass versucht wird, Personen aus der eigenen Verwandtschaft für die Taliban zu gewinnen. Des Weiteren bestätigte die Sachverständige, dass Personen, die sich dem Willen der Taliban widersetzen, mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätten. Die Flucht eines zwangsrekrutierten Jugendlichen stellt laut der Sachverständigen eine Widersetzung gegen den Willen der Taliban dar und wird von diesen als eine antimoslemische bzw. als eine feindliche politische Gesinnung gewertet.2.2.
  63. Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringen während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde und insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Er war in der Lage nahezu jede Frage ausführlich zu beantworten und machte dabei auch detaillierte Angaben zu den Geschehnissen. Darüber hinaus erstattete die länderkundliche Sachverständige, Mina Asef-Hameed, ein ausführliches Gutachten, das die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte. Die Sachverständige, eine anerkannte Fachexpertin mit bereits mehrjähriger Erfahrung, stützt ihre Expertise in diesem Fall sowohl auf die durchgeführte fundierte Recherche in der Heimatregion des Beschwerdeführers sowie auf ihre ausgezeichnete Kenntnis der aktuelle Situation in Afghanistan. Viele der von ihr befragten Dorfbewohner kannten insbesondere den Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers, römisch 40 AXXXX namentlich und bestätigten, dass dieser ein Taliban ist. Auch wussten sie um die Problematik, dass der Beschwerdeführer von ihm in ein Trainingslager der Taliban mitgenommen wurde. Die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens wird außerdem durch die allgemeinen Ausführungen der Sachverständigen zur Zwangsrekrutierung von Jugendlichen sowie durch die UNHCR-Richtlinien zu diesem Thema untermauert. Demnach ist es durchaus üblich, dass versucht wird, Personen aus der eigenen Verw

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