← Österreich

{'item': 'W202 2142949-1'}

Obsah (20)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 24§ 75§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW202 2142949-1 SpruchW202 2142949-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAF

den §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

den Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 07.05.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.05.2013 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der Beschwerdeführer u.a. vor, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi in Wort und Schrift gut beherrsche, darüber hinaus auch Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. In seinem Heimatort habe er von 1986 bis 1998 die Grundschule besucht. Bei seiner am 08.07.2013 erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen in Indien sowie im Bundesgebiet Folgendes an: "... Ich bin Single und habe keine Kinder. Ich habe keine Geschwister. Ich bin in XXXX im Bezirk XXXX geboren und aufgewachsen. XXXX ist ein kleines Dorf. Wir haben dort ein Haus und etwas Land. Mein Vater stammt aus XXXX, meine Mutter aus XXXX. Wir haben dort zu dritt gewohnt. Nach dem Tod meines Vaters habe ich alleine mit meiner Mutter dort gewohnt. Meine Mutter wohnt nach wie vor dort. Ich habe 10 Jahre die Schule in XXXX in der Nähe von XXXX besucht und abgeschlossen.Ich bin Single und habe keine Kinder. Ich habe keine Geschwister. Ich bin in römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren und aufgewachsen. römisch 40 ist ein kleines Dorf. Wir haben dort ein Haus und etwas Land. Mein Vater stammt aus römisch 40 , meine Mutter aus römisch 40 . Wir haben dort zu dritt gewohnt. Nach dem Tod meines Vaters habe ich alleine mit meiner Mutter dort gewohnt. Meine Mutter wohnt nach wie vor dort. Ich habe 10 Jahre die Schule in römisch 40 in der Nähe von römisch 40 besucht und abgeschlossen. F: Wer kümmert sich um Ihre Mutter? A: Es leben Onkel im Dorf, aber wir haben kein gutes Verhältnis zu denen. F: Welche Onkel? A: Zwei Brüder meines Vaters. Einer lebt aber in Dubai, der andere, XXXX, lebt in XXXX. Meine Mutter hat vier Schwestern und einen Bruder.A: Zwei Brüder meines Vaters. Einer lebt aber in Dubai, der andere, römisch 40 , lebt in römisch 40 . Meine Mutter hat vier Schwestern und einen Bruder. F: Wovon lebt Ihre Mutter jetzt, wo Sie nicht dort sind? A: Wir haben Land, das wir verpachtet haben. F: Was haben Sie nach Abschluss der Schule gearbeitet? A: Ich habe als Tischler gearbeitet. Ich habe diesen Beruf erlernt. Ich habe für Banken Möbel gefertigt. Wir haben zu dritt gearbeitet. F: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise dort gearbeitet? A: Ja. Bis Ende vorigen Jahres. F: Haben Sie in Österreich oder in einem anderen Staat der EU Verwandte? A: Nein. F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten? A: Nein. F: Kannten Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich schon jemanden, der hier lebt? A: Nein. Meine Mutter hat mit einem Verwandten geredet und der Verwandte hat mit dem Schlepper etwas ausgemacht. Ich persönlich war wenig darin eingebunden. F: Wer hat nebst Ihrer Mutter Ihre Ausreise organisiert? A: Der Ehemann von einer Schwester meiner Mutter. F: Hat der Ehemann einen Namen? A: Ja. XXXX. Er lebt in XXXX im Bezirk XXXX.A: Ja. römisch 40 . Er lebt in römisch 40 im Bezirk römisch 40 . F: Hatten Sie Ihr Heimatland zuvor schon einmal verlassen? A: Nein. F: Haben Sie Arbeit in Österreich? Wenn ja, welche und seit wann? A: Im Moment nicht. F: Wo sind Sie in Österreich untergebracht? A: Ich bin in Bundesbetreuung. F: Besuchen Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder eine Universität? A: Nein. F: Hatten Sie in Indien auch einen eigenen Wohnsitz? A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus. Wenn wir auswärts gearbeitet haben, habe ich natürlich auch auswärts geschlafen. Wir hatten aber meist im Bezirk XXXX gearbeitet.A: Nein. Ich lebte immer im Elternhaus. Wenn wir auswärts gearbeitet haben, habe ich natürlich auch auswärts geschlafen. Wir hatten aber meist im Bezirk römisch 40 gearbeitet. F: Was war Ihr Vater von Beruf? A: Er war Schlosser. Er hat auch in Libyen gearbeitet. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie oder anderen Personen in Ihrem Heimatland? A: Ich habe ein bis zweimal mit meiner Mutter telefoniert. Es geht ihr gut. Zu anderen Personen in Indien habe ich keinen Kontakt. ..." Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 06.000-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 09.07.2013, Zl. 13 06.000-BAW, den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2015 wurde das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2015 fortgesetzt wurde.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.01.2015 wurde das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 idgF wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers eingestellt, das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.10.2015 fortgesetzt wurde. Am 22.10.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, GZ. W169 1436711-1/19E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde

§ 75Abs.

