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{'item': 'W140 2144267-1'}

Obsah (24)Art. 28§ 22§ 35§ 14Art. 133§ 5Art. 18§ 61§ 21§ 24§ 76§§ 56§ 77§ 22a§ 51§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW140 2144267-1 SpruchW140 2144267-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER

Art. 28Abs. 1, 2 Dublin III-VO i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2017, 13.00 Uhr für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Artikel 28

, Absatz eins, 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 06.01.2017, 13.00 Uhr für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Verfahrenskosten wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 14TP 6 Abs. 5 Gebührengesetz 1957 (Geb

G) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier.

Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, Gebührengesetz 1957 (GebG) wird der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität steht nicht fest. 1.
  2. Der BF reiste laut im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 04.10.2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Angaben des BF und einer EURODAC-Abfrage wurden Konsultationen mit Italien geführt. Mit Schreiben vom 24.11.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 24.11.2015 stimmten die italienischen Behörden der Wiederaufnahme des BF gem. Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO ausdrücklich zu. Aufgrund der Behauptung, minderjährig zu sein, wurde beim BF am 03.02.2016 eine Altersfeststellung mittels einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass der BF bereits bei Antragstellung volljährig war. Als "fiktives" Geburtsdatum wurde das im Spruch genannte Geburtsdatum festgesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2016, Zl. 1089879410-1511499855, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 15.04.2016, Zl. 1089879410-1511499855, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Der Bescheid wurde vom BF am 20.04.2016 persönlich übernommen. Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E,

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.Eine dagegen erhobene Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E,

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Art. 29 Dublin III-VO am 24.05.2016 abgelaufen ist und die Zuständigkeit zur Antragsprüfung auf Österreich übergegangen ist. Dazu wurde ausdrücklich ausgeführt:Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist von 6 Monaten gem. Artikel 29, Dublin III-VO am 24.05.2016 abgelaufen ist und die Zuständigkeit zur Antragsprüfung auf Österreich übergegangen ist. Dazu wurde ausdrücklich ausgeführt: "Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar

Art. 18Abs.

1 lit. d der Dublin III-VO. Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit der Zustimmung Italiens am 24.11.2015 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 24.05.2016. Die Behörde bestätigte, dass im gegenständlichen Fall keine Aussetzung des Verfahrens (etwa wegen unbekannten Aufenthaltes oder Inhaftierung) gemacht wurde und es demnach auch zu keiner Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen ist. Da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 24.05.2016 nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist.""Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zwar darin beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergab, und zwar

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Dublin III-VO.

Im gegenständlichen Fall begann jedoch die Überstellungsfrist von sechs Monaten gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit der Zustimmung Italiens am 24.11.2015 zu laufen und endete demnach mit Ablauf des 24.05.

  1. Die Behörde bestätigte, dass im gegenständlichen Fall keine Aussetzung des Verfahrens (etwa wegen unbekannten Aufenthaltes oder Inhaftierung) gemacht wurde und es demnach auch zu keiner Verlängerung der Überstellungsfrist gekommen ist. Da der Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf des 24.05.2016 nach Italien überstellt wurde, ist die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf dieses Datums auf Österreich übergegangen, sodass der bekämpfte Bescheid zu beheben und das Verfahren in Österreich zuzulassen ist." Der Beschluss wurde dem BF am 17.06.2016 durch Hinterlegung zugestellt und wurde rechtskräftig. 1.
  2. Das (nunmehr zugelassene) Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.09.2016

§ 24Abs. 4 Asyl

G 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, zumal eine Abfrage beim Zentralen Melderegister am selben Tag ergebnislos verlief.1.3. Das (nunmehr zugelassene) Verfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.09.2016

Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war, zumal eine Abfrage beim Zentralen Melderegister am selben Tag ergebnislos verlief. 2.

