G 2005 und
FPG 2005 mit der Maßgabe, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Lettland
4 Dublin III-VO zuständig ist, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 5, AsylG 2005 und
Paragraph 61, FPG 2005 mit der Maßgabe, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz Lettland
B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführer (in Folge BF1, BF2, BF3 und BF4), Staatsangehörige XXXX, stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.Die Beschwerdeführer (in Folge BF1, BF2, BF3 und BF4), Staatsangehörige römisch 40 , stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die am XXXX durchgeführten EURODAC und VIS Abfragen ergaben keine Treffermeldungen.Die am römisch 40 durchgeführten EURODAC und VIS Abfragen ergaben keine Treffermeldungen. Anlässlich der am XXXX von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die XXXX Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gaben der BF 1 und die BF 2 zusammengefasst zu Protokoll, sie seien über Weißrussland, Lettland und Polen nach Österreich gereist. Sie hätte über Visa für ein ihnen unbekanntes Land verfügt. Außer den übrigen Beschwerdeführern hätten sie keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.Anlässlich der am römisch 40 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, unter Beiziehung eines Dolmetschers für die römisch 40 Sprache durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung gaben der BF 1 und die BF 2 zusammengefasst zu Protokoll, sie seien über Weißrussland, Lettland und Polen nach Österreich gereist. Sie hätte über Visa für ein ihnen unbekanntes Land verfügt. Außer den übrigen Beschwerdeführern hätten sie keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Den Beschwerdeführern wurden am 13.09.2016 Mitteilungen
G ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Litauen und Polen geführt werden würden.Den Beschwerdeführern wurden am 13.09.2016 Mitteilungen
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit den ihnen zur Kenntnis gebracht wurde, dass im Dublin-Verfahren Konsultationen mit Litauen und Polen geführt werden würden. Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurden auf Art. 34 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestützte Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Lettland (LV) und Polen gerichtet.Mit Schreiben vom 23.09.2016 wurden auf Artikel 34, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) gestützte Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Lettland (LV) und Polen gerichtet. Mit Schreiben vom 29.09.2016 teilte die polnische Dublin-Behörde mit, dass die BF2 am 29.07.2016 mit einem litauischen Visum, Nr. XXXX, polnisches Hoheitsgebiet betreten hätte.Mit Schreiben vom 29.09.2016 teilte die polnische Dublin-Behörde mit, dass die BF2 am 29.07.2016 mit einem litauischen Visum, Nr. römisch 40 , polnisches Hoheitsgebiet betreten hätte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 04.10.2016 hinsichtlich der Beschwerdeführer an die zuständige Dublin-Behörde Litauens (LT) heran und übermittelte auf Art. 12 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl trat in der Folge am 04.10.2016 hinsichtlich der Beschwerdeführer an die zuständige Dublin-Behörde Litauens (LT) heran und übermittelte auf Artikel 12, Absatz 2 und 3 Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche. Mit Schreiben vom 18.10.2016 teilte die lettische Dublin-Behörde bezüglich des Informationsersuchens vom 23.09.2016 mit, dass in Hinblick auf die BF1, BF2, BF3 und BF4 vom 22.07.2016 bis zum 04.09.2016 gültige Visa C, mit den Nummern XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, erteilt wurden, mit denen sie am 28.07.2016 legal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten über Lettland eingereist wären.Mit Schreiben vom 18.10.2016 teilte die lettische Dublin-Behörde bezüglich des Informationsersuchens vom 23.09.2016 mit, dass in Hinblick auf die BF1, BF2, BF3 und BF4 vom 22.07.2016 bis zum 04.09.2016 gültige Visa C, mit den Nummern römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , erteilt wurden, mit denen sie am 28.07.2016 legal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten über Lettland eingereist wären. Am 21.10.2016 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Dublin-Behörde Lettlands (LV) heran und übermittelte ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch.Am 21.10.2016 trat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die zuständige Dublin-Behörde Lettlands (LV) heran und übermittelte ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch. Mit Schreiben vom 01.11.2016 teilte die lettische Dublin-Behörde mit, dass den am 21.10.2016 übermittelten Aufnahmegesuchen
4 Dublin III-VO zugestimmt werde.Mit Schreiben vom 01.11.2016 teilte die lettische Dublin-Behörde mit, dass den am 21.10.2016 übermittelten Aufnahmegesuchen
Mit Verfahrensanordnungen
G vom 04.11.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland (LV) angenommen werde.Mit Verfahrensanordnungen
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG vom 04.11.2016 wurde den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Lettland (LV) angenommen werde. Eine Aktenabschrift wurde dem Rechtsberater am 11.11.2016 ausgefolgt. Die litauische Dublin-Behörde teilte mit Schreiben vom 24.11.2016 mit, dass den Aufnahmegesuchen vom 04.10.2016 mangels Zuständigkeit nicht zugestimmt werde. Am 06.12.2016 wurden der BF 1 und die BF 2 nach Durchführung eines Rechtsberatungsgesprächs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die XXXX Sprache sowie der Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angaben keine Einwände gegen die an der Amtshandlung beteiligten Personen zu haben. Sie seien alle gesund und könnten der Einvernahme auch psychisch und physisch folgen. In der Europäischen Union hätten sie keine Familienmitglieder oder Personen, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder