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{'item': 'W139 2103078-1'}

Obsah (19)§ 28Art. 133Art. 19§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 44Artikel 41Artikel 7Artikel 6Art. 33Art. 50Art. 73Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW139 2103078-1 SpruchW139 2103078-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 07.04.2008 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (FaXXXXger, im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie auf die Alm mit der BNr. XXXX (SXXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.
  2. Mit 07.04.2008 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 (FaXXXXger, im Folgenden: erstgenannte Alm) sowie auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (SXXXX, im Folgenden: zweitgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.741,84 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,51 ha (davon 13,62 ha Almfläche), 19,44 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) von der Art "NRZA-Kompression", ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,44 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 5,38 Zahlungsansprüche. Alle 19,44 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 2.741,84 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,51 ha (davon 13,62 ha Almfläche), 19,44 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) von der Art "NRZA-Kompression", ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,44 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 entfielen 5,38 Zahlungsansprüche. Alle 19,44 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Am 18.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2008 von 57,43 ha auf 42,14 ha. Am 28.03.2013 erfolgte in der AMA die Bearbeitung dieses rückwirkenden Korrekturantrages mit dem Vermerk, dass die Korrektur nicht berücksichtigt werden habe können ("Widerspruch, die festgestellte FF 2009 bzw. 2010 entspricht der in der Natur vorhandenen FF dieses Jahres").
  6. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass am 28.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden hat, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht daraus hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr.
  7. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass am 28.08.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden hat, bei der Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt wurden (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht daraus hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.römisch 40 für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.
  8. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.514,78 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 227,06 ausgesprochen. Dabei wurde wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,51 ha zugrunde gelegt. Nunmehr wurden allerdings aufgrund des unter Punkt
  9. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Die beantragte und ermittelte Almfläche betrug 13,62 ha. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche.
  10. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 28.05.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.514,78 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 227,06 ausgesprochen. Dabei wurde wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,51 ha zugrunde gelegt. Nunmehr wurden allerdings aufgrund des unter Punkt
  11. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche der Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Die beantragte und ermittelte Almfläche betrug 13,62 ha. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche.
  12. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 28.05.2013 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 03.06.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:
  13. den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Gewährung der EBP für das Jahr 2008 im beantragten Umfang der ursprünglich vorhandenen Zahlungsansprüche stattzugeben,
  14. in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Strafe/ Sanktion wegen des geringen Unrechtsgehalts nach Maßgabe der Berufungsgründe reduziert wird und jedenfalls geringere Kürzungen und keine Ausschlüsse verfügt werden,
  15. in eventu die Zurückverweisung der Angelegenheit,
  16. jedenfalls die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der AMA zu den entsprechenden Betrieben. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 seien falsch. Weiters seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der beantragten Alm anlässlich der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden.

Art. 19

der VO (EG) 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Rückforderungsbetrag bzw. der Sanktionsbetrag sei bereits gutgläubig verbraucht worden. Schließlich seien im vorliegenden Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung weniger Zahlungsansprüche als im ursprünglich übermittelten Bescheid vorhanden.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass ein mangelndes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 seien falsch. Weiters seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der beantragten Alm anlässlich der VOK 2012 Landschaftselemente nicht einberechnet worden.

Artikel 19

, der VO (EG) 796 aus 2004, könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. Der Rückforderungsbetrag bzw. der Sanktionsbetrag sei bereits gutgläubig verbraucht worden. Schließlich seien im vorliegenden Abänderungsbescheid ohne jegliche Begründung weniger Zahlungsansprüche als im ursprünglich übermittelten Bescheid vorhanden. 7. Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" vor.7.

Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt):
  2. Die beschwerdeführende Partei stellte einen MFA für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die erst- und die zweitgenannte Alm, für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.
  3. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX, 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr.
  4. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2008 noch zur Auszahlung gelangt waren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt.römisch 40 für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2008 noch zur Auszahlung gelangt waren. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.
  7. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 22 - Beihilfeanträge

(1)Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen: -Strichaufzählung alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, -Strichaufzählung im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,im Falle eines Antrags auf die in Titel römisch vier Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle, -Strichaufzählung Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche, -Strichaufzählung alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Beihilfevoraussetzungen
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang VI eine Zahlung gewährt wurde, [...];a) ihnen im Bezugszeitraum nach Artikel 38 im Rahmen von mindestens einer der Direktzahlungen

Anhang römisch sechs eine Zahlung gewährt wurde, [...];

  1. b)sie den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder durch vorweggenommene Erbfolge von einem Betriebsinhaber erhalten haben, der die Bedingungen nach Buchstabe
  2. a)erfüllte, oder
  3. c)sie einen Zahlungsanspruch aus der nationalen Reserve oder durch Übertragung erhalten haben." "Artikel 35 - Doppelbeantragungen

(1)Für die beihilfefähige Hektarfläche

Artikel 44

Absatz 2, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern nichts anderes festgelegt ist. [...]" "Artikel 36 - Zahlungen

(1)Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt. [...]" "Artikel 42 - Nationale Reserve
(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten - nach einer etwaigen Kürzung

Artikel 41Absatz 2 - eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [...]

(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" "Artikel 44 - Nutzung der Zahlungsansprüche
(1)Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.
(2)Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.
(3)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.
(4)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 45 - Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen. [...]" Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Definitionen [...]

(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]" "Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [...]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [...]" "Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Art. 33und Art.

44 VO (EG) 1782/2003 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Art. 50Abs.

2 VO (EG) 796/2004 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Artikel 33

und Artikel 44, VO (EG) 1782 aus 2003, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX, die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2008 noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Da es sich bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") handelt - es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt -, waren die Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr 2008 bereits verfallen. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Art. 42 Abs. 8 VO (EG) 1782/2003).Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 , die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2008 noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Da es sich bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") handelt - es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt -, waren die Zahlungsansprüche im gegenständlichen Antragsjahr 2008 bereits verfallen. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Artikel 42, Absatz 8, VO (EG) 1782 aus 2003,). Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E).Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E). Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2008 für die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2008 für die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.

Zur Frage einer allfälligen Verjährung der Rückforderung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, zu verweisen: "Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am

  1. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.""Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Artikel 49, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr 2419 aus 2001, (gemeint wohl: Artikel 73, Absatz 5, der Verordnung (EG) Nr 796 aus 2004,) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am
  2. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden." Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 war der Tag der Zahlung der Beihilfe der 30.12.2008 (= Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102278009). Da der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA, AZ II/7-EBP/08-119540798, mit 28.05.2013 datiert, hätte dies zur Folge, dass die Verjährungsfrist - unter der Voraussetzung des Handelns der beschwerdeführenden Partei im guten Glauben - von vier Jahren grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre. Da aber

Art. 3Abs.

1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wird und diese erst danach wieder neu zu laufen beginnt, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Nach Artikel 73, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, war der Tag der Zahlung der Beihilfe der 30.12.2008 (= Bescheid der AMA vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102278009). Da der angefochtene Abänderungsbescheid der AMA, AZ II/7-EBP/08-119540798, mit 28.05.2013 datiert, hätte dies zur Folge, dass die Verjährungsfrist - unter der Voraussetzung des Handelns der beschwerdeführenden Partei im guten Glauben - von vier Jahren grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre. Da aber

Artikel 3

, Absatz eins, VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wird und diese erst danach wieder neu zu laufen beginnt, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH). Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung

§ 8i

MOG ins Leere geht.Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung

Paragraph 8 i, MOG ins Leere geht. Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.

  1. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.
  2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W139.2103078.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.