RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW209 2005493-2 SpruchW209 2005493-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, wurde festgestellt, dass Herr XXXX (im Folgenden der Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt € 23.365,16 an die belangte Behörde zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seitens der belangten Behörde mit Beitragsvorschreibung 05/2012 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 ein Beitragsnachtrag in der Höhe von € 23.943,96 vorgeschrieben worden sei. Im Rahmen der GPLA sei festgestellt worden, dass laut Kollektivvertrag für das Metallgewerbe (Arbeiter) ein Arbeitnehmer bei Montagearbeiten – das seien Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes stattfänden – Anspruch auf eine Montagezulage habe; da dem angeführten Dienstnehmer diese Zulage nicht ausbezahlt worden sei, habe nach dem im ASVG geltenden Anspruchsprinzip eine Nachverrechnung zu erfolgen. Weiters sei bei einem Dienstnehmer eine zu viel ausbezahlte steuerfreie Entfernungszulage festgestellt worden und nachzuverrechnen gewesen. Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass Herr XXXX (im Folgenden der Erstmitbeteiligte) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt gewesen sei, weshalb er der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliege und die diesbezüglichen Beiträge ebenfalls nachzuverrechnen gewesen seien. Laut Niederschrift vom 04.06.2012 sei am 08.11.2007 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten ein Werkvertrag über die Durchführung von Reinigungsarbeiten abgeschlossen worden. Zur Durchführung der Arbeiten seien jeweils mehrere Tage vereinbart worden. Innerhalb dieser Frist sei es dem Erstmitbeteiligten selbst überlassen geblieben, wann er die Arbeiten durchführen habe wollen. Die erforderlichen Reinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen. Weder sei die Möglichkeit einer Vertretung vereinbart worden noch habe tatsächlich eine Vertretung stattgefunden. Zur Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Wohnungen seien die Wohnungsschlüssel im Sicherheitskasten eingesperrt worden, sodass der Arbeitsort jederzeit erreichbar gewesen sei. Zur Durchführung der Müllentsorgung sei dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer gelegentlich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Nach Durchführung jeder Reinigung sei zunächst eine Honorarnote gelegt worden. Pro Stunde sei ein Satz in der Höhe von € 25,- bis € 30,- verlangt und ausbezahlt worden. Ab 2010 sei die Auszahlung eines pauschalen Entgeltes mit Vorauszahlungen erfolgt. Weil es dem Erstmitbeteiligten nicht möglich gewesen sei, die Höhe der Einnahmen selbst zu bestimmen, da er keine Steigerung der Zuteilung erreichen hätte können, liege ein – der Annahme von Dienstverhältnissen allenfalls entgegenstehendes – Unternehmerrisiko nicht vor. Die Arbeitsleistung einer Reinigungskraft stelle keine für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung dar und sei darunter weder die Herstellung eines Werkes noch die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit zu verstehen. Auch die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden "Werkes" festzulegen, spreche gegen einen Werkvertrag. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche weiters, dass die in Rede stehende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erbracht worden sei. Die für einen Werkvertrag als Zielschuldverhältnis sonst typische Befristung der Leistungserbringung als Gesamtwerk sei hier nicht gegeben. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, weshalb ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Der Erstmitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer kein Werk, sondern seine Arbeitskraft geschuldet. Die Tatsache, dass der Erstmitbeteiligte noch für andere "Auftraggeber", hauptsächlich zwei Privathaushalte, tätig gewesen sei, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu dem Beschwerdeführer, da es nichts Ungewöhnliches sei, wenn mehrere Dienstverhältnisse (geringfügige Beschäftigungen) nebeneinander bestünden. Die Frage der Beitragspflicht sei im gegenständlichen Verfahren im Rahmen eines Feststellungsbescheides abstrakt abgehandelt worden. Von den insgesamt vorgeschriebenen Beiträgen in der Höhe von € 23.943,96 würden € 578,94 auf die Wohnbauförderungsbeiträge entfallen. In der – einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden – Anlage zum Bescheid wurde Folgendes angeführt:
- Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (im Folgenden der Beschwerdeführer) als Dienstgeber verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten Dienstnehmer für die dort bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der Höhe von insgesamt € 23.365,16 an die belangte Behörde zu leisten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als Dienstgeber im Rahmen einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) seitens der belangten Behörde mit Beitragsvorschreibung 05 aus 2012, für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2011 ein Beitragsnachtrag in der Höhe von € 23.943,96 vorgeschrieben worden sei. Im Rahmen der GPLA sei festgestellt worden, dass laut Kollektivvertrag für das Metallgewerbe (Arbeiter) ein Arbeitnehmer bei Montagearbeiten – das seien Arbeiten, die außerhalb des ständigen Betriebes stattfänden – Anspruch auf eine Montagezulage habe; da dem angeführten Dienstnehmer diese Zulage nicht ausbezahlt worden sei, habe nach dem im ASVG geltenden Anspruchsprinzip eine Nachverrechnung zu erfolgen. Weiters sei bei einem Dienstnehmer eine zu viel ausbezahlte steuerfreie Entfernungszulage festgestellt worden und nachzuverrechnen gewesen. Schließlich führte die belangte Behörde aus, dass Herr römisch 40 (im Folgenden der Erstmitbeteiligte) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Dienstnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG beschäftigt gewesen sei, weshalb er der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unterliege und die diesbezüglichen Beiträge ebenfalls nachzuverrechnen gewesen seien. Laut Niederschrift vom 04.06.2012 sei am 08.11.2007 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten ein Werkvertrag über die Durchführung von Reinigungsarbeiten abgeschlossen worden. Zur Durchführung der Arbeiten seien jeweils mehrere Tage vereinbart worden. Innerhalb dieser Frist sei es dem Erstmitbeteiligten selbst überlassen geblieben, wann er die Arbeiten durchführen habe wollen. Die erforderlichen Reinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer beizubringen gewesen. Weder sei die Möglichkeit einer Vertretung vereinbart worden noch habe tatsächlich eine Vertretung stattgefunden. Zur Durchführung der Reinigungsarbeiten in den Wohnungen seien die Wohnungsschlüssel im Sicherheitskasten eingesperrt worden, sodass der Arbeitsort jederzeit erreichbar gewesen sei. Zur Durchführung der Müllentsorgung sei dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer gelegentlich ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt worden. Nach Durchführung jeder Reinigung sei zunächst eine Honorarnote gelegt worden. Pro Stunde sei ein Satz in der Höhe von € 25,- bis € 30,- verlangt und ausbezahlt worden. Ab 2010 sei die Auszahlung eines pauschalen Entgeltes mit Vorauszahlungen erfolgt. Weil es dem Erstmitbeteiligten nicht möglich gewesen sei, die Höhe der Einnahmen selbst zu bestimmen, da er keine Steigerung der Zuteilung erreichen hätte können, liege ein – der Annahme von Dienstverhältnissen allenfalls entgegenstehendes – Unternehmerrisiko nicht vor. Die Arbeitsleistung einer Reinigungskraft stelle keine für einen Werkvertrag typische, konkretisierte und individualisierte Leistung dar und sei darunter weder die Herstellung eines Werkes noch die Herstellung einer in sich geschlossenen Einheit zu verstehen. Auch die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden "Werkes" festzulegen, spreche gegen einen Werkvertrag. Gegen das Vorliegen eines Werkvertrages spreche weiters, dass die in Rede stehende Tätigkeit über einen längeren Zeitraum erbracht worden sei. Die für einen Werkvertrag als Zielschuldverhältnis sonst typische Befristung der Leistungserbringung als Gesamtwerk sei hier nicht gegeben. Das Vertragsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, weshalb ein Dauerschuldverhältnis vorliege. Der Erstmitbeteiligte habe dem Beschwerdeführer kein Werk, sondern seine Arbeitskraft geschuldet. Die Tatsache, dass der Erstmitbeteiligte noch für andere "Auftraggeber", hauptsächlich zwei Privathaushalte, tätig gewesen sei, spreche nicht gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu dem Beschwerdeführer, da es nichts Ungewöhnliches sei, wenn mehrere Dienstverhältnisse (geringfügige Beschäftigungen) nebeneinander bestünden. Die Frage der Beitragspflicht sei im gegenständlichen Verfahren im Rahmen eines Feststellungsbescheides abstrakt abgehandelt worden. Von den insgesamt vorgeschriebenen Beiträgen in der Höhe von € 23.943,96 würden € 578,94 auf die Wohnbauförderungsbeiträge entfallen. In der – einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden – Anlage zum Bescheid wurde Folgendes angeführt: Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds Dienstgeber: römisch 40 Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds VSNR Versicherte Grund der Nachverrechnung Zeitraum BEGR Differenz allg. BGRL %-Satz allg. BGRL allg. Beiträge XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 08.11.2007 - 31.12.2007 A1 1.120,00 EUR 39,90 446,88 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2008 - 31.12.2008 A1 11.310,00 EUR 39,90 4.512,69 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2009 - 31.12.2009 A1 12.949,00 EUR 39,90 5.166,65 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2010 - 31.12.2010 A1 14.900,00 EUR 39,90 5.945,10 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2011 - 31.12.2011 A1 15.251,00 EUR 39,90 6.085,15 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 07.01.2008 - 12.07.2008 A1 423,31 EUR 39,90 168,90 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2009 - 17.07.2009 J1 166,10 EUR 36,90 61,29 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 03.08.2009 - 19.10.2009 J1 95,26 EUR 36,90 35,15 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 03.11.2009 - 31.12.2009 J1 70,84 EUR 36,90 26,14 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 01.01.2010 - 14.02.2010 J1 54,53 EUR 36,90 20,12 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2010 - 31.12.2010 J1 371,80 EUR 36,90 137,19 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 01.01.2011 - 20.02.2011 J1 50,67 EUR 36,90 18,70 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2011 - 31.12.2011 J1 380,00 EUR 36,90 140,22 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Entfernungszulage 28.06.2010 - 31.12.2010 A1 253,41 EUR 39,90 101,11 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Entfernungszulage 01.01.2011 - 31.12.2011 A1 498,00 EUR 39,90 198,70 EUR Summe der Beiträge 23.064,00 EUR
- Mit Schreiben vom 08.05.2013 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch und begründete diesen einerseits damit, dass der bekämpfte Bescheid nur eine Begründung hinsichtlich des Erstmitbeteiligten enthalte, jedoch bezüglich sämtlicher anderer Personen, deren Namen aus der Anlage zu entnehmen seien, jegliche Begründung fehle, weshalb die in der Anlage angeführten Beiträge vorgeschrieben worden seien. Darüber hinaus seien die von der belangten Behörde angeführten Judikate des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Qualifizierung eines Dienstnehmers nicht auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden. Bei objektiver Betrachtung der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten sei von einem Werkvertrag auszugehen. So liege der vom Erstmitbeteiligten als Werkunternehmer geschuldete Erfolg in der Reinigung der Immobilien, welche durch die Installationstätigkeit des Beschwerdeführers notwendig geworden sei, habe dieser die Art der Reinigung selbst bestimmen können, sei – außer, dass seine Tätigkeit nach Abschluss der Arbeiten des Beschwerdeführers zu erfolgen gehabt habe – an keine zeitlichen Vorgaben gebunden gewesen, habe dieser sich vertreten lassen können, sich allenfalls auch vertreten lassen sowie eigene Materialien verwendet, welche gerade nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Weiters habe eine – einem Dienstvertrag völlig fremde – Haftung des Erstmitbeteiligten für allfällige Schäden bestanden und sei er selbst versichert gewesen und habe Steuern abgeführt. Der Erstmitbeteiligte sei außerdem auch für zahlreiche andere Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen tätig geworden und nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen. Die unternehmerische Tätigkeit des Erstmitbeteiligten sei vom Finanzamt 2/20/21/22 offenbar mittlerweile anerkannt worden, da die Vorschreibungen nach der Erhebung von Berufungen gegen die entsprechenden erstinstanzlichen Bescheide nicht mehr aufrechterhalten worden seien. Der Beschwerdeführer brachte abschließend vor, dass auch die Höhe der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Beiträge unrichtig sei, da eine Ratenvereinbarung getroffen worden sei, weshalb der Beschwerdeführer mittlerweile € 25.917,96 beglichen habe. Somit sei der Betrag von € 23.365,16 selbst dann nicht richtig berechnet worden, wenn man vom Bestehen eines Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten ausgehe. Abschließend stellte er den Antrag, der Landeshauptmann von Wien möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und dem Einspruch auf aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, da die Einhebung der entsprechenden Beiträge eine starke finanzielle Belastung für das kleine Unternehmen des Beschwerdeführers darstelle, die noch aushaftende Gesamtsumme auf Grund der vereinbarten Ratenzahlungen wesentlich geringer und eine spätere Einbringlichmachung nicht gefährdet sei.
- Im Zuge der Beschwerdevorlage an die Einspruchsbehörde vom 24.06.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine Abänderung des bekämpften Bescheides herbeizuführen. So sei dem Vorbringen, hinsichtlich der Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX sei keine Begründung enthalten, entgegenzuhalten, dass im Bescheid angeführt worden sei, dass für die Dienstnehmer XXXX und XXXX eine Montagezulage nicht ausbezahlt worden sei, obwohl diese laut anzuwendendem Kollektivvertrag zustehe. Da der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe, sei die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass die Reinigungsdienstleistungen des Erstmitbeteiligten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden seien. Abschließend führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass die Beitragspflicht abstrakt im Rahmen eines Feststellungsbescheides abgehandelt worden sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibung einen Teil bereits entrichtet habe und derzeit noch ein Betrag in der Höhe von € 5.269,47 aushafte.
- Im Zuge der Beschwerdevorlage an die Einspruchsbehörde vom 24.06.2013 führte die belangte Behörde aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine Abänderung des bekämpften Bescheides herbeizuführen. So sei dem Vorbringen, hinsichtlich der Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sei keine Begründung enthalten, entgegenzuhalten, dass im Bescheid angeführt worden sei, dass für die Dienstnehmer römisch 40 und römisch 40 eine Montagezulage nicht ausbezahlt worden sei, obwohl diese laut anzuwendendem Kollektivvertrag zustehe. Da der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe, sei die belangte Behörde im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgegangen, dass die Reinigungsdienstleistungen des Erstmitbeteiligten im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht worden seien. Abschließend führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass die Beitragspflicht abstrakt im Rahmen eines Feststellungsbescheides abgehandelt worden sei, da der Beschwerdeführer hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Beitragsvorschreibung einen Teil bereits entrichtet habe und derzeit noch ein Betrag in der Höhe von € 5.269,47 aushafte.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.11.2013, GZ MA 40-SR 502.238/2013, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – um einen Leistungsbescheid handeln müsse, da im Spruch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Beiträgen festgestellt worden sei. Da im Spruch des bekämpften Bescheides ein Betrag von € 23.465,16 vorgeschrieben worden sei, die Wiener Gebietskrankenkasse im Vorlagebericht jedoch angeführt habe, dass nur noch ein Betrag von € 5.269,47 aushafte, unterliege der Bescheid einem Begründungsmangel und sei der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. Auch die Anlage des bekämpften Bescheides sowie die Bescheidbegründung würden sich auf die gesamte im Spruch vorgeschriebene – und nicht nur auf die tatsächlich noch offene – Beitragssumme beziehen. Die Wiener Gebietskrankenkasse hätte daher feststellen müssen, welcher Betrag derzeit noch offen und welcher bezahlt worden sei. Außerdem hätte die belangte Behörde auch in der Begründung sowie in der Anlage zum Bescheid schlüssig darlegen müssen, wie sich der offene Betrag konkret zusammensetze. Dem Beschwerdeführer wäre auch Parteiengehör hinsichtlich der tatsächlich noch offenen Beitragsschuld zu gewähren gewesen.
- Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 14.11.2013, GZ MA 40-SR 502.238 aus 2013,, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 17.04.2013, GZ VA-VR 19289684/13, aufgehoben und die Angelegenheit zur Ergänzung der Ermittlungen bzw. der Begründung an die belangte Behörde zurückverwiesen. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – um einen Leistungsbescheid handeln müsse, da im Spruch die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung von Beiträgen festgestellt worden sei. Da im Spruch des bekämpften Bescheides ein Betrag von € 23.465,16 vorgeschrieben worden sei, die Wiener Gebietskrankenkasse im Vorlagebericht jedoch angeführt habe, dass nur noch ein Betrag von € 5.269,47 aushafte, unterliege der Bescheid einem Begründungsmangel und sei der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden. Auch die Anlage des bekämpften Bescheides sowie die Bescheidbegründung würden sich auf die gesamte im Spruch vorgeschriebene – und nicht nur auf die tatsächlich noch offene – Beitragssumme beziehen. Die Wiener Gebietskrankenkasse hätte daher feststellen müssen, welcher Betrag derzeit noch offen und welcher bezahlt worden sei. Außerdem hätte die belangte Behörde auch in der Begründung sowie in der Anlage zum Bescheid schlüssig darlegen müssen, wie sich der offene Betrag konkret zusammensetze. Dem Beschwerdeführer wäre auch Parteiengehör hinsichtlich der tatsächlich noch offenen Beitragsschuld zu gewähren gewesen.
- Mit Ersatzbescheid vom 23.01.2013, GZ: VA-VR/19289684/14, wertete die belangte Behörde den Einspruch vom 08.05.2013 als Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß § 69 ASVG, wies den Rückerstattungsanspruch mit nahezu identer Begründung wie im ursprünglichen Bescheid vom 17.04.2013 hinsichtlich der für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer entrichteten Beiträge sowie der entrichteten Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 23.365,16 ab und stellte fest, dass insgesamt für die in der Anlage aufgezählten Personen € 23.943,96 vorgeschrieben worden seien, davon Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von € 578,
- In der – einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden – Anlage zum Bescheid wurde sodann Folgendes angeführt:
- Mit Ersatzbescheid vom 23.01.2013, GZ: VA-VR/19289684/14, wertete die belangte Behörde den Einspruch vom 08.05.2013 als Antrag auf Rückforderung von zu Ungebühr entrichteter Beiträge gemäß Paragraph 69, ASVG, wies den Rückerstattungsanspruch mit nahezu identer Begründung wie im ursprünglichen Bescheid vom 17.04.2013 hinsichtlich der für die in der Anlage des Bescheides namentlich genannten Dienstnehmer entrichteten Beiträge sowie der entrichteten Beiträge nach dem BMSVG in der Höhe von € 23.365,16 ab und stellte fest, dass insgesamt für die in der Anlage aufgezählten Personen € 23.943,96 vorgeschrieben worden seien, davon Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von € 578,
- In der – einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden – Anlage zum Bescheid wurde sodann Folgendes angeführt: Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - BMSVG Dienstgeber: römisch 40 Beitragspflicht - BMSVG VSNR Versicherte Zeitraum Differenz BMSVG %-Satz BMSVG BMSVG Beiträge XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 08.11.2007 - 31.12.2007 500,00 EUR 1,53 7,65 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2008 - 31.12.2008 11.310,00 EUR 1,53 173,04 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2009 - 31.12.2009 12.949,00 EUR 1,53 198,12 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2010 - 31.12.2010 14.900,00 EUR 1,53 227,97 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 - 31.12.2011 15.251,00 EUR 1,53 233,34 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 07.01.2008 - 12.07.2008 423,31 EUR 1,53 6,48 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.04.2009 - 31.12.2009 581,36 EUR 1,53 8,89 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2010 – 14.02.2010 54,53 EUR 1,53 0,83 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.03.2010 – 31.12.2010 380,00 EUR 1,53 5,69 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 – 20.02.2011 54,53 EUR 1,53 0,78 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.03.2011 – 31.12.2011 371,80 EUR 1,53 5,81 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 28.07.2010 - 31.12.2010 253,41 EUR 1,53 3,88 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 - 31.12.2011 498,00 EUR 1,53 7,62 EUR Summe der Beiträge 880,10 EUR Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds Dienstgeber: römisch 40 Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds VSNR Versicherte Grund der Nachverrechnung Zeitraum BEGR Differenz allg. BGRL %-Satz allg. BGRL allg. Beiträge XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 08.11.2007 - 31.12.2007 A1 1.120,00 EUR 39,90 446,88 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2008 - 31.12.2008 A1 11.310,00 EUR 39,90 4.512,69 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2009 - 31.12.2009 A1 12.949,00 EUR 39,90 5.166,65 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2010 - 31.12.2010 A1 14.900,00 EUR 39,90 5.945,10 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2011 - 31.12.2011 A1 15.251,00 EUR 39,90 6.085,15 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 07.01.2008 - 12.07.2008 A1 423,31 EUR 39,90 168,90 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2009 - 17.07.2009 J1 166,10 EUR 36,90 61,29 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 03.08.2009 - 19.10.2009 J1 95,26 EUR 36,90 35,15 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 03.11.2009 - 31.12.2009 J1 70,84 EUR 36,90 26,14 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 01.01.2010 - 14.02.2010 J1 54,53 EUR 36,90 20,12 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2010 - 31.12.2010 J1 371,80 EUR 36,90 137,19 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 01.01.2011 - 20.02.2011 J1 50,67 EUR 36,90 18,70 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Montagezulage 02.03.2011 - 31.12.2011 J1 380,00 EUR 36,90 140,22 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Entfernungszulage 28.06.2010 - 31.12.2010 A1 253,41 EUR 39,90 101,11 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Entfernungszulage 01.01.2011 - 31.12.2011 A1 498,00 EUR 39,90 198,70 EUR Summe der Beiträge 23.064,00 EUR
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Betrag an Beiträgen neuerlich nicht richtig wiedergegeben worden sei. Tatsächlich habe er mittlerweile in Summe € 29.335,93 in den – mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.09.2012 zugebilligten – Raten bezahlt. Die Zahlung vor rechtskräftiger Entscheidung über die ihn treffende Zahlungspflicht sei nur deshalb erfolgt, da der zuständige Sachbearbeiter erklärt habe, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Beschwerdeführers gestellt werden würde, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Weiters sei der im Rahmen des Einspruches vom 08.05.2013 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbeachtet geblieben. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle sich – ausgenommen betreffend das vermeintliche Dienstverhältnis zum Erstmitbeteiligten – erneut als nicht nachvollziehbar dar, da eine konkrete Darlegung, weshalb für welchen Mitarbeiter, in welcher Höhe, exakt welcher Betrag an Beiträgen nachzuzahlen sei, fehle. Es sei weder angeführt, hinsichtlich welchen Dienstnehmers eine Montagezulage zugestanden haben soll, noch, wann dies der Fall gewesen sein soll. Des Weiteren seien die von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Judikate betreffend die Qualifizierung eines Dienstnehmers nicht auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden. Der Erstmitbeteiligte sei weder im Unternehmen des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, habe die Aufträge des Beschwerdeführers nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt, sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen oder Mitarbeiter einzusetzen, habe zahlreiche Aufträge – entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur in geringfügigem Ausmaß – auch anderer Auftraggeber durchgeführt, sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen und habe das alleinige Unternehmerrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen, sämtliche Steuern abgeführt und sich selbst versichert. Die von ihm erwirtschafteten Umsätze hätten ihm einen Verdienst verschafft, welchen er als Arbeitnehmer nie erzielen hätte können. Außerdem gebe es kein Beweis für die Feststellung der belangten Behörde, dass der Erstmitbeteiligte in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei. Dass ein gewisser Zeitrahmen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten vorgegeben gewesen sei, verhalte sich vermutlich bei sämtlichen, von einem Auftraggeber beauftragten Werkunternehmern so. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum ein vorgegebener Arbeitsort auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hinweise. Im Werkvertragsrecht sei eine Vertretung stets dann zulässig, wenn nicht ausdrücklich die persönliche Verrichtung vereinbart sei, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob eine tatsächliche Vertretung stattgefunden habe, doch hätte es dagegen jedenfalls keine Einwände gegeben. Außerdem spreche die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden Werkes festzulegen, nicht gegen einen Werkvertrag. Der Erstmitbeteiligte habe nicht seine Arbeitskraft, sondern die Räumung von Bereichen von Schmutz und Materialien, in welchen der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Installationsarbeiten durchgeführt habe, sohin einen bestimmten Erfolg geschuldet. Die bloß stundenweise Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft wäre keine Vertragserfüllung durch den Erstmitbeteiligten gewesen und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht bezahlt worden. Ein Firmenwagen sei nur insoweit zur Verfügung gestellt worden, als das eigene Fahrzeug des Erstmitbeteiligten defekt gewesen sei. Das weitere Kriterium der wirtschaftlich unterschiedlichen Stärke zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, welches die belangte Behörde nicht herangezogen habe, sei nicht gegeben. Denn das Unternehmen des Erstmitbeteiligten sei, soweit der Beschwerdeführer richtig informiert sei, nicht als wesentlich kleiner oder wirtschaftlich schwächer anzusehen als sein eigenes. Bei tatsächlicher Beurteilung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass tatsächlich ein Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten vorliege. Auch die Höhe des stündlich bezahlten Honorars von € 25,- bis 30,- spreche für das Vorliegen eines Werkvertrages, da eine Reinigungskraft solche Summen niemals in Verdienst bringen würde. Außerdem mache es für den Beschwerdeführer bei Zahlung eines Werklohnes in dieser Höhe wirtschaftlich keinen Sinn, den Erstmitbeteiligten nicht anzumelden, da das laufende Entgelt samt Lohnnebenkosten auch keine größere Belastung für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätte. Schlussendlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht zutreffe, dass es sich bei den anderen Auftraggebern des Erstmitbeteiligten nur um "private Auftraggeber" handle. Auch die Summe der bezahlten Entgelte deute nicht auf nur geringfügige Beschäftigungen hin, sondern wären, würde man zu Grunde legen, dass der Erstmitbeteiligte nicht selbstständiger Unternehmer sei, wohl der Vollversicherung unterliegende Tätigkeiten gegeben. Da sehr wohl ein Werkvertrag vorliege, seien die vom Beschwerdeführer mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entrichteten Beiträge zu Unrecht eingehoben worden und gemäß § 69 Abs. 1 ASVG zu refundieren.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.02.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass der vom Beschwerdeführer tatsächlich bezahlte Betrag an Beiträgen neuerlich nicht richtig wiedergegeben worden sei. Tatsächlich habe er mittlerweile in Summe € 29.335,93 in den – mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 25.09.2012 zugebilligten – Raten bezahlt. Die Zahlung vor rechtskräftiger Entscheidung über die ihn treffende Zahlungspflicht sei nur deshalb erfolgt, da der zuständige Sachbearbeiter erklärt habe, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Unternehmen des Beschwerdeführers gestellt werden würde, wenn er seiner Zahlungspflicht nicht nachkomme. Weiters sei der im Rahmen des Einspruches vom 08.05.2013 gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unbeachtet geblieben. Die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle sich – ausgenommen betreffend das vermeintliche Dienstverhältnis zum Erstmitbeteiligten – erneut als nicht nachvollziehbar dar, da eine konkrete Darlegung, weshalb für welchen Mitarbeiter, in welcher Höhe, exakt welcher Betrag an Beiträgen nachzuzahlen sei, fehle. Es sei weder angeführt, hinsichtlich welchen Dienstnehmers eine Montagezulage zugestanden haben soll, noch, wann dies der Fall gewesen sein soll. Des Weiteren seien die von der belangten Behörde angeführten höchstgerichtlichen Judikate betreffend die Qualifizierung eines Dienstnehmers nicht auf den gegenständlich zu prüfenden Sachverhalt anzuwenden. Der Erstmitbeteiligte sei weder im Unternehmen des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, habe die Aufträge des Beschwerdeführers nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt, sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen oder Mitarbeiter einzusetzen, habe zahlreiche Aufträge – entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht nur in geringfügigem Ausmaß – auch anderer Auftraggeber durchgeführt, sei dem Beschwerdeführer gegenüber nicht weisungsgebunden gewesen und habe das alleinige Unternehmerrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen, sämtliche Steuern abgeführt und sich selbst versichert. Die von ihm erwirtschafteten Umsätze hätten ihm einen Verdienst verschafft, welchen er als Arbeitnehmer nie erzielen hätte können. Außerdem gebe es kein Beweis für die Feststellung der belangten Behörde, dass der Erstmitbeteiligte in den geschäftlichen Organismus des Betriebes des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei. Dass ein gewisser Zeitrahmen für die Durchführung der Reinigungsarbeiten vorgegeben gewesen sei, verhalte sich vermutlich bei sämtlichen, von einem Auftraggeber beauftragten Werkunternehmern so. Weiters sei nicht nachvollziehbar, warum ein vorgegebener Arbeitsort auf das Vorliegen eines Dienstverhältnisses hinweise. Im Werkvertragsrecht sei eine Vertretung stets dann zulässig, wenn nicht ausdrücklich die persönliche Verrichtung vereinbart sei, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben gewesen sei. Auch sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt, ob eine tatsächliche Vertretung stattgefunden habe, doch hätte es dagegen jedenfalls keine Einwände gegeben. Außerdem spreche die Vereinbarung eines Stundenlohnes, ohne den Umfang des vermeintlich zu erbringenden Werkes festzulegen, nicht gegen einen Werkvertrag. Der Erstmitbeteiligte habe nicht seine Arbeitskraft, sondern die Räumung von Bereichen von Schmutz und Materialien, in welchen der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen Installationsarbeiten durchgeführt habe, sohin einen bestimmten Erfolg geschuldet. Die bloß stundenweise Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft wäre keine Vertragserfüllung durch den Erstmitbeteiligten gewesen und wäre vom Beschwerdeführer auch nicht bezahlt worden. Ein Firmenwagen sei nur insoweit zur Verfügung gestellt worden, als das eigene Fahrzeug des Erstmitbeteiligten defekt gewesen sei. Das weitere Kriterium der wirtschaftlich unterschiedlichen Stärke zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, welches die belangte Behörde nicht herangezogen habe, sei nicht gegeben. Denn das Unternehmen des Erstmitbeteiligten sei, soweit der Beschwerdeführer richtig informiert sei, nicht als wesentlich kleiner oder wirtschaftlich schwächer anzusehen als sein eigenes. Bei tatsächlicher Beurteilung der wahren wirtschaftlichen Verhältnisse hätte die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass tatsächlich ein Werkvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten vorliege. Auch die Höhe des stündlich bezahlten Honorars von € 25,- bis 30,- spreche für das Vorliegen eines Werkvertrages, da eine Reinigungskraft solche Summen niemals in Verdienst bringen würde. Außerdem mache es für den Beschwerdeführer bei Zahlung eines Werklohnes in dieser Höhe wirtschaftlich keinen Sinn, den Erstmitbeteiligten nicht anzumelden, da das laufende Entgelt samt Lohnnebenkosten auch keine größere Belastung für das Unternehmen des Beschwerdeführers mit sich gebracht hätte. Schlussendlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass es nicht zutreffe, dass es sich bei den anderen Auftraggebern des Erstmitbeteiligten nur um "private Auftraggeber" handle. Auch die Summe der bezahlten Entgelte deute nicht auf nur geringfügige Beschäftigungen hin, sondern wären, würde man zu Grunde legen, dass der Erstmitbeteiligte nicht selbstständiger Unternehmer sei, wohl der Vollversicherung unterliegende Tätigkeiten gegeben. Da sehr wohl ein Werkvertrag vorliege, seien die vom Beschwerdeführer mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entrichteten Beiträge zu Unrecht eingehoben worden und gemäß Paragraph 69, Absatz eins, ASVG zu refundieren.
- Mit Beschluss vom 01.09.2015, GZ: W209 2005493-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid vom 23.01.2014 gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit (erneut) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass nach der Judikatur des VwGH die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich sei, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechne (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069). Wie das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, 2012/08/0309, bezüglich der Nachverrechnung von Montage- bzw. Entfernungszulagen ausgesprochen habe, hätte die belangte Behörde – anstatt sich lediglich auf eine Aufstellung von Zahlen in Form einer Tabelle zu beziehen – festzustellen gehabt, wie viele Montagestunden (im Sinne von außerhalb des ständigen Betriebes geleisteter Arbeitszeit) die betreffenden Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet hätten, wie viele davon richtiger Weise der Beitragspflicht unterworfen worden seien und hinsichtlich wie vieler Dienstnehmer es noch zu einer Nachverrechnung kommen müsse, um die Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge kontrollierbar zu gestalten. Hinsichtlich der Entfernungszulagen wäre festzustellen gewesen, bei welchen Dienstnehmern die Abwesenheit vom Betriebsstandort unter sechs Stunden betragen habe. Zudem habe sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid im Rahmen der Begründung des angenommenen Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH könne zwar bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wie bei Reinigungsarbeiten, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits im Rahmen seines Einspruches vom 08.05.2013 geltend gemacht, dass der Erstmitbeteiligte nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei, sich vertreten lassen habe können, sich allenfalls auch vertreten lassen habe und außerdem eigene Materialien verwendet habe, welche nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer – der Annahme von persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Ermittlungen – entgegenstehende Anhaltspunkte vorgebracht, womit es zusätzlicher Feststellungen zu weiteren Tätigkeitsmerkmalen des ersten Beteiligten zur Beurteilung der Frage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG bedurft hätte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den o.a. Anforderungen entsprechende Feststellungen zu treffen, weswegen der Sachverhalt nicht feststehe und daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen zulässig sei.
