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{'item': 'W193 2111471-1'}

Obsah (12)Art. 133Art. 80Art. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 28Art. 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW193 2111471-1 SpruchW193 2111471-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 18.04.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118692660, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 1.787,94 gewährt. Auf Basis von 28,92 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung eine beantragte Fläche von 14,03 ha und – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 14,00 ha zu Grunde gelegt. Ein anteiliges Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm habe vorerst nicht berücksichtigt werden können. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 24.04.2013 korrigierte der Beschwerdeführer als Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm seinen Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2012 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha auf 12,23 ha. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119904571, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR 3.054,82 gewährt und zugleich eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 1.266,88 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 28,92 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung – nun auch unter Berücksichtigung einer anteiligen (korrigierten) Almfutterfläche – eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,95 ha (davon Almfläche: 9,92

  1. ha)und – unter Berücksichtigung der bereits oben erwähnten Vorgabe (Mindestschlagfläche) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 23,92 ha (davon Almfläche: 9,92
  2. ha)zu Grunde gelegt. Auch gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120909340, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 erneut die EBP in Höhe von EUR 3.054,82 gewährt. Unter Zugrundelegung derselben Flächendaten wie im Bescheid vom 26.09.2013 fußte der nun erlassene Bescheid in einer Änderung der Zahlungsansprüche, die sich jedoch weder auf die Anzahl der Zahlungsansprüche noch auf die Höhe der gewährten EBP auswirkte. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.03.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 10.03.2014, Beschwerde und beantragte 1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls 2. den angefochtenen Bescheid ihn in der Weise abzuändern, dass die Berechnung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verhängt bzw. nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden; 3. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden; 4. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 5. den offensichtlichen Irrtum anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zuzulassen. Eine vom Beschwerdeführer verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BStNr. XXXX seit dem Jahr 2000 erhob dieser zum Inhalt seiner Beschwerde.Eine vom Beschwerdeführer verfasste und der Beschwerde beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit BStNr. römisch 40 seit dem Jahr 2000 erhob dieser zum Inhalt seiner Beschwerde. In seinen Beschwerdeausführungen brachte der Beschwerdeführer einleitend vor, dass er erstmals im Jahr 2005 mit Einführung der EBP eine solche beantragt habe. Basis für die EBP sei für seinen Betrieb der Bezug von Marktordnungsprämien im historischen Zeitraum 2000 bis 2002 gewesen. Die Marktordnungsprämien des genannten Referenzzeitraums seien im Jahr 2005 auf die Futterfläche dieses Zeitraums bzw. die Futterfläche des Jahres 2004 aufgeteilt worden, als Zahlungsansprüche betitelt und in Form der EBP ausbezahlt worden. Die Referenzfläche setze sich aus der bewirtschafteten Heimfläche des Betriebes und der anteiligen Almfutterfläche zusammen. Die Almfutterfläche sei von den Almverantwortlichen mit den damaligen zur Verfügung stehenden Mitteln genau erhoben worden. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe man bei einer höheren Almfutterfläche mehr Zahlungsansprüche und damit einen niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch erhalten, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Somit habe die Größe der Almfutterfläche keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt und es sei kein unmittelbarer Nutzen aus der höheren Angabe der Almfutterfläche zu ziehen gewesen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen (Alm-)Fläche falsch seien. In diesem Zusammenhang monierte er, dass eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen stattgefunden habe und Landschaftselemente seitens der belangten Behörde zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien. Zudem seien frühere amtliche Erhebungen außer Acht gelassen worden. Die beihilfefähige (Alm-)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde

Art. 80Abs.

