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{'item': 'W176 2118472-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 26§ 57§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW176 2118472-1 SpruchW176 2118472-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einze

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18.05.2011 die Liegenschaft in EZ XXXX , KG XXXX XXXX , deren Gutsbestand das Grundstück Gst. Nr. XXXX mit einer Gesamtfläche von 1180 Quadratmetern umfasst, um den Kaufpreis von EUR 1.000.000,--, ohne dass sie zunächst ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen ließ.
  2. Die nunmehrige Beschwerdeführerin erwarb mit Kaufvertrag vom 18.05.2011 die Liegenschaft in EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , deren Gutsbestand das Grundstück Gst. Nr. römisch 40 mit einer Gesamtfläche von 1180 Quadratmetern umfasst, um den Kaufpreis von EUR 1.000.000,--, ohne dass sie zunächst ihr Eigentumsrecht im Grundbuch eintragen ließ.
  3. In der Folge errichtete die Beschwerdeführerin als Bauherrin im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Neubau einer Wohnhausanlage.
  4. Mit Grundbuchsantrag vom 03.06.2014 beantragten die nunmehrige Beschwerdeführerin sowie die Käufer der Wohnungen W 02, W 03, W 04, W 05, W 08 der Wohnhausanlage sowie der dort errichteten Abstellplätze AP 08, AP 09 sowie AP 10, in EZ XXXX , KG XXXX XXXX , die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin zu 96/901 Anteilen (Wohnung W 01), zu 111/901 Anteilen (Wohnung W 03), zu 12/901 Anteilen (Abstellplatz AP 03) sowie zu 9/901 Anteilen (Abstellplatz AP 05), somit die Eintragung auf insgesamt 228/901 Anteilen, sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes der zuvor genannten Käufer an den betreffenden Liegenschaftsanteilen.W 05, W 08 der Wohnhausanlage sowie der dort errichteten Abstellplätze AP 08, AP 09 sowie AP 10, in EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführerin zu 96/901 Anteilen (Wohnung W 01), zu 111/901 Anteilen (Wohnung W 03), zu 12/901 Anteilen (Abstellplatz AP 03) sowie zu 9/901 Anteilen (Abstellplatz AP 05), somit die Eintragung auf insgesamt 228/901 Anteilen, sowie die Einverleibung des Eigentumsrechtes der zuvor genannten Käufer an den betreffenden Liegenschaftsanteilen. Als Wert des einzutragenden Rechtes

§ 26Abs.

2 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), wurde bezüglich der Liegenschaftsanteile der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 253.052,16 angegeben, was dem anteiligen Kaufpreis

dem Kaufvertrag vom 18.05.2011 entspreche; hinsichtlich der übrigen Anteile wurde auf die in den betreffenden – im April und Mai 2012 sowie im Jänner und Februar 2014 geschlossenen – Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreise verwiesen.Als Wert des einzutragenden Rechtes

Paragraph 26, Absatz 2, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, (GGG), wurde bezüglich der Liegenschaftsanteile der Beschwerdeführerin ein Betrag von EUR 253.052,16 angegeben, was dem anteiligen Kaufpreis