20 Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, GZ. W169 1436711-1/19E, wurde die Beschwerde betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen wurde. Betreffend den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde

Paragraph 75, Absatz 20, Asylgesetz das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Zur Zurückverweisung

§ 75Abs. 20 Asyl

G an das BFA führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK habe. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Mai 2013 sei als nicht sehr lange zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden, zumal dort seine Familienangehörigen lebten und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche.Zur Zurückverweisung

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG an das BFA führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte bezüglich eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK habe. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im Mai 2013 sei als nicht sehr lange zu bezeichnen und werde weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies habe dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein müssen. Der Beschwerdeführer übe in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen habe der Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. Die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich sei aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt habe, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht habe, sei davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestünden, zumal dort seine Familienangehörigen lebten und der Beschwerdeführer auch Sprachen des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrsche. Am 24.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übermittelt, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, zumal die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen bezüglich Indien übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten dazu, sowie zu Fragen seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu beziehen.Am 24.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" übermittelt, da die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, zumal die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass diese gegenüber den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen bezüglich Indien übermittelt und ihm die Möglichkeit geboten dazu, sowie zu Fragen seiner Integration im Bundesgebiet Stellung zu beziehen. Der Beschwerdeführer gab hiezu mit Schreiben vom 07.11.2016 eine Stellungnahme ab, worin er ausführte, dass er schon vor ca. dreieinhalb Jahren zum Zwecke der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Österreich eingereist sei, sich ungeachtet der ablehnenden Entscheidung nach wie vor in seiner Heimat verfolgt fühle. Er habe in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen und er könne sich im Alltag auf Deutsch problemlos verständigen, sei aber bemüht, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen und er sei unbescholten. Seinen Lebensunterhalt bestreite der Beschwerdeführer vorrangig durch die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes. Seitdem der Beschwerdeführer nach Österreich gekommen sei, lebe er durchgehend hier, er lebe in einer ortsüblichen Unterkunft und wünsche weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen, weil er nach wie vor Verfolgung in seiner Heimat befürchte und wegen der Verbundenheit zu Österreich, die sich im Laufe seines bereits geraumen Aufenthaltes hier entwickelt habe. Er sei arbeitswillig wie arbeitsfähig und im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf keinen Fall eine Belastung für eine Gebietskörperschaft. In Indien sei lediglich seine Mutter aufhältig, zu der jedoch nur sporadisch Kontakt bestehe. Er ersuche daher, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären. In der Folge holte das BFA Sozialversicherungsanfragen betreffend eine Anmeldung des Beschwerdeführers ein, die negativ verliefen. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 633582201 - 1651476 (INT), wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57

Asylgesetz 2005 erteilt und

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen.

Es wurde

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

§ 46FPG zulässig sei.

(Spruchpunkt I.)

§ 55Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. (Spruchpunkt II.)

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2016, Zl. 633582201 - 1651476 (INT), wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57, Asylgesetz 2005 erteilt und

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien

Paragraph 46, FPG zulässig sei. (Spruchpunkt römisch eins.)

