4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mag. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und Dr. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) haben bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.02.2016 gemeinsam zwei getrennte Anträge auf Kostenübernahme des Heilmittels Translarna für ihre beiden minderjährigen Söhne, XXXX und XXXX, gestellt.Mag. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und Dr. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) haben bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.02.2016 gemeinsam zwei getrennte Anträge auf Kostenübernahme des Heilmittels Translarna für ihre beiden minderjährigen Söhne, römisch 40 und römisch 40 , gestellt. Mit zwei getrennten Bescheiden, beide vom 11.05.2016, GZln. V/GLA -08/16 und V/GLA -09/16 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die Erstbeschwerdeführerin, abgewiesen wird. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 10.06.2016 jeweils durch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, (Feststellungs-)Klage erhoben und (zusammengefasst) beantragt, das Urteil dahingehend zu fällen, als (jeweils) mit Wirkung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt werde, dass der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Kostenübernahme für das verordnete Heilmittel Translarna zu Recht bestehe und dass die Beklagte sämtliche entstandenen bzw. entstehenden Kosten zur Gänze zu übernehmen habe. Die Klagen beider minderjähriger Kinder, vertreten durch die Beschwerdeführer, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, wurden mit Eingabe vom 13.07.2016 zurückgezogen, was jeweils mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Kenntnis genommen wurde. Mit Anträgen vom 14.07.2016 wurden von den beiden Beschwerdeführern wiederum Anträge auf Kostenübernahme einer Arzneimitteltherapie mit Translarna für beide minderjährigen Kinder gestellt. Am 08.09.2016 wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid erlassen, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Anträge vom 14.07.2016 auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna (Ataluren) für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die beiden Beschwerdeführer, zurückgewiesen werden. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Anträge vom 14.07.2016 auf die mit den Bescheiden vom 11.05.2016 bereits entschiedene Sache beziehen, da sich weder am Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das Parteienbegehren decke. Es seien auch keine Gründe vorgebracht worden, welche die Rechtskraft der Bescheide vom 11.05.2016 zu durchbrechen geeignet wären. Ein rechtlicher Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache bestehe somit nicht und seien die Anträge vom 14.07.2016 daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht wird. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass entgegen der rechtswidrigen Unterstellung der belangten Behörde keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, welche hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, die den Anträgen der Beschwerdeführer vom 14.07.2016 zugrunde liege, gleiche. Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass § 71 ASGG ausdrücklich regle, dass ein Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers außer Kraft trete, wenn die Klage vor den ordentlichen Gerichten rechtzeitig erhoben werde, was im gegenständlichen Fall passiert sei. Werde die Klage zurückgezogen, so trete
1 ASGG der außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft. Damit der ursprüngliche Antrag nicht als "offen" gelte, gelte auch dieser als zurückgezogen. Sohin könne der Antrag auch nicht mehr Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Es bestehe ausschließlich die Möglichkeit einer neuen Antragstellung die auch einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöse, so die Beschwerde unter Anführung von höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literatur.Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass Paragraph 71, ASGG ausdrücklich regle, dass ein Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers außer Kraft trete, wenn die Klage vor den ordentlichen Gerichten rechtzeitig erhoben werde, was im gegenständlichen Fall passiert sei. Werde die Klage zurückgezogen, so trete
Paragraph 72, Absatz eins, ASGG der außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft. Damit der ursprüngliche Antrag nicht als "offen" gelte, gelte auch dieser als zurückgezogen. Sohin könne der Antrag auch nicht mehr Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Es bestehe ausschließlich die Möglichkeit einer neuen Antragstellung die auch einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöse, so die Beschwerde unter Anführung von höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literatur. Auf Grund der Klagszurückziehungen vom 13.07.2016 seien die außer Kraft getretenen Bescheide vom 11.05.2016 nicht wieder in Kraft getreten, auch die Anträge der Beschwerdeführer würden als zurückgezogen gelten, wodurch auch der Weg für die neuerliche Antragstellung offen sei. Die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, die Kläger seien in den vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren nicht aktivlegitimiert gewesen, sei ebenso unrichtig und entbehre jeder Grundlage. Richtig sei vielmehr, dass im Verfahren zu keinem Zeitprunkt abschließend, geschweige denn rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ein Mangel der Klagslegitimation vorliege, dies sei eine von der belangten Behörde erhobene, ungeprüft und unbestätigt gebliebene Prozessbehauptung. Das Gesetz räume der belangten Behörde keine Möglichkeit ein, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen; die Anmaßung einer solchen Entscheidungsbefugnis durch die belangte Behörde stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung dar. Diese Frage des materiellen Rechts wäre jedenfalls ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Gerichtes gelegen. Ob die Klage berechtigt oder unberechtigt sei, sei hinsichtlich der Wirkung des Außerkrafttretens unbeachtlich. Die Erhebung der Klage setze den bekämpften Bescheid
