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{'item': 'W117 2136315-4'}

Obsah (13)§ 22aArt. 133§ 125§§ 27§§ 55§ 34§ 76§ 12a§ 427§ 210§ 494a§§ 56§ 80

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW117 2136315-4 SpruchW117 2136315-4/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Andreas DRUCKENT

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtakten ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.10.2011 das erste Mal nach Österreich ein. Er wurde nach am selben Tag wegen unrechtmäßiger Einreise nach Italien zurückgeschoben. Er reiste wiederum nach Österreich ein und stellte am 05.02.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2013 sowohl im Hinblick auf den Status eines Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt, da sein Aufenthaltsort unbekannt war. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich 05.02.2013-11.02.2013 in Grundversorgung, 25.03.2013-23.10.2013 verfügte er über eine Obdachlosenmeldung in INNSBRUCK. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts INNSBRUCK vom 24.09.2013

§ 125St

GB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts INNSBRUCK vom 17.06.2014

§§ 27Abs. 1 Z 1 1. Fall und 2. Fall, 28a Abs. 1 5. Fall SMG und § 127 St

GB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde am 28.02.2015 bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit aus der Strafhaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts INNSBRUCK vom 24.09.2013

Paragraph 125, StGB zu einer teilbedingten Geldstrafe verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts INNSBRUCK vom 17.06.2014

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und
  2. Fall, 28a Absatz eins,
  3. Fall SMG und Paragraph 127, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Er wurde am 28.02.2015 bedingt, unter Setzung einer dreijährigen Probezeit aus der Strafhaft entlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

§§ 55, 57 Asyl

G 2005 erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 erteilt, gegen ihn wurde eine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig ist, ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer wurde am 30.03.2016 eingeleitet. 20.04.2016-22.07.2016 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung in INNSBRUCK. Der Beschwerdeführer wurde am 05.04.2016 für den 20.04.2016 vor die belangte Behörde geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 11.05.2016 für den 24.05.2016 vor die belangte Behörde geladen. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Der Beschwerdeführer wurde am 08.06.2016 für den 22.06.2016 vor die belangte Behörde geladen. Er kam dem Ladungsbescheid nicht nach. Am 12.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

2 Z 1 BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte.Am 12.07.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG erlassen, weil er dem Ladungsbescheid nicht Folge geleistet hatte. Der Beschwerdeführer konnte auch zur Identitätsprüfung am 20.07.2016 nicht vorgeführt werden. Am 21.07.2016 wurde der Beschwerdeführer von der Polizeiinspektion INNSBRUCK einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Danach wurde der Beschwerdeführer in Folge des Festnahmeauftrages vom 12.07.2016 festgenommen und dem Bundesamt vorgeführt, von dem er am selben Tag niederschriftlich einvernommen wurde. Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer

§ 76Abs. 2 Z 1 FPG i

Vm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 21.07.2016 zugestellt.Im Anschluss an die Einvernahme wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung verhängt. Der Bescheid und die Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer seine nunmehrige gewillkürte Vertreterin als Rechtsberater beigegeben wurde, wurden dem Beschwerdeführer durch persönliche Übernahme am 21.07.2016 zugestellt. Am 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL überstellt, wobei sich der Beschwerdeführer selbst verletzte. Am 31.08.2016 wurde der Beschwerdeführer der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Dabei wurde er als Algerier identifiziert. Es bedarf der Delegation zufolge jedoch einer näheren Überprüfung durch die Behörden in Algerien. Dies kann bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Seitens des Bundesamtes würden laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen der Antwort werde die zuständige Regionaldirektion informiert. Laut den Botschaftsmitarbeitern war der Beschwerdeführer im Hungerstreik und konnte sich nicht artikulieren. Der Beschwerdeführer trat am 30.08.2016 in den Hungerstreik, den er am 11.09.2016 freiwillig abbrach. Wegen der gefährlichen Drohung im Rahmen der Schubhafteinvernahme am 21.07.2016 erstattete die Staatsanwaltschaft INNSBRUCK am 05.09.2016 Strafantrag. Am 13.09.2016 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Antrag erstbefragt. Am selben Tag wurde

§ 76Abs.

6 FPG festgehalten, dass die Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt wird, da der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde.Am selben Tag wurde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass die Anhaltung in Schubhaft fortgesetzt wird, da der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde dem Antrag der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss am 10.10.2016, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war.Am 28.09.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom selben Tag wurde dem Antrag der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht beschloss am 10.10.2016, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig war. Mit Schriftsatz vom 04.10.2016 erhob der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 21.07.2016 sowie die Anhaltung in Schubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2016

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG als unbegründet ab und stellte

§ 22aAbs. 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 Z 1, 3, 4, 5 und 9 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11.10.2016

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG als unbegründet ab und stellte

Paragraph 22 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 4, 5 und 9 FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht gründete seine Entscheidung auf folgende Feststellungen: "Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1"Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Der am 05.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.02.2013 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen. Der BF hielt sich den überwiegenden Teil des bisherigen Aufenthalts in Innsbruck auf. Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach §19a MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck, er stand weder an dieser Adresse noch sonst den Behörden zur Verfügung: Folgende Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme werden - nach nachprüfender Kontrolle der Aktenlage - zum Sachverhalt erhoben: • Im Akt findet sich eine Bericht mit der Zahl E1/15388/2016-dr vom 17.03.2016 der PI AGM Kaiserjägerstraße in dem über Ersuchen der belangten Behörde zu Erhebungen des Aufenthalts des Fremden berichtet wird. Die PI berichtet dort: "Zu genannter Person ist anzuführen, dass sich dieser im Stadtgebiet von Innsbruck aufhält. Eine Wohnadresse ist jedoch nicht bekannt." Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur algerischen Delegation am 20.04.2016 geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden. • Am 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (siehe Bericht LPD E1/26140/2016-es vom 19.05.2016) eine Ladung zur algerischen Delegation zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Fremde nicht Folge und tauchte unter. • Mit Ladungsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Fremde neuerlich zum Termin bei der algerischen Delegation am 22.06.2016 geladen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich am 09.06.2016 (Bericht LPD E1/31128/2016) zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter. • Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem § 34 Abs 3 Ziff. 4 erlassen.• Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziff. 4 erlassen. Der Fremde wurde von der belangten Behörde neuerlich zur Vorführung vor die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Wie dem E-Mail vom 19.07.2016 von der EGFA-Fremdenpolizei Tirol zu entnehmen ist, war der Fremde untergetaucht und konnte zu diesem Termin nicht vorgeführt werden." Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt: Am 24.09.2013 wurde er vom BG Innsbruck wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von EUR 280,-, verurteilt (nachfolgender Auszug aus dem Urteil): "Am 5.4.2013 hielt sich der Angeklagte gegen 22.40 Uhr in Innsbruck in der [...]straße auf Höhe der HNr. [...] auf. Er war alkoholisiert und in aggressiver Stimmung und hat deswegen am PKW Opel Corsa mit dem Kennzeichen [...] der [...] den rechten Seitenspiegel abgerissen. Der Angeklagte hat dabei mit dem Vorsatz gehandelt, einen Schaden herbeizuführen. Das Angebot der StA Innsbruck im Wege der Diversion gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 20 Stunden innerhalb von 2 Monaten zu erbringen, hat der Angeklagte nicht angenommen. " Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit

§ 427Abs 1 St

PO durchzuführen war".Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit

Paragraph 427, Absatz eins, StPO durchzuführen war". Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von §§ 27 Abs 1Z