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde festgelegt, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise 14 Tage betrage. (Spruchpunkt römisch zwei.) Das BFA führte zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, dass er ledig und für niemanden sorgepflichtig sei. Zu seiner in Indien lebenden Mutter und weitere Verwandte bestünden zweifelsfrei weiterhin familiäre Bindungen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er zu seiner Mutter lediglich nur sporadischen Kontakt, wie er dies in der Stellungnahme vom 07.11.2016 angeführt habe, habe. Zu seinen Sprachkenntnissen habe der Beschwerdeführer auch keinerlei Beweise vorgelegt, sofern es den Tatsachen entspreche, dass er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne, so werfe es die Frage auf, weshalb er noch keinen Deutschkurs besucht habe, um die Bemühungen seiner sprachlichen Integration untermauern zu können. Der Beschwerdeführer habe angeführt, dass er seinen Lebensunterhalt vorrangig durch die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes bestreite, weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch jetzt gehe er laut Aktenlage einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Eine aktuelle Sozialversicherungsanfrage, mit beiden seiner Identitäten, sei negativ verlaufen. Es hätten weder Versicherungszeiten noch seine Versicherungsnummer eruiert werden können. Dies lege den Verdacht nahe, dass er keiner Beschäftigung nachgehe, zumal er auch bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet sein müsse. Eine berufliche Integration könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden und sei diese von ihm auch nicht belegt worden. Selbst wenn er bemüht gewesen sei, sich in Österreich zu integrieren, bedeutet dies noch lange nicht, dass in seinem Fall eine (nachhaltige) Integration erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe seit Übernahme einer erstinstanzlichen Entscheidung der damals zuständigen Behörde gewusst, dass er jederzeit des Landes verwiesen werden könnte. Es sei keine nachhaltige soziale, berufliche oder familiäre Integration feststellbar. In der Folge wurden seitens des BFA Feststellungen zur allgemeinen Situation in Indien getroffen. Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt I. aus, dass die Voraussetzungen gem. § 57 AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen.Rechtlich führte das BFA zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass die Voraussetzungen gem. Paragraph 57, AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht vorlägen. Weiters führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durch. Laut Aktenlage lebten seine Mutter und weitere Verwandte weiterhin in seinem Heimatstaat. Seine familiären Bindungen zu seinem Herkunftsland blieben unbestritten. Zum österreichischen Bundesgebiet bestünden keinerlei familiäre Bindungen oder Beziehungen und seien solche von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Seiner Stellungnahme vom 07.11.2016, wonach er in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe und er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne, er aber weiterhin bemüht sei, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, legte er keinerlei Beweise für seine sprachliche Integration bei. Selbst für den Fall, dass er sich einigermaßen auf Deutsch verständigen könne, reichten die Sprachkenntnisse nicht aus, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration seiner Person in Österreich annehmen zu können. Weiters habe er angeführt, dass er seinen Lebensunterhalt vorrangig durch die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes bestreiten könne. Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch jetzt gehe er laut Aktenlage einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Eine aktuelle Sozialversicherungsanfrage sei negativ verlaufen. Es hätten weder Versicherungszeiten noch seine Versicherungsnummer eruiert werden können. Dies lege den Verdacht nahe, dass er keiner Beschäftigung nachgehe, zumal er auch bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet sein müsse. Die von ihm angeführte selbständige Beschäftigung sei von ihm nicht belegt worden. Eine berufliche Integration könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden und sei diese von ihm auch nicht belegt worden. Eine relevante berufliche oder soziale Integration könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden und sei diese von ihm auch nicht belegt worden. Es könne zwar nicht von einer zügigen jedoch auch nicht von einer überlangen Erledigung des Verfahrens gesprochen werden. Es sei auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jemals eine frühere Erledigung seines Verfahrens begehrt hätte und habe er somit die Verfahrensdauer billigend in Kauf genommen. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich, da ein unbegründeter Asylantrag nach erfolgter illegaler Einreise als Umgehungshandlung der bestehenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften gewertet werden könne.Weiters führte das BFA eine Abwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK durch. Laut Aktenlage lebten seine Mutter und weitere Verwandte weiterhin in seinem Heimatstaat. Seine familiären Bindungen zu seinem Herkunftsland blieben unbestritten. Zum österreichischen Bundesgebiet bestünden keinerlei familiäre Bindungen oder Beziehungen und seien solche von ihm auch nicht geltend gemacht worden. Seiner Stellungnahme vom 07.11.2016, wonach er in der Zeit seines Aufenthaltes große Anstrengungen um eine Anpassung an die österreichische Gesellschaft unternommen habe und er sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen könne, er aber weiterhin bemüht sei, die deutsche Sprache noch besser zu erlernen, legte er keinerlei Beweise für seine sprachliche Integration bei. Selbst für den Fall, dass er sich einigermaßen auf Deutsch verständigen könne, reichten die Sprachkenntnisse nicht aus, um eine fortgeschrittene oder gar vollständige Integration seiner Person in Österreich annehmen zu können. Weiters habe er angeführt, dass er seinen Lebensunterhalt vorrangig durch die Ausübung eines selbstständigen Gewerbes bestreiten könne. Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes noch jetzt gehe er laut Aktenlage einer regelmäßigen legalen Beschäftigung nach. Eine aktuelle Sozialversicherungsanfrage sei negativ verlaufen. Es hätten weder Versicherungszeiten noch seine Versicherungsnummer eruiert werden können. Dies lege den Verdacht nahe, dass er keiner Beschäftigung nachgehe, zumal er auch bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zur Sozialversicherung angemeldet sein müsse. Die von ihm angeführte selbständige Beschäftigung sei von ihm nicht belegt worden. Eine berufliche Integration könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden und sei diese von ihm auch nicht belegt worden. Eine relevante berufliche oder soziale Integration könne im gegenständlichen Fall nicht festgestellt werden und sei diese von ihm auch nicht belegt worden. Es könne zwar nicht von einer zügigen jedoch auch nicht von einer überlangen Erledigung des Verfahrens gesprochen werden. Es sei auch nicht aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jemals eine frühere Erledigung seines Verfahrens begehrt hätte und habe er somit die Verfahrensdauer billigend in Kauf genommen. In Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen müssten die öffentlichen Interessen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung höher gewertet werden als seine privaten Interessen an einem Weiterverbleib in Österreich, da ein unbegründeter Asylantrag nach erfolgter illegaler Einreise als Umgehungshandlung der bestehenden Einreise- und Aufenthaltsvorschriften gewertet werden könne. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. § 46 Abs. 1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei.Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig sei, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar sei, seien gem. Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheine, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen seien oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei oder der Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Auch sei keine relevante Sachverhaltsänderung entstanden. Gem. § 50 Abs. 2 FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden.Gegen den Beschwerdeführer werde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, ergebe sich in seinem Fall keine derartige Gefährdung. Auch sei keine relevante Sachverhaltsänderung entstanden. Gem. Paragraph 50, Absatz 2, FPG wäre eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z 1 - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.Paragraph 50, Absatz 3, FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, - 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zu Spruchpunkt II. führte das BFA aus, dass gem. § 55 FPG mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das BFA aus, dass gem. Paragraph 55, FPG mit einer Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt werde. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwögen. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete: Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit dreieinhalb Jahren in Österreich und habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um seine Integration bemüht. Er sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er könne sich durchaus im Alltag auf Deutsch verständigen und er sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Art. 8 EMRK dar. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich persönlich angehört und die aktuellen Länderberichte bezüglich Indien untersucht werden müssen bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt.Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung werde den unrichtigen Behauptungen des Bundesamtes bezüglich der Integration des Beschwerdeführers in Österreich widersprochen. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit dreieinhalb Jahren in Österreich und habe sich in der Zeit seines Aufenthaltes intensiv um seine Integration bemüht. Er sei in der Lage, sich auf legale Weise seinen eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, er könne sich durchaus im Alltag auf Deutsch verständigen und er sei unbescholten. Die Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung sei keiner adäquaten Beurteilung, insbesondere keiner aktuellen Beurteilung, unterzogen worden und die Ausweisung stelle daher einen Widerspruch zu Artikel 8, EMRK dar. Insbesondere hätte der Beschwerdeführer zu seiner Integration in Österreich persönlich angehört und die aktuellen Länderberichte bezüglich Indien untersucht werden müssen bzw. auf das konkrete Vorbringen und zu den Befürchtungen des Beschwerdeführers bezüglich einer Rückkehr Recherchen angestellt werden müssen. Das Bundesamt habe im angefochtenen Bescheid keine Angaben über die Situation in Indien getätigt und keine Analyse der Länderberichte durchgeführt. Dem Beschwerdeführer sei es, abgesehen von seinem eigenständigen Erwerb der deutschen Sprache, bereits gelungen, ein starkes Netz sozialer Kontakte aufzubauen, das ihm in seiner weiteren Integration in Österreich sehr behilflich sein werde, und er wäre im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels auf jeden Fall selbsterhaltungsfähig, was vom Bundesamt aber nicht einmal im Ansatz untersucht worden sei. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des Beschwerdeführers für unzulässig erklärt werden müssen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er beherrscht die Sprache Punjabi in Wort und Schrift und spricht darüber hinaus auch Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1986 bis 1998 die Grundschule und wohnte gemeinsam mit seinen Eltern in einem kleinen Dorf namens XXXX. Dort besaßen seine Eltern ein Haus und etwas Land. Nach dem Tod seines Vaters wohnte er dort alleine mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister, ist ledig und kinderlos. Er arbeitete in Indien als Tischler und verdiente so den Lebensunterhalt. Im Heimatland des Beschwerdeführers wohnen seine Mutter, drei Onkeln und vier Tanten.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab, gehört der Volksgruppe der Punjabi und der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Er beherrscht die Sprache Punjabi in Wort und Schrift und spricht darüber hinaus auch Hindi. Im Herkunftsstaat besuchte er von 1986 bis 1998 die Grundschule und wohnte gemeinsam mit seinen Eltern in einem kleinen Dorf namens römisch 40 . Dort besaßen seine Eltern ein Haus und etwas Land. Nach dem Tod seines Vaters wohnte er dort alleine mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer hat keine Geschwister, ist ledig und kinderlos. Er arbeitete in Indien als Tischler und verdiente so den Lebensunterhalt. Im Heimatland des Beschwerdeführers wohnen seine Mutter, drei Onkeln und vier Tanten. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich, er lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Er hat sich mittlerweile selbständig Deutschkenntnisse angeeignet, um sich im Alltag verständigen zu können, Deutschkurse hat er jedoch bislang nicht absolviert. Er verfügt im Bundesgebiet mittlerweile über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer ist gesund und im erwerbsfähigen Alter. Er ist strafgerichtlich unbescholten und nimmt keine Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Feststellungen ergeben sich hiebei vor allem aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Zweifel an den Feststellungen sind nicht hervorgekommen. Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass der Beschwerdeführer einer legalen Erwerbstätigkeit nachginge, wodurch er selbsterhaltungsfähig wäre, zumal schon vom Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer laut einer Anfrage bei der Sozialversicherungsanstalt dort nicht gemeldet ist, und schon vom BFA davon ausgegangen wurde, dass er keiner legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgeht, und ist dem in der Beschwerde nicht ausreichend konkret entgegen getreten worden, insbesondere sind keine Belege einer legalen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers vorgelegt worden, es wurde nicht einmal angegeben, was denn der Beschwerdeführer arbeite, sodass die bloßen Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, nicht ausreicht, um eine legale Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, wodurch der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig wäre, feststellen zu können. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

