Obsah (11)
§ 28Art. 133Art. 131§ 6§ 1§ 17Art. 130Artikel 7Artikel 57Artikel 5bArt. 80RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW114 2105209-1 SpruchW114 2105209-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Am 06.04.2010 stellte XXXX XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX). Bei der Beantragung der EBP 2010 wurden vom BF dabei im MFA in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 11,47 ha Almfutterfläche angegeben.
- Am 06.04.2010 stellte römisch 40 römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (im Weiteren: MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ). Bei der Beantragung der EBP 2010 wurden vom BF dabei im MFA in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 11,47 ha Almfutterfläche angegeben.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013089, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,11 ha bzw. einer fiktiven festgestellten anteiligen Almfutterfläche für den BF im Ausmaß von 7,07 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (im Weiteren: AMA) vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013089, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,11 ha bzw. einer fiktiven festgestellten anteiligen Almfutterfläche für den BF im Ausmaß von 7,07 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Aufgrund von Verschiebungen im Bereich der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762750, weiterhin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Aufgrund von Verschiebungen im Bereich der Zahlungsansprüche des Beschwerdeführers, wobei sich jedoch weder deren Anzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 26.07.2012, AZ II/7-EBP/10-117762750, weiterhin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.
- Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2010 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,47 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,27 ha festgestellt wurde.
- Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2010 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,47 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,27 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 25.10.2012, AZ GB/I/TPD/118031200, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456343, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,82 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 7,11 ha und einer festgestellten Fläche von 16,95 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,27 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
- Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456343, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,82 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 7,11 ha und einer festgestellten Fläche von 16,95 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,27 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Die aufschiebende Wirkung des Bescheides wurde von der Behörde ausgeschlossen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2014 Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt darin:
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls
- die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
- die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
- mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichsten zusammengefasst aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Es treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden an einer allfälligen überhöhten Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Die Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 habe zu anderen Ergebnissen geführt. Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (zB Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Der Sanktionskatalog sei gleichheitswidrig. Das von der AMA geführte Ermittlungsverfahren sei mangelhaft.
- Die AMA legte am 07.04.2015 die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
- Im Zuge der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch XXXX, in einer Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX außer Streit gestellt werden würden. Den Beschwerdeführer treffe für das Antragsjahr 2010 kein Verschulden, sodass keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse zu verhängen bzw. vorzunehmen wären. Die Bezirksbauernkammer XXXX habe im Zuge einer sogenannten Task-force-Bestätigung für die XXXX für das Antragsjahr 2010 vom 04.10.2016 samt Beilage zur Bestätigung
Task-Force-Almen und Schlagbewertung nach Nummern mit Begründung der Landwirtschaftskammer XXXX bzw. Bezirksbauernkammer8. Im Zuge der Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung beim erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch römisch 40 , in einer Stellungnahme vom 17.10.2016 aus, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 außer Streit gestellt werden würden. Den Beschwerdeführer treffe für das Antragsjahr 2010 kein Verschulden, sodass keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse zu verhängen bzw. vorzunehmen wären. Die Bezirksbauernkammer römisch 40 habe im Zuge einer sogenannten Task-force-Bestätigung für die römisch 40 für das Antragsjahr 2010 vom 04.10.2016 samt Beilage zur Bestätigung
Task-Force-Almen und Schlagbewertung nach Nummern mit Begründung der Landwirtschaftskammer römisch 40 bzw. Bezirksbauernkammer XXXX hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der XXXX im Antragsjahr 2010 bestätigt, dass die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den damaligen Vorgaben der AMA ermittelt worden wären und die Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wären.römisch 40 hinsichtlich der Almfutterflächenbeantragung auf der römisch 40 im Antragsjahr 2010 bestätigt, dass die Flächen im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den damaligen Vorgaben der AMA ermittelt worden wären und die Flächenabweichungen dem Beschwerdeführer und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen wären. Dazu führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Feldstück 2, Schlag 1, Feldstück 4, Schlag 1, Feldstück 5, Schlag 1, Feldstück 7, Schlag 1, Feldstück 8, Schlag 1, Feldstück 9, Schlage 1, 2, 3, 4 und 5, Feldstück 10, Schlag 1, Feldstück 11, Schlag 1, 2 und 3 aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem Luftbild aus dem Jahr 2008 orientiert habe, wodurch es zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend der Feststellung der Futterfläche auf der XXXX gekommen sei.Schlag 1, Feldstück 8, Schlag 1, Feldstück 9, Schlage 1, 2, 3, 4 und 5, Feldstück 10, Schlag 1, Feldstück 11, Schlag 1, 2 und 3 aus, dass sich der Beschwerdeführer an einem Luftbild aus dem Jahr 2008 orientiert habe, wodurch es zu unterschiedlichen Ergebnissen betreffend der Feststellung der Futterfläche auf der römisch 40 gekommen sei.
- Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.10.2016 wurde an die AMA mit Schriftsatz vom 18.10.2016, GZ W 114 2100963-1/10Z, W114 2105209-1/9Z zum Parteiengehör übermittelt.
- In einer Stellungnahme vom 07.11.2016, AZ II/4/21/JA/JE/St_166_2016 wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2009 und 2010 nur auf die XXXX aufgetrieben habe. Die nunmehr vorgelegte LWK-Bestätigung könne nicht als sanktionsbefreiend anerkannt werden, weil eine solche laut der AMA-internen "Arbeitsanweisung -Beurteilungskriterien für die EBP - Berufungen/Beschwerden" nur dann anerkannt werden könnte, wenn bei vergleichbaren Schlägen nicht mehr als ein Attribut (eine Überschirmungsstufe oder ein 10% Schritt beim NLN-Faktor) abgewichen werde. Nur wenn bei allen Schlägen der Alm nicht mehr als eine Stufe abgewichen werde, könne die Alm sanktionsfrei gesetzt werden. Dazu führte die AMA Folgendes aus:
- In einer Stellungnahme vom 07.11.2016, AZ II/4/21/JA/JE/St_166_2016 wies die AMA darauf hin, dass der Beschwerdeführer in den Antragsjahren 2009 und 2010 nur auf die römisch 40 aufgetrieben habe. Die nunmehr vorgelegte LWK-Bestätigung könne nicht als sanktionsbefreiend anerkannt werden, weil eine solche laut der AMA-internen "Arbeitsanweisung -Beurteilungskriterien für die EBP - Berufungen/Beschwerden" nur dann anerkannt werden könnte, wenn bei vergleichbaren Schlägen nicht mehr als ein Attribut (eine Überschirmungsstufe oder ein 10% Schritt beim NLN-Faktor) abgewichen werde. Nur wenn bei allen Schlägen der Alm nicht mehr als eine Stufe abgewichen werde, könne die Alm sanktionsfrei gesetzt werden. Dazu führte die AMA Folgendes aus: "Bei der Alm XXXX wurden z.B. am FS Nr. 8 beim Überschirmungsfaktor 30% Futterfläche (FFL) und beim Nicht LN Faktor 100% FFL beantragt. Dieses FS wurde bei der VOK 2012 mit 0% FFL ermittelt. Die Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, ersichtlich (FS ist deutlich >80% überschirmt). Weiters wurden am FS 9 am SL NR 1 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und 100% beim NLN Faktor beantragt. Bei der VOK wurde der Schlag geteilt. Ein Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 90% beim NLN Faktor ermittelt. Der andere Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 80% FFL beim NLN Faktor ermittelt. Auch diese Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Beantragung zur Verfügung stand, ersichtlich. Das FS Nr. 10 wurde beim Überschirmungsfaktor mit 30% FFL und beim NLN Faktor mit 100% FFL beantragt. Bei der VOK wurde nahezu das gesamte FS mit 0% FFL ermittelt. Am FS 11 wurde der SL Nr. 1 mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 100% FFL beim NLN Faktor beantragt. Hier wurde bei der VOK eine genauere Schlagteilung durchgeführt. Hier wurden auf einer Teilfläche anstatt der beantragten 100%/100%, beim Überschirmungsfaktor 100% FFL und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt."Bei der Alm römisch 40 wurden z.B. am FS Nr. 8 beim Überschirmungsfaktor 30% Futterfläche (FFL) und beim Nicht LN Faktor 100% FFL beantragt. Dieses FS wurde bei der VOK 2012 mit 0% FFL ermittelt. Die Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Antragstellung zur Verfügung stand, ersichtlich (FS ist deutlich >80% überschirmt). Weiters wurden am FS 9 am SL NR 1 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und 100% beim NLN Faktor beantragt. Bei der VOK wurde der Schlag geteilt. Ein Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 90% beim NLN Faktor ermittelt. Der andere Teil wurde mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 80% FFL beim NLN Faktor ermittelt. Auch diese Abweichungen sind am Luftbild, das bei der Beantragung zur Verfügung stand, ersichtlich. Das FS Nr. 10 wurde beim Überschirmungsfaktor mit 30% FFL und beim NLN Faktor mit 100% FFL beantragt. Bei der VOK wurde nahezu das gesamte FS mit 0% FFL ermittelt. Am FS 11 wurde der SL Nr. 1 mit 100% FFL beim Überschirmungsfaktor und mit 100% FFL beim NLN Faktor beantragt. Hier wurde bei der VOK eine genauere Schlagteilung durchgeführt. Hier wurden auf einer Teilfläche anstatt der beantragten 100%/100%, beim Überschirmungsfaktor 100% FFL und beim NLN Faktor 70% FFL ermittelt. Somit sind auf der Alm XXXX Abweichungen bei mehr als einem Attribut und von mehr als einer Pro- Rata- Stufe vorhanden.Somit sind auf der Alm römisch 40 Abweichungen bei mehr als einem Attribut und von mehr als einer Pro- Rata- Stufe vorhanden. Daher kann die LWK-Bestätigung nicht anerkannt werden." Zum Verschulden