3 der zitierten Verordnung aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut.Die beihilfefähige (Alm-)Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollte sich die Beantragung dennoch als falsch erweisen, treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, und seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht anzuwenden. Insbesondere deshalb nicht, da Irrtümer der Behörde

Artikel 80

, Absatz 3, der zitierten Verordnung aufgrund der Nichtberücksichtigung früherer Vor-Ort-Kontrollen, einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit und im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen vorliegen würden. Zudem sei die Unrichtigkeit der Flächenangaben dem Almbewirtschafter nicht erkennbar gewesen und habe dieser im Rahmen der Antragstellung auf die Behördenpraxis vertraut. Der Beschwerdeführer monierte darüber hinaus das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums, eine Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen sowie eine Gleichheitswidrigkeit der verhängten Sanktionen und führte eine bereits eingetretene Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung ins Treffen.

  1. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 30.07.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Für seinen Heimbetrieb beantragte er dabei eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende (beihilfefähige) landwirtschaftliche Nutzfläche im Ausmaß 14,03 ha. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die vom Beschwerdeführer als zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 Auftreiber auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , für die vom Beschwerdeführer als zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2012 gestellt und dabei ein Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha beantragt wurde. Unter Berücksichtigung der Anzahl an vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 aufgetriebenen RGVE wäre für diesen auf Grundlage dieser Angaben dabei eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 15,18 ha anzurechnen gewesen. Mit Korrekturantrag vom 24.04.2013 reduzierte der Beschwerdeführer als zuständiger Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX das von ihm beantragte Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha auf 12,23 ha, womit sich die dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 15,18 ha auf 9,92 ha reduzierte.Mit Korrekturantrag vom 24.04.2013 reduzierte der Beschwerdeführer als zuständiger Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 das von ihm beantragte Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha auf 12,23 ha, womit sich die dem Beschwerdeführer anteilig zurechenbare Almfutterfläche von 15,18 ha auf 9,92 ha reduzierte. Unter Berücksichtigung dieser Korrektur wurde dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 26.02.2014 auf Basis eines beantragten (beihilfefähigen) Flächenausmaßes von (gesamt) 23,92 ha eine Einheitliche Betriebsprämie von Höhe von EUR 3.054,82 gewährt.
  3. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.
  5. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 11, 23, 25, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor (VO [EG] 1122 aus 2009,) lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 23 Verspätete Einreichung [ ] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [ ]" "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
  1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  3. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
  4. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ].

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [ ]." Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel III

der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise:Artikel 15, der Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung

Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe lautet auszugsweise: "Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

(1)Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum

Artikel 28Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr.

73 aus 2009, endet. Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums

Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 beziehen, gelten als genutzt. [ ]"Artikel 2 Nummer 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, beziehen, gelten als genutzt. [ ]" 3.

  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Im vorliegenden Fall gewährte die AMA dem Beschwerdeführer ausschließlich auf Basis seiner eigenen Angaben eine EBP in Höhe von EUR 3.054,
  3. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die durchgeführten Berechnungen gründen offensichtlich darauf, dass dem angefochtenen Bescheid nicht – wie im Mehrfachantrag-Flächen 2012 zunächst beantragt – ein (Gesamt-)Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha zu Grunde gelegt wurde. Hiebei gilt es jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer

Art. 25der VO (EG) Nr.

1122/2009 eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen (in Form einer nachträglichen Reduktion) vorgenommen und das Almfutterflächenausmaß auf 12,23 ha reduziert hat, womit das ermittelte Almfutterflächenausmaß dem beantragten entsprochen hat.Die Beanstandungen des Beschwerdeführers gegen die durchgeführten Berechnungen gründen offensichtlich darauf, dass dem angefochtenen Bescheid nicht – wie im Mehrfachantrag-Flächen 2012 zunächst beantragt – ein (Gesamt-)Almfutterflächenausmaß von 18,71 ha zu Grunde gelegt wurde. Hiebei gilt es jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer

Artikel 25, der VO (EG) Nr.

