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{'item': 'W203 2141897-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW203 2141897-1 SpruchW203 2141897-1/3Z A N T R A G gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2 B-VG Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten, gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 10.12.2015, GZ. V/124/2015, zu stellen nachfolgend denDas Bundesverwaltungsgericht hat gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG beschlossen, in der Beschwerdesache des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Cerha, Hempel, Spiegelfeld, Hlawati, Partnerschaft von Rechtsanwälten, gegen den Bescheid des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria vom 10.12.2015, GZ. V/124/2015, zu stellen nachfolgend den ANTRAG auf Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG, beschlossen in der

  1. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit.auf Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG, beschlossen in der
  2. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit. TextI. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: 1.
  3. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend den Bachelorstudiengang XXXX.1.
  4. Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der römisch 40 betreffend den Bachelorstudiengang römisch 40 . 1.
  5. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) erteilte am 10.12.2015 unter GZ. V/124/2015 die beantragte Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG unter folgender, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützter "Auflage":1.
  6. Das Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (im Folgenden: AQ Austria) erteilte am 10.12.2015 unter GZ. V/124/2015 die beantragte Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG unter folgender, auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG gestützter "Auflage": "Prüfkriterien gemäß Kap. III Abs 34 Z 4 – Personal"Prüfkriterien gemäß Kap. römisch drei Absatz 34, Ziffer 4, – Personal Das WIFI der WKO weist – stellvertretend für das jeweilige Landes-WIFI – bin neun Monate nach Zugang der Entscheidung nach, dass das jeweilige Lehrpersonal, das am jeweiligen Landes-WIFI zum Einsatz kommen wird, wissenschaftlich ausgewiesen sowie pädagogisch-didaktisch qualifiziert ist." Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG erstellt wurden.Eine Grundlage für die Erteilung der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" war der Ergebnisbericht, welcher auf Gutachten basierte, die auf Grund der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG erstellt wurden. 1.
  7. Gegen diese Bestätigung vom 10.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen das Board der AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannte Auflage erteilt werde bzw. in eventu, die Auflage aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen.1.
  8. Gegen diese Bestätigung vom 10.12.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte dazu mit näherer Begründung aus, aus welchen Gründen das Board der AQ Austria ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sei, bei der Erteilung einer Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG Auflagen vorzusehen. Die Beschwerdeführerin beantragte, die Bestätigung dahingehend abzuändern, dass diese ohne die genannte Auflage erteilt werde bzw. in eventu, die Auflage aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das Board der AQ Austria zurückzuverweisen. II. Zur Bescheidqualität der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10.12.2015römisch zwei. Zur Bescheidqualität der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10.12.2015 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ausgehend von Inhalt und Form des als "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" bezeichneten Schreibens der AQ Austria vom 10.12.2015 mit GZ. V/124/2015 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt, und zwar aus folgenden Erwägungen:Ausgehend von Inhalt und Form des als "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" bezeichneten Schreibens der AQ Austria vom 10.12.2015 mit GZ. V/124/2015 gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung, dass diese Erledigung als Bescheid zu qualifizieren ist und aus diesem Grund einen beim Bundesverwaltungsgericht mittels Beschwerde zu bekämpfenden Rechtsakt darstellt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den §§ 58 ff AVG. Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051).Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in den Paragraphen 58, ff AVG. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat Spruch und Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Erledigungen, die weder nach Form noch nach Inhalt darauf schließen lassen, dass damit die Behörde in einer der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete Rechtsverhältnisse abgesprochen hat, sind keine Bescheide. Ob ein Bescheid vorliegt, ist ausschließlich nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, also danach, ob für jedermann erkennbar ist, dass es sich um einen Bescheid handelt und daher auch, welcher Behörde das betreffende Schriftstück zuzurechnen ist, unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten dieses Schriftstückes. Handelt es sich nach dem Inhalt um Mitteilungen, die keinen autoritativen Abspruch enthalten, kann diesen Schreiben kein Bescheidcharakter zugemessen werden. Hinweise, Mitteilungen und Belehrungen können mangels eines rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Inhaltes nicht als verwaltungsrechtliche Bescheide angesehen werden (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben (vgl. bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier: Erteilung der Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG hinsichtlich des Studienangebotes der XXXX betreffend den Bachelorstudiengang XXXX unter einer Auflage). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs. 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (vgl. VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung ergeben vergleiche bspw. VwGH 18.9.2012, 2012/11/0170, mwN, sowie 21.12.2012, 2012/17/0473). Mangelt es an der für einen Bescheid vorgesehenen Form, muss deutlich erkennbar sein, dass die Behörde dennoch den – objektiv erkennbaren – Willen hatte, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Erledigung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit vorzunehmen (hier: Erteilung der Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG hinsichtlich des Studienangebotes der römisch 40 betreffend den Bachelorstudiengang römisch 40 unter einer Auflage). Lässt der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich vergleiche VwGH 23.10.2008, 2008/03/0147; 30.9.2010, 2010/03/0116, sowie 21.10.2010, 2007/03/0134, jeweils mwN). Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten (vgl auch VfSlg. 13.223/1992 und 13.699/1994). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen – formell – Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590/1987). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803/1997). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590/1987 wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides.Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist dem Gesetzgeber in diesem Sinne verwehrt, Erledigungen einer Verwaltungsbehörde, welche die Rechtssphäre individuell bezeichneter Personen gestalten oder feststellen, also eine Verwaltungsangelegenheit rechtsverbindlich entscheiden, die Bescheidqualität vorzuenthalten vergleiche auch VfSlg. 13.223 aus 1992, und 13.699 aus 1994,). Der Gesetzgeber ist ferner verfassungsrechtlich verpflichtet, für derartige, inhaltlich als Bescheide zu qualifizierende Erledigungen – formell – Verfahrensmerkmale vorzusehen, welche die Erkennbarkeit dieser Verwaltungsakte sicherstellen sowie ihre Anfechtbarkeit im (damals) administrativen Instanzenzug (nunmehr vor den Verwaltungsgerichten) und schließlich vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof gestatten (VfSlg. 11.590 aus 1987,). Der Begriff des Bescheides ist demnach vor dem Hintergrund seiner rechtsstaatlichen Funktion, insbesondere Rechtsschutz gegenüber der Verwaltung zu gewährleisten, zu verstehen (so auch VfSlg. 14.803 aus 1997,). Zur Erreichung dieses Zwecks ist es nach VfSlg. 11.590 aus 1987, wesentlich, dass die Erledigung jener Behörde zugerechnet werden kann, von der sie tatsächlich veranlasst wurde. Hingegen sind danach weder die Unterschrift noch die sonstige Erkennbarkeit eines die Erledigung der Verwaltungsangelegenheit genehmigenden Organwalters verfassungsrechtlich notwendige Voraussetzungen oder Bestandteile eines Bescheides. Gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10.12.2015 der AQ Austria mit GZ. V/124/2015 ist im Zusammenhang mit den sonstigen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die Beschwerdeführerin richtet.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HS-QSG ist das Board der AQ Austria hinsichtlich bestimmter Anträge die zur Entscheidung berufende zuständige Behörde. Aus der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10.12.2015 der AQ Austria mit GZ. V/124/2015 ist im Zusammenhang mit den sonstigen dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen ableitbar, dass diese vom Board der AQ Austria stammt und sich an die Beschwerdeführerin richtet. Mit der "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom
  9. Dezember 2015 erlangt die Beschwerdeführerin einerseits die Berechtigung zur Durchführung der Kooperation, andererseits wird sie zur Erfüllung der erteilten Auflage verpflichtet. Der Bestätigung ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der Beschwerdeführerin konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen.Mit der "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom
  10. Dezember 2015 erlangt die Beschwerdeführerin einerseits die Berechtigung zur Durchführung der Kooperation, andererseits wird sie zur Erfüllung der erteilten Auflage verpflichtet. Der Bestätigung ist der Wille einer normativen Entscheidung über einen von der Beschwerdeführerin konkret gestellten Antrag jedenfalls zu entnehmen. Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Die "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10.12.2015 ist auch ausschließlich an die Beschwerdeführerin gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich – analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß § 25 HS-QSG – um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter namentlich genannt, der die Bestätigung erlassen hat. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch rechtmäßig zu Handen ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen darin zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153).Diese normative Anordnung erfüllt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Anforderungen, die an den Spruch eines Bescheides gerichtet sind. Die "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10.12.2015 ist auch ausschließlich an die Beschwerdeführerin gerichtet und soll die Rechtsstellung einer einzelnen, klar individualisierten juristischen Person gestalten. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass es sich – analog zum Akkreditierungsverfahren gemäß Paragraph 25, HS-QSG – um einen Bescheid des Board der AQ Austria handelt. Weiters ist der Organwalter namentlich genannt, der die Bestätigung erlassen hat. Diese wurde der Beschwerdeführerin auch rechtmäßig zu Handen ihrer Rechtsvertreter zugestellt. Die Bezeichnung als Bescheid und die Rechtsmittelbelehrung fehlen darin zwar, das Fehlen derartiger Elemente macht einen Bescheid aber nicht absolut nichtig (VwGH 30.5.1988, 87/12/0103; 23.10.1996, 96/03/0257; 18.11.2003, 2003/03/0085; 24.3.2004, 2003/09/0153). Aus diesen Gründen ist die angefochtene "Bestätigung gemäß § 27 Abs. 5 HS-QSG" vom 10.12.2015 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig.Aus diesen Gründen ist die angefochtene "Bestätigung gemäß Paragraph 27, Absatz 5, HS-QSG" vom 10.12.2015 nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als ein der Anfechtung beim Bundesverwaltungsgericht zugänglicher Bescheid zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte Beschwerde ist daher zulässig. III. Zur Rechtsqualität der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG als Verordnung im Sinne von Art. 139 B-VGrömisch drei. Zur Rechtsqualität der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG als Verordnung im Sinne von Artikel 139, B-VG Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinn des Art. 139 B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis, noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend. Vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes, also darauf, ob er im Hinblick auf seinen Inhalt und seinen gesetzlichen Hintergrund Rechte und Pflichten für die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen bezeichneten Personenkreis begründet, an (vgl. etwa VfSlg. 8647/1979, 11.472/1987, 11.624/1988, 13.632/1993, 17.137/2004). Eine Verordnung ist in diesem Sinne eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsvorschrift mit einem Mindestmaß an Publizität, um rechtliche Existenz zu erlangen (etwa VfSlg. 6422/1971, 6945/1972, 7086/1973,7281/1974, 7375/1974, 8350/1978, 8351/1958, 8997/1980 und 9247/1981), und zwar so, dass die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (VfSlg. 2828/1955, 4320/1962, 9535/1982; vgl. auch VfSlg. 11.624/1988, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist für die Qualifikation eines Rechtsaktes als Verordnung im Sinn des Artikel 139, B-VG weder seine Bezeichnung noch der formelle Adressatenkreis, noch die Art seiner Veröffentlichung bestimmend. Vielmehr kommt es auf den normativen Gehalt des Verwaltungsaktes, also darauf, ob er im Hinblick auf seinen Inhalt und seinen gesetzlichen Hintergrund Rechte und Pflichten für die Allgemeinheit oder einen nach Gattungsmerkmalen bezeichneten Personenkreis begründet, an vergleiche etwa VfSlg. 8647 aus 1979,, 11.472 aus 1987,, 11.624 aus 1988,, 13.632 aus 1993,, 17.137 aus 2004,). Eine Verordnung ist in diesem Sinne eine von einer Verwaltungsbehörde erlassene, generelle Rechtsvorschrift mit einem Mindestmaß an Publizität, um rechtliche Existenz zu erlangen (etwa VfSlg. 6422 aus 1971,, 6945 aus 1972,, 7086 aus 1973,,7281 aus 1974,, 7375 aus 1974,, 8350 aus 1978,, 8351 aus 1958,, 8997 aus 1980, und 9247 aus 1981,), und zwar so, dass die Normadressaten von ihrem Inhalt Kenntnis erlangen können (VfSlg. 2828 aus 1955,, 4320 aus 1962,, 9535 aus 1982,; vergleiche auch VfSlg. 11.624 aus 1988,, wonach es ausreicht, dass der in Frage stehende behördliche Akt faktisch bekannt und von den Normadressaten zur Kenntnis genommen wurde). Auf dieser Ebene der Prüfung kommt es zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht an (vgl. VfSlg. 