4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118692660, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.787,94 gewährt. Auf Basis von 28,92 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 14,03 ha und – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,00 ha zu Grunde gelegt. Ein anteiliges Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 24.04.2013 korrigierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2012 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha auf 12,23 ha. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904571, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.054,82 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.266,88 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 28,92 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung einer anteiligen (korrigierten) Almfutterfläche – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,95 ha (davon Almfläche: 9,92
3 der zitierten Verordnung aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut.Die beihilfefähige (Alm-)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde
, Absatz 3, der zitierten Verordnung aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut. Der Beschwerdeführer monierte darüber hinaus das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums, eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen und führte eine bereits eingetretene Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung ins Treffen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung
Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums
Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [ ]"Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. [ ]" 3.
1122/2009 eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen (in Form einer nachträglichen Reduktion) vorgenommen und das Almfutterflächenausmaß auf 12,23 ha reduziert hat, womit das ermittelte Almfutterflächenausmaß dem beantragten entsprochen hat.Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die durchgeführten Berechnungen gründen offensichtlich darauf, dass dem angefochtenen Bescheid nicht – wie im Mehrfachantrag-Flächen 2012 zunächst beantragt – ein (Gesamt-)Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha zu Grunde gelegt wurde. Hiebei gilt es jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
1122 aus 2009, eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen (in Form einer nachträglichen Reduktion) vorgenommen und das Almfutterflächenausmaß auf 12,23 ha reduziert hat, womit das ermittelte Almfutterflächenausmaß dem beantragten entsprochen hat. Da der der Beihilfenberechnung zu Grunde liegende Antrag vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte (Alm-)Flächenausmaß sei falsch, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Anzumerken gilt es an dieser Stelle noch, dass im angefochtenen Bescheid zwischen beantragtem und ermitteltem Gesamtflächenausmaß zwar eine Differenz von 0,03 ha festgestellt wurde, diese Flächenabweichung jedoch auf dem Umstand basiert, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Diese geringe Flächenabweichung (den Heimbetrieb betreffend) wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde nicht zu folgen wäre. 3.3.
73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bereits verjährt, gehen bereits dem Grunde nach ins Leere, da im angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurden. Abgesehen davon ist die VO (EG) Nr. 796/2004 für das gegenständlich relevante Antragsjahr 2012 nicht anwendbar und enthält die Nachfolge-Verordnung Nr. 1122/2009 keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Darüber hinaus wäre auch die in der zitierten Bestimmung normierte Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht verstrichen.3.3.7. Das Vorbringen, Rückzahlungsverpflichtungen seien
73 Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bereits verjährt, gehen bereits dem Grunde nach ins Leere, da im angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurden. Abgesehen davon ist die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, für das gegenständlich relevante Antragsjahr 2012 nicht anwendbar und enthält die Nachfolge-Verordnung Nr. 1122 aus 2009, keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Darüber hinaus wäre auch die in der zitierten Bestimmung normierte Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht verstrichen. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2111471.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.