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{'item': 'W199 2111101-1'}

Obsah (17)§ 3Art. 133§ 8§ 73§ 75Art. 130§ 7§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§§ 4§ 74§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW199 2111101-1 SpruchW 199 2111101-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 3

Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40

Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Kurden angehört, stellte am 12.8.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) am selben Tag an, er stamme aus der Stadt XXXX in Syrien. Er habe von 1998 bis 2004 dort die Schule besucht. Seine Eltern und seine fünf Geschwister hielten sich in Istanbul auf. Syrien habe er verlassen, weil er zum Militärdienst einberufen worden sei; wegen des Krieges sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich versteckt gehalten. Er habe weder jemanden töten noch selbst getötet werden wollen. Er sei aus Angst um sein Leben aus Syrien geflüchtet. Seine Heimat habe er im März oder April 2012 verlassen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, welcher der ethnischen Gruppe der Kurden angehört, stellte am 12.8.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend gab er dazu bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Stadtpolizeikommando Schwechat) am selben Tag an, er stamme aus der Stadt römisch 40 in Syrien. Er habe von 1998 bis 2004 dort die Schule besucht. Seine Eltern und seine fünf Geschwister hielten sich in Istanbul auf. Syrien habe er verlassen, weil er zum Militärdienst einberufen worden sei; wegen des Krieges sei er dieser Aufforderung nicht nachgekommen und habe sich versteckt gehalten. Er habe weder jemanden töten noch selbst getötet werden wollen. Er sei aus Angst um sein Leben aus Syrien geflüchtet. Seine Heimat habe er im März oder April 2012 verlassen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 4.12.2014 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und machte Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Er werde dort wegen des Militärdienstes gesucht. Sein Wehrdienstbuch sei in seinem Elternhaus geblieben – er wisse nicht, was mit dem Haus geschehen sei –, und es gebe niemanden, der es ihm schicken könne. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, vielmehr habe die Militärbehörde die Leute von zu Hause abgeholt und rekrutiert. Im September 2010 sei er zur Rekrutierungsstelle gegangen, habe ein Wehrdienstbuch erhalten und sei als für den Militärdienst tauglich erklärt worden. Er hätte im September 2011 einrücken müssen. Auf die Frage, warum er dann erst im Sommer 2012 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich gearbeitet, um seinem Vater zu helfen. Im September 2011 habe die Militärpolizei – während er an seinem Arbeitsplatz gewesen sei – das Haus der Familie gestürmt und nach ihm gesucht, um ihn zu rekrutieren; seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle untertauchen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel in das Dorf XXXX geflohen, etwa ein ein Viertel Autostunden von XXXX entfernt. Dort habe er einige Monate gelebt und gewartet, bis sein Onkel einen geeigneten Schlepper für die Flucht in die Türkei aufgetrieben habe. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er keine Waffen möge und keine Menschen töten wolle; er habe auch nicht selbst im Krieg getötet werden wollen. Wenn er nach Syrien zurückkehre, würde er dort vom Regime rekrutiert werden. Vielleicht werde er auch erschossen, weil er den Militärdienst verweigere.Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Niederösterreich in Traiskirchen) am 4.12.2014 legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor und machte Angaben zu seinen Verwandten und zu seinen Lebensumständen in Syrien. Er werde dort wegen des Militärdienstes gesucht. Sein Wehrdienstbuch sei in seinem Elternhaus geblieben – er wisse nicht, was mit dem Haus geschehen sei –, und es gebe niemanden, der es ihm schicken könne. Er habe keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten, vielmehr habe die Militärbehörde die Leute von zu Hause abgeholt und rekrutiert. Im September 2010 sei er zur Rekrutierungsstelle gegangen, habe ein Wehrdienstbuch erhalten und sei als für den Militärdienst tauglich erklärt worden. Er hätte im September 2011 einrücken müssen. Auf die Frage, warum er dann erst im Sommer 2012 ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich gearbeitet, um seinem Vater zu helfen. Im September 2011 habe die Militärpolizei – während er an seinem Arbeitsplatz gewesen sei – das Haus der Familie gestürmt und nach ihm gesucht, um ihn zu rekrutieren; seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle untertauchen. Daraufhin sei er zu seinem Onkel in das Dorf römisch 40 geflohen, etwa ein ein Viertel Autostunden von römisch 40 entfernt. Dort habe er einige Monate gelebt und gewartet, bis sein Onkel einen geeigneten Schlepper für die Flucht in die Türkei aufgetrieben habe. Er wolle keinen Militärdienst leisten, weil er keine Waffen möge und keine Menschen töten wolle; er habe auch nicht selbst im Krieg getötet werden wollen. Wenn er nach Syrien zurückkehre, würde er dort vom Regime rekrutiert werden. Vielleicht werde er auch erschossen, weil er den Militärdienst verweigere. Am 24.3.2015 richtete die Organisationseinheit des Bundesamtes, die das Verfahren führte, an die Staatendokumentation dieser Behörde eine Anfrage zu den Modalitäten einer Einberufung zum Wehrdienst in Syrien; sie wurde nicht beantwortet. 2.
  3. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II),