dem Kaufvertrag vom 18.05.2011 entspreche; hinsichtlich der übrigen Anteile wurde auf die in den betreffenden – im April und Mai 2012 sowie im Jänner und Februar 2014 geschlossenen – Kaufverträgen vereinbarten Kaufpreise verwiesen.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 11.06.2014 wurden die begehrten Ein-tragungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 11.06.2014 wurden die begehrten Ein-tragungen bewilligt und im Grundbuch vollzogen.
  3. Die der Beschwerdeführerin in der Folge zunächst – auf Basis des Betrag von EUR 253.052,16 – (nicht bescheidmäßig) vorgeschriebenen Eintragungsgebühren idHv EUR 2.784,-- wurden am 02.07.2014 einbezahlt.
  4. Im Zuge der im Jahre 2015 erfolgten Gebührenrevision wurde angenommen, dass der Ver-kehrswert für die Anteile der Beschwerdeführerin nicht plausibel ist und der Beschwerdeführerin (nachdem zuvor eine Lastschriftanzeige erlassen worden war) mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 22.09.2015 – ausgehend von einer Bemessungsgrundlage EUR 870.475,13, die auf Grundlage eine Mittelwertes aus den mit den Käufern der übrigen Anteilen geschlossenen Kaufverträgen errechnet wurde – weitere EUR 6.792,-- an Eintragungsgebühren vorgeschrieben.
  5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung, in der sie im Wesentlichen Folgendes ausführte: Im gegenständlichen Fall sei hinsichtlich der im Zeitpunkt der Eintragung noch verbliebenen Liegenschaftsanteile der Beschwerdeführerin nicht der anteilige (fiktive) Veräußerungserlös für Grund und Gebäude maßgebend, sondern jener Betrag als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, auf welchen sich das zugrunde liegende Rechtsgeschäft bezieht. In Ansehung der Beschwerdeführerin sei dies der für die im Zeitpunkt des Rechtserwerbs unbebaute Liegenschaft bezahlte Kaufpreis

dem Kaufvertrag vom 18.05.2011, umgelegt auf die im Zeitpunkt der Eintragung noch verbliebenen 228/901 Liegenschaftsanteile der Beschwerdeführerin. Die Eintragungsgebühr betrage daher – wie ursprünglich richtig vorgeschrieben – EUR 2.784,--. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck (iS einer Abweisung der Vorstellung) aus, dass der Mandatsbescheid bestätigt werde und der Zahlungsauftrag aufrecht bleibe, wobei er begründend im Wesentlichen Folgendes festhielt:

§ 26Abs.

1 GGG sei die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Dieser Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der gemeine Wert der Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Eintragung zu berechnen. Im gegenständlichen Fall lägen drei Jahre zwischen Kaufvertrag und Eintragung, wobei der Wert der Liegenschaft durch die Errichtung der Wohnanlage massiv gestiegen sei. Wäre die Eintragung des Eigentumsrechtes vor der Bebauung erfolgt, wäre der damalige Kaufpreis unzweifelhaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Überdies wird festgehalten, dass der angefochtenen Mandatsbescheid nicht

§ 57Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), außer Kraft getreten sei, da innerhalb von zwei Wochen Ermittlungsschritte iSd genannten Bestimmung gesetzt worden seien.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG sei die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Dieser Wert werde durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Der gemeine Wert der Liegenschaft sei zum Zeitpunkt der Eintragung zu berechnen. Im gegenständlichen Fall lägen drei Jahre zwischen Kaufvertrag und Eintragung, wobei der Wert der Liegenschaft durch die Errichtung der Wohnanlage massiv gestiegen sei. Wäre die Eintragung des Eigentumsrechtes vor der Bebauung erfolgt, wäre der damalige Kaufpreis unzweifelhaft als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen. Überdies wird festgehalten, dass der angefochtenen Mandatsbescheid nicht

Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), außer Kraft getreten sei, da innerhalb von zwei Wochen Ermittlungsschritte iSd genannten Bestimmung gesetzt worden seien.

  1. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt. Jede Regelung, die nicht auf den Wert zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages abstelle, sei unsachlich und gleichheitswidrig: Würde beispielsweise ein Liegenschaftseigentümer auf einer bereits in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Gebäude errichten, müsste er hierfür keine Eintragungsgebühr entrichten. Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall verpflichtet, nicht nur vom Kaufpreis der Liegenschaft eine anteilige Eintragungsgebühr abzuführen, sondern vielmehr auch noch vom anteiligen Wert des Gebäudes, obwohl sie das das Gebäude als Bauherr selbst errichtet habe. Ein solcher Inhalt sei § 26 Abs. 1 GGG, welcher an den konkreten Rechtserwerb anknüpfe, bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu unterstellen.
  2. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, die das Vorbringen in der Vorstellung wiederholt. Jede Regelung, die nicht auf den Wert zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages abstelle, sei unsachlich und gleichheitswidrig: Würde beispielsweise ein Liegenschaftseigentümer auf einer bereits in seinem Eigentum stehenden Liegenschaft ein Gebäude errichten, müsste er hierfür keine Eintragungsgebühr entrichten. Demgegenüber wäre die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall verpflichtet, nicht nur vom Kaufpreis der Liegenschaft eine anteilige Eintragungsgebühr abzuführen, sondern vielmehr auch noch vom anteiligen Wert des Gebäudes, obwohl sie das das Gebäude als Bauherr selbst errichtet habe. Ein solcher Inhalt sei Paragraph 26, Absatz eins, GGG, welcher an den konkreten Rechtserwerb anknüpfe, bei verfassungskonformer Auslegung nicht zu unterstellen.
  3. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Innsbruck die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der rechtlichen Beurteilung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  5. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.4.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1.4.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 2