  1. Fall, Abs 1 Z 1Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von Paragraphen 27, Absatz eins Z,
  2. Fall, Absatz eins, Ziffer eins
  3. Fall und § 28a Abs 1
  4. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits viermal ein Wegweisungs-/Betretungsverbot ausgesprochen: • "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. § 36 a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark;• "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. Paragraph 36, a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark; Am 22.02.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach § 35 SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten.Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten. Insp [...] forderte [...] auf sein Verhalten sofort einzustellen und einen Ausweis vorzuzeigen. Er begann nun noch heftiger zu schreien: "Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. § 82 SPG (Aggressives Verhalten) iVm § 35 Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. § 4 WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte."Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. Paragraph 82, SPG (Aggressives Verhalten) in Verbindung mit Paragraph 35, Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. Paragraph 4, WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte. Er wurde im Streifenwagen in die PI Saggen geführt. Im Streifenwagen brüllte und schrie [...] weiter". ( polizeilicher Abschlussbericht vom
  7. Oktober 2015). Am 21.07.2016 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und dem BFA RD Tirol vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF von einer Organwalterin des BFA bezüglich der beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab auf den Vorhalt "Zufolge der bisherigen Kenntnisse des Bundesamtes halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (z.B: ohne gültiges Reisedokument, ohne Visum, Umgehung der Grenzkontrolle, Frist zur visafreier Einreise überzogen ..... ) F: Entspricht das der Richtigkeit? zunächst "Keine Antwort" und in weiterer Folge an: "Sie haben zu mir gesagt, dass ich ins Gefängnis muss, also rede ich mit Ihnen nicht mehr". Nach Hinweis "auf seine Mitwirkungspflicht" sprach der Beschwerdeführer folgende Drohung gegenüber der einvernehmenden Beamtin aus: "Wollen Sie mich nach Hause schicken, ich bin behindert. Ich würde etwas in Italien mit der Mafia. Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen Dich umbringen." Der Beschwerdeführer bedrohte auch den beigezogenen Dolmetscher mit dem Umbringen: "Der Dolmetscher wird nun auch bedroht. Er sagt nach der Entlassung bringt er ihn um. A: Warten Sie bis ich wieder entlassen werde." Des Weiteren beschimpfte der Beschwerdeführer die einvernehmende Beamtin als "Hure". Dieser Einvernahme "saß die Streife "Dora 30" der Vernehmung bei. Die Vernehmung startete um 18.10 Uhr. Um 18.20 Uhr bedrohte" der Beschwerdeführer "im Zuge der Einvernahme [...] mit den Worten: "Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen". Dies konnte von Insp [...] und Insp [...] ebenfalls deutlich wahrgenommen werden. Diese gefährliche Drohung wird von Insp [...] unter der GZ: B6/39869/2016 bearbeitet. [...] Der Behörden-Journaldienst Dr. [...] wurde telefonisch in Kenntnis gesetzt. (Aktenvermerk vom 21, Juli 2016) In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck "

§ 210Abs. 1 St

PO gegen [...], geb. am [...] in [...], Algerien, algerischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit aufhältig in [...], [...]gasse [...], den Strafantrag: [...] habe am 21.7.2016 in Innsbruck [...] durch die Äußerung "Ich werde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen", gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen [...] habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und er sei hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen.

§ 494aAbs. 1 Z. 4 St

PO wird hinsichtlich [...] der Widerruf der zu 37 BE 65/14k des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassung beantragt".In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck "

Paragraph 210, Absatz eins, StPO gegen [...], geb. am [...] in [...], Algerien, algerischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit aufhältig in [...], [...]gasse [...], den Strafantrag: [...] habe am 21.7.2016 in Innsbruck [...] durch die Äußerung "Ich werde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen", gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen [...] habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und er sei hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen.

Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO wird hinsichtlich [...] der Widerruf der zu 37 BE 65/14k des Landesgerichtes Innsbruck gewährten bedingten Entlassung beantragt". Im Zusammenhalt mit seinem Aufenthalt in Österreich gab der Beschwerdeführer auch noch strafrechtlich relevant an: "Ich nehme selber Drogen". Dem Beschwerdeführer, der von der Verwaltungsbehörde wegen der zur Anzeige gebracht wurde, droht/drohen daher ein/mehrere Strafverfahren inklusive strafrechtlicher Verurteilung/en. Der Beschwerdeführer verhielt sich im Rahmen dieser Einvernahme auch sonst äußerst aggressiv: A: Geben Sie mir ein Glas Wasser, dann rede ich mit Ihnen. Anmerkung: Dem Fremden wird ein Glas Wasser gereicht. A: Nein das will ich nicht. Ich will ein eiskaltes Glas Wasser. Anmerkung: Dem Fremden wird erklärt, dass es kälter nicht möglich ist. Der Fremde will trotzdem nicht trinken. Und weiter: Dem Fremden werden nun die Handschellen angelegt, da dieser versuchte mit einem im Büro stehendem Glas sich und eventuell andere zu verletzen. [...] Der Fremde versucht seinen Kopf gegen den Tisch zu schlagen, um sich selbst zu verletzen. Dem Fremden wird neuerlich ein Glas Wasser gegeben. Er spuckt den Inhalt auf den Boden. In Bezug auf seine konkrete Aufenthaltsorte gab der Beschwerdeführer an: F: Wo genau haben Sie sich die letzten drei Monate aufgehalten? A: Ich war immer in Österreich. F: Wo genau in Österreich? A: In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall. Der Beschwerdeführer ist (daher) unsteten Aufenthaltes und würde diese Situation auch nicht im Falle der Freilassung ändern. "F: Im Falle Ihrer Freilassung, wo werden Sie hinreisen bzw. was würden Sie machen? A: Ich weiß nicht wohin ich gehen soll. Ich habe keinen Schlüssel für eine Wohnung. In Österreich gibt es Leute die mir helfen würden. Ich habe keinen Plan was ich tun würde". Der Beschwerdeführer rechnet nicht ernsthaft mit einer Anhaltung in Schubhaft - "Nach 2 Minuten werde ich eh wieder entlassen". Nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung wurde am 21.07.2016 über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und zunächst in Innsbruck angehalten. Über Auftrag des BFA vom 21.07.2016, Zahl IFA-13-64382500 (Transporfauftrag 2570/16 der LPD Wien, AFA, Ref. 1.6, vom 22.07.2016) wurde der Beschwerdeführer 22.07.2016 vom PAZ Innsbruck in das PAZ Wien HG überstellt. Während der Überstellung wurde der Beschwerdeführer wieder verhaltensauffällig: Um 13.50 Uhr hielten die Beamten bei der Raststätte [...] in NÖ an, weil der Angehaltene [...] auf die Toilette musste. Als die Beamten die Fahrt fortsetzen wollten, schlug der Angehaltene [...] (der Beschwerdeführer) mit dem Kopf gegen die Zellentür und verletzte sich dabei leicht am Kopf....Die Wunde von [...] wurde im PAZ Wien sanitätsärztlich untersucht. Während der Anhaltung in Schubhaft gab der Beschwerdeführer am 26.07.2016 gegenüber der "Dialog"ärztin an (Hervorhebung durch den Einzelrichter), dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird". In der Folge befand sich der Beschwerdeführer am 30.08.2016 in Hungerstreik, den er aber am 11.09.2016 freiwillig beendete. Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde die Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt. Die exakte Identitätsprüfung erfolgt aber erst in Algerien. Dies kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Seitens der Abteilung B II werden aber laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen der Antworten werden die RD entsprechend informiert.Am 31.08.2016 wurde der BF einer Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und wurde die Nationalität des Beschwerdeführers festgestellt. Die exakte Identitätsprüfung erfolgt aber erst in Algerien. Dies kann bis zu 4 Monate in Anspruch nehmen. Seitens der Abteilung B römisch zwei werden aber laufend die offenen Verfahren urgiert. Nach Einlangen der Antworten werden die RD entsprechend informiert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise vor, dass die fremdenpolizeiliche Maßnahme der Abschiebung ins Herkunftsland nicht innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar wäre. Gerade im Zusammenhang mit Abschiebungen nach Algerien ist gerade in jüngster Zeit eine stark verbesserte Effektuierung festzustellen; so erfolgten etwa am 20.07.2016 als Ergebnis einer Vorführung vor die algerische Delegation fünf Identifizierungen (algerischer Staatsangehöriger) und wurden insgesamt fünf "Hz-Ausstellungen" zugestimmt. Am 13.09.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG aberkannt.Am 13.09.2016 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 wurde dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG aberkannt. Die Abschiebung ist daher zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich und faktisch soweit als möglich anzusehen, dass sie innerhalb der Schubhafthöchstdauer durchführbar ist. Der Beschwerdeführer ist der deutschen Sprache nicht mächtig, hat in Österreich keine Familienangehörigen und sonstigen sozialen Bezugspunkte. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und verfügt über keine nennenswerten Vermögenswerte und lebt "In Innsbruck. Egal wohin, auf dem Berg, auf der Straße, überall." Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Hinsichtlich des Beschwerdeführers, von dem ein großes Gefahrenpotential ausgeht - siehe oben - bestand und besteht erheblich(st)e Fluchtgefahr." Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht Folgendes aus: "Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, ist die Schubhaftanordnung nach den angeführten Bestimmungen von einem übergeordneten (Sicherungs)Zweck abhängig - gegenständlich von der Abschiebung (nach Algerien). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt, kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (vgl. dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)"Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25.04.2014, Zl. 2013/21/0077, ausführt, kommt jedoch Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden vergleiche dazu aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2013, Zlen. 2013/21/0014 und 0015)" Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 31.08.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015, wie unzweifelhaft den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen ist, nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Gemessen also an § 76 Abs. 3, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe oben - unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird".Gemessen also an Paragraph 76, Absatz 3,, konkret an dessen ersten Satz "liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, vor, da "bestimmte Tatsachen", nämlich jene bereits im Rahmen des Sachverhaltes herausgeschälten - siehe oben - unzweifelhaft "die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird". Durch seine gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse in Verbindung mit seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, insbesondere seinem höchst aggressiven und für die österreichische Gesellschaft gefährlichen Verhalten hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer entsprechenden bestehenden rechtskräftigen Entscheidung) im Sinne der Z 1 leg.cit zu umgehen.Durch seine gänzlich ungeordneten Wohnverhältnisse in Verbindung mit seiner mangelnden Kooperationsbereitschaft, insbesondere seinem höchst aggressiven und für die österreichische Gesellschaft gefährlichen Verhalten hat der Beschwerdeführer versucht, die drohende Abschiebung (aufgrund einer entsprechenden bestehenden rechtskräftigen Entscheidung) im Sinne der Ziffer eins, leg.cit zu umgehen. Es ist aber auch Z 3 leg.cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2013 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht".Es ist aber auch Ziffer 3, leg.cit als erfüllt anzusehen, da gegenüber dem Beschwerdeführer seit 2013 "eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht". Da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft "am 13.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte" und "mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach § 12a AsylG aberkannt wurde", sind auch die Z 4 und 5 leg.cit erfüllt.Da der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft "am 13.09.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte" und "mit mündlich verkündetem Bescheid vom 28.09.2016 dem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, AsylG aberkannt wurde", sind auch die Ziffer 4 und 5 leg.cit erfüllt. Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Z. 9 leg.cit als gegeben anzunehmen:Im gegenständlichen Fall ist aber auch die bereits in mehrfache Strafbarkeit mündende mangelnde soziale Verankerung im Sinne der Ziffer 9, leg.cit als gegeben anzunehmen: Zunächst fällt einmal schwer ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits nach bloß kurzem Aufenthalt in einem Land, dessen Schutz er eigentlich begehrt, straffällig wurde. Nicht übersehen werden darf, dass den zwei vorliegenden Verurteilungen die verschiedensten nicht geringen strafbaren Handlungen - reichend von Vermögensdelikten bis zu Suchtgiftkriminalität - zugrunde liegen. Daneben ist nochmals auf das exorbitant hohe Aggressionspotential hinzuweisen, welches nicht nur zu einer neuerlichen Anklage führte, sondern auch sonst als geeignet anzusehen ist, eine große Gefahr für die österreichische Gesellschaft, insbesondere die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darzustellen. Zutreffend hatte bereits die Verwaltungsbehörde das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr und darauf aufbauend Sicherungsbedarf angenommen, der auch nach nochmaliger Überprüfung der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als gegeben anzusehen war. Es sind also gerade im Besonderen folgende Umstände, nämlich • das vom Beschwerdeführer ausgehende extrem hohe Gefahrenpotential im Zusammenhalt mit der neuerlichen Strafverfolgung und der insofern drohenden Verurteilung, weiters • der zwischenzeitliche Versuch der Freipressung durch Hungerstreik, sowie • der in der Schubhaft gegenüber der Dialogärztin ausgesprochenen Drohung, dass "er etwas anstellen wolle, falls er nicht freigelassen wird", welche den Schluss zur Annahme von Fluchtgefahr in höchstem Ausmaße aufdrängen und die Anhaltung in Schubhaft vor dem Hintergrund der Haftfähigkeit als verhältnismäßig darstellen lassen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). § 77 FPG:Paragraph 77, FPG:

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens - völliges Fehlen einer Melde- bzw. der Verwaltungsbehörde bekannten Wohnadresse sowie der unsteten Wohnverhältnisse sowie des höchst aggressiven Verhaltens insbesondere auch gegenüber Amtsorganen inklusive der Nichtbefolgung behördlicher Anordnungen überhaupt (Nichtbeachtung von Ladungen, Nichterscheinen zur angeführten Hauptverhandlung, Nichtannahme einer Diversionsmöglichkeit) nicht im mindesten der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen". Es kann daher nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde. Angesichts des bisherigen gänzlichen Fehlens an Kooperationsbereitschaft erweist sich das Beschwerdevorbringen/-begehren "Die in § 77 FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft" abgesehen von der hinsichtlich des Gesundheitszustandes bereits festgestellten Aktenwidrigkeit als unsubstantiiert.Angesichts des bisherigen gänzlichen Fehlens an Kooperationsbereitschaft erweist sich das Beschwerdevorbringen/-begehren "Die in Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten erscheinen für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend und hinsichtlich des Gesundheitszustandes des BF weniger eingriffsintensiv und damit verhältnismäßiger als die weitere Anhaltung in Schubhaft" abgesehen von der hinsichtlich des Gesundheitszustandes bereits festgestellten Aktenwidrigkeit als unsubstantiiert. Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft - innerhalb einer Woche, also bis 11.10.2016 - abzusprechen. Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt I. hinzuweisen.Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges - es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar - auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge. Insbesondere ist nochmals auf folgende obige Ausführungen im Rahmen des Abspruches zu Spruchpunkt römisch eins. hinzuweisen. "Vor dem Hintergrund dieses Judikaturmaßstabes stößt die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft - im Zusammenhang mit der Frage der Möglichkeit der Beschaffung eines Heimreisezertifikates - bis zum Entscheidungszeitpunkt auf keine Bedenken, da gerade im Hinblick auf die am 31.08.2016 erfolgte Vorführung vor die algerische Delegation und die sich gerade in jüngster Zeit ergebene Verbesserung der Abschiebesituation in Bezug auf Algerien der Schluss zu ziehen war, dass gegenständlich mit der Möglichkeit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates und damit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Bis zum Entscheidungszeitpunkt liegen sohin keine Hinweise vor, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist" Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Mit der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft erweisen sich Ausführungen und letztlich ein Abspruch hinsichtlich der beantragten aufschiebenden Wirkung als obsolet. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass - sollten sich nicht zwischenzeitlich irgendwelche (gravierende) für den Beschwerdeführer sprechende Sachverhaltsparameter ergeben - die Schubhaft vor dem Hintergrund des exorbitanten vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahrenpotentials im Rahmen der Schubhafthöchstdauer so lange als verhältnismäßig anzusehen ist, bis tatsächlich keine Aussichten auf Realisierbarkeit der Rückführung nach Algerien mehr bestehen. In Bezug auf einen etwaigen neuerlichen Versuch der Freipressung mittels Hungerstreik wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des § 78 Abs. 6 FPG (sogenannte "Heilbehandlung") hingewiesen."In Bezug auf einen etwaigen neuerlichen Versuch der Freipressung mittels Hungerstreik wird ausdrücklich auf die Möglichkeit des Paragraph 78, Absatz 6, FPG (sogenannte "Heilbehandlung") hingewiesen." Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt. Am 19.10.2016 urgierte das Bundesamt bei der algerischen Botschaft wegen eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Am 21.10.2016 wurde eine Vollmachtszurücklegung durch den gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers zum Akt genommen, die jedoch eine andere Person betrifft. Am 11.11.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung

§ 22aAbs.

4 BFA-VG vorgelegt und langte am 14.11.2016 hg. ein.Am 11.11.2016 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur amtswegigen Prüfung

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vorgelegt und langte am 14.11.2016 hg. ein. Am selben Tag erstattete das Bundesamt eine Äußerung, in der es ausführt, dass ein Bedarf an einer Verlängerung der Schubhaft bestehe. Insbesondere läge die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft im Verschulden des BF zumal er an der Feststellung seiner Identität nicht mitgewirkt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass in absehbarer Zeit ein "endgültiges Ergebnis" von Seiten der algerischen Behörden vorliegen würde, sodass der höchstzulässige zeitliche Rahmen der Inhaftierung nicht überschritten - wahrscheinlich auch nicht erreicht würde. Mit Erkenntnis vom 21.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit Erkenntnis vom 21.11.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht gründete seine Entscheidung auf folgende Feststellungen: "1.

  1. Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Ein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde am 05.02.2013 abgewiesen und der BF wurde nach Algerien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte im Stand der Schubhaft am 13.09.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nur wenig Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.07.2016 durchgehend in Schubhaft. Der Beschwerdeführer wurde laut der Stellungnahme vom 14.11.2016 am 31.08.2016 von der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die algerische Botschaft teilte jedoch mit, dass noch Erhebungen in Algerien notwendig seien, die ein bis drei Monate dauern würden. 1.
  2. Zum weiteren Hintergrund des BF werden die Feststellungen des BVwG aus dem hg. Erkenntnis vom 11.10.2016 übernommen." Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: "
  3. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:"
  4. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. (Bereits) auf Grund des Bescheides vom 05.02.2013 besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

§ 76Abs.

