GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2004 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und in Einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 19.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die - erneute - Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Die belangte Behörde verwies dabei auf mehrere dem Strafregister zu entnehmende rechtskräftige Verurteilungen, insbesonders des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 129 Z. 2 StGB, § 15 StGB sowie vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, 12 2. Fall StGB, § 288 StGB, § 15 StGB in Verbindung mit § 144 StGB sowie vom XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Die belangte Behörde verwies dabei auf mehrere dem Strafregister zu entnehmende rechtskräftige Verurteilungen, insbesonders des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB, Paragraph 15, StGB sowie vom römisch 40 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, 12 2. Fall StGB, Paragraph 288, StGB, Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 144, StGB sowie vom römisch 40 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers "§ 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG trifft". Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG abzuweisen.In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers "§ 94 Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG trifft". Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG abzuweisen. Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides reduziert sich auf die Wiedergabe einzelner Bestimmungen des FPG und führt die belangte Behörde am Ende der Entscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde sich einzig und allein auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG stützte, es sei jedoch unklar, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Insbesonders bleibe unklar, warum die begangenen strafbaren Handlungen und rechtskräftigen Verurteilungen ad futurum im Ausland zu einer Gefährdung der Sicherheit Österreichs führen würden. Ein Versagungsgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen sei nur in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben, die belangte Bescheid stütze sich jedoch auf § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG und sei somit von dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen. Die Passversagung sei somit im Ergebnis eine unbegründete Ermessensentscheidung, der VwGH habe der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes jedoch kein Ermessen eingeräumt.In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde sich einzig und allein auf die Bestimmung des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG stützte, es sei jedoch unklar, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Insbesonders bleibe unklar, warum die begangenen strafbaren Handlungen und rechtskräftigen Verurteilungen ad futurum im Ausland zu einer Gefährdung der Sicherheit Österreichs führen würden. Ein Versagungsgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen sei nur in den Fällen des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG gegeben, die belangte Bescheid stütze sich jedoch auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG und sei somit von dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen. Die Passversagung sei somit im Ergebnis eine unbegründete Ermessensentscheidung, der VwGH habe der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes jedoch kein Ermessen eingeräumt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zuständigkeit und Verfahren
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. Zu A) 1. Rechtslage:
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3,
den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass
den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Artikel 130, Absatz 4, B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere Paragraph 28, VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Artikel 130, Absatz 4, B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Somit hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden. Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist. Der gegenständliche Verwaltungsakt, der von der belangten Behörde am 27.12.2016 vorgelegt wurde und am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, besteht im Wesentlichen einzig aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 09.11.2016, der bezughabenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.
GB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG XXXX vom XXXX ausgesprochen wurde. Eine weitere Verurteilung des LG XXXX vom XXXX wegen § 142 StGB sieht - erneut als Jugendstraftat gewertet - eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe vor.Wie dargestellt verweist die belangte Behörde einzig auf strafrechtliche Verurteilungen, wobei jedoch beispielsweise im Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 15, 127, 129, StGB sowie im Urteil vom römisch 40 wegen Paragraph 83, 15, 12, 2. Fall StGB in Verbindung mit Paragraph 288, sowie Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 144, StGB jeweils nur geringe Geldstrafen von 100 bzw. 340 Tagsätzen zu jeweils 4 Euro (Jugendstraftat) ausgesprochen wurden. Dem Urteil des BG römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass keine Zusatzstrafe
