GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
der VO (EG) 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen und auch die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Weiters seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen falschen Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung und weiters ein Irrtum durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die beschwerdeführende Partei treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, da sie auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis vertraut habe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.
, der VO (EG) 796 aus 2004, könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen und auch die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. 9. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol
Task Force Almen" betreffend die drittgenannte Alm für das Antragsjahr 2009 vorgelegt. 10. Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers
Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers
Paragraph 8 i, MOG" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge
der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie
der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 42 - Nationale Reserve
den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen
der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Definitionen [ ]
im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen
den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
2 VO (EG) 796/2004 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt
und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch
, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Diesen Vorschriften folgend hat die AMA für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht die angemeldete Fläche, sondern – als niedrigere Größe – die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zugrunde gelegt (siehe "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle). Die gesamte im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche, und zwar basierend auf 17,83 Zahlungsansprüchen 17,83 ha, wurde als ermittelte Fläche gewertet. Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX , die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 (unter der Nr. XXXX ) noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 für das Jahr 2007 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") – es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Art. 42 Abs. 8 VO (EG) 1782/2003).Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 , die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 (unter der Nr. römisch 40 ) noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 für das Jahr 2007 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") – es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Artikel 42, Absatz 8, VO (EG) 1782 aus 2003,). Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E).Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E). Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2009 für die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche
1 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2009 für die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche
Zum Vorbingen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).Zum Vorbingen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten am 28.08.2012 und am 18.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages (wie in der Beschwerde unter Punkt D. vorgebracht) nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann.
7 VO (EG) 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen.Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten am 28.08.2012 und am 18.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796 aus 2004, führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages (wie in der Beschwerde unter Punkt D. vorgebracht) nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann.
, Absatz 7, VO (EG) 796 aus 2004, gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung
die Bestätigung der Landwirtschaftskammer ins Leere geht.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung
Paragraph 8 i, MOG bzw. die Bestätigung der Landwirtschaftskammer ins Leere geht. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.