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{'item': 'I412 2139103-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 72§ 71§ 58§ 24§ 123§ 128§ 6§ 414§ 17Art. 130§ 68§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlI412 2139103-1 SpruchI412 2139103-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHL

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mag. XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und Dr. XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) haben bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.02.2016 gemeinsam zwei getrennte Anträge auf Kostenübernahme des Heilmittels Translarna für ihre beiden minderjährigen Söhne, XXXX und XXXX, gestellt.Mag. römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführerin) und Dr. römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) haben bei der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.02.2016 gemeinsam zwei getrennte Anträge auf Kostenübernahme des Heilmittels Translarna für ihre beiden minderjährigen Söhne, römisch 40 und römisch 40 , gestellt. Mit zwei getrennten Bescheiden, beide vom 11.05.2016, GZln. V/GLA -08/16 und V/GLA -09/16 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Antrag auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die Erstbeschwerdeführerin, abgewiesen wird. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 10.06.2016 jeweils durch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, (Feststellungs-)Klage erhoben und (zusammengefasst) beantragt, das Urteil dahingehend zu fällen, als (jeweils) mit Wirkung zwischen dem Kläger und der Beklagten festgestellt werde, dass der Anspruch des Klägers gegenüber der Beklagten auf Kostenübernahme für das verordnete Heilmittel Translarna zu Recht bestehe und dass die Beklagte sämtliche entstandenen bzw. entstehenden Kosten zur Gänze zu übernehmen habe. Die Klagen beider minderjähriger Kinder, vertreten durch die Beschwerdeführer, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, wurden mit Eingabe vom 13.07.2016 zurückgezogen, was jeweils mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Kenntnis genommen wurde. Mit Anträgen vom 14.07.2016 wurden von den beiden Beschwerdeführern wiederum Anträge auf Kostenübernahme einer Arzneimitteltherapie mit Translarna für beide minderjährigen Kinder gestellt. Am 08.09.2016 wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid erlassen, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Anträge vom 14.07.2016 auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna (Ataluren) für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die beiden Beschwerdeführer, zurückgewiesen werden. Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Anträge vom 14.07.2016 auf die mit den Bescheiden vom 11.05.2016 bereits entschiedene Sache beziehen, da sich weder am Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat und sich das Parteienbegehren decke. Es seien auch keine Gründe vorgebracht worden, welche die Rechtskraft der Bescheide vom 11.05.2016 zu durchbrechen geeignet wären. Ein rechtlicher Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache bestehe somit nicht und seien die Anträge vom 14.07.2016 daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beiden rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides sowie Verletzung von Verfahrensrechten geltend gemacht wird. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird ausgeführt, dass entgegen der rechtswidrigen Unterstellung der belangten Behörde keine rechtskräftige Entscheidung vorliege, welche hinsichtlich der Sach- und Rechtslage, die den Anträgen der Beschwerdeführer vom 14.07.2016 zugrunde liege, gleiche. Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass § 71 ASGG ausdrücklich regle, dass ein Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers außer Kraft trete, wenn die Klage vor den ordentlichen Gerichten rechtzeitig erhoben werde, was im gegenständlichen Fall passiert sei. Werde die Klage zurückgezogen, so trete

§ 72Abs.

1 ASGG der außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft. Damit der ursprüngliche Antrag nicht als "offen" gelte, gelte auch dieser als zurückgezogen. Sohin könne der Antrag auch nicht mehr Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Es bestehe ausschließlich die Möglichkeit einer neuen Antragstellung die auch einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöse, so die Beschwerde unter Anführung von höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literatur.Die Beschwerdeführer führen zusammengefasst aus, dass Paragraph 71, ASGG ausdrücklich regle, dass ein Leistungsbescheid eines Sozialversicherungsträgers außer Kraft trete, wenn die Klage vor den ordentlichen Gerichten rechtzeitig erhoben werde, was im gegenständlichen Fall passiert sei. Werde die Klage zurückgezogen, so trete