  1. Am 05.01.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, wobei er sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einer grünen Asyl-Verfahrenskarte, lautend auf eine andere, noch minderjährige Person, auszugegeben versucht hat. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund von § 40 BFA-VG festgenommen.2.
  2. Am 05.01.2017 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten, wobei er sich gegenüber den einschreitenden Beamten mit einer grünen Asyl-Verfahrenskarte, lautend auf eine andere, noch minderjährige Person, auszugegeben versucht hat. Der BF wurde in weiterer Folge aufgrund von Paragraph 40, BFA-VG festgenommen. Bei einer Einvernahme beim Bundesamt am 06.01.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seine Aufenthaltsadresse der Behörde nicht bekanntgeben habe, da man ihm in Traiskirchen gesagt habe, dass er nach Wien gehen solle. Unterkunft genommen habe er in einem XXXX in Wien. Er lebe auf der Straße oder gelegentlich bei Freunden, welche ihn unterstützen. Er bekomme auch Essen in afrikanischen Geschäften. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er wolle hier in die Schule gehen und Deutsch lernen. Er wolle nach Traiskirchen ins Camp gehen, doch sei er weggeschickt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der BF vor, dass er ledig sei und noch keine Sorgepflichten habe. Er habe eine Freundin, sie sei von ihm schwanger und wohne in einem Camp. Die Adresse könne er nicht angeben. Traiskirchen habe sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, er wisse nicht, wo sich diese befinde, er könne seine Freundin jedoch telefonisch erreichen. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln, sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und könne seine Identität nicht nachweisen.Bei einer Einvernahme beim Bundesamt am 06.01.2017 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seine Aufenthaltsadresse der Behörde nicht bekanntgeben habe, da man ihm in Traiskirchen gesagt habe, dass er nach Wien gehen solle. Unterkunft genommen habe er in einem römisch 40 in Wien. Er lebe auf der Straße oder gelegentlich bei Freunden, welche ihn unterstützen. Er bekomme auch Essen in afrikanischen Geschäften. Einer Erwerbstätigkeit gehe er nicht nach. Er wolle hier in die Schule gehen und Deutsch lernen. Er wolle nach Traiskirchen ins Camp gehen, doch sei er weggeschickt worden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen brachte der BF vor, dass er ledig sei und noch keine Sorgepflichten habe. Er habe eine Freundin, sie sei von ihm schwanger und wohne in einem Camp. Die Adresse könne er nicht angeben. Traiskirchen habe sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht, er wisse nicht, wo sich diese befinde, er könne seine Freundin jedoch telefonisch erreichen. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln, sei nicht im Besitz eines Reisedokumentes und könne seine Identität nicht nachweisen. 2.
  3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde

Art. 28Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.2.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde

Artikel 28

, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens einer asylrechtlichen Entscheidung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Dazu wurde festgestellt, dass der BF illegal eingereist sei. Dies im vollen Wissen, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seiner Einreise voll bewusst gewesen. Er habe bei seiner Asylantragstellung bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben, um so die verfahrensmäßigen Vorteile eines Jugendlichen im Asylverfahren zu erlangen. Es sei mittels Verfahrensanordnung seine bestehende Volljährigkeit festgestellt worden. Es sei eine durchführbare Anordnung zur Ausserlandesbringung gegen ihn erlassen worden. Diese Entscheidung sei vom BVwG behoben worden. Er sei in der Folge untergetaucht und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er habe der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und habe sich somit seinem Verfahren entzogen. Er besitze keinen gültigen nigerianischen Reisepass, verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe angegeben, bisher von Freunden unterstützt zu werden. Er sei in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere und er über keine familiären oder sonstigen Bindungen verfüge. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung nach Italien eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.Dazu wurde festgestellt, dass der BF illegal eingereist sei. Dies im vollen Wissen, dass er bereits in Italien einen Asylantrag gestellt habe. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seiner Einreise voll bewusst gewesen. Er habe bei seiner Asylantragstellung bewusst ein falsches Geburtsdatum angegeben, um so die verfahrensmäßigen Vorteile eines Jugendlichen im Asylverfahren zu erlangen. Es sei mittels Verfahrensanordnung seine bestehende Volljährigkeit festgestellt worden. Es sei eine durchführbare Anordnung zur Ausserlandesbringung gegen ihn erlassen worden. Diese Entscheidung sei vom BVwG behoben worden. Er sei in der Folge untergetaucht und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Er habe der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben und habe sich somit seinem Verfahren entzogen. Er besitze keinen gültigen nigerianischen Reisepass, verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe angegeben, bisher von Freunden unterstützt zu werden. Er sei in keinster Weise integriert, da sein Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere und er über keine familiären oder sonstigen Bindungen verfüge. Es habe nicht festgestellt werden können, dass eine Überstellung nach Italien eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Er weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft) können, sofern die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorliegen.

Art. 28

der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen.Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG Fremde festgenommen oder angehalten werden (Schubhaft) können, sofern die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, vorliegen.

Artikel 28

, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, (Dublin-Verordnung) dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam abwenden lassen. Und weiter: "Die Schubhaft ist mittels Mandatsbescheid gem. § 57 AVG zu erlassen und dient zur Sicherung der Abschiebung."Die Schubhaft ist mittels Mandatsbescheid gem. Paragraph 57, AVG zu erlassen und dient zur Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Zur Prüfung der Fluchtgefahr ist auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei kommt insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft ist Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig ist. So ist eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang sind die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten.