von denen sie finanziell abhängig seien würden. Sie wären am 27.07.2016 eingereist und hätten sich dort nur einen Tag aufgehalten. In Polen hätten sie sich ca. einen Monat aufgehalten. Sie möchten weiterhin in Österreich bleiben, da es ihnen hier gut gefallen würde.Am 06.12.2016 wurden der BF 1 und die BF 2 nach Durchführung eines Rechtsberatungsgesprächs unter Beiziehung eines Dolmetschers für die römisch 40 Sprache sowie der Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen angaben keine Einwände gegen die an der Amtshandlung beteiligten Personen zu haben. Sie seien alle gesund und könnten der Einvernahme auch psychisch und physisch folgen. In der Europäischen Union hätten sie keine Familienmitglieder oder Personen, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt wohnen oder von denen sie finanziell abhängig seien würden. Sie wären am 27.07.2016 eingereist und hätten sich dort nur einen Tag aufgehalten. In Polen hätten sie sich ca. einen Monat aufgehalten. Sie möchten weiterhin in Österreich bleiben, da es ihnen hier gut gefallen würde. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
F, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 2 FPG nach Lettland zulässig sei.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten,
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Lettland
Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG nach Lettland zulässig sei. Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich Lettland mit Schreiben vom 01.11.2016
4 der Dublin III-VO für zuständig erklärt habe und keine Gründe vorliegen würden, die einer Überstellung entgegenstehen würden.Die belangte Behörde führte im Wesentlichen aus, dass sich Lettland mit Schreiben vom 01.11.2016
, Absatz 4, der Dublin III-VO für zuständig erklärt habe und keine Gründe vorliegen würden, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Zur Lage in Lettland wurden im angefochtenen Bescheid durch die belangte Behörde zusammengefasst festgestellt (durch das Bundesverwaltungsgericht gekürzt wiedergegeben): Zur Lage im Mitgliedsstaat:
Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vgl. LCFHR/UNHCR o.D,).Anerkannte Flüchtlinge erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis in Lettland, subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine befristete Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr (verlängerbar). Ein anerkannter Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter genießt alle wirtschaftlichen, sozialen, individuellen und anderen Rechte und Freiheiten sowie Verpflichtungen
Verfassung der Republik Lettland. Sie haben ein Recht auf Familienzusammenführung und eine Wohnunterstützung, sowie auf eine Unterstützung zum Lernen der Landessprache (OCMA 20.4.2016b; vergleiche LCFHR/UNHCR o.D,). Das Taggeld für anerkannte Flüchtlinge wurde im Oktober 2015 von EUR 256 auf EUR 139 gesenkt, während der Mindestlohn in Lettland bei EUR 370 liegt (UNHCR 14.1.2016). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte nehmen nicht am öffentlichen Krankenkassensystem teil, da ein solches in Lettland in dieser Form nicht existiert. Schutzberechtigte Personen haben dieselben Rechte in Bezug auf medizinische Versorgung wie andere legal aufhältige Drittstaatsangehörige (EMN 3.2.2012). Quellen: -Strichaufzählung EMN - European Migration Network (3.2.2012): Ad-Hoc Query on the System of Public Health Insurance for Asylum Seekers, Persons who have been Granted Asylum and Persons who have been Granted Subsidiary Protection, http://ec.europa.eu/dgs/home-affairs/what-we-do/networks/european_migration_network/reports/docs/ad-hoc-queries/protection/354_emn_ad-hoc_query_system_of_public_health_insurance_23nov2011_wider_dissemination_en.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung LCFHR/UNHCR - Latvian Centre for Human Rights/UNHCR (o.D.): Seeking Asylum In Latvia, http://www.rs.gov.lv/doc_upl/SeekingAsylum-inLatvia.pdf, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung OCMA - Office of Citizenship and Migration Affairs (20.4.2016b): ASYLUM SEEKING, http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/, Zugriff 28.4.2016 -Strichaufzählung UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (14.1.2016): Volunteers tackle prejudice against refugees in Latvia, http://www.unhcr.org/569799b86.html, Zugriff 28.4.2016 Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden von den Beschwerdeführern mit einer Verfahrensanordnung
2 AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am XXXX persönlich übernommen.Die nunmehr angefochtenen Bescheide wurden von den Beschwerdeführern mit einer Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG, über die amtswegige Beigebung einer Rechtsberatungsorganisation, am römisch 40 persönlich übernommen. Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer nur einen Tag in Lettland aufgehalten und dort nicht um Asyl angesucht hätten. Als XXXX Staatsangehörige hätten sie kein Vertrauen zu den lettischen Behörden, da ihnen bekannt sei, dass Personen aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion in allen baltischen Ländern Probleme haben würden. In der kurzen Zeit im Bundesgebiet hätten sie bereits aktiv an ihrer Integration gearbeitet.Gegen die oben angeführten Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesene Vertretung fristgerecht Beschwerde und stellten Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Beschwerdeführer nur einen Tag in Lettland aufgehalten und dort nicht um Asyl angesucht hätten. Als römisch 40 Staatsangehörige hätten sie kein Vertrauen zu den lettischen Behörden, da ihnen bekannt sei, dass Personen aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion in allen baltischen Ländern Probleme haben würden. In der kurzen Zeit im Bundesgebiet hätten sie bereits aktiv an ihrer Integration gearbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Dublin III-VO an Lettland. Mit Schreiben vom 01.11.2016 stimmte die lettische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
