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{'item': 'W228 2118673-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 34§ 6§ 182§ 9§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 21§ 2§ 16§ 59§ 3§ 5§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum16.01.2017 GeschäftszahlW228 2118673-1 SpruchW228 2118673-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAU

§ 28Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, hat mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.02.2014 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und sie für die Zeit vom 28.02.2014 bis 20.07.2015 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 9,10 zu entrichten hat.Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, hat mit Bescheid vom 23.10.2015, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 28.02.2014 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert ist und sie für die Zeit vom 28.02.2014 bis 20.07.2015 für die nachzuzahlenden Beiträge zur Unfallversicherung einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 9,10 zu entrichten hat. Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 die Parzellen XXXX und XXXX in der KG Deutsch Kaltenberg im Ausmaß von 0,7179 ha zugekauft habe. Davon seien vom Finanzamt 0,2969 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche und 0,1417 ha als fortwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet worden. Der Einheitswert betrage gerundet EUR 150,

  1. Die Beschwerdeführerin habe in einem Formblatt bezüglich Überprüfung der Nichtbewirtschaftung angegeben, dass auf den Parzellen XXXX und XXXX ca. 30 Obstbäume stünden, von welchen das Obst an Ort und Stelle gegessen bzw. eingelagert werde. Weiters sei angegeben worden, dass auf den Grundstücken folgende Arbeiten durchgeführt werden:Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 die Parzellen römisch 40 und römisch 40 in der KG Deutsch Kaltenberg im Ausmaß von 0,7179 ha zugekauft habe. Davon seien vom Finanzamt 0,2969 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche und 0,1417 ha als fortwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet worden. Der Einheitswert betrage gerundet EUR 150,
  2. Die Beschwerdeführerin habe in einem Formblatt bezüglich Überprüfung der Nichtbewirtschaftung angegeben, dass auf den Parzellen römisch 40 und römisch 40 ca. 30 Obstbäume stünden, von welchen das Obst an Ort und Stelle gegessen bzw. eingelagert werde. Weiters sei angegeben worden, dass auf den Grundstücken folgende Arbeiten durchgeführt werden: Ausholzen, Gras mähen und Obstbaumpflege. Auf Basis dieser Angaben sei von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Eigenfläche auszugehen, weshalb Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt wurde. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Obsternte stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Zumal das geerntete Obst der 30 bis 40 Obstbäume jene Menge übersteige, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermögliche, sei nunmehr Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. Da die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit am 20.08.2015 erstattet wurde, sei ein Beitragszuschlag

§ 34Abs.

1 BSVG in Höhe von € 9,10 zu verhängen.Ausholzen, Gras mähen und Obstbaumpflege. Auf Basis dieser Angaben sei von einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung der Eigenfläche auszugehen, weshalb Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern festgestellt wurde. Voraussetzung für die Versicherungspflicht sei die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die Obsternte stelle eine landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Zumal das geerntete Obst der 30 bis 40 Obstbäume jene Menge übersteige, die einen Verzehr an Ort und Stelle ermögliche, sei nunmehr Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gegeben. Da die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit am 20.08.2015 erstattet wurde, sei ein Beitragszuschlag