  1. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen eines aufrechten Einreiseverbots, eines aufrechten Aufenthaltsverbots oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind wissentlich rechtswidrig in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen. Ihr tatsächlicher Aufenthalt ist der Behörde nicht bekannt. Sie haben der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben, Sie wohnen gelegentlich in einem XXXX oder bei Freunden bzw. auf der Straße. Sie verfügen über keine behördliche MeldungSie sind wissentlich rechtswidrig in das Österreichische Bundesgebiet eingereist und haben sich Ihrem Asylverfahren entzogen. Ihr tatsächlicher Aufenthalt ist der Behörde nicht bekannt. Sie haben der Behörde Ihren Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben, Sie wohnen gelegentlich in einem römisch 40 oder bei Freunden bzw. auf der Straße. Sie verfügen über keine behördliche Meldung Es wird gegen Sie ein Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Ausserlandesbringung gem. DUBLIN-III-VO geführt. Dieses wurde aufgrund Ihres unbekannten Aufenthaltes unter-brochen. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem § 77 Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370).Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG kommt bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn - bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses - Umstände gegeben sind, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige ist das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Die Anordnung des gelinderen Mittels ist daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden kann, was bei Minderjährigen gem Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetzt (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

§ 77Abs.

3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.Daher ist zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit scheidet jedoch in Ihrem Fall auf Grund Ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme wird in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von Ihnen gesetzten Vorverhaltens ist bei objektiver Betrachtung Ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass Sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sind. Sie haben sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Auch aus diesem Grunde erweist sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Weiter wird die Überstellungsfrist von max. 6 Wochen entsprechend der Dublin III-VO eingehalten werden, sofern Sie sich der Überstellung nicht widersetzen. Italien hat einer Rücknahme Ihrer Person bereits zugestimmt und kann die Überstellung daher mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des BFA sind keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung Ihrer Person nach Italien als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lassen. Es war daher in Ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen." Der Bescheid wurde dem BF am 06.01.2017 um 13 Uhr ausgefolgt. 2.3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft wurde

§ 22aBFA-VG idg

F Beschwerde erhoben. Nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes wurden im Wesentlichen ein falsches Ermittlungsverfahren sowie eine falsche Rechtsgrundlage geltend gemacht sowie das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr bestritten sowie hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Haft die mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels bemängelt. Zum fehlerhaften Ermittlungsverfahren wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Überstellungsfrist des BF mit 24.05.2016 geendet sei, somit auch die Zuständigkeit Italiens nicht mehr gegeben sei und der BF mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 zum inhaltlichen Verfahren als zugelassen gelte. Das Verfahren sei jedoch eingestellt gewesen und mit heutigem Tag sei die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden. Das Verfahren sei daher fortzusetzen, dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen, wobei ihm somit Grundversorgungsleistungen zustehen würden. Auch habe die Behörde in unzulässiger Weise festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiären oder sonstigen Ankerpunkte aufweise und die Überstellung nach Italien, dies obwohl keine Zuständigkeit Italiens mehr bestehe, keine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde. Dazu wurde im Wesentlichen noch ausgeführt, das die Behörde jedenfalls würdigen hätte müssen, dass eine Abschiebung des BF das Kindeswohl seines ungeborenen Kindes berühre, weil es diesfalls ohne Vater aufwachsen müsste. Der bekämpfte Bescheid, der sich ausdrücklich auf die Dublin III-Verordnung stütze, sei zudem rechtswidrig, da das Asylverfahren des BF laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen sei und sohin eine falsche Rechtsgrundlage zur Verhängung der Schubhaft herangezogen worden sei. Zur Fluchtgefahr wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt zwar ausgeführt habe, dass der BF rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seinem Asylverfahren entzogen habe, seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe und über keine Meldeadresse verfüge. Das Bundesamt habe in seiner Entscheidung zwar den Text von § 76 Abs. 3 angeführt, jedoch keine ordnungsgemäßer Subsumption durchgeführt, da weder im Spruch, noch in der Begründung ausgeführt werde, welche der in § 76 Abs. 3 FPG festgelegten Kriterien erfüllt seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Art. 2 lit. n der Dublin III-VO verlange, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren würden. Durch das zweimalige Vorsprechen des BF vor der Behörde in Traiskirchen, das auch dem GVS-Auszug zu entnehmen sei, habe der BF gezeigt, dass er Interesse an einer inhaltlichen Führung seines Verfahrens habe und eine geeignete Unterkunft in Anspruch nehmen wolle. Dies sei ein Umstand, den die Behörde völlig ignoriert habe, ist doch von einer Person, die sich dem Verfahren nicht entziehen wolle, nicht zu erwarten, dass sich diese direkt an die Behörde wende. Dass sich die Behörde innerhalb des Geländes des Flüchtlingslagers befinde, sei dem BF bekannt, habe er sich doch zu Beginn seines Verfahrens in der Betreuungseinrichtung befunden. Weiters bestehe seit März 2016 eine aufrechte Beziehung mit einer Freundin, und sei er interessiert, sich ein Leben mit ihr und dem gemeinsamen Kind aufzubauen. Auch wenn sich die Freundin des BF in einem Dublin-Verfahren mit Italien befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da vor allem im Falle von schwangeren Frauen und Familien die Situation in Italien nicht tragbar sei, wie aktuelle Berichte bezeugen würden. Zur aufrechten Beziehung zur Kindesmutter und der (baldigen) Vaterschaft des BF wurde beantragt, die namentlich und mit Adresse genannte (angebliche) Freundin des BF zu befragen. Die dargestellten Umstände würden die Verletzung der Meldeverpflichtung letztlich wieder aufwiegen und müsse davon ausgegangen werden, dass sich der BF für die Behörde zur Verfügung halte. Es sei daher nicht von einer Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß auszugehen. Aber selbst, wenn man davon ausgehe, dass eien Fluchtgefahr iSd § 76 Abs 2 Z 2 FPG (und der Dublin III-VO) bestehe, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde und sich wie bereits ausgeführt, auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze, wäre die belangte Behörde aufgrund § 7 Abs. 1 FPG verpflichtet gewesen, die Anwendung eines gelinderen Mittels anstatt der Schubhaft zu prüfen. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in gewissen Räumlichkeiten zu. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie Kostenersatz bzw. Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.2.3. Gegen den im Spruch genannten Bescheid sowie gegen die Anordnung der Schubhaft und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft wurde

