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{'item': 'W139 2110367-1'}

Obsah (18)§ 28Art. 133Art. 19§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 24Artikel 34Artikel 41Artikel 7Artikel 6Art. 33Art. 50Art. 73§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW139 2110367-1 SpruchW139 2110367-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Kristina

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit 26.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) XXXX (F XXXX , im Folgenden: erstgenannte Alm), auf die Alm mit der BNr. XXXX (S XXXX , im Folgenden: zweitgenannte Alm) sowie auf die Alm mit der BNr. XXXX (G XXXX , im Folgenden: drittgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 57,43 ha beantragt, für die zweitgenannte Alm 171,29 ha und für die drittgenannte Alm 89,16 ha.
  2. Mit 26.03.2009 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus war die beschwerdeführende Partei im Antragsjahr Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer (BNr.) römisch 40 (F römisch 40 , im Folgenden: erstgenannte Alm), auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (S römisch 40 , im Folgenden: zweitgenannte Alm) sowie auf die Alm mit der BNr. römisch 40 (G römisch 40 , im Folgenden: drittgenannte Alm), für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde. Dabei wurde für die erstgenannte Alm eine Almfutterfläche im Ausmaß von 57,43 ha beantragt, für die zweitgenannte Alm 171,29 ha und für die drittgenannte Alm 89,16 ha.
  3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.886,15 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,38 ha (davon 17,44 ha Almfläche), 19,44 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,44 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 5,38 Zahlungsansprüche. Alle 19,44 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.886,15 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,38 ha (davon 17,44 ha Almfläche), 19,44 vorhandene flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA), ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen ("Minimum Fläche/ZA") von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 19,44 ha zugrunde gelegt. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 entfielen 5,38 Zahlungsansprüche. Alle 19,44 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
  5. Am 28.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 41,61 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  6. Am 28.08.2012 fand auf der erstgenannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 41,61 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 04.09.2012, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  7. Am 18.12.2012 beantragte der Bewirtschafter der erstgenannten Alm bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Richtigstellung der Almfutterfläche (Korrektur des MFA) für das Jahr 2009 von 57,43 ha auf 42,14 ha. Am 28.03.2013 erfolgte in der AMA die Bearbeitung dieses rückwirkenden Korrekturantrages mit dem Vermerk, dass die Korrektur nicht berücksichtigt werden habe können ("Widerspruch, die festgestellte FF 2009 bzw. 2010 entspricht der in der Natur vorhandenen FF dieses Jahres").
  8. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Begründend wird angeführt, dass anlässlich einer VOK vom 28.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr.
  9. Mit Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 2.514,76 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung eine beantragte Fläche im Ausmaß von 19,44 ha (davon 13,55 ha Almfläche), ein Minimum Fläche/ZA von 19,44 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 17,83 ha (davon 11,94 ha Almfläche) zugrunde gelegt. Begründend wird angeführt, dass anlässlich einer VOK vom 28.08.2012 Flächenabweichungen von über 3 % festgestellt worden seien (Differenzfläche von 1,61 ha). Weiters geht aus dem Bescheid hervor, dass eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt worden ist (Beurteilung "Positiv"). Darüber hinaus wurden 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.römisch 40 für verfallen erklärt, mit dem Hinweis, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Damit ergab sich für diese Zahlungsanspruchs-Nr. ein Rest von 3,77, der auch ausbezahlt wurde. Insgesamt wurden mit diesem Bescheid 17,83 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gebracht. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA am 21.12.2016 hat ergeben, dass der soeben erwähnte Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 nicht angefochten wurde.
  10. Am 18.09.2013 fand auf der drittgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 88,73 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 26.09.2013, AZ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  11. Am 18.09.2013 fand auf der drittgenannten Alm eine VOK statt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2009 die Almfutterfläche nur 88,73 ha betrug. Das Ergebnis dieser VOK wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 26.09.2013, AZ römisch 40 , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter war bei der VOK anwesend und hat auch Auskünfte erteilt. Er hat zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.
  12. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.647,14 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 239,01 ausgesprochen. Dabei wurde wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,38 ha zugrunde gelegt. Nunmehr wurden allerdings aufgrund des unter Punkt
  13. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Die beantragte anteilige Almfläche betrug 17,44 ha, die ermittelte betrug 15,96 ha. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX entfielen 3,77 Zahlungsansprüche. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde ausgeschlossen.römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nur mehr EUR 2.647,14 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 239,01 ausgesprochen. Dabei wurde wiederum eine beantragte Fläche im Ausmaß von 23,38 ha zugrunde gelegt. Nunmehr wurden allerdings aufgrund des unter Punkt
  14. genannten Verfalls eines Teiles der Zahlungsansprüche anstelle von insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zugrunde gelegt, dementsprechend ein Minimum Fläche/ZA von 17,83 sowie eine ermittelte Fläche im Ausmaß von ebenfalls 17,83 ha. Die beantragte anteilige Almfläche betrug 17,44 ha, die ermittelte betrug 15,96 ha. Auf die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 entfielen 3,77 Zahlungsansprüche. Alle 17,83 Zahlungsansprüche wurden zur Auszahlung gebracht. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht verhängt und es ergab sich auch keine Differenzfläche. Die aufschiebende Wirkung der Berufung wurde ausgeschlossen.
  15. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 14.11.2013 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 22.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde) und beantragte:
  16. die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, andernfalls
  17. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
  18. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
  19. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,
  20. einen Augenschein an Ort und Stelle,
  21. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche und
  22. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung. Der Beschwerde wurden die Sachverhaltsdarstellungen der Almbewirtschafter der erst-, zweit- und drittgenannten Alm vom 23.10.2013, 14.10.2013 bzw. 03.10.2013 beigelegt, in welchen die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 erläutert wird. Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Weiters seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen falschen Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung und weiters ein Irrtum durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die beschwerdeführende Partei treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, da sie auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis vertraut habe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.