Paragraph 72, Absatz eins, ASGG der außer Kraft getretene Bescheid nicht wieder in Kraft. Damit der ursprüngliche Antrag nicht als "offen" gelte, gelte auch dieser als zurückgezogen. Sohin könne der Antrag auch nicht mehr Grundlage einer neuen Entscheidung sein. Es bestehe ausschließlich die Möglichkeit einer neuen Antragstellung die auch einen neuen Stichtag und ein neues Anfallsdatum für die begehrte Leistung auslöse, so die Beschwerde unter Anführung von höchstgerichtlichen Entscheidungen und Literatur. Auf Grund der Klagszurückziehungen vom 13.07.2016 seien die außer Kraft getretenen Bescheide vom 11.05.2016 nicht wieder in Kraft getreten, auch die Anträge der Beschwerdeführer würden als zurückgezogen gelten, wodurch auch der Weg für die neuerliche Antragstellung offen sei. Die von der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, die Kläger seien in den vor dem Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren nicht aktivlegitimiert gewesen, sei ebenso unrichtig und entbehre jeder Grundlage. Richtig sei vielmehr, dass im Verfahren zu keinem Zeitprunkt abschließend, geschweige denn rechtskräftig festgestellt worden sei, dass ein Mangel der Klagslegitimation vorliege, dies sei eine von der belangten Behörde erhobene, ungeprüft und unbestätigt gebliebene Prozessbehauptung. Das Gesetz räume der belangten Behörde keine Möglichkeit ein, eine diesbezügliche Entscheidung zu treffen; die Anmaßung einer solchen Entscheidungsbefugnis durch die belangte Behörde stelle einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Prinzip der Gewaltenteilung dar. Diese Frage des materiellen Rechts wäre jedenfalls ausschließlich in der Entscheidungskompetenz des Gerichtes gelegen. Ob die Klage berechtigt oder unberechtigt sei, sei hinsichtlich der Wirkung des Außerkrafttretens unbeachtlich. Die Erhebung der Klage setze den bekämpften Bescheid

§ 71Abs.

1 ASGG im "Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten sei nach herrschender Rechtssprechung weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes möglichst auf die gesamte Rechtssache erstrecke, so die Beschwerde unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur. Da im gegenständlichen Fall die gänzliche Aufhebung der beiden ursprünglichen Bescheide in den gegenständlichen Klagen begehrt worden sei und die Klagslegitimation jedenfalls eine (im Verfahren zu behandeln gewesen) Frage des materiellen Rechts sei, bestehe kein Zweifel darüber, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 samt den Anträgen weggefallen seien.Ob die Klage berechtigt oder unberechtigt sei, sei hinsichtlich der Wirkung des Außerkrafttretens unbeachtlich. Die Erhebung der Klage setze den bekämpften Bescheid

Paragraph 71, Absatz eins, ASGG im "Umfang des Klagebegehrens" außer Kraft. Dieses Außerkrafttreten sei nach herrschender Rechtssprechung weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichtes möglichst auf die gesamte Rechtssache erstrecke, so die Beschwerde unter Verweis auf höchstgerichtliche Judikatur. Da im gegenständlichen Fall die gänzliche Aufhebung der beiden ursprünglichen Bescheide in den gegenständlichen Klagen begehrt worden sei und die Klagslegitimation jedenfalls eine (im Verfahren zu behandeln gewesen) Frage des materiellen Rechts sei, bestehe kein Zweifel darüber, dass die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 samt den Anträgen weggefallen seien. Festzuhalten sei auch, dass die außer Kraft getretenen Anträge vom 05.02.2016 von beiden Beschwerdeführern gestellt worden seien. Bescheidadressatin beider Bescheide vom 11.05.2016 sei jedoch ausschließlich die Erstbeschwerdeführerin gewesen. Gegenüber dem Zweibeschwerdeführer seien die Anträge unerledigt geblieben (dies, bis zu dem Zeitpunkt, seit dem sie auf Grund der Klagszurückziehung als zurückgezogen gelten würden). Entsprechend könne schon auf Grund der Argumentation der belangten Behörde kein Bescheid gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer rechtskräftig geworden sein und daher könne ihm gegenüber auch nicht das Scheinargument einer "res iudicata" aufrechterhalten werden. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensrechten wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Bescheide

§ 58Abs.

2 und 60 AVG eine Begründung zu enthalten hätten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien.Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensrechten wird in der Beschwerde ausgeführt, dass Bescheide

Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG eine Begründung zu enthalten hätten, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen seien. Diese Verpflichtung habe die belangte Behörde jedoch verletzt, indem sie sich in keinster Weise mit den Anträgen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde gebe im angefochtenen Bescheid nicht wieder, wie die Beschwerdeführer ihre Anträge begründet hätten. Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Argumente seien in der Entscheidungsfindung der belangten Behörde nicht gewertet worden. Weiters würdige die belangte Behörde in keinster Weise, dass die Beschwerdeführer den Anträgen vom 14.07.2016 eine Verordnung eines Facharztes für Kinder und Jugendheilkunde beigefügt hätten. Hätte die belangte Behörde die beigefügte Verordnung in ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt, so hätte sie festgestellt, dass die Verordnung eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zur Folge habe. Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG sowie den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen (meritorischen) Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Die Beschwerdeführer beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG sowie den angefochtenen Bescheid in vollem Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen (meritorischen) Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Mit Eingabe vom 09.01.2017 erfolgte eine Stellungnahme der rechtsfreundlich vertretenen belangten Behörde, in welcher zusammengefasst darauf hingewiesen wird, dass die Beschwerdeführer in ihrem gemeinsam gestellten Antrag (jeweils für einen Sohn) einen einheitlichen Anspruch geltend gemacht hätten. Die Beschwerdeführer hätten zwar (theoretisch) auch getrennte Anträge jeweils für einen Sohn einbringen können,

§ 123Abs.