5536/1967, 12.574/1990; VfGH 11.12.2002, V 104/01 ua.).Auf dieser Ebene der Prüfung kommt es zunächst auf die Rechtmäßigkeit der Norm nicht an vergleiche VfSlg. 5536 aus 1967,, 12.574 aus 1990,; VfGH 11.12.2002, römisch fünf 104/01 ua.). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Rechtsschutzkonzeptes und dem daraus für den Gesetzgeber abgeleiteten "Rechtstypenzwang" (vgl. dazu VfSlg. 1685/1948, 3820/1960, 3892/1961, 14.295/1995, 17.018/2003) geboten, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG als Verordnung im Sinne von Art. 139 B-VG zu qualifizieren: Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an einen nach generell-abstrakten Merkmalen umschriebenen Personenkreis adressiert und entfaltet für diesen Personenkreis normative Wirkung, indem Rechte (zB Erteilung einer beantragten Bestätigung auf Grundlage einer Evaluierung, welche für sechs Jahre gültig ist; vgl. Kapitel III Punkt 7 der Richtlinie) begründet werden. Sie wurde vom Board der AQ Austria erlassen, wobei dem Board der AQ Austria gemäß § 25 Abs. 1 HS-QSG – auf den Anlassfall bezogen – zumindest abstrakte Behördeneigenschaft zukommt. Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG wurde auf der Internetseite der AQ Austria veröffentlicht und erlangte somit ein Mindestmaß an Publizität (vgl. auch VfGH 9.6.2011, B 747/10, wonach die verfassungskonforme Kundmachungsform im Internet nicht angezweifelt wurde).Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entwickelten Rechtsschutzkonzeptes und dem daraus für den Gesetzgeber abgeleiteten "Rechtstypenzwang" vergleiche dazu VfSlg. 1685 aus 1948,, 3820 aus 1960,, 3892 aus 1961,, 14.295 aus 1995,, 17.018 aus 2003,) geboten, die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG als Verordnung im Sinne von Artikel 139, B-VG zu qualifizieren: Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an einen nach generell-abstrakten Merkmalen umschriebenen Personenkreis adressiert und entfaltet für diesen Personenkreis normative Wirkung, indem Rechte (zB Erteilung einer beantragten Bestätigung auf Grundlage einer Evaluierung, welche für sechs Jahre gültig ist; vergleiche Kapitel römisch drei Punkt 7 der Richtlinie) begründet werden. Sie wurde vom Board der AQ Austria erlassen, wobei dem Board der AQ Austria gemäß Paragraph 25, Absatz eins, HS-QSG – auf den Anlassfall bezogen – zumindest abstrakte Behördeneigenschaft zukommt. Die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG wurde auf der Internetseite der AQ Austria veröffentlicht und erlangte somit ein Mindestmaß an Publizität vergleiche auch VfGH 9.6.2011, B 747/10, wonach die verfassungskonforme Kundmachungsform im Internet nicht angezweifelt wurde). IV. Präjudizialität und Anfechtungsumfang:römisch vier. Präjudizialität und Anfechtungsumfang: Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Art. 139 Abs. 1 B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242/2001; VfGH 10.12.2012, V 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes umfasst der Prüfungsmaßstab der "Gesetzwidrigkeit" nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG auch die Verfassungsmäßigkeit einer Verordnung (siehe VfSlg. 16.242 aus 2001,; VfGH 10.12.2012, römisch fünf 22/12 ua.). Ebenso darf nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – Verordnungsbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Der Beschwerdeführerin wurde mit der Erledigung vom 10.12.2015, GZ. V/124/2015, die Bestätigung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der XXXX betreffend den Bachelorstudiengang XXXX unter Erbringung einer Auflage erteilt. Diese Bestätigung wurde auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG gestützt. Die angefochtene Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG anzuwenden und diese ist daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1Der Beschwerdeführerin wurde mit der Erledigung vom 10.12.2015, GZ. V/124/2015, die Bestätigung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen als Kooperationspartner bei der Durchführung des Studienangebotes der römisch 40 betreffend den Bachelorstudiengang römisch 40 unter Erbringung einer Auflage erteilt. Diese Bestätigung wurde auf die Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG gestützt. Die angefochtene Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG wurde daher im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG anzuwenden und diese ist daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins B-VG. Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten (vgl. VfSlg. 8155/1977, 8461/1978 uva.).Letztlich ist der Umfang einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Gesetzesbestimmung derart abzugrenzen, dass die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle in untrennbarem Zusammenhang stehenden Bestimmungen auch erfasst werden (VfSlg. 