← Österreich

{'item': 'W225 2104285-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 73Art. 130Art. 131Art. 151§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 50Artikel 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW225 2104285-1 SpruchW225 2104285-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barba

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Datum vom 12.3.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX, für die durch ihn selbst (als zuständigen Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 91,31 ha beantragt wurde.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 , für die durch ihn selbst (als zuständigen Almbewirtschafter) ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen 2009 gestellt und dabei ein Flächenausmaß von 91,31 ha beantragt wurde. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.653,71 gewährt. Auf Basis von 76,52 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 91,31 ha (davon Almfläche 68,69

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,2 ha (davon Almfläche 68,69
  2. ha)zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 5.653,71 gewährt. Auf Basis von 76,52 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 91,31 ha (davon Almfläche 68,69
  3. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähigen Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 91,2 ha (davon Almfläche 68,69
  4. ha)zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 10.9.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm BStNr. XXXX und mit Datum vom 19.8.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 67,43 ha ermittelt wurde.3. Mit Datum vom 10.9.2012 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm BStNr. römisch 40 und mit Datum vom 19.8.2013 fand auf der verfahrensgegenständlichen Alm BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung festgestellt und ein Flächenausmaß von 67,43 ha ermittelt wurde. 4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.772,64 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.881,07 und eine Flächensanktion von EUR 1.273,76 ausgesprochen. Auf Basis einer veränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (75,94) und einem beantragten Flächenausmaß von 78,54 ha wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.9.2012 und 19.8.2013 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,43 ha (davon Almfläche 44,92
  5. ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion).4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 3.772,64 gewährt und eine Rückforderung von EUR 1.881,07 und eine Flächensanktion von EUR 1.273,76 ausgesprochen. Auf Basis einer veränderten Anzahl an zugewiesenen Zahlungsansprüchen (75,94) und einem beantragten Flächenausmaß von 78,54 ha wurde der Beihilfenberechnung nun - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.9.2012 und 19.8.2013 - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,43 ha (davon Almfläche 44,92
  6. ha)zu Grunde gelegt. Aufgrund des Ausmaßes der festgestellten Flächenabweichung kürzte die belangte Behörde den Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche (Flächensanktion). 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 19.11.2013, Beschwerde (vormals Berufung) und beantragte: 1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden; 3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens, 4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen, 5. einen Augenschein an Ort und Stelle durchzuführen, 6. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass im Rahmen der Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächenausmaße die Sorgfaltspflicht gewahrt worden sei. Man habe sich mit allen verfügbaren Mitteln über das Ausmaß der Almfutterflächen informiert und die Futterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aufgrund des Besichtigungsergebnisses an Ort und Stelle habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben gegeben. Frühere Vorortkontrollen seien mangelhaft berücksichtigt worden. Allein aufgrund einer Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung von 2009 auf 2010 sei es zu einer relevanten Änderung der Futterfläche gekommen und treffe den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund kein Verschulden iSd Art. 73 VO (EG) 1122/2009. Zudem sei aufgrund dieser Änderung des Mess-Systems auf einen Irrtum der belangten Behörde iSd Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 zu erkennen. So sei der Behörde auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methoden ein Irrtum unterlaufen.Allein aufgrund einer Änderung des Mess-Systems zur Flächenermittlung von 2009 auf 2010 sei es zu einer relevanten Änderung der Futterfläche gekommen und treffe den Beschwerdeführer auch aus diesem Grund kein Verschulden iSd Artikel 73, VO (EG) 1122 aus 2009,. Zudem sei aufgrund dieser Änderung des Mess-Systems auf einen Irrtum der belangten Behörde iSd Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, zu erkennen. So sei der Behörde auf Grundlage der früheren (unzuverlässigeren) Mess-Methoden ein Irrtum unterlaufen.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bzw.

Art. 73Abs.

6 VO (EG) 796/2004 hinsichtlich der ausgesprochenen Kürzungen und Ausschlüsse bereits Verjährung eingetreten.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung bzw.

