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{'item': 'I403 2143905-1'}

Obsah (16)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 16§ 58§ 9§§ 4§ 46a§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlI403 2143905-1 SpruchI403 2143905-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Ägypten noch seine Mutter sowie seine Geschwister leben würden. Er sei mit dem Flugzeug von Kairo nach Abu Dhabi gereist, von dort aus sei er mit einem weiteren Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort sei er teils zu Fuß, teils mit dem Auto, wobei er im Zuge dessen seinen Reisepass verloren habe, nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll [Fehler im Original]: "Meine Mutter hat Krebs, sie hat kein Geld und die Behandlung kostet sehr viel Geld. Ich möchte sie finanziell unterstützen um die Behandlung bezahlen zu können das sie die Krankheit das überlebt. Ich konnte mir kein Essen und Trinken kaufen und hatte dadurch Angst um mein Leben."römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), ein ägyptischer Staatsbürger, stellte am 29.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 01.07.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, dass in Ägypten noch seine Mutter sowie seine Geschwister leben würden. Er sei mit dem Flugzeug von Kairo nach Abu Dhabi gereist, von dort aus sei er mit einem weiteren Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land gereist. Von dort sei er teils zu Fuß, teils mit dem Auto, wobei er im Zuge dessen seinen Reisepass verloren habe, nach Österreich gereist. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll [Fehler im Original]: "Meine Mutter hat Krebs, sie hat kein Geld und die Behandlung kostet sehr viel Geld. Ich möchte sie finanziell unterstützen um die Behandlung bezahlen zu können das sie die Krankheit das überlebt. Ich konnte mir kein Essen und Trinken kaufen und hatte dadurch Angst um mein Leben." Der Beschwerdeführer wurde am 16.12.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, einvernommen. Er erklärte, dass er in Ägypten für 15 Jahre die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen habe. Er habe gemeinsam mit seiner Mutter, welche an Krebs leide, und seinen Geschwistern in Kairo gewohnt. Er habe bis vor kurzem regelmäßigen Kontakt mit seiner Familie gehabt. In Österreich lebe er von der Grundversorgung, jedoch verkaufe er auch illegal Rosen, da er mit dem Geld von der Grundversorgung nicht auskomme. Er habe mit dem heutigen Tag einen Deutschkurs A1.1 abgeschlossen. Nach dem Fluchtgrund befragt meinte der Beschwerdeführer zunächst, dass er aufgrund der schlechten Wirtschaftslage Ägypten verlassen habe. Er habe seine Familie finanziell unterstützen wollen, insbesondere seine Mutter, deren medizinische Behandlung sehr teuer gewesen sei, jedoch sei es ihm nicht möglich gewesen eine Arbeit zu finden. Die Frage bezüglich weiterer Fluchtgründe verneinte er. Nachgefragt ob er jemals persönlich verfolgt worden sei, gab er am Ende der Einvernahme jedoch an, dass er 2014 an einer Demonstration gegen die Absetzung von Mursi teilgenommen habe und die Polizei ihn zwei Tage später aufgesucht und gewarnt habe. Er sei aber weder festgenommen noch bedroht worden. Danach befragt, was er für den Fall der Rückkehr nach Ägypten befürchte, gab der Beschwerdeführer an, dass er sofort ins Gefängnis müsse, da er das Land verlassen und in einem anderem Land um Asyl angesucht habe. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 16.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III).

§ 55

Absatz 1 bis 4 FPG wurde in Spruchpunkt IV die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die vom Beschwerdeführer primär genannten Fluchtgründe, die schlechte wirtschaftliche Lage und die Krankheit der Mutter, nicht geeignet seien, um eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Die Angaben, wonach es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, seien nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis zum Jahr 2013 in einem Restaurant und danach weiterhin in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse in Ägypten trotz Arbeit verhungern, was unglaubwürdig sei, da es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sei, eine beträchtliche Summe an Barmittel für die Flucht gestellt bekommen zu haben. Fernerhin sei die Erkrankung der Mutter, sofern diese tatsächlich existiere, kein nachvollziehbarer Fluchtgrund, da diese ja laut Angaben des Beschwerdeführers in regelmäßiger Behandlung stehe und das für die Ausreise aufgebrachte Geld auch für deren Behandlung verwendet werden hätte können. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund einer Demonstrationsteilnahme unglaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung und bei der Einvernahme erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Selbst die Teilnahme an einer Demonstration sei unglaubhaft, da bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Personenzahl der Teilnehmer