1 ASGG im "Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten sei nach herrschender Rechtssprechung weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes möglichst auf die gesamte Rechtssache erstrecke, so die Beschwerde unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur. Da im gegenständlichen Fall die gänzliche Aufhebung der beiden ursprünglichen Bescheide in den gegenständlichen Klagen begehrt worden sei und die Klagslegitimation jedenfalls eine (im Verfahren zu behandeln gewesen) Frage des materiellen Rechts sei, bestehe kein Zweifel darüber, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 samt den Anträgen weggefallen seien.Ob die Klage berechtigt oder unberechtigt sei, sei hinsichtlich der Wirkung des Außerkrafttretens unbeachtlich. Die Erhebung der Klage setze den bekämpften Bescheid
Paragraph 71, Absatz eins, ASGG im "Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten sei nach herrschender Rechtssprechung weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes möglichst auf die gesamte Rechtssache erstrecke, so die Beschwerde unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur. Da im gegenständlichen Fall die gänzliche Aufhebung der beiden ursprünglichen Bescheide in den gegenständlichen Klagen begehrt worden sei und die Klagslegitimation jedenfalls eine (im Verfahren zu behandeln gewesen) Frage des materiellen Rechts sei, bestehe kein Zweifel darüber, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 samt den Anträgen weggefallen seien. Festzuhalten sei auch, dass die außer Kraft getretenen Anträge vom 05.02.2016 von beiden Beschwerdeführern gestellt worden seien. Bescheidadressatin beider Bescheide vom 11.05.2016 sei jedoch ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin gewesen. Gegenüber dem Zweibeschwerdeführer seien die Anträge unerledigt geblieben (dies, bis zu dem Zeitpunkt, seit dem sie auf Grund der Klagszurückziehung als zurückgezogen gelten würden). Entsprechend könne schon auf Grund der Argumentation der belangten Behörde kein Bescheid gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig geworden sein und daher könne ihm gegenüber auch nicht das Scheinargument einer "res iudicata" aufrechterhalten werden. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensrechten wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Bescheide
2 und 60 AVG eine Begründung zu enthalten hätten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien.Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensrechten wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Bescheide
Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG eine Begründung zu enthalten hätten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Diese Verpflichtung habe die belangte Behörde jedoch verletzt, indem sie sich in keinster Weise mit den Anträgen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde gebe im angefochtenen Bescheid nicht wieder, wie die Beschwerdeführer ihre Anträge begründet hätten. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente seien in der Entscheidungsfindung der belangten Behörde nicht gewertet worden. Weiters würdige die belangte Behörde in keinster Weise, dass die Beschwerdeführer den Anträgen vom 14.07.2016 eine Verordnung eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde beigefügt hätten. Hätte die belangte Behörde die beigefügte Verordnung in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, so hätte sie festgestellt, dass die Verordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zur Folge habe. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG sowie den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen (meritorischen) Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG sowie den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen (meritorischen) Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Eingabe vom 09.01.2017 erfolgte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen belangten Behörde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführer in ihrem gemeinsam gestellten Antrag (jeweils für einen Sohn) einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht hätten. Die Beschwerdeführer hätten zwar (theoretisch) auch getrennte Anträge jeweils für einen Sohn einbringen können,
6 ASVG hätte aber ohnedies nur dem jeweils von der VGKK zuerst behandelten Anspruch stattgegeben werden können. In materieller Hinsicht sei dieser gemeinsame Antrag jedenfalls einem von nur einem Versicherten gestellten Antrag auf Kostenübernahme gleichzusetzen, weil es sich immer um einen einheitlichen Sachverhalt - nämlich die Erkrankung des jeweils mitversicherten Kindes und die betreffende Arzneispezialität - handle, über den materiell nicht zweimal abgesprochen werden könne.Paragraph 123, Absatz 6, ASVG hätte aber ohnedies nur dem jeweils von der VGKK zuerst behandelten Anspruch stattgegeben werden können. In materieller Hinsicht sei dieser gemeinsame Antrag jedenfalls einem von nur einem Versicherten gestellten Antrag auf Kostenübernahme gleichzusetzen, weil es sich immer um einen einheitlichen Sachverhalt - nämlich die Erkrankung des jeweils mitversicherten Kindes und die betreffende Arzneispezialität - handle, über den materiell nicht zweimal abgesprochen werden könne. Es könne dahingestellt werden, ob die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 auch an den Zweitbeschwerdeführer adressiert hätten werden müssen, weil der jeweils gemeinsam eingebrachte Antrag durch den jeweils abweisenden Bescheid inhaltlich jedenfalls erledigt worden sei. Abgesehen davon habe der Zweitbeschwerdeführer ohnedies gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt. Die belangte Behörde führt weiter aus, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der gemeinsam gestellte Antrag zu trennen und so zu behandeln gewesen wäre, als hätten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer eigenständige Anträge eingebracht, hätte die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache die Anträge des Zweitbeschwerdeführers vom 14.07.2016 wiederum nur zurückweisen können. Aus der jeweils doppelten Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Söhne iSd § 123 Abs. 6 ASVG folge, dass die mit dem Antrag vom 05.02.2016 begehrte Leistung nur einmal - und nicht für jedes Verhältnis der Mitversicherung - zugesprochen hätte werden können. Selbst wenn also - bei getrennter Betrachtung - dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 05.02.2016 stattgegeben worden wäre, hätte auf Grund des "gleichlautenden Antrages" des Zweitbeschwerdeführers kein Leistungszuspruch erfolgen können.Aus der jeweils doppelten Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Söhne iSd Paragraph 123, Absatz 6, ASVG folge, dass die mit dem Antrag vom 05.02.2016 begehrte Leistung nur einmal - und nicht für jedes Verhältnis der Mitversicherung - zugesprochen hätte werden können. Selbst wenn also - bei getrennter Betrachtung - dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 05.02.2016 stattgegeben worden wäre, hätte auf Grund des "gleichlautenden Antrages" des Zweitbeschwerdeführers kein Leistungszuspruch erfolgen können. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Anträge der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden seien. Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliege, würde es der Intention des § 123 Abs. 6 ASVG widersprechen, wenn eine andere Person die materielle Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung durch eine neuerliche Antragstellung durchbrechen könne.Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Anträge der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden seien. Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliege, würde es der Intention des Paragraph 123, Absatz 6, ASVG widersprechen, wenn eine andere Person die materielle Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung durch eine neuerliche Antragstellung durchbrechen könne. Die hier vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit den sogenannten Bescheiden mit dinglicher Wirkung. Auch der Erwerber eines Grundstücks könne die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem der Antrag des Voreigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde, nicht mit einem neuerlichen inhaltlich dem Antrag des Voreigentümers identen Antrags beseitigen. Dasselbe würde gegenständlich gelten, wenn die Mitversicherten - aus welchem Grund auch immer - anstatt bei den Beschwerdeführern plötzlich als Angehörige iSd § 123 ASVG bei anderen Personen mitversichert wären. Auch hier bestünde kein Zweifel an der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch der "neue Hauptversicherte" könnte einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem in der Sache über einen Antrag auf Kostenübernahme entschieden würde, mit einem neuerlichen Bescheid nicht aushebeln. Nichts anderes könne daher im Fall der mehrfachen Angehörigeneigenschaft zu Personen, die zudem beim selben Sozialversicherungsträger krankenversichert seien, gelten.Die hier vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit den sogenannten Bescheiden mit dinglicher Wirkung. Auch der Erwerber eines Grundstücks könne die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem der Antrag des Voreigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde, nicht mit einem neuerlichen inhaltlich dem Antrag des Voreigentümers identen Antrags beseitigen. Dasselbe würde gegenständlich gelten, wenn die Mitversicherten - aus welchem Grund auch immer - anstatt bei den Beschwerdeführern plötzlich als Angehörige iSd Paragraph 123, ASVG bei anderen Personen mitversichert wären. Auch hier bestünde kein Zweifel an der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch der "neue Hauptversicherte" könnte einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem in der Sache über einen Antrag auf Kostenübernahme entschieden würde, mit einem neuerlichen Bescheid nicht aushebeln. Nichts anderes könne daher im Fall der mehrfachen Angehörigeneigenschaft zu Personen, die zudem beim selben Sozialversicherungsträger krankenversichert seien, gelten. Gleiches gelte bei einer mehrfachen Versicherung.
ASVG seien bei mehrfacher ASVG-Krankenversicherung die Sachleistung für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nehme.Gleiches gelte bei einer mehrfachen Versicherung.
Paragraph 128, ASVG seien bei mehrfacher ASVG-Krankenversicherung die Sachleistung für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nehme. Im konkreten Fall sei die belangte Behörde nach der am Antrag von den Beschwerdeführern verwendeten Reihenfolge zuerst von der Erstbeschwerdeführerin in Anspruch genommen worden. Die an die Erstbeschwerdeführerin ausgefertigten Bescheide in Leistungssachen seien in Rechtskraft erwachsen und sei der gegenständliche Leistungsanspruch daher erledigt (...), womit die Zurückweisung auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zu Recht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es besteht somit EinzelrichterInnenzuständigkeit.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es besteht somit EinzelrichterInnenzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040).3.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war vergleiche VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde hätte im Sinne des § 72 ASGG vorzugehen gehabt. Das in § 71 Abs. 1 ASGG geregelte Außerkrafttreten ist nach Ansicht des Beschwerdeführers, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur, weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichts möglichst auf die gesamte Rechtssache erstreckt.Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde hätte im Sinne des Paragraph 72, ASGG vorzugehen gehabt. Das in Paragraph 71, Absatz eins, ASGG geregelte Außerkrafttreten ist nach Ansicht des Beschwerdeführers, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur, weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichts möglichst auf die gesamte Rechtssache erstreckt. Die hier wesentlichen Bestimmungen des ASGG lauten: Wirkungen der Klage § 71.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26).Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (Rz 38). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Vom Beschwerdeführer wurde weiters der Antrag gestellt,
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (...) ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (...) ist. Dies trifft, wie der Begründung zu entnehmen ist, in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer zu.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war bzw. anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch in Bezug auf die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG (iVm dem ASGG) treffen klare Regelungen, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Bestimmungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG in Verbindung mit dem ASGG) treffen klare Regelungen, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I412.2139103.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.