Artikel 73

, Absatz 6, VO (EG) 796 aus 2004, hinsichtlich der ausgesprochenen Kürzungen und Ausschlüsse bereits Verjährung eingetreten. Darüber hinaus sei der Bescheid materiell rechtswidrig, da ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde durchgeführt worden sei. Diese hätte im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen und ihre Entscheidung nicht allein auf die Antragsunterlagen stützen dürfen. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs als gleichheitswidrig dar. Schließlich seien die vorgenommenen Korrekturen nicht anerkannt und Sanktionen verhängt worden. 8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 23.3.2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. XXXX. Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 und beantragte dabei ein Flächenausmaß von 91,31 ha (davon Almfläche 68,69 ha).Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Auftreiber auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 . Für diese stellte er als zuständiger Almbewirtschafter ebenso einen Mehrfachantrag-Flächen 2009 und beantragte dabei ein Flächenausmaß von 91,31 ha (davon Almfläche 68,69 ha). Die Alm mit der BStNr. XXXX verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 44,92 ha, unter Berücksichtigung der Anzahl der aufgetriebenen RGVE ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 44,92 ha zuzurechnen war.Die Alm mit der BStNr. römisch 40 verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Almfutterfläche im Ausmaß von 44,92 ha, unter Berücksichtigung der Anzahl der aufgetriebenen RGVE ein anteiliges Almfutterflächenausmaß von 44,92 ha zuzurechnen war. Der Beschwerdeführer beantragte im Zuge der Antragstellung auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 78,54 ha (Heimfläche: 22,62 ha; anteilige Almfläche: 55,92

  1. ha)und verfügte im Antragsjahr 2009 über 75,94 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2009 über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimfläche im Ausmaß von 67,43 ha (davon Almfläche 44,92 ha). Die Differenzfläche betrug 8,51 ha. 2. Beweiswürdigung: Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers liegt dem Verwaltungsakt bei. Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführeris beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 91,31 ha (vgl. Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangte Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 91,2 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes und Almbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Nach der Vor-Ort-Kontrollen von 10.9.2012 und 19.8.2013 wurde von der belangten Behörde das berücksichtigungsfähige Flächenausmaß auf 67,43 ha (davon Almfläche 44,92
  2. ha)korrigiert. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. XXXX gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen (vgl. ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor (vgl. Beschwerdeschriftsatz).Das Ausmaß der im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführeris beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte dieser ein Flächenausmaß von 91,31 ha vergleiche Beilage "Flächennutzung" zum Mehrfachantrag-Flächen 2009), wovon seitens der belangte Behörde - unter der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestgröße von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann - eine Fläche von 91,2 ha als berücksichtigungsfähig erachtet wurde. Dieses seitens der belangten Behörde ermittelte Flächenausmaß des Heimbetriebes und Almbetriebes wurde bereits dem Bescheid vom 30.12.2009 zu Grunde gelegt und weder im Rahmen eines Rechtsmittel gegen diesen Bescheid noch im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde seitens des Beschwerdeführers beanstandet. Auch sonst ergeben sich keine Anzeichen aus dem Akt, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre. Nach der Vor-Ort-Kontrollen von 10.9.2012 und 19.8.2013 wurde von der belangten Behörde das berücksichtigungsfähige Flächenausmaß auf 67,43 ha (davon Almfläche 44,92
  3. ha)korrigiert. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 Almbewirtschafterin der Alm mit der BStNr. römisch 40 gewesen ist, ist den im Akt einliegenden Unterlagen zu entnehmen vergleiche ua Mehrfachantrag-Flächen die verfahrensgegenständliche Alm betreffend) und geht auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervor vergleiche Beschwerdeschriftsatz). Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (vgl. Kontrollbericht vom 10.9.2012, 19.8.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht, sondern macht lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes -das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.9.2012 und 19.8.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen.Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. römisch 40 beruht auf einer durch Kontrollorgane der belangten Behörde durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vergleiche Kontrollbericht vom 10.9.2012, 19.8.2013). Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2009 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht nach Einsicht in das INVEKOS-GIS zum einen als nachvollziehbar dar - wobei dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die seitens der AMA vorgenommene Einteilung der Almfläche in Schläge auf Basis des darauf befindlichen Bestandes und der für die einzelnen Schläge herangezogene Überschirmungsgrad bzw. NLN-Faktor als plausibel und den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend erscheinen. Zum anderen beanstandet der Beschwerdeführer die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nicht, sondern macht lediglich mangelndes Verschulden an der Überbeantragung geltend. Damit ist im vorliegenden Fall - bei unstrittiger Fläche des Heimbetriebes -das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.9.2012 und 19.8.2013 festgestellte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm der Beihilfenberechnung 2009 zu Grunde zu legen. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht die der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr im Antragsjahr 2009 auf die Alm aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der ihr zustehenden anteiligen Almfutterfläche bildet. Dass der Beschwerdeführer im Antragsjahr 2009 ein beihilfefähiges Flächenausmaß von 78,54 ha (Heimfläche: 22,62 ha; anteilige Almfläche: 55,92
  4. ha)beantragt und über 75,94 flächenbezogene Zahlungsansprüche verfügt hat, geht aus den Mehrfachanträgen-Flächen 2009 bzw. dem angefochtenen Bescheid hervor und wurde von dem Beschwerdeführer nicht bestritten. Folglich konnten diese Kennzahlen dem vorliegenden Erkenntnis zugrunde gelegt werde. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art. 151Abs.