6 ASVG hätte aber ohnedies nur dem jeweils von der VGKK zuerst behandelten Anspruch stattgegeben werden können. In materieller Hinsicht sei dieser gemeinsame Antrag jedenfalls einem von nur einem Versicherten gestellten Antrag auf Kostenübernahme gleichzusetzen, weil es sich immer um einen einheitlichen Sachverhalt - nämlich die Erkrankung des jeweils mitversicherten Kindes und die betreffende Arzneispezialität - handle, über den materiell nicht zweimal abgesprochen werden könne.Paragraph 123, Absatz 6, ASVG hätte aber ohnedies nur dem jeweils von der VGKK zuerst behandelten Anspruch stattgegeben werden können. In materieller Hinsicht sei dieser gemeinsame Antrag jedenfalls einem von nur einem Versicherten gestellten Antrag auf Kostenübernahme gleichzusetzen, weil es sich immer um einen einheitlichen Sachverhalt - nämlich die Erkrankung des jeweils mitversicherten Kindes und die betreffende Arzneispezialität - handle, über den materiell nicht zweimal abgesprochen werden könne. Es könne dahingestellt werden, ob die Bescheide der belangten Behörde vom 11.05.2016 auch an den Zweitbeschwerdeführer adressiert hätten werden müssen, weil der jeweils gemeinsam eingebrachte Antrag durch den jeweils abweisenden Bescheid inhaltlich jedenfalls erledigt worden sei. Abgesehen davon habe der Zweitbeschwerdeführer ohnedies gleichzeitig mit der Erstbeschwerdeführerin Kenntnis vom Bescheidinhalt erlangt. Die belangte Behörde führt weiter aus, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der gemeinsam gestellte Antrag zu trennen und so zu behandeln gewesen wäre, als hätten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer eigenständige Anträge eingebracht, hätte die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftig entschiedenen Sache die Anträge des Zweitbeschwerdeführers vom 14.07.2016 wiederum nur zurückweisen können. Aus der jeweils doppelten Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Söhne iSd § 123 Abs. 6 ASVG folge, dass die mit dem Antrag vom 05.02.2016 begehrte Leistung nur einmal - und nicht für jedes Verhältnis der Mitversicherung - zugesprochen hätte werden können. Selbst wenn also - bei getrennter Betrachtung - dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 05.02.2016 stattgegeben worden wäre, hätte auf Grund des "gleichlautenden Antrages" des Zweitbeschwerdeführers kein Leistungszuspruch erfolgen können.Aus der jeweils doppelten Angehörigeneigenschaft der minderjährigen Söhne iSd Paragraph 123, Absatz 6, ASVG folge, dass die mit dem Antrag vom 05.02.2016 begehrte Leistung nur einmal - und nicht für jedes Verhältnis der Mitversicherung - zugesprochen hätte werden können. Selbst wenn also - bei getrennter Betrachtung - dem Antrag der Erstbeschwerdeführerin vom 05.02.2016 stattgegeben worden wäre, hätte auf Grund des "gleichlautenden Antrages" des Zweitbeschwerdeführers kein Leistungszuspruch erfolgen können. Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Anträge der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden seien. Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliege, würde es der Intention des § 123 Abs. 6 ASVG widersprechen, wenn eine andere Person die materielle Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung durch eine neuerliche Antragstellung durchbrechen könne.Nichts anderes könne für den Fall gelten, dass die Anträge der Erstbeschwerdeführerin abgewiesen worden seien. Da bereits eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliege, würde es der Intention des Paragraph 123, Absatz 6, ASVG widersprechen, wenn eine andere Person die materielle Rechtskraft einer behördlichen Entscheidung durch eine neuerliche Antragstellung durchbrechen könne. Die hier vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit den sogenannten Bescheiden mit dinglicher Wirkung. Auch der Erwerber eines Grundstücks könne die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem der Antrag des Voreigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde, nicht mit einem neuerlichen inhaltlich dem Antrag des Voreigentümers identen Antrags beseitigen. Dasselbe würde gegenständlich gelten, wenn die Mitversicherten - aus welchem Grund auch immer - anstatt bei den Beschwerdeführern plötzlich als Angehörige iSd § 123 ASVG bei anderen Personen mitversichert wären. Auch hier bestünde kein Zweifel an der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch der "neue Hauptversicherte" könnte einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem in der Sache über einen Antrag auf Kostenübernahme entschieden würde, mit einem neuerlichen Bescheid nicht aushebeln. Nichts anderes könne daher im Fall der mehrfachen Angehörigeneigenschaft zu Personen, die zudem beim selben Sozialversicherungsträger krankenversichert seien, gelten.Die hier vorliegende Konstellation sei vergleichbar mit den sogenannten Bescheiden mit dinglicher Wirkung. Auch der Erwerber eines Grundstücks könne die Rechtskraft eines Bescheides, mit dem der Antrag des Voreigentümers auf Erteilung einer Baubewilligung abgewiesen wurde, nicht mit einem neuerlichen inhaltlich dem Antrag des Voreigentümers identen Antrags beseitigen. Dasselbe würde gegenständlich gelten, wenn die Mitversicherten - aus welchem Grund auch immer - anstatt bei den Beschwerdeführern plötzlich als Angehörige iSd Paragraph 123, ASVG bei anderen Personen mitversichert wären. Auch hier bestünde kein Zweifel an der Identität der rechtskräftig entschiedenen Sache. Auch der "neue Hauptversicherte" könnte einen rechtskräftigen Bescheid, mit dem in der Sache über einen Antrag auf Kostenübernahme entschieden würde, mit einem neuerlichen Bescheid nicht aushebeln. Nichts anderes könne daher im Fall der mehrfachen Angehörigeneigenschaft zu Personen, die zudem beim selben Sozialversicherungsträger krankenversichert seien, gelten. Gleiches gelte bei einer mehrfachen Versicherung.