Art. 19

der VO (EG) 796/2004 könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen und auch die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.Begründend führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß nicht nachvollziehbar sei. Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122 aus 2009, seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen. Weiters seien bei der Referenzflächenfeststellung auf der Alm Landschaftselemente nicht einberechnet worden. Es treffe die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an einer allfälligen falschen Beantragung von Almfutterflächen, da die Beantragung nach bestem Wissen und Gewissen erfolgt sei. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde im Rahmen der Digitalisierung und weiters ein Irrtum durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit sowie bei der Berechnung von Landschaftselementen vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die beschwerdeführende Partei treffe an der ungenauen Erhebung der Nicht-Futterflächen vor der Einführung des NLN-Faktors kein Verschulden, da sie auf die jahrelange und im Almleitfaden festgelegte behördliche Praxis vertraut habe. An der überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die beschwerdeführende Partei auch deshalb kein Verschulden, da die Antragstellung durch den Almbewirtschafter erfolgt sei.

Artikel 19

, der VO (EG) 796 aus 2004, könne ein Beihilfeantrag nach der Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Aufgrund von Verjährung seien Kürzungen und Ausschlüsse nicht zu verhängen und auch die Rückzahlungsverpflichtung sei bereits verjährt. Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig. 9. Mit Schreiben vom 28.01.2014 wurde eine "Bestätigung der Landwirtschaftskammer Tirol

Task Force Almen" betreffend die drittgenannte Alm für das Antragsjahr 2009 vorgelegt. 10. Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG" vor.10.

Mit Eingabe vom 13.06.2014 legte die beschwerdeführende Partei zur erstgenannten Alm eine "Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG" vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt):
  2. Die beschwerdeführende Partei stellte einen MFA für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Die beschwerdeführende Partei war im Antragsjahr Auftreiberin auf die erst-, zweit- und drittgenannten Almen, für die von deren jeweiligen Almbewirtschafter ebenfalls ein MFA gestellt wurde.
  3. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ XXXX , 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr.
  4. In der Folge wurden mit einem das Antragsjahr 2007 betreffenden Bescheid der AMA vom 28.03.2013, AZ römisch 40 , 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 noch zur Auszahlung gelangt waren (unter der Nr. XXXX ). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt.römisch 40 für verfallen erklärt, die im Rahmen der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 noch zur Auszahlung gelangt waren (unter der Nr. römisch 40 ). Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Somit standen der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2009 anstelle von ursprünglich insgesamt 19,44 Zahlungsansprüchen nur mehr 17,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die verbleibenden 17,83 Zahlungsansprüche wurden mit dem angefochtenen Bescheid gänzlich zur Auszahlung gebracht. Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung ergibt sich ausschließlich aus dem soeben erläuterten Verfall von Zahlungsansprüchen. Eine Sanktion wurde nicht verhängt.
  5. Im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA (am 28.08.2012 auf der erstgenannten Alm, am 18.09.2013 auf der drittgenannten Alm) wurden zwar Flächenabweichungen ermittelt, die sich jedoch weder hinsichtlich der Gewährung der Betriebsprämie noch hinsichtlich der Nutzung der Zahlungsansprüche (Anzahl ZA "nicht genutzt" in der ZA-Tabelle: 0,00) auswirkten, da dem angefochtenen Bescheid eine Fläche nach Vor-Ort-Kontrolle im Ausmaß von 21,90 ha (bei 17,83 verbleibenden Zahlungsansprüchen) zugrunde gelegt wurde.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Zu A) Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lautet auszugsweise: "Artikel 19 - Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 - Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 - Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 - Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 - Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." "Artikel 42 - Nicht genutzte Zahlungsansprüche Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht

Artikel 34

aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden." Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452 aus 2001,, (EG) Nr. 1453 aus 2001,, (EG) Nr. 1454 aus 2001,, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251 aus 1999,, (EG) Nr. 1254 aus 1999,, (EG) Nr. 1673 aus 2000,, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529 aus 2001,, Amtsblatt L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782 aus 2003,, lautet auszugsweise: "Artikel 42 - Nationale Reserve

(1)Zur Bildung einer nationalen Reserve nehmen die Mitgliedstaaten — nach einer etwaigen Kürzung

Artikel 41Absatz 2 — eine lineare prozentuale Kürzung der Referenzbeträge vor. Diese Kürzung darf nicht mehr als 3 % betragen. [ ]

(8)Außer im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge oder bei Zusammenschlüssen oder Aufteilungen werden abweichend von Artikel 46 die anhand der nationalen Reserve festgelegten Ansprüche für einen Zeitraum von fünf Jahren, der mit ihrer Zuweisung beginnt, nicht übertragen. Im Falle von Zusammenschlüssen oder Aufteilungen behalten die Betriebsinhaber, die die neuen Betriebe leiten, die ursprünglich anhand der nationalen Reserve zugewiesenen Ansprüche für den verbleibenden Teil des Fünfjahreszeitraums. Abweichend von Artikel 45 Absatz 1 wird ein Anspruch, der nicht in jedem Jahr des Fünfjahreszeitraums genutzt worden ist, unmittelbar der nationalen Reserve zugeschlagen. [ ]" "Artikel 45 - Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1)Alle Zahlungsansprüche, die während drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht genutzt wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen. [ ]" Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:Die Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem

den Verordnungen (EG) Nr. 1782 aus 2003, und (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen

der Verordnung (EG) Nr. 479 aus 2008, des Rates, Amtsblatt L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796 aus 2004,, lautet auszugsweise: "Artikel 2 - Definitionen [ ]

(22)"Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [ ]" "Artikel 11 - Einreichung des Sammelantrags
(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [ ]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [ ]." "Artikel 12 - Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffenden Beihilferegelungen;
  3. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird; [ ]
  2. f)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 50 - Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
(2)Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen

den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch vier a der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [ ]" "Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(4)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(6)Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen

den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels römisch vier zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7)Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen." Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet: "Artikel 3
(1)Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf. Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms. Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren

Artikel 6Absatz 1 ausgesetzt worden ist." 3.3.

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Art. 33und Art.

34 VO (EG) 73/2009 die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Art. 50Abs.

2 VO (EG) 796/2004 auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt.Das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen und deren Nutzung stellt

Artikel 33

und Artikel 34, VO (EG) 73 aus 2009, die Grundvoraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dar. Übersteigt die beantragte Fläche das Ausmaß der vorhandenen Zahlungsansprüche, so ist der Prämienanspruch