51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Artikel 151

, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30. 3. 2010, 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom

  1. 2010, 389, entgegenstehen. 3.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom
  3. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vomArtikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom
  4. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom
  5. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
  6. 2009, 16, (im Folgenden: VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2009. Abweichend hiervon a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010, b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang III ab 1. Januar 2010,b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen

Anhang römisch drei ab 1. Januar 2010, c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang III frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012."c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Anhang römisch drei frühestens ab

  1. Januar 2010 und spätestens ab
  2. Januar 2012." Art. 2 Abs. 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom
  3. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 2, Absatz 22, 12, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom
  2. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom

  1. 2004, 18, (im Folgenden: VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 2 [...]
  2. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...] Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen." "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  1. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom
  2. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG, Euratom) 2988/95) lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6

Absatz 1 ausgesetzt worden ist." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, kann nicht herangezogen werden. Bei einer späteren Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten nämlich die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.
  7. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.3.
  8. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter II.
  9. zu entnehmen ist - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (78,54 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (67,43 ha), war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 796/2004 im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.3.3.
  10. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Da - wie den Feststellungen unter römisch zwei.
  11. zu entnehmen ist - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ein größeres Flächenausmaß, beantragt hatte (78,54 ha), als letztlich der Beihilfenberechnung zu Grunde zu legen war (67,43 ha), war die belangte Behörde nach Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 796 aus 2004, im vorliegenden Fall verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zunächst zuerkannt worden war, der aber den zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern (vgl. VwGH
  12. 9 .2013, 2011/17/0216).Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sind Verwaltungsbehörden berechtigt und verpflichtet, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und Bescheide, mit denen Einheitliche Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern vergleiche VwGH
  13. 9 .2013, 2011/17/0216). 3.3.
  14. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln (vgl. VwGH
  15. 2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihm vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt.3.3.
  16. Durchbrochen wird das Rückzahlungsgebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil die fehlerhaften Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln vergleiche VwGH
  17. 2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehend besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde jedoch weder von ihm vorgebracht noch finden sich diesbezüglich Anzeichen im Akt. Insbesondere trifft auch die Beschwerdebehauptung, es liege ein Irrtum der Behörde durch die Änderung des Mess-Systems vor, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2010 zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden System (unter anderem mit 30 %-Schritten; "Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung (unter anderem mit 10 %-Schritten) gekommen sei, nicht zu. So kann den Ausführungen, die relevante Futterfläche habe sich allein durch diese Änderung des Mess-Systems und ohne Veränderungen des Naturzustandes sowie Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert, nicht gefolgt werden: Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen, die keine Grünfutterpflanzen sind, bewachsene Flächen oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche"). Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten LN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Mess-Systems. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 und 2013 beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort. Ein Irrtum der Behörde war in diesem Zusammenhang somit nicht zu erkennen und der Beschwerdeführer hat daher den ihm zu Unrecht gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten. 3.3.
  18. Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (78,54 ha) und ermittelter Fläche (67,43 ha) festzustellende Flächendifferenz über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war

den Vorgaben des Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 darüber hinaus der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796/2004) auszusprechen.3.3.3. Da die im vorliegenden Fall zwischen beantragter Fläche (78,54 ha) und ermittelter Fläche (67,43 ha) festzustellende Flächendifferenz über 3 % bzw. über 2 ha (aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche) betrug, war

den Vorgaben des Artikel 51, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, darüber hinaus der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen, dh eine Flächensanktion (Kürzungen und Ausschlüsse iSd VO (EG) 796 aus 2004,) auszusprechen. Wenn Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 bestimmt, dass die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Beleg nicht gelungen ist. Er beteuert in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständliche Alm durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - ein mangelndes Verschulden darzulegen.Wenn Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, bestimmt, dass die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft, so gilt es im vorliegenden Fall festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Beleg nicht gelungen ist. Er beteuert in seinem Beschwerdeschriftsatz zwar, die Beantragung der in Rede stehenden Almfutterflächen in Wahrung der Sorgfaltspflicht durchgeführt zu haben, die gegenständliche Alm durch jahrelange Bewirtschaftung und persönliche Begehung und Kontrolle zu kennen und sein Wissen rund um die Futterflächenbeantragung stets aktuell gehalten zu haben. Diese Ausführungen vermögen jedoch nicht die durchaus beträchtliche Differenz ihrer Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung zu erklären und schon gar nicht - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, - ein mangelndes Verschulden darzulegen. Auch das im Beschwerdeschriftsatz erstattete Vorbringen, es sei aufgrund einer Änderung von Mess-Systemen im Verpflichtungszeitraum von einem fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, kann ihm im vorliegenden Fall - mit Verweis auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.3.

