Obsah (14)
Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Art. 85pArtikel 85Art. 34§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW204 2118085-1 SpruchW204 2118085-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCH
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Datum vom 11.04.2012 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen (landwirtschaftliche Nutzfläche: 0,52 ha).
- Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118770889, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen. Auf Basis von 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher ZA-Wert: EUR 327,69) und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 0,52 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,22 ha zu Grunde gelegt. Da der berechnete Beihilfebetrag (EUR 72,09) den Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreiche, erfolge keine Auszahlung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
- Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.04.2013, AZ II/7-EBP/12-119520140, wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 erneut abgewiesen. Dem Bescheid wurden dabei die bereits in der Entscheidung vom 28.12.2012 herangezogenen Kennzahlen (Anzahl/Wert der vorhandenen Zahlungsansprüche; beantragte und ermittelte Fläche) zu Grunde gelegt. Darüber hinaus erklärte die AMA die der beschwerdeführenden Partei 2012 zu Verfügung gestandenen 0,22 Zahlungsansprüche als verfallen. Begründend verwies sie darauf, dass Zahlungsansprüche, die während zwei aufeinanderfolgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, weil der Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreicht wird, der nationalen Reserve zugeschlagen werden.
- Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 13.05.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.05.2013, Beschwerde (vormals Berufung) und monierte im Wesentlichen, dass es ihr aufgrund der (späten) Entscheidung des BMLFUW vom 04.06.2012 (betreffend das Antragsjahr 2011) zeitlich nicht möglich gewesen sei, auf den Verfall der Zahlungsansprüche zu reagieren.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 03.12.2015 vor. Dem Akt beigeschlossen ist der an die beschwerdeführende Partei ergangene Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 04.06.2012, GZ BMLFUW-LE.4.1.10/0534-I/7/2012, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, mit dem eine beantragte Übertragung von 0,22 Zahlungsansprüchen anerkannt wurde, der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages von EUR 100,00 jedoch keine EBP 2011 gewährt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Mit dem Antragsjahr 2011 wurden der beschwerdeführenden Partei vom Betrieb mit der BNr. 189740 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (ZA-Nummer: XXXX) mit einem Wert von EUR 327,69 übertragen.Mit dem Antragsjahr 2011 wurden der beschwerdeführenden Partei vom Betrieb mit der BNr. 189740 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (ZA-Nummer: römisch 40 ) mit einem Wert von EUR 327,69 übertragen. Auf Basis dieser 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines Flächenausmaßes von 0,52 ha beantragte die beschwerdeführende Partei für das Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestandenen 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüche gaben im Antragsjahr 2011 aufgrund der Unterschreitung des Mindestauszahlungsbetrages von EUR 100,00 jedoch kein Anrecht auf Auszahlung. Für das Antragsjahr 2012 beantragte die beschwerdeführende Partei erneut auf Basis von 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (durchschnittlicher ZA-Wert: EUR 327,69) und einer beantragten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Ausmaß von 0,52 ha die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antragsjahr 2011 basieren auf den Ausführungen des BMLFUW im (sich im Akt befindlichen) rechtskräftigen Bescheid vom 04.06.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0534-I/7/
- Die Feststellungen zum Antragsjahr 2012 basieren auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrem Mehrfachantrag-Flächen 2012 (beantragte Fläche: 0,52 ha) und der unbestrittenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid (Anzahl Zahlungsansprüche: 0,22 ha; Wert: EUR 327,69), weshalb diese Kennzahlen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und Allgemeines:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 151Abs.
51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 6
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1
AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.
- Rechtsgrundlagen: Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
- Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
(2)und
(3)[...]" "Artikel 28 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
(1)In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten ab 2010 keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber:
- a)wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen vor Anwendung der in den Artikeln 21 und 23 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse weniger als 100 EUR beträgt oder
- b)wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse kleiner als ein Hektar ist. Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang VII genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen.Die Mitgliedstaaten können die unter den Buchstaben a und b des Unterabsatzes 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerte innerhalb der in Anhang römisch sieben genannten Grenzen anpassen, um den Strukturen ihrer Agrarwirtschaften Rechnung zu tragen. [...].
