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{'item': 'W114 2100963-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133Art. 68Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 50Artikel 5bArt. 73

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW114 2100963-1 SpruchW114 2100963-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Am 11.05.2009 stellte XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF dabei im MFA in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 11,35 ha Almfutterfläche angegeben.
  2. Am 11.05.2009 stellte römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF dabei im MFA in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 11,35 ha Almfutterfläche angegeben.
  3. Am 05.11.2009 fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der statt der beantragten beihilfefähigen Fläche von 14,64 ha nur eine solche im Ausmaß von 14,19 ha festgestellt wurde.
  4. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583661, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 6,85 ha bzw. einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche für den BF im Ausmaß von 6,81 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583661, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten fiktiven anteiligen Almfutterfläche von 6,85 ha bzw. einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche für den BF im Ausmaß von 6,81 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  6. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764521, für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
  7. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764521, für das Antragsjahr 2009 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.
  8. Aufgrund von Verschiebungen im Bereich der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführern mit Bescheiden der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107212598, bzw. vom 30.05.2010, AZ II/7-EBP/09-117176347, weiterhin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch diese Bescheide wurden rechtskräftig.
  9. Aufgrund von Verschiebungen im Bereich der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführern mit Bescheiden der AMA vom 29.09.2010, AZ II/7-EBP/09-107212598, bzw. vom 30.05.2010, AZ II/7-EBP/09-117176347, weiterhin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch diese Bescheide wurden rechtskräftig.
  10. Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2009 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,35 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,76 ha festgestellt wurde.
  11. Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2009 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,35 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,76 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 25.10.2012, AZ GB/I/TPD/118031200, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  12. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310788, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 21,49 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 6,85 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 17,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,45 ha ausgegangen. Daraus errechnet sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,81 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über
  13. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310788, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2009 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 21,49 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 6,85 ha und einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 17,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,45 ha ausgegangen. Daraus errechnet sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 3,81 ha. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2013 Berufung, die vom Bundesverwaltungsgericht nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Der Beschwerdeführer beantragt darin, die Sachlage nochmals zu prüfen, die aktuellen Luftbilder anzuschauen und dem Beschwerdeführer Bescheid zu geben. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass auf der XXXX wesentlich mehr Almfutterfläche vorhanden sei, als im MFA beantragt worden wäre. Beim Feldstück 10 wäre bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Futterfläche von 0,07 ha festgestellt worden, während bei einer Vor-Ort-Kontrolle von einem anderen Kontrollorgan am 16.09.2013 auf diesem Feldstück eine Futterfläche von 0,59 ha festgestellt worden wäre.Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass auf der römisch 40 wesentlich mehr Almfutterfläche vorhanden sei, als im MFA beantragt worden wäre. Beim Feldstück 10 wäre bei der Vor-Ort-Kontrolle eine Futterfläche von 0,07 ha festgestellt worden, während bei einer Vor-Ort-Kontrolle von einem anderen Kontrollorgan am 16.09.2013 auf diesem Feldstück eine Futterfläche von 0,59 ha festgestellt worden wäre.
  15. Die AMA legte am 16.02.2015 die Berufung und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
  16. Im Zuge der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch XXXX, in einer Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX außer Streit gestellt werden würden. Den Beschwerdeführer treffe im Antragsjahr 2009

Art. 68

der Verordnung (EU) 796/2004 (an einer fehlerhaften Flächenbeantragung) kein Verschulden, sodass keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse zu verhängen bzw. vorzunehmen wären. Die Bezirksbauernkammer XXXX habe im Zuge einer sogenannten Task-force-Bestätigung für die XXXX im Antragsjahr 2009 vom 04.10.2016 samt Beilage zur Bestätigung

Task-Force-Almen und Schlagbewertung nach Nummern mit Begründung der Landwirtschaftskammer XXXX bzw. Bezirksbauernkammer XXXX hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den damaligen Vorgaben der AMA ermittelt worden wären und die Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wäre.10. Im Zuge der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch römisch 40 , in einer Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 außer Streit gestellt werden würden. Den Beschwerdeführer treffe im Antragsjahr 2009