(500)und der nur kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers es unwahrscheinlich sei, dass die Polizei die enormen Ressourcen aufwenden würde, um jeden einzelnen Teilnehmer dieser Demonstration ausfindig zu machen. Zudem wären solche Ermittlungsarbeiten der Polizei nicht unter Verfolgungshandlungen zu subsumieren.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 16.12.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Der Antrag wurde auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ägypten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 4 FPG wurde in Spruchpunkt römisch vier die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass die vom Beschwerdeführer primär genannten Fluchtgründe, die schlechte wirtschaftliche Lage und die Krankheit der Mutter, nicht geeignet seien, um eine asylrelevante Bedrohung zu begründen. Die Angaben, wonach es für den Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden, seien nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, bis zum Jahr 2013 in einem Restaurant und danach weiterhin in der Gastronomie gearbeitet zu haben. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er müsse in Ägypten trotz Arbeit verhungern, was unglaubwürdig sei, da es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen sei, eine beträchtliche Summe an Barmittel für die Flucht gestellt bekommen zu haben. Fernerhin sei die Erkrankung der Mutter, sofern diese tatsächlich existiere, kein nachvollziehbarer Fluchtgrund, da diese ja laut Angaben des Beschwerdeführers in regelmäßiger Behandlung stehe und das für die Ausreise aufgebrachte Geld auch für deren Behandlung verwendet werden hätte können. Überdies seien die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Verfolgung durch die Polizei aufgrund einer Demonstrationsteilnahme unglaubhaft, da der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht in der Erstbefragung und bei der Einvernahme erst auf Nachfrage vorgebracht habe. Selbst die Teilnahme an einer Demonstration sei unglaubhaft, da bei der vom Beschwerdeführer angegebenen Personenzahl der Teilnehmer

(500)und der nur kurzen Anwesenheit des Beschwerdeführers es unwahrscheinlich sei, dass die Polizei die enormen Ressourcen aufwenden würde, um jeden einzelnen Teilnehmer dieser Demonstration ausfindig zu machen. Zudem wären solche Ermittlungsarbeiten der Polizei nicht unter Verfolgungshandlungen zu subsumieren. Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 19.12.2016, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 21.12.2016 zugestellt.Der Bescheid wurde zusammen mit einer Verfahrensanordnung vom 19.12.2016, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, am 21.12.2016 zugestellt. Zugleich mit der Beschwerde wurde am 02.01.2017 eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist

§ 16Abs.

1 BF-VG kundgetan. Es wurden mit gegenständlicher Beschwerde alle Spruchpunkte bekämpft. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International und Human Right Watch wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Militärregime herrsche, das auch friedliche Demonstrationsteilnehmer, insbesondere junge Teilnehmer, verhafte und verfolge, höchst plausibel sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer

§ 58Abs 2 Asyl

G eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht mögeZugleich mit der Beschwerde wurde am 02.01.2017 eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und die Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH vorgelegt. Inhaltlich wurden zunächst verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 16, Absatz eins, BF-VG kundgetan. Es wurden mit gegenständlicher Beschwerde alle Spruchpunkte bekämpft. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Auch die vorgehaltenen Länderfeststellungen seien allgemein gehalten, veraltet und würden sich nicht auf die konkrete Situation des Beschwerdeführers beziehen. Unter Bezugnahme auf Berichte von Amnesty International und Human Right Watch wurde behauptet, dass bei entsprechender Ermittlung der belangten Behörde diese hätte feststellen können, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach in Ägypten ein Militärregime herrsche, das auch friedliche Demonstrationsteilnehmer, insbesondere junge Teilnehmer, verhafte und verfolge, höchst plausibel sei. Dem Umstand Rechnung tragend, dass der Beschwerdeführer in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt werde, hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen sollen. Auch die Rückkehrentscheidung sei unzulässig, da die belangte Behörde eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen habe. Sohin hätte die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und dem Beschwerdeführer

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen erteilt werden müssen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge * eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; * falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen bzw. einen Verbesserungsauftrag erteilen; * den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G zuzuerkennen;* den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu * den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes II. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z1 Asyl

G zuerkennen;* den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch zwei. beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Z1 AsylG zuerkennen; sowie * feststellen, dass die

§ 52

FPG erlassene Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

§ 55Asyl

G vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 58 Abs.2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei;* feststellen, dass die

Paragraph 52, FPG erlassene Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus)