(3)Zahlungsansprüche, die wegen der Anwendung der Absätze 1 und 2 während zwei aufeinander folgenden Jahren kein Anrecht auf Zahlungen geben, werden der nationalen Reserve zugeschlagen." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." § 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012, lautet:Paragraph 8, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2012,, lautet: "
(2)In Anwendung des Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt.""
(2)In Anwendung des Artikel 28, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden keine Direktzahlungen gewährt, wenn der dem Betriebsinhaber für das Antragsjahr zu gewährende Gesamtbetrag weniger als 100 Euro beträgt." Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...]; 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]." ""Artikel 11 Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
- Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
- Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 23 Verspätete Einreichung
(1)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber im Fall rechtzeitiger Einreichung Anspruch gehabt hätte, bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach dem festgesetzten Termin um 1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Unbeschadet jeglicher besonderer Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Nachweise rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1auch für Unterlagen, Verträge oder Erklärungen, die der zuständigen Behörde nach den Artikeln 12 und 13 vorzulegen sind, sofern solche Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfebetrag angewandt. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
(2)Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 75 werden die der tatsächlichen Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechenden Beihilfebeträge bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin um1 % je Arbeitstag Verspätung gekürzt. Änderungen des Sammelantrags sind nur bis zu dem Datumzulässig, bis zu dem die verspätete Einreichung von Sammelanträgen nach Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig ist. Fällt dieses Datum jedoch vor bzw. auf den in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin, so sind Änderungen des Sammelantrags nach dem in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Termin unzulässig". "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel IV
Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.
73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut
Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt. [...]." § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. II Nr. 492/2009, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln, BGBI. römisch zwei Nr. 492 aus 2009,, (INVEKOS-CC-V 2010) lautet auszugsweise: "
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Art. 85poder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]""
(1)Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen
Artikel 85p, oder 103q der Verordnung (EG) Nr.
1234 aus 2007, über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, Amtsblatt Nummer L 299 vom 16.11.2007, Seite 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis
- Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. [...]" 3.
- Zu Spruchpunkt A) Im Fall der beschwerdeführenden Partei errechnete sich für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage einer beantragten Fläche von 0,52 ha und gedeckelt durch die Anzahl der zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen (0,22 ZA; mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 327,69) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 72,09 (vgl. Art. 2 Z 23 iVm Art 57 Abs. 2 VO [EG] Nr. 1122/2009).Im Fall der beschwerdeführenden Partei errechnete sich für das Antragsjahr 2012 auf Grundlage einer beantragten Fläche von 0,52 ha und gedeckelt durch die Anzahl der zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen (0,22 ZA; mit einem durchschnittlichen Wert von EUR 327,69) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 72,09 vergleiche Artikel 2, Ziffer 23, in Verbindung mit Artikel 57, Absatz 2, VO [EG] Nr. 1122 aus 2009,). Da der Betrag der zu gewährenden Beihilfe somit weniger als EUR 100,00 betragen hat, wurden die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen nicht erfüllt. Die 0,22 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche gelangten somit nicht zur Auszahlung und der beschwerdeführenden Partei war keine Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu gewähren (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit a) VO [EG] Nr. 73/2009 sowie § 8 Abs. 2 MOG 2007).Da der Betrag der zu gewährenden Beihilfe somit weniger als EUR 100,00 betragen hat, wurden die Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen nicht erfüllt. Die 0,22 zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüche gelangten somit nicht zur Auszahlung und der beschwerdeführenden Partei war keine Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu gewähren vergleiche Artikel 28, Absatz eins, Litera a,) VO [EG] Nr. 73 aus 2009, sowie Paragraph 8, Absatz 2, MOG 2007). Da die in Rede stehenden 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr bereits zum wiederholten (zweiten) Mal nicht zur Auszahlung gelangt sind (vgl. unter II.
