4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 2 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 abgewiesen.
G wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.09.2013, Zl. 1306.838-BAW, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
den §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.7. Mit Erkenntnis des zwischenzeitlich zuständig gewordenen Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, Zl. W153 1438303-1/20E, wurde die Beschwerde
den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das zwischenzeitlich dem Bundesasylamt als zuständige Behörde nachgefolgte Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
den § 57 AsylG nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen (Spruchpunkt I.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 FPG wurde vom BFA bestimmt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde
F die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde vom BFA bestimmt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung werde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden, da der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfüge.Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden, da der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfüge. Auch seien keine Gründe hervorgekommen, die einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen, da kein schützenswertes Privat- und Familienleben des BF in Österreich existent sei und weise zudem die seitens des BF begangene strafbare Handlung darauf hin, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Auch sei eine Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig, da sich weder aus dem Vorbringen des BF noch aus den Feststellungen des BFA zur allgemeinen Lage in Nigeria eine derartige Rückkehrgefährdung für den BF ergebe. Zudem sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren im Falle des BF gerechtfertigt, zumal der BF von einem inländischen Gericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der BF über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfüge, trotz einer seitens schweizerischer Behörden erlassenen Einreisesperre für 5 Jahre (XXXX) ins Bundesgebiet eingereist sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Nigeria. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das Einreiseverbot sei in der ausgesprochenen Höhe zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ebenso geboten, da der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und zudem Fluchtgefahr vorliege, weshalb dessen sofortige Ausreise erforderlich sei. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.Zudem sei ein Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren im Falle des BF gerechtfertigt, zumal der BF von einem inländischen Gericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt und 12 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der BF über keine familiären, sozialen und beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verfüge, trotz einer seitens schweizerischer Behörden erlassenen Einreisesperre für 5 Jahre (römisch 40 ) ins Bundesgebiet eingereist sei. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Nigeria. Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF im Hinblick darauf, wie der BF sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, gerechtfertigt sei. Das Einreiseverbot sei in der ausgesprochenen Höhe zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei ebenso geboten, da der Verbleib des BF in Österreich eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und zudem Fluchtgefahr vorliege, weshalb dessen sofortige Ausreise erforderlich sei. Aus diesem Grund sei auch keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren gewesen.
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.1.12. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Vm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.2.2.5. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen, sodass in Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 22.09.2016 getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt ist, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des BF im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).In diesem Kontext ist festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungs-gerichtes unterliegen, sodass in Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungs-gerichtes vom 22.09.2016 getroffenen Feststellungen zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt ist, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderungen im Heimatstaat des BF im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten sind. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im Rahmen des Asylverfahrens selbst angegeben hat, im Heimatstaat eine Schulbildung genossen zu haben und verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG idgF), dass beim BF keine Verletzung nach Art. 2 und Art. 3 EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria vorliegt. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe.Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF gesund und ledig ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im Rahmen des Asylverfahrens selbst angegeben hat, im Heimatstaat eine Schulbildung genossen zu haben und verschiedenen Tätigkeiten nachgegangen zu sein. Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2016 ergibt sich zudem (Anmerkung: hier im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG idgF), dass beim BF keine Verletzung nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria vorliegt. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde darüber hinausgehend keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Insofern die rechtsfreundliche Vertretung des BF auf die Länderfeststellungen der Staatendokumentation vom 02.09.2016 verweist und einwendet, dass die Lage in Delta State sowie in Lagos als derart gefährlich gelte, dass das österreichische Außenministerium vor Reisen dorthin warne, so ist dem zu entgegnen, dass aus diesen Feststellungen ebenfalls hervorgeht, dass es in Nigeria keine Bürgerkriegsgebiete und keine Bürgerkriegsparteien gibt, die genannte Reisewarnung lediglich eine partielle ist und die Konflikte lokal und zeitlich begrenzt sind, sodass nicht davon auszugehen ist, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit mit sich bringen würde. Somit hat sich in den die Rückkehrsituation betreffenden Umständen zwischenzeitlich keine maßgebliche Veränderung eingestellt. 2.2.6. Das BFA hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und es wurden die daraus gewonnen Ergebnisse der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Der BF hat im Übrigen keine substantiierten Einwände gegen das Ermittlungs-verfahren vorgebracht bzw. allfällige Verfahrensfehler konkret aufgezeigt. Auch sonst vermochte der BF mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides zu erschüttern noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Behauptungen in substantiierter Weise zu ergänzen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu Spruchteil A) .1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A.3.1.1.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des A richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, A-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria: 3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 A-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 A-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, A-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, A-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." § 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:Paragraph 50, FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet: § 50.
G 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 55.
2 A-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, A-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
G 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 A-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 A-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.