5 FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(Bereits) auf Grund des Bescheides vom 05.02.2013 besteht eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft

Paragraph 76, Absatz 5, FPG ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr vor: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (§ 76 Abs. 3 Z 3 FPG). Sein Vorverhalten sein Verhalten im Lauf der Einvernahmen, sowie die Nichtberücksichtigung der ersten asylrechtlichen Ausweisung rechtfertigen die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen oder wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 Z 1 FPG). Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages bestand gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides (§ 76 Abs. 3 Z 5 FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die die Annahme der Fluchtgefahr relativieren würde (§ 76 Abs. 3 Z 9 FPG).Gegen den BF besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG). Sein Vorverhalten sein Verhalten im Lauf der Einvernahmen, sowie die Nichtberücksichtigung der ersten asylrechtlichen Ausweisung rechtfertigen die Annahme, dass er sich der Abschiebung entziehen oder wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG). Im Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrages bestand gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme auf Grund des sein erstes Asylverfahren abschließenden Bescheides (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 5, FPG). Der Beschwerdeführer verfügt über keine soziale Verankerung im Bundesgebiet, die die Annahme der Fluchtgefahr relativieren würde (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG). Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin Fluchtgefahr besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Tatsachenlage im Vergleich zu jener, die dem hg. Erkenntnis vom 11.10.2016 zugrunde liegt, auch nur im Geringsten geändert hätte.

  1. Auf Grund der verstärkten Fluchtgefahr kann nicht mit der Verhängung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Dies ist auf Grund seines Vorverhaltens angesichts der erhöhten Fluchtgefahr nach Zurückweisung des zweiten Asylantrages und Identifizierung durch die algerischen Behörden nunmehr noch mehr der Fall.
  2. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Laut Mitteilung vom 14.11.2016 müssen noch Erhebungen durch die Behörden in Algerien durchgeführt werden, die ein bis drei Monate in Anspruch nehmen können. Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen dauert das Überprüfungsverfahren in Algerien drei bis vier Monate lang und es kann vorkommen, dass die algerische Botschaft Ergänzungsfragen stellt. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Die Organisation der Abschiebung ist daher auch binnen eines Monates möglich. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich ist mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen.
  3. Auf Grund der in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden und durch die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger durch die Delegation der algerischen Botschaft sowie Vorliegens einer rechtskräftigen aufenthaltsbeendenden Maßnahme erhöhten Sicherungsbedarfs, der effizienten Verfahrensführung, der Wahrscheinlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen." Am 01.12.2016 nahm der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter Akteneinsicht. Am 28.12.2016 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 27.12.2016 datierte Stellungnahme, in der es im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausführt, dass die Dauer der bisherigen Anhaltung im Verschulden des Beschwerdeführers liege, zumal er über keine Identitätsdokumente verfüge, bisher an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt habe und fortgesetzt Ladungen der Behörde zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht befolgt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei Kontrollen durch die Exekutive mit verschiedenen Aliasdatensätzen ausgewiesen, was ebenfalls auf eine Nicht-Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreiserzertifikates spreche. Auf Grund des § 22a Abs. 4 BFA-VG werde der Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig sei, möge der chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen sei. Sohin wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit jedenfalls im Zeitfenster der möglichen Maximalfristen der Aufrechterhaltung der Schubhaft und werde seitens der Behörde einer alsbaldigen Finalisierung seitens der algerischen Behörden entgegen gesehen.Am 28.12.2016 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 27.12.2016 datierte Stellungnahme, in der es im Wesentlichen nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausführt, dass die Dauer der bisherigen Anhaltung im Verschulden des Beschwerdeführers liege, zumal er über keine Identitätsdokumente verfüge, bisher an der Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt habe und fortgesetzt Ladungen der Behörde zur Identitätsfeststellung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht befolgt habe. Der Beschwerdeführer habe sich bei Kontrollen durch die Exekutive mit verschiedenen Aliasdatensätzen ausgewiesen, was ebenfalls auf eine Nicht-Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreiserzertifikates spreche. Auf Grund des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG werde der Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig sei, möge der chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen werden. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen sei. Sohin wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit jedenfalls im Zeitfenster der möglichen Maximalfristen der Aufrechterhaltung der Schubhaft und werde seitens der Behörde einer alsbaldigen Finalisierung seitens der algerischen Behörden entgegen gesehen. Am 28.12.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer in der Schubhaft eine Maßnahme wegen unkooperativen Verhaltens gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurde zu Handen seines gewillkürten Vertreters mit Schreiben vom 28.12.2016 Parteiengehör eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete am 29.12.2016 eine Stellungnahme, in der er Folgendes ausführt: Der Beschwerdeführer befinde sich seit 21.07.2016 durchgängig in Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Algerien. Zu diesem Zweck sei der Beschwerdeführer am 31.08.2016 einer Delegation der Botschaft des Königreichs Algerien vorgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden, gleichzeitig sei dem Bundesamt mitgeteilt worden, dass die tatsächliche Ausstellung von weiteren Überprüfungen in Algerien abhängig sei, welche bis zu vier Monate in Anspruch nehmen könne. In einem Aktenvermerk vom 02.09.2016 habe das Bundesamt angeführt, dass erfahrungsgemäß bereits nach zwei Monaten mit Erhebungsergebnissen zu rechnen sei. Bis dato sei kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden. Dem Verwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, dass vom Bundesamt bis auf die am 31.08.2016 durchgeführte Vorführung vor die Delegation der algerischen Vertretungsbehörde, weitere Anstrengungen unternommen worden seien, ein Heimreisezertifikat zu erhalten. So wäre das Bundesamt angehalten, durch das Bundesministerium für Inneres bei der Vertretungsbehörde in regelmäßigen Abständen zu urgieren, wie dies auch in anderen dem Vertreter bekannten Fällen geschehen sei und im Aktenvermerk vom 02.09.2016 angekündigt worden sei. Auch der Stellungnahme des Bundesamtes sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates seit der Vorführung am 31.08.2016 unternommen worden seien. Das Bundesamt sei verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauere. Dem Begriff des Hinwirkens sei die behördliche Verpflichtung zu aktivem Tun immanent. Die Anhaltung in Schubhaft sei zu beenden, wenn während der Anhaltung in Schubhaft Umstände eintreten, aus denen klar ersichtlich sei, dass die Abschiebung nicht in der restlichen noch zur Verfügung stehenden Schubhaftdauer bewerkstelligt werden könne. Der Beschwerdeführer befinde sich seit über fünf Monaten in Schubhaft. Seit der Mitteilung der algerischen Vertretung seien fast vier Monate vergangen, ohne dass absehbar sei, dass mit der baldigen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen sei. Das Bundesamt sei in Bezug auf die dem Beschwerdeführer vorgeworfene mangelnde Kooperation entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der Vorführung mitgewirkt habe und er sich seit 21.07.2016 in Schubhaft befinde. Während dem Beschwerdeführer die mangelnde Kooperation vor der Verhängung von Schubhaft durchaus vorgeworfen werden könne, sei dies seit der Festnahme im Juli nicht mehr möglich, weil sich der Beschwerdeführer in Haft befinde und an den angeordneten Maßnahmen mitgewirkt habe. Wie bereits angeführt, habe das Bundesamt keine weiteren Maßnahmen mehr gesetzt. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei daher selbst nach erfolgter Identifikation nicht sichergestellt. Dem Vertreter sei bekannt, dass zahlreiche algerische Staatsangehörige trotz vorheriger Feststellung der Staatsangehörigkeit aus der Schubhaft entlassen worden seien, weil kein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei. Das Bundesamt habe in der Stellungnahme nicht dargelegt, auf Grund welcher konkreten Umstände es davon ausgehe, dass trotz Ablaufs der prognostizierten Bearbeitungszeit von vier Monaten weiterhin mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates gerechnet werde. Dies sei umso mehr der Fall, als dass in früheren Aktenvermerken davon ausgegangen werde, dass bereits nach zwei Monaten mit Bearbeitungsergebnissen zu rechnen sei. Die Erlangung eines Heimreisezertifikates erscheine aus den dargelegten Gründen nicht mehr wahrscheinlich und die weitere Anhaltung in Schubhaft daher nicht mehr rechtmäßig. Wie bereits in der Beschwerde vom 06.10.2016 ausgeführt, sei der Beschwerdeführer drogen- und alkoholabhängig. Auf Grund einer Messerstecherei sei er am linken Arm verletzt worden und habe dadurch nach wie vor starke Schmerzen. Der Beschwerdeführer sei Ende November am linken Auge operiert worden. Er leide unter Gleichgewichtsstörungen, weshalb er regelmäßig ohne äußere Einwirkungen umfalle und sich bereits verletzt habe. Dem Beschwerdeführer fehlen sowohl im Ober- als auch im Unterkiefer mehrere Zähne. Er habe Probleme mit der Nahrungsaufnahme und klage über Schmerzen. Die Haft stelle für den Beschwerdeführer auf Grund der angeführten körperlichen Beschwerden in Verbindung mit der seit Juli andauernden Anhaltung in Schubhaft ohne genaue Kenntnis, wie lange diese tatsächlich aufrechterhalten werde, eine enorme psychische und physische Belastung dar. Er habe dem Vertreter bereits mehrfach angedeutet, dass er die Anhaltung nicht mehr ertrage. Dem Verwaltungsakt seien keine medizinischen Befundberichte zu entnehmen. In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz sei angeführt, dass der Beschwerdeführer eine Schmerzmedikation erhalte und Psychopharmaka einnehme. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit müsse auch der physische und psychische Zustand berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Fremden könne - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass an Stelle der Anordnung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend sei. Der Beschwerdeführer möge haftfähig sein, so scheine die nunmehr angeführte Augenoperation, die Verletzung am linken Arm und die dadurch hervorgerufenen Schmerzen nicht aktenkundig zu sein und daher in der formal durchgeführten amtswegigen Prüfung keine Berücksichtigung gefunden. Die weitere Anhaltung in Schubhaft sei daher unverhältnismäßig. Das Bundesverwaltungsgericht möge daher feststellen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und eine weitere Anhaltung unverhältnismäßig wäre. Am 29.12.2016 legte der Amtsarzt den Akt der Sanitätsstelle vor: Demnach war der Beschwerdeführer beim Drogentest am 11.11.2016 im Stande der Schubhaft positiv auf Opiate, Benzodiazepine und THC. Er befindet sich im Stande der Schubhaft in einem ärztlich überwachten Reduktionsprogramm und leidet unter Sodbrennen und Verstopfung. Weiters hat er eine beginnende Bindegewebswucherung am Auge, die im Rahmen einer Ausführung ins Spital behandelt wurde. Er hat Entzugssymptome. Am 25.11.2016 kam es zu einem Vorfall in der Sanitätsstelle, weil der Beschwerdeführer nicht die Medikamente bekam, die er wollte, und selbst in den Medikamentenschrank griff. Am 30.12.2016 teilte das Bundesamt betreffend das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit, dass am 30.12.2016 nochmals urgiert worden sei. Das Ergebnis der Recherche in Algerien sei laut telefonischer Auskunft der Botschaft vom selben Tag noch nicht eingelangt. Die Überprüfung in Algerien dauere, so das Bundesamt, nach den derzeitigen Erfahrungen rund drei bis vier Monate. Mit Erkenntnis vom 30.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs.