Artikel 68

, der Verordnung (EU) 796 aus 2004, (an einer fehlerhaften Flächenbeantragung) kein Verschulden, sodass keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse zu verhängen bzw. vorzunehmen wären. Die Bezirksbauernkammer römisch 40 habe im Zuge einer sogenannten Task-force-Bestätigung für die römisch 40 im Antragsjahr 2009 vom 04.10.2016 samt Beilage zur Bestätigung

Task-Force-Almen und Schlagbewertung nach Nummern mit Begründung der Landwirtschaftskammer römisch 40 bzw. Bezirksbauernkammer römisch 40 hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der römisch 40 im Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den damaligen Vorgaben der AMA ermittelt worden wären und die Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wäre. Dazu führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Feldstück 2, Schlag 1, Feldstück 4, Schlag 1, Feldstück 5, Schlag 1, Feldstück 7, Schlag 1, Feldstück 8, Schlag 1, Feldstück 9, Schlage 1, 2, 4 und 5, Feldstück 10, Schlag 1, Feldstück 11, Schlag 1, 2 und 3 aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem alten Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert habe, wodurch es zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend der Feststellung der Futterfläche auf der XXXX gekommen sei.Schlag 1, Feldstück 8, Schlag 1, Feldstück 9, Schlage 1, 2, 4 und 5, Feldstück 10, Schlag 1, Feldstück 11, Schlag 1, 2 und 3 aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem alten Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert habe, wodurch es zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend der Feststellung der Futterfläche auf der römisch 40 gekommen sei.