wies die AMA im Wesentlichsten zusammengefasst auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kontrollergebnissen hin und dass - sofern rechtlich geboten - Sanktionen zu verhängen wären. Durchbrochen werde dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 bzw Art 80 Abs 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliege, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Es liege aber kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fielen. Es herrsche der Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der Flächenausmaße trifft, die er beantragt habe. Deshalb liegt es am Beschwerdeführer, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte zu ermitteln. Allenfalls hat er auch Sachverständige beizuziehen. Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, sei von ihm nicht belegt worden.Zum Verschulden wies die AMA im Wesentlichsten zusammengefasst auf die Verpflichtung zur Berücksichtigung von Kontrollergebnissen hin und dass - sofern rechtlich geboten - Sanktionen zu verhängen wären. Durchbrochen werde dieses Gebot durch den in Artikel 73, Absatz 4, VO (EG) Nr. 796 aus 2004, bzw Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliege, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht habe erkannt werden können. Es liege aber kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fielen. Es herrsche der Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der Flächenausmaße trifft, die er beantragt habe. Deshalb liegt es am Beschwerdeführer, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte zu ermitteln. Allenfalls hat er auch Sachverständige beizuziehen. Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, sei von ihm nicht belegt worden.
- Im Zuge des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 24.11.2016 hingewiesen, dass die Waldweideflächen der XXXX in den Jahren 2009 und 2010 von den Kühen flächenmäßig unbegrenzt hätten beweidet werden können. Das Pro Rata System habe damals noch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe die zutreffendste Bewertungsmöglichkeit angewandt.
- Im Zuge des Parteiengehörs wurde vom Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 24.11.2016 hingewiesen, dass die Waldweideflächen der römisch 40 in den Jahren 2009 und 2010 von den Kühen flächenmäßig unbegrenzt hätten beweidet werden können. Das Pro Rata System habe damals noch nicht bestanden. Der Beschwerdeführer habe die zutreffendste Bewertungsmöglichkeit angewandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt):
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2010 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2010 für die XXXX 11,47 ha Almfutterfläche beantragt.
- Der Beschwerdeführer stellte am 06.04.2010 einen MFA für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für die in den Beilagen Flächenbogen 2010 und Flächennutzung 2010 näher konkretisierten Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Bewirtschafter und Auftreiber auf die römisch 40 . Bei der Beantragung der EBP 2010 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2010 für die römisch 40 11,47 ha Almfutterfläche beantragt.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013089, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,11 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109013089, wurde dem BF für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 7,11 ha ausgegangen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
- Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2010 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,47 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,27 ha festgestellt wurde.
- Am 11.10.2012 fand im Beisein des Beschwerdeführers als Bewirtschafter auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der für das relevante Antragsjahr 2010 statt der beantragten beihilfefähigen Almfutterfläche von 11,47 ha nur eine solche im Ausmaß von 5,27 ha festgestellt wurde. Der Kontrollbericht wurde dem BF mit Schreiben der AMA vom 25.10.2012, AZ GB/I/TPD/118031200, zum Parteiengehör übermittelt. Der BF gab zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme ab.
- In Folge der Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456343, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,82 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der XXXX von 7,11 ha und einer festgestellten Fläche von 16,95 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,24 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte.