4 BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.Mit Erkenntnis vom 30.12.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war. Das Bundesverwaltungsgericht gründete seine Entscheidung auf folgende Feststellungen: "Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Algerien, verbunden mit einem achtjährigen Aufenthaltsverbot erlassen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde am 05.02.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus Österreich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte im Stand der Schubhaft am 13.09.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid vom 28.09.2016 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nur wenig Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer und haftfähig. Er hat Entzugssymptome und befindet sich in einem ärztlich überwachten Reduktionsprogramm. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.07.2016 durchgehend in Schubhaft, die abgesehen vom Zeitraum 14.12.2016-16.12.2016, als sich der Beschwerdefürher im Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK befand (Gerichtsvorführung), im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde 30.03.2016 eingeleitet. Die Ladung vor die Delegation der algerischen Botschaft für den 20.04.2016 konnte ihm nicht zugestellt werden, den Ladungen für den 24.05.2016 und 22.06.2016 kam er nicht nach, am 20.07.2016 konnte er nicht vorgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Er wurde als Algerier identifiziert. Es bedarf einer näheren Prüfung durch die Behörden in Algerien. Diese kann bis zu vier Monate in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund des Hungerstreiks unklar artikuliert. Der Beschwerdeführer wurde laut der Stellungnahme vom 14.11.2016 am 31.08.2016 von der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die algerische Botschaft teilte jedoch mit, dass noch Erhebungen in Algerien notwendig seien, die ein bis drei Monate dauern würden. Nach den derzeitigen Erfahrungen des Bundesamts dauern die Erhebungen in Algerien derzeit ebenfalls rund drei bis vier Monate. Österreich urgierte am 19.10.2016 und am 30.12.2016 wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der algerischen Botschaft. 1.2. Zum weiteren Hintergrund des Beschwerdeführers werden die Feststellungen des BVwG aus dem hg. Erkenntnis vom 11.10.2016 und vom 21.11.2016 übernommen. [...]" Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung wie folgt: "Der Beschwerdeführer wird auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2016, W186 2136135-2, in Schubhaft angehalten. 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen weiterhin vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen weiterhin vor:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Sohin ist er Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Auf Grund des Bescheides vom 12.03.2015 besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung im Hinblick auf Algerien im Hinblick auf den Beschwerdeführer. Dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.09.2016 wurde mit Bescheid vom 28.09.2016, bestätigt durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.10.2016, der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Die Rückkehrentscheidung ist sohin durchführbar. 2. Im Falle des Beschwerdeführers liegt weiterhin Fluchtgefahr vor: Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Ziffer 7,), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Ziffer 8,) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Ziffer 9,). Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen (der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er unbekannten Aufenthalts war; Z 3) und stellte einen Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft (Z 5), dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (Z 4). Die Rückkehrentscheidung ist durchführbar (Z 3). Insofern trat keine Änderung im Hinblick auf die bestehende Fluchtgefahr ein.Der Beschwerdeführer hat sich dem Verfahren über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz entzogen (der Bescheid wurde ihm durch Hinterlegung im Akt zugestellt, da er unbekannten Aufenthalts war; Ziffer 3,) und stellte einen Folgeantrag zur Verhinderung der Abschiebung aus dem Stande der Schubhaft (Ziffer 5,), dem der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde (Ziffer 4,). Die Rückkehrentscheidung ist durchführbar (Ziffer 3,). Insofern trat keine Änderung im Hinblick auf die bestehende Fluchtgefahr ein. Fluchtgefahr besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme auch

§ 76Abs.

3 Z 1 FPG, da der Beschwerdeführer außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts war, lange Zeit über keine Meldeadresse verfügte und selbst in der Zeit, in der er über eine Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht greifbar war. So konnte er zur Identitätsfeststellung am 20.07.2016 nicht vorgeführt werden, ihm konnte die Ladung für den 20.04.2016 nicht zugestellt werden und den Ladungen für den 24.05.2016 und 22.06.2016 kam er nicht nach. Auch die Beschimpfung und Bedrohung der Einvernahmeleiterin und des Dolmetschers sowie der Versuch der Selbstbeschädigung mit einem Glas bei der Schubhafteinvernahme stellen Versuche dar, die Abschiebung zu verhindern.Fluchtgefahr besteht auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor der Inschubhaftnahme auch

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG, da der Beschwerdeführer außerhalb von Haftanstalten unbekannten Aufenthalts war, lange Zeit über keine Meldeadresse verfügte und selbst in der Zeit, in der er über eine Obdachlosenmeldung verfügte, für die Behörden nicht greifbar war. So konnte er zur Identitätsfeststellung am 20.07.2016 nicht vorgeführt werden, ihm konnte die Ladung für den 20.04.2016 nicht zugestellt werden und den Ladungen für den 24.05.2016 und 22.06.2016 kam er nicht nach. Auch die Beschimpfung und Bedrohung der Einvernahmeleiterin und des Dolmetschers sowie der Versuch der Selbstbeschädigung mit einem Glas bei der Schubhafteinvernahme stellen Versuche dar, die Abschiebung zu verhindern. Entgegen der in der Stellungnahme vom 28.12.2016 vertretenen Ansicht änderte der Beschwerdeführer sein Verhalten auch nach der Inschubhaftnahme nicht: Bei der Überstellung von INNSBRUCK nach WIEN am 22.07.2016 versuchte er sich erneut selbst zu beschädigen. Er drohte am 26.07.2016 gegenüber dem Verein DIALOG sich etwas anzutun, falls er nicht enthaftet werde. Er befand sich von 30.08.2016 bis 11.09.2016 im Hungerstreik. Er stellte am 13.09.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Er habe sich bei der Vorführung vor die algerische Delegation am 31.08.2016 auf Grund des Hungerstreiks unklar artikuliert. Er wurde in der Schubhaft mehrfach Disziplinierungsmaßnahmen unterzogen und hat "compliance-Probleme". Es kann im Stande der Schubhaft ebensowenig wie vor der Schubhaftverhängung festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an seiner Abschiebung mitwirken werde, vielmehr setzte er auch danach Verhalten, um die Abschiebung zu umgehen oder zu verhindern. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass im Falle des Beschwerdeführers weiterhin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Die Fluchtgefahr hat sich dadurch verstärkt, dass er durch die algerische Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert wurde, weshalb er nun umsomehr davon ausgehen muss, dass mit seiner Außerlandesbringung tatsächlich zu rechnen ist. Da der Beschwerdeführer bereits an dem auf seinen Antrag eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nicht mitwirkte und bereits zwei Ladungen ignorierte, bevor er identifiziert wurde, kann ebensowenig wie bei Erlassung des Erkenntnisses vom 21.11.2016 damit gerechnet werden, dass er nunmehr an seiner Aufenthaltsbeendigung mitwirken werde.