1122 aus 2009, eine Korrektur seines Mehrfachantrages-Flächen (in Form einer nachträglichen Reduktion) vorgenommen und das Almfutterflächenausmaß auf 12,23 ha reduziert hat, womit das ermittelte Almfutterflächenausmaß dem beantragten entsprochen hat. Da der der Beihilfenberechnung zu Grunde liegende Antrag vom Beschwerdeführer selbst eingeschränkt worden ist, kann dem nicht entgegengehalten werden, das behördliche angewandte (Alm-)Flächenausmaß sei falsch, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Beschwerdeführers. Anzumerken gilt es an dieser Stelle noch, dass im angefochtenen Bescheid zwischen beantragtem und ermitteltem Gesamtflächenausmaß zwar eine Differenz von 0,03 ha festgestellt wurde, diese Flächenabweichung jedoch auf dem Umstand basiert, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann. Diese geringe Flächenabweichung (den Heimbetrieb betreffend) wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beanstandet und ergeben sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde nicht zu folgen wäre. 3.3.

  1. Da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Beihilfe auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, kann bereits dem Grunde nach kein Behördenirrtum nach Art. 80 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1122/2009 geltend gemacht werden.3.3.
  2. Da im vorliegenden Fall die Auszahlung der Beihilfe auf den Angaben des Beschwerdeführers beruht, kann bereits dem Grunde nach kein Behördenirrtum nach Artikel 80, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geltend gemacht werden. 3.3.
  3. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte – insbesondere jene Ausführungen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht wurde – dahingestellt bleiben konnten. Insbesondere waren damit auch die Ausführungen, der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig bzw. die Sanktionen seien unangemessen hoch, unbeachtlich. 3.3.
  4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden.3.3.
  5. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Artikel 15, Absatz eins, der VO (EG) 1120 aus 2009, und war gegenständlich soweit auch nicht zu beanstanden. 3.3.
  6. Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Art. 21 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2012 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Art. 21 VO (EG) 1122/2009 im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).3.3.
  7. Hinsichtlich des Vorbringen, man möge einen offensichtlichen Irrtum anerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrags zulassen, gilt es darauf hinzuweisen, dass Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums nach Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, grundsätzlich die Widersprüchlichkeit eines Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Im Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein derartiger Irrtum im Rahmen der Antragstellung 2012 vorgelegen ist, womit die Voraussetzungen für die Anwendung der Regelung des Artikel 21, VO (EG) 1122 aus 2009, im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach nicht gegeben sind vergleiche VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069). 3.3.
  8. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051).3.3.
  9. Wenn der Beschwerdeführer seinen Beschwerdegründen den Einwand voranstellt, dass die Zuweisung der Zahlungsansprüche deswegen unsachlich sei, weil diese nunmehr höher wären, wäre bereits damals die niedrigere Almfutterfläche zu Grunde gelegt worden, ist dem entgegen zu halten, dass über die Zahlungsansprüche rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). 3.3.
  10. Das Vorbringen, Rückzahlungsverpflichtungen seien

73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 bereits verjährt, gehen bereits dem Grunde nach ins Leere, da im angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurden. Abgesehen davon ist die VO (EG) Nr. 796/2004 für das gegenständlich relevante Antragsjahr 2012 nicht anwendbar und enthält die Nachfolge-Verordnung Nr. 1122/2009 keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Darüber hinaus wäre auch die in der zitierten Bestimmung normierte Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht verstrichen.3.3.7. Das Vorbringen, Rückzahlungsverpflichtungen seien

73 Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bereits verjährt, gehen bereits dem Grunde nach ins Leere, da im angefochtenen Bescheid keine Rückzahlungsverpflichtungen ausgesprochen wurden. Abgesehen davon ist die VO (EG) Nr. 796 aus 2004, für das gegenständlich relevante Antragsjahr 2012 nicht anwendbar und enthält die Nachfolge-Verordnung Nr. 1122 aus 2009, keine vergleichbare Verjährungsbestimmung. Darüber hinaus wäre auch die in der zitierten Bestimmung normierte Verjährungsfrist von vier Jahren noch nicht verstrichen. Die Entscheidung der AMA erfolgte zu Recht. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH 30.01.2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vorliegenden Fall unterbleiben konnte. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W193.2111471.1.00

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