Paragraph 22 a, BFA-VG idgF Beschwerde erhoben. Nach einer Kurzdarstellung des Sachverhaltes wurden im Wesentlichen ein falsches Ermittlungsverfahren sowie eine falsche Rechtsgrundlage geltend gemacht sowie das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr bestritten sowie hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit der Haft die mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels bemängelt. Zum fehlerhaften Ermittlungsverfahren wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Überstellungsfrist des BF mit 24.05.2016 geendet sei, somit auch die Zuständigkeit Italiens nicht mehr gegeben sei und der BF mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.06.2016 zum inhaltlichen Verfahren als zugelassen gelte. Das Verfahren sei jedoch eingestellt gewesen und mit heutigem Tag sei die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens beantragt worden. Das Verfahren sei daher fortzusetzen, dem BF die Aufenthaltsberechtigungskarte auszustellen, wobei ihm somit Grundversorgungsleistungen zustehen würden. Auch habe die Behörde in unzulässiger Weise festgestellt, dass der BF in Österreich keine familiären oder sonstigen Ankerpunkte aufweise und die Überstellung nach Italien, dies obwohl keine Zuständigkeit Italiens mehr bestehe, keine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Dazu wurde im Wesentlichen noch ausgeführt, das die Behörde jedenfalls würdigen hätte müssen, dass eine Abschiebung des BF das Kindeswohl seines ungeborenen Kindes berühre, weil es diesfalls ohne Vater aufwachsen müsste. Der bekämpfte Bescheid, der sich ausdrücklich auf die Dublin III-Verordnung stütze, sei zudem rechtswidrig, da das Asylverfahren des BF laut Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen sei und sohin eine falsche Rechtsgrundlage zur Verhängung der Schubhaft herangezogen worden sei. Zur Fluchtgefahr wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesamt zwar ausgeführt habe, dass der BF rechtswidrig ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei und sich seinem Asylverfahren entzogen habe, seinen Aufenthaltsort nicht bekanntgegeben habe und über keine Meldeadresse verfüge. Das Bundesamt habe in seiner Entscheidung zwar den Text von Paragraph 76, Absatz 3, angeführt, jedoch keine ordnungsgemäßer Subsumption durchgeführt, da weder im Spruch, noch in der Begründung ausgeführt werde, welche der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG festgelegten Kriterien erfüllt seien. Dadurch erweise sich die Verhängung der Schubhaft als unionsrechtswidrig, da Artikel 2, Litera n, der Dublin III-VO verlange, dass die herangezogenen Haftgründe auf objektiven Kriterien basieren würden. Durch das zweimalige Vorsprechen des BF vor der Behörde in Traiskirchen, das auch dem GVS-Auszug zu entnehmen sei, habe der BF gezeigt, dass er Interesse an einer inhaltlichen Führung seines Verfahrens habe und eine geeignete Unterkunft in Anspruch nehmen wolle. Dies sei ein Umstand, den die Behörde völlig ignoriert habe, ist doch von einer Person, die sich dem Verfahren nicht entziehen wolle, nicht zu erwarten, dass sich diese direkt an die Behörde wende. Dass sich die Behörde innerhalb des Geländes des Flüchtlingslagers befinde, sei dem BF bekannt, habe er sich doch zu Beginn seines Verfahrens in der Betreuungseinrichtung befunden. Weiters bestehe seit März 2016 eine aufrechte Beziehung mit einer Freundin, und sei er interessiert, sich ein Leben mit ihr und dem gemeinsamen Kind aufzubauen. Auch wenn sich die Freundin des BF in einem Dublin-Verfahren mit Italien befinde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine Überstellung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich sei, da vor allem im Falle von schwangeren Frauen und Familien die Situation in Italien nicht tragbar sei, wie aktuelle Berichte bezeugen würden. Zur aufrechten Beziehung zur Kindesmutter und der (baldigen) Vaterschaft des BF wurde beantragt, die namentlich und mit Adresse genannte (angebliche) Freundin des BF zu befragen. Die dargestellten Umstände würden die Verletzung der Meldeverpflichtung letztlich wieder aufwiegen und müsse davon ausgegangen werden, dass sich der BF für die Behörde zur Verfügung halte. Es sei daher nicht von einer Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß auszugehen. Aber selbst, wenn man davon ausgehe, dass eien Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (und der Dublin III-VO) bestehe, was ausdrücklich in Abrede gestellt werde und sich wie bereits ausgeführt, auf eine falsche Rechtsgrundlage stütze, wäre die belangte Behörde aufgrund Paragraph 7, Absatz eins, FPG verpflichtet gewesen, die Anwendung eines gelinderen Mittels anstatt der Schubhaft zu prüfen. Dies treffe insbesondere auf das gelindere Mittel einer periodischen Meldeverpflichtung sowie auf das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in gewissen Räumlichkeiten zu. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, sowie Kostenersatz bzw. Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt. 2.4. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.01.2017 wurden im Wesentlichen die Ausführungen im bekämpften Bescheid wiederholt. Dazu wurde u.a. auch ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF in der Erstaufnahmestelle Ost weitergeführt werde und die zuständige Referentin bereits von der Anhaltung des BF informiert worden sei. Sollte der BF nach der Einvernahme