  1. Mit der Verhängung gelinderer Mittel kann weiterhin nicht das Auslangen gefunden werden: § 77 Abs. 3 FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.Paragraph 77, Absatz 3, FPG sieht als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor. Der Beschwerdeführer ist weiterhin mittellos, weshalb die Verhängung einer finanziellen Sicherheitsleistung weiterhin nicht in Betracht kommt. Auf Grund des auch in der Schubhaft gezeigten Verhaltens kann genausowenig mit der Anordnung der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten oder einer periodischen Meldeverpflichtung das Auslangen gefunden werden: Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen gemeldeten Wohnsitz und war auch in der Zeit, als er über eine Obdachlosenmeldeadresse verfügte, für die Behörden nicht erreichbar und kam Ladungen nicht nach. Er kam mehreren Wegweisungen aus Schutzzonen nicht nach. Er verließ nach kurzer Zeit sein Quartier der Grundversorgung und es kann auf Grund seines fortgesetzten Verhaltens nicht erkannt werden, dass er nunmehr der Verpflichtung, sich in bestimmten Räumlichkeiten aufzuhalten, nachkommen werde.
  2. Der Beschwerdeführer war bei Inschubhaftnahme haftfähig und ist dies auch weiterhin. Soweit er auf eine Armverletzung hinweist, steht auf Grund seiner Angaben im Asylverfahren fest, dass diese bereits seit 2014 besteht, was sich mit den Angaben des Amtsarztes deckt, sohin aus der Zeit vor seiner Strafhaft, und auch diesbezüglich keine Haftunfähigkeit bewirkte. Die Bindegewebswucherung am Auge wurde behandelt, weitere Probleme aus diesem Grund sind dem Krankenblatt nicht zu entnehmen. Dass der Beschwerdeführer entzügig ist, steht fest. In der Schubhaft wird er im Rahmen eines ärztlich überwachten Reduktionsprograms betreut. Sodbrennen und Verstopfung machen die Anhaltung in Schubhaft nicht unverhältnismäßig.
  3. Mit der Möglichkeit der Abschiebung ist auch tatsächlich zu rechnen: Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vergleiche VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt und von dieser als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Laut Mitteilung vom 01.09.2016 müssen noch Erhebungen durch die Behörden in Algerien durchgeführt werden, die bis zu vier Monate in Anspruch nehmen können. Diese Frist ist - wie die Stellungnahme an einer Stelle zutreffend ausführt - noch nicht abgelaufen. Ob die belangte Behörde in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass sie mit einer schnelleren Ausstellung des Heimreisezertifikats rechnet, ist hiefür irrelevant; in der Stellungnahme vom 30.12.2016 geht die Abteilung II/B derzeit von einer Bearbeitungsdauer von drei bis vier Monaten aus. Auf Grund der dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehenden Informationen dauert das Überprüfungsverfahren in Algerien drei bis vier Monate lang und es kann vorkommen, dass die algerische Botschaft Ergänzungsfragen stellt, mitunter verzögert sich die Antwort um weitere zwei Wochen. Das Heimreisezertifikat wird unter Vorlage der Flugbuchung ausgestellt. Die Organisation der Abschiebung ist daher auch binnen eines Monates möglich. Auf Grund dieser verbesserten Zusammenarbeit mit der algerischen Botschaft in Österreich ist mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen. Dass es mit Sicherheit zur Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommt, wird für die Schubhaft nicht gefordert (VwGH 07.02.2008, 2006/21/0389). Bereits am 19.10.2016 urgierte Österreich bei der Botschaft von Algerien wegen der Ausstellung des Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer, am 30.12.2016 urgierte Österreich ein zweites Mal; laut telefonischer Auskunft der algerischen Botschaft vom 30.12.2016 ist die Antwort noch nicht eingelangt. Mit der tatsächlichen Ausstellung des Heimreisezertifikats und daher der Durchführung der Abschiebung ist sohin weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen.
  4. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Das Bundesamt führt das Verfahren des Beschwerdeführers zügig: Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im März 2016, sohin vor Beginn der Schubhaft ein. Die Nichtteilnahme an den Terminen vor der Delegation der algerischen Botschaft April-Juli 2016 hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Das Bundesamt führte den Beschwerdeführer beim erstmöglichen Termin der Delegation der algerischen Botschaft vor und urgierte bereits vor Ablauf der von der algerischen Botschaft veranschlagten Bearbeitungsdauer wegen des Heimreisezertifikats zwei Mal (vgl. VfGH 05.12.1994, B 1075/94; B 1274/94).Das Bundesamt führt das Verfahren des Beschwerdeführers zügig: Das Bundesamt leitete das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats im März 2016, sohin vor Beginn der Schubhaft ein. Die Nichtteilnahme an den Terminen vor der Delegation der algerischen Botschaft April-Juli 2016 hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Das Bundesamt führte den Beschwerdeführer beim erstmöglichen Termin der Delegation der algerischen Botschaft vor und urgierte bereits vor Ablauf der von der algerischen Botschaft veranschlagten Bearbeitungsdauer wegen des Heimreisezertifikats zwei Mal vergleiche VfGH 05.12.1994, B 1075/94; B 1274/94). Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin nicht vor (vgl. VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670).Verfahrensverzögerungen, die die Aufrechterhaltung der Schubhaft unverhältnismäßig machen würden, liegen sohin nicht vor vergleiche VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 2009/21/0049; 2008/21/0670). Soweit die Stellungnahme ausführt, dass die Anhaltung in Schubhaft eine für den Beschwerdeführer unzumutbare psychische Belastung darstelle, weil ihr Ende nicht absehbar sei, ist auf die gesetzlich geregelte Höchstdauer der Schubhaft in § 80 FPG hinzuweisen. Weder bei der Anhaltung in Strafhaft (auf Grund der Möglichkeiten der bedingten Entlassung), noch bei der Anhaltung in Untersuchungshaft stand für den Beschwerdeführer das Haftende fest; auch damals war er bereits suchtmittelabhängig, eine diesbezügliche Änderung der Situation ist sohin nicht eingetreten.Soweit die Stellungnahme ausführt, dass die Anhaltung in Schubhaft eine für den Beschwerdeführer unzumutbare psychische Belastung darstelle, weil ihr Ende nicht absehbar sei, ist auf die gesetzlich geregelte Höchstdauer der Schubhaft in Paragraph 80, FPG hinzuweisen. Weder bei der Anhaltung in Strafhaft (auf Grund der Möglichkeiten der bedingten Entlassung), noch bei der Anhaltung in Untersuchungshaft stand für den Beschwerdeführer das Haftende fest; auch damals war er bereits suchtmittelabhängig, eine diesbezügliche Änderung der Situation ist sohin nicht eingetreten. Soweit die Stellungahme darauf verweist, dass dem Vertreter algerische Staatsangehörige bekannt sind, die ohne Heimreisezertifikats aus der Schubhaft entlassen wurden, ist ihr kein Erfolg beschieden, da die Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht schablonenartig sondern im Einzelfall zu treffen ist: Sowohl die Dauer der Schubhaft als auch der Sicherungsbedarf und das öffentliche Interesse sind bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit mitabzuwiegen. Im Falle des Beschwerdeführers besteht sehr erheblicher Sicherungsbedarf. Auf Grund seiner nicht unerheblichen Delinquenz, der Tatsache, dass er sich an behördliche Auflagen nicht hält (Wegweisungen aus Schutzzonen) und seines Verhaltens gegenüber Behördenvertretern und Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist zudem das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besonders stark zu gewichten, das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit tritt in seinem Fall noch hinzu. Anders als in Fällen mit vergleichsweise geringem Sicherungsbedarf und weniger Zusatzfaktoren, die im Rahmen des öffentlichen Interesses noch mitabzuwiegen sind, ist im Fall des Beschwerdeführers auch eine längere Dauer der Anhaltung noch verhältnismäßig.
  5. Auf Grund des in Folge des Vorverhaltens des Beschwerdeführers bestehenden weiterhin sehr erheblichen Sicherungsbedarfs, der durch die Identifizierung als algerischer Staatsangehöriger durch die Delegation der algerischen Botschaft noch erhöht wurde, der Tatsache, dass dem Folgeantrag auf internationalen Schutz der faktische Abschiebeschutz aberkannt wurde, seinem Gesundheitszustand, der effizienten Verfahrensführung, der Wahrscheinlichkeit der Ausstellung des Heimreisezertifikats und des schwer wiegenden öffentlichen Interesses ist sohin die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen."
  6. Am 13.01.2017 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers

§ 22aAbs.