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.7.2016 (Spruchpunkt III).2.1. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei),

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.7.2016 (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahme wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer sei am 25.9.1992 in Syrien geboren. Es hält – mit näherer Beweiswürdigung – fest, es habe weder festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen des ihm bevorstehenden Militärdienstes verlassen habe, noch, dass er in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. (Dazu, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung droht, werden keine Feststellungen getroffen.) Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Syrien, die es auf näher genannte Quellen stützt. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der Unruhen und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe, dies sei jedoch nicht asylrelevant. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht ausgeschlossen werden könne. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005.Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Es sei zwar glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Syrien wegen der Unruhen und der kriegerischen Auseinandersetzungen verlassen habe, dies sei jedoch nicht asylrelevant. Eine persönlich gegen ihn gerichtete Verfolgung habe er nicht glaubhaft machen können. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei, da für ihn als Zivilperson die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht ausgeschlossen werden könne. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG

  1. 2.
  2. In den Feststellungen des angefochtenen Bescheides wird ua. festgehalten, männliche Staatsbürger Syriens unterlägen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Ausnahmen vom Militärdienst seien aus familiären Gründen möglich. Im November 2011 sei entschieden worden, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Eine Befreiung vom Militärdienst sei möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliege: gesundheitliche Gründe, mindestens fünfjähriger Auslandsaufenthalt nach Erreichen des
  3. Lebensjahres (dann besteht die Möglichkeit eines Freikaufs) oder ein Alter von mehr als 45 Jahren. Weiters wird in den Feststellungen festgehalten, dass die Strafen für Wehrdienstverweigerung von den Umständen abhängen und von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft reichen. Für Desertion in Kriegszeiten sei eine Haftstrafe von drei bis fünf Jahren vorgesehen, vorausgesetzt, der Betroffene stelle sich innerhalb dreier Monate den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion werde mit fünf bis zehn Jahren bestraft, wenn der Deserteur das Land verlassen habe. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt würden, gebe es immer wieder Desertionen. Desertion könne – abhängig von den Umständen – einem Todesurteil gleichkommen, das oftmals auch unmittelbar vollstreckt werde. Grundwehrdiener würden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen, Soldaten, die sich weigerten, gegen Protestierende vorzugehen, drohten Haft und Folter. Außerdem werde berichtet, dass Soldaten sich verpflichten müssten, ihren Vorgesetzen Kameraden zu melden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen. Andere Soldaten seien Opfer von "Verschwindenlassen" geworden. Desertierte Soldaten hätten berichtet, dass sie gezwungen worden seien, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter auch Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten sei tatsächlich bereits getötet worden, als sie versucht hätten zu desertieren oder als sie sich geweigert hätten, auf Zivilisten zu schießen. 2.
  4. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 7.7.2015 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
  5. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.7.2015, in der das Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militärdienst sowie unbillige und willkürliche Strafen, da er sich der Einberufung als Soldat entzogen habe. Auf Grund dessen unterstelle ihm der Staat eine regimekritische Gesinnung, sodass eine individuelle Verfolgung vorliege.
  6. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.7.2015, in der das Vorbringen vor dem Bundesamt wiederholt und ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe im Falle seiner Rückkehr nach Syrien die Einziehung zum Militärdienst sowie unbillige und willkürliche Strafen, da er sich der Einberufung als Soldat entzogen habe. Auf Grund dessen unterstelle ihm der Staat eine regimekritische Gesinnung, sodass eine individuelle Verfolgung vorliege. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesamt hat ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung soweit an, als sie die Staatsangehörigkeit, das Geschlecht und das Alter des Beschwerdeführers betreffen. Im Übrigen kann es dahinstehen, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner konkreten Verfolgung zutreffen oder – wie das Bundesamt meint – nicht, da bereits die Feststellungen zu seinem Alter, dazu, dass er bisher keinen Militärdienst geleistet hat, und zur Situation in Syrien eine rechtliche Subsumtion im Sinne des Beschwerdeführers erlauben.
  7. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, am 25.9.1992 geboren und gehört der ethnischen Gruppe der Kurden an. Er hat bisher den Wehrdienst nicht geleistet. Bei einer Rückkehr nach Syrien läuft er Gefahr, zum Militär eingezogen zu werden, den Militärdienst leisten zu müssen und dabei gezwungen zu werden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, wie sie in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides geschildert werden. Sollte er sich weigern oder desertieren, drohen ihm schwere Strafen bis zur Tötung.
  8. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen folgen den Feststellungen des Bundesamtes zur Person und zur Situation in Syrien. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Wehrdienst bisher nicht geleistet hat, beruht auf den Angaben zu seinem Alter und der Überlegung, dass er, wäre er bereits zum Wehrdienst eingezogen worden, Syrien seither nicht hätte verlassen können. Die Feststellungen dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien Gefahr läuft, zum Militär eingezogen zu werden, den Militärdienst leisten zu müssen und dabei gezwungen zu werden, an völkerrechtswidrigen Handlungen teilzunehmen, beruhen auf einer Schlussfolgerung aus den vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (nämlich zu seinem Alter) und zur Lage in Syrien.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 73Abs. 1 Asyl

