← Österreich

{'item': 'W225 2100989-1'}

Obsah (11)Art. 133Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW225 2100989-1 SpruchW225 2100989-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barba

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 16.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. 9526811, für die durch sie selbst (als Almobfrau) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 118,50 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.200,16 gewährt. Auf Basis von 31,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 34,06 ha (davon Almfläche: 23,39

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 31,01 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 28.03.2013 korrigierte die beschwerdeführende Partei als Almobfrau der Alm mit der BStNr. XXXX ihren Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2009 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 60,35 ha.3. Mit Datum vom 28.03.2013 korrigierte die beschwerdeführende Partei als Almobfrau der Alm mit der BStNr. römisch 40 ihren Mehrfachantrag-Flächen aus dem Jahr 2009 und reduzierte das beantragte Almfutterflächenausmaß auf 60,35 ha. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 1.550,97 gewährt und zugleich eine Rückforderung in Höhe von EUR 649,19 ausgesprochen. Auf Basis von (unverändert) 31,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und - unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 28.03.2013 - einer beantragten Fläche von 22,36 ha (davon Almfläche: 11,69
  2. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann und der Ergebnisse eines Flächenabgleichs 2008 - 2011 den Heimbetrieb betreffend - ein ermitteltes Flächenausmaß von 21,86 ha (davon Almfläche: 11,69
  3. ha)zu Grunde gelegt. 5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 29.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte mit Hinweis auf das Beschwerdevorbringen, den angefochtenen Bescheid richtig zu stellen. Begründend führte die beschwerdeführende Partei aus, dass der Schlag Nr. 2 der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 1,13 ha nicht berücksichtigt und sogar sanktioniert worden sei. Der Ausspruch einer Sanktion sei im vorliegenden Fall nicht nachvollziehbar und die Rückforderung der Höhe nach auch nicht gerechtfertigt. 6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 16.02.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Die beschwerdeführende Partei verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 10,17 ha. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 60,35 ha verfügt hat. Der beschwerdeführenden Partei war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 11,69 ha zuzusprechen.Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 , die im Antragsjahr 2009 über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 60,35 ha verfügt hat. Der beschwerdeführenden Partei war dabei - unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE - eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 11,69 ha zuzusprechen. Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 war im Falle der beschwerdeführenden Partei auf Basis von 31,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (mit einem durchschnittlichen Wert von 70,95) somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 21,86 ha zu Grunde zu legen. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der beschwerdeführenden Partei liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die beschwerdeführende Partei beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 10,67 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde wertete davon im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - eine Fläche im Ausmaß von 10,45 ha als beihilfefähig. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 wurde von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 0,28 ha ermittelt und letztlich das Flächenausmaß mit 10,17 ha festgesetzt. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels von der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet (so wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Flächenfeststellungen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Heimbetriebsflächenausmaß ist somit unbestritten. Auch sonst ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre.Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. Die beschwerdeführende Partei beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 10,67 ha vergleiche Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde wertete davon im Zuge der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - eine Fläche im Ausmaß von 10,45 ha als beihilfefähig. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2008 bis 2011 wurde von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 0,28 ha ermittelt und letztlich das Flächenausmaß mit 10,17 ha festgesetzt. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels von der beschwerdeführenden Partei nicht beanstandet (so wendet sich die Beschwerde lediglich gegen die Flächenfeststellungen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend). Das Heimbetriebsflächenausmaß ist somit unbestritten. Auch sonst ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei (in deren Funktion als zuständige Almobfrau) in deren Korrekturantrag vom 28.03.2013. Mit diesem Antrag nahm die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß auf 60,35 ha (vgl. Korrekturbearbeitung vom 28.03.2013).Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 beruht auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei (in deren Funktion als zuständige Almobfrau) in deren Korrekturantrag vom 28.03.2013. Mit diesem Antrag nahm die beschwerdeführende Partei eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß auf 60,35 ha vergleiche Korrekturbearbeitung vom 28.03.2013). Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die Anzahl und den Wert der der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde gelegten Zahlungsansprüche. Die beschwerdeführende Partei beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche (11,69
  4. ha)bildete. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
  5. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 73/2009), lauten auszugsweise:
  6. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang III frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang römisch drei frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) Nr. 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  2. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." 3.
  1. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  2. Wie den Feststellungen unter II.
  3. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 auf Basis von 31,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,86 ha zu Grunde zu legen.3.3.