- In Folge der Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer mit Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120456343, der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer EBP 2010 abgewiesen und der bereits ausbezahlte Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert. Dabei wurde von gleichbleibenden 27,87 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 20,82 ha, einer beantragten anteiligen Almfutterfläche auf der römisch 40 von 7,11 ha und einer festgestellten Fläche von 16,95 ha sowie einer festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 3,24 ha ausgegangen. In der Begründung dieses Bescheides wird auf die Vor-Ort-Kontrolle auf der römisch 40 hingewiesen und dazu ausgeführt, dass eine Flächenabweichung von über 20 % festgestellt worden wäre und daher keine Beihilfe gewährt werden könnte. Dazu wird festgestellt dass sich daraus eine Differenzfläche von 3,83 ha ergibt. 3,83 ha von 16,95 ha sind etwas mehr als 22,59 % und damit mehr als 20, jedoch weniger als 50 %. Ausgehend von diesem Prozentsatz wurde in der angefochtenen Entscheidung keine EBP gewährt und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.Dazu wird festgestellt dass sich daraus eine Differenzfläche von 3,83 ha ergibt. 3,83 ha von 16,95 ha sind etwas mehr als 22,59 % und damit mehr als 20, jedoch weniger als 50 %. Ausgehend von diesem Prozentsatz wurde in der angefochtenen Entscheidung keine EBP gewährt und der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR römisch 40 zurückgefordert.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.01.2014 Beschwerde.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich liegen auch keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig im entsprechenden Antragsjahr auch Bewirtschafter der XXXX war, außer Streit gestellt und damit anerkannt.Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens. Diesbezüglich liegen auch keine Widersprüchlichkeiten vor. Die Feststellungen im angefochtenen Bescheid der AMA zur Größe der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer, der gleichzeitig im entsprechenden Antragsjahr auch Bewirtschafter der römisch 40 war, außer Streit gestellt und damit anerkannt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Anwendbare Rechtsvorschriften: Zur Zuständigkeit:
Art. 131Abs.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl.
I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
§ 1AMA-Gesetz, BGBl.
376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der Sache selbst: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge
(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
- a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
- b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
- c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...], erhalten haben. [...]. Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [...]. Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 15, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 15, 26, Absatz eins, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122 aus 2009,, lauten auszugsweise: "Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen: [...] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
- a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
- b)die betreffende(
- n)Beihilferegelung(en);
- c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem
Artikel 7
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
- d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
- e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 26 Allgemeine Grundsätze
(1)Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden. [...]" "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der
den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der
Artikel 57
der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird
Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr.
885 aus 2006, der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der
Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]
(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." § 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, lautet:Paragraph 13, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen und sonstigen horizontalen Regeln (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2008,, lautet: "Feststellungsbescheid § 13. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden."Paragraph 13, Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden." 3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: 3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist
der VO (EG) 73/2009 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche.3.2.1. Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie ist
der VO (EG) 73 aus 2009, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche. Beihilfefähig ist jede landwirtschaftliche Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder für Dauerkulturen genutzt wird. Im Fall von Almen ist dies die tatsächlich genutzte Futterfläche. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 20,82 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,95 ha zugrunde gelegt; es wurde mithin - eine Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb ohne Sanktion berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,83 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 16,95 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von etwas mehr als 22,59 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war
Art. 57i.V.m.
58 VO (EG) 1122/2009 keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde
Art. 80
VO (EG) 1122/2009 seitens der AMA auch im Ergebnis rechtskonform ein früherer, bereits ausbezahlter Betrag zurückgefordert.Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2010 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 20,82 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 16,95 ha zugrunde gelegt; es wurde mithin - eine Verwaltungskontrolle auf dem Heimbetrieb ohne Sanktion berücksichtigend - eine Abweichung im Ausmaß von 3,83 ha festgestellt. Bezogen auf die ermittelte Gesamtfläche des Betriebsinhabers von 16,95 ha ergibt sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz in Höhe von etwas mehr als 22,59 %. Da dieser Prozentsatz mehr als 20 % beträgt, war
Artikel 57
, in Verbindung mit 58 VO (EG) 1122 aus 2009, keine flächenbezogene Beihilfe zu gewähren. Auf dieser Grundlage wurde
Artikel 80
, VO (EG) 1122 aus 2009, seitens der AMA auch im Ergebnis rechtskonform ein früherer, bereits ausbezahlter Betrag zurückgefordert. 3.2.
- Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer XXXX verweist und ausführt, dass daraus hervorgehe, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX im Antragsjahr 2010 kein Verschulden treffe und daher keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse verhängt werden dürfen, vermag die diesbezügliche Argumentation das zur Entscheidung berufene Gericht nicht zu überzeugen.3.2.