Paragraph 55, AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen sei; sowie * in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. § 57 Abs.1 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei;* in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG vorlägen und dem Beschwerdeführer daher gem. Paragraph 57, Absatz eins, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz von Amts wegen zu erteilen sei; in eventu * den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang- ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.01.2016 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben.Der im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Seine Familie lebt in Ägypten. Er ist um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Der Beschwerdeführer verließ Ägypten wegen wirtschaftlichen Problemen. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hat, in Ägypten wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, muss festgestellt werden, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Es kann zusammengefasst nicht festgestellt werden, dass er in Ägypten aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Zur aktuellen Lage in Ägypten wurden im angefochtenen Bescheid Feststellungen getroffen, denen im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen ist: KI vom 11.01.2016, Ägypten hat wieder ein Parlament (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011 aus 2012, gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vergleiche BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (10.1.2016): Egypt holds first parliament in three years, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35275970, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung DS - Der Standard (10.1.2016): Ägypten: Neues Parlament fest in Händen der Sisi-Anhänger, http://derstandard.at/2000028790183/Aegypten-Neues-Parlament-fest-in-Haenden-der-Sisi-Anhaenger, Zugriff 11.1.2106 Politische Lage Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a).

Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).

Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vergleiche auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015). In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem

  1. und
  2. Oktober statt, die zweite zwischen dem
  3. und
  4. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
  5. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vergleiche AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
  6. und
  7. Oktober statt, die zweite zwischen dem
  8. und
  9. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
  10. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle? (9.1.2015): Ägypter wählen ab März neues Parlament, http://www.dw.de/%C3%A4gypter-w%C3%A4hlen-ab-m%C3%A4rz-neues-parlament/a-18180906, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (30.8.2015): Ägypten: Parlamentswahl beginnt im Oktober, http://orf.at/stories/2295883/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (19.9.2015): Neue ägyptische Regierung im Amt, http://orf.at/stories/2299879/, Zugriff 22.9.2015 Grundversorgung/Wirtschaft Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b). Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b). Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b). Quellen -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015b): Ägypten – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015b): Ägypten – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.9.2015 Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Ägypten trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lässt (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Ägypten trotz der – im Vergleich zu Österreich - schlechten wirtschaftlichen Situation und der hohen Arbeitslosigkeit nicht generell jene

der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK erscheinen lässt vergleiche dazu VwGH vom

