Obsah (15)
Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 66§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlL519 1431208-5 SpruchL519 1431208-5/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelric
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise am 26.03.2012 bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Armenien. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise am 26.03.2012 bei der belangten Behörde erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.1.
- Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef Dr. XXXX ( in weiterer Folge: R.K.) befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet ist. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma XXXX bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma XXXX. Die BF habe bei letzterer Firma gearbeitet, bis diese bankrott ging und geschlossen wurde. R.K. sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Ein KGB Mitarbeiter habe von der BF verlangt, die Unterschlagung der Firmengelder zu bestätigen, was sie aber verweigert habe. Deswegen werde sie vom KGB verfolgt.römisch eins.1.
- Als Begründung für das Verlassen Armeniens brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei vom KGB zu ihrem ehemaligen Chef Dr. römisch 40 ( in weiterer Folge: R.K.) befragt worden, welcher nach Österreich geflüchtet ist. Dieser sei Inhaber der armenischen Firma römisch 40 bzw. ehemaliger Teilhaber der in den Niederlanden ansässigen Firma römisch 40 . Die BF habe bei letzterer Firma gearbeitet, bis diese bankrott ging und geschlossen wurde. R.K. sei vorgeworfen worden, Firmengelder veruntreut und damit die Opposition in Armenien finanziert zu haben. Ein KGB Mitarbeiter habe von der BF verlangt, die Unterschlagung der Firmengelder zu bestätigen, was sie aber verweigert habe. Deswegen werde sie vom KGB verfolgt. I.
- Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012 gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gem. § 10 Abs. 1.Z. 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt.römisch eins.
- Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.11.2012 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Gem. Paragraph 10, Absatz eins Punkt Z, 2 AsylG 2005 wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien verfügt. I.2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvWG vom 5.9.2014, L518 1431208, gem. §§ 3,8 Abs. 1 Z.1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.2.
- Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BvWG vom 5.9.2014, L518 1431208, gem. Paragraphen 3,,8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. I.2.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt:römisch eins.2.
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die BF habe zwar keine Bescheinigungsmittel v.a. zu ihrer Arbeitstätigkeit vorgelegt. Dennoch habe sie im Rahmen ihrer Einvernahmen ein konsistentes Vorbringen dazu erstattet. Durch Einsichtnahme in die Akte ihres ehemaligen Arbeitgebers sowie eines anderen Mitarbeiters habe festgestellt werden können, dass sich die Angaben der BF in deren Verfahren wieder finden. Der Asylantrag des ehemaligen Arbeitgebers wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 6.5.2013 erstinstanzlich abgewiesen. Festgehalten wurde darin, dass der ehemalige Arbeitgeber tatsächlich für die Opposition tätig war. Es wurde auch nicht in Abrede gestellt, dass die armenischen Behörden bei den österreichischen Behörden die Auslieferung des ehemaligen Arbeitgebers der BF beantragt haben. Darüber hinaus kann aber weder festgestellt werden, dass R.K. in Armenien ein unfaires Gerichtsverfahren erwartet noch, dass er inhaftiert und dabei einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist. Da über das Verfahren von R.K. noch nicht vom BvWG entschieden wurde, sind die dortigen Ausführungen noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Das Auslieferungsverfahren gegen R.K. wurde zwar eingestellt, ist jedoch zwischenzeitlich am 5.7.2012 fortgesetzt worden. Über die Auslieferung wurde noch nicht entschieden. Auch haben weitere ehemalige Mitarbeiter von R.K. Asylanträge in Österreich gestellt, über welche zum Teil noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Richtigerweise hat die belangte Behörde festgestellt, dass die BF keinen zeitlichen Konnex zwischen Ausreise im März 2012 und der angeblichen Befragung im Februar 2011 herstellen konnte. Eine einmalige Einvernahme in der Dauer von 5 Stunden ca. 1 Jahr vor der Ausreise spricht ebenfalls nicht für eine asylrelevante Verfolgung. Die BF konnte auch nichts über die angeblichen Besuche der Behörden bei ihr zu Hause angeben. Sie hat nur von ihrer Mutter davon erfahren und war selbst nicht zu Hause. Auch zu den telefonischen Drohungen konnte sie nichts konkretes angeben. Beim vorgelegten Schreiben handelt es sich quasi um eine Gefälligkeit der Mutter der BF. Die Angaben zum angeblich nach wie vor bestehenden Interesse der Behörden an der BF seien daher lediglich der Versuch, eine asylrelevante Fluchtgeschichte zu konstruieren. Vor allem kann aus dem Vorbringen der BF eine politisch motivierte Verfolgung aktuell im Jahr 2014 nicht glaubwürdig abgeleitet werden, zumal die politische Partei, die DEMIRDJAN vertrat und welche R.K. unterstützte, derzeit unter dem Namen "Armenischer Nationalkongress" mit 7,1 % im armenischen Parlament vertreten ist. Zudem habe sich im Verfahren herausgestellt, dass nicht die BF, sondern lediglich R.K. von den armenischen Behörden gesucht wird und gegen ihn ein internationaler Haftbefehl besteht. Da ein berufliches Naheverhältnis zwischen BF und R.K. bestand, ist die Befragung der BF durch die armenischen Behörden nachvollziehbar. Sollte in der Vergangenheit tatsächlich eine Amtshandlung eskaliert sein, kann daraus per se nicht darauf geschlossen werden, dass es im Fall einer Rückkehr der BF neuerlich zu einem derartigen Exzess kommt, zumal es sich dabei nach der Berichtslage um kein systematisches Vorgehen armenischer Behörden handelt. I.