Artikel 50

, Absatz 2, VO (EG) 796 aus 2004, auf das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche begrenzt. Diesen Vorschriften folgend hat die AMA für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie nicht die angemeldete Fläche, sondern – als niedrigere Größe – die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, zugrunde gelegt (siehe "Minimum Fläche/ZA" in der Flächentabelle und Summe der vorhandenen ZA in der ZA-Tabelle). Die gesamte im Rahmen der Betriebsprämienregelung beihilfefähige Fläche, und zwar basierend auf 17,83 Zahlungsansprüchen 17,83 ha, wurde als ermittelte Fläche gewertet. Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX , die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 (unter der Nr. XXXX ) noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 für das Jahr 2007 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") – es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Art. 42 Abs. 8 VO (EG) 1782/2003).Im vorliegenden Fall resultiert die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Rückforderung aus dem Umstand, dass 1,61 von den 5,38 Zahlungsansprüchen ("NRZA-Kompression") der Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 , die bei der Erstberechnung des gegenständlichen Antragsjahres 2009 (unter der Nr. römisch 40 ) noch ausbezahlt wurden, mit einem Bescheid vom 28.03.2013 betreffend das Antragsjahr 2007 für verfallen erklärt wurden. Der Verfall ergibt sich seinerseits aus einer bei der Vor-Ort-Kontrolle vom 28.08.2012 für das Jahr 2007 festgestellten Flächenabweichung von 1,61 ha. Bei den Zahlungsansprüchen im Jahr 2007 handelte es sich um solche aus der nationalen Reserve ("NRZA-Kompression") – es wurde auch eine Kompression von Zahlungansprüchen durchgeführt. Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve verfallen, wenn sie ein Jahr nicht genutzt werden, sie werden unmittelbar in die nationale Reserve zurück übertragen (Artikel 42, Absatz 8, VO (EG) 1782 aus 2003,). Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E).Der Bescheid vom 28.03.2013 zum Antragsjahr 2007, mit dem die Zahlungsansprüche für verfallen erklärt wurden, wurde laut Auskunft der AMA nicht angefochten und ist somit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist die Frage des Verfalls der Zahlungsansprüche jedoch der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Bei rechtskräftiger Entscheidung über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen ist es der Beschwerdeinstanz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; siehe auch BVwG 29.09.2015, W118 2113036-1/3E). Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2009 für die Zahlungsanspruchs-Nr. XXXX zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 796/2004 rückzufordern.Die Zuweisung der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2007 stellt, wie sich aus den angeführten Rechtsgrundlagen ergibt, jedoch die Voraussetzung für die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie in den Folgejahren dar und ein Verfall wirkt sich auf die folgenden Jahre aus. Somit war die für das Antragsjahr 2009 für die Zahlungsanspruchs-Nr. römisch 40 zuviel gewährte Prämie nach dem Verfall der Zahlungsansprüche

Artikel 73, Absatz eins, VO (EG) 796 aus 2004, rückzufordern.

Zum Vorbingen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796/2004 hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5 enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80).Zum Vorbingen betreffend Verjährung ist zunächst auf die hier anzuwendende VO (EG) 796 aus 2004, hinzuweisen, die spezielle Verjährungsbestimmungen in Artikel 73, Absatz 5, enthält. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Artikel 3, Absatz eins, der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten am 28.08.2012 und am 18.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde (vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796/2004 führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages (wie in der Beschwerde unter Punkt D. vorgebracht) nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann.

Art. 73Abs.

7 VO (EG) 796/2004 gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen.Im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgten am 28.08.2012 und am 18.09.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA, durch die die Verjährungsfrist unterbrochen wurde vergleiche VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198). Auch die Anwendung der Verjährungsbestimmungen der VO (EG) 796 aus 2004, führt zu keinem anderen Ergebnis, da eine teilweise Auszahlung eines Beihilfebetrages (wie in der Beschwerde unter Punkt D. vorgebracht) nicht den Lauf der Verjährungsfrist auslösen kann.

Artikel 73

, Absatz 7, VO (EG) 796 aus 2004, gelten die Verjährungsfristen für die Rückforderung nicht bei Vorschüssen. Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung

§ 8iMOG bzw.

die Bestätigung der Landwirtschaftskammer ins Leere geht.Hinweise auf einen Irrtum der Behörde sind nicht ersichtlich. Die übrigen von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände sind im vorliegenden Fall nicht von Relevanz; insbesondere wurde keine Sanktion verhängt, womit auch die Erklärung

Paragraph 8 i, MOG bzw. die Bestätigung der Landwirtschaftskammer ins Leere geht. Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 10 INVEKOS-GIS-Verordnung).Zum Beweisantrag, es mögen dem Antragsteller sämtliche Prüfberichte von Vor-Ort-Kontrollen sowie antragsbezogene Systemdaten des INVEKOS zur Stellungnahme übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Landwirt online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (Paragraph 10, INVEKOS-GIS-Verordnung). Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.4. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.

  1. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr ist im Hinblick auf die aufgeworfene Rechtsfrage auf die oben unter Punkt 3.
  2. angeführte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W139.2110367.1.00

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