§ 128

ASVG seien bei mehrfacher ASVG-Krankenversicherung die Sachleistung für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nehme.Gleiches gelte bei einer mehrfachen Versicherung.

Paragraph 128, ASVG seien bei mehrfacher ASVG-Krankenversicherung die Sachleistung für ein und denselben Versicherungsfall nur einmal zu gewähren, und zwar von dem Versicherungsträger, den der Versicherte zuerst in Anspruch nehme. Im konkreten Fall sei die belangte Behörde nach der am Antrag von den Beschwerdeführern verwendeten Reihenfolge zuerst von der Erstbeschwerdeführerin in Anspruch genommen worden. Die an die Erstbeschwerdeführerin ausgefertigten Bescheide in Leistungssachen seien in Rechtskraft erwachsen und sei der gegenständliche Leistungsanspruch daher erledigt (...), womit die Zurückweisung auch gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer zu Recht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen

  1. Feststellungen: Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben bei der belangten Behörde am 05.02.2016 mit zwei getrennten Anträgen die Kostenübernahme des Heilmittels Translarna jeweils für ihre beiden minderjährigen Söhne, XXXX und XXXX, welche an Duchenne Muskeldystrophie aufgrund einer Nonsense-Mutation erkrankt sind, beantragt.Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer haben bei der belangten Behörde am 05.02.2016 mit zwei getrennten Anträgen die Kostenübernahme des Heilmittels Translarna jeweils für ihre beiden minderjährigen Söhne, römisch 40 und römisch 40 , welche an Duchenne Muskeldystrophie aufgrund einer Nonsense-Mutation erkrankt sind, beantragt. Beide Kinder sind vollständig auf den Rollstuhl angewiesen. Translarna ist als Arzneimittel zur Behandlung von gehfähigen Patienten, die = Jahre sind, mit Nonsense-Mutation Duchenne Muskeldystrophie (nmDMD) zugelassen. Mit zwei getrennten Bescheiden, beide vom 11.05.2016, GZln. V/GLA -08/16 und V/GLA -09/16 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die Erstbeschwerdeführerin, abgewiesen wird. Der Bescheid wurde der Erstbeschwerdeführerin zugestellt. Begründet wurde die Abweisung des Antrages zusammengefasst damit, dass Translarna bisher nur bei gehfähigen Patienten in klinischen Studien getestet wurde und laut des Europäischen Öffentlichen Beurteilungsberichtes (update 14.01.2016) bei nicht gehfähigen Patienten keine Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Der Antrag des Zweitbeschwerdeführers ist bis dato unerledigt. Gegen die beiden Bescheide vom 11.05.2016 wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2016 jeweils durch die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführer, vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertreter, diese wiederum rechtsfreundlich vertreten, (Feststellungs-)Klage erhoben. Die Klagen beider minderjähriger Kinder wurden mit Eingabe vom 13.07.2016 zurückgezogen, was jeweils mit Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht zur Kenntnis genommen wurde. Mit im Vergleich zu den ersten Anträgen vom 05.02.2016 völlig identischen Anträgen vom 14.07.2016 wurden von den beiden Beschwerdeführern wiederum Anträge auf Kostenübernahme einer Arzneimitteltherapie mit Translarna für beide minderjährigen Kinder gestellt. Der belangten Behörde liegen Verordnungsscheine für beide Brüder, datiert mit 08.04.2016 sowie mit 11.10.2016 hinsichtlich des Heilmittels Translarna vor. Am 08.09.2016 wurde von der belangten Behörde der angefochtene Bescheid erlassen, in welchem ausgesprochen wurde, dass die Anträge beider Beschwerdeführer vom 14.07.2016 auf Übernahme der Kosten des Arzneimittels Translarna (Ataluren) für die beiden minderjährigen Kinder, versichert durch die beiden Beschwerdeführer, zurückgewiesen werden. Dieser Bescheid wurde beiden Beschwerdeführern zugestellt. Neue (nach dem 11.05.2016 erstellte) Studien zur erfolgreichen Behandlung von nicht gehfähigen Patienten lagen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 08.09.2016 nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst und sind soweit unstrittig. Die Feststellung, dass von den beiden Beschwerdeführern mit Schreiben vom 05.02.2016 und 14.07.2016 identische Anträge gestellt wurden, ergibt sich ebenfalls aus den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Anträge erweisen sich als deckungsgleich. Die Feststellung hinsichtlich der vorliegenden Verordnungsscheine ergibt sich aus einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde in Bezug auf eine Anfrage des erkennenden Gerichtes.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es besteht somit EinzelrichterInnenzuständigkeit.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 grundsätzlich durch EinzelrichterInnen und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Im vorliegenden Fall wurde kein Antrag auf eine Senatsentscheidung gestellt. Es besteht somit EinzelrichterInnenzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt A) 3.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Rechtsmittelverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war (vgl. VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040).3.2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, wenn die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Rechtsmittelverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde und nunmehr auch das Bundesverwaltungsgericht ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war vergleiche VwGH vom 23.06.2015, Zl. Ra 2015/22/0040). Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde hätte im Sinne des § 72 ASGG vorzugehen gehabt. Das in § 71 Abs. 1 ASGG geregelte Außerkrafttreten ist nach Ansicht des Beschwerdeführers, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur, weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichts möglichst auf die gesamte Rechtssache erstreckt.Die Beschwerdeführer bringen zunächst vor, die belangte Behörde hätte im Sinne des Paragraph 72, ASGG vorzugehen gehabt. Das in Paragraph 71, Absatz eins, ASGG geregelte Außerkrafttreten ist nach Ansicht des Beschwerdeführers, gestützt auf höchstgerichtliche Judikatur, weit auszulegen, um zu gewährleisten, dass sich die Entscheidungsbefugnis des Gerichts möglichst auf die gesamte Rechtssache erstreckt. Die hier wesentlichen Bestimmungen des ASGG lauten: Wirkungen der Klage § 71.