  1. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 wurde an die AMA mit Schriftsatz vom 18.10.2016, GZ W 114 2100963-1/10Z, W114 2105209-1/9Z zum Parteiengehör übermittelt.
  2. In einer Stellungnahme vom 07.11.2016, AZ II/4/21/JA/JE/St_166_2016 wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2009 und 2010 nur auf die XXXX aufgetrieben habe. Die nunmehr vorgelegte LWK-Bestätigung könne nicht als sanktionsbefreiend anerkannt werden, weil eine solche laut der AMA-internen "Arbeitsanweisung -Beurteilungskriterien für die EBP - Berufungen/Beschwerden" nur dann anerkannt werden könnte, wenn bei vergleichbaren Schlägen nicht mehr als ein Attribut (eine Überschirmungsstufe oder ein 10% Schritt beim NLN-Faktor) abgewichen werde. Nur wenn bei allen Schlägen der Alm nicht mehr als eine Stufe abgewichen werde, könne die Alm sanktionsfrei gesetzt werden. Dazu führte die AMA Folgendes aus:
  3. In einer Stellungnahme vom 07.11.2016, AZ II/4/21/JA/JE/St_166_2016 wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2009 und 2010 nur auf die römisch 40 aufgetrieben habe. Die nunmehr vorgelegte LWK-Bestätigung könne nicht als sanktionsbefreiend anerkannt werden, weil eine solche laut der AMA-internen "Arbeitsanweisung -Beurteilungskriterien für die EBP - Berufungen/Beschwerden" nur dann anerkannt werden könnte, wenn bei vergleichbaren Schlägen nicht mehr als ein Attribut (eine Überschirmungsstufe oder ein 10% Schritt beim NLN-Faktor) abgewichen werde. Nur wenn bei allen Schlägen der Alm nicht mehr als eine Stufe abgewichen werde, könne die Alm sanktionsfrei gesetzt werden. Dazu führte die AMA Folgendes aus: "Bei der Alm XXXX wurden z.B. am FS Nr. 8 beim Überschirmungsfaktor 30% Futterfläche (FFL) und beim Nicht LN Faktor 100% FFL beantragt. Dieses FS wurde bei der VOK 2012 mit 0% FFL ermittelt. Die Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, ersichtlich (FS ist deutlich >80% überschirmt). Weiters wurden am FS 9 am SL NR 1 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und 100% beim NLN Faktor beantragt. Bei der VOK wurde der Schlag geteilt. Ein Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 90% beim NLN Faktor ermittelt. Der andere Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 80% FFL beim NLN Faktor ermittelt. Auch diese Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Beantragung zur Verfügung stand, ersichtlich. Das FS Nr. 10 wurde beim Überschirmungsfaktor mit 30% FFL und beim NLN Faktor mit 100% FFL beantragt. Bei der VOK wurde nahezu das gesamte FS mit 0% FFL ermittelt. Am FS 11 wurde der SL Nr. 1 mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 100% FFL beim NLN Faktor beantragt. Hier wurde bei der VOK eine genauere Schlagteilung durchgeführt. Hier wurden auf einer Teilfläche anstatt der beantragten 100%/100%, beim Überschirmungsfaktor 100% FFL und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt."Bei der Alm römisch 40 wurden z.B. am FS Nr. 8 beim Überschirmungsfaktor 30% Futterfläche (FFL) und beim Nicht LN Faktor 100% FFL beantragt. Dieses FS wurde bei der VOK 2012 mit 0% FFL ermittelt. Die Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, ersichtlich (FS ist deutlich >80% überschirmt). Weiters wurden am FS 9 am SL NR 1 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und 100% beim NLN Faktor beantragt. Bei der VOK wurde der Schlag geteilt. Ein Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 90% beim NLN Faktor ermittelt. Der andere Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 80% FFL beim NLN Faktor ermittelt. Auch diese Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Beantragung zur Verfügung stand, ersichtlich. Das FS Nr. 10 wurde beim Überschirmungsfaktor mit 30% FFL und beim NLN Faktor mit 100% FFL beantragt. Bei der VOK wurde nahezu das gesamte FS mit 0% FFL ermittelt. Am FS 11 wurde der SL Nr. 1 mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 100% FFL beim NLN Faktor beantragt. Hier wurde bei der VOK eine genauere Schlagteilung durchgeführt. Hier wurden auf einer Teilfläche anstatt der beantragten 100%/100%, beim Überschirmungsfaktor 100% FFL und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt. Somit sind auf der Alm XXXX Abweichungen bei mehr als einem Attribut und von mehr als einer Pro- Rata- Stufe vorhanden.Somit sind auf der Alm römisch 40 Abweichungen bei mehr als einem Attribut und von mehr als einer Pro- Rata- Stufe vorhanden. Daher kann die LWK-Bestätigung nicht anerkannt werden." Zum Verschulden wies die AMA im Wesentlichsten zusammengefasst auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kontrollergebnissen hin und dass - sofern rechtlich geboten - Sanktionen zu verhängen wären. Durchbrochen werde dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw Art 80 Abs 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliege, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Es liege aber kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fielen. Es herrsche der Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der Flächenausmaße trifft, die er beantragt habe. Deshalb liegt es am Beschwerdeführer, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte zu ermitteln. Allenfalls hat er auch Sachverständige beizuziehen. Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, sei von ihm nicht belegt worden.Zum Verschulden wies die AMA im Wesentlichsten zusammengefasst auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kontrollergebnissen hin und dass - sofern rechtlich geboten - Sanktionen zu verhängen wären. Durchbrochen werde dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bzw Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliege, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Es liege aber kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fielen. Es herrsche der Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der Flächenausmaße trifft, die er beantragt habe. Deshalb liegt es am Beschwerdeführer, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte zu ermitteln. Allenfalls hat er auch Sachverständige beizuziehen. Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, sei von ihm nicht belegt worden.
  4. Im Zuge des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 24.11.2016 hingewiesen, dass die Waldweideflächen der XXXX in den Jahren 2009 und 2010 von den Kühen flächenmäßig unbegrenzt hätten beweidet werden können. Das Pro Rata System habe damals noch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe die zutreffendste Bewertungsmöglichkeit angewandt.
  5. Im Zuge des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 24.11.2016 hingewiesen, dass die Waldweideflächen der römisch 40 in den Jahren 2009 und 2010 von den Kühen flächenmäßig unbegrenzt hätten beweidet werden können. Das Pro Rata System habe damals noch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe die zutreffendste Bewertungsmöglichkeit angewandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt):
  7. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 für die XXXX 11,35 ha Almfutterfläche angegeben. Dabei hat sich der Beschwerdeführer an einem Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert.
  8. Der Beschwerdeführer stellte am 11.05.2009 einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für die in den Beilagen Flächenbogen 2009 und Flächennutzung 2009 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2009 Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 . Bei der Beantragung der EBP 2009 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2009 für die römisch 40 11,35 ha Almfutterfläche angegeben. Dabei hat sich der Beschwerdeführer an einem Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583661, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,85 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  10. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104583661, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,85 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  11. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764521, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 - das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb berücksichtigend - dem BF nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung eines Betrages in Höhe von EUR XXXX verfügt.
  12. Mit Bescheid der AMA vom 26.05.2010, AZ II/7-EBP/09-105764521, wurde dem BF für das Antragsjahr 2009 - das Ergebnis einer Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb berücksichtigend - dem BF nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt und eine Rückforderung eines Betrages in Höhe von EUR römisch 40 verfügt.
  13. Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2009 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,35 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,76 ha festgestellt wurde.
  14. Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2009 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,35 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,76 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 25.10.2012, AZ GB/I/TPD/118031200, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
  15. In Folge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310788, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 21,49 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 6,85 ha und einer festgestellten Fläche von 17,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,45 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.
  16. In Folge der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP für das Antragsjahr 2009 mit Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120310788, abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 21,49 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 6,85 ha und einer festgestellten Fläche von 17,64 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,45 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dazu wird festgestellt dass sich daraus eine Differenzfläche von 3,81 ha ergibt. 3,81 ha von 17,64 ha sind etwas mehr als 21,59 % und damit mehr als 20, jedoch weniger als 50 %. Ausgehend von diesem Prozentsatz wurde in der angefochtenen Entscheidung keine EBP gewährt und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.Dazu wird festgestellt dass sich daraus eine Differenzfläche von 3,81 ha ergibt. 3,81 ha von 17,64 ha sind etwas mehr als 21,59 % und damit mehr als 20, jedoch weniger als 50 %. Ausgehend von diesem Prozentsatz wurde in der angefochtenen Entscheidung keine EBP gewährt und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
  17. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.11.2013 Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist.
  18. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich liegen auch keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig im entsprechenden Antragsjahr auch Bewirtschafter der XXXX war, außer Streit gestellt und damit anerkannt.Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich liegen auch keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig im entsprechenden Antragsjahr auch Bewirtschafter der römisch 40 war, außer Streit gestellt und damit anerkannt.
  19. Rechtliche Beurteilung: 3.
  20. Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG).Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden vergleiche Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG).