§ 9Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. Zu A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 10. Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Mai 2013 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 und ist auch keine Aberkennung

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten erfolgte auch nicht

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet:

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert. In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit Mai 2013 ist als relativ kurz zu bezeichnen, bedenkt man, dass der Beschwerdeführer sein sonstiges Leben also ca. 31 Jahre in seiner Heimat verbracht hat, und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein. Der Beschwerdeführer durfte daher nicht darauf vertrauen, dass er etwaige Bindungen im Bundesgebiet wird aufrechterhalten können. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz vom 07.05.2013 bereits mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.07.2013, Zahl: 13 06.000-BAW, erfolgte. Spätestens ab diesem Zeitpunkt musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass er womöglich nicht im Bundesgebiet wird bleiben dürfen. Es ist daher auch die ca. zweieinhalb Jahre später erfolgte Abweisung seiner Beschwerde gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes durch das Bundesverwaltungsgericht, sowie sind die etwas mehr als dreieinhalb Jahre von der Antragstellung bis zur gegenständlichen Rückkehrentscheidung nicht eine derart lange Zeit, dass dies für den Beschwerdeführer maßgeblich ins Gewicht fallen könnte. Dies vor allem auch, wie ausgeführt, vor dem Hintergrund der rasch ergangenen negativen Entscheidung durch das Bundesasylamt, sowie des im Verhältnis dazu ca. 31jährigen Aufenthaltes in Indien. Die erworbenen Deutschkenntnisse, bestehenden Freundschaften sowie selbst wenn man entgegen den Feststellungen von den Beschwerdeausführungen, wonach der Beschwerdeführer sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt finanzieren könne, ausginge, sind vor dem Hintergrund zu betrachten, dass der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen konnte, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, und er bislang auch noch nicht einen sehr langen Zeitraum im Bundesgebiet ist, sodass diese Integrationsschritte nicht maßgeblich ins Gewicht fallen können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über nahe Familienangehörige in seiner Heimat Indien verfügt, wogegen sich im Bundesgebiet keinerlei Familienangehörige des Beschwerdeführers aufhalten. Angesichts der familiären Bindungen zum Herkunftsstaat und seines dortigen langen Aufenthaltes, wo er zur Schule ging und auch arbeitete, wo er sozialisiert wurde, ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft wird wieder eingliedern können. Insgesamt betrachtet kann selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer seiner Heimat entwurzelt und im Bundesgebiet derart verwurzelt wäre, dass ihm eine Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht zugemutet werden könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112). Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet kein ausreichendes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht gegeben.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, GZ. W169 1436711-1/19E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den tragenden Gründen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.12.2015, GZ. W169 1436711-1/19E, betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Indien im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zudem hat sich seit Erlassung des Erkenntnisses vom 01.12.2015 keine relevante Änderung des Sachverhalts ergeben, zumal der Beschwerdeführer keine derartige Änderung geltend machte. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aktuell. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.).Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal in den entscheidungswesentlichen Punkten die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend substantiiert entgegen trat und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung aktuell. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0316; 28.05.2014, 2014/20/0017 und 0018; 22.11.2006, 2005/20/0406 u.v.a.). Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W202.2142949.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.