Z 4 GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.3.2.1.1.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG entsteht die Gebührenpflicht hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung.

TP 9 lit. b Z 1 GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG beträgt die Gebühr für Eintragungen (Einverleibungen) des Eigentums 1,1 vH vom Wert des Rechtes.

§ 26Abs.

1 GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

Paragraph 26, Absatz eins, GGG ist die Eintragungsgebühr bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.

§ 26Abs.

2 GGG hat die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

Paragraph 26, Absatz 2, GGG hat die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen.

§ 26Abs.

3 Z 1 GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG ist, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen.

§ 26Abs.

4 GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,-- nicht übersteigen.

Paragraph 26, Absatz 4, GGG kann die Partei, wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe von bis zu 50 Prozent der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch EUR 420,-- nicht übersteigen. 3.2.1.

  1. Seit der Gerichtsgebührennovelle (GGN) BGBl. I Nr. 1/2013 wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.3.2.1.
  2. Seit der Gerichtsgebührennovelle (GGN) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2013, wird für die Bemessung der Eintragungsgebühr für die Eintragung des Eigentumsrechts oder Baurechts an den Wert des Grundstücks, auf dem das Eigentumsrecht einverleibt werden soll, angeknüpft. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei der Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre. Beim gemeinen Wert handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist, und zwar ausgehend von einem objektiven Maßstab. Die brauchbarste Methode für die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes wird der Vergleich mit tatsächlich in zeitlicher Nähe zum Feststellungszeitpunkt erfolgten Kaufgeschäften sein (VwGH 16.12.2014, 2013/16/0168; 17.02.1992, 90/15/0155). Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, welchen Wert das ins Grundbuch eingetragene Recht im Zeitpunkt der Eintragung (§ 2 Z 4 GGG) hat (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0027).Entscheidend ist die Beantwortung der Frage, welchen Wert das ins Grundbuch eingetragene Recht im Zeitpunkt der Eintragung (Paragraph 2, Ziffer 4, GGG) hat (VwGH 29.04.2013, 2012/16/0027). 3.2.2.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:3.2.2.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anzulasten ist: Zunächst hat die belangte Behörde (die richtigerweise davon ausging, dass der Mandatsbescheid nicht außer Kraft getreten ist) zu Recht angenommen, dass auf den Wert der Liegenschaftsanteile der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Eintragung von deren Eigentumsrecht in das Grundbuch auszugehen ist. Überdies ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde bei der Berechnung des gemeinen Wertes der Liegenschaftsanteile eine ungeeignete Methode angewandt hätte; dies wird von der Beschwerdeführerin (die bloß eine andere – unzutreffende – Auffassung hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkt hat, für den die Bewertung anzustellen ist) im Übrigen auch nicht behauptet. Des Weiteren sind beim Bundesverwaltungsgericht durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen entstanden. Dabei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr es offen gestanden wäre, ihr Eigentumsrecht vor Errichtung der Wohnhausanlage in das Grundbuch eintragen zu lassen. 3.
  5. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.4.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).3.4.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), welcher im Wesentlichen Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218). 3. Zu Spruchpunkt B): 3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2118472.1.00

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