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.

I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl.

376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 11, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:Artikel 11, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796 aus 2004,), lauten auszugsweise: "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
  3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt. 2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. 3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 6, 9 bzw.

10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]" "Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel IV

Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr.

73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

(1)Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak

Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sowie Titel römisch vier Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, über der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der

Artikel 50

Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.

885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert. ...

(2a)Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]" "Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
  1. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  2. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
  3. Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
  4. Die in Kapitel römisch eins vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist. [...]." 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist

der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist

der VO (EG) 73 aus 2009, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 21,49 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,64 ha zugrunde gelegt; es wurde mithin - eine Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb ohne Sanktion berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,81 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 17,64 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von etwas mehr als 21,59 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war

Art. 50i.V.m.

51 VO (EG) 796/2004 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde

Art. 73

VO (EG) 796/2004 seitens der AMA auch im Ergebnis rechtskonform ein früherer bereits ausbezahlter Betrag zurückgefordert.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 21,49 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,64 ha zugrunde gelegt; es wurde mithin - eine Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb ohne Sanktion berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,81 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 17,64 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von etwas mehr als 21,59 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war

Artikel 50

, in Verbindung mit 51 VO (EG) 796 aus 2004, keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde

Artikel 73

, VO (EG) 796 aus 2004, seitens der AMA auch im Ergebnis rechtskonform ein früherer bereits ausbezahlter Betrag zurückgefordert. 3.2.

  1. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 68 VO (EG) 796/2004 beruft, auf eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX verweist und ausführt, dass daraus hervorgehe, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 kein Verschulden treffe und daher keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse verhängt werden dürfen, vermag die diesbezügliche Argumentation das zur Entscheidung berufene Gericht nicht zu überzeugen.3.2.
  2. Insoweit sich der Beschwerdeführer auf Artikel 68, VO (EG) 796 aus 2004, beruft, auf eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer römisch 40 verweist und ausführt, dass daraus hervorgehe, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2009 kein Verschulden treffe und daher keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse verhängt werden dürfen, vermag die diesbezügliche Argumentation das zur Entscheidung berufene Gericht nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass eine sogenannte "Bestätigung