- Feststellungen zum Antragsjahr 2011), waren diese
der klaren und ausdrücklichen Bestimmung des Art. 28 Abs. 3 VO (EG) Nr. 73/2009 der nationalen Reserve zuzuschlagen.Da die in Rede stehenden 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr bereits zum wiederholten (zweiten) Mal nicht zur Auszahlung gelangt sind vergleiche unter römisch zwei.1. Feststellungen zum Antragsjahr 2011), waren diese
der klaren und ausdrücklichen Bestimmung des Artikel 28, Absatz 3, VO (EG) Nr. 73 aus 2009, der nationalen Reserve zuzuschlagen. Wenn die beschwerdeführende Partei moniert, dass die Zuführung der Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zu Unrecht erfolgt sei, weil sie für das Antragsjahr 2011 zu spät darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf Basis der vorliegenden Kennzahlen die Zahlungsansprüche nicht zur Auszahlung gelangen und sie so nicht rechtzeitig auf den Verfall der 0,22 Zahlungsansprüche habe reagieren können, gilt es anzumerken, dass die einschlägige Bestimmung der VO (EG) Nr. 73/2009 - in Fällen wie dem vorliegenden - vorbehaltslos eine Zuführung der Zahlungsansprüche in die nationale Reserve normiert (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 42 VO [EG] Nr. 73/2009, der im Falle der Nicht-Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Art. 34
der zitierten Verordnung [während eines Zeitraums von zwei Jahren] ebenfalls einen Zuschlag der betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve normiert, dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Fälle höherer Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen). Den angeführten Rechtsvorschriften ist keine etwaige Verpflichtung der belangten Behörde, Antragsteller vor ihrer Antragstellung explizit auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie und die Möglichkeit eines Verfalls der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche hinzuweisen, zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es einer beschwerdeführenden Partei, die Direktzahlungen in Anspruch nehmen will, zuzumuten ist, sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen rechtzeitig hinreichend vertraut zu machen. Im Übrigen stellt die AMA im Zuge der jährlichen Veröffentlichung von Merkblättern, den Antragstellern auch entsprechende Hilfestellungen, Anleitungen und Informationen zur Verfügung.Wenn die beschwerdeführende Partei moniert, dass die Zuführung der Zahlungsansprüche an die nationale Reserve zu Unrecht erfolgt sei, weil sie für das Antragsjahr 2011 zu spät darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass auf Basis der vorliegenden Kennzahlen die Zahlungsansprüche nicht zur Auszahlung gelangen und sie so nicht rechtzeitig auf den Verfall der 0,22 Zahlungsansprüche habe reagieren können, gilt es anzumerken, dass die einschlägige Bestimmung der VO (EG) Nr. 73 aus 2009, - in Fällen wie dem vorliegenden - vorbehaltslos eine Zuführung der Zahlungsansprüche in die nationale Reserve normiert vergleiche in diesem Zusammenhang Artikel 42, VO [EG] Nr. 73 aus 2009,, der im Falle der Nicht-Aktivierung von Zahlungsansprüchen
Artikel 34
, der zitierten Verordnung [während eines Zeitraums von zwei Jahren] ebenfalls einen Zuschlag der betroffenen Zahlungsansprüche an die nationale Reserve normiert, dies jedoch unter dem Vorbehalt, dass keine Fälle höherer Gewalt oder keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen). Den angeführten Rechtsvorschriften ist keine etwaige Verpflichtung der belangten Behörde, Antragsteller vor ihrer Antragstellung explizit auf die Voraussetzungen für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie und die Möglichkeit eines Verfalls der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche hinzuweisen, zu entnehmen. Vielmehr ist festzuhalten, dass es einer beschwerdeführenden Partei, die Direktzahlungen in Anspruch nehmen will, zuzumuten ist, sich mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen rechtzeitig hinreichend vertraut zu machen. Im Übrigen stellt die AMA im Zuge der jährlichen Veröffentlichung von Merkblättern, den Antragstellern auch entsprechende Hilfestellungen, Anleitungen und Informationen zur Verfügung. Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass - entgegen den Beschwerdeausführungen - der beschwerdeführenden Partei mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098058, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 seitens der belangten Behörde bereits mitgeteilt worden war, dass aufgrund der beantragten Kennzahlen 2011 (die auch dem Antrag für 2012 zu Grunde gelegt wurden) der geforderte Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreicht wird, daher keine Auszahlung erfolgt und die zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche im Falle einer erneuten Nichterreichung des Mindestbetrages im Folgejahr der nationalen Reserve zugeführt werden. Diese Beschwerdevorentscheidung - die nach Stellung eines Vorlageantrages zwar außer Kraft getreten ist, deren Entscheidungsgründe in weiterer Folge mit Bescheid des BMFLUW vom 04.06.2012 jedoch bestätigt wurden - wurde bereits am 26.04.2012 innerhalb der Antragsfrist für das Jahr 2012 (15.05.) erlassen. Somit war die beschwerdeführende Partei entgegen ihren Ausführungen auch seitens der belangten Behörde über einen möglichen Verfall der Zahlungsansprüche (rechtzeitig) informiert worden und stand ihr eine Übertragung weiterer Zahlungsansprüche sowie eine entsprechende Abänderung ihres Antrages für das Jahr 2012 innerhalb der vorgesehenen Frist offen (so kann unter Berücksichtigung des Art. 23 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 eine Änderung eines Antrages (nach oben) sogar bis zu 25 Tage nach dem in Art. 11 leg. cit. und § 3 Abs. 1 der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht
(2012), 80 f).Darüber hinaus gilt es anzumerken, dass - entgegen den Beschwerdeausführungen - der beschwerdeführenden Partei mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.04.2012, AZ II/7-EBP/11-117098058, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 seitens der belangten Behörde bereits mitgeteilt worden war, dass aufgrund der beantragten Kennzahlen 2011 (die auch dem Antrag für 2012 zu Grunde gelegt wurden) der geforderte Mindestbetrag von EUR 100,00 nicht erreicht wird, daher keine Auszahlung erfolgt und die zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche im Falle einer erneuten Nichterreichung des Mindestbetrages im Folgejahr der nationalen Reserve zugeführt werden. Diese Beschwerdevorentscheidung - die nach Stellung eines Vorlageantrages zwar außer Kraft getreten ist, deren Entscheidungsgründe in weiterer Folge mit Bescheid des BMFLUW vom 04.06.2012 jedoch bestätigt wurden - wurde bereits am 26.04.2012 innerhalb der Antragsfrist für das Jahr 2012 (15.05.) erlassen. Somit war die beschwerdeführende Partei entgegen ihren Ausführungen auch seitens der belangten Behörde über einen möglichen Verfall der Zahlungsansprüche (rechtzeitig) informiert worden und stand ihr eine Übertragung weiterer Zahlungsansprüche sowie eine entsprechende Abänderung ihres Antrages für das Jahr 2012 innerhalb der vorgesehenen Frist offen (so kann unter Berücksichtigung des Artikel 23, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, eine Änderung eines Antrages (nach oben) sogar bis zu 25 Tage nach dem in Artikel 11, leg. cit. und Paragraph 3, Absatz eins, der INVEKOS-CC-V 2010 festgesetzten Termin vom 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres erfolgen; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht
(2012), 80 f). Die Entscheidung der AMA, den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2012 abzuweisen und den Verfall der 0,22 flächenbezogenen Zahlungsansprüche auszusprechen, erfolgte im vorliegenden Fall somit jedenfalls zu Recht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, insbesondere der Sachverhalt unstrittig feststand, und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war, insbesondere der Sachverhalt unstrittig feststand, und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W204.2118085.1.00