(1)Wird in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.Paragraph 71,
(1)Wird in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 bis 8 die Klage rechtzeitig erhoben, so tritt der Bescheid des Versicherungsträgers im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft; Bescheide, die durch den außer Kraft getretenen Bescheid abgeändert worden sind, werden insoweit aber nicht wieder wirksam.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(2)Nach der Einbringung der Klage in einer Sozialrechtssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist die Leistungsverpflichtung, die dem außer Kraft getretenen Bescheid entspricht, als vom Versicherungsträger unwiderruflich anerkannt anzusehen; der Versicherungsträger hat gegenüber dem Kläger - trotz des Außerkrafttretens des Bescheides - seine als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vorläufig weiter zu erfüllen. Als unwiderruflich anerkannt sind auch das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit anzusehen, soweit dies dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Abs. 2 erster Satz nicht.
(3)Erläßt der Versicherungsträger wegen einer Änderung der Verhältnisse während des Verfahrens einen neuen Bescheid, so gilt insoweit der Absatz 2, erster Satz nicht.
(4)In Rechtsstreitigkeiten über die Wiederaufnahme der Heilbehandlung Unfallverletzter hat der Versicherungsträger die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Heilbehandlung vorläufig nicht zu erbringen.
(5)Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, so ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer den selben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Zurücknahme der Klage § 72. Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:Paragraph 72, Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten: 1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft; 2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
  1. a)bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
  2. b)gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
  3. c)hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
  4. c)hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem Paragraph 71, Absatz 2, zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
  5. d)darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
  6. d)darf er in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach Litera c, nicht nachkommt; 3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.3. in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 8, 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden. Nach der Judikatur des OGH ist, wenn eine gesetzliche Regelung ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, also eine sukzessive Kompetenz zwingend vorsieht und das Gericht schon vor Einleitung oder Abschluss des Verwaltungsverfahrens angerufen wird, Unzulässigkeit des Rechtswegs die Folge, ein dennoch gestellter Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen. Nach dem Grundkonzept der sukzessiven Kompetenz soll und kann die Befugnis, den Antrag bei Gericht zu stellen, nur jenen Parteien des Verfahrens zukommen, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung richtet. Auch wenn eine Person als Partei zuzuziehen gewesen wäre und ihr sohin die Stellung einer "übergangenen Partei" zukommt, ist sie mangels verwaltungsrechtlichen Entscheidung nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen und dadurch den ergangenen Bescheid außer Kraft zu setzen (siehe dazu OGH 30.10.2008, 2 Ob 171/08y, JusGuide 2009/03/6320). Partei des vorliegenden Verfahrens, also diejenige, gegen die sich der Spruch der Sachentscheidung der belangten Behörde gerichtet hat, ist zweifellos die Erstbeschwerdeführerin. 3.2.2. Dass nur die Beschwerdeführer selbst (als Versicherte) und nicht die beiden minderjährigen Kinder (als Angehörige, vertreten durch die Beschwerdeführer) Partei des Verfahrens sein können, ergibt sich nicht zuletzt aus § 123 ASVG.Dass nur die Beschwerdeführer selbst (als Versicherte) und nicht die beiden minderjährigen Kinder (als Angehörige, vertreten durch die Beschwerdeführer) Partei des Verfahrens sein können, ergibt sich nicht zuletzt aus Paragraph 123, ASVG. Nach den Vorschriften des ASVG, BSVG und GSVG steht der Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung grundsätzlich nur dem Versicherten selbst für sich und seine Angehörigen zu (VwGH 98/08/0156, SVSlg 49.408; VfGH B 211/81, VfSlg 10.276). Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch den Versicherten (§§ 88, 142 ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Das bedeutet, dass die Angehörigen selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung (Ausnahme B-KUVG) beanspruchen können (OGH 10 ObS 303/89OGH 10 Ob S 305/99x (RS0086022) OGH 10 Ob S 303/89 , SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082). Ein Angehöriger kann daher bei Ablehnung eines Anspruchs in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein und ist daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH (98/08/156, SVSlg 49.408) oder an den VfGH (G 208/91, VfSlg 13.082) legitimiert. (sh. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 123 ASVG).Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Verwirkung des Leistungsanspruchs durch den Versicherten (Paragraphen 88, 142, ASVG), steht dem Angehörigen ein eigener Leistungsanspruch zu. Das bedeutet, dass die Angehörigen selbst keine Leistungen aus der Krankenversicherung (Ausnahme B-KUVG) beanspruchen können (OGH 10 ObS 303/89OGH 10 Ob S 305/99x (RS0086022) OGH 10 Ob S 303/89 , SSV-NF 4/96; VfGH G 208/91, VfSlg 13.082). Ein Angehöriger kann daher bei Ablehnung eines Anspruchs in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt sein und ist daher auch nicht zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH (98/08/156, SVSlg 49.408) oder an den VfGH (G 208/91, VfSlg 13.082) legitimiert. (sh. Windisch-Graetz in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu Paragraph 123, ASVG). Dem Rechnung tragend, wurden die Anträge vom 05.02.2016 sowie vom 14.07.2016 auch unmissverständlich und richtigerweise von den beiden Beschwerdeführern selbst gestellt, und nicht von den minderjährigen Söhnen. § 72 ASGG normiert überdies die Folgen bei Klagrücknahme, die eintreten, wenn "ein Versicherter" die Klage zurücknimmt. Schon daraus sowie aus der eindeutigen Judikatur des OGH ist abzuleiten, dass dies nicht für den Fall anzuwenden ist, dass eine nicht klagslegitimierte Person Klage erhebt.Paragraph 72, ASGG normiert überdies die Folgen bei Klagrücknahme, die eintreten, wenn "ein Versicherter" die Klage zurücknimmt. Schon daraus sowie aus der eindeutigen Judikatur des OGH ist abzuleiten, dass dies nicht für den Fall anzuwenden ist, dass eine nicht klagslegitimierte Person Klage erhebt. Wie auch zutreffend in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 09.01.2017 ausgeführt wurde, würde ein anderes Ergebnis dazu führen, dass sogar durch die Klagserhebung eines völlig Unbeteiligten nicht nur der Bescheid des Versicherungsträgers außer Kraft treten, sondern auch der Antrag des Versicherten wegfallen würde. Das erkennende Gericht stimmt somit der belangten Behörde zu, dass diese Bescheide auf Grund der Tatsache, dass keine rechtzeitige Klage durch die Erstbeschwerdeführerin als Partei des Verfahrens erhoben wurde, rechtskräftig geworden sind. 3.2.3. Es ist in der Folge zu prüfen, ob die belangte Behörde zu Recht die zweiten Anträge der Beschwerdeführer vom 14.07.2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. § 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059).Paragraph 68, Absatz eins, AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 26.06.2012 zu Zl. 2009/11/0059). Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs. 1 AVG und für die Berufungsbehörde § 66 Abs. 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (vgl. dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, § 68 Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26).Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiellrechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinander zu setzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner "rechtlichen Beurteilung" (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat vergleiche dazu Hengstschläger/ Leeb, AVG, Paragraph 68, Rz 24). Wesentlich ist eine Änderung nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/ Leeb, a.a.O. Rz 26). Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (Rz 38). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen (VwGH