Task Force Almen" sanktionsbefreiend wirken kann. In der gegenständlichen Angelegenheit vermag diese Bestätigung jedoch keine sanktionsbefreiende Wirkung zu entfalten, da das erkennende Gericht das hiefür erforderliche mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers an einer falschen Flächenbeantragung nicht erkennen kann. Zum einen führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass er sich bei der Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2009 an einem Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert habe. Dass eine Futterfläche sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erheblich verändern kann und in der Regel auch erheblich verändert, ist nicht bestreitbar. So nimmt erfahrungsgemäß in einem solchen Zeitraum durch den Baumwuchs die Überschirmung auch zu, sodass bereits aus diesem Umstand im Zweifel eher von einer größeren als von einer kleineren Überschirmung und damit eher von einer kleineren als einer größeren Almfutterfläche auszugehen ist. Das bedeutet, dass über einen Zeitraum von sieben Jahren jedenfalls mit einer geringeren Futterfläche zu rechnen ist. Diesen Umstand hat weder die Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX im Zuge ihrer Beurteilung noch der Beschwerdeführer bei der Beantragung der Almfutterfläche für das Wirtschaftsjahr 2009 berücksichtigt, obwohl das der Bezirkslandwirtschaftskammer als auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste. Bei zweifelhaften Überschirmungen ist die Bezirkslandwirtschaftskammer wie auch der Beschwerdeführer bei verschiedenen Feldstücken bzw. Schlägen zum Vorteil des Beschwerdeführers von einem geringeren Überschirmungsfaktor und damit von einer größeren Almfutterfläche ausgegangen. Zudem hat offensichtlich der Beschwerdeführer sich offensichtlich zu wenig mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der XXXX auseinandergesetzt, sodass auch diesbezüglich davon ausgegangen werden muss, dass die Almfutterflächenbeantragung im Antragsjahr 2009 nicht ordnungsgemäß und mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt wurde.Zum einen führt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass er sich bei der Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 für das Antragsjahr 2009 an einem Luftbild aus dem Jahr 2002 orientiert habe. Dass eine Futterfläche sich über einen Zeitraum von sieben Jahren erheblich verändern kann und in der Regel auch erheblich verändert, ist nicht bestreitbar. So nimmt erfahrungsgemäß in einem solchen Zeitraum durch den Baumwuchs die Überschirmung auch zu, sodass bereits aus diesem Umstand im Zweifel eher von einer größeren als von einer kleineren Überschirmung und damit eher von einer kleineren als einer größeren Almfutterfläche auszugehen ist. Das bedeutet, dass über einen Zeitraum von sieben Jahren jedenfalls mit einer geringeren Futterfläche zu rechnen ist. Diesen Umstand hat weder die Bezirkslandwirtschaftskammer römisch 40 im Zuge ihrer Beurteilung noch der Beschwerdeführer bei der Beantragung der Almfutterfläche für das Wirtschaftsjahr 2009 berücksichtigt, obwohl das der Bezirkslandwirtschaftskammer als auch dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein musste. Bei zweifelhaften Überschirmungen ist die Bezirkslandwirtschaftskammer wie auch der Beschwerdeführer bei verschiedenen Feldstücken bzw. Schlägen zum Vorteil des Beschwerdeführers von einem geringeren Überschirmungsfaktor und damit von einer größeren Almfutterfläche ausgegangen. Zudem hat offensichtlich der Beschwerdeführer sich offensichtlich zu wenig mit den tatsächlichen Gegebenheiten auf der römisch 40 auseinandergesetzt, sodass auch diesbezüglich davon ausgegangen werden muss, dass die Almfutterflächenbeantragung im Antragsjahr 2009 nicht ordnungsgemäß und mit der geforderten Sorgfalt durchgeführt wurde. Andererseits vermag die Argumentation der AMA auch in rechtlicher Hinsicht zu überzeugen, wonach maximal bei einem Abweichen von einer Überschirmungsstufe bei allen einzelnen zu betrachtenden zu bewertenden Flächeneinheiten ausgegangen werden darf, um im Rahmen eines mangelnden Verschuldens zu einer Sanktionsbefreiung zu gelangen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der AMA in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2016 hingewiesen, denen vom Beschwerdeführer auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2016 nicht in der Weise entgegengetreten wurde, dass das erkennende Gericht vom Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ausgehen könnte. 3.2.

  1. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, 2014/17/0113, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.2.
  2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, 2014/17/0113, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) 796 aus 2004, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden vergleiche EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist vergleiche etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24). Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796 aus 2004, verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34). Im konkreten Fall reichen die in den Verfahrensunterlagen vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus. 3.
  3. Zu Spruchteil B: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2100963.1.00

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