- Mit Beschluss vom 01.09.2015, GZ: W209 2005493-1/2E, wurde der angefochtene Bescheid vom 23.01.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit (erneut) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Wiener Gebietskrankenkasse zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere aus, dass nach der Judikatur des VwGH die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge nachverrechnet werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich sei, wenn der Bescheid darlegt, wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechne (VwGH 14.01.2013, 2010/08/0069). Wie das Höchstgericht in seinem Erkenntnis vom 28.01.2015, 2012/08/0309, bezüglich der Nachverrechnung von Montage- bzw. Entfernungszulagen ausgesprochen habe, hätte die belangte Behörde – anstatt sich lediglich auf eine Aufstellung von Zahlen in Form einer Tabelle zu beziehen – festzustellen gehabt, wie viele Montagestunden (im Sinne von außerhalb des ständigen Betriebes geleisteter Arbeitszeit) die betreffenden Dienstnehmer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geleistet hätten, wie viele davon richtiger Weise der Beitragspflicht unterworfen worden seien und hinsichtlich wie vieler Dienstnehmer es noch zu einer Nachverrechnung kommen müsse, um die Berechnung der nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge kontrollierbar zu gestalten. Hinsichtlich der Entfernungszulagen wäre festzustellen gewesen, bei welchen Dienstnehmern die Abwesenheit vom Betriebsstandort unter sechs Stunden betragen habe. Zudem habe sich die belangte Behörde im bekämpften Bescheid im Rahmen der Begründung des angenommenen Dienstverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet habe, das der Vermutung des Vorliegens eines Dienstverhältnisses entgegenstehe. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH könne zwar bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, wie bei Reinigungsarbeiten, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits im Rahmen seines Einspruches vom 08.05.2013 geltend gemacht, dass der Erstmitbeteiligte nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen sei, sich vertreten lassen habe können, sich allenfalls auch vertreten lassen habe und außerdem eigene Materialien verwendet habe, welche nicht vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer – der Annahme von persönlicher Abhängigkeit ohne weitere Ermittlungen – entgegenstehende Anhaltspunkte vorgebracht, womit es zusätzlicher Feststellungen zu weiteren Tätigkeitsmerkmalen des ersten Beteiligten zur Beurteilung der Frage seiner persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG bedurft hätte. Die belangte Behörde habe es unterlassen, den o.a. Anforderungen entsprechende Feststellungen zu treffen, weswegen der Sachverhalt nicht feststehe und daher eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger ergänzender Ermittlungen zulässig sei.
- Mit Schreiben vom 28.10.2015 zog der Beschwerdeführer "seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung" bezüglich der Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX zurück.römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 zurück.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 24.02.2016, GZ VA-VR 19289684/16-Mag.Bl, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der für den Erstmitbeteiligten – in den in der einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden Anlage des Bescheides bezeichneten Zeiträumen – entrichteten Beiträge in Höhe von insgesamt € 21.601,17 ab. Begründend führte sie aus, dass das der Erstmitbeteiligte im Zeitraum vom 08.11.2007 bis 31.12.2011 für den Beschwerdeführer tätig geworden sei. Der Inhalt der Tätigkeit habe darin bestanden Baustellten zu reinigen. Für diese Tätigkeit sei am 08.11.2007 ein als "Werkvertrag mit Auftragnehmer mit Gewerbeschein" bezeichneter Vertrag abgeschlossen worden. Mit diesem Vertrag habe sich der Erstmitbeteiligte gegenüber dem Beschwerdeführer verpflichtet, im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung je nach Auftragslage und vorheriger Terminvereinbarung diverse Reinigungsdienste zu verrichten. Der Beschwerdeführer habe dem Erstmitbeteiligten mitgeteilt, wo und wann er die Reinigungstätigkeiten durchführen habe müssen. Es sei zwar schriftlich vereinbart worden, dass sich der Erstmitbeteiligte jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen können. Tatsächlich habe sich der Erstbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht vertreten lassen und alle Arbeiten selbst erledigt. Die Betriebsmittel (Kübel, Besen, Müllsäcke) und Reinigungsmittel seien vom Beschwerdeführer eingekauft und an der jeweiligen Baustelle zur Verfügung gestellt worden. Für die Entsorgung des Mülls sei dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug (Citroën Jumpy) zur Verfügung gestellt worden. Der Erstmitbeteiligte sei im Zeitraum vom 25.10.2007 bis 28.06.2013 im Besitz eines Gewerbescheins für Hausbetreuung – bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aufgrund von Werk- und freien Dienstverträgen unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierte Gewerbe – gewesen. Der Erstmitbeteiligte habe vom Beschwerdeführer im Kalenderjahr 2007 ein Entgelt in der Höhe von € 1.120,--, im Kalenderjahr 2008 ein Entgelt in der Höhe von € 11.310,--, im Kalenderjahr 2009 ein Entgelt in der Höhe von € 12.949,--, im Kalenderjahr 2010 ein Entgelt in der Höhe von € 14.900,-- und im Kalenderjahr 2011 ein Entgelt in der Höhe von € 15.251,-- bezogen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der Feststellungen davon auszugehen sei, dass der Erstmitbeteiligte hinsichtlich der Ausübung seiner Dienstleistungen an die örtlichen und zeitlichen Vorgaben des Beschwerdeführers gebunden gewesen sei, eine die persönliche Abhängigkeit ausschließende Vertretungsbefugnis nicht vorliege und der Erstmitbeteiligte für seine Arbeiten Betriebsmittel benutzt habe, die ihm vom Beschwerdeführer zu Verfügung gestellt worden seien, weswegen auch von einer wirtschaftlich abhängigen Beschäftigung auszugehen sei. Die vorliegende Gewerbeberechtigung sei für die rechtliche Beurteilung nicht relevant gewesen. Insgesamt seien für den Erstmitbeteiligten Beiträge in der Höhe von € 22.156,47 vorgeschrieben worden. Davon würden jedoch die Wohnbauförderungsbeiträge in Höhe von € 555,30 entfallen. In der – einen integrierenden Bestandteil des Bescheidspruches darstellenden – Anlage zum Bescheid wurde sodann Folgendes angeführt: Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds Dienstgeber: römisch 40 Beitragspflicht - ASVG und Umlagen, Fonds VSNR Versicherte Grund der Nachverrechnung Zeitraum BEGR Differenz allg. BGRL %-Satz allg. BGRL allg. Beiträge XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 08.11.2007 - 31.12.2007 A1 1.120,00 EUR 39,90 446,88 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2008 - 31.12.2008 A1 11.310,00 EUR 39,90 4.512,69 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2009 - 31.12.2009 A1 12.949,00 EUR 39,90 5.166,65 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2010 - 31.12.2010 A1 14.900,00 EUR 39,90 5.945,10 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Anmeldung ASVG 01.01.2011 - 31.12.2011 A1 15.251,00 EUR 39,90 6.085,15 EUR Summe der Beiträge 22.156,47 EUR Dienstgeber: XXXX Beitragspflicht - BMSVG Dienstgeber: römisch 40 Beitragspflicht - BMSVG VSNR Versicherte Zeitraum Differenz BMSVG %-Satz BMSVG BMSVG Beiträge XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 08.11.2007 - 31.12.2007 500,00 EUR 1,53 7,65 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2008 - 31.12.2008 11.310,00 EUR 1,53 173,04 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2009 - 31.12.2009 12.949,00 EUR 1,53 198,12 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2010 - 31.12.2010 14.900,00 EUR 1,53 227,97 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 - 31.12.2011 15.251,00 EUR 1,53 233,34 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 07.01.2008 - 12.07.2008 423,31 EUR 1,53 6,48 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.04.2009 - 31.12.2009 581,36 EUR 1,53 8,89 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2010 – 14.02.2010 54,53 EUR 1,53 0,83 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.03.2010 – 31.12.2010 380,00 EUR 1,53 5,69 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 – 20.02.2011 54,53 EUR 1,53 0,78 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 02.03.2011 – 31.12.2011 371,80 EUR 1,53 5,81 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 28.07.2010 - 31.12.2010 253,41 EUR 1,53 3,88 EUR XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 01.01.2011 - 31.12.2011 498,00 EUR 1,53 7,62 EUR Summe der Beiträge 880,10 EUR
