GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, hat mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.02.2014 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und sie für die Zeit vom 28.02.2014 bis 20.07.2015 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 9,10 zu entrichten hat.Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, hat mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.02.2014 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und sie für die Zeit vom 28.02.2014 bis 20.07.2015 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 9,10 zu entrichten hat. Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 die Parzellen XXXX und XXXX in der KG Deutsch Kaltenberg im Ausmaß von 0,7179 ha zugekauft habe. Davon seien vom Finanzamt 0,2969 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche und 0,1417 ha als fortwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet worden. Der Einheitswert betrage gerundet EUR 150,
1 BSVG in Höhe von € 9,10 zu verhängen.Ausholzen, Gras mähen und Obstbaumpflege. Auf Basis dieser Angaben sei von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Eigenfläche auszugehen, weshalb Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt wurde. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Obsternte stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Zumal das geerntete Obst der 30 bis 40 Obstbäume jene Menge übersteige, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermögliche, sei nunmehr Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. Da die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit am 20.08.2015 erstattet wurde, sei ein Beitragszuschlag
Paragraph 34, Absatz eins, BSVG in Höhe von € 9,10 zu verhängen. Gegen diesen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.10.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zunächst bezüglich des Grundstückes, welches als forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet sei, ausgeführt, dass es sich hierbei um ein 0,2969 ha großes Waldgrundstück handle, welches seit Jahrzehnten nicht mehr forstwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Die Beschwerdeführerin selbst besitze weder die Zeit noch die Gerätschaften, dieses Grundstück forstwirtschaftlich zu nutzen. Im genannten Waldgrundstück würden weder forstwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden, noch habe sie dadurch irgendeine finanzielle Ersparnis. Bezüglich der Obstbäume wolle sie anmerken, dass ihr Lebensmittelpunkt momentan in Wien liege. Auf dem Grundstück würden sich ca. 30 Obstbäume befinden. Der Anteil an überhaupt lagerfähigem Obst sei gering. Der Großteil des Obstes bleibe liegen. Die Beschwerdeführerin habe Äpfel von den drei besten Bäumen aufgesammelt. Das Sammeln von Äpfeln beschränke sich auf ein bis zwei Kisten pro Jahr. Die Zwetschken und Pfirsiche würden vor Ort gegessen werden; einmal habe sie Marmelade eingekocht. Der gesamte Obstbestand sei stark überaltert und werde nur ein Bruchteil der Bäume "genutzt". Beim Sammeln von ein bis zwei Kisten Äpfeln könne von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht die Rede sein. Es werde lediglich das wenige Obst, das zu Boden falle, aufgesammelt und gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich in den nächsten Jahren in der Nutzung nichts ändern werde. Bezüglich der "Mahd der Wiese" wolle sie anmerken, dass ein Teil des als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" bewerteten Grundstückes bis jetzt noch nie gemäht worden sei. Ein anderer Teil der Wiese werde von XXXX gemäht, der das Heu einmal im Jahr unentgeltlich für seinen Pferdehof abhole. Bezüglich der Obstbaumpflege wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass es sich beim Baumbestand um sehr alte Bäume handle, welche kaum nutzbares Obst hervorbringen. Aufgrund der Überalterung des Bestandes mache es keinen Sinn, die Bäume zu schneiden. Der Obstbaumbestand werde in den kommenden Jahren überaltern und absterben. Die Beschwerdeführerin lege daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2015 ein, zumal die genannten Grundstücke brach liegen würden. Eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen finde nicht statt.Gegen diesen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.10.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zunächst bezüglich des Grundstückes, welches als forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet sei, ausgeführt, dass es sich hierbei um ein 0,2969 ha großes Waldgrundstück handle, welches seit Jahrzehnten nicht mehr forstwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Die Beschwerdeführerin selbst besitze weder die Zeit noch die Gerätschaften, dieses Grundstück forstwirtschaftlich zu nutzen. Im genannten Waldgrundstück würden weder forstwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden, noch habe sie dadurch irgendeine finanzielle Ersparnis. Bezüglich der Obstbäume wolle sie anmerken, dass ihr Lebensmittelpunkt momentan in Wien liege. Auf dem Grundstück würden sich ca. 30 Obstbäume befinden. Der Anteil an überhaupt lagerfähigem Obst sei gering. Der Großteil des Obstes bleibe liegen. Die Beschwerdeführerin habe Äpfel von den drei besten Bäumen aufgesammelt. Das Sammeln von Äpfeln beschränke sich auf ein bis zwei Kisten pro Jahr. Die Zwetschken und Pfirsiche würden vor Ort gegessen werden; einmal habe sie Marmelade eingekocht. Der gesamte Obstbestand sei stark überaltert und werde nur ein Bruchteil der Bäume "genutzt". Beim Sammeln von ein bis zwei Kisten Äpfeln könne von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht die Rede sein. Es werde lediglich das wenige Obst, das zu Boden falle, aufgesammelt und gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich in den nächsten Jahren in der Nutzung nichts ändern werde. Bezüglich der "Mahd der Wiese" wolle sie anmerken, dass ein Teil des als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" bewerteten Grundstückes bis jetzt noch nie gemäht worden sei. Ein anderer Teil der Wiese werde von römisch 40 gemäht, der das Heu einmal im Jahr unentgeltlich für seinen Pferdehof abhole. Bezüglich der Obstbaumpflege wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass es sich beim Baumbestand um sehr alte Bäume handle, welche kaum nutzbares Obst hervorbringen. Aufgrund der Überalterung des Bestandes mache es keinen Sinn, die Bäume zu schneiden. Der Obstbaumbestand werde in den kommenden Jahren überaltern und absterben. Die Beschwerdeführerin lege daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2015 ein, zumal die genannten Grundstücke brach liegen würden. Eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen finde nicht statt. Mit Schreiben vom 16.12.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) lauten: Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.
Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes
lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes
Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:
1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen
Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.
1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
Paragraph 5, Absatz eins, LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Die Pflichtversicherung
1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR 150.Die Pflichtversicherung
Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR
1 BSVG kann der Versicherungsträger den
BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschrieben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt
BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Im gegenständlichen Fall traten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung am 28.02.2014 ein, die erstmalige Meldung wurde jedoch erst am 20.08.2015 erstattet. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in Höhe von € 9,10 zu Recht vorgeschrieben.
Paragraph 34, Absatz eins, BSVG kann der Versicherungsträger den
Paragraph 16, BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschrieben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt
Paragraph 16, BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Im gegenständlichen Fall traten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung am 28.02.2014 ein, die erstmalige Meldung wurde jedoch erst am 20.08.2015 erstattet. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in Höhe von € 9,10 zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2118673.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.