  1. August 2001, 2000/01/0043). In der Beschwerde vom 02.01.2017 verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Quellen zur Lage in Ägypten (insbesondere Amnesty International, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1218532015ENGLISH.PDF Zugriff am 12.01.2017), aus denen zusammengefasst hervorgeht, dass es zu Repressionen von Angehörigen der Muslimbruderschaft und oppositionspolitischen Aktivisten kommt: Seit dem Militärputsch vom Juli 2013 sind Kritiker der Regierung in Ägypten einem hohem Risiko der willkürlichen Inhaftierung, Misshandlung und Folter sowie einer Verurteilung zu langjährigen Haftstrafen bzw. sogar zur Todesstrafe nach unfairen Verfahren ausgesetzt gewesen. Menschenrechtsorganisationen berichten von Massenverhaftungen sowie Folterungen von Sympathisanten der Muslimbruderschaft, anderen Regierungskritikern und Menschrechtsverteidigern. Diesen Feststellungen, welche nicht in Widerspruch zu den im Bescheid enthaltenen Feststellungen stehen, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an und legt sie gegenständlicher Entscheidung ebenfalls zugrunde.
  2. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte kein Dokument vor, welches eine Identifizierung ermöglicht hätte. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 16.12.
  5. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Berücksichtigt wurde dabei auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Teilnahmebestätigung für den Deutschkurs A1.1 vom 16.12.
  6. Es ergeben sich durchaus Integrationsbemühungen, insbesondere das Engagement sich die deutsche Sprache anzueignen. Eine umfassende Integration, etwa am Arbeitsmarkt, ist allerdings nicht erkennbar. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  7. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Asylverfahrens darauf hingewiesen, dass seine Angaben eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung im Asylverfahren darstellen. Der Beschwerdeführer wurde zudem aufgefordert, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass unwahre Angaben nachteilige Folgen haben. Insgesamt muss festgehalten werden, dass das Bundesamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hatte und dem Beschwerdeführer in der Befragung am 16.12.2016 ausreichend Gelegenheit gewährt hatte, seine Fluchtgründe vorzulegen. Der vom Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung vorgebrachte wirtschaftliche Grund für das Verlassen seiner Heimat ist nachvollziehbar und glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung geltend macht, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung explizit erklärte, in Ägypten nicht verfolgt gewesen zu sein, sondern seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es ist dem Gericht auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  9. November 2015, Ra 2015/19/0189). Wenn nun eine Bedrohungssituation in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wird, kann dies jedenfalls als Umstand gewertet werden, der tendenziell gegen die Glaubhaftmachung spricht.Der vom Beschwerdeführer bereits bei der Erstbefragung vorgebrachte wirtschaftliche Grund für das Verlassen seiner Heimat ist nachvollziehbar und glaubhaft. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Verfolgung von staatlicher Seite aufgrund seiner (unterstellten) politischen Gesinnung geltend macht, ist das Vorbringen nicht glaubhaft. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass er in der Erstbefragung explizit erklärte, in Ägypten nicht verfolgt gewesen zu sein, sondern seinen Herkunftsstaat nur aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Es ist dem Gericht auch auf dem Boden des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben der Erstbefragung zu späteren Angaben einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom
  10. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom
  11. November 2015, Ra 2015/19/0189). Wenn nun eine Bedrohungssituation in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt wird, kann dies jedenfalls als Umstand gewertet werden, der tendenziell gegen die Glaubhaftmachung spricht. In der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 16.12.2016 erwähnte der Beschwerdeführer erstmals und auch nur auf Nachfrage, dass er persönlich von staatlicher Seite verfolgt werde, da er im Jahr 2014 an einer Demonstration gegen die Absetzung von Mursi teilgenommen habe. Er milderte jedoch das Vorbringen selbst ab, indem er angab, dass es sich bei der polizeilichen Ermittlungstätigkeit nur um eine Warnung gehandelt habe und er dies erst auf Nachfrage angegeben habe, da es sich nur um eine polizeiliche Befragung gehandelt habe (im Folgenden ein Auszug aus der Niederschrift vom 16.12.2016 [Fehler im Original]): "F: Wurden Sie jemals persönlich verfolgt? A: Ich habe einmal an einer Demonstration teilgenommen. Die Polizei hat dann nach den Teilnehmern der Demonstration gesucht. Die Polizei war auch bei mir. F: Warum haben Sie diesen Fluchtgrund weder bei der Ersteinvernahme, noch bei der weiteren Befragung angegeben? A: Ich habe das nicht angegeben, da die Polizei nur gefragt hat. Ich bin weder festgenommen noch bedroht worden. F: Wann war die Demonstration? A: Ich glaube, das war
  12. F: Wann war die Polizei bei Ihnen? A: Zwei Tage nach der Demonstration. Ich wurde gewarnt, dass ich nicht mehr auf eine Demonstration gehen soll. Da meine Mutter krank war, wollte ich auch nicht mehr zur Demonstration. F: Sie haben angegeben, dass Sie während der Demonstration nicht erkannt wurden. Woher kam die Polizei auf ihren Namen? A: Durch Ermittlungen. A: Durch Ermittlungen. F: Haben Sie eine Ermittlungsbestätigung? A: Nein. Es war nur eine Warnung." Dem Vorhalt im Beschwerdeschriftsatz, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da sie das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt habe, ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme selbst vorbringt weder bedroht noch verfolgt worden zu sein. Zudem ist festzuhalten, dass auch mangels hinreichender zeitlicher Konnexität der Demonstration im Jahr 2014 und der Ausreise des Beschwerdeführers im Juni 2015, dem Vorbringen die Asylrelevanz abzusprechen ist. Von Verfolgungshandlungen wurde in der Einvernahme nichts erwähnt. Es muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme irgendeine Befürchtung äußerte, er könnte wegen seiner einmaligen Teilnahme an einer Demonstration Verfolgungshandlungen durch die Polizei oder andere ägyptische Behörden fürchten. Erst in der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer fürchte im Falle der Rückkehr nach Ägypten wegen der Teilnahme an der Demonstration verhaftet oder ermordet zu werden. Damit wird das Vorbringen wesentlich gesteigert und wird versucht einem Vorfall, dem der Beschwerdeführer in der Erstbefragung keinerlei Relevanz zumaß bzw. in der Einvernahme nur eine geringfügige, eine andere Bedeutung zu geben. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass die Intervention der Polizei nach der Teilnahme an der Demonstration fraglich erscheint, da es tatsächlich unmöglich wäre, alle Teilnehmer aufzusuchen, insbesondere da die Zahl vom Beschwerdeführer mit 500 angegeben wurde und er selbst meinte, er sei vor Ende der Demonstration bereits gegangen. Es ist daher wenig plausibel, wenn die Polizei tatsächlich bei ihm zu Hause erschienen wäre. Zudem wäre es jedenfalls nicht plausibel, dass er im Laufe des Verfahrens plötzlich eine Furcht vor Verfolgung durch die Behörden entwickelt, während er in der ersten Instanz in der Erstbefragung das Thema gar nicht erwähnte und in der Einvernahme selbst wörtlich erklärte: "Ich habe das nicht angegeben, da die Polizei nur gefragt hat. Ich wurde weder festgenommen noch bedroht." Die Deutung des Vorfalls in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung in Gefahr sei, verhaftet oder ermordet zu werden, steht daher in Widerspruch zu seinen eigenen Angaben und dazu, dass er nach der Demonstration noch ein Jahr ohne Probleme in Ägypten lebte. Es ist zusammengefasst nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vor Behördeninterventionen aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration im Jahr 2014 fürchtet. Auch wenn die erkennende Richterin nicht verkennt, dass es Repressionen gegen Anhänger des früheren Präsidenten Mursi und gegen Mitglieder der Muslimbrüderschaft gibt, steht dieser sich auch aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Berichten ergebende Umstand daher in keinem Konnex zum gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführer hatte somit im erstinstanzlichen Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration geltend gemacht; allerdings hatte er in der Einvernahme am 16.12.2016 (auch dies im Übrigen im Gegensatz zur Erstbefragung, bei der er zur Rückkehrgefährdung nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten verwiesen hatte) erklärt, er würde im Falle einer Rückkehr inhaftiert, da er einen Asylantrag gestellt habe und dies ein schlechtes Bild auf Ägypten werfen würde. Dem sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten, aus denen hervorgeht, dass Rückkehrer keine staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben. Diese Länderfeststellungen wurden am 16.12.2016 mit dem Beschwerdeführer erörtert, der nur erklärte, dass ihm selbstverständlich eine Inhaftierung drohen würde. Er unterließ es allerdings, dies durch entsprechende Berichte oder Unterlagen, etwa im Rahmen der Beschwerde, zu unterlegen. In den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten ist keine Information zu Repressionen gegen rückkehrende Asylwerber zu finden (vgl. auch https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450446858_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-november-2015-09-12-2015.pdf).Der Beschwerdeführer hatte somit im erstinstanzlichen Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration geltend gemacht; allerdings hatte er in der Einvernahme am 16.12.2016 (auch dies im Übrigen im Gegensatz zur Erstbefragung, bei der er zur Rückkehrgefährdung nur auf wirtschaftliche Schwierigkeiten verwiesen hatte) erklärt, er würde im Falle einer Rückkehr inhaftiert, da er einen Asylantrag gestellt habe und dies ein schlechtes Bild auf Ägypten werfen würde. Dem sind die Länderfeststellungen entgegenzuhalten, aus denen hervorgeht, dass Rückkehrer keine staatlichen Maßnahmen zu befürchten haben. Diese Länderfeststellungen wurden am 16.12.2016 mit dem Beschwerdeführer erörtert, der nur erklärte, dass ihm selbstverständlich eine Inhaftierung drohen würde. Er unterließ es allerdings, dies durch entsprechende Berichte oder Unterlagen, etwa im Rahmen der Beschwerde, zu unterlegen. In den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Berichten ist keine Information zu Repressionen gegen rückkehrende Asylwerber zu finden vergleiche auch https://www.ecoi.net/file_upload/4598_1450446858_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschieberelevante-lage-in-aegypten-stand-november-2015-09-12-2015.pdf). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten "Fluchtgründen" sind daher insgesamt als nicht glaubhaft zu werten. Vielmehr steht fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen, aus wirtschaftlichen Gründen seine Heimat verlassen zu haben, die (einzigen) Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates waren. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nur einen geringen Verdienst erzielt hatte und dass die Arbeitslosigkeit in Ägypten hoch ist, doch reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund und ist nicht erkennbar, warum er sich nicht wieder seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen können sollte. Der Umstand, dass seine Mutter einer medizinischen Behandlung bedarf, ist nicht geeignet einen existentiellen Notstand für den Beschwerdeführer aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
  13. Zu den Länderfeststellungen Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Ägypten getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen sind dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Jänner 2016 zu entnehmen. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen zu Ägypten umfassend genug und ausreichend aktuell sind, um eine Entscheidungsgrundlage darzustellen. Sie werden daher, unter Berücksichtigung der Feststellungen des Beschwerdeschriftsatzes, auch als Grundlage für das vorliegende Erkenntnis herangezogen. Ergänzend wurden auch die mit der Beschwerde vorgelegten Berichte zu Ägypten berücksichtigt. Diese beziehen sich auf die Verfolgung Oppositioneller in Ägypten; nachdem aber nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt wurde bzw. im Falle einer Rückkehr würde, entfalten diese Berichte keine Relevanz für den gegenständlichen Fall.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.
  15. Zur anzuwendenden Rechtslage: § 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § § 57 Abs. 1 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2 und 3, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph Paragraph 57, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  3. ....
(4)Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,Paragraph 8,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. , wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.4. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