13.965 aus 1994, mwN, 16.542 aus 2002,, 16.911 aus 2003,). Ein untrennbarer Zusammenhang ist anzunehmen, wenn sich die Frage der Verfassungsmäßigkeit der vom Verfassungsgerichtshof anzuwendenden Bestimmungen nicht ohne Mitberücksichtigung weiterer Bestimmungen beantworten lässt, insbesondere deshalb, weil sich ihr (gegebenenfalls verfassungsrechtlich bedenklicher) Inhalt erst mit Blick auf diese weiteren Bestimmungen erschließt. Ein solcher Zusammenhang kann sich aber auch daraus ergeben, dass diese weiteren Bestimmungen durch die Aufhebung der verfassungsrechtlich bedenklichen Normen einen völlig veränderten Inhalt erhielten vergleiche VfSlg. 8155 aus 1977,, 8461 aus 1978, uva.). Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der – wie unter Punkt V. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG zur Gänze notwendig, weil die darin enthaltenen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136/2014 ua.; 10.3.2015, G 203/2014 ua.).Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Bereinigung der – wie unter Punkt römisch fünf. dargelegt wird – verfassungswidrigen Rechtslage die Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG zur Gänze notwendig, weil die darin enthaltenen Bestimmungen in untrennbarem Zusammenhang zu einander stehen und mehrfach auf einander Bezug nehmen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich somit gegen die Gesamtheit der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG. Sollte der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht in jedem Fall unzulässig macht. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teils der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem antragstellenden Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrags und nicht mehr zur Zurückweisung des gesamten Antrags (VfGH 9.12.2014, G 136 aus 2014, ua.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, ua.). Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 3 erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG; VfSlg. 17.967/2006, 20.000/2015, ua.).Darüber hinaus ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz 3, erster Satz B-VG eine Verordnung nur insoweit als gesetzwidrig aufheben darf, als ihre Aufhebung ausdrücklich beantragt wurde oder als er sie in der bei ihm anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte. Gelangt der Verfassungsgerichtshof jedoch zur Auffassung, dass die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, so hat er die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben (Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG; VfSlg. 17.967 aus 2006,, 20.000 aus 2015,, ua.). Im vorliegenden Fall der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG ist § 27 HS-QSG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine spezielle Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu entnehmen (dazu im Detail unter Punkt "V. Verfassungsrechtliche Bedenken"). Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den Verfassungsgerichtshof wohl bereits aus diesem Grund eine Vorgehensweise nach Art. 139 Abs. 3 Z 1 B-VG geboten.Im vorliegenden Fall der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG ist Paragraph 27, HS-QSG nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine spezielle Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zu entnehmen (dazu im Detail unter Punkt "V. Verfassungsrechtliche Bedenken"). Daher ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für den Verfassungsgerichtshof wohl bereits aus diesem Grund eine Vorgehensweise nach Artikel 139, Absatz 3, Ziffer eins, B-VG geboten. V. Verfassungsrechtliche Bedenken:römisch fünf. Verfassungsrechtliche Bedenken: Verfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 B-VGVerfassungswidrigkeit wegen Verstoß gegen Artikel 18, Absatz 2, B-VG Gemäß Art. 18 Abs. 2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches "auf Grund der Gesetze" Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde (vgl. Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639/1988 mwN, VfSlg. 14.314/1995, 14.630/1996, 14.895/1997, 15.354/1998).Gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG kann jede Verwaltungsbehörde innerhalb ihres Wirkungsbereiches "auf Grund der Gesetze" Verordnungen erlassen. Das bedeutet, dass eine Verordnung bloß präzisieren darf, was in den wesentlichen Konturen bereits im Gesetz selbst vorgezeichnet wurde vergleiche Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 1979, 82, sowie etwa VfSlg. 11.639 aus 1988, mwN, VfSlg. 14.314 aus 1995,, 14.630 aus 1996,, 14.895 aus 1997,, 15.354 aus 1998,). Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts richten sich gegen die Kompetenz des Board der AQ Austria zur Erlassung einer Verordnung. § 27 des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2015, lautet:Paragraph 27, des Bundesgesetzes über die externe Qualitätssicherung im Hochschulwesen und die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2015,, lautet: "Grenzüberschreitende Studien § 27.