- In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, dass auch der gegenständliche Bescheid nicht erkennen lasse, wie sich der vorgeschriebene Beitragsnachtrag aufschlüssle. Auch die Ausführungen betreffend das zwischen dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten bestehende Vertragsverhältnis seien nicht zutreffend. Der Erstmitbeteiligte gelte behördlich festgestellt als Einzelunternehmer, zumal er vom zuständigen Finanzamt als Selbstständiger anerkannt worden sei. Er sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, habe die Aufträge nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt und sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen oder eigene Mitarbeiter einzusetzen. Er habe nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für zahlreiche andere Auftraggeber Aufträge ausgeführt, dies nicht nur in geringfügigem Ausmaß, wie von der belangten Behörde fälschlicherweise behauptet. Darüber hinaus habe er das alleinige Unternehmensrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen, sämtliche Steuern selbst abgeführt und sich selbst versichert, wobei zu berücksichtigen sei, dass ihm seine Umsätze einen Verdienst verschafft hätten, den er als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nie erzielen hätte können. Ihm sei in keiner Weise vorgegeben gewesen, mit welchen Mitteln und Mitarbeitern oder allenfalls durch welche Subunternehmer er die vereinbarten Tätigkeiten auszuführen gehabt habe. Es sei nur der vereinbarte Werklohn bezahlt worden. Er sei nicht gezwungen gewesen, jeden Auftrag anzunehmen. Die vorliegende zeitliche Gebundenheit sei auch für einen Werkvertrag nicht untypisch. Darüber hinaus habe sich der Erstmitbeteiligte, soweit der Beschwerdeführer richtig informiert sei, entgegen der Behauptung der belangten Behörde auch vertreten lassen. Er habe die Reinigungsmittel selbst angeschafft und sich nur ganz kurze Zeit das Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers ausgeliehen, als sein eigenes Fahrzeug nicht funktioniert habe. Zudem sei auch nicht dargelegt worden, welche wöchentliche Arbeitszeit der Nachverrechnung zu Grunde gelegt worden sei. Sollten sich daher die Ausführungen zum Bestehen eines Dienstverhältnisses als zutreffend erweisen, wäre jedenfalls nicht von einer Vollzeitbeschäftigung auszugehen. Schließlich stellte der Beschwerdeführer den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den Akt des zuständigen Finanzamtes zu verlesen.
- Am 01.04.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 29.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter, der Erstmitbeteiligte sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer und dem Erstmitbeteiligten aufgetragen, sämtlich den Erstmitbeteiligten betreffenden Abgaben- und Haftungsbescheide des zuständigen Finanzamtes sowie Nachweise über den von ihm im beschwerdegegenständlichen Zeitraum genutzten Pkw vorzulegen.
- Mit Urkundevorlage vom 13.12.2016 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sämtliche Einkommenssteuerbescheide des Erstmitbeteiligten samt dazugehöriger Steuererklärung sowie diverse Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen betreffend den vom Erstmitbeteiligten im beschwerdegegenständlichen Zeitraum genutzten Pkw vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit dem erstbeteiligten XXXX und fordert hierfür entrichtete Beiträge in Höhe von € 22.775,03 zurück. Den zu entrichtenden Beiträgen liegen die dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen zu Grunde. Die Höhe der geleisteten Zahlungen und der sich daraus ergebenden Beiträge sind der Anlage des bekämpften Bescheides zu entnehmen.Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Dienstverhältnisses mit dem erstbeteiligten römisch 40 und fordert hierfür entrichtete Beiträge in Höhe von € 22.775,03 zurück. Den zu entrichtenden Beiträgen liegen die dem Erstmitbeteiligten vom Beschwerdeführer im beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleisteten Zahlungen zu Grunde. Die Höhe der geleisteten Zahlungen und der sich daraus ergebenden Beiträge sind der Anlage des bekämpften Bescheides zu entnehmen. Der Erstmitbeteiligte war von 25.10.2007 bis 28.06.2013 im Besitz eines Gewerbescheins für Hausbetreuung eingeschränkt auf die Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten aufgrund von Werk- und freien Dienstverträgen unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierte Gewerbe. Am 08.11.2007 schloss der Beschwerdeführer mit dem Erstmitbeteiligten eine als "Werkvertrag mit Auftragnehmer mit Gewerbeschein" bezeichnete schriftliche Vereinbarung, in der sich der Erstmitbeteiligte verpflichtete, bis auf Widerruf im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung je nach Auftragslage und vorheriger Terminvereinbarung diverse Reinigungsdienste zu verrichten. Der Erstmitbeteiligte erbrachte sodann im Zeitraum vom 08.11.2007 bis 31.12.2011 für den Beschwerdeführer auf diversen Baustellen Reinigungsdienste. Diese wurden jeweils kurz vorher mündlich vereinbart. Zunächst wurde vor Ort – je nach Umfang der zu verrichteten Tätigkeiten – ein Pauschalpreis vereinbart, den der Erstmitbeteiligte dem Beschwerdeführer anher in Rechnung stelle. Ab März 2010 wurde mittels eines Pauschalpreises monatlich abgerechnet. Der Rechnungsbetrag betrug – von wenigen Ausnahmen abgesehen – regelmäßig € 1.000,-- bzw. € 1.300,-- monatlich. Zugang zu den Baustellen – dabei handelte es sich um Wohnungen, die zusammengelegt wurden – verschaffte sich der Erstmitbeteiligte mittels eines Schlüssels, der vom Beschwerdeführer bzw. seinen Arbeitern (z.B. im Zählerkasten) hinterlegt wurde. Die Reinigungsmittel wurden vom Beschwerdeführer besorgt und auf der Baustelle hinterlassen. Die Reinigung dauerte jeweils eine bis vier Stunden und musste innerhalb eines Zeitrahmens von 3-5 Tagen durchgeführt werden. Nach Beendigung wurde die Tätigkeit vom Beschwerdeführer kontrolliert. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung, dass sich der Erstmitbeteiligte jederzeit durch qualifizierte dritte Personen vertreten lassen kann, kam es im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum zu keiner derartigen Vertretung. Falls der Erstmitbeteiligte einen Auftrag nicht durchführen wollte oder konnte, was zwei bis dreimal pro Jahr vorkam, wurde die Reinigung vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt. Die Entsorgung des Mülls wurde zunächst vom Beschwerdeführer selbst bzw. von dessen Arbeitern übernommen. Ab 2009 – nachdem der Erstmitbeteiligte den Führerschein gemacht hatte – übernahm der Erstmitbeteiligte die Müllentsorgung. Hierfür wurde ihm vom Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt. Neben der beschwerdegegenständlichen Tätigkeit für den Beschwerdeführer wurde der Erstmitbeteiligte für drei weitere Auftragnehmer tätig; dies jedoch nur in untergeordnetem Ausmaß, da er hierfür regelmäßig lediglich monatlich € 56,-- bis maximal € 250,-- in Rechnung stelle. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Rückforderung der für die Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX entrichteten Beiträge wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zurückgezogen.Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Rückforderung der für die Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 entrichteten Beiträge wurde seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zurückgezogen.
- Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Niederschrift vor der belangten Behörde vom 04.06.2012, in die vom Erstmitbeteiligten vorgelegten Rechnungen und in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen. Darüber hinaus wurden der Beschwerdeführer und der Erstmitbeteiligte am 29.11.2016 im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu den beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten befragt. Die Höhe der für den Erstmitbeteiligten zu entrichtenden Beiträge und des Rückforderungsbetrages wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Unstrittig feststehen weiters der Abschluss der o.a. schriftlichen Vereinbarung, die Dauer der einzelnen Reinigungsarbeiten und der Zeitraum, in dem diese erbracht werden mussten, die Art und Weise, wie sich der Erstmitbeteiligte Zugang zu den Baustellen verschaffte, sowie der Umstand, dass sich der Erstmitbeteiligte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht durch Dritte vertreten ließ, keine Hilfskräfte beschäftigte, die Tätigkeit jeweils kurz vorher vereinbart wurde und der Erstmitbeteiligte die ihm angebotene Durchführung der Reinigungsarbeiten nur zwei bis dreimal im Jahr ablehnte. Die Zurverfügungstellung der Reinigungsmittel durch den Beschwerdeführer räumte dieser im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein. Die Art und Weise der Bezahlung sowie das Tätigwerden für weitere Auftraggeber im dargestellten Umfang ergibt sich zweifelsfrei aus den vom Erstmitbeteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung übergebenen Rechnungen. Die Zurverfügungstellung des Firmenfahrzeuges durch den Beschwerdeführer zum Abtransport des Mülls wurde hingegen sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Erstmitbeteiligten bestritten. Gegen die Behauptung des Erstmitbeteiligten, er habe ab 2009 den Abtransport des Mülls mit einem eigenen Fahrzeug (VW Sharan Baujahr 1997) durchgeführt, sprechen jedoch seine Angaben in der Niederschrift vom 04.06.2012, in der er im Beisein seiner Buchhalterin angegeben hatte, dass ihm hierfür vom Beschwerdeführer ein Firmenfahrzeug (Citroën Jumpy) zur Verfügung gestellt worden sei, weil er sein eigenes Auto nicht verwenden habe wollen, und der Umstand, dass sich in den vom Beschwerdeführer am 13.12.2016 übermittelten Unterlagen ein Kaufvertrag für das Fahrzeug des Erstmitbeteiligten befindet, aus dem sich ergibt, dass das Fahrzeug erst am 18.04.2010 gekauft und übergeben worden ist. Dass der Erstmitbeteiligte bereits vor dem Kauf dieses Fahrzeuges im Besitz eines (anderen) Fahrzeuges gewesen ist, kann ausgeschlossen werden, da er in der mündlichen Verhandlung lediglich einen VW Sharan älteren Baujahrs erwähnte und ihm ausdrücklich aufgetragen wurde, alle Unterlagen betreffend die Verwendung seines eigenen Pkws vorzulegen, und sich aus den vorgelegten Unterlagen (mit Ausnahme von Benzinrechnungen, die jedoch nicht zwingend auf den Besitz eines eigenen Fahrzeuges schließen lassen) keine Anhaltspunkte für ein weiteres Fahrzeug ergeben. Vielmehr scheinen in den übermittelten Unterlagen erst ab Februar 2011 regelmäßig Werkstattrechnungen für das am 18.04.2010 erworbene Fahrzeug auf, was den Schluss nahelegt, dass der Erstmitbeteiligte – entgegen seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung – vorher kein anderes Fahrzeug älteren Baujahrs besaß, für das spätestens im Laufe des Jahres 2010 eine neue Begutachtungsplakette erforderlich geworden worden wäre und dementsprechend auch eine Werkstattrechnung vorliegen müsste. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben zur Verwendung eines eigenen Pkws wurden die Angaben des Erstmitbeteiligten in der Niederschrift vom 04.06.2012 zum festgestellten Sachverhalt erhoben, zumal der Erstmitbeteiligte auch nicht schlüssig darlegen konnte, warum er die – seiner Ansicht nach unrichtigen – Angaben in der Niederschrift (im Beisein seiner Buchhalterin) mit seiner Unterschrift (vorbehaltslos) bestätigte. Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Dienstnehmer XXXX , XXXX und XXXX ist dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 zu entnehmen.Die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Dienstnehmer römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ist dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 28.10.2015 zu entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da ein solcher Antrag nicht gestellt wurde, hat die Entscheidung durch einen Einzelrichter ohne Laienrichterbeteiligung zu erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (08.11.2007 bis 31.12.2011) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 4 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005, BGBl. I Nr. 83/2009 und BGBl. I Nr. 62/2010 (Änderungen ggü. BGBl. I Nr. 132/2005 kursiv in eckiger Klammer):Paragraph 4, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, (Änderungen ggü. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, kursiv in eckiger Klammer): "Vollversicherung § 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4,
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
- die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
- bis
- die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
- bis
- die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
- Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen [oder
- Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen [oder
- Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz].
(3)Aufgehoben.
(4)Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
- a)dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG [oder § 2 Abs. 1 BSVG] oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG [oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG] oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
- b)dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
- c)dass eine freiberufliche Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer) begründet, ausgeübt wird [dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird] oder
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
- d)dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5)Aufgehoben.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(6)Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7)Aufgehoben." § 35 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005 und BGBl. I Nr. 102/2010:Paragraph 35, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005, und BGBl. römisch eins Nr. 102/2010: "Dienstgeber § 35.
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
(2)bis
(3)" § 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:Paragraph 539 a, ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996: "Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung § 539a.
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.Paragraph 539 a,
(1)Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
(2)Durch den Mißbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes können Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden.
(3)Ein Sachverhalt ist so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre.
(4)Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.
(5)Die Grundsätze, nach denen 1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise, 2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie 3. die Zurechnung nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."nach den Paragraphen 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind." Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Beschwerde bringt zusammengefasst vor, der Erstmitbeteiligte sei vom zuständigen Finanzamt als Selbstständiger anerkannt worden, er sei nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert gewesen, habe die Aufträge nach freier Zeiteinteilung und mit eigenen Betriebsmitteln durchgeführt und sei berechtigt gewesen, sich vertreten zu lassen oder eigene Mitarbeiter einzusetzen. Er habe nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern auch für zahlreiche andere Auftraggeber Aufträge ausgeführt, dies nicht nur in geringfügigem Ausmaß, wie von der belangten Behörde fälschlicherweise behauptet. Darüber hinaus habe er das alleinige Unternehmensrisiko für den von ihm geführten Betrieb getragen, sämtliche Steuern selbst abgeführt und sich selbst versichert, wobei zu berücksichtigen sei, dass ihm seine Umsätze einen Verdienst verschafft hätten, den er als Arbeitnehmer des Beschwerdeführers nie erzielen hätte können. Er sei nicht gezwungen gewesen, jeden Auftrag anzunehmen. Die vorliegende zeitliche Gebundenheit sei auch für einen Werkvertrag nicht untypisch. Darüber hinaus habe sich der Erstmitbeteiligte, soweit der Beschwerdeführer richtig informiert sei, entgegen der Behauptung der belangten Behörde auch vertreten lassen. Er habe die Reinigungsmittel selbst angeschafft und sich nur ganz kurze Zeit das Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers ausgeliehen, als sein eigenes Fahrzeug nicht funktioniert habe.
- a)Zum Vorliegen einzelner Werkverträge Der Werkvertrag begründet in der Regel ein Zielschuldverhältnis. Die Verpflichtung besteht darin, die genau umrissene Leistung – in der Regel bis zu einem bestimmten Termin – zu erbringen. Mit der Erbringung der Leistung endet das Vertragsverhältnis. Das Interesse des Bestellers und die Vertragsverpflichtung des Werkunternehmers sind lediglich auf das Endprodukt als solches gerichtet (VwGH 05.06.2002, 2001/08/0107, 0135 sowie 03.07.2002, 2000/08/0161). Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten war die Leistung von Reinigungsdiensten auf Baustellen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vgl. Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff).Ein solches Werk ist gegenständlich nicht ersichtlich. Gegenstand der Tätigkeit des Erstmitbeteiligten war die Leistung von Reinigungsdiensten auf Baustellen. Bei dieser Tätigkeit handelt es sich nicht um ein Endprodukt im genannten Sinn, sondern um laufend zu erbringende (Dienst)leistungen eines Erwerbstätigen, der – mag er sich für seine Arbeit auch eigener Betriebsmittel bedienen – über keine unternehmerische Organisation verfügt und letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponiert. Aus einem solchen Erwerbstätigen wird auch dann kein selbständiger Erbringer von Werkleistungen, wenn die genannten Dienstleistungen gedanklich in einzelne zeitlich bzw. mengenmäßig bestimmte Abschnitte zerlegt und diese Abschnitte sodann zu "Werken" mit einer "gewährleistungstauglichen Leistungsverpflichtung" erklärt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258, mwN; zu "atomisierten Werkverträgen" vergleiche Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, DRdA 2005, 487 ff). Demgemäß ist auch kein Maßstab ersichtlich, nach welchem die für den Werkvertrag typischen Gewährleistungsansprüche bei Nichtherstellung oder mangelhafter Herstellung des "Werkes" im vorliegenden Fall beurteilt werden sollten (VwGH 21.09.2015, Ra 2015/08/0045, mwN). Da somit das Vorliegen von Werkverträgen im gegenständlichen Fall zu verneinen ist, ist in weiterer Folge zu prüfen, ob die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten im Rahmen eines persönlich abhängigen oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht worden sind.