(2)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)". § 50 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 121/2015, lauten:Paragraph 50, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2015,, lauten: "Verbot der Abschiebung § 50.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Paragraph 50,
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4)Rückkehrentscheidung § 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennParagraph 52,
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. ... und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(3)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10)". Zu A) 3.
  1. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):3.2.
  3. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Der Beschwerdeführer brachte im Beschwerdeschriftsatz vor, aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung verfolgt zu werden. Diesem Vorbringen ist jedoch – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – die Glaubwürdigkeit zu versagen. Zum (glaubhaften) Vorbringen des Beschwerdeführers, Ägypten aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, ist festzuhalten, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die wirtschaftliche Benachteiligung einer bestimmten, beispielsweise ethnischen Gruppe, die den Angehörigen dieser Gruppe jegliche Existenzgrundlage entzieht, kann grundsätzlich asylrelevant sein, eine solche wurde aber nicht behauptet (VwGH 6.11.2009, 2006/19/1125; 7.10.2008, 2006/19/1142; 8.11.2007, 2006/19/0341; 30.4.1997, 95/01/0529). Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) war daher der Erfolg versagt. 3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):3.2.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids):

§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Ägypten nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, und dass er und seine Familie hungern müssten, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal zwei Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon in der Gastronomie tätig war. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass es nicht möglich sei, in Ägypten eine Arbeit zu finden, und dass er und seine Familie hungern müssten, wird diese Ansicht nicht weiter untermauert - in der Beschwerde wurde dieses Vorbringen nicht aufgegriffen - und vom Bundesverwaltungsgericht nicht geteilt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Ägypten beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass ein junger und gesunder Mann, der nicht einmal zwei Jahre abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Ägypten dort nicht seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit auch schon in der Gastronomie tätig war. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG voraussetzt, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche zuletzt VwGH, 25. Mai 2016/Ra 2016/19/0036-5); die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung kann diese Schwelle nicht erreichen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät, sodass der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war. 3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):3.2.3. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles –

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):3.2.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil): Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt.Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 gestützt. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Abs.

2 Asylgesetz 2005 wäre

§ 55Abs.

1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann. Eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 wäre

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Art. 8 EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen:Dies ist vorliegend nicht der Fall. Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit Juni 2015 und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer führt somit in Österreich kein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben. Eine berücksichtigungswürdige Integration kann er auch nicht vorweisen. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer trotz seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet ein i. S. d. Artikel 8, EMRK geschütztes Privatleben zubilligen würde, wäre für ihn nichts gewonnen: Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).Den – nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des – volljährigen und gesunden – Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die genannten öffentlichen Interessen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365). Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Zur die Feststellung, dass eine Abschiebung

§ 46nach Ägypten zulässig ist (§ 52 Abs.

9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisenZur die Feststellung, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, nach Ägypten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005), ist auf die oben stehenden Ausführungen unter Punkt 3.2.2. zu verweisen Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.2.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.Im angefochtenen Bescheid wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Dass besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt: Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des Paragraph 24, VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben Paragraph 24, Absatz eins bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: • Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. • Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. • In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.• In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde."In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. 5. Zur Frage der Beschwerdefrist: In der Beschwerde wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist

§ 16Abs.

1 BFA-VG geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten.In der Beschwerde wurden auch noch verfassungsrechtliche Bedenken betreffend der zweiwöchigen Beschwerdefrist

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltend gemacht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde, teilt das Bundesverwaltungsgericht die geschilderten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht und sieht sich daher nicht veranlasst, ein Normprüfungsverfahren einzuleiten. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2143905.1.00

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