GVG wird in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG wird in Stattgabe der Beschwerde der bekämpfte Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Durchführung der Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Stundungsantrag
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte unter Vorlage seiner Haftbestätigung, woraus sich eine Haft von November 2012 bis voraussichtlich Juni 2017 ergibt, aus, er habe eine Mahnung erhalten, es sei aber aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung im Moment leider nicht möglich, die Forderung zu bezahlen. Er ersuche daher höflichst darum, die Forderung zu stunden, bis sich seine wirtschaftliche Lage bessere und er einen geeigneten Rückzahlungsantrag anbieten könne. Er ersuche von weiteren Betreibungskosten abzusehen und einen Zinsenstopp zu gewähren.1. Mit Schriftsatz vom 09.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den gegenständlichen Stundungsantrag
Paragraph 9, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG). Der Beschwerdeführer führte unter Vorlage seiner Haftbestätigung, woraus sich eine Haft von November 2012 bis voraussichtlich Juni 2017 ergibt, aus, er habe eine Mahnung erhalten, es sei aber aufgrund seiner derzeitigen Inhaftierung im Moment leider nicht möglich, die Forderung zu bezahlen. Er ersuche daher höflichst darum, die Forderung zu stunden, bis sich seine wirtschaftliche Lage bessere und er einen geeigneten Rückzahlungsantrag anbieten könne. Er ersuche von weiteren Betreibungskosten abzusehen und einen Zinsenstopp zu gewähren.
1 GEG zu stunden, nicht stattgegeben.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, die in näher genannten Einbringungsverfahren geschuldeten Gerichtsgebühren in der Höhe von EUR 3.842,60
Paragraph 9, Absatz eins, GEG zu stunden, nicht stattgegeben. Begründend wurde - nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers - ausgeführt, dass
1 GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden kann, wenn die Einbringung mit einer besondere Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Laut Auskunft der Justizanstalt verfüge der Beschwerdeführer derzeit über eine Rücklage von EUR 3.514,69, weshalb keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG erblickt werden könne und dem Antrag auf Stundung der Erfolg zu versagen sei.Begründend wurde - nach Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers - ausgeführt, dass
Paragraph 9, Absatz eins, GEG die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden kann, wenn die Einbringung mit einer besondere Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet werde. Laut Auskunft der Justizanstalt verfüge der Beschwerdeführer derzeit über eine Rücklage von EUR 3.514,69, weshalb keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, GEG erblickt werden könne und dem Antrag auf Stundung der Erfolg zu versagen sei. 4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag explizit seine Zahlungswilligkeit und seine aufgrund der Umstände gegebene vorübergehende Zahlungsunfähigkeit angegeben habe. Er habe seine Absicht, nach erfolgter Haftentlassung die Schuld in Raten zu begleichen ebenso explizit und nachdrücklich bekundet. Das Bundesministerium für Justiz habe in einem Erlass die für zu entlassende Strafgefangene unpfändbare Höhe an Rücklagen mit EUR 5.082,00 sowie die des Eigengeldes mit EUR 726,00 festgeschrieben. Mit dieser Summe sei der Häftling zu entlassen, andernfalls nicht von einer rechtskonformen Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft gesprochen werden könne. Daher werde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten. Die Bestimmungen der §§ 20 StVG ff schrieben der Vollzugsbehörde erster Instanz vor, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Resozialisierung eines Strafgefangenen zu drängen. Das StVG sehe hier ganz eindeutig die Ausstattung des Strafgefangenen mit ausreichenden finanziellen Mitteln als grundlegend für dessen Neustart an. Zu diesem Zweck der Förderung der Resozialisierung unterliege die Rücklage
VG sogar einer Eigentumsbeschränkung des Strafgefangenen und dürfe er selbst nur in sehr beschränktem Maße auf die Rücklage zugreifen, auch wenn es sich primär um die Resozialisierung fördernde Ausgaben, wie etwa Bildung, handle. Er ersuche um Stattgebung des Stundungsantrages.4. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde
130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag explizit seine Zahlungswilligkeit und seine aufgrund der Umstände gegebene vorübergehende Zahlungsunfähigkeit angegeben habe. Er habe seine Absicht, nach erfolgter Haftentlassung die Schuld in Raten zu begleichen ebenso explizit und nachdrücklich bekundet. Das Bundesministerium für Justiz habe in einem Erlass die für zu entlassende Strafgefangene unpfändbare Höhe an Rücklagen mit EUR 5.082,00 sowie die des Eigengeldes mit EUR 726,00 festgeschrieben. Mit dieser Summe sei der Häftling zu entlassen, andernfalls nicht von einer rechtskonformen Wiedereingliederung der Strafgefangenen in die Gesellschaft gesprochen werden könne. Daher werde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in vollem Umfang angefochten. Die Bestimmungen der Paragraphen 20, StVG ff schrieben der Vollzugsbehörde erster Instanz vor, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln auf die Resozialisierung eines Strafgefangenen zu drängen. Das StVG sehe hier ganz eindeutig die Ausstattung des Strafgefangenen mit ausreichenden finanziellen Mitteln als grundlegend für dessen Neustart an. Zu diesem Zweck der Förderung der Resozialisierung unterliege die Rücklage
Paragraph 54, StVG sogar einer Eigentumsbeschränkung des Strafgefangenen und dürfe er selbst nur in sehr beschränktem Maße auf die Rücklage zugreifen, auch wenn es sich primär um die Resozialisierung fördernde Ausgaben, wie etwa Bildung, handle. Er ersuche um Stattgebung des Stundungsantrages.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
GVG im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Zulässigkeit: Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Stundungsangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen.Gegen einen (wie im Beschwerdefall ergangenen) Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien in einer Stundungsangelegenheit nach dem GEG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Frist zur Erhebung einer solchen Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.
1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).3.3.1.
Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Der Beschwerdeführer stellte ausdrücklich einen Stundungsantrag nach § 9 Abs. 1 GEG (und keinen Antrag
2 GEG, ihm die Gebühren nachzulassen).Der Beschwerdeführer stellte ausdrücklich einen Stundungsantrag nach Paragraph 9, Absatz eins, GEG (und keinen Antrag
Paragraph 9, Absatz 2, GEG, ihm die Gebühren nachzulassen). 3.3.
GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).3.4. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Im vorliegenden Fall liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes in diesem Sinne vor, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt von der belangten Behörde in einem wesentlichen Teilbereich nicht bzw. nur ansatzweise erhoben und festgestellt wurde. Aufgrund des Unterbleibens der Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt im vorliegenden Fall nicht fest. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde, vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. 3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.6.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2119388.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.