- Am 2.8.2016 brachte die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
- Am 2.8.2016 brachte die BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. I.3.
- Dazu gab sie bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie immer noch Mitarbeiterin von R.K. sei und deshalb nach wie vor vom KGB gesucht werde. Außerdem hätten sich die österreichischen Behörden in Armenien wegen ihrer Rückkehr erkundigt. Sie würde im Fall einer Rückkehr sofort festgenommen und verhört werden.römisch eins.3.
- Dazu gab sie bei der Erstbefragung im Wesentlichen an, dass sie immer noch Mitarbeiterin von R.K. sei und deshalb nach wie vor vom KGB gesucht werde. Außerdem hätten sich die österreichischen Behörden in Armenien wegen ihrer Rückkehr erkundigt. Sie würde im Fall einer Rückkehr sofort festgenommen und verhört werden. I.3.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.10.2016 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor:römisch eins.3.
- Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 10.10.2016 wiederholte die BF im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Zudem legte sie unter anderem folgende Unterlagen vor: -Strichaufzählung Beschluss des LG XXXX vom XXXX, womit der Antrag der StA XXXX auf Zulässigerklärung der Auslieferung von R.K. und dessen Sohn T.K. gem. §§ 31,33 ARHG abgewiesen wurde;Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , womit der Antrag der StA römisch 40 auf Zulässigerklärung der Auslieferung von R.K. und dessen Sohn T.K. gem. Paragraphen 31,,33 ARHG abgewiesen wurde; -Strichaufzählung Bescheid des BFA vom 6.7.2015, mit dem XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde;Bescheid des BFA vom 6.7.2015, mit dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde; -Strichaufzählung Bescheid des BFA vom 6.7.2015, mit dem XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde;Bescheid des BFA vom 6.7.2015, mit dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde; -Strichaufzählung Fremdenpass des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien samt Visum für die Russische Föderation;Fremdenpass des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien samt Visum für die Russische Föderation; -Strichaufzählung Schreiben der ÖB Moskau vom Mai 2016; I.
- Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gem. § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).römisch eins.
- Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Der BF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die belangte Behörde gelangte im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Gründen des neuerlichen Asylantrages zum Schluss, dass die BF lediglich Beweismittel in Vorlage gebracht habe. Unter anderem 2 positive Asylbescheide ihrer ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben der ÖB Moskau, aus dem ersichtlich ist, dass der Sohn des ehemaligen Chefs der BF nach Russland ausgeliefert wurde. Befragt dazu, ob die BF in den Beweismitteln namentlich vorkommt, habe sie diese Frage verneint. Auch seien nach Aktendurchsicht von Herrn T.K. und Herrn R.K. keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, die für das Asylverfahren der BF relevant wären. Andere neue Fluchtgründe habe die BF nicht geltend gemacht. 1.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die BF sehr wohl neue, verfahrensrelevante Tatsachen vorgebracht habe. So brachte sie vor, dass ihr ehemaliger Chef, dessen Sohn und ein ehemaliger Kollege in Österreich Asyl erhalten hätten. Das Vorbringen dieser Personen beziehe sich auf die gleichen Gründe, weshalb auch die BF ihren Heimatstaat verlassen musste. Auch sei der Sohn des ehemaligen Chefs der BF trotz Intervention des Staates Österreich von Russland nach Armenien ausgeliefert und inhaftiert worden. Diese neuen Sachverhaltselemente seien auch für das Asylverfahren der BF relevant. R.K. und T.K. sei mittlerweile rechtskräftig der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden. Im Fall von R.K. werde dadurch verdeutlicht, dass es sich bei der von der BF vorgebrachten Verfolgung nicht – wie im ersten Verfahren noch angenommen – um eine normale Strafverfolgung des R.K. in Armenien wegen eines Vermögensdeliktes handelt (an welchem das LG Steyr im Beschluss vom 16.2.2015 "erhebliche Bedenken am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachtes" äußert), sondern um eine politisch motivierte asylrelevante Verfolgung handle. Die Asylgewährung an den Sohn verdeutliche dass sich die Verfolgung unter dem Deckmantel des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges auch auf den Familienkreis erstreckt. Dass – anders als im Erstverfahren angenommen - auch ehemalige Mitarbeiter von R.K. einer Verfolgungsgefahr in Armenien ausgesetzt sind, zeige sich durch die Asylgewährung an 2 ehemalige Mitarbeiter. Maßgeblichkeit und Intensität der Verfolgungsgefahr würden auch durch den Beschluss des LG Steyr vom 16.2.2015 bestätigt. Insbesondere sei auch auf das Schreiben der ÖB Moskau zu verweisen, in dem auf die Asylgewährung Österreichs aufgrund politischer Verfolgung aufmerksam gemacht wurde und gebeten wurde, T.K. nicht auszuliefern. Obwohl auch Russland die GFK ratifiziert hat, sei es zur Auslieferung gekommen. Im angefochtenen Bescheid werde nicht begründet, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse und Gedankengänge die belangte Behörde zu ihrer Entscheidung gelangt. I.
- Mit Beschluss des BVwG vom 9.1.2017 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch eins.
- Mit Beschluss des BVwG vom 9.1.2017 wurde der Beschwerde gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. I.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
- Hinsichtlich des Verfahrensgangs im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde und der eingebrachten Beschwerde.
- Feststellungen: Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt I getroffenen Ausführungen verwiesen.Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend feststand. Hinsichtlich des Verfahrensganges und festzustellenden Sachverhalt wird auf die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen verwiesen.
- Beweiswürdigung: Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage zweifelsfrei.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs.
3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Paragraph 28, Absatz 3, hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
§ 66Abs.
2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs. 3 leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat
Paragraph 66, Absatz 2, AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Absatz 3, leg. cit. legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war. Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
§ 66Abs.
2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs. 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung
Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
§ 66
Abs 2 AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen
Paragraph 66, Absatz 2, AVG ermöglicht es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken. Zu § 28 Abs. 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG jener des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG zurückgegriffen werden kann. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 3.
- Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: 3.2.
- Im Rahmen der Beweiswürdigung zu den Gründen für den ggst. Antrag führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die BF "lediglich" Beweismittel in Vorlage gebracht habe, unter anderem 2 positive Asylbescheide ihrer ehemaligen Arbeitskollegen, ein Schreiben der ÖB Moskau, aus dem ersichtlich ist, dass der Sohn ihres ehemaligen Arbeitgebers nach Russland ausgeliefert wurde. Befragt dazu, ob die BF in diesen Beweismitteln namentlich vorkommt, habe sie diese Frage verneint. Auch konnte nach Aktendurchsicht des ehemaligen Arbeitgebers und dessen Sohnes keinerlei Anhaltspunkte gefunden werden, die für das Asylverfahren der BF relevant wären. Andere neue Fluchtgründe habe sie nicht geltend gemacht. 3.2.
- Die belangte Behörde ist in der Beweiswürdigung in keiner Weise konkret auf sämtliche von der BF vorgelegten Dokumente eingegangen. So setzt sie sich weder damit auseinander, dass sowohl R.K. als auch T.K. aufgrund politisch motivierter Verfolgung der Status von asylberechtigten zuerkannt wurde. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung damit, dass auch 2 ehemaligen Arbeitskollegen der BF internationaler Schutz zuerkannt wurde. Dazu blieb völlig unberücksichtigt, dass die beiden Arbeitskollegen lediglich eine Verpackungsmitarbeiterin und ein Elektromechaniker in der Firma von R.K. waren, während die BF immerhin Marketingmanagerin/Designerin, somit in der Führungsebene tätig war. Die belangte Behörde hat es auch unterlassen sich mit dem Beschluss des LG Steyr vom 16.2.2015 auch nur annähernd auseinander zu setzen. Völlig aktenwidrig sind jene Ausführungen der belangten Behörde, wonach T.K. nach Russland ausgeliefert worden sein soll. Vielmehr ergibt sich aus den von der BF vorgelegten Schriftstücken, dass T.K. in Moskau festgenommen und von Russland nach Armenien ausgeliefert wurde. Auch ignoriert die belangte Behörde völlig, dass die Bf laut ihren Angaben nach wie vor eine Mitarbeiterin von R.K. ist und daher nach wie vor ein Naheverhältnis besteht. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Beweismitteln dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihnen kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar. 3.2.
- Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest, dass die BF zahlreiche nach Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren entstandene Beweismittel vorgelegt hat, die möglicherweise auch den Fall der BF in einem anderen Licht erscheinen lassen. 3.2.
- Auf jeden Fall sind im fortgesetzten Verfahren weitere Ermittlungstätigkeiten zu setzen. Insbesondere wird sich die belangte Behörde im Detail mit den Gründen auseinander zu setzen haben, die in den Fällen von R.K. und T.K. sowie ihrer ehemaligen Arbeitskollegen zur Asylgewährung geführt haben, auseinander zu setzen haben. Dazu bedarf es nicht nur der Einsichtnahme in deren Akte, sondern auch der zeugenschaftlichen Einvernahmen dieser Personen. Außerdem wird die belangte Behörde beispielsweise über einen Vertrauensanwalt zu klären haben, was mit T.K. passiert ist. Außerdem wird im Rahmen der neuerlichen Einvernahme der BF und des Zeugen R.K. auch deren nunmehrige Zusammenarbeit zu klären sein. Im Zuge einer Herkunftsstaatrecherche wird außerdem zu klären sein, inwieweit (ehemalige) Anhänger bzw. Unterstützer des nunmehrigen Armenischen Nationalkongresses wegen ihrer politischen Gesinnung in Armenien systematisch verfolgt werden bzw. ob derartige Fälle bekannt sind. Außerdem ist dabei zu klären, ob weitere ehemalige Mitarbeiter dieser Firma in Armenien leben und ob sie wegen ihrer ehemaligen Tätigkeit Probleme mit staatlichen Organen haben. Überdies ist zu erheben, ob die BF im Strafverfahren des R.K. jemals zeugenschafttlich einvernommen wurde bzw. zu welchem Themenkreis sie befragt wurde. 3.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist der Sachverhalt jedenfalls derart mangelhaft ermittelt, dass gleichsam erstmalig ordnungsgemäße Ermittlungen und Feststellungen erfolgen müssten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens der belangten Behörde fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Zurückweisung/Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz vorliegen. Die belangte Behörde unterließ neben den gebotenen Erhebungen und Einvernahmen vor allem eine ordnungsgemäße Auseinandersetzung mit den von der BF vorgelegten Beweismitteln. Ein derartiges Verhalten ist nur dann denkbar, wenn sich bereits aus dem bisherigen Verfahrenshergang ergeben hätte, dass sich die jeweiligen Beweismittel auf ein untaugliches Beweisthema beziehen oder es sonst auf den Inhalt nicht ankommt, was im gegenständlichen Fall jedoch weder aus dem angefochtenen Bescheid, noch aus dem sonstigen Akteninhalt hervorgeht. Vielmehr legte die belangte Behörde nicht dar, weshalb die Beweismitten nicht zu berücksichtigen wären. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird sich die belangte Behörde daher mit dem Vorbringen und insbesondere den in Vorlage gebrachten Beweismittel sowie dem ordnungsgemäß vorliegenden Rechercheergebnis sowie den Zeugeneinvernahmen detailliert auseinander zu setzen und die Beweismittel sowie das Rechercheergebnis im Herkunftsland und der Zeugeneinvernahmen mit der BF im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zu erörtern haben.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Verwaltungsbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln und diese Aufgabe nicht etwa an die Rechtsmittelinstanz auszulagern. Anzumerken ist abschließend, dass der Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes samt den damit vorgelegten Unterlagen nunmehr Teil des von der belangten Behörde zu berücksichtigenden Sachverhaltes ist und sich die belangte Behörde mit den dort gemachten verfahrensrelevanten Einwendungen auseinanderzusetzen haben wird. Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
§ 28Abs. 3 Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: 3.4.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L519.1431208.5.01