  1. 1991, 90/11/0229).Die Prüfung der Frage, ob der Antrag der Partei zurückzuweisen oder der rechtskräftige Bescheid angesichts des geänderten Sachverhalts abzuändern oder aufzuheben ist, hat ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei bei der zur Entscheidung in erster Instanz zuständigen Behörde vorgebracht wurden (Rz 38). Daher muss die Partei, will sie eine neuerliche Entscheidung in einer bereits rechtskräftig abgeschlossenen Angelegenheit herbeiführen, die wesentlichen neuen Umstände, welche die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, selbst geltend machen. Fehlen solche Gründe im Parteienbegehren, ist die Behörde berechtigt, den neuerlichen Antrag wegen entschiedener Sache gem Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH
  2. 1991, 90/11/0229). In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH
  3. 1968, 571/68;
  4. 1991, 90/11/0229). (Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 39).In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwSlg 5642 A/1961; VwGH
  5. 1968, 571/68;
  6. 1991, 90/11/0229). (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68, Rz 39). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurden mit Schreiben vom 14.07.2016 im Vergleich mit den Anträgen vom 05.02.2016 völlig idente Anträge gestellt. Eine Änderung des Sachverhaltes wurde von den Beschwerdeführern somit nicht geltend gemacht und es haben sich auch sonst keine Hinweise darauf ergeben, dass mittlerweile neue Studien betreffend eine Wirksamkeit bei nicht gehfähigen Personen vorliegen. Auch eine Änderung der Rechtslage liegt im hier zu entscheidenden Fall nicht vor. Die Beschwerdeführer führen ins Treffen, die Beschwerdeführer hätten den Anträgen vom 14.07.2016 eine Verordnung eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde beigelegt. Dieser Umstand ist für die Entscheidung im vorliegenden Fall unwesentlich. Wie die belangte Behörde in ihren Bescheiden vom 11.05.2016 ausführt, setzt die Abgabe von Heilmitteln auf Kosten der Kasse ohnehin eine Verordnung eines hiezu berechtigten Arztes voraus. Dieses Argument ist somit nicht geeignet, eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltens herbeizuführen. 3.2.
  7. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass der Bescheid der belangten Behörde an einer mangelhaften Begründung leidet, da sich diese in keinster Weise mit den Anträgen der Beschwerdeführer inhaltlich auseinandergesetzt habe und im angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben werde, wie die Beschwerdeführer ihre Anträge begründet haben. Das erkennende Gericht kann keinen Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde feststellen. Diese hat ausführlich begründet, warum ihrer Meinung nach im vorliegenden Fall - in Ansehung der identen Anträge der Beschwerdeführer - entschiedene Sache vorliegt, eine darüber hinausgehende inhaltliche Auseinandersetzung mit den Anträgen war in diesem Fall nicht geboten. 3.2.
  8. Entscheidungswesentlich ist jedoch, dass beide Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.02.2016 Anträge auf Kostenübernahme für beide minderjährigen Söhne gestellt haben, die Bescheide vom 11.05.2016 richten sich jedoch nur an die Erstbeschwerdeführerin als Bescheidadressatin. Beide Beschwerdeführer sind als Antragsteller Partei des Verfahrens, die Anspruch auf eine an sie gerichtete Erledigung haben, um gegen diese gegebenenfalls vorgehen zu können. Das erkennende Gericht teilt die Ansicht der belangten Behörde nicht, dass es sich bei Bescheiden in Leistungssachen um solche handelt, die mit Bescheiden dinglicher Wirkung vergleichbar sind. Unter der "dinglichen Wirkung" eines Bescheids ist eine - über die Bescheidadressaten hinausgehende - Rechtswirkung des Bescheids zu verstehen. Sie erfasst auch (oder an Stelle des Adressaten) Personen, denen bestimmte Rechte an Sachen zustehen, auf die sich der Bescheid bezieht. Die