G 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 A-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, A-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:Der mit "Abschiebung" betitelte Paragraph 46, FPG idgF lautet wie folgt: "§ 46.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, A-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, A-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht." 3.2.
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, keine Umstände vorliegen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre, wie dies bereits oben unter Punkt 2.2.5. aufgezeigt wurde.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre, wie dies bereits oben unter Punkt 2.2.
3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde unbestritten rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 FPG ist zweifelsohne erfüllt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Ziffer eins, leg. cit. zu gelten, ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF wurde unbestritten rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist zweifelsohne erfüllt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt. So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX, gem. § 27 Abs. 1 1 .Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 22.08.2014 aus der Haft entlassen.So wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , gem. Paragraph 27, Absatz eins, 1 .Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, davon 12 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt, rechtskräftig verurteilt. Er wurde am 22.08.2014 aus der Haft entlassen. Bei der Strafzumessung des Urteils wirkten sich das Geständnis und der bis dahin ordentliche Lebenswandel als mildernd aus. Erschwerend wurden hingegen der längere Tatzeitraum und die Vielzahl der Angriffe gewertet. Der BF ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren schweren Straftaten nicht ab und wurde noch während seiner Probezeit wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (§ 27 SMG) am 21.03.2015 angezeigt.Der BF ließ trotz des bereits erlittenen Haftübels von weiteren schweren Straftaten nicht ab und wurde noch während seiner Probezeit wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften (Paragraph 27, SMG) am 21.03.2015 angezeigt. Entgegen der Ansicht der rechtsfreundlichen Vertretung des BF stellt das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, zumal die Straftaten noch nicht lange zurückliegen, und somit der seither verstrichene Zeitraum als zu kurz anzusehen ist, um von einem Wegfall der Gefährdung zu sprechen. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zum Schutz der Gesundheit, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine intensiven privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Darüber hinaus war auch zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich über keine intensiven privaten und familiären Bindungen verfügt. Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA VG gebotenen Abwägung hat sich auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich des öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Vor dem Hintergrund des dargestellten Fehlverhaltens des BF ist das in Freiheit vom BF gezeigte Wohlverhalten noch nicht von ausreichend langer Dauer, um davon ausgehen zu können, die von ihm herrührende Gefahr sei bereits weggefallen oder maßgeblich gemindert. Demgemäß muss auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfallen und können weitere strafbare Handlungen der geschilderten Art in Hinkunft nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der BF durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).Zu beachten ist auch, dass Suchtgiftkriminalität besonders gefährlich ist und der BF durch diese Delikte auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt hat. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit zehn Jahren als nicht angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen: Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass über die Anzeige vom März 2015 hinaus keine weiteren Anzeigen erstattet worden sind, jedoch ist seit der Entlassung des BF kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Betrachtet man andererseits die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, wie dies aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen.Das dargestellte Verhalten des BF ist unbestritten Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass von Paragraph 53, Absatz 3, FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind und würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von 10 Jahren im gegenständlichen Fall somit in jenen Fällen keinen Spielraum mehr lassen, in denen eine Person eine noch größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Nun wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht verkannt, dass über die Anzeige vom März 2015 hinaus keine weiteren Anzeigen erstattet worden sind, jedoch ist seit der Entlassung des BF kein langer Zeitraum des Wohlverhaltens verstrichen, um von einem Wegfall seiner Gefährdung zu sprechen. Betrachtet man andererseits die vom BF begangenen Straftaten nach dem Suchtmittelgesetz, für die er verurteilt wurde, so sehen die dafür maßgeblichen Strafbestimmungen einen Strafrahmen bis zu drei Jahren vor. Dieser Strafrahmen wurde vom Strafgericht allerdings nicht zur Gänze ausgeschöpft, wie dies aus den obigen Ausführungen zu entnehmen ist. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von 10 Jahren steht jedoch schon im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten außer Relation. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der auf Grund des Fehlverhaltens und der sonstigen persönlichen Umstände des BF getroffenen Gefährlichkeitsprognose war die Dauer des Einreiseverbots daher in angemessener Weise auf 5 Jahre herabzusetzen. 3.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
2 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht
2 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall, zumal die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG erfolgt ist. So ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist oder der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist. Wie die Ausführungen zu Punkt II.3.3. deutlichen zeigen, stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Wie die Ausführungen zu Punkt römisch zwei.3.3. deutlichen zeigen, stellt der BF eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar und war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. 3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da sich Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal dem BF seitens der belangten Behörde im ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt worden ist und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unstrittig erwiesen hat.Da sich Sachverhalt unmittelbar aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde ergibt, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal dem BF seitens der belangten Behörde im ausreichendem Maß Parteiengehör gewährt worden ist und sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt als unstrittig erwiesen hat. Zu Spruchteil B) (Un)zulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1438303.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.