Paragraph 34, Absatz eins, BSVG in Höhe von € 9,10 zu verhängen. Gegen diesen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.10.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zunächst bezüglich des Grundstückes, welches als forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet sei, ausgeführt, dass es sich hierbei um ein 0,2969 ha großes Waldgrundstück handle, welches seit Jahrzehnten nicht mehr forstwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Die Beschwerdeführerin selbst besitze weder die Zeit noch die Gerätschaften, dieses Grundstück forstwirtschaftlich zu nutzen. Im genannten Waldgrundstück würden weder forstwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden, noch habe sie dadurch irgendeine finanzielle Ersparnis. Bezüglich der Obstbäume wolle sie anmerken, dass ihr Lebensmittelpunkt momentan in Wien liege. Auf dem Grundstück würden sich ca. 30 Obstbäume befinden. Der Anteil an überhaupt lagerfähigem Obst sei gering. Der Großteil des Obstes bleibe liegen. Die Beschwerdeführerin habe Äpfel von den drei besten Bäumen aufgesammelt. Das Sammeln von Äpfeln beschränke sich auf ein bis zwei Kisten pro Jahr. Die Zwetschken und Pfirsiche würden vor Ort gegessen werden; einmal habe sie Marmelade eingekocht. Der gesamte Obstbestand sei stark überaltert und werde nur ein Bruchteil der Bäume "genutzt". Beim Sammeln von ein bis zwei Kisten Äpfeln könne von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht die Rede sein. Es werde lediglich das wenige Obst, das zu Boden falle, aufgesammelt und gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich in den nächsten Jahren in der Nutzung nichts ändern werde. Bezüglich der "Mahd der Wiese" wolle sie anmerken, dass ein Teil des als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" bewerteten Grundstückes bis jetzt noch nie gemäht worden sei. Ein anderer Teil der Wiese werde von XXXX gemäht, der das Heu einmal im Jahr unentgeltlich für seinen Pferdehof abhole. Bezüglich der Obstbaumpflege wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass es sich beim Baumbestand um sehr alte Bäume handle, welche kaum nutzbares Obst hervorbringen. Aufgrund der Überalterung des Bestandes mache es keinen Sinn, die Bäume zu schneiden. Der Obstbaumbestand werde in den kommenden Jahren überaltern und absterben. Die Beschwerdeführerin lege daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2015 ein, zumal die genannten Grundstücke brach liegen würden. Eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen finde nicht statt.Gegen diesen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 23.10.2015 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Begründend wurde zunächst bezüglich des Grundstückes, welches als forstwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet sei, ausgeführt, dass es sich hierbei um ein 0,2969 ha großes Waldgrundstück handle, welches seit Jahrzehnten nicht mehr forstwirtschaftlich bewirtschaftet werde. Die Beschwerdeführerin selbst besitze weder die Zeit noch die Gerätschaften, dieses Grundstück forstwirtschaftlich zu nutzen. Im genannten Waldgrundstück würden weder forstwirtschaftliche Tätigkeiten stattfinden, noch habe sie dadurch irgendeine finanzielle Ersparnis. Bezüglich der Obstbäume wolle sie anmerken, dass ihr Lebensmittelpunkt momentan in Wien liege. Auf dem Grundstück würden sich ca. 30 Obstbäume befinden. Der Anteil an überhaupt lagerfähigem Obst sei gering. Der Großteil des Obstes bleibe liegen. Die Beschwerdeführerin habe Äpfel von den drei besten Bäumen aufgesammelt. Das Sammeln von Äpfeln beschränke sich auf ein bis zwei Kisten pro Jahr. Die Zwetschken und Pfirsiche würden vor Ort gegessen werden; einmal habe sie Marmelade eingekocht. Der gesamte Obstbestand sei stark überaltert und werde nur ein Bruchteil der Bäume "genutzt". Beim Sammeln von ein bis zwei Kisten Äpfeln könne von einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht die Rede sein. Es werde lediglich das wenige Obst, das zu Boden falle, aufgesammelt und gehe die Beschwerdeführerin davon aus, dass sich in den nächsten Jahren in der Nutzung nichts ändern werde. Bezüglich der "Mahd der Wiese" wolle sie anmerken, dass ein Teil des als "landwirtschaftlich genutzte Fläche" bewerteten Grundstückes bis jetzt noch nie gemäht worden sei. Ein anderer Teil der Wiese werde von römisch 40 gemäht, der das Heu einmal im Jahr unentgeltlich für seinen Pferdehof abhole. Bezüglich der Obstbaumpflege wolle die Beschwerdeführerin klarstellen, dass es sich beim Baumbestand um sehr alte Bäume handle, welche kaum nutzbares Obst hervorbringen. Aufgrund der Überalterung des Bestandes mache es keinen Sinn, die Bäume zu schneiden. Der Obstbaumbestand werde in den kommenden Jahren überaltern und absterben. Die Beschwerdeführerin lege daher Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.10.2015 ein, zumal die genannten Grundstücke brach liegen würden. Eine land- oder forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen finde nicht statt. Mit Schreiben vom 16.12.