4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete folgende mit selben Tag datierte Stellungnahme:2. Am 13.01.2017 legte das Bundesamt den Akt des Beschwerdeführers

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete folgende mit selben Tag datierte Stellungnahme: "Über den Fremden wurde am 21.07.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 verhängt."Über den Fremden wurde am 21.07.2016 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, verhängt. Am 18.08.2016 wurde erstmalig die periodische Schubhaftprüfung

§ 80Abs.

6 durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt.Am 18.08.2016 wurde erstmalig die periodische Schubhaftprüfung

Paragraph 80, Absatz 6, durchgeführt und seitens der ho. Behörde festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Am 31.08.2016 wurde Herr [...] der algerischen Delegation vorgeführt und als algerischer Staatangehöriger identifiziert, jedoch mit dme Zusatz, dass bis zur endgültigen Feststellung der Identität noch weitere Erhebungen in Algerien norwendig sind. Am 02.09.2016 wurde daher eine ausserordentliche Schubhaftprüfung durchgeführt mit dem Ergebnis, dass die Schubhaft aufrechtzuerhalten war. Am 13.09.2016 stellte der Fremde, zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag wurde dem Fremden der Aktenvermerk

§ 76Abs.

6 FPG nachweislich zugestellt.Am 13.09.2016 stellte der Fremde, zur Verzögerung der Vollstreckung der aufenthaltsbeenden Maßnahme, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selbigen Tag wurde dem Fremden der Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG nachweislich zugestellt. Die Schubhaft wurde aufrechterhalten. Am 30.09.2016 fand die 2. Periodische Schubhaftprüfung statt, inwelcher die Aufrechterhaltung der Schubhaft ausgesprochen wurde. Am 04.10.2016 langte bei der ho. Behörde über die Diakonie eine Schubhaftbeschwerde im vollen Umfang, gerichtet an das BVwG, via Telefax, ein. Am 05.10.2016 wurde eine entsprechende Stellungnahme an das BVwG übermittelt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 Zahl W117 2136315-1/7E wurde die Beschwerde

§ 22aBFA-VG als unbegründet abgewiesen.

Mit selbigem Erkenntnis wurde festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.10.2016 Zahl W117 2136315-1/7E wurde die Beschwerde

Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Mit selbigem Erkenntnis wurde festgestellt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt die Vorraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen. Am 28.10.2016 kam es zur 3. Periodischen Schubhaftprüfung in welcher wiederum die Verhältnismäßigkeit der Fortführung der Schubhaft festgestellt wurde. Mit Schreiben der ho. Behörde vom 11.11.2016 wurde fristgerecht eine Stellungnahme und Ersuchen um Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG Wien, vom 21.11.2016 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für dir Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismaßig war.Mit Schreiben der ho. Behörde vom 11.11.2016 wurde fristgerecht eine Stellungnahme und Ersuchen um Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG Wien, vom 21.11.2016 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für dir Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismaßig war. Am 27.12.2016 wurde neuerlich eine Stellungnahme mit dem Ersuchen um Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG Wien, vom 30.12.2016 wurde

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für dir Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismaßig war.Am 27.12.2016 wurde neuerlich eine Stellungnahme mit dem Ersuchen um Feststellung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit Erkenntnis des BVwG Wien, vom 30.12.2016 wurde

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für dir Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismaßig war. Am 11.01.2017 wurde seitens der ho. Behörde eine neuerliche Urgenz an die algerische Botschaft versendet.

§ 80Abs.

4 Z. 1 FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 10 Monate aufrecht erhalten werden, wenn dieser aufgrund der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden konnte oder durfte.

Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG kann die Schubhaft gegen einen Fremden bis zu 10 Monate aufrecht erhalten werden, wenn dieser aufgrund der Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht abgeschoben werden konnte oder durfte. Die Dauer der bisherigen Anhaltung in Schubhaft, liegt im Verschulden des Fremden, zumal er über keine Identitätsdokumente verfügt, bisher an seiner Identitätsfeststellung nicht mitgewirkt hat und fortgesetzt Ladungen der Behörde zu Maßnahmen welche der Identitätsfeststellung und Erlangung eines Heimreisezertifikates dienten nicht befolgt hat. Der Fremde wies sich zur Verschleierung seiner Identität bei Kontrollen der österreichischen Exekutive mit verschiedenen Aliasdatensätze aus, was ebenfalls auf seine Nicht-Mitwirkung im Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates spricht. Aufgrund der Bestimmungen des § 22a Abs. 4 BFA-VG wird gegenständlicher Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwenig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen durch das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist.Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird gegenständlicher Bericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorgelegt. Die Darlegung warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwenig und verhältnismäßig ist, möge der oa. chronologischen Darstellung und den ergangenen Erkenntnissen durch das Bundesverwaltungsgericht entnommen werden. Weiters wird nochmals darauf hingewiesen, dass mit der praktischen Durchführung der aufenthaltsbeenden Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer tatsächlich zu rechnen ist. Sohin wäre die Erlangung eines Heimreisezertifikates derzeit jedenfalls in einem Zeitfenster der möglichen Maximalfristen der Aufrechterhaltung der Schubhaft und wird seitens der ho. Behörde einer alsbaldigen Finalisierung seitens der algerischen Behörden entgegengesehen." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der volljährige Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Mit Bescheid vom 12.03.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach Algerien verbunden mit einem achtjährigen Aufenthaltsverbot erlassen. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz in Österreich wurde am 05.02.2013 abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aus Österreich ausgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte im Stand der Schubhaft am 13.09.2016 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde mit Bescheid vom 28.09.2016 der faktische Abschiebeschutz aberkannt. Der BF hat keine Familienangehörigen im Bundesgebiet, ist in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert und spricht nur wenig Deutsch. Er verfügt über keinen Wohnsitz im Bundesgebiet. Er verfügt kaum über Barmittel und bringt keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Er hat Entzugssymptome und befindet sich in einem ärztlich überwachten Reduktionsprogramm. Davon abgesehen ist der Beschwerdeführer gesund. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 21.07.2016 durchgehend in Schubhaft, die abgesehen vom Zeitraum 14.12.2016-16.12.2016, als sich der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum INNSBRUCK befand (Gerichtsvorführung), im Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL vollzogen wird. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurde 30.03.2016 eingeleitet. Die Ladung vor die Delegation der algerischen Botschaft für den 20.04.2016 konnte ihm nicht zugestellt werden, den Ladungen für den 24.05.2016 und 22.06.2016 kam er nicht nach, am 20.07.2016 konnte er nicht vorgeführt werden. Der Beschwerdeführer wurde am 31.08.2016 der Delegation der algerischen Botschaft vorgeführt. Er wurde als Algerier identifiziert. Es bedarf einer näheren Prüfung durch die Behörden in Algerien. Der Beschwerdeführer habe sich auf Grund des Hungerstreiks unklar artikuliert. Der Beschwerdeführer wurde laut der Stellungnahme vom 14.11.2016 am 31.08.2016 von der Delegation der algerischen Botschaft als algerischer Staatsangehöriger identifiziert. Die algerische Botschaft teilte jedoch mit, dass noch Erhebungen in Algerien notwendig seien. Österreich urgierte am 19.10.2016, am 30.12.2016 und am 11.01.2017 wegen der Ausstellung eines Heimreisezertifikats bei der algerischen Botschaft. Zum weiteren Hintergrund des Beschwerdeführers werden die Feststellungen des BVwG aus dem hg. Erkenntnis vom 11.10.2016, vom 21.11.2016 und vom 30.12.2016 übernommen. "Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1"Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) ein Staatsangehöriger von Algerien, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. Der am 05.02.2013 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 12.02.2013 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen und der BF nach Algerien ausgewiesen. Der BF hielt sich den überwiegenden Teil des bisherigen Aufenthalts in Innsbruck auf. Der BF verfügte über eine Meldeadresse nach §19a MeldeG beim Verein für Obdachlose, Kapuzinergasse 46, 6020 Innsbruck, er stand weder an dieser Adresse noch sonst den Behörden zur Verfügung: Folgende Ausführungen der Verwaltungsbehörde im Rahmen ihrer Stellungnahme werden - nach nachprüfender Kontrolle der Aktenlage - zum Sachverhalt erhoben: • Im Akt findet sich eine Bericht mit der Zahl E1/15388/2016-dr vom 17.03.2016 der PI AGM Kaiserjägerstraße in dem über Ersuchen der belangten Behörde zu Erhebungen des Aufenthalts des Fremden berichtet wird. Die PI berichtet dort: "Zu genannter Person ist anzuführen, dass sich dieser im Stadtgebiet von Innsbruck aufhält. Eine Wohnadresse ist jedoch nicht bekannt." Mit Ladungsbescheid vom 05.04.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur algerischen Delegation am 20.04.2016 geladen. Der Ladungsbescheid konnte dem Beschwerdeführer aufgrund unbekannten Aufenthalts nicht zugestellt werden. • Am 19.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich (siehe Bericht LPD E1/26140/2016-es vom 19.05.2016) eine Ladung zur algerischen Delegation zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Fremde nicht Folge und tauchte unter. • Mit Ladungsbescheid vom 08.06.2016 wurde der Fremde neuerlich zum Termin bei der algerischen Delegation am 22.06.2016 geladen. Dieser Bescheid wurde ihm nachweislich am 09.06.2016 (Bericht LPD E1/31128/2016) zugestellt. Auch dieser Ladung leistete der Beschwerdeführer keine Folge und tauchte unter. • Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem § 34 Abs 3 Ziff. 4 erlassen.• Mit den Ladungsbescheiden wurde dem Beschwerdeführer jeweils die Zwangsmaßnahme der Haft angedroht. Da der Fremde nachweislich und fortgesetzt Terminen bei der algerischen Delegation, welche zur Erlangung eines HRZ unumgänglich waren, keine Folge leistete, wurde am 12.07.2016 von der belangten Behörde die mehrfach angedrohte Zwangsmaßnahme mit FNA gem Paragraph 34, Absatz 3, Ziff. 4 erlassen. Der Fremde wurde von der belangten Behörde neuerlich zur Vorführung vor die algerische Delegation am 20.07.2016 angemeldet. Wie dem E-Mail vom 19.07.2016 von der EGFA-Fremdenpolizei Tirol zu entnehmen ist, war der Fremde untergetaucht und konnte zu diesem Termin nicht vorgeführt werden." Der Beschwerdeführer wurde bereits zweimal strafgerichtlich verurteilt: Am 24.09.2013 wurde er vom BG Innsbruck wegen des Vergehens der Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von EUR 280,-, verurteilt (nachfolgender Auszug aus dem Urteil): "Am 5.4.2013 hielt sich der Angeklagte gegen 22.40 Uhr in Innsbruck in der [...]straße auf Höhe der HNr. [...] auf. Er war alkoholisiert und in aggressiver Stimmung und hat deswegen am PKW Opel Corsa mit dem Kennzeichen [...] der [...] den rechten Seitenspiegel abgerissen. Der Angeklagte hat dabei mit dem Vorsatz gehandelt, einen Schaden herbeizuführen. Das Angebot der StA Innsbruck im Wege der Diversion gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 20 Stunden innerhalb von 2 Monaten zu erbringen, hat der Angeklagte nicht angenommen. " Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit

§ 427Abs 1 St

PO durchzuführen war".Der Beschwerdeführer war "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung vom 24.9.2013 unentschuldigt nicht erschienen, sodass die Verhandlung in seiner Abwesenheit

Paragraph 427, Absatz eins, StPO durchzuführen war". Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von §§ 27 Abs 1Z

  1. Fall, Abs 1 Z 1Am 17.06.2014 wiederum wurde er wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz in Anwendung von Paragraphen 27, Absatz eins Z,
  2. Fall, Absatz eins, Ziffer eins
  3. Fall und § 28a Abs 1
  4. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
  5. Fall und Paragraph 28 a, Absatz eins,
  6. Fall SMG (Suchtgifthandel) sowie wegen Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde bereits viermal ein Wegweisungs-/Betretungsverbot ausgesprochen: • "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. § 36 a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark;• "WEGWEISUNG / BETRETUNGSVERBOT aus einer SCHUTZZONE gem. Paragraph 36, a SPG" vom 28.02.2014, vom 13.04.2015, vom 14.05.2015 und vom 26.05.2015 - jeweils Schutzzonen Rapoldipark; Am 22.02.2015 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach § 35 SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten.Anlässlich einer Polizeikontrolle am 03.10.2015, in 6020 Innsbruck durch die Streife "Dora 40" "wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 35, SPG von Insp [...] aufgefordert, sich auszuweisen. Der Beschwerdeführer "weigerte sich, ein Identitätsdokument vorzuzeigen und begann lautstark herumzuschreien: "Scheiß Polizei immer Kontrolle!!! Immer Kontrolle!!!". Er gestikulierte wild mit seinen Armen, schimpfte, schrie und spuckte auf den Boden in Richtung der Beamten. Insp [...] forderte [...] auf sein Verhalten sofort einzustellen und einen Ausweis vorzuzeigen. Er begann nun noch heftiger zu schreien: "Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. § 82 SPG (Aggressives Verhalten) iVm § 35 Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. § 4 WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte."Immer machen Kontrolle! Was ist diese? Scheiß auf Polizei!" Während dieses Ausrufes stampfte der Angehaltene mit seinem Fuß in den Boden und gestikulierte wild mit den Händen. Trotz wiederholter Aufforderung und Androhung der Festnahme der einschreitenden Beamten sein Verhalten unverzüglich einzustellen, setzte [...] sein aggressives Verhalten fort. Am 03.10.2015 Uhr, um 21.50 Uhr, wurde [...] gem. Paragraph 82, SPG (Aggressives Verhalten) in Verbindung mit Paragraph 35, Zi. 3 VStG (Verharren in der strafbaren Handlung) von VB/S [...] festgenommen und rechtmäßig belehrt. Aufgrund der außerordentlich heftigen und unkontrollierten Bewegungen mit den Armen legte VB/S [...] um 21:50 Uhr dem Festgenommenen gern. Paragraph 4, WGG als gelinderes Mittel die Handfesseln nach hinten zeigend an und arretierte diese. Dies erschien als absolut notwendig, weil ein gefährlicher Angriff gegen die Beamten nicht mehr ausgeschlossen werden konnte. Er wurde im Streifenwagen in die PI Saggen geführt. Im Streifenwagen brüllte und schrie [...] weiter". ( polizeilicher Abschlussbericht vom
  7. Oktober 2015). Am 21.07.2016 wurde der BF neuerlich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und dem BFA RD Tirol vorgeführt. Am selben Tag wurde der BF von einer Organwalterin des BFA bezüglich der beabsichtigten Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen und gab auf den Vorhalt "Zufolge der bisherigen Kenntnisse des Bundesamtes halten Sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil gegen Sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot besteht (z.B: ohne gültiges Reisedokument, ohne Visum, Umgehung der Grenzkontrolle, Frist zur visafreier Einreise überzogen ..... ) F: Entspricht das der Richtigkeit? zunächst "Keine Antwort" und in weiterer Folge an: "Sie haben zu mir gesagt, dass ich ins Gefängnis muss, also rede ich mit Ihnen nicht mehr". Nach Hinweis "auf seine Mitwirkungspflicht" sprach der Beschwerdeführer folgende Drohung gegenüber der einvernehmenden Beamtin aus: "Wollen Sie mich nach Hause schicken, ich bin behindert. Ich würde etwas in Italien mit der Mafia. Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen Dich umbringen." Der Beschwerdeführer bedrohte auch den beigezogenen Dolmetscher mit dem Umbringen: "Der Dolmetscher wird nun auch bedroht. Er sagt nach der Entlassung bringt er ihn um. A: Warten Sie bis ich wieder entlassen werde." Des Weiteren beschimpfte der Beschwerdeführer die einvernehmende Beamtin als "Hure". Dieser Einvernahme "saß die Streife "Dora 30" der Vernehmung bei. Die Vernehmung startete um 18.10 Uhr. Um 18.20 Uhr bedrohte" der Beschwerdeführer "im Zuge der Einvernahme [...] mit den Worten: "Ich würde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen". Dies konnte von Insp [...] und Insp [...] ebenfalls deutlich wahrgenommen werden. Diese gefährliche Drohung wird von Insp [...] unter der GZ: B6/39869/2016 bearbeitet. [...] Der Behörden-Journaldienst Dr. [...] wurde telefonisch in Kenntnis gesetzt. (Aktenvermerk vom 21, Juli 2016) In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck "

§ 210Abs. 1 St

PO gegen [...], geb. am [...] in [...], Algerien, algerischer Staatsangehöriger, ledig, ohne Beschäftigung, derzeit aufhältig in [...], [...]gasse [...], den Strafantrag: [...] habe am 21.7.2016 in Innsbruck [...] durch die Äußerung "Ich werde der Mafia in Italien sagen, sie sollen dich umbringen", gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen [...] habe hiedurch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB begangen und er sei hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen.

§ 494aAbs. 1 Z. 4 St

PO wird hinsichtlich [...] der Widerruf

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.