dingliche Wirkung (...) bestimmter Bescheide ist fallweise durch das Gesetz angeordnet. Die Jud nimmt aber noch in bestimmt gelagerten Fällen das Vorliegen eines "dinglichen Bescheides" an. Es geht dabei um solche Bescheide, die zwar an eine bestimmte Person (mehrere bestimmte Personen) ergehen, sich jedoch auf eine bestimmte Sache derart beziehen, dass es lediglich auf Eigenschaften der Sache, nicht auf solche der Person ankommt (Baubewilligung, Betriebsanlagengenehmigung uä.) Die Jud nimmt an, dass solche Bescheide gegenüber jedem wirken, der Recht an der "betroffenen" Sache hat. Die Situation kann in den meisten Fällen auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge betrachtete werden (siehe Kolonovitz/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht,
  9. Auflage, Rz 489). Inwieweit das oben angeführte auf den vorliegenden Bescheid, mit dem die belangte Behörde das Nichtvorliegen eines Anspruches auf Kostenübernahme für ein Heilmittel abgesprochen hat, ist nicht erkennbar. Weder handelt es sich bei der Feststellung des Leistungsanspruches um eine "Sache" auf die sich die Wirkung des Bescheides beziehen könnte, noch ist derartiges im Gesetz vorgesehen. Es kann bei mehrfacher Angehörigeneigenschaft durchaus der Fall eintreten, dass verschiedene Versicherungsträger eine Leistungspflicht anerkennen. Dafür trifft § 123 Abs. 6 ASVG die Regelung, dass die Leistung nur einmal zu gewähren ist. Leistungspflichtig ist in einem solchen Fall der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird.Es kann bei mehrfacher Angehörigeneigenschaft durchaus der Fall eintreten, dass verschiedene Versicherungsträger eine Leistungspflicht anerkennen. Dafür trifft Paragraph 123, Absatz 6, ASVG die Regelung, dass die Leistung nur einmal zu gewähren ist. Leistungspflichtig ist in einem solchen Fall der Versicherungsträger, bei dem die Leistung zuerst in Anspruch genommen wird. Demgegenüber kann natürlich auch der Fall eintreten, dass verschiedene Versicherungsträger den Antrag auf Übernahme der Kosten ablehnen oder auch zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Es ist jedoch über jeden Antrag vom sachlich bzw. örtlich zuständigen Versicherungsträger iSd § 361 ASVG zu entscheiden.Es ist jedoch über jeden Antrag vom sachlich bzw. örtlich zuständigen Versicherungsträger iSd Paragraph 361, ASVG zu entscheiden. Dass dem Zweitbeschwerdeführer der Inhalt des Bescheides vom 11.05.2016 zur Kenntnis gekommen ist, vermag am Erledigungsanspruch des Zweitbeteiligten nichts zu ändern. Da der Antrag des Zweitbeschwerdeführers vom 05.02.2016 unerledigt geblieben ist, ist den Beschwerdeführern beizupflichten, dass dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber keine entschiedene Sache vorliegen kann, weshalb der Bescheid vom 08.09.2016, soweit er sich an den Zweitbeschwerdeführer richtet, ersatzlos zu beheben war. 3.2.
  10. Vom Beschwerdeführer wurde weiters der Antrag gestellt,

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Vom Beschwerdeführer wurde weiters der Antrag gestellt,

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (...) ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben (...) ist. Dies trifft, wie der Begründung zu entnehmen ist, in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer zu.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt unstrittig war bzw. anhand des Akteninhalts und des Beschwerdevorbringens festgestellt werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass auch in Bezug auf die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG (iVm dem ASGG) treffen klare Regelungen, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Bestimmungen in Leistungs- und Verwaltungssachen im ASVG in Verbindung mit dem ASGG) treffen klare Regelungen, sodass auch diesbezüglich keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I412.2139103.1.00

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