G 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

§ 75Abs. 1 Asyl

G 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.3.1.1.

Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist

Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Artikel 2, Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,) in der Fassung des Artikel 2, FNG-Anpassungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 68 aus 2013, und des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. 3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie – Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10) Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr – Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung – bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; unter dem Aspekt des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie – Neufassung VwGH 3.5.2016, Ra 2015/18/0212). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vgl. VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist – wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen – mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates – im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; vergleiche VwGH 17.3.2009, 2007/19/0459). 1.2.

  1. Zur Frage der Asylrelevanz einer Gefährdung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion hat das Bundesverwaltungsgericht erwogen: Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein" (vgl. zuvor schon – aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 – VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001).Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 zT seinem Erkenntnis VwSlg. 14.089 A/1994, wonach die Flüchtlingseigenschaft zu bejahen ist, "wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen gewesen wäre"; ebenso seien die Umstände einzubeziehen, unter denen der Militärdienst abzuleisten sei. Dagegen wandte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwSlg. 15.802 A/2002 von der früheren Rechtsprechung tw. ab und sprach aus, "dass auch die Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung u.a. dann zur Asylgewährung führen kann, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen – wie etwa bei der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt [...]. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben wäre." Weiters sprach er aus, "[u]nter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann [...] demzufolge auch eine ‚bloße‘ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein" vergleiche zuvor schon – aus der Zeit nach dem Erk. VwSlg. 14.089 A/1994 – VwGH 21.12.2000, 2000/01/0072, und VwSlg. 15.721 A/2001). Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof seither in ständiger Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0475; 25.3.2003, 2001/01/0009; 22.2.2005, 2003/21/0219; 1.3.2007, 2003/20/0111; 1.3.2007, 2003/20/0210; 27.4.2011, 2008/23/0124 [dieses Erk. und die beiden vorangegangenen auch zur möglichen Asylrelevanz des Zwanges zum Vorgehen gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe]; 25.3.2015, Ra 2014/20/0085; 14.9.2016, Ra 2016/18/0085 bis 0087; weiters – ohne sich auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen zu beziehen – VwGH 22.10.2002, 2001/01/0197; 22.5.2003, 2000/20/0420; 19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vgl. auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376;19.10.2006, 2006/19/0064; 23.11.2006, 2005/20/0531; vergleiche auch VwGH 16.4.2002, 99/20/0604; 12.11.2002, 2001/01/0019; 21.11.2002, 2000/20/0562; 25.3.2003, 2001/01/0470; 15.5.2003, 2002/01/0376; 21.4.2005, 2004/20/0315; 27.2.2007, 2004/21/0044; 26.9.2007, 2006/19/0561; 28.8.2008, 2008/22/0371, sowie – sich auch auf den Zwang zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen beziehend – VwGH 25.3.2003, 2001/01/0360, und – unter dem Aspekt eines Gewissenskonfliktes, weil ein Asylwerber "gegen Mitglieder der eigenen Volksgruppe vorgehen müsste" – VwGH 8.4.2003, 2001/01/0435). 1.2.
  2. Nach den Länderfeststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, sollte er nach Syrien zurückkehren, vom staatlichen Militär – zwangsweise – rekrutiert würde. In diesem Fall läuft er Gefahr, zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden oder, sollte er sich weigern oder desertieren, bestraft, allenfalls getötet zu werden. 2.
  3. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung (vgl. die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH zur Asylrelevanz des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen).2.