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 aus der Verlassenschaft nach XXXX die Parzellen XXXX und XXXX in der Katastralgemeinde Deutsch Kaltenberg im Ausmaß von 0,7179 ha zugekauft. Davon wurden vom Finanzamt 0,2969 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche und 0,1417 ha als fortwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet. Der Einheitswert beträgt laut Einheitswertbescheid der Vorbesitzerin gerundet EURDie Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 28.02.2014 aus der Verlassenschaft nach römisch 40 die Parzellen römisch 40 und römisch 40 in der Katastralgemeinde Deutsch Kaltenberg im Ausmaß von 0,7179 ha zugekauft. Davon wurden vom Finanzamt 0,2969 ha als landwirtschaftlich genutzte Fläche und 0,1417 ha als fortwirtschaftlich genutzte Fläche bewertet. Der Einheitswert beträgt laut Einheitswertbescheid der Vorbesitzerin gerundet EUR
  2. Auf dem verfahrensrelevanten Grundstück befindet sich eine Streuobstwiese mit insgesamt 30 bis 40 Obstbäumen (Apfel-, Zwetschken, Pfirsich-, Kirschbäume). Das Obst wird von der Beschwerdeführerin zum Eigenbedarf verwendet, wobei das Obst teilweise an Ort und Stelle gegessen, teilweise zu Produkten verarbeitet und teilweise eingelagert wird. Ein Teil des Obstes bleibt liegen. Es ist festzustellen, dass die verfahrensgegenständliche Fläche ab 28.02.2014 landwirtschaftlich genutzt wurde. Die erstmalige Meldung über die erwerbswirtschaftliche Tätigkeit wurde am 20.08.2015 durch Übermittlung des am 14.08.2015 ausgefüllten Formblattes erstattet.
  3. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – aufgrund der hohen Anzahl von Obstbäumen (30 bis 40 Stück) der Obstbau sehr wohl auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Baumbestand überaltert und der Anteil an lagerfähigem Obst daher gering sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies in den beiden von ihr ausgefüllten und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern übermittelten Formblättern mit keinem Wort erwähnt. In dem von der Beschwerdeführerin am 14.08.2015 ausgefüllten und am 20.08.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangten Formblatt gab die Beschwerdeführerin an, dass auf den Parzellen XXXX und XXXX ca. 30 Obstbäume stünden, das Obst für den Eigenbedarf verwendet werde und teilweise an Ort und Stelle gegessen, teilweise eingelagert werde und teilweise liegen bleibe. In einem von der Beschwerdeführerin am 11.09.2015 neuerlich ausgefüllten Formblatt wiederholte sie ihre in dem Formblatt vom 14.08.2015 getätigten Angaben, mit lediglich dem Unterschied, dass sie nunmehr von 30 bis 40 Obstbäumen sprach und zusätzlich angab, dass das Obst zu Produkten verarbeitet werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin in den beiden Formblättern lassen durchwegs den Schluss zu, dass der Obstbau auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt und stützen daher die Feststellungen.Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ist entgegenzuhalten, dass – wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird – aufgrund der hohen Anzahl von Obstbäumen (30 bis 40 Stück) der Obstbau sehr wohl auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Baumbestand überaltert und der Anteil an lagerfähigem Obst daher gering sei, ist entgegenzuhalten, dass dieser Umstand in der Beschwerde erstmals vorgebracht wurde. Die Beschwerdeführerin hat dies in den beiden von ihr ausgefüllten und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern übermittelten Formblättern mit keinem Wort erwähnt. In dem von der Beschwerdeführerin am 14.08.2015 ausgefüllten und am 20.08.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eingelangten Formblatt gab die Beschwerdeführerin an, dass auf den Parzellen römisch 40 und römisch 40 ca. 30 Obstbäume stünden, das Obst für den Eigenbedarf verwendet werde und teilweise an Ort und Stelle gegessen, teilweise eingelagert werde und teilweise liegen bleibe. In einem von der Beschwerdeführerin am 11.09.2015 neuerlich ausgefüllten Formblatt wiederholte sie ihre in dem Formblatt vom 14.08.2015 getätigten Angaben, mit lediglich dem Unterschied, dass sie nunmehr von 30 bis 40 Obstbäumen sprach und zusätzlich angab, dass das Obst zu Produkten verarbeitet werde. Die Angaben der Beschwerdeführerin in den beiden Formblättern lassen durchwegs den Schluss zu, dass der Obstbau auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt und stützen daher die Feststellungen.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) lauten: Pflichtversicherung in der Unfallversicherung § 3.

