4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Ägypten noch seine Mutter sowie seine Geschwister leben würden. Er sei mit dem Flugzeug von Kairo nach Abu Dhabi gereist, von dort aus sei er mit einem weiteren Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort sei er teils zu Fuß, teils mit dem Auto, wobei er im Zuge dessen seinen Reisepass verloren habe, nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll [Fehler im Original]: "Meine Mutter hat Krebs, sie hat kein Geld und die Behandlung kostet sehr viel Geld. Ich möchte sie finanziell unterstützen um die Behandlung bezahlen zu können das sie die Krankheit das überlebt. Ich konnte mir kein Essen und Trinken kaufen und hatte dadurch Angst um mein Leben."römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Ägypten noch seine Mutter sowie seine Geschwister leben würden. Er sei mit dem Flugzeug von Kairo nach Abu Dhabi gereist, von dort aus sei er mit einem weiteren Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort sei er teils zu Fuß, teils mit dem Auto, wobei er im Zuge dessen seinen Reisepass verloren habe, nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll [Fehler im Original]: "Meine Mutter hat Krebs, sie hat kein Geld und die Behandlung kostet sehr viel Geld. Ich möchte sie finanziell unterstützen um die Behandlung bezahlen zu können das sie die Krankheit das überlebt. Ich konnte mir kein Essen und Trinken kaufen und hatte dadurch Angst um mein Leben." Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, einvernommen. Er erklärte, dass er in Ägypten für 15 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter, welche an Krebs leide, und seinen Geschwistern in Kairo gewohnt. Er habe bis vor kurzem regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie gehabt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, jedoch verkaufe er auch illegal Rosen, da er mit dem Geld von der Grundversorgung nicht auskomme. Er habe mit dem heutigen Tag einen Deutschkurs A1.1 abgeschlossen. Nach dem Fluchtgrund befragt meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er aufgrund der schlechten Wirtschaftslage Ägypten verlassen habe. Er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen, insbesondere seine Mutter, deren medizinische Behandlung sehr teuer gewesen sei, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen eine Arbeit zu finden. Die Frage bezüglich weiterer Fluchtgründe verneinte er. Nachgefragt ob er jemals persönlich verfolgt worden sei, gab er am Ende der Einvernahme jedoch an, dass er 2014 an einer Demonstration gegen die Absetzung von Mursi teilgenommen habe und die Polizei ihn zwei Tage später aufgesucht und gewarnt habe. Er sei aber weder festgenommen noch bedroht worden. Danach befragt, was er für den Fall der Rückkehr nach Ägypten befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort ins Gefängnis müsse, da er das Land verlassen und in einem anderem Land um Asyl angesucht habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 16.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
G abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten
G abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt.
G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III).
Absatz 1 bis 4 FPG wurde in Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die vom Beschwerdeführer primär genannten Fluchtgründe, die schlechte wirtschaftliche Lage und die Krankheit der Mutter, nicht geeignet seien, um eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Die Angaben, wonach es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, seien nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis zum Jahr 2013 in einem Restaurant und danach weiterhin in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse in Ägypten trotz Arbeit verhungern, was unglaubwürdig sei, da es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sei, eine beträchtliche Summe an Barmittel für die Flucht gestellt bekommen zu haben. Fernerhin sei die Erkrankung der Mutter, sofern diese tatsächlich existiere, kein nachvollziehbarer Fluchtgrund, da diese ja laut Angaben des Beschwerdeführers in regelmäßiger Behandlung stehe und das für die Ausreise aufgebrachte Geld auch für deren Behandlung verwendet werden hätte können. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund einer Demonstrationsteilnahme unglaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung und bei der Einvernahme erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Selbst die Teilnahme an einer Demonstration sei unglaubhaft, da bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Personenzahl der Teilnehmer
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1 bis 4 FPG wurde in Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die vom Beschwerdeführer primär genannten Fluchtgründe, die schlechte wirtschaftliche Lage und die Krankheit der Mutter, nicht geeignet seien, um eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Die Angaben, wonach es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, seien nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis zum Jahr 2013 in einem Restaurant und danach weiterhin in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse in Ägypten trotz Arbeit verhungern, was unglaubwürdig sei, da es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sei, eine beträchtliche Summe an Barmittel für die Flucht gestellt bekommen zu haben. Fernerhin sei die Erkrankung der Mutter, sofern diese tatsächlich existiere, kein nachvollziehbarer Fluchtgrund, da diese ja laut Angaben des Beschwerdeführers in regelmäßiger Behandlung stehe und das für die Ausreise aufgebrachte Geld auch für deren Behandlung verwendet werden hätte können. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund einer Demonstrationsteilnahme unglaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung und bei der Einvernahme erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Selbst die Teilnahme an einer Demonstration sei unglaubhaft, da bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Personenzahl der Teilnehmer
1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 21.12.2016 zugestellt.Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 19.12.2016, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 21.12.2016 zugestellt. Zugleich mit der Beschwerde wurde am 02.01.2017 eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist
1 BF-VG kundgetan. Es wurden mit gegenständlicher Beschwerde alle Spruchpunkte bekämpft. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International und Human Right Watch wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Militärregime herrsche, das auch friedliche Demonstrationsteilnehmer, insbesondere junge Teilnehmer, verhafte und verfolge, höchst plausibel sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer
G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht mögeZugleich mit der Beschwerde wurde am 02.01.2017 eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BF-VG kundgetan. Es wurden mit gegenständlicher Beschwerde alle Spruchpunkte bekämpft. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International und Human Right Watch wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Militärregime herrsche, das auch friedliche Demonstrationsteilnehmer, insbesondere junge Teilnehmer, verhafte und verfolge, höchst plausibel sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen; * den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
G zuzuerkennen;* den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten
G zuerkennen;* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG zuerkennen; sowie * feststellen, dass die
FPG erlassene Rückkehrentscheidung
3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
G vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs.2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;* feststellen, dass die
Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)
Paragraph 55, AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; sowie * in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 57 Abs.1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei;* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu * den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang- ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).
Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vergleiche auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015). In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Ägypten trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene
der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz vor, aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Diesem Vorbringen ist jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zum (glaubhaften) Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, und dass er und seine Familie hungern müssten, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal zwei Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon in der Gastronomie tätig war. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, und dass er und seine Familie hungern müssten, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal zwei Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon in der Gastronomie tätig war. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.
2 Asylgesetz 2005 wäre
1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies
2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wäre
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisenZur die Feststellung, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisen Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 5. Zur Frage der Beschwerdefrist: In der Beschwerde wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist
1 BFA-VG geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.In der Beschwerde wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2143905.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.