  1. - nicht zum Erfolg verhelfen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 waren im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Artikel 68, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, waren im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich. 3.3.
  2. Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes - und ihm folgend des Verwaltungsgerichtshofes - zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegenzuhalten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen wie im vorliegenden Fall nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH
  3. 2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH
  4. 2011, 2007/17/0035, EuGH
  5. 2002, C-304/00, Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons; EuGH
  6. 2000, C-356/97, Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen; EuGH
  7. 2002, C-210/00, Käserei Champignon Hofmeister; EuGH
  8. 2008, C-420/06, Jager). 3.3.
  9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.1.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.4.1996, 95/07/0216). 3.3.
  10. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist wiederholend hervorzuheben, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragten Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln. 3.3.
  11. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Dem Bescheid vom 30.12.2009 ist zu entnehmen, dass für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 eine Teilzahlung erfolgt ist, womit die - bei der Annahme guten Glaubens - vorgesehene Frist von vier Jahren mit Erlassung des Abänderungsbescheids am 14.11.2013 gegenständlich bereits verstrichen wäre. Unter der Annahme, dass diese Frist bereits verstrichen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH
  12. 2015, 2012/17/0198; vgl. auch
  13. 2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419/2001, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH
  14. 2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Art. 3 Abs. 1 UAbs. 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich laut Bescheid bereits am 30.12.2009 zu laufen begonnen hat, aber mit Schreiben vom 27.9.2012, 27.8.2013 (Übermittlung des Kurzberichtes zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen) Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist eine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge nicht eingetreten. Auch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 10.9.2012 und 19.8.2013 ist geeignet, den Fristenlauf vorzeitig zu unterbrechen (VwGH
  15. 2015, 2012/17/0198).3.3.
  16. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, spezielle Verjährungsbestimmungen enthält, wonach die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht gilt, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Dem Bescheid vom 30.12.2009 ist zu entnehmen, dass für das Antragsjahr 2009 bereits am 28.10.2009 eine Teilzahlung erfolgt ist, womit die - bei der Annahme guten Glaubens - vorgesehene Frist von vier Jahren mit Erlassung des Abänderungsbescheids am 14.11.2013 gegenständlich bereits verstrichen wäre. Unter der Annahme, dass diese Frist bereits verstrichen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof die Anwendung der zitierten Bestimmung auch bejaht (VwGH
  17. 2015, 2012/17/0198; vergleiche auch
  18. 2012, 2011/17/0142 zur vorhergehenden VO (EG) 2419 aus 2001,, welche dieselbe Verjährungsbestimmung enthielt), wendet in einem vergleichbaren Fall jedoch die Regelung des Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH
  19. 2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht 80). In Artikel 3, Absatz eins, UAbs. 1 der zitierten Verordnung wird die Verjährungsfrist für die Verfolgung mit vier Jahren ab Begehung der Unregelmäßigkeit festgesetzt, wobei in Unterabsatz 3 normiert ist, dass die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen wird. Da im vorliegenden Fall die Frist zwar mit Auszahlung der Beihilfe, nämlich laut Bescheid bereits am 30.12.2009 zu laufen begonnen hat, aber mit Schreiben vom 27.9.2012, 27.8.2013 (Übermittlung des Kurzberichtes zur Vor-Ort-Kontrolle Flächen) Ermittlungen eingeleitet worden sind, ist eine Verjährung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung der zu Unrecht geleisteten Beträge nicht eingetreten. Auch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle am 10.9.2012 und 19.8.2013 ist geeignet, den Fristenlauf vorzeitig zu unterbrechen (VwGH
  20. 2015, 2012/17/0198). Da die VO (EG) 2988/95 nicht nur iZm Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge, sondern auch iZm verwaltungsrechtlichen Sanktionen Anwendung findet (EuGH
  21. 2004, C-278/02, Handlbauer), ist - mit Verweis auf die soeben getätigten Ausführungen - auch hinsichtlich der verhängten Flächensanktion keine Verjährung eingetreten. 3.3.
  22. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH
  23. 2014, 2013/07/0146).3.3.
  24. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH
  25. 2014, 2013/07/0146). 3.
  26. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die obigen rechtlichen Ausführungen und Judikaturzitate). Zudem liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28. 5. 2014, 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2104285.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.