  4. Wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  5. zu entnehmen ist, war im Falle der beschwerdeführenden Partei der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 auf Basis von 31,01 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 21,86 ha zu Grunde zu legen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei bzw. das von der beschwerdeführenden Partei (als Almobfrau) beantragte Almfutterflächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Das mit der gegenständlichen Beschwerde beanstandete und der Prämienberechnung zu Grunde gelegte (Gesamt-)Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 60,35 ha hat somit dem von der beschwerdeführenden Partei beantragten Flächenausmaß entsprochen.Der Beihilfenberechnung wurden dabei das unbestrittene Ausmaß des Heimbetriebes der beschwerdeführenden Partei bzw. das von der beschwerdeführenden Partei (als Almobfrau) beantragte Almfutterflächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 zu Grunde gelegt vergleiche Beweiswürdigung unter römisch zwei.2.). Das mit der gegenständlichen Beschwerde beanstandete und der Prämienberechnung zu Grunde gelegte (Gesamt-)Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 60,35 ha hat somit dem von der beschwerdeführenden Partei beantragten Flächenausmaß entsprochen. 3.3.
  6. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter II.
  7. bereits ausgeführt - mit Korrekturantrag der beschwerdeführenden Partei vom 28.03.2013 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche von 118,50 ha auf 60,35 ha stattgefunden hat, womit sich das anteilige Almfutterflächenausmaß von 23,39 ha auf 11,69 ha reduzierte. Hauptsächlich diese nachträgliche Korrektur hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 649,19) gekommen ist. Die im angefochtenen Bescheid errechnete Differenzfläche von 0,28 ha beruht ausschließlich auf der (unbestrittenen) Differenz zwischen beantragter und ermittelter Heimfläche.3.3.
  8. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer römisch 40 gilt es darauf hinzuweisen, dass - wie oben unter römisch zwei.
  9. bereits ausgeführt - mit Korrekturantrag der beschwerdeführenden Partei vom 28.03.2013 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche von 118,50 ha auf 60,35 ha stattgefunden hat, womit sich das anteilige Almfutterflächenausmaß von 23,39 ha auf 11,69 ha reduzierte. Hauptsächlich diese nachträgliche Korrektur hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 649,19) gekommen ist. Die im angefochtenen Bescheid errechnete Differenzfläche von 0,28 ha beruht ausschließlich auf der (unbestrittenen) Differenz zwischen beantragter und ermittelter Heimfläche. In vorliegenden Fall war die belangte Behörde nach Art. 80 Abs. 1 leg. cit. jedenfalls verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr (hauptsächlich) aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt (EUR 649,19), zurückzufordern.In vorliegenden Fall war die belangte Behörde nach Artikel 80, Absatz eins, leg. cit. jedenfalls verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr (hauptsächlich) aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt (EUR 649,19), zurückzufordern. 3.3.
  10. Wenn die beschwerdeführenden in ihrem Rechtsmittel moniert, dass ein Almfutterflächenausmaß von 1,13 ha nicht anerkannt worden sei, gilt dem entgegenzuhalten, dass das beantragte Almfutterflächenausmaß im Rahmen der Beihilfenberechnung zur Gänze anerkannt und den Berechnungen zur EBP 2009 somit ausschließlich das von der beschwerdeführenden Partei beantragte Almfutterflächenausmaß zu Grunde gelegt wurde. 3.3.
  11. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte nicht näher zu behandeln waren. 3.3.
  12. Eine Verjährung der ausgesprochenen Rückzahlungsverpflichtung kann im vorliegenden Fall bereits dem Grunde nach ausgeschlossen werden, da die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) von der beschwerdeführenden Partei selbst beantragt worden ist. Abgesehen davon würde auch die Verjährungsbestimmung des Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 gegenständlich nicht zur Anwendung kommen:Abgesehen davon würde auch die Verjährungsbestimmung des Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, gegenständlich nicht zur Anwendung kommen: So wurde gegenständlich mit Bescheid vom 30.12.2009 die EBP 2009 gewährt und die Rückzahlungsverpflichtung im Bescheid vom 14.11.2013 ausgesprochen. Die in Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 normierte Frist von vier Jahren (vorausgesetzt, man unterstellt der beschwerdeführenden Partei guten Glauben) ist in diesem Fall somit noch nicht abgelaufen. Auch wenn, wie dem Bescheid vom 30.12.2009 zu entnehmen ist, die teilweise Auszahlung des Beihilfebetrages bereits im Oktober 2009 erfolgt ist und - laut den Beschwerdeausführungen - der angefochtene Bescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst am 18.11.2013 der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde (somit nach Ablauf von vier Jahren), gilt es darauf hinzuweisen, dass eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann. Gem. Art. 73 Abs. 7 der VO (EG) Nr. 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nämlich nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung wäre daher auch aus diesem Grunde nicht verjährt (vgl. u.a. BVwG 04.04.2016, W104 2115310-1).So wurde gegenständlich mit Bescheid vom 30.12.2009 die EBP 2009 gewährt und die Rückzahlungsverpflichtung im Bescheid vom 14.11.2013 ausgesprochen. Die in Artikel 73, Absatz 5, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, normierte Frist von vier Jahren (vorausgesetzt, man unterstellt der beschwerdeführenden Partei guten Glauben) ist in diesem Fall somit noch nicht abgelaufen. Auch wenn, wie dem Bescheid vom 30.12.2009 zu entnehmen ist, die teilweise Auszahlung des Beihilfebetrages bereits im Oktober 2009 erfolgt ist und - laut den Beschwerdeausführungen - der angefochtene Bescheid, mit dem die Sanktionen ausgesprochen wurden, erst am 18.11.2013 der beschwerdeführenden Partei zugestellt wurde (somit nach Ablauf von vier Jahren), gilt es darauf hinzuweisen, dass eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebeitrages nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann. Gem. Artikel 73, Absatz 7, der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nämlich nicht bei Vorschüssen. Die Rückforderung wäre daher auch aus diesem Grunde nicht verjährt vergleiche u.a. BVwG 04.04.2016, W104 2115310-1). 3.3.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).3.3.
  14. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). 3.
  15. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Vor allem liegt jedoch auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2100989.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.