§ 51Asyl

G 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten, werde er unverzüglich aus der Schubhaft entlassen. Bis zur Einvernahme habe der BF jedenfalls in Anhaltung zu verbleiben. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde Ersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verlangt.2.4. In einer Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.01.2017 wurden im Wesentlichen die Ausführungen im bekämpften Bescheid wiederholt. Dazu wurde u.a. auch ausgeführt, dass das Asylverfahren des BF in der Erstaufnahmestelle Ost weitergeführt werde und die zuständige Referentin bereits von der Anhaltung des BF informiert worden sei. Sollte der BF nach der Einvernahme

Paragraph 51, AsylG 2005 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erhalten, werde er unverzüglich aus der Schubhaft entlassen. Bis zur Einvernahme habe der BF jedenfalls in Anhaltung zu verbleiben. Es wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgebenden Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde Ersatz für den Vorlageaufwand und Schriftsatzaufwand verlangt. 2.5. Laut Auskunft des Bundesamtes vom 16.01.2017 wurde der BF am selben Tag beim Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und ihm - immer noch am selben Tag - ein Bescheid persönlich ausgefolgt. Laut des vom Bundesamt in Kopie per Email vom selben Tag übermittelten Bescheides des Bundesamtes vom 16.01.2017, Zl. IFA 1089879410 / VZ 151499855, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 06.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG idg

F erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).2.5. Laut Auskunft des Bundesamtes vom 16.01.2017 wurde der BF am selben Tag beim Bundesamt zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen und ihm - immer noch am selben Tag - ein Bescheid persönlich ausgefolgt. Laut des vom Bundesamt in Kopie per Email vom selben Tag übermittelten Bescheides des Bundesamtes vom 16.01.2017, Zl. IFA 1089879410 / VZ 151499855, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 06.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13, AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt nicht aberkannt. 2.

  1. Der BF war laut Auskunft im Zentralen Melderegister vom XXXX in Traiskirchen gemeldet, vom XXXX in einer Justizanstalt im Rahmen einer Untersuchungshaft sowie seit XXXX in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet.2.
  2. Der BF war laut Auskunft im Zentralen Melderegister vom römisch 40 in Traiskirchen gemeldet, vom römisch 40 in einer Justizanstalt im Rahmen einer Untersuchungshaft sowie seit römisch 40 in einem Polizeianhaltezentrum gemeldet. Laut Strafregisterauszug zum Stichtag wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom XXXX wegen Suchtgiftdelikten

§§ 27Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 2a, 27 Abs. 3 SMG, § 15 St

GB, § 27 Abs. 1 Z 1 2.Fall SMG unter einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.Laut Strafregisterauszug zum Stichtag wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom römisch 40 wegen Suchtgiftdelikten

Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall, 27 Absatz 2 a, 27, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2.Fall SMG unter einer Probezeit von 3 Jahren zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung ist zu entnehmen, dass der BF am XXXX in der GVS-Stelle der Erstaufnahmestelle Ost zum Transfer "XXXX" trotz Info nicht erschienen ist und sowohl am XXXX sowie am XXXX eine "WA Anfrage" des BF von der GVS-Stelle abgelehnt wurdeLaut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung ist zu entnehmen, dass der BF am römisch 40 in der GVS-Stelle der Erstaufnahmestelle Ost zum Transfer "XXXX" trotz Info nicht erschienen ist und sowohl am römisch 40 sowie am römisch 40 eine "WA Anfrage" des BF von der GVS-Stelle abgelehnt wurde II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) Der BF ist ein Staatsangehöriger von Nigeria, seine Identität steht nicht fest und er verfügt über keine herkunftsstaatlichen Personaldokumente. Der BF hat nach illegaler Einreise ins Bundesgebiet am 05.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Infolge einer Altersfeststellung mittels einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen konnte das vom BF bei der Antragstellung angegebene Geburtsdatum, demzufolge er aktuell XXXX Jahre bzw. minderjährig wäre, widerlegt werden.Infolge einer Altersfeststellung mittels einer standardisierten multifaktoriellen Befunderhebung durch einen medizinischen Sachverständigen konnte das vom BF bei der Antragstellung angegebene Geburtsdatum, demzufolge er aktuell römisch 40 Jahre bzw. minderjährig wäre, widerlegt werden. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E, wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 21Abs.

3 BFA-VG zugelassen und ausdrücklich festgestellt, dass die die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien am 24.05.2016 auf Österreich übergegangen ist, eine Zuständigkeit Italiens sohin nicht mehr besteht. Der Beschluss wurde rechtskräftig.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E, wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zugelassen und ausdrücklich festgestellt, dass die die Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens betreffend des Antrages auf internationalen Schutz mit Ablauf der Überstellungsfrist nach Italien am 24.05.2016 auf Österreich übergegangen ist, eine Zuständigkeit Italiens sohin nicht mehr besteht. Der Beschluss wurde rechtskräftig. Mit dem im Spruch genannten, bekämpften Bescheid wurde die Anhaltung des BF seit 06.01.2017 in Schubhaft ausdrücklich auf Art. 28 Abs. 1, 2 Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF gestützt.Mit dem im Spruch genannten, bekämpften Bescheid wurde die Anhaltung des BF seit 06.01.2017 in Schubhaft ausdrücklich auf Artikel 28, Absatz eins, 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF gestützt. Der BF ist vom XXXX bis XXXX in Traiskirchen gemeldet gewesen und seither - bis auf Aufenthalte in Untersuchungshaft bzw. zuletzt im Polizeianhaltezentrum - nicht mehr polizeilich gemeldet gewesen. Sein Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.09.2016

§ 24Abs. 4 Asyl

G 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Der BF ist am XXXX sowie am XXXX mit der GVS-Stelle der Erstaufnahmestelle Ost in Verbindung getreten.Der BF ist vom römisch 40 bis römisch 40 in Traiskirchen gemeldet gewesen und seither - bis auf Aufenthalte in Untersuchungshaft bzw. zuletzt im Polizeianhaltezentrum - nicht mehr polizeilich gemeldet gewesen. Sein Asylverfahren wurde mit Aktenvermerk vom 27.09.2016

Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF unbekannt war. Der BF ist am römisch 40 sowie am römisch 40 mit der GVS-Stelle der Erstaufnahmestelle Ost in Verbindung getreten. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF nach einer Einvernahmen am gleichen Tag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 FPG idg

F erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt nicht aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF nach einer Einvernahmen am gleichen Tag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 FPG idgF erlassen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt nicht aberkannt.

  1. Beweiswürdigung Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E, der erhobenen Beschwerde und Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.01.2017, einer Auskunft im Zentralen Melderegister, Auszügen aus dem GVS-Speicherauszug sowie einer Auskunft des Bundesamtes vom 16.01.2017 samt Übermittlung des Bescheides vom 16.01.2017, Zl. IFA 1089879410 / VZ 151499855, in Kopie. Da der Sachverhalt unter Berücksichtigung der Beschwerde und der Stellungnahme bzw. der Auskunft des Bundesamtes in allen Punkten geklärt ist, konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht mehr aufzunehmen.
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu Spruchpunkt A. I und II. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft und Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  4. Zu Spruchpunkt A. römisch eins und römisch zwei. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft und Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.1.1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.3.1.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. 3.1.2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). 3.1.3.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.3.1.3.

§76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. 3.1.
  3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.3.1.
  4. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. 3.1.5.

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.3.1.5.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins F, P, G,

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen. 3.1.