4 Dublin III-VO zu.Am 21.10.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Aufnahmegesuchen
Mit Schreiben vom 01.11.2016 stimmte die lettische Dublin-Behörde der Aufnahme der Beschwerdeführer
Es liegen keine relevanten familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vor. Bei den Beschwerdeführern liegen keine gesundheitlichen Probleme vor, die einer Überstellung nach Lettland entgegenstehen würden. Die oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Situation in Lettland werden der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu Grunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Lettland, insbesondere wegen drohender Kettenabschiebungen und fehlender adäquater Unterbringung, Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu werden.
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. ... BFA-Verfahrensgesetz: § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder ...
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Verordnung (EU) 604/2013: Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten
603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat
den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat
Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Lettlands ergibt. Es war hierbei eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Dies jedoch, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande und in der Rechtssache vom 07.06.2016 C-155/15, Karim/Schweden. Den Beschwerdeführern wurden durch Lettland Visa der Kategorie C ausgestellt und waren diese zum Zeitpunkt der ersten Beantragung von internationalem Schutz in einem Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate abgelaufen, weshalb im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit tatbestandsmäßig in Art. 12 Abs. 4 Dublin-VO begründet liegt. Hinweise auf die Ausstellung der Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates sind während des Verfahrens nicht zu Tage getreten. Mit Zustimmung zum Aufnahmegesuch am 01.11.2016 übernahm Lettland die Zuständigkeit, wobei von einer entsprechenden Prüfung der Zuständigkeit
604/2013 durch die lettischen Behörden auszugehen ist.Den Beschwerdeführern wurden durch Lettland Visa der Kategorie C ausgestellt und waren diese zum Zeitpunkt der ersten Beantragung von internationalem Schutz in einem Mitgliedstaat nicht länger als sechs Monate abgelaufen, weshalb im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit tatbestandsmäßig in Artikel 12, Absatz 4, Dublin-VO begründet liegt. Hinweise auf die Ausstellung der Visa im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates sind während des Verfahrens nicht zu Tage getreten. Mit Zustimmung zum Aufnahmegesuch am 01.11.2016 übernahm Lettland die Zuständigkeit, wobei von einer entsprechenden Prüfung der Zuständigkeit
GH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Nach der Rechtsprechung des VfGH (17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, wenn die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Die Verwaltungsbehörde hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, der Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren zur Vermeidung einer Verletzung von Grundrechten zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Liegen weder Gruppenverfolgung noch sonstige, amtswegig zu berücksichtigende, notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzung im Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vor (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499; VwGH 09.05.2003, Zl 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl 2003/01/0059). Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77).Davon abgesehen liegt es beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn eine reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte und, dass er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt zumindest wahrscheinlich ist (VwGH 23.01.2007, Zl 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov/Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77). Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaats der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedsstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2001, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zur vergleichbaren Bestimmung der Dublin II-VO) befasst und ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.10.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den Mitgliedsstaat, sondern erst systematische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, BRD/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36 u. 37). Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn
G und § 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen.Zum einen ist somit unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Ungarn
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
GH auslegen. Im Einzelnen war unter diesen Prämissen wie folgt zu erwägen: Zum lettischen Asylwesen und der Versorgung und daraus folgende mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK und 4 GRC:Zum lettischen Asylwesen und der Versorgung und daraus folgende mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK und 4 GRC: Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des § 5 Abs. 3 AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene lettische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Lettland allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Usbekistan bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die lettischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter"; kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG plausibel zu machen sind) sind auf der Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar. Das in den Länderfeststellungen beschriebene lettische Asylwesen entspricht unionsrechtlichen Vorgaben und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass Lettland allgemein oder im Besonderen gegenüber Schutzsuchenden aus Usbekistan bedenkliche Sonderpositionen vertritt. Ebenso liegen keine Indizien dahingehend vor, dass die lettischen Asylverfahren unzumutbar lange dauern oder den unionsrechtlichen Anforderungen grundsätzlich nicht genügen würden; dies auch in Bezug auf die Aufnahmerichtlinie. Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Lettland ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Lettland ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also nach XXXX - zurückgeschoben werden könnten.Aus der Rechtsprechung des EGMR lässt sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Lettland ebenfalls nicht erkennen. Zudem war festzustellen, dass ein im besonderen Maße substanziiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer, von den Beschwerdeführern bescheinigter, außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der angeführten Bestimmungen der EMRK im Fall einer Überstellung nach Lettland ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Konkret besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Beschwerdeführer im Zuge einer sogenannten "ungeprüften Kettenabschiebung" in ihr Heimatland - also nach römisch 40 - zurückgeschoben werden könnten. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Befürchtungen, Staatsangehörige der ehemaligen Sowjetunion würden in den baltischen Ländern Probleme haben, sind schon aufgrund der allgemeinen Ausführung nicht geeignet Zweifel an der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit Lettlands hervorzurufen. Letztlich ist zum allgemein gehaltenen Vorbringen der Beschwerdeführer, sie würden lieber in Österreich bleiben, generell darauf zu verweisen, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, ein Asylverfahren in einem Mitgliedstaat abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später in einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Zielstaat) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin III-VO, wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert, unterlaufen wäre. In den gegenständlichen Fällen ist zu beachten, dass es sich um ein Elternpaar mit zwei minderjährigen Kindern handelt, sodass auch die Rechtsvorschriften der Union zum Wohl des Kindes beachtet werden müssen.
1 GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
, Absatz eins, GRC haben Kinder den Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein.Nach Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. In den gegenständlichen Verfahren ist allerdings nicht erkennbar, dass eine Überstellung der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nach Lettland dem Kindeswohl entgegensteht. Die Überstellung erfolgt gemeinsam mit den Eltern, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibt. Weiters ist anzuführen, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Lettland gegeben ist, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich ist, zumal auch ein derartiges, konkretes Vorbringen nicht erstattet wurde. Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Lettland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.Da die Beschwerdeführer sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC sprächen, glaubhaft machen konnten, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Lettland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen zwei minderjährigen Kindern. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist als Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Lettland überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Andere familiäre Anknüpfungspunkte oder ein finanzielles bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesgebiet wurden nicht behauptet noch sind solche aus den Akteninhalten ersichtlich, weshalb durch die Überstellung nach Lettland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.Die Beschwerdeführer sind ein Ehepaar mit ihren gemeinsamen zwei minderjährigen Kindern. Das Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander ist als Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK anzusehen. Da jedoch alle vier Beschwerdeführer keine dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden sind und gleichermaßen gemeinsam nach Lettland überstellt werden, liegt kein Eingriff in ihr Familienleben vor. Andere familiäre Anknüpfungspunkte oder ein finanzielles bzw. sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesgebiet wurden nicht behauptet noch sind solche aus den Akteninhalten ersichtlich, weshalb durch die Überstellung nach Lettland kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Ebenso wenig sind - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihren privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegtDer Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Viertbeschwerdeführers ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren
G unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
G, § 61 FPG als unbegründet abzuweisen.Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen und da in den gegenständlichen Fällen des Erst- bis Viertbeschwerdeführers ein Familienverfahren vorliegt, solche Verfahren
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang erhalten, waren alle Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide
Paragraph 5, AsylG, Paragraph 61, FPG als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des §§ 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Hinweise auf die Notwendigkeit der Erörterung des Sachverhalts mit dem Beschwerdeführer liegen nicht vor. Da insgesamt die Voraussetzungen des Paragraphen 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG gegeben sind, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W242.2143687.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.