(1)Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, BGBl. I Nr. 69/2006, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach §§ 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.Paragraph 27,
(1)Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen in Österreich ihre Studien durchführen, soweit diese in ihrem Herkunfts- bzw. Sitzstaat anerkannte Ausbildungen im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG darstellen und diese Studien und akademischen Grade mit österreichischen Studien und akademischen Graden vergleichbar sind. Die Durchführung der Studien ist zu melden. Die Studien an Universitäten nach UG und der Universität für Weiterbildung Krems nach DUK-Gesetz 2004, am Institute of Science and Technology - Austria gemäß dem Bundesgesetz über das Institute of Science and Technology - Austria, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2006,, und die Studien an öffentlichen und privaten Pädagogischen Hochschulen oder private Studienangebote nach Hochschulgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, sowie Lehrgänge zur Weiterbildung nach FHStG, unterliegen auf Grund der genannten Bundesgesetze, die Studien an Privatuniversitäten und die Fachhochschul-Studiengänge aufgrund der Akkreditierung nach Paragraphen 23 und 24 keiner Meldepflicht. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.
(2)Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.
(2)Mit der Meldung sind Urkunden vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Bildungseinrichtung in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, UG anerkannt ist sowie die Rechtsgrundlage dieser Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat.
(3)Meldestelle ist die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria.
(4)Soferne die in Abs. 1 und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.
(4)Soferne die in Absatz eins und 2 angeführten Nachweise nicht vorgelegt werden oder die dort genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist die Aufnahme des Studienbetriebs bzw. das Anbieten der betreffenden Studien in Österreich nicht zulässig.
(5)Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. § 20 findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.
(5)Sofern ausländische Studien in Zusammenarbeit mit österreichischen Bildungseinrichtungen angeboten werden sollen, benötigen diese vor Aufnahme des Studienbetriebs eine Bestätigung der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, mit der sichergestellt wird, dass die an der österreichischen Bildungseinrichtung angebotenen Leistungen bzw. Anteile an den ausländischen Studien internationalen akademischen Standards entsprechen. Die Bestätigung wird auf der Grundlage einer externen Evaluierung durch die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria gemäß internationaler Standards erteilt. Paragraph 20, findet auf das Verfahren zur Ausstellung der Bestätigung sinngemäß Anwendung.
(6)Die Meldestelle hat ein Verzeichnis der gemeldeten Bildungseinrichtungen und Studien zu führen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist darüber regelmäßig zu informieren.
(7)Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Abs. 6 ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung."
(7)Mit der Aufnahme in das Verzeichnis gemäß Absatz 6, ist keine Feststellung der Gleichwertigkeit mit österreichischen Studien und entsprechenden österreichischen akademischen Graden verbunden. Die Studien und akademischen Grade gelten als solche des Herkunfts- bzw. Sitzstaates der Bildungseinrichtung." Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist § 27 HS-QSG keine spezielle Verordnungsermächtigung zu entnehmen, auf Grund derer das Board der AQ Austria zur Erlassung einer Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG befugt wäre.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist Paragraph 27, HS-QSG keine spezielle Verordnungsermächtigung zu entnehmen, auf Grund derer das Board der AQ Austria zur Erlassung einer Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG befugt wäre. So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.473/1996 ("Austro-Control GmbH") ausgeführt, dass bloß "vereinzelte Aufgaben" zur hoheitlichen Besorgung an ausgegliederte Rechtsträger übertragen werden dürfen. Er hat dabei jene Aufgaben, die dem ausgegliederten Unternehmen übertragen wurden, und jene, die bei den staatlichen Organen verblieben sind, gegeneinander abgewogen und kam zu dem Schluss, dass die Ausgliederung verfassungsrechtlich zulässig war, weil keine Kernaufgaben übertragen wurden und bei Gesamtbetrachtung gewichtige Aufgaben bei den staatlichen Organen verblieben sind. Hiebei war von besonderem Gewicht, dass "vor allem auch alle im LFG [Luftfahrtgesetz] vorgesehenen Verordnungserlassungskompetenzen beim zuständigen Bundesminister" verblieben. Daraus folgt, dass die Übertragung der Befugnis zur Erlassung genereller Normen an einen