(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:Paragraph 3,
(1)In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
  1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
  2. die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a bezeichneten Personen;
  3. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
  4. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Ziffer eins, bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2)Die Pflichtversicherung

Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

(2)Die Pflichtversicherung

Absatz eins,, mit Ausnahme der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:

  1. a)bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
  2. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  3. b)bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 3, dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
  4. c)bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

§ 21Abs.

1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert; d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

§ 2Abs.

1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.d) im Falle der gesetzlichen Vermutung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche. Änderungen des Einheitswertes

lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.Änderungen des Einheitswertes

Litera a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

(3)... Beitragszuschlag § 34.
(1)Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den

§ 16meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:Paragraph 34,

(1)Wird die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet, kann der Versicherungsträger den

Paragraph 16, meldepflichtigen Personen folgenden Beitragszuschlag vorschreiben:

  1. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben werden.
  2. Wenn eine Anmeldung zur Pflichtversicherung verspätet erstattet worden ist, kann ein Beitragszuschlag bis zur Höhe der Beiträge, die auf die Zeit des Beginnes der Pflichtversicherung bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung entfallen, vorgeschrieben werden. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen

§ 59Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen. Der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen

Paragraph 59, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht unterschreiten.

(2)
(4)Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 3Abs.

1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert. Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.Bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

§ 5Abs.

1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.Betriebe der Land- und Forstwirtschaft

Paragraph 5, Absatz eins, LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt. Die Pflichtversicherung

§ 3Abs.

1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR 150.Die Pflichtversicherung

Paragraph 3, Absatz eins, BSVG besteht nach Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des Paragraph 25, Ziffer eins, des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Im gegenständlichen Fall beträgt der Einheitswert EUR

  1. Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  2. Dezember 1981, Zl. 08/2663/79, ausgesprochen, dass bereits die Tätigkeit des Anbaues von Johannisbeeren auf einem Grundstück nur zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt.Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden vergleiche VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung vergleiche VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  3. Dezember 1981, Zl. 08/2663/79, ausgesprochen, dass bereits die Tätigkeit des Anbaues von Johannisbeeren auf einem Grundstück nur zum Zwecke des Marmeladekochens für den eigenen Bedarf auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt. Zumal im Beschwerdefall von einem durchschnittlichen Ertrag von 30 bis 40 Obstbäumen auszugehen ist, kann nicht mehr von einer geringen Menge, die gerade zum Verzehr an Ort und Stelle ausreicht, die Rede sein (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, und VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Bei den Bäumen gleicher Obstart ist eine gleichzeitige Reife der Früchte anzunehmen, was einen Verzehr an Ort und Stelle wegen der anfallenden Menge ausschließen würde.Zumal im Beschwerdefall von einem durchschnittlichen Ertrag von 30 bis 40 Obstbäumen auszugehen ist, kann nicht mehr von einer geringen Menge, die gerade zum Verzehr an Ort und Stelle ausreicht, die Rede sein vergleiche VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, und VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Bei den Bäumen gleicher Obstart ist eine gleichzeitige Reife der Früchte anzunehmen, was einen Verzehr an Ort und Stelle wegen der anfallenden Menge ausschließen würde. Es ist daher in gegenständlichem Fall davon auszugehen, dass 30 bis 40 Obstbäume die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung rechtfertigen und ergibt sich daraus aufgrund des vorliegenden Einheitswertes von € 150 der Liegenschaft für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG.Es ist daher in gegenständlichem Fall davon auszugehen, dass 30 bis 40 Obstbäume die Annahme der belangten Behörde hinsichtlich einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung rechtfertigen und ergibt sich daraus aufgrund des vorliegenden Einheitswertes von € 150 der Liegenschaft für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG.

§ 34Abs.

1 BSVG kann der Versicherungsträger den

§ 16

BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschrieben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt

§ 16

BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Im gegenständlichen Fall traten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung am 28.02.2014 ein, die erstmalige Meldung wurde jedoch erst am 20.08.2015 erstattet. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in Höhe von € 9,10 zu Recht vorgeschrieben.

Paragraph 34, Absatz eins, BSVG kann der Versicherungsträger den

Paragraph 16, BSVG meldepflichtigen Personen einen Beitragszuschlag vorschrieben, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht oder verspätet erstattet wurde. Die Anmeldung gilt

Paragraph 16, BSVG als verspätet erstattet, wenn sie nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfolgt. Im gegenständlichen Fall traten die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung am 28.02.2014 ein, die erstmalige Meldung wurde jedoch erst am 20.08.2015 erstattet. Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag in Höhe von € 9,10 zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W228.2118673.1.00

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