← Österreich

{'item': 'W225 2111777-1'}

Obsah (10)§ 28Art. 133Art. 130Art. 131§ 6§ 1Artikel 57Art. 73§ 8i§ 24

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum17.01.2017 GeschäftszahlW225 2111777-1 SpruchW225 2111777-1/3E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Datum vom 19.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen. Zugleich stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen, wobei als Kompressionsgrund die Bewirtschaftung von Almen oder Weiden mit zwei oder mehreren Auftreibern angegeben wurde. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX, für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden.Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr Auftreiber auf die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 , für die durch die zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2010 gestellt wurden. 2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.090,23 gewährt. Auf Basis von 22,44 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 18,80 ha (davon Almfläche: 12,28

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, das für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,71 ha zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.090,23 gewährt. Auf Basis von 22,44 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 18,80 ha (davon Almfläche: 12,28
  2. ha)wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, das für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 18,71 ha zu Grunde gelegt. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde negativ beurteilt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3. Mit Datum vom 06.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden.3. Mit Datum vom 06.09.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffend Flächenabweichungen festgestellt wurden. 4. Mit Datum vom 06.09.2013 bzw. vom 03.10.2013 fand auch auf der Alm mit der BStNr. 9610928 eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer das Antragsjahr 2010 betreffend ebenso Flächenabweichungen festgestellt wurden. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Bei einer unveränderten Anzahl an Zahlungsansprüchen (22,44) legte die AMA der Beihilfenberechnung nun eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,78 ha (davon Almfläche: 12,26
  3. ha)und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen - ein ermitteltes Flächenausmaß von 15,51 ha (davon Almfläche: 9,08
  4. ha)zu Grunde. Die AMA stellte damit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 3,18 ha (Flächenabweichung von über 20 %) fest und wies den Antrag auf Gewährung der EBP 2010 ab. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut negativ beurteilt.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Einheitlichen Betriebsprämie 2010 abgewiesen. Bei einer unveränderten Anzahl an Zahlungsansprüchen (22,44) legte die AMA der Beihilfenberechnung nun eine beantragte Fläche im Ausmaß von 18,78 ha (davon Almfläche: 12,26
  5. ha)und - unter Berücksichtigung der Ergebnisse der durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen - ein ermitteltes Flächenausmaß von 15,51 ha (davon Almfläche: 9,08
  6. ha)zu Grunde. Die AMA stellte damit zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenz von 3,18 ha (Flächenabweichung von über 20 %) fest und wies den Antrag auf Gewährung der EBP 2010 ab. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen wurde erneut negativ beurteilt. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.01.2015, Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die festgestellten Flächenabweichungen für ihn als Landwirt nicht erkennbar gewesen seien, er auf frühere Vor-Ort-Kontrollen vertraut habe und für ihn als Auftreiber im vorliegenden Fall die Sanktionsbefreiung nach § 8i MOG Anwendung zu finden habe.6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.12.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 02.01.2015, Beschwerde und führte im Wesentlichen begründend aus, dass die festgestellten Flächenabweichungen für ihn als Landwirt nicht erkennbar gewesen seien, er auf frühere Vor-Ort-Kontrollen vertraut habe und für ihn als Auftreiber im vorliegenden Fall die Sanktionsbefreiung nach Paragraph 8 i, MOG Anwendung zu finden habe. 7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit 05.08.2015 das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt vor. 8. Mit Schreiben vom 25.11.2015 übermittelte die AMA im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen sogenannten "Report", in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer (dem Schreiben beigelegte) Erklärungen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass für ihn keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX zweifeln lassen hätten müssen. Die AMA erkenne diese Erklärungen - mit Verweis auf § 8i MOG 2007 - an und hinsichtlich der angeführten Almen sei eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" vorzunehmen.8. Mit Schreiben vom 25.11.2015 übermittelte die AMA im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage einen sogenannten "Report", in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer (dem Schreiben beigelegte) Erklärungen vorgelegt habe, aus denen hervorgehe, dass für ihn keine Umstände erkennbar gewesen seien, die ihn an der Zuverlässigkeit der Almbewirtschafter der Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 zweifeln lassen hätten müssen. Die AMA erkenne diese Erklärungen - mit Verweis auf Paragraph 8 i, MOG 2007 - an und hinsichtlich der angeführten Almen sei eine "Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion" vorzunehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idg

F, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idg

F, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

  1. Zu Spruchpunkt A): 2.
  2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der Sache: Art. 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom
  3. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise:Artikel 57, 58 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 2.12.2009, 65, lauten auszugsweise: "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: -Strichaufzählung ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; -Strichaufzählung liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet [...]. Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der

Artikel 57

ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft."
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft." § 8i Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007 lautet: "Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen § 8i.
(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Art. 73Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i,

(1)Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet.

Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können." 2.2. Zur Zurückverweisung: § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG lautet: "

(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn"

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

den §§ 37 und 39 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (§ 45 Abs. 1 und 2, § 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).

den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) hat die Behörde - ebenso wie das Gericht, wenn es über eine Beschwerde meritorisch abspricht - den wahren Sachverhalt im Sinn einer Ermittlungspflicht zur Feststellung der materiellen Wahrheit auf Grundlage des Antrages von Amts wegen zu ermitteln vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Sie hat jedes Beweismittel in freier Beweiswürdigung abzuwägen und ihre Schlüsse daraus im Licht der anzuwendenden Rechtsvorschriften nachvollziehbar dazulegen (Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 60, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Basis einer festgestellten Differenzfläche von 3,18 ha eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Sanktion gründet auf einer Überbeantragung (von über 20 %) die Almen mit den Betriebsstättennummern XXXX und XXXX betreffend.Dies ist im vorliegenden Fall seitens der belangten Behörde nur ansatzweise geschehen. Im angefochtenen Bescheid wurde auf Basis einer festgestellten Differenzfläche von 3,18 ha eine Flächensanktion für das Antragsjahr 2010 verhängt und der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Diese Sanktion gründet auf einer Überbeantragung (von über 20 %) die Almen mit den Betriebsstättennummern römisch 40 und römisch 40 betreffend. Hinsichtlich beider verfahrensgegenständlicher Almen hat der Beschwerdeführer jeweils eine Erklärung (

§ 8i

MOG 2007) vorgelegt, in der er ausführt, dass er von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Almbewirtschafter ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Diese Erklärung anerkenne die AMA (laut ihren eigenen Ausführungen in einem übermittelten "Report"), sei dem Beschwerdeführer - entgegen der Rechtsmeinung der AMA im angefochtenen Bescheid - daher kein Verschulden anzulasten und folglich von der Verhängung einer Sanktion abzusehen.Hinsichtlich beider verfahrensgegenständlicher Almen hat der Beschwerdeführer jeweils eine Erklärung (

Paragraph 8 i, MOG 2007) vorgelegt, in der er ausführt, dass er von der Zuverlässigkeit der antragstellenden Almbewirtschafter ausgehen habe können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt habe. Diese Erklärung anerkenne die AMA (laut ihren eigenen Ausführungen in einem übermittelten "Report"), sei dem Beschwerdeführer - entgegen der Rechtsmeinung der AMA im angefochtenen Bescheid - daher kein Verschulden anzulasten und folglich von der Verhängung einer Sanktion abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass § 8i MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen, dass allerdings diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden.

Art. 73Abs.

1 VO (EG) 1122/2009 hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden. Die bloße Erklärung, er habe auf den Almauftreiber vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des § 8i Abs. 1 MOG 2007 daher nicht ausreichend. Ist der Beihilfeempfänger bloßer Auftreiber wird ihm aber nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab zuzusinnen sein wie dem Almbewirtschafter oder einem Mitglied einer die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft (vgl. etwa BVwG 3.3.2016, GZ W104 2103224-1).Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass Paragraph 8 i, MOG 2007 dem Unionsrecht nicht widerspricht, wenn er festlegt, dass keine Sanktionen zu verhängen sind, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten müssen, dass allerdings diese Gesetzesbestimmung derart auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems nicht gefährdet ist. Es muss gewährleistet sein, dass die Almauftreiber als diejenigen, die die Beihilfe beziehen, nicht pauschal aus ihrer Verantwortung für die Richtigkeit des Antrags entlassen werden.

Artikel 73

, Absatz eins, VO (EG) 1122 aus 2009, hat der Beihilfeempfänger im Einzelfall zu belegen, dass ihn kein Verschulden trifft, um Sanktionen zu vermeiden. Die bloße Erklärung, er habe auf den Almauftreiber vertrauen und keine Umstände erkennen können, die ihn an seiner Zuverlässigkeit zweifeln lassen hätten können, ist als Beleg für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 daher nicht ausreichend. Ist der Beihilfeempfänger bloßer Auftreiber wird ihm aber nicht derselbe Sorgfaltsmaßstab zuzusinnen sein wie dem Almbewirtschafter oder einem Mitglied einer die Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft vergleiche etwa BVwG 3.3.2016, GZ W104 2103224-1). Es gilt festzuhalten, dass sich weder im angefochtenen Bescheid noch im Akt Hinweise dafür finden, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Verschuldens des Beschwerdeführers (die in Rede stehenden Almen betreffend) im Hinblick auf die verhängte Sanktion geprüft hat. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. Die AMA wird im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen haben, ob und inwieweit aus der Erklärung des Beschwerdeführers

§ 8i

MOG unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände der Schluss gezogen werden kann, dass ihn an der Überbeantragung betreffend die in Rede stehenden Almen kein Verschulden trifft und von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 Platz zu greifen.Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde. Die AMA wird im fortgesetzten Verfahren zu untersuchen haben, ob und inwieweit aus der Erklärung des Beschwerdeführers

Paragraph 8 i, MOG unter Berücksichtigung der konkreten Begleitumstände der Schluss gezogen werden kann, dass ihn an der Überbeantragung betreffend die in Rede stehenden Almen kein Verschulden trifft und von der Verhängung einer Sanktion abzusehen ist. Auf Grundlage dieses Ergebnisses hat sodann ggf. eine Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2010 Platz zu greifen. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Eine Zurückverweisung der Angelegenheit dient im vorliegenden Fall vielmehr einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts, weswegen gegenständlich spruchgemäß zu entscheiden war. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3. Zu Spruchpunkt B): Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W225.2111777.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.