Paragraph 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG römisch 40 vom römisch 40 ausgesprochen wurde. Eine weitere Verurteilung des LG römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 142, StGB sieht - erneut als Jugendstraftat gewertet - eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe vor. Ohne Kenntnis des näheren Inhalts dieser Urteile, ohne beurteilen zu können, welche konkreten Tathandlungen der Beschwerdeführer gesetzt hat, ist es jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis nur "geringfügige" oder aber schwerwiegende Tathandlungen gesetzt hat. Das von der Behörde nur rudimentär festgestellte Fehlverhalten einzig unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Strafregister kann somit die Versagung des beantragten Konventionsreisepasses in dieser Form nicht rechtfertigen. Würde sich aus den anzufordernden Strafakten ergeben, dass der Beschwerdeführer Tathandlungen gesetzt hat, bei welchen ein Reisedokument strafbaren Handlungen ebenfalls erleichtern würde (zu § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG vgl. beispielsweise VwGH vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0055 sowie vom 16.05.2013, Zahl 2012/21/0253, wonach beispielsweise in Fällen des Suchtmittelhandels bzw. der Schlepperei die Ausgabe des Reisedokumentes unzweifelhaft weitreichende Bedeutung hätte).Ohne Kenntnis des näheren Inhalts dieser Urteile, ohne beurteilen zu können, welche konkreten Tathandlungen der Beschwerdeführer gesetzt hat, ist es jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis nur "geringfügige" oder aber schwerwiegende Tathandlungen gesetzt hat. Das von der Behörde nur rudimentär festgestellte Fehlverhalten einzig unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Strafregister kann somit die Versagung des beantragten Konventionsreisepasses in dieser Form nicht rechtfertigen. Würde sich aus den anzufordernden Strafakten ergeben, dass der Beschwerdeführer Tathandlungen gesetzt hat, bei welchen ein Reisedokument strafbaren Handlungen ebenfalls erleichtern würde (zu Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vergleiche beispielsweise VwGH vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0055 sowie vom 16.05.2013, Zahl 2012/21/0253, wonach beispielsweise in Fällen des Suchtmittelhandels bzw. der Schlepperei die Ausgabe des Reisedokumentes unzweifelhaft weitreichende Bedeutung hätte). Die belangte Behörde hat jedoch ohne nähere Kenntnis der Umstände der strafrechtlichen Verurteilungen die gegenständliche Entscheidung einzig auf § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG gestützt, sodass im Sinne der dargestellten Judikatur auf die nähere Begründung der strafrechtlichen Urteile, die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine allfällige Zukunftsprognose Bedacht zu nehmen wäre, um dann beurteilen zu können, ob die beantragte Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes irgendeinen Rückschluss auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtliche Verurteilung hätte oder nicht, ob somit die Verwendung des in der Vergangenheit ausgestellten Konventionsreisepasses irgendeinen Einfluss auf die begangenen Straftaten hatte bzw. ob eine allfällige Versagung der Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses in irgendeiner Form zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann.Die belangte Behörde hat jedoch ohne nähere Kenntnis der Umstände der strafrechtlichen Verurteilungen die gegenständliche Entscheidung einzig auf Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG gestützt, sodass im Sinne der dargestellten Judikatur auf die nähere Begründung der strafrechtlichen Urteile, die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine allfällige Zukunftsprognose Bedacht zu nehmen wäre, um dann beurteilen zu können, ob die beantragte Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes irgendeinen Rückschluss auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtliche Verurteilung hätte oder nicht, ob somit die Verwendung des in der Vergangenheit ausgestellten Konventionsreisepasses irgendeinen Einfluss auf die begangenen Straftaten hatte bzw. ob eine allfällige Versagung der Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses in irgendeiner Form zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit die strafrechtlichen Verurteilungen und die damit einhergehenden polizeilichen Anzeigen einzusehen und dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen haben, darzulegen, warum aus seiner Sicht die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes angesichts seiner familiären und privaten Situation trotz der strafrechtlichen Verurteilungen geboten ist. Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und nach Einräumung eines Parteiengehöres wird die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise zu beurteilen haben, inwieweit ein Versagungstatbestand im Sinne des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt oder nicht.Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und nach Einräumung eines Parteiengehöres wird die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise zu beurteilen haben, inwieweit ein Versagungstatbestand im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, FPG vorliegt oder nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W226.1248793.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.