F, abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 111, Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF, abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 17.04.2015 [richtig: 22.04.2015] wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die fehlende Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2014 einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Für den Fall der Nichteinbringung wurde
BAO die Vorschreibung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 72,00 angedroht.22.04.2015] wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die fehlende Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2014 einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Für den Fall der Nichteinbringung wurde
Paragraph 111, BAO die Vorschreibung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 72,00 angedroht. Mit angefochtenem Bescheid wurde die angedrohte Zwangstrafe
BAO mit € 72,00 festgesetzt und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides die bisher nicht eingebrachte Beitragserklärung ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung des Auftrags wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 angedroht.Mit angefochtenem Bescheid wurde die angedrohte Zwangstrafe
Paragraph 111, BAO mit € 72,00 festgesetzt und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides die bisher nicht eingebrachte Beitragserklärung ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung des Auftrags wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 angedroht. Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Besxchwerde und führte aus, sie habe im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffeln produziert und nach Erhalt des Schreibens der Agrarmarkt Austria eine Beitragszahlung in Höhe von € 29,50 am 27.04.2015 "via Überweisung" geleistet. Sie hätte aber nur € 25,66 leisten müssen und ersuche um Gutschrift des zu viel bezahlten Betrages. Weiters beantragte sie die Aufhebung der Zwangsstrafe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, es seien keine ausreichenden Argumente vorgebracht worden, die eine Aufhebung der Zwangsstrafe rechtfertigen würden. Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag. Die von ihr durchgeführte Selbstberechnung und Bezahlung sei nicht als gültige Meldung anerkannt worden, weshalb sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden
Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In gegenständlicher Sache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
F, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.
Paragraph 13, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts. Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12).
F BGBl. I Nr. 46/2014, hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Paragraph 21 i, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. Paragraph 54, VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.
BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist. Das Verwaltungsgericht hat
1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Das Verwaltungsgericht hat
Paragraph 279, Absatz eins, BAO außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
Paragraph 274, Absatz eins, BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird
an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oderd) wenn ein Bescheid
Paragraph 253, an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (Paragraph 97,) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält. 3.2. Zu A) zur Abweisung der Beschwerde
1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
Paragraph 21 a, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:
1 AMA-Gesetz 1992 der Agrarmarkt Austria.Die Erhebung des Beitrags obliegt
Paragraph 21 i, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 der Agrarmarkt Austria.
F BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 6, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.
F BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.
Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 7, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.
F BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.
Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2001, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 6, jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen. Der Beitrag ist
2 AMA-Gesetz 1992 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die Agrarmarkt Austria zu entrichten.Der Beitrag ist
Paragraph 21 f, Absatz 2, AMA-Gesetz 1992 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die Agrarmarkt Austria zu entrichten. Zur Form der Beitragserklärung normiert § 21g AMA-Gesetz 1992, dass der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen hat, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.Zur Form der Beitragserklärung normiert Paragraph 21 g, AMA-Gesetz 1992, dass der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus Paragraph 21 f, Absatz 2, ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen hat, in der er in den Fällen des Paragraph 21 f, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.
F BGBl. I Nr. 99/2007 sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Paragraph 111, Absatz eins, BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2007, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (Paragraph 111, Absatz 2, BAO). Die einzelne Zwangsstrafe darf
3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.Die einzelne Zwangsstrafe darf
Paragraph 111, Absatz 3, BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen. Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach Paragraph 111, BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht vergleiche VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).
BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Paragraph 20, BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Absatz 3, B-VG). Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffeln angebaut wurden.
1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten. Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 ist die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin des gegenständlichen Betriebes.Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffeln angebaut wurden.
Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 6, AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten. Beitragsschuldnerin im Sinne von Paragraph 21 e, Absatz eins, Ziffer 7, AMA-Gesetz 1992 ist die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin des gegenständlichen Betriebes. Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wäre die beschwerdeführende Partei daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in § 21f Abs. 2 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der beschwerdeführende Partei auch nach Aufforderung durch die Agrarmarkt Austria unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde.Nach Paragraph 21 g, Absatz eins, AMA-Gesetz 1992 wäre die beschwerdeführende Partei daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in Paragraph 21 f, Absatz 2, genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der beschwerdeführende Partei auch nach Aufforderung durch die Agrarmarkt Austria unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde. Die beschwerdeführende Partei trat in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid insofern entgegen, als sie nach Erhalt des Erinnerungsschreibens ohnehin eine Selbstberechnung samt Überweisung von € 29,50 durchgeführt hätte. Eine ordnungsgemäße Erklärung wurde ihrerseits nicht abgegeben. Jedoch bedürfen die Beitragserklärungen
1 erster Satz AMA-Gesetz 1992 einer verpflichtenden Form, nämlich hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks die Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift wurde aber mit der Selbstberechnung und Überweisung nicht genüge getan.Die beschwerdeführende Partei trat in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid insofern entgegen, als sie nach Erhalt des Erinnerungsschreibens ohnehin eine Selbstberechnung samt Überweisung von € 29,50 durchgeführt hätte. Eine ordnungsgemäße Erklärung wurde ihrerseits nicht abgegeben. Jedoch bedürfen die Beitragserklärungen
Paragraph 21 g, Absatz eins, erster Satz AMA-Gesetz 1992 einer verpflichtenden Form, nämlich hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks die Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift wurde aber mit der Selbstberechnung und Überweisung nicht genüge getan. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen unzweifelhaft ist und die Einreichung von Beitragserklärungen in der vorgeschriebenen Form auch vom Gesetz verlangt wird. Hinsichtlich der Höhe der von der Agrarmarkt Austria verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten nochVon der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war
Paragraph 274, Absatz eins, BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. 3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W127.2110680.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.