- Insoweit sich der Beschwerdeführer auf eine Bestätigung der Bezirksbauernkammer römisch 40 verweist und ausführt, dass daraus hervorgehe, dass ihn an einer fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der römisch 40 im Antragsjahr 2010 kein Verschulden treffe und daher keine Flächensanktion bzw. Ausschlüsse verhängt werden dürfen, vermag die diesbezügliche Argumentation das zur Entscheidung berufene Gericht nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass eine sogenannte "Bestätigung
Task Force Almen" sanktionsbefreiend wirken kann. In der gegenständlichen Angelegenheit vermag diese Bestätigung jedoch keine sanktionsbefreiende Wirkung zu entfalten. Viel mehr vermag die Argumentation der AMA auch in rechtlicher Hinsicht zu überzeugen, wonach maximal bei einem Abweichen von einer Überschirmungsstufe bei allen einzelnen zu betrachtenden zu bewertenden Flächeneinheiten ausgegangen werden darf, um im Rahmen eines mangelnden Verschuldens zu einer Sanktionsbefreiung zu gelangen. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen der AMA in ihrer Stellungnahme vom 07.11.2016 hingewiesen, denen vom Beschwerdeführer auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 24.11.2016 nicht in der Weise entgegengetreten wurde, dass das erkennende Gericht vom Vorliegen eines mangelnden Verschuldens ausgehen könnte. 3.2.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, 2014/17/0113, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.3.2.
- Es ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 58, VO (EU) 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, der VO (EG) 1290 aus 2005, die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 15.12.2016, 2014/17/0113, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern. 3.2.
- Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.3.2.
- Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt. Daraus ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag jedenfalls zurückzuerstatten hat. 3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist (vgl. etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24).3.2.
- Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden vergleiche EuGH vom 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Hierbei ist unter verschiedenen möglichen Auslegungen diejenige zu wählen, die die praktische Wirksamkeit der Bestimmung zu wahren geeignet ist vergleiche etwa EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 24). Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796/2004 verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden.Die Randnummern 55 bis 57 der Erwägungsgründe zur VO (EG) 796 aus 2004, verorten den Sinn der vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse darin, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten und Betrug zu treffen, um die finanziellen Interessen der Gemeinschaft wirksam zu schützen. Kürzungen und Ausschlüsse sollten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und im Fall der Beihilfevoraussetzungen unter Berücksichtigung bestimmter Probleme infolge höherer Gewalt sowie außergewöhnlicher oder natürlicher Umstände festgelegt werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, verlangt, dass die von einer Bestimmung des Unionsrechts eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (EuGH 13.12.2012, Rs C-11/12 mit weiteren Nachweisen). Das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Beihilfen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik beruht auf der Mitwirkung und Mitverantwortung des Antragstellers, der mit seinem Antrag bestätigt, dass dieser den Beihilfevoraussetzungen entspricht. Ein wirksames Verfahren setzt voraus, dass die vom Beihilfeantragsteller beizubringenden Informationen von vornherein vollständig und richtig sind, so dass sein Antrag ordnungsgemäß ist und er Sanktionen vermeidet (EuGH vom 19.11.2002, Rs C-304/00 Schilling und Nehring, Rz 34). Im konkreten Fall reichen die in den Verfahrensunterlagen vorliegenden Informationen als Beleg für das fehlende Verschulden des Beschwerdeführers aus. 3.2.
- Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vgl. aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216.3.2.
- Ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche ist den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen (ausführlich dazu BVwG vom 21.05.2014, GZ W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen; ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht; vergleiche aus der jüngsten Vergangenheit VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/
- Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf § 13 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann.Hinsichtlich der gesetzlichen Anordnung zur Erlassung von Feststellungsbescheiden könnte naheliegender Weise an erster Stelle auf Paragraph 13, INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 16.05.2011, 2011/17/0007 zu verweisen. In diesem Erkenntnis kam der VwGH im Wesentlichen zu dem Schluss, dass die angeführte Bestimmung lediglich eine Präzisierung der Rechtsprechung des VwGH zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden darstellen kann. Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vgl. zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
- Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann.Eine auf die Festlegung der Referenzfläche folgende Antragstellung ist zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Prämien. Sie ist für den Beschwerdeführer nicht nur möglich, sondern vielmehr unumgänglich. Die Beschreitung des Rechtswegs vor den Verwaltungsbehörden bzw. den Gerichten durch den Beschwerdeführer im Sinn der Rechtsprechung des VwGH ist auch zumutbar, vergleiche zu diesem Kriterium aus der jüngsten Vergangenheit m.w.N. etwa VwGH vom 14.10.2013, 2013/12/
- Ein derartiger Feststellungsbescheid könnte darüber hinaus nicht im gerichtlichen Verfahren erlassen werden, da das Gericht nur auf Grundlage des vom Bescheid umfassten Verfahrensgegenstandes entscheiden kann. 3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.
- 2013, C-93/12, Agrokonsulting).3.2.
- Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.
- 2013, C-93/12, Agrokonsulting). 3.2.8 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.
- Zu Spruchteil B: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten). Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W114.2105209.1.00