  1. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall die Verhängung der Schubhaft im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht auf Art. 28 Abs. 1, 2 Dublin III-VO iVm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF, gestützt, zumal ein Bezug zur Dublin III-VO und somit zu § 76 Absatz 2 Ziffer 2 FPG spätestens seit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E, und sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 06.01.2017 jedenfalls nicht mehr bestanden hat. Mit dem genannten Beschluss erfolgte gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (vgl. dazu § 21 Abs 3 BFA-VG), wobei in der Begründung des Beschlusses ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages des BF aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist mit 24.05.2016 von Italien auf Österreich übergegangen ist. Dementsprechend bestand für das Bundesamt aber kein Spielraum für eine neuerliche Zurückweisung des Antrages nach § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens und war somit auch kein Anknüpfungspunkt an ein Überstellungsverfahren im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO auszumachen, zumal sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich auf Italien bezieht. Ist der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so muss das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt werden (vgl. dazu auch VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0140; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0250; VwGH 11.06.2013; Zl. 2012/21/0114).3.1.
  2. Die Behörde hat im gegenständlichen Fall die Verhängung der Schubhaft im Sinne der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen zu Unrecht auf Artikel 28, Absatz eins, 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, gestützt, zumal ein Bezug zur Dublin III-VO und somit zu Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 FPG spätestens seit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.06.2016, Zl. W153 2126590-1/5E, und sohin zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides am 06.01.2017 jedenfalls nicht mehr bestanden hat. Mit dem genannten Beschluss erfolgte gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens vergleiche dazu Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG), wobei in der Begründung des Beschlusses ausdrücklich festgestellt wurde, dass die Zuständigkeit zur (inhaltlichen) Prüfung des Asylantrages des BF aufgrund des Ablaufes der Überstellungsfrist mit 24.05.2016 von Italien auf Österreich übergegangen ist. Dementsprechend bestand für das Bundesamt aber kein Spielraum für eine neuerliche Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens und war somit auch kein Anknüpfungspunkt an ein Überstellungsverfahren im Sinne von Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO auszumachen, zumal sich der bekämpfte Bescheid ausdrücklich auf Italien bezieht. Ist der Schubhaftbescheid schon wegen der Heranziehung einer verfehlten Rechtsgrundlage nicht rechtmäßig gewesen, so muss das aber auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten. Heilung könnte nur durch einen neuen Schubhafttitel bewirkt werden vergleiche dazu auch VwGH 24.01.2013, Zl. 2012/21/0140; VwGH 19.03.2013, Zl. 2011/21/0250; VwGH 11.06.2013; Zl. 2012/21/0114). 3.1.
  3. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr aus den bisherigen Verhalten des BF nachvollzogen werden können. So steht aus dem Akteninhalt fest, dass der BF seine Meldeadresse in Traiskirchen verlassen und untergetaucht ist. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es erfolgte bis zur Festnahme des BF im November 2016 und der Verhängung der Untersuchungshaft, die letztlich mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung des BF wegen Drogendelikten endete, keine Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse, weshalb das (zugelassene) Asylverfahren des BF im September 2016 auch

§ 24Abs. 4 Asyl

G 2005 eingestellt werden musste. Somit erscheinen die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG durch das Verhalten des BF als erfüllt. Andererseits ist dem BF zugute zu halten, dass er offenbar im Dezember 2016 nach Entlassung aus der Justizhaft wiederholt aktiv mit der GVS-Stelle in Traiskirchen Kontakt aufgenommen hat. Dieses Verhalten wurde jedoch durch seinen späteren Versuch, die einschreitenden Beamten bei seiner Festnahme am 05.01.2017 durch das Vorweisen eines Personaldokumentes einer anderen Person über seine Identität zu täuschen, wieder abgeschwächt.3.1.7. Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Ausführungen des Bundesamtes im bekämpften Bescheid hinsichtlich der bestehenden Fluchtgefahr aus den bisherigen Verhalten des BF nachvollzogen werden können. So steht aus dem Akteninhalt fest, dass der BF seine Meldeadresse in Traiskirchen verlassen und untergetaucht ist. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten. Es erfolgte bis zur Festnahme des BF im November 2016 und der Verhängung der Untersuchungshaft, die letztlich mit einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung des BF wegen Drogendelikten endete, keine Bekanntgabe einer neuen Meldeadresse, weshalb das (zugelassene) Asylverfahren des BF im September 2016 auch