Beliehenen verfassungsrechtlich besonders sensibel ist. Dennoch hat die Verfassung die Übertragung der Verordnungserlassung an einen Beliehenen nicht schlechthin ausgeschlossen. Bewegt sich eine solche Übertragung der Aufgaben jedoch in einem Kerngebiet der Staatsaufgaben, so ist dies verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt.So hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 14.473 aus 1996, ("Austro-Control GmbH") ausgeführt, dass bloß "vereinzelte Aufgaben" zur hoheitlichen Besorgung an ausgegliederte Rechtsträger übertragen werden dürfen. Er hat dabei jene Aufgaben, die dem ausgegliederten Unternehmen übertragen wurden, und jene, die bei den staatlichen Organen verblieben sind, gegeneinander abgewogen und kam zu dem Schluss, dass die Ausgliederung verfassungsrechtlich zulässig war, weil keine Kernaufgaben übertragen wurden und bei Gesamtbetrachtung gewichtige Aufgaben bei den staatlichen Organen verblieben sind. Hiebei war von besonderem Gewicht, dass "vor allem auch alle im LFG [Luftfahrtgesetz] vorgesehenen Verordnungserlassungskompetenzen beim zuständigen Bundesminister" verblieben. Daraus folgt, dass die Übertragung der Befugnis zur Erlassung genereller Normen an einen Beliehenen verfassungsrechtlich besonders sensibel ist. Dennoch hat die Verfassung die Übertragung der Verordnungserlassung an einen Beliehenen nicht schlechthin ausgeschlossen. Bewegt sich eine solche Übertragung der Aufgaben jedoch in einem Kerngebiet der Staatsaufgaben, so ist dies verfassungsrechtlich nicht mehr gedeckt. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt aber, dass die übertragenen Aufgaben im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll der ausgegliederte Rechtsträger (also auch die AQ Austria bzw. in weiterer Folge das Board der AQ Austria; vgl. § 3 HS-QSG, speziell § 3 Abs. 2 HS-QSG; § 9 Abs. 1 HS-QSG) daher auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist diese Aufgabe in einer speziellen Verordnungsermächtigung zu bezeichnen. Eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Art. 18 Abs. 2 B-VG steht einem Beliehenen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu (vgl. VfSlg. 16.995/2003; in diesem Sinne auch Hattenberger, Zur Grenzziehung zwischen Verordnung und Nicht-Verordnung, ZfV 2001, S. 546 [563]).Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes folgt aber, dass die übertragenen Aufgaben im Gesetz bezeichnet werden müssen. Soll der ausgegliederte Rechtsträger (also auch die AQ Austria bzw. in weiterer Folge das Board der AQ Austria; vergleiche Paragraph 3, HS-QSG, speziell Paragraph 3, Absatz 2, HS-QSG; Paragraph 9, Absatz eins, HS-QSG) daher auch Verordnungen erlassen dürfen, so ist diese Aufgabe in einer speziellen Verordnungsermächtigung zu bezeichnen. Eine Verordnungserlassung unter bloßer Berufung auf Artikel 18, Absatz 2, B-VG steht einem Beliehenen nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht zu vergleiche VfSlg. 16.995 aus 2003,; in diesem Sinne auch Hattenberger, Zur Grenzziehung zwischen Verordnung und Nicht-Verordnung, ZfV 2001, S. 546 [563]). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch keiner anderen Bestimmung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes eine spezielle Verordnungsermächtigung zu entnehmen, wonach das Board der AQ Austria jene Inhalte, welche in der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG geregelt sind, in Form einer Verordnung hätte erlassen dürfen.Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auch keiner anderen Bestimmung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes eine spezielle Verordnungsermächtigung zu entnehmen, wonach das Board der AQ Austria jene Inhalte, welche in der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG geregelt sind, in Form einer Verordnung hätte erlassen dürfen. VI. Antragrömisch sechs. Antrag Aus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG denAus den genannten Gründen stellt das Bundesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz 2, B-VG den ANTRAG auf Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG, beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit.auf Aufhebung der Richtlinie für Verfahren zur Meldung grenzüberschreitender Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG, beschlossen in der 23. Sitzung des Board der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria am 06.11.2014, kundgemacht auf der Internetseite der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria, wegen Gesetzwidrigkeit. VII. Aussetzung des Verfahrensrömisch sieben. Aussetzung des Verfahrens Gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 3 VwGG die Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird das gegenständliche Verfahren ausgesetzt. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG die Revision nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2141897.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.