- b)Zur persönlichen Arbeitspflicht Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 oder § 4 Abs. 4 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vgl. auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332).Grundvoraussetzung für die Annahme von Dienstverhältnissen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, oder Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn dieser Bestimmungen schon deshalb nicht vor (Müller DRdA 2010, 371; vergleiche auch VwGH 01.10.2015, Ro 2015/08/0020, DRdA 2016, 332). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient.Die persönliche Arbeitspflicht fehlt dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen seiner unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN).Selbst die Vereinbarung eines Vertretungsrechts kann – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (VwGH 17.10.2012, Zl. 2010/08/0256, mwN). Vorliegend kam es den Feststellungen zufolge weder zur vereinbarten Vertretung durch Dritte noch ergeben sich Anhaltspunkte, dass ernsthaft mit dem Gebrauch einer generellen Vertretungsbefugnis gerechnet worden wäre, zumal in jenen (seltenen) Fällen, in denen der Erstmitbeteiligte einen Auftrag nicht durchführen wollte oder konnte, die Reinigung vom Beschwerdeführer selbst durchgeführt wurde. Von einem "sanktionslosen Ablehnungsrecht" im weiteren Sinne ist unter den gegebenen Umständen ebenso wenig wie von einem "sanktionslosen Ablehnungsrecht" im Sinne einer Ablehnung der Übernahme angebotener einzelner Aufträge im Zuge einer Rahmenvereinbarung auszugehen, zumal gegenständlich eine ausdrückliche Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers bestand (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268).Von einem "sanktionslosen Ablehnungsrecht" im weiteren Sinne ist unter den gegebenen Umständen ebenso wenig wie von einem "sanktionslosen Ablehnungsrecht" im Sinne einer Ablehnung der Übernahme angebotener einzelner Aufträge im Zuge einer Rahmenvereinbarung auszugehen, zumal gegenständlich eine ausdrückliche Vereinbarung über eine im Voraus (schon vor dem Abschluss der jeweiligen Einzelverträge) bestimmte periodische Leistungspflicht des Dienstnehmers bestand vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Somit ist im Lichte der o.a. Judikatur die persönliche Arbeitspflicht des Erstmitbeteiligten jedenfalls zu bejahen.
- c)Zur persönlichen Abhängigkeit Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100, mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986).Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist (VwGH 26.08.2014, 2012/08/0100, mwH auf VwGH (verst. Senat), 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden (VwGH 25.06.2013, 2013/08/0093). Den Feststellungen zufolge wurde kein Dienstvertrag abgeschlossen, dem die genannte Richtigkeitsvermutung zukommen könnte. Somit hat die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer – im Regelfall freilich auch vorliegender – Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche VwGH 31.01.2007, 2005/08/0176, mwN). Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, und 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157).Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden ist, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert werden vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, und 25.06.2013, 2013/08/0093, jeweils mwN). Weiters spielt die Qualifikation des Dienstnehmers bzw. der von ihm ausgeübten Tätigkeit eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert (VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157). Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129).Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer solchen Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (VwGH 21.12.2011, 2010/08/0129). Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vom Beschäftigten durchgeführten Reinigungstätigkeiten um einfache manuelle Tätigkeiten im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des Beschwerdeführers erbracht wurden. Der Erstmitbeteiligte konnte sich nur mittels eines vom Beschwerdeführer hinterlegten Schlüssels Zugang zu den Baustellen verschaffen, wo ihm die zur Verrichtung der Reinigungstätigkeiten erforderlichen Mittel bereitgestellt wurden. Zudem wurde der Müll von Arbeitern des Beschwerdeführers und später – nachdem der Erstmitbeteiligte den Führerschein gemacht hatte – vom Erstmitbeteiligten mit einem vom Beschwerdeführer bereitgestellten Fahrzeug entsorgt. Damit ist jedenfalls von einer organisatorischen Eingliederung des Erstmitbeteiligten in den Betrieb des Beschwerdeführers auszugehen. Der Einwand einer angeblich fehlenden Integration im Betrieb des Beschwerdeführers verfängt daher nicht. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen, zumal der Beschäftigte weder über eine eigene betriebliche Organisation oder über eigene Betriebsmittel verfügt hat noch eigene unternehmerische Entscheidungen treffen konnte oder in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten erfolgreich angeboten hat (VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Das Tätigwerden für eine überschaubare Zahl von Auftraggebern lässt (noch) nicht auf eine Tätigkeit für den "Markt" schließen (VwGH 07.08.2015, 2013/08/0159). Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus (VwGH 10.06.2009, 2006/08/0177, mwN).Eine flexible Gestaltung der Arbeitszeiten schließt unter dem Gesichtspunkt des Überwiegens der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit nicht aus (VwGH 10.06.2009, 2006/08/0177, mwN). Somit kommt auch dem Umstand, dass der Erstmitbeteiligte seine Arbeitszeit selbst einteilen konnte, im vorliegenden Fall keine wesentliche Bedeutung zu. Der unstrittige Besitz eines Gewerbescheines steht der Annahme eines abhängigen Dienstverhältnisses ebenso wenig entgegen (VwGH 02.04.2008, 2007/08/0038) wie der Umstand, dass der Erstmitbeteiligte neben seiner Tätigkeit für den Beschwerdeführer auch andere Tätigkeiten ausübte (VwGH 02.07.2013, 2013/08/0106). Für die Annahme eines (echten) Dienstverhältnisses sprechen schließlich auch die regelmäßige Bezahlung eines leistungsunabhängigen monatlichen Pauschalbetrages sowie die lange Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- d)Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 21.02.2001, 96/08/0028).
- e)Ergebnis Im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten ist daher von einem der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Dienstverhältnis auszugehen. Die Stellung des Beschwerdeführers als Dienstgeber ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten auf seine Rechnung und Gefahr ausgeübt wurden.Im Hinblick auf die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Erstmitbeteiligten ist daher von einem der Vollversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegenden Dienstverhältnis auszugehen. Die Stellung des Beschwerdeführers als Dienstgeber ergibt sich aus dem Umstand, dass die beschwerdegegenständlichen Tätigkeiten auf seine Rechnung und Gefahr ausgeübt wurden. Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Erstmitbeteiligten, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweisen, ist jedenfalls nicht bindend auf das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses zu schließen. Eine Bindung an eine Entscheidung des Finanzamtes bestünde gemäß § 4 Abs. 2 ASVG lediglich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Haftungsbescheides und nur für den Fall der Feststellung der Lohnsteuerpflicht mit der Folge, dass in diesem Fall jedenfalls von einem Dienstverhältnis iSd § 4 Abs. 1 Z 1 und § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen wäre.Aus den vorgelegten Einkommensteuerbescheiden des Erstmitbeteiligten, die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausweisen, ist jedenfalls nicht bindend auf das Nichtvorliegen eines Dienstverhältnisses zu schließen. Eine Bindung an eine Entscheidung des Finanzamtes bestünde gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG lediglich bei Vorliegen eines rechtskräftigen Haftungsbescheides und nur für den Fall der Feststellung der Lohnsteuerpflicht mit der Folge, dass in diesem Fall jedenfalls von einem Dienstverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen wäre. Die Höhe der für den Erstmitbeteiligten zu entrichtenden Beiträge und der Rückforderungsbetrag wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. Da der Rückforderungsbetrag somit unstrittig € 22.775,03 beträgt, ist die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass der im Spruch des bekämpften Bescheides genannte Rückforderungsbetrag von € 21.601,17 auf € 22.775,03 abgeändert wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt in allen entscheidungswesentlichen Fragen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle bzw. in der dort angeführten Literatur zitiert ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2005493.2.00