Paragraph 24, Absatz 4, AsylG 2005 eingestellt werden musste. Somit erscheinen die Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG durch das Verhalten des BF als erfüllt. Andererseits ist dem BF zugute zu halten, dass er offenbar im Dezember 2016 nach Entlassung aus der Justizhaft wiederholt aktiv mit der GVS-Stelle in Traiskirchen Kontakt aufgenommen hat. Dieses Verhalten wurde jedoch durch seinen späteren Versuch, die einschreitenden Beamten bei seiner Festnahme am 05.01.2017 durch das Vorweisen eines Personaldokumentes einer anderen Person über seine Identität zu täuschen, wieder abgeschwächt. Somit liegen in Summe Anhaltspunkte für eine Wahrscheinlich vor, dass der BF den Ausgang seines Asylverfahrens im Hinblick auf die Erlassung einer allfällig damit verbundenen durchsetzbaren und durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht abwarten, sondern sich diesfalls dem Verfahren durch Untertauchen entziehen könnte. Daran ändert auch die schwangere Freundin des BF, mit der er laut Beschwerdeschrift seit März 2016 eine aufrechte Beziehung führen würde, kaum etwas, zumal jedenfalls feststeht, dass diese Beziehung ihn vom zuvor beschriebenen (negativen) Verhalten offensichtlich nicht abhalten konnte. Andererseits ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sicht des Asylwerbers erst mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens die Wahrscheinlichkeit verdichtet, dass er letztlich abgeschoben werden könnte (vgl. dazu auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass es sich nach wie vor um einen Erstantrag handelt, wobei zum vorliegenden Zeitpunkt auch noch nicht hinreichend absehbar ist, wie lange das Asylverfahren des BF noch in Anspruch nehmen wird, insbesondere ob bzw. wann überhaupt mit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zu rechnen ist, bzw. wann im Falle des Zutreffens - der BF verfügt laut eigenen Angaben über keine Personaldokumente seines Herkunftslandes - mit einer Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 die aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht aberkannt wurde und sohin die Rückkehrentscheidung gegen den BF auch nicht im Sinne des § 16 Abs. 4 BFA-VG durchsetzbar wurde. Hierbei wird auch der Umstand nicht übersehen, dass die Straffälligkeit des BF nach § 2 Abs. 3 AsylG 2005 zu einer Verfahrensbeschleunigung führen soll (vgl. dazu auch § 27 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005).Andererseits ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sich aus der Sicht des Asylwerbers erst mit dem Fortschreiten der einzelnen Phasen des Asylverfahrens die Wahrscheinlichkeit verdichtet, dass er letztlich abgeschoben werden könnte vergleiche dazu auch VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008, VwGH 25.03.2010, Zl. 2008/21/0617). Im konkreten Fall ist festzustellen, dass es sich nach wie vor um einen Erstantrag handelt, wobei zum vorliegenden Zeitpunkt auch noch nicht hinreichend absehbar ist, wie lange das Asylverfahren des BF noch in Anspruch nehmen wird, insbesondere ob bzw. wann überhaupt mit der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung zu rechnen ist, bzw. wann im Falle des Zutreffens - der BF verfügt laut eigenen Angaben über keine Personaldokumente seines Herkunftslandes - mit einer Effektuierung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechnet werden kann. Dies gilt umso mehr, als einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.01.2017 die aufschiebende Wirkung jedenfalls nicht aberkannt wurde und sohin die Rückkehrentscheidung gegen den BF auch nicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar wurde. Hierbei wird auch der Umstand nicht übersehen, dass die Straffälligkeit des BF nach Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 zu einer Verfahrensbeschleunigung führen soll vergleiche dazu auch Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005). Unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles erscheint in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft als einzige Maßnahme zur Sicherung des (inhaltlichen) Asylverfahrens im vorliegenden Verfahrensstadium letztlich noch nicht hinreichend gegeben, umso mehr als zum vorliegenden Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einem gelinderen Mittel nach § 77 FPG das Auslangen gefunden werden kann. Im aktuellen Stadium des Verfahrens wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung desselben als ausreichend erachtet.Unter Abwägung aller Aspekte des Einzelfalles erscheint in diesem Zusammenhang die Zumutbarkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft als einzige Maßnahme zur Sicherung des (inhaltlichen) Asylverfahrens im vorliegenden Verfahrensstadium letztlich noch nicht hinreichend gegeben, umso mehr als zum vorliegenden Zeitpunkt auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit einem gelinderen Mittel nach Paragraph 77, FPG das Auslangen gefunden werden kann. Im aktuellen Stadium des Verfahrens wird dies nach Ansicht des Gerichtes zur Sicherung desselben als ausreichend erachtet. 3.1.8. Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges sohin auch keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung auch die Voraussetzungen für eine nunmehr anschließende rechtmäßige Schubhaft nicht vorliegen. 3.2. Zu Spruchpunkt III. und IV.- Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier.- Kostenbegehren Der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da er in der Sache vollständig obsiegte, steht ihm der Ersatz seiner Aufwendungen zu, das entsprechende Begehren des Bundesamtes war hingegen spruchgemäß abzuweisen. Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Rechts des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Zu Spruchpunkt B - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W140.2144267.1.00

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