  4. Es ist dem Beschwerdeführer daher gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen. Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung vergleiche die oben wiedergegebene Rsp. des VwGH zur Asylrelevanz des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen). Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner zumindest unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung außerhalb Syriens aufhält und dass auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal nur über Gebiete oder Flughäfen nach Syrien einreisen kann, die unter der Herrschaft der Regierung stehen, sodass er bei einer Einreise Gefahr läuft, festgenommen zu werden, unabhängig davon, ob das Regime die Herrschaft auch über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübt. Aber auch abgesehen davon steht dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die § 11 AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer legal nur über Gebiete oder Flughäfen nach Syrien einreisen kann, die unter der Herrschaft der Regierung stehen, sodass er bei einer Einreise Gefahr läuft, festgenommen zu werden, unabhängig davon, ob das Regime die Herrschaft auch über das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers ausübt. Aber auch abgesehen davon steht dem Beschwerdeführer keine inländische Fluchtalternative offen, weil ihm ein Aufenthalt in Syrien allgemein nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich schon daraus, dass ihm das Bundesamt rechtskräftig subsidiären Schutz gewährt hat. Dies ist zu beachten und steht etwa der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen, die Paragraph 11, AsylG 2005 nur erlaubt, wenn in Bezug auf den betreffenden Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen subsidiären Schutzes nicht vorliegen (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016; 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 25.3.2015, Ra 2014/20/0022; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070; 15.10.2015, Ra 2015/20/0181; 17.12.2015, Ra 2015/20/0048; 19.1.2016, Ra 2015/01/0070; 23.11.2016, Ra 2016/18/0054).

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. 2.2.

§ 2Abs. 1 Z 15 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 24/2016 ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 6 BG BGBl. I 24/2016 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 idF Art. 1 Z 24 BG BGBl. I 24/2016 sind ua. § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005 idF vor dem Inkrafttreten des BG BGBl. I 24/2016, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.2.2.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ist der Status des Asylberechtigten das "zunächst befristete und schließlich dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt.

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 6, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, (bloß) eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 24, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, sind ua. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der genannten Fassung auf Fremde, die einen Asylantrag vor dem 15.11.2015 gestellt haben, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, AsylG 2005 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, dh. dass der Status des Asylberechtigten das "dauernde" Einreise- und Aufenthaltsrecht ist, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen des AsylG 2005 gewährt. Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind § 2 Abs. 1 Z 15 und § 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF Art. 1 Z 5 und 6 BG BGBl. I 24/2016 im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten.Da der Beschwerdeführer seinen Antrag vor dem 15.11.2015 gestellt hat, sind Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15 und Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Artikel eins, Ziffer 5 und 6 BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Das ändert nichts daran, dass der Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 aberkannt werden kann, sollten die dort genannten Voraussetzungen eintreten. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen" (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017).

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen" (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Befragung angegeben, er habe Sprachkenntnisse des Arabischen und des Kurdischen, beherrsche aber nur Arabisch in Wort und Schrift. Daher wird dem Spruch und der Rechtsmittelbelehrung eine Übersetzung ins Arabische beigegeben, obwohl der Beschwerdeführer Kurde ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2111101.1.00

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